““
. gerufenen Noten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel.
1934 bei allen Kassen der Reichsbank in Zahlung geben oder gegen
betreffend die Bi 8 1b kverhaubes Hht . 1
916, erlasse ich auf Grund des § 38 9 vom 31. Juli 1930 (RGBl. I1 S. 1209 in der Feüsegesezes
und Milcherzeugnissen in der Ostmark werden
“ ““ 8 ““
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 20. Oktober 1933.
Versteuerte und
In den freien Vertehr ubergeführter versteuerter Zucker ¹)
S. 2.
steuerfret abgelaffene Zuckermengen im Monat
entfallen an Zuckersteuer
Aut die Erzeugnisse der Spalten 3 — 8
September 1933.
Steuerfrei abgelassene Zuckermengen ² 2,
Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlölungen und Mischungen dieser WVer⸗ nisse mit einem 8 Reinheitsgrad
Anderer kristalli⸗ sierter Zucker
zucker) von V von mehr 70 — 95 vH] als 95 vH
Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlöfungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad
Roh⸗ Fester — und zucker⸗ Stärke⸗ 8 zucker — . Spalten 8 1“ von von mehr 70— 95 vH]als 95 vH
Stärke⸗ Stäͤrke⸗
zucker
Rübenzuckerabläufe Rübensäfte, 882 Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad
Anderer kristallisierter Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)
Zusammen Spalten 9 bis 12
von von mehr
d 2
R M
70—95 vH als 95 vH ——
—
10 11
d 2
Berlim “ Brandenburg. Breslau. Darmstadt. Dresden.. Düsseldorf.
. 0 8 90 Hannover . 98 8 8 .
149
16 757 74 081 9 679 4 790 65 161 127 372 25 248 31
45 288 12 165 32
Karlsruhe Kassel. Köln Königsberg väpzig, .. Magdeburg . .. 319 42 Mecklenburg⸗Lübeck 6 329 Manben.. p v1“ 7 078 Nürnberg.. 5 Oberschlesien. 2 840 denbarg. — Schleswig⸗Holstein 7 732 86 608
“
Stuttgart... 3 34 761 — 13 789 — b 146 1 248 393 Unterweser. v 66 33 571 IIW“ 157 69 592 —
2³. 2. ο ο 2 090 ]
-
366 682 2 857
1 556 444 7 863
203 255 166 103 988 —
1 368 826 25 530
13 674
. ꝙ 00 — ☚ .—
3 270 31 379 3 059
1I
2 676 091 530 192 966
951 056 255 437 679
6 710 608 132 789 30
148 693 92 276 285 57 634
162 164
1 818 761 37 730 059 289 571 29 247
2 075
1 464 746
/—6
1 990
4849 20 358 259
12 576
H — —
11398
kiktin
243
n
1718
— =
IUtattiin
4 953 7 199
S0
11161
—
3 139 437 535
1 567 577 203 421 135 367
1 394 356 2 692 824 530 211 966
967 340 255 437 5 528
6 914 958 143 249 40
152 133 276 285 57 634
162 173 1 826 707 730 059 289 571 49 179
9 274
1 464 746
— ꝓ
IIIII
d80 2 —
2111b,111b11
=
11“
11IIIIIIIIESHIIIIII
EIIIIITIII 1“
UIUUIEIII —
m September 1933 1 594 Davon Auslandszucker 4⁰0 Dagegen: Im September 1932) 2 633 Davon Auslandszucker 2 002
943 1533 12 458 4 858 5 347 634 3
986 474 11 362 3 005 5 144 687 147
26 028 91
22 225 2
A — 90 r
19 839 406 86 445 71 431 272 427
47⁰7 20 769 930 77 606 44 195 229 163
1 ; Ir ) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den
ferner auf Niederlagen, in Freibezi Freihä bla 1 e zirke und Freihäfen gebracht inschließli 5 . vüsaohe nit einem Reüettegrad von mehr'ats 98 99 ind 8ch Sstetengcgsehh Lfdant an deusche, Sgösfe
* Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerialdirekto
Berlin, den 19. Oktober 1933.
) Davon nach
dem Freihafen Hamburg 103 dz Verbrau
2)2 577
20 269 709 ³) 10 535
— — — —₰½
21 120 894 2 783
darüberstehenden Ziffern mitenthalten. — ²) Ausgeführte Zuckerm. ichszucker, 2 dz Rüben⸗
38 Bekanntmachung über den Aufruf und die Einzi i Au nd di nziehung der Reichs⸗ anknoten zu 10 Reichsmark mit 982 e gungsdatum vom 11. Oktober 1924 Auf Grund des § 34 des Bankge 8 1u“ es § 3 8 gesetzes vom 30. August 192 (hs . S. 235) rufen wir die Reichsba 2 8,e 9 n) Reichsmark mit dem Ausfertigungsdatum .“ Oktober 1924 hiermit zur Einziehung auf. Mit dem Ablauf des 31. Januar 1934 verlieren die auf⸗
Dio Bosßhnor 81 3ͦ188 3 55 Die Besitzer dieser Noten können sie noch bis zum 28. Februar
andere gesetzliche Zahlungsmittel s ies . gesetzliche. ungs: umtauschen. Mit diesen it⸗ “ werden die aufgerufenen Noten kraftlos, und 18 d Fett damit auch die Einlösungspflicht der Reichsbank⸗ Berlin, den 13. Oktober 1933. Reichsbank⸗Direktori Dr. Hjalmar Schacht
—
Anordnung,
„Ostmark gungsverbänden: iche Grenzmark
mit den Milchversor⸗ Hinterpommern, Nörd⸗ und Südliche Grenzmark. Als Beauftragter des Reichsministers für Ernähr s Beauftrag feichsmiꝛ Ernährun V Landwirtschaft, bestellt durch Erlaß des Neichsmährfung und Ernährung und Landwirtschaft vom 31. Juli 1933, I 4 a
Zw 30 g 3
zweiten Gesetzes zur Aender 8 .
h Jnli 1918,,G 2edegnng bes „Milchaesetzes vom 933 (RGBl. I S. 52 ende Anordnung:
IIII1“ d8 s Zur Regelung des Absatzes und der Verwertung von Milch
- f . 3 2 ersorgungsverbände gegründet: “ Milchversorgungsverband Hinterpommern Milchversorgungsverband Nördliche Grenzmark eilchversorgungsverband Südliche Grenzmark.“ iese Verbände sind rechtsfähig. § 2 D 8 bi i0 FCorhes d 1 foasß % 1“ Gebiet dieser Verbände umfaßt bis auf weiteres: v nd Hinterpommern: en Regierungsbezirk Köslin ohne die Kreise Dr 8 —“ z ohne die Kreise Dramburg Mälchversor gungsverband Nördliche Grenzmark: a) vom Regierungsbezirk Kösli ie Kreise D vom Reg 8 ; Köslin die eise . 4 Rerfe chn e Kreise Dramburg und ) vom Regierungsbezirk Fr 5. H 1 Reg gsbez rankfurt a. d. Oder grei Len deüse F f d. Oder den Kreis c) ““ Grh hger Posen⸗Westpreußen die Kr ise Schlochau, Flatow, Netzekreis s — Schneide „Deutsch Krone, Schneide⸗ Milchversorgungsverband S Südliche Grenzmark: 8 a) Landsbeegierungsbeirt Frankfurt a. d. Oder die Kreise Landsberg⸗Land, Landsberg⸗Stadt, Ost⸗Sternber 1“ g „ Dst⸗Sternberg und b) von der Provinz Grenzmark⸗Posen⸗Westpreußen die Kreise “ Meseritz und den Kreis Bomst ausschließlich der Gemeinden Wilze, Neu⸗ und Alt⸗Tepperbuden, Ruden chwenten, Kreutz, Bruchdorf, Lupitze Pfalzdorf, 7
der Milchversorgungsverbände
rungsbeziehungen erfahren jedoch so lange keine 2 f — 1 ge keine Ae 8 b Milchversorgungsverbände ö immen.
a) die Betriebe, die Milch erzeu ie bil ilch bhen Reeneh⸗ eilch erzeugen (sie bilden die Milch⸗ ) die Betriebe, die Milch oder Milcherzeugnisse be⸗ rver⸗ 9) 8 süe 8 dis Malterigrungeh, 11““
*) die Betriebe, die mit Milch oder Milcherzeugnissen handel bilden die Milchverteilergruppe). CPTöö Mi herzeugnisse im Sinne dieser Anordnung sind nur die in 8 8 Eiten Rradnüng zur 8 ührung des Milchgesetzes “ eeiasheen Sehrgaise 1 . 150) unter Ziffer 1 bis 10 auf⸗ „ „Die Zusammenschlüsse der vorstehend genannten Gr ⸗ den Namen “ e nsghn erunhen er, 11“ ie Zusaß des Namens des Milch⸗ ungsver es, also z. B. „Milcherzeugergruppe Hinter⸗ oder „Molkereigruppe Nördliche E“ 11““ der He gehtan Milchversorgungsver⸗ de w. eiterhin zum rechtsfähi Molkereiverband Ost⸗ mark zufammengeschlosfene⸗ h1
§ 4.
Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitgli 1 18, d Pflich. „Verbandsmitglieder und die sonstigen Rechtsverhältnisse der Verbände regeln slch im einz 1 nach den von mir zu erlossenden Satzungen.
8 5. 8 Die Verbände können für ihren Gel sberei 8 1b — eltungsbereich insbesondere a) die von den Verbandsmitgliedern zu liefer 8 “ fefcsesrhe Smitg i zu liefernden engen bestimmen, wie das Sammeln und Befördern der Milch zu geschehen hat, auch Maßnahmen zur Verbilli ieser Lacteht esse ßnah zur Verbilligung dieser e) vorschreiben, an welche Stelle die in den Verkehr vorschꝛ 82 lche Stelle de erkehr bringende Milch zu liefern ist, insbesondere auch die Ließe⸗ rung an Be⸗ un Verarbeitungsbetriebe anordnen; dabei muß den Mitgliedern, die Inhaber von Erzeugerbetrieben üh grundsätzlich die Entscheidung darüber überlassen in welcher Weise sie die von ihnen gewonnene ) re. BHets 8 verwerten wollen schreiben, von welcher Stelle die Milchverteiler Milcg 1- besge heheh 9 ie Milchverteiler Milch e) die Absatzverhältnisse für Trinkmilch und Werkmi die werhältnisse 1 Werkmil ) he hr e Zweck eine Ausgleichsabgabe “ Verrechnun Bez er Milchliefe⸗ b nüese w. g und Bezahlung der Milchliefe⸗ g) wirtschaftlich angemessene Preise für Milch ftl emesser 1 1 und Milch⸗ vbeugise und im Verkehr mit — ind Milcherzeugnissen unter Be *Vorschrif S cicegen⸗ gniss Beachtung der Vorschrift des ¹) anordnen, daß Erzeugerbetriebe si örtli schüezen ß zeugerbetriebe sich örtlich zusammen⸗ ¹) zur Deckung der Verwaltungskosten von den Mitali ur Deckung d Vert Mitglieder Verbandes Beiträge üe. Maßgabe ihrer Umfäte am 8 . 83. Rülcherseugnissen erheben, 1 8) die Verbandsbetriebe besichtigen und in ihre äfts⸗ büche Einsicht nehmen, soweit dies zur da hefahveschäfts eSbostZeet erforderlich ist. Ueber solche Erhebungen 8 ihre Ergebnisse ist Stillschweigen zu bewahren; sie Fnaigr nur allgemein verwertet werden, soweit eine Ver⸗ etzung dieser Anordnung oder der auf Grund dieser An⸗ ordnung erlassenen Vorschriften vorliegt.
1 — § 6. Bestehende privatrechtliche Verträge stehen den
“ Maßnahmen nicht entgegen;
die Milchliefe⸗ ausdrücklich Die Milchversorgungsverbände haben Preisausschüsse zu be⸗
etwas anderes be⸗
Die Milchversorgungsverbände ind befugt, gegen Ver mitglieder, welche gegee Se ehaeen nn Nehes ha nenh strßen, die 11“ Anordnung ergehen, Ordnungssu 8 zu 300 RM im Einzelfall festzusetzen. Diese Strafen we 88 öffentliche Gefälle im Verwaltungszwangsverfahren 2 daßgüe 8. 8 hece eöcht “ mungen eingetrieben, di tach Pehss ple hskasse des Milchwirtschaftsverbandes Onh den beitreibenden Behörden zustehenden
§ 9.
Bis zur ordnungsgemäßen Bes zu. nungs 1 stellung der Organe der nannten Milchversorgungsverbände nach 8 Vorschiften 8
ebühren.
mir zu erlassenden Satzung werden mi äufi — Satzun⸗ 1 it der vorläufigen P ührwung der Aufgaben und Geschäfte dieser Berbäünf, ena Milchversorgungsverband Hinterpommern: „Unmuth⸗Köslin, Milchversorgungsverband Nördliche Grenzmark: Diploml „wirt Dr. Bauer⸗Schneidemühl Milchversorgungsverband Südliche Grenzmark: Land schaftsrat Meye r⸗Landsberg a. d. Warthe.
§ 10.
Die oben genannten Milchversor 8 ü erden zo Die oben gen Milchversorgungsverbände werden; lilchwirtschaftsverband Ostmark zusammengeschlossen, für d
rhanisatorischen Aufbau von mir nähere Bestimmungen! werden. Dieser Milchwirtschaftsverband Ostmall ehiefhig. 5 Meilchversorgungsverbände sind bei ihren N Weisungen des Mi i ftsverbandes! nackögeonnden sung 8 Kilchwirtschaftsverbandes is zur ordnungsgemäßen Bestellung der Or 8 M Ostmark nach den Lorschriften 1a Ieg enden Satzung wird mit der vorläufigen Wahrnehmg der Aufgaben und Geschäfte des Milchwi schaftsverba Dr. Bauer⸗Schneidemühl beauftragt. 1 8 8 § 11. Die Milchversorgungsverbände Landsber a. d. Wal 4 8 8 8 2 g. .„ 8 8 8 Van Driesen und Umgegend und Neustettin werden hierie aufge Die sich aus den Satzungen der aufgelösten Milchver gungsverbände ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf 88 dieser Anordnung zuständigen neuen Milchversorgungs ““ S1e ö oder Meinungsverschiedenhe ber den Uebergang von Rechten und Pflichten scheidet Milchwirtschaftsverband Ostmark. “ Die von den aufgelösten Milchversorgungsverbänden troffenen Anordnungen einschließlich der so .eeenge haltenen Vorschriften bleiben vorerst insoweit in Kraft, als nicht dieser Anordnung oder den zum Vollzug dieser Anordut erlassenen Satzungen entgegenstehen. b
§ 18. 8 Die Anordnung tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlich im Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 1933. Der Reichskommissar für die Milchwirtschaft. Freiherr von Kanne.
Diplomlande
8 Bekanntmachung, 6“ betreffend Zulassungskarten. Zulassungskarten sind ungültig: .Nr. 34 500 vom 18. September 1933 „Erntezeit“ ( falliag 10. Sktober 1933) zur 375 26. September 1933.
gemäß den darseere ghügichen Bestimmuns
Gültig nur 34 573 %
und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 20.
Nr. 34 429 vom 5. September 1933 „Arbeit bricht „Not, Arbeit schafft Brot“ (Verfalltag 12. Oktober
1933). Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom
29. September 1933.
Nr. 34 136 vom 13. Juli 1933 „Durch die Reichsschau der deutschen Landwirtschaft zur Ausstellung des Stick⸗ stoff⸗Syndikats Berlin 1933“ (Verfalltag 18. Oktober 1933). Gültig nur Nr. 34 647 vom 4. Oktober 1933. Nr. 32 528 vom 12. November 1932 „Rund um die Zugspitze“ (Verfalltag 19. Oktober 1933). Gültig nur
Nr. 34 666 vom 5. Oktober 1933 mit neuem Haupt⸗
sitel „Kultur, Natur und Technik im Zugspitzgebiet“.
Nr. 34 271 vom 8. August 1933 „So lebt ein Volk“ „Verfalltag 19. Oktober 1933). Gültig nur mit neuem
Haupttitel „Deutschland zwischen gestern und heute“
und Ausfertigungsdatum vom 5. Oktober 1933. Berlin, den 19. Oktober 1933. 8
Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. . Zimmermann.
BHaititmachung.
die am 19. Oktober 1933 ausgegebene Nummer 116 des
ichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des Außen⸗
els, vom 18. Oktober 1933,
die Dritte Verordnung über Aenderung der Verordnung über
Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf Fette, vom 16. Ok⸗
er 1933, — 4 8
die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
nahmen zur Förderung des Außenhandels, vom 18. Ok⸗
die Sechste Aenderungsverordnung zur Reichsstimmordnung,
19. Oktober 1933.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RNM. Postver⸗
ungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NXW 40, den 20. Oktober 1933. Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
Preußen. 141“”“ “
Auf Grund des Gesetzes vom 25. Mai 1933 über die nziehung kommunistischen Vermögens SBl. I S. 2, 93) in Verbindung mit § 1 der Verordnung r 31. Mai 1933 zur Durchführung des Gesetzes über die zichung kommunistischen Vermögens (Gesetzsamml. S. 39) Hdes Gesetzes vom 14. Juli 1933 über die Einziehung volks⸗ Hstaatsfeindlichen Vermögens (RGBl. I S. 479) werden hfolgend aufgeführte Gegenstände mit der Maßgabe zu⸗ sten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der ntlichen Bekanntmachung dieser Verfuͤgung im Deutschen chs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger diese Gegenstände gentum des Preußischen Staates werden.
Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
SPD. Kreis Düsseldorf⸗Mettmann.
PD. Haamn: Broschüren und Vereinsutensilien. krbeiter⸗Turn⸗ u. Sportbund, Haan: Vereinsutensilien. Reichsbanner, Ratingen: Schwalbennester, Wimpelstange, Schärpen. 8 8 Arbeiter⸗Samariter⸗Kolonne, Haan: Sanitätsutensilien. ertskartell der „Freien Gewerkschaften“ Langenberg⸗Rhld.: bar
58,72 RM, Sparbuch Nr. 87 über 531,75 RM.
SPD. Rheinwupperkreis.
PD. Leichlingen: 2 Sparkassenbücher Nr. 115 826 (24,37
Papiermarkhund Nr. 118 722 (500 Papiermark). Perband der Schuhmacher „Freie Gewerkschaft“ Burscheid: bar Arbeiterwohlfahrt Leverkusen: 1 Schreibmaschine.
PD. Opladen: bar 2 RM.
Geldern. Arbeiter⸗Radfahr⸗Verein, Nieukerk: Sparkonto bei der Kreis⸗ sparkasse Geldern, Zweigstelle Nieukerk, über 11,45 RM. Mörs:
Grevenbroich. SPD. Holzheim: Vereinsmaterial, Bücher, Bargeld 2,40 RM.
Dinslaken. 8
Josef Erdmannsdörfer, Friedrichsfeld: 12 Bücher.
Reichsbanner, Friedrichsfeld: Saalpostkarten, Abzeichen, Bücher.
SPD. Friedrichsfeld: Büroutensilien.
Kleve.
SPD. Goch: bar 2,35 RM. 1“
Reichsbanner, Goch: Sparkonto Nr. 16 867 3,02 RM.
Wuppertal. Reichsbanner: bar 55 RM. - Düsseldorf.
Arbeiter⸗Samariterbund, Düsseldorf: Das gesamte Inventar (1 Motorboot, bar 44,60 RM, Sparbuch Nr. 2756 über 801,81 RM, Forderung durch Schuldschein in Höhe von 4270,90 RM an Bundesvorstand des Arbeiter⸗Samariter⸗ bundes in Chemnitz).
Essen.
Arbeiterwohlfahrt, Essen: Postscheckkonto Essen Nr. 25 725 über 41,53 RM und Girokonto Nr. 62 bei Arbeiterbank Essen über 202,58 RM.
Neuß.
Verlag „Der freie Sprecher“, 72 Bücher. Freie Gewerkschaften, Neuß: 850 Bücher. Viersen. 8 Sparkonto Nr. 1767 bei Bank der Arbeiter, Beamten A.⸗G., Bochum.
Düsseldorf, den 17. Oktober 1933. 1 Der Regierungspräsident.
J. V.: Bachmann.
— 8.
“ 1— Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Ein⸗
Vermögensbestände zugunsten des Landes Preuß 1 Landheim mit 2 ½ preußischen Morgen Land. Hannover, den 16. Oktober 1933. 1 Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Graf von Wartensleben.
1— Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Ein⸗ ehung kommunistischen Vermögens vom
26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) ordne ich hierdurch die Einziehung der nachstehend S der früheren Arbeiterwohl⸗
n gehörenden Gegenstände zugunsten des
fahrt in Hame Landes Preußen an: 1. 6 Stühle, — 2. 2 Nähmaschinen, 3. 1 Schrank, 4. Sparkassenguthaben des Konsumvereins für Hameln und Umgegend 417,89 RM. Hannover, den 18. Oktober 1933. Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Graf von Wartensleben.
—.
Pekaninma u.—
Auf Grund des § 3 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 (RSBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479), werden die für die „Volksfür⸗ sorge, Gewerkschaftlich⸗Genossenschaftliche Versicherungs⸗Aktiengesellschaft“ in Ham⸗ burg eingetragenen Hypotheken an folgenden Grundstücken in Berlin:
1. Lindenstr. 2 in Höhe von 2 500 000,— Goldmark, ein⸗ getragen im Grundbuch von Berlin⸗Luisenstadt, Bd. 22, Bl. 1288, Abt. III Nr. 38,
Lindenstr. 3 in Höhe von 2 500 000,— Goldmark, eingetragen im Grundbuch von Berlin⸗Luisenstadt, Bd. 22, Bl. 1287, Abt. III Nr. 41,
8. Lindenstr. 4 in Höhe von 250 000,— Reichsmark, eingetragen im Grundbuch von Berlin⸗Luisenstadt, Bd. 77, Bl. 3512, Abt. III Nr. 2,
4. Belle⸗Alliance⸗Platz 7—8 in Höhe von 300 000,— Reichsmark, eingetragen im Grundbuch von Berlin⸗Luisenstadt, Bd. 10, Bl. 730, Abt. III
für erloschen erklärt. Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht. “ .“ Berlin, den 19. Oktober 1933. Geheimes Staatspolizeiamt. J. B. Bolk
Bekanntmachung.
Ich habe die periodische Druckschrift (Wochen⸗Zeitung) „Evangelischer Ruf“ auf Grund des § 1 der Verord⸗ nung des Reichspräsidenten zum Schutz von Staat und Volk vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) von sofort ab bis auf weiteres im Interesse der öffentlichen Sicherheit verboten.
Das Verbot umfaßt auch die in obengenanntem Verlage erscheinenden Kopfblätter der verbotenen Druckschrift sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. “
Breslau, den 19. Oktober 1933.
8 Der Regierungspräsident.
J. V.: von Scheller.
8 Aufhebung eines Verbots. Auf Anordnung des Herrn Preußischen Ministers des Innern hebe ich das Verbot der Heiligenbeiler Zei⸗ tung“ vom 16. Oktober 1933 hiermit auf. Die Zeitung kann ab 19. Oktober 1933 wieder gedruckt werden und er⸗ scheinen. Gleichzeitig hebe ich die Beschlagnahme der Sonder⸗ nummer „Handwerk hat goldenen Boden“ auf; die Zeitung kann über die beschlagnahmten Stücke verfügen Königsberg, den 19. Oktober 1933. Der Regierungspräsident. J. V.: (Unterschrift.)
9 9 * Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der französische Botschafter Françgois⸗Poneet ist
nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Der Königlich norwegische Gesandte Scheel ist nach
Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft
wieder übernommen.
Aus der Preußischen Verwaltung.
Landtag und Herrenhaus, ein Zentrum für Repräsentationen.
Die Tatsache der Nichtanberaumung einer Neuwahl für die Länderparlamente hat in interessierten Kreisen auch die Frage entstehen lassen, ob und wie sich die dadurch scheinbar frei⸗ werdenden Parlamentsgebäude im Interesse des Volkes weiter⸗ hin verwerten ließen. Diese Frage entstand in jüngster Zeit zum erstenmal gelegentlich der Iee ese des alten Preußischen Staatsrats, der den wesentlichen Teil der Räumlichkeiten des früheren Herrenhauses eingenommen hatte. Die Weiterverwendung ist in diesem Falle bereits gelöst, denn, wie berichtet, das ehemalige Herrenhaus ist längst „ausverkauft“. Es haben dabei u. a. Abteilungen der Deutschen Arbeitsfront, der Deutschen Frauenfront, der Reichsautobahn⸗Gesellschaft usw. ihr Quartier aufgeschlagen. Etwas anders läge die Sache hinsichtlich des Preußischen Landtags, der nicht nur in seinem Plenar⸗
Frage der
Aenderung oder Trennung scheint dabei nicht in Frage zu kommen, zumal eine einzige große Maschinenanlage die beiden Gebäudekomplexe mit Licht und Kraft, mit Heizung und Wasser versorgt. Die Tatsache, daß der Führer jetzt in den Räumen de ehemaligen neerherbecahene seine engeren Mitarbeiter empfing und vor ihnen die Richtlinien für die Arbeit der nächsten Zeit entwickelte, wie die Tatsache, daß derartige bedeutsame Be⸗ sprechungen schon wiederholt im u Hatigefunden haben, bringt die Vermutung nahe, daß auch in Zukunft sehr wohl eine geeignete Verwendungsmöglichkeit für die wunder⸗ vollen hohen und großen Repräsentalionsraume des früherer königlichen Abgeordnetenhauses sichergestellt ist.
88 Agrarpolitik.
Viehhandel im Reichsnährstand. Ueber die Eingliederung des Viehhandels in den Reichs⸗ nährstand auf Grundlage des Gesetzes vom 13. September 193 fand, wie die Fleischer⸗Verbands⸗Zeitung meldet, beim Reichs⸗ kommissar für Wirtschaftspolitik im Reichsministerium für Er⸗ nährung und Landwirtschaft, Dr. Reischle, eine Aussprache statt. Nach dieser Aussprache steht fest, daß die Eingliederung des deutschen Viehhandels im Rahmen der Hauptabteilung IV des Reichsnährstandes stattfinden wird, sobald die Ausführungs-⸗ bestimmungen zum Reichsnährstandsgesetz vorliegen. Der Reichsverband des nationalen Viehhandels wird dabei als Grund⸗- lage für eine Fachgruppe Viehhandel anzusehen sein. b
Zur Neuregelung der Umsatzsteuer für die Landwirtschaft. Vom 1. Oktober ab unterliegt der Umsatz sämtlicher Er⸗ zeugnisse der Landwirtschaft an den ersten Abnehmer dem ein⸗ heitlichen Steuersatz von 1 vH. Eine besondere Regelung gilt, wie die NS⸗Landpost hervorhebt, für die landwirtschaftlichen Großbetriebe, worunter solche zu verstehen sind, die im voran⸗-⸗ gegangenen Steuerabschnitt einen Gesamtumsatz von mehr als einer Million Reichsmark zu versteuern hatten. Die Zahl solcher Betriebe ist verhältnismäßig gering; nach der Umsatzsteuer⸗ statistik für 1929 gab es insgesamt 216 landwirtschaftliche, forst⸗ wirtschaftliche und gärtnerische Betriebe mit einem Umsatz von mehr als einer Million Reichsmark. Die Umsätze im Großhandel werden auch bei diesen Betrieben ohne Ausnahme mit 1 vH. ver⸗ steuert. Bei dem Umsatz im Einzelhandel beträgt die Umsatz⸗ steuer für Getreide und Getreideerzeugnisse 1,5 und für sämt⸗ liche anderen Erzeugnisse 2,5 vH.
Die landwirtschaftlichen Genossenschaften fallen nicht unter die für die Landwirtschaft getroffene Sonderregelung. Sie haben deshalb ihre Umsätze grundsätzlich mit 2 vH. zu versteuern, nur für die Umsätze von Getreide und Getreideerzeugnissen kommt bei den Genossenschaften wie auch beim Landhandel der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 1 vH. zur Anwendung.
Zur Umsatzsteuersenkung für die Landwirtschaft.
Der Reichsfinanzminister hat nun eine Verordnung zu der durch das zweite Gesetz über die Verminderung der Arbeits⸗ losigkeit verfügten Umsatzsteuersenkung für die Landwirtschaft erlassen, in der klargestellt wird, für welche Betriebe diese Um⸗ satzsteuersenkung in Betracht kommt. Das zweite Gese minderung der Arbeitslosigkeit ermäßigte die Umsatzsteuer auf 1 vH. für den direkten Umsatz vom landwirtschaftlichen Erzeuger⸗ betrieb und sah noch besonders erleichterte Bestimmungen für den Umsatz von Getreide, Mehl und Schrot usw. vor. Die neue Verordnung bestimmt nun, daß als landwirtschaftlicher Betrieb
schaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker⸗, Garten⸗, Gemüse⸗, Obst⸗ und Weinbau, die Wiesen⸗ und
Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft. lichen Betrieb zählen auch die zu ihm gehörigen Nebenbetriebe. Als innerhalb eines kändwirtseh
Tiere anzusehen. Als Lieferung, auf die die Steuervergünsti⸗ gung Anwendung findet, gilt auch der Eigenverbrauch.
Lastensenkung für den Bauern um rund 200. Millionen.
Das Reichskabinett hat in der Erkenntnis, daß die bäuer⸗ liche Wirtschaft zu stark mit öffentlichen Abgaben belastet ist, diese erheblich gesenkt. Die Entlastung beträgt nach der NS⸗Land⸗ post bei der landwirtschaftlichen Grundsteuer 100 Millionen
also rund ein Drittel der bisherigen Gesamtsteuerlast. Ferner ist die Landwirtschaft von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, was eine weitere Ersparnis von 40 Millionen Reichs⸗ mark ausmacht. Mit diesen Maßnahmen ist die Entlastung der Landwirtschaft noch nicht erschöpft, das Reichserbhofgesetz sieht Grunderwerbssteuer vor. Weitere Steuererleichterungen werden folgen, sobald die Lage des öffentlichen Haushalts es erlaubt. Auch auf dem Gebiet der steuerlichen Entlastung ist also der
schritten, deren Auswirkungen klar vorliegen.
Arbeitsbeschaffung. Die Richtlinien für die Verteilung der 500 Millionen. Der Reichsarbeitsminister gibt nunmehr die Richtlinien be⸗
Zinsvergütung für Ferstandsedunga⸗ und Ergänzungsarbeiten im Rahmen der Arbeitsbeschaffung erfolgen soll. Es handelt sich dabei insbesondere um den neuerlich für diese Zwecke bereit⸗ gestellten Betrag von 500 Millionen RM. Die Richtlinien be⸗
begonnen werden müssen, daß die für die Bewi 3 52 Stelle diese Frist bestimmt und daß die Arbeiten spätestens am 31. März 1934 vollendet sein müssen. eigene Gebäude darf ein
über die im Haushalt vorgesehenen Mittel hinaus zusätzlich auf⸗ wendet. Als Instandsetzungsarbeiten gelten Arbeiten jeder Art, die der Beseitigung von
Daches, Erneuerung und Ausbesserung von eizungs⸗, Gas⸗ “ en usw. Ergänzungsarbeiten sire slche 88 die der Wert 88s Gebäudes auf die Dauer erhöht wird, also Einbau von Elektrizitäts⸗, Gas⸗, Heiz⸗, Lüftungs⸗, Bade⸗, Abortanlagen und Aufzüge, Anschluß an Kanalisation usw. Als Arbeiten an Gebäuden in diesem Zusammenhang gelten auch a n und Ergänzungsarbeiten an Einfriedungen sowie die Pflasterung von Hofflächen. Ein Reichszuschuß wird
zur Ver⸗
ein Betrieb anzusehen ist, dessen Hauptzweck auf die Landwirt⸗
Weidewirtschaft, die Forstwirtschaft, die Binnenfischerei und die Zum landwirtschaft⸗
andy aftlichen Betriebes erzeugt sind die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hergestellten oder ge⸗ wonnenen Gegenstände und die darin gezüchteten oder genutzten
Reichsmark, bei der Umsatzsteuer zirka 60 Millionen Reichsmark,
eine völlige Befreiung der Erbhöfe von der Erbschaftssteuer und
Nationalsozialismus von leeren Versprechungen zur Tat ge⸗
kannt, nach denen die Gewährung eines Reichszuschusses und einer
tonen, daß die Arbeiten innerhalb einer “ 8 8 igung zuständige
Für reichs⸗ oder landes⸗ uschuß nicht gewährt werden, für kom⸗
munaleigene Gebäude nur, wenn die Gemeinde dabei Beträge
ängeln an Gebäuden dienen, z. B. Aus⸗ besserungen am Aeußeren und Inneren, Schönheitsreparaturen, Erneuerung der Dachrinnen und Abflußrohre Umdecken des Fenstern, Türen, Fußböden, Decken, Treppen, Treppengeländern,
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Schussenze, Droniki Friedendorf, Sch stelle sts 8 N.r, Droniki, Friedendorf, Schenawe und Lache, stellen, welche bei der Festsetzun Preise d § 5 SercRegierungsbezirk Liegnitz die Gemeinden sünzfchin, spannen nach § 38 Abf. Föicc dhh Sh. e ten 9h ö id Torotheenau des Kreises Grünberg. vise den ö genannten Gruppen eine vem Verhalen
8 § 3. nissen des Milchversorgungsverbandes entsprechende Vertretung Nr. 34 493 vom 25. September 192 Innerhalb eines seden diate. n⸗ K 8 einzuräumen ist: den Milcherzeugern, den ge — Vertretung 3 Nr. 34 493 vom 25. September 1933. 8 zu rechtskräftigen Uem Aeser Milchversorgungsverbände werden privaten Landmolkereien Fagern, den enoffenschaftlichen und 3. Nr. 34 112 vom 11. August 1933 „Friseurkunst“ (. G än imengeschkosfen 8 vertrilern, den Milchverbvauchern 8 1“ 8 sanlteg 92 1..“
8 . September 1933.
aber nur gewährt, wenn die Gesamtkosten der Arbeiten mindestens
100 RM betragen. Der Reichszuschuß beträgt ein Fünftel der
Gesamtkosten. . 88 8 Für die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen kann der Reichszuschuß gewährt werden,
wenn durch die Teilung zwei oder mehr Wohnungen, durch den eine oder mehrere Wohnungen geschaffen nerden. Als
giehung kommunistischen Vermögens vom 6. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit der Lerordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ein⸗ hehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 Gesetzsamml. Nr. 39) ordne ich hierdurch die Einziehung der achstehend aufgeführten, dem Verein für Arbeiter⸗ vohlfahrt Hemelingen, Kreis Syke, gehörend
sitzungssaal, sondern auch in einem hervorragenden Festsaal und in anderen großen Saalräumen über eine Fülle schöner Repräsentationsräume verfügt, während die für Bürozwecke geeigneten Räumlichkeiten weniger umfangreich sind. Ehemaliges Herrenhaus und Preußischer Landtag sind durch einen Ver⸗ bindungsbau direkt miteinander verwachsen und werden ja auch
er Stelle aus in wirtschaftlicher nsicht verwaltet Eine
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2. Nr. 34 437 vom 7. September 1933 „Vorspeisen fällig?“ (Verfalltag 8. Oktober 1933). 8 b
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