1933 / 256 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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8

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merk am Rande) w , werden sollen. age vor dem Einrückungstermin

Berlin, Mittwoch, den 1. Nove

Nr. 256. Reichsbankgirokonto.

11““

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffen Einbeziehung von Genossenschaften in den Kreis der zweiteß Entschuldungsverordnung.

Erste und zweite Bekanntüachung des Werberats der deutschen Wirtschaft. Vom 1. Noember 1933.

Anordnung, betreffend di Bildung des Milchversorgungs⸗ verbandes Kurhessen.

Bekanntmachung über dey Londoner Goldpreis.

anterxziffer für de Lebenshaltungskosten im Oktober

Entscheidungen auf Grip des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole von 19. Mai 1933.

Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Zulassung eines Kreditinstituts.

Beschluß des Frachtenaussch in.

Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Büchern.

Bekanntmachung, betreffend Ziehung der 2. Klasse der 42. Preußisch⸗Süddeutscher (268. Preußischen) Klassenlotterie.

Bekanntmachungen der Regierungspräsidenten in Liegnitz und Münster, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Landes Preußen.

Auntliches.

utsches Reich.

1 88 Bekanntmachung.

Auf Grund des § Buchstabe a und b der Verordnung zur Durchführung der 2. Entschuldungsverord⸗ nung vom 21. Oktobtr 1932, vom 14. Dezember 1932 (7RGBl. I S. 560) werfen folgende Genossenschaften unter den im Deutschen Reichsemzeiger Nr. 65 vom 17. März 1933 veröffentlichten, von ihnen bereits schriftlich anerkannten Be⸗ dingungen in den Kreis dr im § 1 der 2. Entschuldungs⸗ verordnung bezeichneten Gnossenschaften einbezogen:

Brandenburger Darlehnskassen⸗Verein

„e. G. m. u. H. i. Brandenburg ’/ Ostpr.

Ländliche Kredißgenossenschaft zu Do⸗ pönen und Ungegend e. G. m. u. H. i. L., Dopönen. Eichmedier Darlichnskassen⸗Verein e. G. m. u. H. in Eichmßien i. L., Eichmedien. Frödenauer Spar⸗ und Darlehnskassen⸗ Verein e. G. m. u H. in Frödenau i. L., Frödenau. Gurner Spar⸗ und Darlehnkassenverein zve. G. m. u. H. in Rgellen i. L., Regellen. Heiligencreutzer Pahrlehnskassen⸗Verein e. G. m. u. H. i. G, Heiligencreutz. Spar⸗und Kreditkissee. G. m. u. H., Jänisch⸗ ken i. L., Jänischken Ludwigswalder par⸗ und Darlehns⸗ kassen⸗Verein e G. m. u. H. zu Ludwigswalde i. L., Ludwigswalde. Medenauer Darleinskassen⸗Verein e. G. m. u. H. zu Medenau Ostpr.) i. L., Medenau (Ostpr.). Paariser Spar⸗ un Darlehnskassen⸗Ver⸗ ein e. G. m. u. H. i. 2., Paaris, Kreis Rastenburg. Rosengartener Sar⸗ und Darlehns⸗ kassen⸗Verein e G. m. u. H. zu Rosengarten (stpr.) i. L. Schönfließer Spar und Darlehnskassen⸗ Vereine. G. m. 5. zu Schönfließ, Post Korschen, P.⸗Bez. Königsbexg i. L. ereigenossenshaft Sprindlacke. G. m. zu Sprindlack i. L. rtschaftliche Bezugs⸗ und Absatz⸗ ssenschaft e. G. m. b. H. Hammerstein .L., Hammerstein. Arnswalder Raiffeisen⸗Bank e. G. m. b. H. i. L., Arnswalde ’/ M). dorfer exein

Molkere Landwi geno 66 Klas 0 Spar⸗ und Darlehnskassen⸗ 8. Ver e. G. m. u. H. i. L., Klasdorf. Ländliche Spar⸗ urd Darlehnskasse für den Amtsgerichtsbezirk Krieschte. G. m. u. H. in Kriescht i. L Spar⸗ und Darlehnzkasse e. G. m. u. H. i. L. Schönberg b. Lindow Mark). Warnicker „Spar⸗ nd. Darlehnskassen⸗ 3 Verein i. L. e. G. u. H., Warnick. Landwirtschaftlichse hpar⸗ und Darlehns⸗ kasse Wusterhastesn a. Dosse und Umgegend e. G. m. u. H. i. L., u terhausen. 8 Berlin, den 31. Oktober,h⸗ Der Reichsminister für Erit ft. bb8. d. Kphmer.

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16“ Erste Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 1. November 1933.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda

hat dem Werberate der deutschen Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen, dem Reichsminister des Innern, dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichs⸗ wirtschaftsminister, dem Reichsarbeitsminister, dem Reichs⸗ postminister, dem Reichsverkehrsminister und dem Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft unter dem 30. Oktober 1933 eine Satzung gegeben, die in der Anlage bekanntgemacht wird.

Berlin, den 1. November 1933. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft Reichard.

8 Satzung des Werberates der deutschen Wirtschaft. 1. Die Aufgaben des Werberates der deutschen Wirtschaft be⸗

sich nach dem Reichsgesetz vom 12. September 1933 und

den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.

§ 2. Die Organe des Werberates sind: 1. der Präsident, 3. der Verwaltungsrat, 2. die Geschäftsfecrer, 4. die Fachausschüsse.

7

8 g8. er ahne Führung, betuft die Fachausschüsse und trifft die Ent⸗ cheidungen, und zwar in grundsätzlichen Angelegenheiten im Ein⸗ vernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Er kann Entscheidungsbefugnisse auf die Geschäftsführer oder deren Ver⸗ treter übertragen.

(2) Er stellt den 1131““ für die Einnahmen und Ausgaben des Werberates auf; der Poranschiog unterliegt der Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

§ 4.

. (1) Der Verwaltungsrat wirkt bei der Aufstellung der Grund⸗ sätze für die Tätigkeit des Werberates mit. Er wacht über die bö— dieser Grundsätze und über die Ordnungsmäßig⸗ keit der Verwaltung.

(2) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Vertretern des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda sowie aus Vertretern des Auswärtigen Amts, des Reichsministers des Innern, des Reichsministers der Finanzen, des Reichswirtschaftsministers, des Reichsarbeitsministers, des 1“ des Reichsverkehrsministers und des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft.

. 68) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Staatssekretär im Reichsministereium für Volksaufklärung und Propaganda; er kann sich vertreten lassen.

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Einzahlungen sind auf das Postscheck⸗Konto Berlin 73 000 Arthur Görlitzer zu leisten.

mber, abends.

Postscheckkonto: Berlin 41821.

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bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. 12 1933

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätig⸗ keit unentgeltlich aus. 8 b

(1) Die Fachausschüsse werden aus den Mitgliedern des Werberates entsprechend den vom Werberat zu bearbeitenden Sachgebieten gebildet. 8

9) Die Mitglieder der Fachausschüsse haben Anspruch auf Fahrkostenvergütung nach Maßgabe der für Reichsbeamte der Besoldungsgruppe A 1 geltenden Bestimmungen sowie auf Tages⸗ vergütung von 12 Reichsmark; für diejenigen Mitglieder, die ihren Wohnsitz in Berlin haben, ermäßigt sich die Tagesver gütung auf 7 Reichsmark.

—,

Zweite Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 1. November 1933.

Auf Grund der zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschafts⸗ werbung (RGBl. Teil 1 Seite 791) wird folgendes bekannt⸗ gemacht:

I. Begriffsbestimmungen 1. Wirtschaftswerbung führt aus, wer 1 1 seine eigene entgeltliche Leistung (Erzeugung,

Dienstleistung, Vermietung, Verkauf usw.) Werbung

treibt (Werbungtreibender),

b) als selbständiger Unternehmer andere gewerbs⸗

mäßig bei der Werbung berät (Werbeberater),

*) Werbung für andere durchführn (Werber)z; Werber gilt auch, wer Werbeflächen als dere .— mittelbarer Besitzer anderen zur Verfügung st.

d) Werbern erbeaufträge für andere im eige:

Namen und für eigene Rechnung erteilt (Wee⸗ bungsmittler).

Ein Werbungtreibender führt Eigenwerbung, Werbebe⸗ rater, Werber und Werbungsmittler führen Fremdwerbung aus.

Wirtschaftswerbung führt nicht aus, wer das Werbe⸗ mittel lediglich herstellt oder befestigt G. B. ein Handwerker).

2. Eine Ausstellung im Sinne dieser Bekanntmachung liegt nicht vor, wenn die Schau lediglich von einem einzelnen Unternehmer zur Werbung für seine eigene Leistung veran⸗

altet wird G. B. Schaufensterauslagen), oder wenn die Aus⸗ tellung nur in völlig untergeordnetem Maße mittelbar oder unmittelbar wirtschaftlichen Zwecken dient.

3. Eine Anzeige im Sinne dieser Bekanntmachung ist eine Werbung, die in einer Druckschrift ausgeführt wird.

4. Ein Anschlag im Sinne dieser Bekanntmachung ist eine Werbung, die öffentlich durch Aufschriften oder Ab⸗ bildungen ausgeführt wird.

Daueranschläge sind Anschläge, die nach Art der An⸗ bringung, Stoff und Inhalt für eine längere Zeit als ein Vierteljahr werbend wirken können.

5. Gemeinschaftswerbung ist eine Wirtschaftswerbung, die mittelbar oder unmittelbar mehreren nicht von vorn⸗ herein bestimmten Unternehmern zugute kommt.

Wer Gemeinschaftswerbung veranstaltet, gilt als Werber.

II. Richtlinien, nach denen Wirtschaftswerbung ausgeführt und gestaltet werden soll

6. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und der vom Werberat erlassenen Richtlinien und Bestim⸗ mungen ist jeder in der Ausübung und Gestaltung seiner Werbetätigkeit frei.

Die Werbung hat in Gesinnung und Ausdruck deutsch zu sein. Sie darf das sittliche Empfinden des deutschen Volkes, insbesondere sein religiöses, vaterländisches und politisches Fühlen und Wollen, nicht verletzen.

Die Werbung soll geschmackvoll und ansprechend gestaltet sein. Verunstaltungen von Bauwerken, Ortschaften und Land⸗ schaften müssen unterbleiben.

Wer Wirtschaftswerbung ausführt, hat dabei als ehr⸗ barer Kaufmann zu handeln. Alle Angaben müssen wahr und klar sein und die Möglichkeit einer Irreführung vermeiden. Die Werbung darf nicht amtlichen Zeichen und Formen (z. B. Hoheitszeichen, Banknoten, Verkehrszeichen oder behördlichen Verlautbarungen) nachgebildet sein. Sie darf weiter nicht in marktschreierischer Weise oder durch Uebertreibung verlocken, sondern soll in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervorheben. Der Wettbewerber darf nicht herabgesetzt werden. NNicht statthaft ist ferner eine mißbräuchliche Verquickung der Werbung mit der wirtschaftlichen und obrigkeitlichen Tätigkeit staatlicher und kommunaler Stellen und öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften.

III. Genehmigung 8

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7. Ohne Erhebung einer Abgabe wird die nach § 3 des

Gesetzes über Wirtschaftswerbung erforderliche Genehmigung