1933 / 257 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

8 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 2. November 1933.

S. 2.

der freien Beweiswürdigun einen Fremdkörper bildet, beft verschiedenheiten.

Dem Grundsatz, daß der Richter in der Beweiswürdigung

grundsätzlich völlig frekgestellt sein soll, entspricht es, ihn auch

Fünsichtich der Frage, ob es beim Zeugen⸗ und t

im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben bestätigt, daß das Be⸗ wußtsein, unter Umständen die Aussage beeidigen zu müssen, in der Regel ein hinreichendes Druckmittel ist. Daß es im übrigen unbedingt im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, der mit Recht oft gerügten Bagatellisierung des Eides energisch entgegenzutreten, bedarf keiner näheren Darlegung.

Von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung ist endlich der in Artikel 1 Abschnitt I ausgesprochene, in den § 138 als Abs. 1 aufgenommene Satz, daß die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit

gemäß abzugeben haben. Die für das alte Ver⸗ fahren nicht selten geäußerte Auffassung, daß die Parteien das Recht zur Lüge hätten und daß es jedesmal dem Gegner überlassen bleiben müsse, die Lüge zu bekämpfen, kann im neuen Reiche nicht geduldet werden. Das Gesetz muß es aus⸗ besnchen daß auch im Zivilprozeß nur ehrlich gekämpft werden arf. Als Rechtsvorschrift ist dieser Satz vor allem von Be⸗

deutung für das Verhältnis des Prozeßbevollmächigten zur Partei: Der Anwalt darf sich unwahre Behauptungen des Auftraggebers nicht zu eigen machen; ein Verstoß gegen diesen Grundsach würde standesrechtlich geahndet werden können. Umgekehrt würde das Nichtvorbringen tatsächlicher Behaup⸗ tungen, von deren Unwahrheit der Anwalt überzeugt ist, nie⸗ mals für ihn eine Haftung begründen können.

Abgesehen von diesen in die Grundlagen des Prozesses eingreifenden Fragen sind in dem Gesetz eine Reihe dring⸗ licher Einzelpunkte behandelt, die in der nachstehenden be⸗ sonderen Begründung behandelt sind.

Zur besseren Uebersichtlichkeit der Gesetzesänderungen empfiehlt es sich, die einzelnen Vorschriften nicht nach der Paragraphenfolge des Gesetzes, sondern nach Gruppen geordnet aufzuführen.

8

II. Besonderes.

Zu Art. 1. 6

Abschnitt I: Wahrheitspflicht. In Nr. I 138) wird der bereits in der allgemeinen Begründung behandelte Grundsatz der Wahrheitspflicht der Parteien als positiver Rechtssatz in das Gesetz aufgenommen.

Abschnitt II: Maßnahmen

zur stra sammenfassung des

feren Zu⸗ Ckre, he. 8

offes.

28 In Ergänzung der Ausführungen in der allgemeinen . Begründung ist hier auf folgendes hinzuweisen:

111““ 2 279). Nach § 279 können nachträglich vor⸗ gebrachte Angriffs⸗ und Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Bro esses verzögert werden würde und nach freier Ueber⸗ eugung des Richters die Partei in der Absicht der Prozeßver⸗ chleppung oder aus grober Nachlässigkeit das Angriffs⸗ oder Verteidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. Diese Vor⸗ chrift hat sich in der Praxis insofern als unzureichend er⸗ wiesen, als sie die Fälle nicht trifft, in denen das Vorbringen zͤwar rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist, es aber doch zu einer Vertagung kommen muß, weil infolge unterbliebener rechtzeitiger schriftsätzlicher Ankündigung der Gegner sich nicht erklären kann. § 275 bestimmt zwar bereits, daß jede Partei dem Gegner solche tatsächlichen Behauptungen, Beweismittel und Anträge, auf die sich dieser voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung nicht erklären kann, so recht⸗ zeitig vor dem Termin mitzuteilen hat, daß der Gegner die erforderlichen Erkundigungen einziehen kann. Bei dieser Vorschrift fehlt es aber gegenwärtig noch an einer ent⸗ sprechenden Sanktion. Das Gesetz schließt diese Lücke.

Zͤu Nr. 3 519). Die Vorschrift tritt der sog. For⸗ malb egründung der Berufung entgegen, wie sie in den letzten Jahren von einer weitherzigen Praxis überwiegend zugelassen ist. Es liegt uünbedingt im Interesse einer straffen Konzentration der Berufungsverhandlung und ist dem Be⸗ rufungskläger gegenüber auch kein unbilliges Ansinnen, wenn das Gesetz von ihm verlangt, das, was er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegen das von ihm angefochtene erstinstanz⸗ liche Urteil vorzubringen hat, in der ihm zur Verfügung stehenden einmonatigen Begründungsfrist zusammenzutragen

und in der Begründungsschrift vorzubringen. Zu Nr. 4 (6 527). In erster Instanz ist nach § 264 eine Klageänder ung zulässig, wenn der Beklagte ein⸗ willigt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Für die Berufungsinstanz ist diese Regelung in § 527 geltender Fassung dahin eingeschränkt, daß dort die zweite Alternative nicht vorgesehen ist, die Klageänderung dort also nur mit Ein⸗ willigung des Beklagten zuläfsig ist. Es liegt ebenso im Inter⸗ esse der Zusammenfassung des zwischen den Parteien auszu⸗ tragenden Streitstoffes, wie der Entformalisierung des Pro⸗ zesses, diese Einschränkung fallen zu lassen. Aus der Streichung der für die Berufungsinstanz 5 Sonder⸗ vorschrift ergibt sich ohne weiteres, daß die allgemeine Regel des § 264 auch für die Berufungsinstanz gilt.

In N 5 G 529). Nach der geltenden 2 Abs. 2 und 3 kommt eine Zurückweifung in neu vorgebrachter Angriffs⸗ und Verteidigungsmittel nur in Frage, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß sie in der Absicht der Prozeßverschleppung oder aus grober Nachlässig⸗ keit nicht früher vorgebracht waren. Aber selbst bei Be⸗ jahung dieser Frage steht es im Ermessen des Gerichts, ob es von der Zurückweisung Gebrauch machen will. Diese Fassung hat sich als nicht hinreichend wirksam erwiesen Künftig soll es dem Richter untersagt sein, neues Vorbringen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, sofern es nicht der Ueberzeugung ist, daß das Nichtvorbringen in erster Instanz oder das Nichtvorbringen in der Berufungs⸗ begründung weder auf Verschleppungsabsicht noch auf grober Nachlässigkeit beruht. Damit ist der Druck auf die Parteien ihre Behauptungen und Beweismittel schon in erster Instanz vollständig zu bringen, wesentlich verstärkt.

Wegen der Streichung des bisherigen Abs. 4 gil z der vorigen Nummer Berüerkte entsprechend. be Ce das ze im Abs. 5 paßt die Vorschrift über das erstmalige Vorbringen den Fätscgnüngseinzede in der Berufungsinstanz dieser Rege⸗

aufgebauten modernen Prozeß ehen wohl kaum noch Meinungs⸗

Sachver⸗

ändigenbeweis zur Herbeiführung einer wahrheits⸗ gemäßen Aussage des Druckmittels des Eides bedarf, mög⸗ lichst freizustellen. Die nunmehr mehrjährigen Erfahrungen

Abschnitt IIIl: Unmittelbarkeit des Beweis⸗ verfahrens.

Zu Nr. 6 und 7 (§§ 349, 375). Daß die Verweisung der Zeugenvernehmungen an den beauftragten Richter gegen⸗ wärtig das stärkste Hemmnis für ein lebendiges, unmittelbares Verfahren bildet und die Ausschaltung des beauftragten Rich⸗ ters einen der Kernpunkte der zu treffenden Verbesserungs⸗ maßnahmen bedeutet, ist im allgemeinen Teil der Begründung dargelegt.

Die prozessuale Grundlage für die Zuweisung der Zeugen⸗ vernehmungen an den beauftragten Richter ist die jetzige Nr. 2 des § 375, wonach die Zeugenvernehmung einem Mitgliede des Prozeßgerichts übertragen werden kann, wenn die Beweis⸗ aufnahme vor dem Prozeßgericht erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde. Es hat sich in der Praxis der Kollegial⸗ gerichte seit langem die allgemeine Uebung herausgebildet, eine solche Behinderung nahezu ausnahmslos anzunehmen. Dem tritt der Entwurf entgegen, indem er die Uebertragung der Zeugenvernehmung an den Richterkommissar nur unter den im § 375 n. Fass. aufgeführten Gründen für zulässig erklärt.

Die veränderte Fassung des § 349 Abs. 2 will dem vor⸗ beugen, daß nach Ausschaltung des beauftragten Richters das vorbereitende einzelrichterliche Verfahren eine über seine Zwecke hinausgehende Erweiterung erfährt und damit der Un⸗ mittelbarkeit von anderer Seite Abbruch getan wird. Der Einzelrichter hat die wichtigen Beweisaufnahmen, bei denen es auf den unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Be⸗ weisaufnahme ankommt, grundsätzlich der Kammer oder dem Senat zu überlassen.

Abschnitt IV: Aenderungen des Eidesrechts. Zu Nr. 8—10 (§§ 9891, 393, 395). Die gegenwärtige Regelung des Zeugen beweises geht dahin, daß die Zeugen, abgesehen von den besonders vorgesehenen Ausnahme⸗ fällen 393 gelt. Fass.) stets eidlich zu vernehmen sind. Daß eine wesentliche Verminderung der Eidesleistungen unbedingt im allgemeinen Interesse liegt, ist bereits im allgemeinen Teil der Begründung hervorgehoben. Entsprechend der Regelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die sich nach den nunmehr vorliegenden mehrjährigen Erfahrungen durchaus bewährt hat, soll künftig die Beeidigung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehen; sie soll nur dann stattfinden, wenn das Gericht sie mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. In aller Regel wird das Bewußtsein, daß die Beei⸗ digung erfordert werden kann, auf den Zeugen einen hin⸗ reichenden Druck zur gewissenhaften Aussage ausüben.

„Zu Nr. 11 bis 15 (§§ 445 ff., 583, 287, 426 ff.). Die Ersetzung des über einen vorher wörtlich festgelegten Satz zu leistenden, sog. „gestabten Parteieid durch die Parteivernehmung bildet einen der Hauptpunkte des Ge⸗ setzes darüber, daß der gestabte Parteieid mit seiner formalen Beweiskraft dem Geiste einer verflossenen Zeit angehört und daß die Parteivernehmung mit 88 richterlicher Be⸗ weiswürdigung ein ungleich besseres Mittel zur Erforschung der materiellen Wahrheit ist, bestehen keine Meinungsverschie⸗ denheiten. Für die Aenderung sprechen auch die langjährigen Erfahrungen des österreichischen Prvzesses. Die vorgeschla⸗ gene Regelung entfpricht mit geringfügigen Abweichungen derjenigen in dem ZO.⸗Entwurf von 1931. Mit dem Ueber⸗ gang zur Parteivernehmung fallen auch die Einrichtung des sog. bedingten Endurteils und die damit im Zusammenhang stehenden verwickelten prozeßtechnischen Vorschriften fort. Die Prozeßvernehmung ist stets durch Beschluß anzuordnen. Ob das Gericht sich mit einer uneidlichen Aussage begnügen will oder die Beeidigung für erforderlich erachtet, ist ebenso wie bei der Zeugenvernehmung in das freie plichtmäßige Ermessen des gestellt.

Bei der Ersetzung des bisherigen Schätzungseides 287) und der des sog. (§§ 426 ff.) durch die Parteivernehmung handelt es sich sach⸗ lich lediglich um Auswirkungen des gleichen Gedankens.

Abschnitt V:

Zu Nr. 16 449). Die gegenwärtige Regelung der Frage, welche Vorschriften als „revisible“ Nachprüfunen des Revisionsgerichts unterliegen, ist in den im Artikel 98 des Gesetzes Ziffer II 2,3 aufgeführten alten Verordnungen und Gesetzen enthalten. Diese Vorschriften, deren Erlaß Jahrzehnte zurückliegt, sind durch die Rechtsentwicklung der Zwischenzeit zu einemterheblichen Teil überholt. Dadur h hat sich die Rechtslage, die nach dem ursprünglichen Gesetz vom 28. September 1879 infolge des damals fehlenden einheit⸗ lichen bürgerlichen Rechts ohnehin schon reichlich verwickelt war, außerordentlich undurchsichtig gestaltet. Es erscheint zweckmäßig, bei der Neuordnung der Frage den im § 549 3 O. urspr. Fass. aufgestellten Grundsatz unter Vermeidung jeder weiteren Verwicklungen klar durchzuführen. Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung das Revisionsgericht zur Nach⸗ prüfung der Gesetzesauslegung dann berufen sein soll, wenn als Berufungsgericht mehr als ein Oberlandesgericht in Frage kommen. Bei den bergrechtlichen Vorschriften und ebenso bei dem gemeinen Recht und dem französischen Recht zu dem sachlich auch das Badische Landrecht gehört, handelt es sich um techtsnormen, die vielfach in der Form besonderer, auf ver⸗ hältnismäßig kleine Gebietsteile beschränkter Landesgesetze gelten, aber denselben materiellen Rechtsquellen entstammen und inhaltlich wesentlich übereinstimmen; hier nüstan mit Rücksicht auf die sachliche Gleichheit der Roctsnor en das⸗ selbe Bedürfnis nach Einheitlichkeit der Rechtsauslegung wie 6 Neaschritten⸗ 28 Fach sonien in einem einheitlichen, über enthaltet sina ndesgerichts hinaus geltenden Gesetz

Abschnitt VI: isderaufnahme des Ver⸗ ahrens. Zu N r. 17 (8 580). Die Aenderunge u Nr. gen der Nrn. und 7 sind Folgen der Umgestaltung des Eidesrechte. In 18 Nehn der Nr. 6 wird der jetzige Wiederau nahmegrund er Aufhebung eines vorangegangenen, der Entschehmnegr zu⸗ günntde kiegenden, sbresgerichtlichen Urteils allgemein auf 188 Füle 54 Au hebung vorangegangener Urteile eines ordentlichen Gerichts, eines Sondergerichts oder eines Ver⸗ Worenngegerichts ausgedehnt. Es handelt sich hier um die 3 5 C 9 8 8 rsi gümmagsüng einer seit langem als mißlich empfundenen Un⸗ Abschnitt VII: Sicherheitslei Prozeßkosten und Arme Zu Nr. 18, 19 (§§ 110, 111). prozeßabkommen und den zahlreichen

8 88

Revision.

stung für die nrecht.

Nach dem Haager Zivil⸗ Rechtshilfeverträgen so⸗

wie der nach Maßgabe der ausländischen Gesetzgebung be⸗ stehenden Gegenseitigkeit sind die Angehörigen der meisten Staaten von der Verpflichtung zur Kostensicherheit befreit. Den im Inlande wohnenden Staatenlosen hat die Rechtsprechung dagegen die Befreiung überwiegend versagt. Der im § 110 Abs. 1 eingefügte Satz 2 stellt die Frage nun⸗ mehr in bejahendem Sinne klar. Von den im Inlande an⸗ sässigen Staatenlosen eine Sicherheit zu erfordern, ist sachlich um deswillen nicht gerechtfertigt, weil die gegen den ab⸗ gewiesenen Staatenlosen ergehende Kostenentscheidung im In⸗ lande ohne weiteres vollstreckt werden kann.

Die Nrn. 20 bis 26 sehen eine Reihe von Aenderungen der Vorschriften über das Armenrecht vor. Im wesent⸗ lichen handelt es sich hier um eine Einarbeitung der bereits durch die Dritte Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537) Sechster Teil, Kapitel I § 11 getroffenen Aenderungen in der Prozeßordnung selbst.

Die Neuerungen, die das Gesetz dabei vorsieht, sind folgende:

Zu Nr. 20 114). Ursprünglich war das Armenrecht nur dann zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bot; diese Re⸗ gelung hatte zu einer unangemessen weiten Gewährung des Armenrechts geführt. Die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 hatte demgegenüber das Erfordernis an daraufhin aufgestellt, daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bieten müsse. Dies hat wiederum in der Rechtsprechung vielfach zu einer unangemessenen starken Einschränkung des Armenrechts geführt; so ist bisweilen die Ansicht vertreten worden, daß das Armenrecht überhaupt nicht beiden Parteien gewährt werden kann, da eine Aussicht auf Erfolg nicht gleichzeitig auf beiden Seiten bestehen kann. Der Entwurf will mit der Neufassung des § 114 Abs. 1 einer derartigen zu strengen Auffassung entgegentreten. Das Armenrecht soll ge⸗ währt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, d. h. wenn die tatsächliche und rechtliche Lage so ist, daß eine nicht das Armenrecht genießende Partei vernünftiger⸗ weise das Risiko der Prozeßführung eingehen würde.

Staatenlosen soll das Armenrecht nach freiem Er⸗ messen des Gerichts unter den Voraussetzungen gewährt wer⸗ den können, unter denen es einem Inländer gewährt werden müßte.

Die neu eingefügten Absätze 3 und 4 regeln die Frage der Gewährung des Armenrechts an Parteien kraft Amtes und juristische Personen. Die bisherige Regelung, nach der diesen Parteien das Armenrecht schlecht⸗ hin zu versagen war, hat sich in gewissen Fällen als ernster Mißstand erwiesen, den die Neuregelung beseitigen soll. Bei den „allgemeinen Interessen“ in Abs. 4 ist an Fälle zu denken, wo die juristische Person, z. B. eine Gemeinde oder eine ge⸗ meinnützige Stiftung, an der Erfüllung ihrer der Allgemein⸗ heit dienenden Aufgaben gehindert sein würde, wenn ihr die Durchführung des in Frage stehenden Rechtsstreits nicht er⸗ möglicht würde. Es kann aber auch der Fall in Betracht kommen, daß von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeit⸗ nehmer ein allgemeines Interesse besteht. Endlich ist an Prozesse zu denken, bei denen es ich darum handelt, wichtige Patente dem Auslande gegenüber zu verteidigen u. dgl. Das Gesetz geht davon aus, daß die Gewährung des Armenrechts an juristische Personen und Parteien kraft Amtes auf be⸗ sonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß. Da es nicht möglich ist, durch eine entsprechende Fassung der Vorschriften die einzelnen in Betracht kommenden Fälle be⸗ stimmt zu umgrenzen, andererseits aber die Gefahr besteht, daß juristische Personen und Parteien kraft Amtes verhältnis⸗ mäßig häufig das Armenrecht auf Grund der neuen Vor⸗ schriften zu erlangen versuchen werden, erscheint es zweck⸗ mäßig, von vornherein dadurch auf eine beschränkte Anwen⸗ dung der neuen Vorschriften hinzuwirken, daß die Regelung nur als Kann vorschrift aufgestellt wird: die Abs. 3 und 4 eröffnen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen dem Gericht nur die Befugnis, juristischen Personen und Parteien kraft Amtes das Armenrecht zu gewähren, geben diesen aber darauf kein gesetzliches Anrecht.

Nr. 21 E 115 Abs. 2). Die Anderung bringt für die Fälle, wo die Vermögenslage der Partei die Gewährung des vollen Armenrechts nicht rechtfertigt, die für die Praxis wichtige technische Neuerung, daß statt der Armenrechts⸗ gewährung zu einer Quote die volle oder teilweise Befreiung von bestimmten Gebühren gewährt werden kann.

Nr. 22 116) bestimmt, daß der der armen Partei beigeordnete Justizbeamte nicht nur wie bisher Termins⸗ vertreter, sondern voller Prozeßvertreter sein soll.

Nr. 23 118 a) regelt in enger Anlehnung an die zur Zeit geltenden Vorschriften des § 11 der Dritten Notverord⸗ nung vom 6. Oktober 1931, Sechster Teil Kap. I, das Armen⸗ rechtsprüfungsverfahren. Mit den gewissen Einschränkungen, die der Entwurf hier bringt, soll dem entgegengetreten wer⸗ den, daß sich dieses Verfahren wie es sich unter der gegenwärtigen Regelung teilweise herausgebildet hat zu einem regelrechten Vorprozeß auswächst. Abs. 4 werden lediglich zwei zur Zeit in der Praxis strittige Fragen

klargestellt. 119) paßt lediglich die Fassung an die des

Nr. 24 (8 neuen § 114 an.

Nr. 25 126) führt einem in der Praxis vielfach auf⸗ getretenen Bedürfnis entsprechend für die Armenrechts⸗ beschlüsse einen beschränkten Be⸗ ründungszwang ein. . In Nr. 26 1127) werden lediglich bereits geltende Vorschriften der erwähnten Notverordnung in die Prozeß⸗ ordnung übernommen. Abschnitt VIII: Aenderun über die

g von Vorschriften Zwangsvollstreckung und das Arrestverfahren.

CI“ 27 866) wird einem dringenden Wunsche der Wirtschaft entsprechend die Wertgrenze für die Eintragung einer Zwangshypothek von 500 RM auf 300 RM gesenkt. Z u N r. 28 900). Es wird in der Praxis seit langem als mißlich empfunden, daß nach der geltenden Regelung die Ladung des Schuldners zum Offenbarungseidestermin nicht ihm, sondern seinem Prozeßbevollmächtigten zuzustellen ist. Nunmehr wird in § 900 Abs. 2 bestimmt, daß der Schuldner selbst zu laden ist; eine Terminsmitteilung an den Prozeß⸗ bevollmächtigten daneben erscheint entbehrlich. Zu Nr u. 9 bis 91 (§§ 922, 924, 925). Die Ein⸗ ügungen dienen lediglich der Klarstellung von Zweifels⸗ en in dem seinerzeit vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinne.

Abschnitt IX:

in dem Verfahren ein Uebergewicht einräumt. Weiter soll

diese Beschränkungen, die von vornherein nur als zeitweilige

dessen Erhaltung

Aenderungen von Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren (§§ 1025, 1027). Das schiedsgerichtliche Verfahren hat in den letzten Jahren eitweilig eine ungesunde Ausdehnung erfahren, vor allem da⸗ urch, daß es unter Ausnutzung der stärkeren wirtschaftlichen Stellung der einen Partei, z. B. des Lieferanten, dem Gegner mehr oder weniger aufgezwungen wurde. Dabei haben sich nicht selten gewisse Parteien durch entsprechende Abreden über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts u. dgl. ein Uebergewicht in dem Verfahren zu verschaffen verstanden. Derartigen Auswüchsen der 81 tsbarkeit tritt das Gesetz einmal damit entgegen, daß Schie sverträge für un⸗ wirksam erklärt werden, bei denen die eine Partei ihre wirt⸗ schaftliche oder soziale Ueberlegenheit dazu ausnutzt, den anderen Teil zum Abschluß des Schiedsvertrags überhaupt oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr sehen von dem Verkehr von Vollkaufleuten untereinander vgesehe neg 2) der Schiedsvertrag des schriftlichen Ab⸗ schlusses in einer besonderen, sich ausschließlich auf das schieds⸗ richterliche Verfahren beschränkenden Urkunde bedürfen; da⸗ mit werden vendenerns ase Schiedsklauseln in Lieferungs⸗ erträgen usw. ausgeschlossen. Fetgre 88 im 8 5 schnitt X vorgeschlagenen Aende⸗ rungen handelt es sich lediglich um formale Anpassungen des Gesetzestextes an die unter I bis IX behandelten sjachlichen Aenderungen. Näherer Erläuterungen bedürfen diese Vor⸗ schriften nicht. Zu Art 2. b 9 In der Notverordnung vom 14. Juni 1932 (RGBl. I. S. 285) Erster Teil Kap. II Art. 1 Abs. 1 waren zur Ent⸗ lastung des Reichsgerichts Revisionsrügen, die die Verletzung der Vorschriften über die Ausübung des richterlichen Frage⸗ rechts oder die Beweiswürdigung betreffen, ausgeschlof en. Die gegenwärtige Geschäftslage des Reichsgerichts gestattet es,

ßnahme gedacht waren und die vielfach bekämpft sind, C“ Die in Abs. 2 der genannten Notverord⸗ nungevorftsrist etroffenen Beschränkungen für die Revision in Ehesachen sollen dagegen weiter in Kraft bleiben.

St A

Die gegenwärtige Regelung, 1nc der den stellvertreten⸗ den Vorsitz in der Kammer kraft Gesetzes stets der älteste Beisitzer zu führen hat, hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen. Durch die vorgeschlagene Aenderung des § 66 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird dem Präsidium des Land⸗ gerichts die Möglichkeit eröffnet, ein anderes Kammermitglied zum regelmäßigen Vertreter zu⸗ bestellen. Daß bei der kleinen Strafkammer der zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzen⸗ den bestellte Richter nicht der Kammer als Mitglied nzu⸗ gehören heehe bereits geltendes Recht.

Bei den Aenderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes handelt es sich lediglich um formale Anpassungen des Gesetzestextes an die Aenderungen der ZPO. auf dem Gebiete des Eidesrechts.

AInu NS. F.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Mieterschutzgesetzes, wonach der Parteieid stets durch Beschluß aufzuerlegen ist, ist durch die Ersetzung des Parteieides durch die Parteiverneh⸗ mung gegenstandslos geworden.

Zu Art. 6.

Im § 85 des Fah.h; wird die Stellung der Seaatenlosen hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Ausländergebührenvorschusses in der gleichen Weise ge⸗ regelt, wie es in Art. I Nr. 18 110) bezüglich der Sicher⸗ heitsleistungspflicht geschehen ist.

Apt.

bringt eine von der Wirtschaft dringend geforderte Senkung der Reisekosten der Gerichtsvollzieher. Der Kilometersatz wird von 0,15 auf 0,12 RM herabgesetzt. Die Bewilligung des Armenrechts hat die Wirkung, daß der Gerichtsvollzieher bis zur Aufhebung des Armenrechts für die arme Partei vorläufig unentgeltlich tätig zu werden 8 Er darf also, wenn bei einer zugunsten der armen Partei etriebenen Zwangsvollstreckung der Erlös nicht die beizu⸗ treibende Forderung und die Vollstreckungskosten voll deckt, 8 seine Auslagen und Gebühren nichts zurückbehalten. diese Regelung erscheint unbillig und belastet auch in⸗ ofern die Staatskasse, als diese dem Gerichtsvollzieher eeine Auslagen zu erstatten hat. Der § 23 a sucht einen illigen Ausgleich in der Weise zu schaffen, daß der Gerichts⸗ vollzieher in einem derartigen Fall den Vollstreckungserlös bis zu einem Fünfteil zur Deckung seiner Auslagen und Ge⸗ bühren in Anspruch nehmen kann. 8 u Art. 8. er § 153 des Strafgesetzbuchs stellt den unter Strafe, der einen zugeschobenen oder auferlegten Eid falsch schwört. Nach dem 1 der Prozeßordnung vom Parteieid zur Parteivernehmung muß die falsch beschworene Parteiaussage unter die gleiche Strafe gestellt werden. Die Strafvorschrift hinsichtlich des zugeschobenen oder auferlegten Parteieides be⸗ hält auch weiterhin ihre Bedeutung für die in der Vergangen⸗ heit liegenden Fälle und die Uebergangsfälle, für die nach Art. 9 Nr. III 1 die bisherigen Vorschriften noch weiter in Geltung bleiben. Art. 9 ntheie die erforderlichen Uebergangsvorschriften. Apt. 10 ermächtigt den Reichsminister der Justiz, den Text der Zivil⸗ prozeßordnung neu bekanntzumachen und dabei etwaige Un⸗ stimmigkeiten im Gesetzestext zu beseitigen. 1

8 8

Liste der Schund⸗ und Schmutzschriften. 1 (Gesetz vom 18. Dezember 1926.)

Ent⸗ scheidung

P.⸗St. Berlin vom 3. 10. 1933 P.⸗St. Berlin vom 3. 10. 1933

Leipzig, den 1. November 1933. Der Leiter der Oberprüfstelle für Schund⸗ und Schmutzschriften.

Akten⸗ zeichen

Psch. 439

Bezeichnung der Schrift Verleger

„Sitte und Sünde. Eine Sittengeschichte im Querschnitt“ von Dr. Ernst Schertel „Die Erzieherin“ von A. van Gaardon

Parthenon⸗ Verlag, Leipzig

Verlags⸗ buchhandlung J. van Bavel, Berlin

Psch. 451

Preußen.

Bekanntmachung. Die folgenden nach Maßgabe des § 1 der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) in Verbindung mit § 1 der Ausführungs⸗ verordnung vom 2. März 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 33) beschlagnahmten und nachbezeichneten Sachen bzw. Rechte werden hiermit auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Reichsgesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) zugunsten des Landes Preußen ein⸗ gezogen. b 1 Diese Maßnahme der Einziehung wird mit der öffent⸗ lichen Bekanntmachung dieser Verfügung wirksam. 1 . Ein Rechtsmittel gegen die Einziehungsverfügung ist nicht gegeben. .

Datum der Be⸗ schlag⸗

nahme

Eigentümer bzw. derjenige, dessen Rechte durch die Einziehung be⸗ troffen werden

Behörde, durch welche die Beschlagnahme vorgenommen wurde

Einzuziehender Gegenstand bzw. einzuziehendes

Recht

1 2 3

28. 7 1933

Polizeipräsident

angeblich Kauf⸗ 188 Aachen

mann David Bickel aus Mühl⸗ hausen i. Thür. Rote Sporteinheit Eilendorf Volkshilfe mit Be⸗ stattungsfürsorge, Stolberg Verein zur Pflege der Körperkuültur in Eschweiler Arbeiter⸗Tambour⸗ und Schalmeien⸗ korps, Erkelenz Soz. Arbeiter⸗ Jüugend, Aachen

1 Personenkraft⸗ wagen Adler,

1 30772 Fabr.⸗Nr. 55 583

2 Trommeln 4. 10.

1933 2. 6. 1933

Polizeibehörde in Eilendorf Polizeibehörde

Beitragsmarken usw. in Stolberg

10,40 RM bar

6. 9.

Polizeibehörde 1933

Turngeräte usw. in Eschweiler 18. 8.

olizeibehörde Fen 1933

3 Schalmeien in Erkelenz 21. 9.

Polizeipräsident Paltzsih 1933

Filmvorführungs⸗ Aachen

apparat, 1 Gram⸗ mophon und

2 Schränke Schreibmaschinen Torpedo, Größe 6

15. 5.

Einheitsverband der 1933

Eisenbahner Deutschlands, Jülich 6 Reichsbund der Kriegsbeschädigten, Jülich Touristenverein „Die Natur⸗ freunde“, Orts⸗

Polizeibehörde in Jülich

10. 5. 1933

29. 6.

Polizeibehörde

Schreibmaschine 1 in Jülich

Mercedes

Polizeibehörde

Kassenbestand in Merkstein

24,40 RM

vertretung der U. dS. S. R. Reichsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 10

Lew, mit dem Erstgenannten gemeinsam, für die 31. Oktober 1933 bis 1. Dezember 1933.

1933

gruppe Merkstein KP D. Weisweiler⸗ Langerwehe

26. 9.

olizeibehörde 1933

8 Schalmeien , Lucherberg

heiter⸗Wohlfahrt olizeipräsident 26. 8. Hahghns ass Feen ben Wohlfag vea en 1933 Ueber die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände liegt bei der Regierung in Aachen eine spezifizierte Liste auf. Aachen, den 28. Oktober 1933. 16* Regierungspräsident. FI. A.: Dr. Nockemann.

1u.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ein ziehung kommunist . n Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1933, betr. Einziehung der der Druckerei und Verlag „Schle⸗ f Bergwacht, Osterroth & Co. in Walden⸗ urg, offene Handelsgesellschaft, gehörigen Grundstücke, auch das sonstige Vermögen, insbesondere Inventar⸗ und Ein⸗ richtungsgegenstände pp., dieses Unternehmens zugunsten des Preußischen Staates vertreten durch den Preußischen Mi⸗ nister des Innern in Berlin eingezogen und der Konzen⸗ trations A.⸗G. in Berlin SW 68, Lindenstr. 3, übereignet. reslau, den 28. Oktober 1933. Der Regierungspräsident. FF ynte . 4 8 Bekanntmachung. dn Grund des § 3 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) wird die im Grundbuch von Elbing IV Band IX Blatt 245 für die C1 sorge, gewerkschaftlich⸗ enossenschaft Versicherungsaktiengesellschaft in Ham erklärt. Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amt⸗ lich bekanntgemacht. Marienwerder, den 30. Oktober 1933. 1 Der Regierungspräsident. 8 Dr. Budding. Bekanntmachung. 2 Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) wird das Vermögen der „Bau⸗ und Erwerbs⸗ genossenschaft für Elbing und Umgegend e. G. m. b. H. (Volkshaus) in Elbing“ zugunsten des Preußischen Staates, vertrveten durch den Preußischen Minister des Innern, entschädigungslos enteignet. Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht. Marienwerder, den 30. Oktober 1933. Der Regierungspräsident. Dr. Budding. 8

Dr. Arndt.

burg“ eingetragene Hypothek von 20 000 RM für erloschen

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

In Ergänzung der Bekanntmachung der Handels 8 Ivrv in Deutschland⸗

99 17

90. 8

III. 1. Wawilow, Peter, jeder mit dem unter

III a Genannten gemeinsam und

B. 2. Wawilow, Peter, an Stelle von Leonidow, Z

Berlin, den 1. November 1933. 8 8* Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland, 8 Rechtsabteilung. 11.

Kunst und Wissenschaft.

Staatliche Meisterateliers für die bildenden Künste in Königs⸗

berg i. Pr. An Stelle der Ende März 1932 geschlossenen Staatlichen Kunstakademie sind jetzt in Königsberg Staatliche Meisterateliers für die bildenden Künste eingerichtet worden, deren Leitung in de Hand des Architekten Frick in Köni sberg liegt. Sechs Ateliers und zwar zwei für Malerei und je eines für Baukunst, Bild raphik, Gebrauchsgraphik und Druck sowie Bildhauerkunst, haben ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Damit ist der erste Schritt zur Schaffung einer neuen einheitlichen Kunsterziehungsstätt für das gesamte nordöstliche Deutschland und zur Förderung einer bodenständigen ostpreußischen Kunst getan. 1 8 Anfragen und Meldungen sind zu richten an den Leiter der Staatlichen Meisterateliers für die bildenden Künste in Königs⸗ berg i. Pr. 1

Sozialpolititkt.

Wirtschaftsbelebung hilft auch der Sozialversicherung. Ighnfolge der allgemeinen Konjunkturbelebung zeigt auch die finanzielle Entwicklung bei den deutschen deenles icheangen im zweiten Vierteljahr 1933 eine merkliche Besserung, besonders im Vergleich mit dem Vorjahre. Die Ausgaben sind erheblich, die Einnahmen dagegen weit weniger in der Invaliden⸗ versicherung überhaupt nicht zurückgegangen. Nur in der Angestelltenversicherung standen annähernd unveränderten Rentenzahlungen bedeutend niedrigere Beitragseinnahmen gegenüber. 1

Die Krankenversicherung vereinnahmte im zweiten Viertela jahr 1933 je Mitglied 16,41 RM und verausgabte 14,92 RM. Die Ausgaben betragen nur 83,6 vH des zweiten Vierteljahres 1932. Von den Ausgaben entfielen je Mitglied 2,76 RM auf Krankengeld, 3,46 auf Krankenbehandlung, 1,68 auf Arzneien und sonstige Heilmittel, 2,71 auf Krankenhauspflege. Die Aus⸗ gaben lagen durchweg unter denen von 1932. 8 1

In der Invalidenversicherung haben die Beitragseinnahmen um 7,2, die Rentenleistungen dagegen nur um 2,4 vH gegenüber dem Vorvierteljahr zugenommen. Insgesamt vereinnahmte die Invalidenversicherung 159,9 Millionen RM an Beiträgen und verausgabte 270,9 Millionen Reichsmark an Rentenleistungern Das Reich keistete einen Zuschuß von 99,9 Millionen, so daß ei Rest von 11,1 Millionen zu Lasten der Versicherungsträger übe die Beitragseinnahmen hinaus für Rentenzahlungen aufgebracht werden mußte. 3

In 8 Angestelltenversicherung standen 63,9 Millionen Reichsmark an Beitragseinnahmen Rentenzahlungen in Höhe von 54,9 Millionen Reichsmark gegenüber. Da die Einnahmen erheblich bösugren sans, bet 8 Ueberschuß gegenüber de

leichen Zeit des Vorjahres halbiert. 1 1 . 8 Ne günstig ind die Ergebnisse der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die Beitragseinnahmen sind um 2,2 vH gesunken. Der Leistungsaufwand dagegen hat sich um 2 v erhöht.

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Das Rüich mühte der Fessigernng einen Zuschuß von 23,7 Millionen Reichsmark gewähren. 1 Die Arbeitslosenversicherung hatte einen Einnahmeüberschuß von 132 Millionen Reichsmark, da den Gesamteinnahmen von 240,2 Millionen Ausgaben nur in Höhe von 108,2 Millionen egenüberstanden. Die Krisenfürsorge beanspruchte 219,1 Mil⸗ ionen. Gegenüber dem zweiten Vierteljahr 1932 fn die Aus⸗ gaben der Arbeitslosenversicherung um mehr als die Hälfte und der Krisenfürsorge um ein Fünftel gesunken.

Flugwesen.

Abflüge von deutschen Flughäfen. über den deutschen Luftverkehr

Mehr als 52 000 In Ergänzung der Bilan; 1 im Fahre 1932 uhr von zustäͤndiger Stelh jetzt 8 hinge⸗

wiesen, daß in diesem Betriebsjahre von den deutschen Flughäfen insgesamt 52156 Abflüge erfolgten. Die Zahl der angekommenen Fluggäste wird für die Häfen mit zusammen 98 977 ange⸗ 1 geben, die Zahl der abgeflogenen Fluggäste mit 98 652. Weiter ist noch von Interesse, daß bei den für die deutschen Flughäfen G festgestellten Abflügen und Landungen rd. 400 000 kg Post be⸗ fördert worden ist und beinahe zwei Millionen Kilogramm Fracht.

Arbeitsbeschaffung.

Der Stand des Arbeitsdienstes Ende September.

Die Zahl der Arbeiter und der beschäftigten Arbeitsdienst⸗ willigen ist im Laufe des Monats September den Witterungs⸗ verhältnissen entsprechend um ein Geringes zurückgegangen. Während im männlichen Arbeitsdienst Ende August 257 257 Dienstwillige und im weiblichen Arbeitsdienst 10 111. beschäftigt wurden betragen diese Zahlen am 30. September 234 166 junge Männer und 8369 junge Mädchen. Die Zahl der im Gange be⸗ findlichen Maßnahmen betrug Ende September für Männer 4006, für junge Mädchen 279. Auch in der Zahl der Arbeiten ist ein leichter Rückgang eingetreten, der durch die Jahreszeit bedingt ist, da die schlechtere Witterung zur Einstellung vieler Außenarbeiten zwingt.

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Förderung der Auslandssiedlung durch die öffentliche Fürsorge.

Unter Mitwirkung von Reichsbehörden ist im Jahre 1931 die Gesellschaft für Siedlung im Auslande G. m. b. H., Berlin W 9, Leipziger Platz 17, gegründet worden. Sie ist die Dachgesellschaft der konfesstonellen und gemeinnützigen Auswanderungs⸗Beratungs⸗ stellen und ⸗esellschaften und steht unter der Führung des Reichs⸗ bauernführers, Reichsministers für Ernährung und Landwirt⸗ schaft Darré.

Neben der allgemeinen Aufgabe, die Auswanderung planvoll zu lenken und die Auswanderer zu betreuen, hat die Gesellschaft die Sonderaufgabe, Reichsdentsche, die im Ausland siedeln wollen und für die Innensiedlung nicht in Frage kommen, zum Aufbau einer Existenz im Rahmen deutscher Gruppensiedlungen anzusetzen. Häufig fehlen den Auswanderungswilligen die Geldmittel, um die Auslandssiedlung mit Erfolg durchichren zu können. Die Gesellschaft verfügt selbst nur über beschränkte Geldmittel; sie be⸗