1933 / 267 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1933. S. 2.

der überwiegenden Mehrheit der Verbandsländer, unter anderen auch von Deutschland, unterzeichnet worden ist.

Bei der Uebersetzung der neuen Fassung (RGBl. 1933 II. S. 890) sind auch in einigen Punkten, in denen eine Aende⸗ rung des französischen Urtextes in Rom nicht beschlossen wor⸗ den ist, geringfügige Aenderungen an der bisherigen Wieder⸗ gabe in deutscher Sprache vorgenommen worden, um in Uebereinstimmung mit der in Oesterreich beabsichtigten Ueber⸗ setzung den Sinn des Urtextes schärfer wiederzugeben und die Uebersetzung dem neuzeitlichen Sprachgebrauch anzupassen.

Als wesentlichste Neuerungen der Verbandsübereinkunft sind folgende Punkte hervorzuheben:

1. das Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) hat im

neuen Art. 6bis seine Anerkennung in zwei wichtigen Punkten gefunden; . die Schutzdauer für den Fall der Miturheberschaft ist im neuen Art. 7bis geregelt worden; das Recht des Urhebers gegenüber der Rundfunkver⸗ breitung ist im neuen Art. 11bis festgelegt worden; .im Art. 25 ist bestimmt worden, daß neu beitretende Länder in Zukunft Vorbehalte nur noch hinsichtlich des Uebersetzungsrechts machen können. Die in Rom beschlossene Uebereinkunft sollte gemäß Art. 28 bis zum 1. Juli 1931 ratifiziert werden. Nach diesem Zeitpunkt hat die Annahme der Romfassung durch Beitritt zu erfolgen. Das Reich hat die Ratifikation oder den Beitritt bisher nicht betrieben, weil es angebracht schien, zunächst die Ergebnisse der in Deutschland und Oesterreich mit dem Ziel der Rechtsangleichung eingeleiteten Arxbeiten zur Reform des innerstaatlichen Urheberrechts abzuwarten. Diese Arbeiten haben sich jedoch länger hingezogen, als zunächst angenommen wurde, und auch jetzt läßt sich noch nicht mit Sicherheit vor⸗ aussehen, wann das neue Urheberrechtsgesetz ergehen wird. Andererseits kann die Verzögerung des Beitritts auf die Dauer Nachteile für die deutschen Urheber zur Folge haben. So kommt insbesondere der Verzicht auf Vorbehalte, den ein⸗ zelne Verbandsländer bei der Ratifikation des in Rom ge⸗ schlossenen Vertrags oder bei dem Beitritt dazu erklärt haben, nur den gleichfalls durch die Romfassung gebundenen Ländern zugute. Für die übrigen Staaten bleiben diese Vorbehalte ebenso wie der sonstige durch die frühere Uebereinkunft ge⸗ schaffene Rechtszustand bestehen. Das wirkt sich besonders für das Uebersetzungsrecht aus, bei dem z. B. Italien und die Niederlande auf ihren bisherigen Vorbehalt in der Ra⸗ tifikationserklärung verzichtet haben, so daß sie jetzt unbe⸗ dingten Schutz gegen Uebersetzungen für die ganze urheber⸗ rechtliche Schutzfrist gewähren; dem Reiche gegenüber gilt aber, solange es nicht der neuen Fassung beitritt, noch der bisherige Rechtszustand weiter, wonach in Italien und in den Nieder⸗ landen der Uebersetzungsschutz für deutsche Werke nach Ab⸗ lauf von 10 Jahren seit der ersten Veröffentlichung erlischt, sofern der Urheber nicht vorher eine Uebersetzung in italieni⸗ scher oder holländischer Sprache erscheinen läßt. Um den deut⸗ schen Urhebern nicht länger die Vorteile der neuen Fassung der Berner Verbandsübereinkunft und des Fortfalls der Vor⸗ behalte vorzuenthalten, erschien es geboten, den Beitritt des Reichs zu den Beschlüssen der Romkonferenz nicht länger auf⸗ zuschieben, zumal auch die geltenden deutschen Gesetze über das Urheberrecht bereits den Anforderungen entsprechen, die diese Beschlüsse an die Gesetzgebungen der Unionsstaaten stellen.

Im einzelnen ist zu der Neufassung der Berne 2 bandsübereinkunft aleeabes zu 8 v Art. 1 hat nur eine Aenderung redaktioneller Art er⸗

ahren, indem auf Wunsch der Britischen Regierung die Teil⸗ nehmer der Uebereinkunft nicht als vertragschließende Länder, sondern als solche bezeichnet werden, in denen die Ueberein⸗ unft Anwendung findet. Demgemäß wird in den weiteren Bestimmungen der Uebereinkunft nicht mehr von vertrag⸗ chließenden Ländern, sondern von Verbandsländern ge⸗ prochen. Eine sachliche Auswirkung hat diese Aenderung der Fassung für das Reich nicht. Im Art. 2 Abs. 1 ist eine bisher vorhanden gewesene Ungenauigkeit im Wortlaut ausgeglichen worden. Bei der Umschreibung des Begriffs „Werke der Literatur und Kunst“ war bisher gesagt, daß die Art oder die Form der Verviel⸗ faͤltigung für die Schutzfähigkeit des Werkes nicht entscheidend sei. Da sich das aber von selbst versteht, wird statt dessen jetzt der allein maßgebende Gedanke zum Ausdruck gebracht daß jedes Werk geschützt sein soll, in welcher Art oder Form es sich auch nach vollendeter Schöpfung selbst offenbaren mag; veg ist es also für die Schutzfähigkeit z. B. gleichgültig, ob 1“ als eine nicht festgelegte Improvisation (in einer Rede, am Klavier) hervortritt oder als ein Schriftwerk, eine aufgezeichnete Komposition usw. Dieser Gedanke ist durch die Worte klargestellt worden, daß alle Erzeugnisse aus dem Be⸗ reich der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt sein sollen „ohne Rücksicht auf die Art oder die Form des Ausdrucks“.

die Beispielé für „Werke der Literatur und Kunst“ sind „Vorträge, Reden, Predigten und andere Werke gleicher

geltend machen zu können und sich jeder Entstellung, Ver⸗ stümmelung oder sonstigen Aenderung des Werkes zu wider⸗ setzen, die seiner Ehre oder seinem Rufe abträglich sein würde. Die neueren Gesetzgebungen, beispielsweise diejenigen Ru⸗ mäniens, Italiens, Polens und der Tschechoslowakei, weisen bereits besondere Bestimmungen über das droit moral auf. Seine Bedeutung tritt besonders da hervor, wo der Urheber sich nicht auf seine ausschließlichen Befugnisse vermögens⸗ rechtlicher Art berufen kann, sei es infolge Abtretung dieser Befugnisse, sei es z. B. beim Fehlen des Uebersetzungsschutzes in den Ländern, die entsprechende Vorbehalte zur Berner Uebereinkunft gemacht haben. Die deutschen Urheberrechts⸗ gesetze enthalten bereits in den §§ 9, 18 Abs. 1, §§ 24, 25, 38 Abs. 2 und § 40 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, sowie in den §§ 12, 13, 18 Abs. 3, §§ 21, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 und 40 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo⸗ graphie, Vorschriften, die auf dem Gedanken des Urheber⸗ persönlichkeitsrechts beruhen und die nach der Rechtsprechung in Deutschland die in Art. 6bis vorgesehenen beiden Befugnisse (Anerkennung der Urheberschaft, Schutz gegen Entstellungen des Werks) in vollem Umfange gewährleisten.

Art. 7, der die Schutzdauer betrifft, ist unverändert ge⸗ blieben. Jedoch ist im neuen Art 7bis eine Ergänzung für den Fall der Miturheberschaft aufgenommen worden. Von der im Abs. 1 getroffenen grundsätzlichen Regelung, wonach der Tod des letztlebenden Miturhebers für die Berechnung der Schutzdauer maßgebend ist, läßt Abs. 2 mit Rücksicht auf Be⸗ sonderheiten des englischen Rechts Abweichungen für die Unionsländer zu, mit der Wirkung jedoch, daß dem die Schutz⸗

frist beschränkenden Lande für seine Angehörigen in den anderen Unionsstaaten auch nur die gleiche beschränkte Schutz⸗

zur Folge gehabt, daß drei Unionsländer (Finnland, Griechen⸗ land und die Niederlande), die bisher D

Schutz der Presseveröffentlichungen gemacht hatten, nunmehr auf diesen Vorbehalt verzichtet haben. 1b

dauer zusteht; auf jeden Fall muß der letztlebende Miturheber bis an sein Lebensende geschützt bleiben (Abs. 2).

Art. 8 ist unverändert geblieben.

Art. 9, der den Inhalt der Zeitungen und Zeitschriften betrifft, hat im Abs. 1 keine Aenderung erfahren. Dagegen ist der zweite Absatz zum Ausgleich von Meinungsverschieden⸗ heiten unter den Verbandsländern neu gefaßt worden. Wäh⸗ rend nach dem bisherigen Art. 9 Abs. 2 alle Zeitungsartikel mit Ausnahme der Romane und Novellen beim Fehlen eines Vorbehalts grundsätzlich für den Abdruck in anderen Zei⸗ tungen frei waren, geht die neue Fassung von dem Schutz aller Zeitungsartikel als Regel aus und nimmt davon beim Fehlen eines Vorbehalts nur die aktuellen Artikel politi⸗ scher, wirtschaftlicher und religiöser Diskussion aus, d. h. im wesentlichen die sog. Leitartikel. Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß die Abdruckfreiheit in Zukunft nicht mehr auf den Verkehr der Zeitungen untereinander beschränkt, es vielmehr zugelassen wird, daß Artikel auch aus Zeitschriften entnommen oder in Zeitschriften abgedruckt werden. Die Neu⸗ fassung steht abgesehen von der Ausdehnung der Abdruck⸗ freiheit auf Zeitschriften in Einklang mit dem einschlägigen § 18 des deutschen Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst. Wenn dort gesagt ist, daß der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts unter allen Umständen unzu⸗ lässig ist, im übrigen aber der Abdruck von Zeitungsartikeln in anderen Zeitungen beim Fehlen eines Vorbehalts frei⸗ gegeben wird, so deckt sich das im wesentlichen mit der Neu⸗ fassung des Art. 9 Abs. 2 der Berner Uebereinkunft; denn der Zeitungsinhalt setzt sich, abgesehen von den in Art. 9 Abs. 3 unverändert behandelten Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten, im allgemeinen aus dem Leitartikel und dem Feuilleton zusammen, von denen die Berner Fassung die Leit⸗ artikel ausdrücklich berücksichtigt, das deutsche Gesetz dagegen die Artikel des Feuilletons, und zwar beide in sich gegenseitig ergänzendem Sinne.

Wenn das geltende deutsche Recht die Abdruckfreiheit bisher auf Zeitschriften nicht ausgedehnt hat, so liegt darin kein unzulässiger Widerspruch zum Art. 9 neuer Fassung, da es den Unionsländern unbenommen bleibt, Vorschriften zu Nern ab egben Urheber vorteilhafter sind als das Unionsrecht Art. 4, 19).

Art. 9 Abs. 2 Satz 2 hat weiterhin eine Aenderung re⸗ daktioneller Art erfahren, indem jetzt ausdrücklich erfordert wird, daß die dort vorgeschriebene Quellenangabe in deut⸗ licher Weise vorzunehmen ist.

Die Neufassung des Art. 9 Abs. 2 hat übrigens bereits

82

Vorbehalte für den

Art. 10 und 11 sind unverändert geblieben.

In dem neu aufgestellten Art. 11bis ist das Recht des Urhebers gegenüber der Verbreitung seines Werkes durch den Rundfunk festgelegt worden. Bei der Neuheit dieses Gebiets hat eine abgeschlossene Regelung der damit zusammenhängenden Fragen nicht getroffen werden können. Den Sonderwünschen

dieser deshalb Anspruch darauf hat, jederzeit die Urheberschaft

gangs oder die eigentümliche Verbindung der dargestell Begebenheiten abstellte. 8

Die Art. 15 bis 17 sind unverändert geblieben.

Art. 18 Abs. 4 dehnt die rückwirkende Kraft der Ueber⸗ einkunft sinngemäß auf den Fall aus, daß ein Land eine bisher gemachten Vorbehalt aufgibt und damit den urheben rechtlichen Schutz zugunsten der anderen Verbandsstaate erweitert. b

Die Art. 19 bis 22 sind unverändert geblieben.

Im Art. 23 ist der zulässige Höchstbetrag der jährlichen Kosten des Berner Büros von 60 000 Schweizer Franken au 120 000 Schweizer Franken erhöht worden. Eine weitere Er⸗ höhung kann nur durch einstimmigen Beschluß einer Re⸗ visionskonferenz erfolgen. Im Abs. 4 ist jedem Verbands⸗ land vorbehalten, durch einfache Erklärung aus einer Bei⸗ tragsstufe zu einer anderen überzugehen. 8

Art. 24 ist unverändert geblieben.

Im Art. 25 ist die wichtige neue Bestimmung enthalten daß neu beitretende Länder in Zukunft einen Vorbehalt nun noch wegen des Uebersetzungsrechts machen dürfen. In diesem Punkte steht es ihnen frei, an die Stelle des Art. 8 die inm Jahre 1896 revidierte Fassung des ursprünglichen Artikel z (Erlöschen des Uebersetzungsrechts, falls der Urheber nicht binnen 10 Jahren seit der Veröffentlichung des Werkes eins Uebersetzung vornimmt) treten zu lassen. Diese Freiheit soll jedoch nur in bezug auf solche Uebersetzungen gelten, die in die Landessprache oder eine der Landessprachen vorgenommen werden. Von geringerer Bedeutung ist die weitere Be⸗ stimmung, daß Beitrittserklärungen in Zukunft nicht un⸗ mittelbar wirksam werden, sondern ebenso wie bei der Pariser Verbandsübereinkunft über den gewerblichen Rechtsschutz erst einen Monat nach Absendung der Benachrichtigung der übrigen Mächte durch die Schweizer Regierung.

Art. 26, der die Erstreckung des Abkommens auf Kolo⸗ nien, Protektorate usw. vorsah, hat unter Einbeziehung der Mandatsländer im wesentlichen nur redaktionelle Aende⸗ rungen erfahren, die eine den staatsrechtlichen Verhältnissen Großbritanniens besser entsprechende Fassung ergeben. Außerdem ist darin auch eine Kündigung der Verbands⸗ zugehörigkeit in bezug auf diese Gebiete vorgesehen.

Der Art. 27 gibt den der Verbandsübereinkunft bereits angehörigen Staaten das Recht, sei es bei Ratifikation (Abs. 2), sei es bei dem späteren Beitritt (Abs. 3) zu den Be⸗ schlüssen von Rom die Vorbehalte aufrechtzuerhalten, die sie früher erklärt haben.

Die im Art. 28 Abs. 3 den verbandsfremden Ländern eingeräumte Möglichkeit, sich der am 13. November 1908 in Berlin unterzeichneten Uebereinkunft anzuschließen, ist in⸗ zwischen S Ablauf der dafür vorgesehenen Frist gegen⸗ standslos geworden..

Die Art. 29 und 30 sind sachlich unverändert geblieben.

be fels üar

T

v11ö“*¹

über den Londoner Goldpreis gemä Verordnung vom 10. Oktober 1931 zu rung der Wertberechnung von Hypo und sonstigen Ansprüchen, die auf Fei (Goldmarkh) lauten (REBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 14. November 1933 für eine Unze Feingolldd = 128 sh 7 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 14. No⸗ vember 1933 mit RM 13,48 umgerechnet = RM 86,6651, für ein Gramm Feingold demnach = pence 49,6086, in deutsche Währung umgerechnet = RM 2,78635. Berlin, den 14. November 1933. (Seteatistische Abteilung der Reichsbank.

Dr. Döring.

““ Bekanntmachung. Auslosungsrechte der Anleiheablösungs⸗ schuld des Landes Braunschweig.

Bei der 8. Ziehung der Auslosungsrechte wurden für das Jahr 1933 gezogen:

Buchstabe A zu RM 12.50: 3 35 42 75 80 118 190 198 244 285 298 306 318 330 380 404 423 474 506 520 543 564 573 621 631 680 693 740 800 807 808 904 938 951 963 1001 1002 1008 1023 1062 1068 1070 1159 1176 1264 1309 1377 1382 1388 1451 1492 1513 1521 1564 1612 1613 1630 1644 1672 1722 1742 1760 1765 1775 1778 1799 1900 1924 1952 1955 1966 2071 2132. 8 ABluluchstabe B zu RM 25,—: 4203 4216 4224 4234 4266 4346 4414 4425 4451 4507 4546 4564 4578 4615 4646 4677 4701 4708 4731 4742 4751 4798 4817 4836 4839 4863 4904 4916 4930 4979 5057 5075 5098 5101 5122 5133 5196 5211 5235 5273 5287 5325 5328 5344 5382 5410 5434 5454 5478 5520 5560 5603 5604 5621 5670 5680 5705 5714 5741 5764 5768 8 5831 5863 5939 5962 5963 5988 6005 6019 6024 6043 6051 6316. Buchstabe C zu RM 50,—:

Buchstabe A zu RM 12,50:

v“ ..1932 852 .1932 .1932 11 ..1930 2 8. 1931 . ..1932 ] 1267..1929 4 1354.1930 1

Buchstabe B zu RM Nr. 4232. 1932

4306..1932 4329..1932

29828'222 2

7

Nr

4349..1930 4423. 1931 3 4607. 1927 b

4644.1932

4647.1932 Buchstabe C zu RM 50,—:

Nr. 7823..1930

7944. 1927 7972.1931 8330.1930

Buchstabe D zu RM 100,—:

Nr. 9361.1932 n Buchstabe E zu RM 200,—:

Nr. 10159..1928 10169. 1931

Die Einlösungsbeträge zu diesen Num

9„

Nr. 2 2

2)

. 1415. 1931 1465..1932 1593. 1927 1622. 1927 1710.1931 1713. 1932 1841. 1930 1925..1932 2136..1932

25,—: 8 4711.1930 4716.1931 8 5865.. 1930 6001.1932 6018.1929 6315..1929 6435..1931

) 2 92

Nr. 8579. 1932

8883. 1931 8945..1932

7

S

85

kr. 9966..1929

Nr. 10362.1932

ember des hinter den Nummern vermerkten Jahres aus der

zinsung gefallen. Braunschweig, den 10. November 1933.

88 8

Braunschweigische Staatsbank.

Direktoriun

n.

ordnung 1933. Umfang:

6 Bogen. ko sendungsgebühren: 0,15 RM für ei

Verkaufspreis:

Bekanntmachung. Die am 13. November 1933 ausgegebene Nummer 127

des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Die Bekanntmachung des Wortlauts der Militärs

und des Einführungsgesetzes dazu, vom 4

0,90 RM. Postver⸗

mern sind mit dem 31. De⸗ Ver⸗

a.

trafgerichts⸗ November

i Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 13. November 1933. Reichsverlagsamt. Schol

Der Präsident des Juristischen Lo Schwister ist zum Oberlandesgerichtspräf

sind versetzt: die Landgerichts⸗ München⸗Gladbach nach Frankfurt e nach Königsberg i. Pr. n Dr. Dräger in Guben tizdienst erteilt. bei

dorf ernannt.

Als Senatspräsidenten präsidenten Dr. Führ in a. M., Laßmann in Neiss

Dem Landgerichtspräsidente ist die nachgesuchte Entlastung

Versetzt sind: die Oberstaa der C“ des Sen anwaltschaft des Kammergerichts unter Be⸗ en L8 Generalstcatsanwalts daselbst, Knaths in Celle nach Hannover, Dr. Eiswaldt in Insterburg nach

Landgerichtsrat

Vertreter des

Elbing.

Preußen.

Preußisches Justizministerium.

Zu Oberstaatsanwälten sind ernannt: und Ranck aus Lüneburg in Stade, Erster

aus dem Jus tsanwälte Dr. Reimer richts Berlin an die Staats⸗ stellung zum Ersten

Staatsanwalt Dr. Engelmann aus Aachen in Essen.

H Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

Im Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Do⸗ mänen und Forsten sind ernannt worden: Ministerialdirektor

zum Runte,

und Forsten.

der

Landrat

andesprüfungsamts identen in Düssel⸗

Dr.

Ministerialräten: der Oberregierungs⸗ und Landesökonomierat Dr. Berger, der Oberregierungs⸗ und ⸗baurat Dr.⸗Ing. S chroe⸗ der,

der Regierungsdirektor Bock und der Oberregierungs⸗ und ⸗veterinärrat Dr. Wien⸗

dieck.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einzi ehu n g kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in werbincunch mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RSBl. I S. 479) und der Preußischen Ausführungsver⸗ ordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) wird das im Grundbuch von Berlin⸗Luisenstadt Bd. 10 Bl. 730 einge⸗ tragene, in Berlin, Belle⸗Alliance⸗Platz 7/8, belegene Grundstück eingetragene Eigentümerin: Vorwärt S⸗ Verlag G. m. b. H. zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Minister des Innern, eingezogen.

Dies wird hiermit gemäß § 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 öffentlich bekanntgemacht.

Berlin, den 8. November 1933.

Geheimes Staatspolizeiamt. . VB: W Bekanntmachung.

Die im Reichs⸗ und Staatsanzeiger vom 11. August d. J. öffentlich bekanntgemachte Verfügung des Geheimen Staats⸗ polizeiamts vom 10. August d. J. über die Einziehung des Vermögens der Vorwärts⸗Buchdruckerei⸗ und Verlagsanstalt Paul Singer & Co., zu⸗ gunsten des Preußischen Staates wird, nachdem die zugunsten des Preußischen Staates eingezogenen Geschäftsanteile der

Phönix⸗Illustrationsdruck und Verlag⸗G. m. b. H. durch ge⸗ richtlich beurkundeten Vertrag vom 25. Oktober 1933 Amtsgericht Charlottenburg Abt. 93 H.⸗R. B Nr. 19 165 auf die allein dem Preußischen Staat gehörige Konzentration⸗ Aktiengesellschaft, Berlin SW 68, Lindenstr. 3, übertragen worden sind, dahin abgeändert, daß das Vermögen der Vorwärts⸗Buchdruckerei⸗ und

und Verlag⸗G. m. b. H., Berlin, übertragen wir Berlin, den 8. November 1933. b Geheimes Staatspolizeiamt.

1“

G Bekanntm achua 9.. a Die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats u1 eatschen ger 1983 Nr. 248 enthaltene Bekannt machung betr. Kin s g kommunistischen bzw volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens von 20. Oktober 1933 88 folgt berichtigt: Absatz 1 Ziffer 5, an 16* m. 8 H. Düsseldorf: lagsdruckerei G. m. G und 8 ziff Absa zu Zi 1 saundczah von Elberfeld Bd. 35 Art. Grundbu Düsseldorf, den 9. November 1933. SDOer Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.

Westdeutsche Ver b. H. Düsseldorf

5.: i

Bekanntmachung. Die heute ausgegebene Nummer 71 der Preußische Gesetzsammlung enthält unter:

Pachteinigungsämtern, vom 11. November 1933,

anstalt Paul Singer & Co. nicht auf die Konzen⸗ 27,3 sondern auf die 11u.“

Stelle Alwin Gerisch u. Co.,

er 4, an Stelle eingetragen im

ch von Essen Bd. 35 Art. 5 usw.

Nr. 14 026 das Gesetz über Neuernennung der Beisitzer bei Nr. 14 027 das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf. Zu beziehen durch: R. von Decker’'s Verlag (G. Schench), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 13. November 1933.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Das überwältigende Ergebnis des 12. November.

Der größte Reichstag, den das deutsche Volk je gewählt hat. Das überwältigende Ergebnis der Volksabstimmung für Freiheit und Gleichberechtigung des deutschen Volkes in der Welt hat zwar in Deutschland selbst niemand überrascht. Die Wahlen zum Reichstag aber haben auch die kühnsten Hoffnungen über⸗

Tatsache geworden ist, daß der Totalitätsanspruch

politischen Kreisen insbesondexe darauf hin,

mit dem z Stzen Wahlrecht der Welt“, wie

beeinflußt und geheim hat das deutsche Volk abgestimmt,

das ganze Volk. 8 La nur ein Wahlvorschlag vorlag splitterung durch kleine Parteigrüppchen vermieden wurde, das Ergebnis des 12, November größten Reichstages überhaupt. Ergebnis besteht der Reichstag a 3 Zahl dürfte sich bei der endgültigen Berechnung im 2 Reichswahlleiters kaum noch wesentlich ändern. Der Reichstag, der am 5. März 8 hatte nur eine Stärke von 566 Mitgl. noch von vornherein

date würde der vorige Reichstag nicht die Ge⸗ tags vom 12. November erreicht haben. Da in allen Wahlkreisen nur eine worden ist, so wird die Verteilung der 1 Wahlkreise etwas mehr Mühe machen als Trotzdem rechnet man aber, wi ständiger Stelle damit, daß die Vorbereitungen ammentritt des neuen R nich

en letzten Wahlen, nämlich etwa 16 Tage. würde demnach schon Ende November oder zu seiner ersten Sitzung einberufen werden können. 8 Die Unterbringung der Abgeordneten in dem Gebäude Kroll am Königsplatz wird keine Schwierigkeiten bereiten. ehemalige Theatersaal hatte 1200 Sitzplätze. von Gängen ist zwar ein Teil dieser Sitze waren aber nach dem Umbau handen, von denen dann ein 2 die Kommunisten ausfielen. Jetzt wird letzten Sitzreihen wieder einzubauen, eine - Tagen erledigt ““ mehr . [prüfung der Legitimationen der 1 Vüin ges Reichstags, die Ausstellung der Fahrkarten und weise in Anspruch, aber auch da

d

längert werden. 7 durch das volksverräterische Verbrechen worden ist, kommt einstweile vertreter nicht in Frage. überwölbte und durch den Brand längst wiederhergestellt, so daß die den Unbilden der Witterun 1 schutt selbstverständlich längst weggeräumt und in der letzten macht sich auch der Brandgeruch, Räumen hing, nicht mehr bemerkbar steht jedoch innen immer noch im Ro auch noch nicht Bes aufgebaut werden soll. Die 1 in denen fast gar keine nicht müßig gewesen. So steht z. Etat 1931/32 vor der Vollendung, öffentlichungen Aufgliederun schusses des

m

n Parlamentssitzungen stattfanden,

te, eichstags nach Stoffgebieten, die

der Verwaltung landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditinstitu

vom 12. November 1933.

lagen für die Etatsarbeiten der Ministerien bietet.

troffen; sie haben bewiesen, daß die Einheit von Volk und Partei der NSDAP.

berechtigt war. Wie das Vdz.⸗Büro meldet, weist man in Berliner

cc 8 daß dieses Wahl⸗

ergebnis nicht etwa mit den im Ausland vielfach verleumdeten

Methoden des nationalsozialistischen Regimes erzielt 82 ist, e

Machthaber des alten Systems selbst so gern nannten. Frei, k9n2 1

zwar wie sich aus der ungeheuren Wahlbeteiligung ergibt

und jede Stimmenzer⸗ so ist gleichzeitig die Wahl des bisher Kach dem vorläufigen amtlichen aus 660 Abgeordneten. Diese Büro des vorige dieses Jahres gewählt worden war, iedern, zu denen allerdings etwa 80 Kommunisten hinzugerechnet werden müssen, die zu den Sitzungen nicht einberufen worden sind.

Aber auch einschließlich dieser ungültigen kommunistischen Man⸗ vie gac, bef dee nee samtzahl des Reichs⸗

Einheitsliste gewählt Mandate auf die einzelnen bei früheren Wahlen. wie das Vdz.⸗Büro hört, an zu⸗ für den Zu⸗ Reichstags nicht länger dauern als nach Der neue Reichstag Anfang Dezember

bei Der Durch den Einbau fortgefallen, immerhin 670 Plätze für Abgeordnete vor⸗ Teil wieder entfernt wurde, weil es nötig sein, die drei Arbeit, die in wenigen Zeit en Abgeordneten dur as neuen Abg⸗ durch wird, wie das Vdz.⸗Büro hört, die oben erwähnte Frist von etwa 16 Tagen nicht ver⸗

8 Das frühere Rei bäude, dessen großer Sitzungssaal Eöö Lroßfästang zerstört n für die Arbeiten der neuen Volks⸗ Die große Glaskuppel, die den Saal Brand vernichtet worden war, ist zwar Innenräume des Gebäudes vor Witterung geschützt sind, auch ist der 8 der noch lange in den weiten Der große Sitzungssaal hbau da, und es ist bisher Beschluß gefaßt über die Form, in der er wieder

des Reichstags sind in den letzten Monaten, 1 dennoch B. die Beratungsübersicht für de die noch in der seghabein des Reichstags fehlte. Es handelt sich dabei um die . lichen Verhandlungen des Haushaltsaus⸗ b5 wertvolle Unter⸗

Statistik und Volkswirtschaft.

Kartoffelpreise an deutschen Großmärkten im Monatsdurchschnitt Oktober 1933 für

eeMaswewas

50 kg in Reichsmark.

Speisekartoffeln

Zahl

der gelbfleischig

Notie⸗

rungen Hauptsächlich

gehandelte Sorten Preis

Sonstige Sorten

Preis

2 2 2* 1,75

+ 5

weiß

einzelner Länder if dadurch Rechnung getragen worden, daß neben dem im Abs. 1 ausgesprochenen Grundsatz der aus⸗ schließlichen Berechtigung des Ürhebers zur Verbreitung durch den Rundfunk im Abs. 2 ein Vorbehalt zugunsten der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer aufgenommen worden ist. Sie können, mit Wirkung für ihr Gebiet, Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes aufstellen, dürfen dabei aber keinesfalls das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Recht des Urhebers auf angemessenes Entgelt beeinträchtigen.

Art. 12 ist unverändert geblieben.

Art. 13 hat lediglich eine Aenderung redaktioneller Art erfahren.

Für Art. 14 gilt das gleiche. Zur Klarstellung der Rechte des Originalurhebers, dessen Werk für ein Werk der Kine⸗ matographie verwendet worden ist, wird ihm ausdrücklich neben der Wiedergabe und der Aufführung seines Werkes auch die Verarbeitung (adaptation) vorbehalten, da das Original⸗ werk ja regelmäßig für den Zweck der Verfilmung abgeändert werden muß. Im Abs. 2 werden die den vollen Urheberrechts⸗ schutz genießenden Werke der Kinematographie abgegrenzt von den kinematographischen Erzeugnissen, die nur den Schutz der Photographie genießen. Das entscheidende Merkmal der ersten Gruppe von Werken wird jetzt darin erblickt daß sie einen eigentümlichen Charakter aufweisen müssen. Der wird bei Werken der Kinematographie regelmäßig in dem individuell gestalteten Aufbau eines in sich geschlossenen Gedankengehalts in Bildern gefunden werden können; insofern deckt sich die neue Fassung inhaltlich im wesentlichen mit der bisherigen die alles auf die eigentümliche Anordnung des Bühnenvor⸗

Großhandelseinkaufspreise ab fränk. Station. Odenwaͤlder Blaue Erzeugerpreise waggonfrei märk. Station..

Erzeugerpreise ab Verladestatio. Erzeugerpreise ab Erzeugerstation. I Großhandelsverkaufspr. Frachtl. Frankfurt a. M. b. Waggonbezug Industrie

9 9 5 rachtfrei Gleiwittttu.. 9 1111““ 4 4 4

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rot weiß

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Bamberg. Berlin ††

Bonn Breslauf.. Frankfurt a. M. †† Gleiwitz .

Karlsruhe . Kiel 8

7914 8377 8754

Art“ neu aufgenommen worden. Diese Erweiterung ist im Interesse der Klarstellung des erläuterten Oberbegriffs zu be⸗ grüßen. Zugleich bildet sie den Anknüpfungspunkt für den neu geschaffenen Art. 2bis. Die Bestimmungen im Art. 2bis geben den einzelnen Verbandsländern die Möglichkeit das Urheberrecht an Vorträgen und Reden von öffentlichem Inter⸗ esse zu beschränken, um so dem Bedürfnis der Allgemeinheit an threr Kenntnisnahme genügen zu können. Art. 2bis Abs. 1 g politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen, die ganz allgemein vom Urheberschutz ausgenommen werden aee Abs. 2 gibt alle Vorträge, Reden usw. frei, jedoch nur ““ in der Presse. Mit dieser Regelung steht § 17 des deutschen Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, in Uebereinstimmung. ’. 5 sind unverändert geblieben. 8 In den Art. 6 sind als Abs. 2 bis ie Besti 2 des Zusatzprotokolls vom 20. März 191 dee 1920 e. 19) worden, durch die ein Vergeltungsrecht gegen⸗ verbandsfremden Ländern zugelassen wird, die ie 88 e von Verbandsangehörigen nicht hinreichend schützen. 8 besonders wichtiger Fortschritt Je —o Anerkennung des sog. „droit moral“ des Urhebers trägt er der seit langem im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung Rechnung daß das Urheberrecht neben den vermögensrechtlichen Befugnissen auch solche rein Persönlichkeitsrechtlicher Natur in sich birgt, da das vert ein Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers ist, daß

724 7740 7764 7791 7797 7841 7859 7863 7873 7882 7893 7 7953 7960 8004 8077 8140 8179 8219 8234 8269 8318 1 8399 8401 8409 8449 8529 8573 8642 8677 8732 8737 9 8792 8845 8850 8871 8999.

Buchstabe D zu RM 100,—:

9303 9308 9335 9372 9379 9380 9407 9441 9501 9506 9549 9639 9643 9655 9667 9804 9807 9861.

Buchstabe E zu RMN 200,8D:u.. 10137 10155 10163 10194 10205 10223 10232 10237 10245 10339 10349 10360 10396. Buchstabe F zu RM 500,—:

10481 10509 10529 10572 10586 10588 10649. Bei der Einlösung werden gezahlt

für je RM 100,— Nennwert der Auslosungs⸗

dazu 41½ % Zinsen für 8 Jahre . 180,—

RM 680,—

Die Besitzer der gezogenen Auslosungsscheine werden aufgefordert, die am 31. Dezember 1933 zahlbaren Einlösungsbeträge gegen Rück⸗ gabe der Auslosungsscheine und eines gleichen Nennbetrages in Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Landes Braun⸗ schweig bei der Braunschweigi chen Staatsbank Hanupt⸗ finanzkasse in Braunschweig, Dankwardstraße 1, zu erheben. 1 Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1933 hört die Verzinsung des ¹) Einlösungsbetrages auf. den übrigen Märkten nichtamtliche Preisfes⸗ Von den in früheren Jahren gezogenen Auslösungsrechten der freien Verkehr je ½ kg Stärke, frei Fabrik. Anleiheabloͤsungsschuld sind noch nicht eingelöst: bayerische Feld⸗ (Fabrik⸗) Kartoffeln. 8 8 Beerlin, den 13. November 1930

Industrie

6 bezw. 9 1 Oberländer Ind 0,085 5) UoI.

—,— 002 *

2

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2

Glückstädter Julinieren

Buntköpfige

253 Rheinische Nieren 2,42 Nordd. Nieren 1 188 Nd.⸗bay. u. ob.⸗pf.

1 Oberbayerische

9630

b0 92 90

frachtfrei Groß⸗Hamburger Bahnhöfe bei waggonw. Bezug. Industrie

waggonweise Frachtlage Karlsruhe ..

Erzeugerpreise ab holstein. Station bei waggonw. Bezug .

Großhandelsverkaufspr. frachtfrei Köln. Bahnstat. in Waggon⸗ ladungen von 15 t ohne Sckt..F. .

Erzeugerpreise frei Waggon nahegeleg. Station ohne Sack.

Erzeugerpreise frei Bahnstation.

Großhandelseinkaufspreise ab Station im Erzeugergebiet Großhandelsverkaufspreise waggonfrei Plaaaun. .

Erzeugerpreise frei Waggon Reichsbahnstation

ab rheinhessische und pfälzische Station Erzeugerpreise frei Bahnstatio.. .

.

Industrie Lange sSG 1. Industrte 1 II. Nordd. Ind. I. Industrie

Nd.⸗bay. u. ob.⸗pf. Oberbayerische

1,93

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Köln Magdeburg †f

München

Nürnberg Plauen

Stettin †.

Worms Würzburg.

90 2 00 00

1,98 1,99

8

1

Industrie Industrie

2. 2

Sangoe

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1,38 ³) .

2,25 2,14

Sgs 1,84 . ö11“ s ; de

n der Landwirtschaftskammer, der Handelskammer od 8e

kg Stärke, frei Fabrik. ³²) 2. Monatshälfte. dnicecbeernea. und oberpfälzische Feld⸗ (Fabrik⸗) Kartoffeln. ) Ober

V.: Dr. Platzer. 8- b

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Magistrats; an vpeten Markten amtliche Notierunge r des Magis artoffeln zur Stärkefabrikation je frei Fabrikste n. .

8 t bezeichneten Märkten amtliche Börsennotierungen; an den mit †f bezet Arren a 1 eststellungen (Notierungen oder durch Umfrage). ¹) Favritkarlo 5) Fabrikkartoffeln zur Stärkefabrikation je ½ kg Stärke,

8

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