Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 274 vom 23. November 1933. S. 2.
wendig, so darf deswegen der Durchschnitt der im Oktober 1933 erzielten Nettopreise nicht oder nur unwesentlich erhöht werden.
III. Preistreue.
14. Wer Wirtschaftswerbung durch Anzeigen ausführt, ist ver⸗
pflichtet, vom Inkrafttreten dieser Bekanntmachung an alle Ver⸗ träge über Anzeigenwerbung nur noch nach der Preisliste des Ver⸗ legers (preistreu) abzuschließen. Ueber die Preisliste hinaus⸗
gehende Vergünstigungen dürfen in keiner Form weder beansprucht
noch gewährt werden.
IV. Anzeigenvermittlung.
15. Der Verleger darf Anzeigenaufträge nur vom Werbung⸗ zugelassenen Anzeigenmittler an⸗
treibenden oder
einem nehmen.
von
16. Der Verleger hat einen Auftrag, den ein zugelassener
Anzeigenmittler von einem Werbungtreibenden erhalten hat und ihm überschreibt, anzunehmen, es sei denn, daß er den Auftrag grundsätzlich wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der tech⸗ nischen Form ablehnt oder den Auftrag nur unmittelbar von dem Werbungtreibenden, der in seinem Wohnort ansässig ist und seine Werbung auf das engere Heimatgebiet beschränkt, annehmen will. Lehnt der Verleger den Auftrag grundsätzlich ab, so darf er einen entsprechenden Auftrag des gleichen Werbungtreibenden auch nicht von jemand anderem annehmen. Im übrigen ist der Verleger berechtigt, einen Auftrag ab⸗ zulehnen, wenn der Anzeigenmittler oder der Werbungtreibende auf Verlangen keine Vorauszahlung leistet. 17. Für einen von einem Anzeigenmittler überschriebenen, vom Verleger angenommenen Anzeigenauftrag erhält der An⸗ zeigenmittler vom Verleger bei Bezahlung der Anzeige eine Ver⸗ gütung. Die Vergütung, die für bestimmte Arten von Anzeigen ver⸗ schieden festgesetzt werden kann, ist vom Verleger einheitlich für alle Anzeigenmittler festzusetzen. Sie darf nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH der um die Nachlässe gekürzten Grundpreise betragen. Unterschreitungen dieser Vergütungssätze bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Werberates. Andere Fienagstitßüngen dürfen dem Anzeigenmittler nicht gewährt erden.
V. Anzeigenpacht. 5 92 . „ 18. Ueberträgt der Verleger die Anzeigenverwaltung oder Anzeigenannahme ganz oder teilweise ausschließlich einem andern (Anzeigenpächter), so gelten für diesen sinngemäß Bestimmungen wie für den Verleger.
die gleichen
8 Allgemeine Geschäftsbedingungen im Anzeigenwesen.
19. Für den Geschäftsverkehr im Anzeigenwesen zwischen Werbungreibenden, Anzeigenmittlern und Verlegern stellt der Werberat die anliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenmittler“ auf. Zusätzliche Bedingungen dürfen den all⸗ gemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Die allge⸗ meinen Geschäftsbedingungen und die zusätzlichen Bedingungen des Verlegers sind wesentliche Bestandteile der Preisliste.
Gegengeschäfte sind nur unter Zugrundelegung der Anzeigen⸗ preisliste und der Einzelhandelspreise zulässig.
FI
VII. Auflagenangabe.
20. Der Verleger ist verpflichtet, für jede laufend erscheinende Druckschrift, für die Anzeigen angenommen werden, ein Auflagen⸗ buch zu führen. Hierin sind für jede Nummer spätestens einen Tag nach ihrer Auslieferung einzutragen:
1. die Druckauflage,
n Indah der, an voll zahlende Bezieher gelieferten Stücke,
3. die Anzahl der an die übrigen ständigen Empfänger ge⸗
lieferten Stücke.
Diese Zahlen sind unter Angabe der Nummer und des Datums, die auf der Druckschrift aufgedruckt sind, einzutragen und mit der Unterschrift des Verlegers oder seines Vertreters zu versehen.
„ 21. In Druckschriften, für die Anzeigen angenommen werden, ist vom 5. Januarx 1934 ab jeweils unter der Angabe der Ver⸗ twortlichen (Pflichtindruck, Ziff. 27) anzugeben: ) bei Druckschriften, die in kürzeren als wöchentlichen Ab⸗ ständen erscheinen: die Durchschnittsauflage des vergangenen Monats, ) bei Druckschriften, die in wöchentlichen oder längeren, höchstens vierteljährlichen Abständen erscheinen: . Durchschnittsauflage des vergangenen Kalenderviertel⸗ jahres,. 1 ) bei Druckschriften, die in längeren als vierteljährlichen Abständen oder einmalia erscheinen: 8 die Mindestauflage.
22. Die Auflagenangabe (Ziff. 21) muß enthaltet:
a) in den Fällen der. Ziff. 21 a und b das Wort „Durch⸗ schnittsauflage“ oder die Abkürzung „DA.“, im Falle der Ziff. 21 c das Wort „Mindestauflage“ oder die Abkürzung „MA.“ und die entsprechenden Auflagenzahlen,
) bei laufend erscheinenden Druckschriften außerdem den
Zeitraum, auf den sich die Auflagenangabe bezieht. Hier⸗
bei können die Monate durch römische Zahlen und die “ durch 1. Vj., II. Vj. usw. abgekürzt erden. ’ 1
23. Die Auflagenangabe ist zu erneuern:
a) bei den in Ziff. 21 a bezeichneten Druckschriften: monatlich bis zum 5. Tage eines Kalendermonats,
b) bei den in Ziff. 21 b bezeichneten Druckschriften:
vierteljährlich jeweils in der Nummer, die als erste nach dem abgeschlossenen Kalendervierteljahr Schriftleitungs⸗ schluß hat.
24. Sind Sammelgrundpreise gemäß Ziff. 6 festgesetzt, so sind in jeder Ausgabe der Druckschrift die in den Ziffern 21 und 22 bezeichneten Angaben für alle Ausgaben zu machen.
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un
be ge
so
23 Dex Verleger einer vierteljährlich oder in kürzeren Ab⸗ ständen erscheinenden Druckschrift, für die Anzeigen angenommen werden, ist verpflichtet, viermal im Jahre, spätestens bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November dem Werbe⸗ rat eine Auflagenmeldung einzureichen. Diese Meldung muß enthalten:
1. die durchschnittliche Druckauflage, 2. die durchschnittliche Anzahl der an voll zahlende Bezieher gelieferten Stücke, 3. die durchschnittliche Anzahl der an die übrigen ständigen Empfänger gelieferten Stücke, 4. die durchschnittliche Anzahl der im Einzelhandel ver⸗ kauften Stücke in dem vorhergehenden Kalendervierteljahre. Als verkaufte Stücke (Abs. 1 Nr. 4) gelten nur die, für die der Mhereeiche ö bezahlt wurde.
Vordrucke für die Auflagenmeldung könner die i Ziff. 3 Abs. 3 genannten Stellen bezogen werden. “
.26. Der Verleger ist verpflichtet, die in der letzten Meldung nthaltenen Angaben auf Wunsch auch demjenigen zu machen, der in seiner Druckschrift anzeigen will. —
VIII. Anzeigerleiter.
27. Für die Einhaltung der Bestimmungen des Werberates er deutschen Wirtschaft haftet neben dem Verleger auch der crantwortliche Anzeigenleiter.
nach Vertragsabschluß abzuwickeln.
nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erschei⸗ nenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht bei Vertragsabschluß ein anderer Beginn vereinbart wird.
Jahres entsprechenden Nachlaß, auch wenn die Höhe der Abnahme von vornherein nicht feststand.
meterzeilen dem Preise entsprechend in Anzeigen⸗Millimeterzeilen umgerechnet.
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn
macht hat.
T einspaltig veröffentlicht.
schäftliches“ 3 genommen und ist einer Textanzeige gleichzuachten.
stoßen (textanschließende Anzeigen), werden zum Anzeigenteil⸗ Preise berechnet.
überliegende Seiten vereinbart werden.
nur kunft oder der technischen Form abgelehnt. dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Wiedergabe der Anzeige.
unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Zahlungsminderung oder zu einem Ersatzanspruch bere sei denn, daß durch die Mängel der Zweck der Anzeige unerheblich
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück,
die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrundegelegt.
Rechnung mit Beleg spätestens am 5. Tage des auf die Veröffent⸗ lichung der Anzeige folgenden Monates erteilt.
Empfang zu bezahlen, sofern nicht kürzere Zahlungsfristen ver⸗ einbart sind.
Nachlaß von 2 vH., für Zahlung innerhalb einer Woche nach Empfang der Rechnung ein besonderer Nachlaß von 1 vH. ge⸗ währt werden. Höhere Nachlässe für vorzeitige Bezahlung werden nicht gewährt.
von 1 vH. über Reichsbankdiskont sowie die Einziehungskosten berechnet; der Verleger kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.
scheinen der Anzeige kostenlos einen Kopfbeleg. Eine vollständige Belegnummer wird geliefert, sofern Art und Umfang des An⸗ zeigenauftrags dieses rechtfertigen. beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Aufnahmebescheini⸗ gung des Verlegers.
In dem Pflichtindruck jeder Nummer einer Druckschrift, die Anzeigenwerbung enthält, ist der Vor⸗ und Zuname und der Wohnort des verantwortlichen Anzeigenleiters anzugeben.
IX. Umgehungsverbot.
28. Als Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung sind auch Maßnahmen anzusehen, die, ohne gegen deren Wortlaut zu verstoßen, eine Umgehung darstellen.
X. Ueberleitung.
29. Anzeigenaufträge, die vor Inkrafttreten dieser Bekannt⸗ machung abgeschlossen und noch nicht ausgeführt sind, können zu den abgeschlossenen Preisen und Bedingungen bis zum 30. Junit 1934 weitergeführt werden. Auftragsreste, die nach dem 30. Juni 1934 noch ausgeführt werden müssen, sind wertmäßig nach der neuen Anzeigenpreisliste umzurechnen und auszuführen.
XI. Nnkeisttyrtin. 30. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1934 in Kraft. Berlin, den 21. November 1933. Der, Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard.
Anlage 1.
eschäfts edingungen
Anzeigenwesen.
1 Anzeigenaufträge sind im Zweifel
Allgemeine
füurx das
innerhalb eines Jahres
2. 8 1 Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlä
Die Frist
3. Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den einer tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines
4. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text⸗Milli⸗
5. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern,
daß der Auftraggeber
ie Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig ge⸗
6. Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der extteil⸗Preis zu zahlen. Im Textteil werden Anzeigen nur
Redaktionelle Werbung im Textteil wird nur unter „Ge⸗ (außer Verantwortung der Schriftleitung) auf⸗
Anzeigen, die nur an einer Seite mit dem Text zusammen⸗
18 Der Ausschluß von Mitbewerbern kann nur für zwei gegen⸗
8. Die Annahme eines Anzeigen⸗ “der Beilagenauftrages wird nach einheitlichen Grundsätzen wegen des Inhaltes der Her⸗ Die Ableynung wird
9. Der Verleger gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Ungeeignete oder beschädigte Druck⸗ iterlagen werden dem Auftraggeber unverzüglich zurückgesandt. Der Auftraggeber ist bei ganz oder teilweise unleserlichem, vn einer htigt, es einträchtigt wird; fehlerhaft gedruckte Kennziffern beeinträchti⸗
n den Zweck der Anzeige nur unerheblich. 10.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Sendet der Auftraggeber den
gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
Sind keine besonderen 1A1“ gegeben, so wird 12.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die
Die Rechnung ist spätestens innerhalb von drei Wochen nach
Für Vorauszahlung kann dem Auftraggeber ein besonderer
19 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe
Der Verleger liefert auf Wunsch jeweils sofort nach Er⸗
Kann ein Beleg nicht mehr
15. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Ver⸗
kommunistischen Vermögens vom 26. (RGBl. I S. 293) Durchführung des Gesetzes vom 31. Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli S. 479) wird das im Grundbuch von Lu⸗ unter Band VIII Blatt Nr. 248 für die
—
2. Sie gelten ferner ems. für den Geschäftsverkehr zwischen dem Anzeigenmittler und dem Verleger mit der Maßgabe,
a) daß die in Ziff. 12 Abs. 2 genannte Zahlungsfrist für den
Anzeigenmittler statt 3 Wochen 5 Wochen beträgt,
b) daß der Anzeigenmittler das Recht hat, vom Vertrage v zurückzutreten, wenn er nachweist, daß er durch die Nicht⸗ 8 bhlung seiner Forderung durch Verluste erlitten hat oder daß solche Verluste eintreten
werden, falls der Auftrag fortgeführt wird.
Bekanntmachun Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 21. November 1933.
Auf Grund der 2. Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (RGBl.! S. 791) werden hiermit weitere Bedingungen für die Genehmi⸗ gung zur Wirtschaftswerbung durch Werbeberatung bekannt⸗ gemacht:
1. Werbeberater haben dem Auftraggeber gesondert zu be⸗ rechnen:
a) ein angemessenes Entgelt für die Beratung,
b) die Selbstkosten für von ihnen bezahlte Leistungen anderer.
2. Ueben Werbungsmittler und Werber über die in schäftsverkehr üblichen Ratschläge hinaus Werbeberatung au haben sie insoweit die Rechte und Pflichten eines Werbebe sie haben über die Werbeberatung gesondert Buch zu führen.
3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1934 in Kraft.
Berlin, den 21. November 1933.
Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard.
den Werbungtreibenden
Bekanntmachun über den Londoner Goldpreis gemä Verordnung vom 10. Oktober 1931 rung der Wertberechnung von und sonstigen Ansprüchen, die au (Goldmarkh) lauten (RBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 23. November 1933 für eine Unze Feingoldd . . . . . .. 125 sh 8 in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 23. No⸗ vember 1933 mit R⸗M 13,77 umgerechnet RM 86,5215, für ein Gramm Feingold demnach.. pence 48,4833, in deutsche Währung umgerechnet.. RM 2,78173 Berlin, den 23. November 1933. (Settatistische Abteilung der Reichsbank. 11“” 87 8 “ Dr. Döring.
d,
Bekanntmachun
Die am 18. November 1933 ausgegebene Nummer 130 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
das Gesetz über Außerkraftsetzung des Mineralwassersten gesetzes und des Schaumweinsteuergesetzes, vom 15. November 19. die Verordnung über Zolländerungen, vom 14. November 193 die Dritte Verordnung zur Ausführung und Ergänzung d Gesetzes über Verwendung von Kartoffelstärkemehl und Mag milch, vom 15. November 1933, und
die Dritte Verordnung zur Neuordnung der Krankenversich rung, vom 15. November 1933.
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 20. November 1933.
Reichsverlagsamt. Scholz.
Preußen.
ö““ Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) wird der bei dem Eigentümer, dem ehem. kommunistischen Funktionär Karl Stang⸗Orlamünde, beschlagnahmte Per⸗ sonenkraftwagen Th 9211, Opel⸗Limousine, der zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht worden ist, unter Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Preußischen Minister des Innern in Berlin, eingezogen. Gemäß § 3 des angezogenen Gesetzes vom 26. Mai 1933. erlischt das an dem eingezogenen Kraftwagen bestehende Recht. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung
wirksam. Erfurt, den 21. November 1933. Der Regierungspräsident. JF. V.: Dr. von Chamier.
—.—
Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einzicyung ai 1933 in Verbindung mit der Verordnung zur Mai 1933 (Gesetzsamml.
1933 (RGBl. I au, Kreis Luckau, reie Turner⸗
leger nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet s “ in Dobr ing eingetragene Grund⸗
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem
tück, Gemarkung Lugau, 697,372, 698/372 Kartenblatt 4
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Parzellen 454,374, für den Preußischen Staat, vertreten durch
Nachläß dem Verleger zurückzuvergüten.
auf das Vertragsverhältnis.
16. Eine Auflagenschwankung bis zu 10 vH. ist ohne Einfluß
112168ö18“ Kosten für erhebliche Anderungen ursprünglich vereinbarter
den Minister des Innern, Berlin, eingezogen.
Die auf dem Grundstück ruhenden und im Grundbuche ein⸗
getragenen Rechte und Ansprüche Dritter werden für erledigt erklärt.
Außerdem sind auf Grund derselben Bestimmungen bei
der Freien Turnerschaft E. V. in Dobrilugk
Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern folgende Gegenstände zugunsten des Landes Preußen ein⸗
und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
we⸗ e
Die
8
Anlage 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für
gezogen: 192 Sportgeräte nebst Gedenktafel, 2 Büroeinrich⸗ tungsgegenstände, 28 Bänke, elektrische Lichtanlage, Ein⸗ zäunung und 500 Zementblocksteine, 2 Büroeinrichtungs⸗
AmheZeimerre sggegenstände und 1 Fahne und 3 Fahnenstangen.
18 „ „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigen⸗ en“ gelten sinngemäß für den Geschäftsverkehr zwischen dem
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung. Frankfurt a. O., den 10. November 1933 Der Regierungspräsident.
vbungtreibenden und dem Anzeigenmittler
: Möbus.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 274 vom 23. November 1933. S. 3.
8—
Auf Grund des 9
kanntmachung. §1 des Gesetzes über die Einziehung ommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 KGBl. I S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur burchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. dr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und kaatsfeindlichen Vermögens vom 14. I .193 5. 479) wird das im Grundbuch von chönborn unter Band XI Blatt Nr. 426 für den Turnverein Jo⸗ annahütte E. V., in Schö nborn eingetragene Hrundstück, Gemarkung Schönborn Kartenblatt 3 Parzelle 815,268 für den Preußischen Staat, vertreten durch den Minister des Innern, Berlin, eingezogen. 1
Die auf dem Grundstück ruhenden und im Grundbuche
1933 (RGBl. I
eingetragenen Rechte und Ansprüche Dritter werden für er⸗
edigt erklärt. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung. Frankfurt a. O., den 14. November 1933 . Veor Isseruhesfettt. 1 J. A.: Möbus. 1
Bekanntmachung. 8
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung unistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 „1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetze über die zung staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom
u4. Juli 1933 (NGBl. I1 S. 479) und der Preußischen Aus⸗
fihrungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) werden die Fachstehens aufgeführten Vermögensgegenstände zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Re⸗ gierungspräsidenten, eingezogen: 3
Bankguthaben von 66,68 RM bei der Sparkasse des Hannoverschen Konsumvereins der Arbeiterwohlfahrt Rethen
Bankguthaben von 182 RM bei der Sparkasse des Han⸗ noverschen Konsumvereins der Arbeiterwohlfahrt Laatzen,
Bankguthaben von 274 RM bei noverschen Konsumvereins Brink,
Bankguthaben von 112,73 RM bei der Sparkasse des Hannoverschen Konsumvereins der Arbeiterwohlfahrt Grasdorf,
Bankguthaben von 92,95 RM bei der Sparkasse des Hannoverschen Konsumvereins der Arbeiterwohlfahrt Schulenburg,
Sparguthaben von 18,67 RM bei der Sparkasse des Land⸗ kreises Hannover der Arbeiterwohlfahrt Misburg
1 Schrank der Arbeiterwohlfahrt Laatzen, “
Haushaltungsgegenstände (Nähmaschinen) der Arbeiter⸗
woohlfahrt Laatzen,
Bankguthaben von 93,35 RM bei der Fhnch des Hann.
der Sparkasse des Han⸗ der Arbeiterwohlfahrt
.
Konsumvereins der Frau Sowade in Anderten Hannover, den 18. November 1933. Der Regierungspräsident. “ F. V.: Dr. Graf von Wartensleben.
11X1XX4X“ Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 werden die nachbenannten Gegenstände zugunsten des Landes Preußen
lenteignet, da sie der Förderung volks⸗ und staatsfeindlicher
Bestrebungen gedient haben: . a) 1 Schreibmaschine „Smith Premier und 86 Verviel⸗ fältigungsapparat „Greif“ des Vereins „Freie Schwim⸗
mer e. V. in Elbing“, b) 2 Kleinkaliberbüchsen ““ des Reichsbanners Elbing,
Schwarz⸗Rot⸗Gold in c) 2,19 RM Bargeld der Arbeiterwohlfahrt in Elbing, d) verschiedene Sportgeräte der Arbeitersportvereine
Tolkemit, Damerau, Dörbeck, Gr. Steinort, Lenzen,
Suecase und Fichthorst, “ 1 e) das Vermögen der sozialistischen Arbeiterjugend in
Elbing, bestehend aus 7,33 RM Bargeld, Sport⸗
geräten, Ausrüstungsgegenständen, Photoapparat,
Musikinstrumenten und dergleichen,
f) Musikinstrumente, Schwalbennester u. dergl. des Reichsbanners Schwarz⸗Rot⸗Gold in Marien⸗ werder,
9) 0,77 RM Bargeld des Reichsbanners Gold in Riesenburg 1““
h) 73,51 RM Bargeld der Freien Turnerschaft in Riesen⸗ burg,
⸗) 5,— RM Bargeld des ines in Dt.⸗Eylau,
ankauthaben des Arbeiterbildungsvereins in Rosen⸗
Irg über 242,90 RM.
Schreibmaschine „Erika“ der K. P. D. Ortsgruppe
Marienwerder. 1 8
Dieser Beschluß wird mit der öffentlichen Bekannt⸗
machung wirksam. 8 “
Marienwerder, den 18. November 1933.
ö Der Regierungspräsident.
LII 1“
Schwarz⸗Rot⸗ Arbeiter⸗Turn⸗ und Sportver⸗
8
8
EXA“ Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Einzie hung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) und der Preußischen Ausführungsverord⸗ nung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) erkläre ich für erloschen: 8
1. die auf den bebauten Grundstücken der Konsum⸗ un
Sspargenossenschaft e. G. m. b. H. in Merseburg,
städter Straße 18, 20 und Friedrichstr. 3, im Gfas
buch von Merseburg Band 50, Bl. 1951 für die Ban
für auswärtigen Handel A. G. in Berlin, Marfgrafeg
straße 41, eingetragene Hypothek von 100 000 Gold⸗ mark,
2. die anf, Fennschaft Reinhold Sgupe
andelsgesellscha einhold S .
8 desheegelen in Leipzig C 1, Wittenberger Straße 10,
zu und die Mitteldeutsche Seifenverkaufsgesellschaft
m. b. H. in Leipzig, Wittenberger Straße 8 (jetzt Berlin
(02, Kaiser⸗Wilhelm⸗Str. 62), zu ⁄ eingetragene Grundschuld von 50 000 RM,
gleichen Grundstücken für die offene
weil durch die Hingabe ihres Gegenwertes eine Förderung kommunistischer und damit volks⸗ und staatsfeindlicher Be⸗ strebungen erfolgt ist. Diese Löschung ergreift auch die Mit⸗ haftung
zu 1: der Grundst cke Merseburg Band 62, Bl. 2456, und Band 85, Bl. 3123 fur die obengenannte Hypothek,
zu 2: Merseburg Band 85, Bl. 3123, Band 62, Bl. 2456, Keuschberg Band 9, Bl. 259, Zöschen Band 9, Bl. 236, Kötz⸗ schen Band 7, Bl. 293, Lauchstädt Band 6, Bl. Artikel 349, Kötzschau Band 1, Bl. 20 (neu), Altranstädt Band 1, Bl. 6 (neu), Gehüfte Band 1, Bl. 24 für die obengenannte Grund⸗ schuld. .
Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht.
Merseburg, den 21. November 1933.
8 Der Regierungspräsident.
J. V.: Götte.
1Cÿÿÿ—5—,.—
Richtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Königlich dänische Gesandte Herluf Zahle ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt⸗ schaft wieder übernommen.
Der Apostolische Nuntius Monsignor Cesare Orsenigo ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Lei⸗ tung der Apostolischen Nuntiatur wieder übernommen.
Parlamentarische Nachrichten.
Es bleibt bei 661.
Wie das V. D. Z⸗Büro meldet, haben die Kreiswahlagus⸗ schüsse überall programmgemäß auch in den verkürzten Fristen ihre schwierige und wichtige Arbeit der Feststellung des amtlichen endgültigen Ergebnisses der Reichstagswahl vom 12. November durchführen können. Der Reichswahlausschuß ist daher bereits für Donnerstag, den 23. November, vormittags, einberufen worden, Unter dem Vorsitz des Reichswahlleiters Dr. Reichardt werden sechs Beisitzer, die von der NSDAP. bestimmt wurden, das amtliche Endergebnis für das ganze Reichsgebiet verkünden. Wie verlautet, haben sich zwar noch einige zahlenmäßige Ver⸗ schiebungen durch die Feststellungen der Kreiswahlausschüsse er⸗ geben; diese Veränderungen sind aber nicht sehr wesentlich. Es wird daher bei der bereits gemeldeten Zahl von 661 Reichstags⸗ mandaten bleiben und kein neues Mandat mehr hinzukommen.
Der Reichswahlausschuß wurde früher zusammengesetzt aus den Vertretern der sechs stärksten Parteien; da wir jetzt in Deutschland nur noch eine Partei haben, wurden auch allein von der NSDAP. diesmal die Mitglieder für den Reichswahlaus⸗ schuß aus den Reihen der Wähler bestellt. Die Sitzung des Reichswahlausschusses ist öffentlich.
Kommunalpolitik.
Nationalsozialistische Kommunalschulung.
Im Interesse der Vertiefung des nationalsozialistischen Gedankengutes für die Kommunalpolitik hatte das Amt ür Kom⸗ munalpolitik bei der obersten Leitung der PO. der NS⸗ AP. für die Zeit vom 23. bis 30. Oktober 1933 eine „Kommunalpolitische Musterschulungswoche“ in Berlin angesetzt, die infolge der plötz⸗ lich angesetzten Reichstagswahl und Abstimmung verschoben worden war. Die Musterschulungswoche findet nunmehr in der Zeit vom 4. bis 10. Dezember in Berlin statt. Auf dieser kom⸗ munalpolitischen Schulungswoche sollen je vier Amtswalter von jedem Gau über die verschiedenen Sachgebiete nach dem neuesten Stande unterrichtet werden. Die Teilnehmer sollen den Grund⸗ stock für die dann in den Gauen in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Gemeindetag usw. durchzuführenden Schulungskurse erhalten.
Ständischer Aufbau.
„Nach der Arbeit“: Das Beste für das Volk 8
Ueber die vom Führer der Deutschen Arbeitsfront Staatsrat Dr. Ley angekündigte neue große Aufgabe der Organisation der Freizeit „Nach der Arbeit“ teilt der Referent der Deutschen Arbeitsfront F. Mairgünther u. a. mit, daß die Sondertagung der Arbeitsfront am 27. November diese neue Form des geselligen und kulturellen Zusammenlebens des Deutschen Volkes bringen werde. Die deutsche Volksgemeinschaft werde nunmehr vollkommen und weithin sichtbare Wahrheit werden. Eine überwältigende Fülle von einzelnen Maßnahmen, Plänen, Absichten und An⸗ regungen werde die Organisation der Freizeit „Nach der Arbeit in Angriff nehmen. Zunächst werde jedem Volksgenossen, also auch jedem nnch arbeitslosen Mitglied der Deutschen Arbeitsfront, die Teilnahme am gesellschaftlichen Kulturleben der Nation er⸗ möglicht werden. Die besten Filme, die besten Theaterstücke, die beste Musik werde dem arbeitenden Deutschen vermittelt werden. Daneben werde auch die leiblich⸗körperliche Bildung, Erholung und Kultur mit gewaltigen Maßnahmen gefördert. Der Abend jedes Tages, das Wochenende jeder Woche, der Urlaub jedes Jahres würden “ für jeden Volksgenossen sinnvolle Frei⸗ zeit und erfrischender Born der Erholung werden. Jetzt noch unübersehbare Möglichkeiten der Gestaltung der Freizeit böten sich dem einzelnen Arbeiter; und aus dieser Fülle könne jeder sich in freiem Ermessen das herausgreifen, was ihm zusage. Das sei das größte an dem ganzen Plan der Neuordnung unseres kultu⸗ rellen Gemeinschaftslebens, daß er nicht die Freiheit des einzelnen Deutschen bevormunde und kommandiere, sondern nur alle diese Möglichkeiten schaffen wolle, die jeden Feinzelnen Volksgenossen befähigen, selbst Gestalter seiner eigenen Freizeit zu sein. Alles, was sonst nur dem Gelde ugänglich war, werde dem deutschen Arbeiter geboten. Jeder Deutsche solle Deutschland kennenlernen durch alljährliche Reisen. Es sei des Führers Wille, jedem deutschen Arbeiter jedes Jahr einen ausreichend langen Urlaub zu verschaffen. Die Krönung werde Söficganse Plan der Organisation der Freizeit durch die Verwirklichung der von Dr. Ley schon lange gehegten Absicht finden, in jeder Stadt einen gesellschaftlichen Mittelpunkt für den deut⸗ schen Arbeiter zu errichten. Diesen Mittelpunkt würden die Häuser der Arbeit bilden, die alles in sich enthalten würden, was
Kolonialwaren⸗
zum gesellschaftlichen Leben gehört: große Säle für Versamm⸗ sbes 8 aeigicherd a ar und Kinoräume, Klubsäle und Spiel⸗ fäle, Räume für Sport und Unterhaltung. Diese Häuser ständen jedem schaffenden Deutschen offen, ob er sich 8 als rbeiter oder Angestellter oder Unternehmer bezeichne: ier seien sie „Nach der Arbeit“ ohne Rönt und ohne Stand eine Gemeinschaft. Es sei der neue Wille und die neue Erkenntnis: Die Volksgemein⸗ schaft solle auch eine Volksgesellschaft sein. Die Organisation des Nach der Arbeit“ werde die Organisation und Leistung des „in er Arbeit“ gewaltig fördern. Die eutsche Arbeitsfront mache wieder gut, was Liberalismus und Marxismus gemeinsam am Arbeiter sfündigten; sie werde dem Arbeiter den letzten Rest jenes Gefühls nehmen, ein Ausgeschlossener und Minderwertiger zu sein.
Durch die Orga sonst unter und angewandt.
um Schritt die deutsche n dann die Interessenve
die Parteien,
werde ihnen au liche Absonderung. Arbeiter werde nur
nisation „Nach der Arbeit“ Gesellschaft verstand, 1 So verwirkliche der Nationa sche Volksgemeinschaft. Den rbände genommen, und nommen, die gesellschaft⸗ herabgezerrt werde;
ch die letzte Nicht,
Zuflucht ge daß jeman
hinaufgeführt.
auf das —8
werde das, was man e Volk ausgedehnt lsozialismus Schritt
Klassen seien erst nun
der
Handel, Gewerbe und öffentliche Finanzen. Berlin, den 23. November 1933. 8
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.
Telegraphische Auszahlung.
21. November Geld Brief 0,963 0,967 2,632 2,638 1,977 1,981 0,796 0798 13,995 14,035 13,615 13,655 2,537 2,543 0,224 0,226 1,399 1,401
169,08 169,42 2,396 2,400
58,36 58,48 2,488 2,492
81,52 81,68 6,024 6,036 22,11 22,15 5,295 41,56 60,79
12,67 68,48 16,40 12,425
61,64 78,92 81,14 3,047 34,15
70,23
74,03 48,05
23. November Geld Brief 0,963 0,967 2,647 2,653 1,977 1.981 0,807 0,809
14,13 14,17 15,75 13,79 2,552 2,558 0,224 0,226 1,399 1,401
168,88 169,22 2,396 2,400
58,33 58,45 2,488 2,492
81,57 81,73 6,084 6,096 22,12 22,16 41,66 41,74 61,39 61,51
1267 12,69 69,08 69,22 16,40 16,44 12,425 12,445
62,19 62,31 78,92 79,08 81,17. 81,33 3,047 3,053 34,22 34,28
70,93 71,07
74 18 74,32 48,05 48,15
—
Ausländische Geldsorten und
Buenos⸗Aires. Canada.. Fstäahbul.. .. Japan .1 Pen Kairo 1 aͤgypt. Pfd. London 1 £ New YVork 1 8 Rio de Janeiro 1 Milreis Uruguau 1 Goldpeso Amsterdam⸗
100 Gulden
Rotterdam 100 Drachm.
Athen Brüssel u. Ant⸗ werpen 100 Belga 100 Lei 100 Pengö
Bucarest... Budapest.. 3 100 Gulden 100 Fmk.
Danzig.. Helsingfors.. F Italien 100 Lire Jugoslawien.. 100 Dinar Kaunas, Kowno 100 Litas Kopenhagen. 100 Kr. Lissabon und Oporto 100 Escudos 100 Kr. 100 Frs. 100 Kë*
“ hr E Prag EE“ 100 isl. Kr. 100 Latts
Reykjavik 100 Frs.
(Island) .. 100 Lewa
1ö“ Schweiz...
100 Peseten 100 Kr.
SI Spanien.. 100 estn. Kr. 100 Schilling
1 Pap.⸗Pes. 1 kanad. 5 1 türk. Pfund
.2272
Stockholm und Gothenburg. Tallinn (Reval, Estland)... Wien: . .
Banknoten.
— — 21. November Geld Brief x20,38 20,46
16,16 16,22 4,185 4,205
2,49 2,51 2,49 2,51 0,75 0,77
2,575 2,595 13,575 13,635 13,575 13,635
187 1,89 58,20 58,44
60,53 60,77 81,34 81,66
5,96 6,00 16,36 16.42 168,66 169,34 21,99 22,07 22,14 22,22 5,33 5,37
41112 41,58 68,31 68,59
23. November Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205
2,505 2,525 2,505 2,525 0,75 0,77
2,59 2,61 15,71 15,77 13,71 13,77
987 1,8 58,17 58,41
61,13 61,37 81,39 81,71
6,02 6,06 16,36 16,42 168,46 169,14 22,00 22,08 22,15 22,23 5,33 5,37
4152 41,68 68,91 469,19
Sovereigns.. 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 — 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische.. ooCL 1 & u. darunter Türkische.. Belgische.. Bulgarische.. Dänische.. Danziger.. Estnische.. Finnische... ranzösische. Holländische. Italienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawische. Lettländische.. Litauische.. Norwegische.. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. Schweizer: gr. 1 100 Frs. u. dar. 100 Frs. Spanische *).100 Peseten Tschecho⸗slow. 5000 u. 1000 K. 100 Kc 500 Kr. u. dar. 100 Kë Ungarische. 100 Pengö
*) nur abgestempelte Stücke.
— 28 8
— —
Gh g Ar
2 G, ⸗8
ap.⸗Peso Milreis nad. 9
— — — — — — — ib bb F be
1 türk. Pfund 100 Belga 100 Lewa 100 Kr.
100 Gulden 100 estn. Kr. 100 Fmk. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar 100 Lats
100 Litas 100 Kr.
100 Schilling 100 Schilling
1188
Ostdevisen.
Auszahlungen.
100 31. 47,05 477
100 Zl. 4705 47,25
100 Zl. 47,05 47,25 Notennotierungen.
1 46,95 47,35
Warschau.. 47,25
Kattowitz .. Posen...
„ „
Polnische 8g Zl.
Einzelhandel unter Führerprinzip.
Auf Grund der in der Mitgliederversammlung der Haupt⸗ gemeinschaft des Einzelhandels vom 4. Mai 1933 erteilten Voll⸗ macht hat, wie das VDZ.⸗Büro meldet, Präsident Freudemann vor einer Versammlung der Vertreter der Einzelhandelsverbände in Braunschweig am Abend des 20. November die neue Satzung der Hauptgemeinschaft verkündet und die Führer der Verbände durch Handschlag verpflichtet.
geführt. gecgnt, sollen in Fach⸗ bzw. Bezirksgruppen der Hauptgemein⸗ schaft umgewandelt werden. ;
In der neuen Satzung der Hauptgemeinschaft is das Führer⸗ prinzip durchgeführt. Zugleich wird durch sie die bisher bei den bezirklichen bzw. fachlichen Verbänden begründete Mitgliedschaft der einzelnen Firmen direkt auf die Hauptgemeinschaft über⸗ Die Reichsfachverbände sowie die Landes⸗ und Bezirks⸗
Ihre Führer werden auf Vorschlag der betreffenden Gruppen vom Präsidenten der Hauptgemein⸗