Reichs⸗ und
Staatsanzeiger Nr. 281 vom 1. Dezember 1933. SG. 2.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 281 vom 1. Dezember 1933. S. 3.
vorliegende Reichstierschutzgesetz sämtliche Vögel, wie es schon bisher der § 145 b des Strafgesetzbuches getan hat.
Besonders hervorzuheben ist noch, was auch von ein⸗ sichtigen Tierschützern immer wieder betont wird, daß selbst mit dem besten Tierschutzgesetz noch nicht alles für den Schutz der Tiere getan ist; es darüber hinaus das Verständnis für die Tiere und die Liebe zu der stummen Kreatur schon in der Schule geweckt und gelehrt und zum Gemeingut aller Volks⸗ genossen gemacht werden. Nur beides zusaäͤmmen, Gesetz und Belehrung, vermögen zu dem gewünschten Erfolge, einem ausreichenden Schutz des Tieres, zu führen. Die Bestrebungen der Tierschutzvereine gehen dabei in derselben Richtung wie die Bestrebungen der zuständigen Behörden. Alle Bestim⸗ mungen in dem vorliegenden Gesetze sind daher auch von dem Gedanken geleitet, Roheiten und Pflichtvergessenheiten des Menschen gegenüber dem Tiere entgegenzuwirken und das Mitgefühl, einen der höchsten sittlichen Werte des Volkes, zu erwecken und zu fördern. Als sachverständiger Helfer wird dabei in erster Linie der Tierarzt kraft seiner Vorbildung be⸗ rufen sein; denn er besitzt die erforderliche praktische Er⸗ in Tierschutzfragen und lebt in seinem Beruf ständig der Aufgabe, die Leiden der Tiere zu lindern. Abschnitt I (Tierquälereiz).
Zu § 1: Es ist davon abgesehen worden, das Reichs⸗ tierschutzgesetz auf bestimmte Tierarten, z. B. auf Haus⸗ tiere, zu beschränken, wie es in einigen ausländischen Ge⸗ setzen der Fall ist. Dies hätte eine Verschlechterung des bis⸗ herigen Rechtszustandes zur Folge gehabt.
Die vorliegende Fassung des Abs. 1 lehnt sich eng an die des § 145 b des Reichsstrafgesetzbuches an; sie geht darüber hinaus, indem sie das Wort „absichtlich“ durch „unnötig“ ersetzt.
Der Abs. 2 gibt eine Begriffsbestimmung dafür, was als „unnötige Tierquälerei“ und als „rohe Mißhandlung“ an⸗ zusehen ist. Diese Begriffsbestimmungen sollen klare Rechts⸗ verhältnisse schaffen. Die gegen das Tier gerichtete Tätigkeit kann bei dessen gröberer Veranlagung nur dann als Tier⸗ quälerei oder Mißhandlung gewertet werden, wenn es sich um Angriffe oder Eingriffe von gewisser Erheblichkeit handelt. Ob die Schmerzen oder Leiden durch ein Handeln im engeren Sinne oder durch Unterlassen hervorgerufen worden sind, ist dabei gleichgültig; die Tierquälerei im Sinne des § 1 Abs. 1 kann auch durch Unterlassen begangen werden, sofern 85 den Schuldigen eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Als be⸗ rechtigt ist eine Handlung insbesondere dann anzusehen, wenn sie dazu dient, das Tier zu einer zumutbaren Arbeitsleistung oder zum Gehorsam anzuhalten, oder wenn sie zum Zwecke der Gewinnung von notwendigen Nahrungsstoffen nicht zu umgehen ist.
Was die Ursachen betrifft, die bei Tieren erhebliche Leiden oder Schmerzen hervorzurufen vermögen, so wird man zwischen höheren und niederen Tieren unterscheiden müssen. Soweit es sich um höher entwickelte Tiere, namentlich Säuge⸗ tiere, handelt, werden im allgemeinen alle Handlungen in Betracht kommen, die auch beim Menschen geeignet sind, er⸗ hebliche Leiden oder Schmerzen hervorzurufen. Aber auch bei den Säugetieren ist die Schmerzempfindlichkeit in ver⸗ schieden starker Weise ausgebildet. Bei kaltblütigen Tieren oder bei solchen von noch niederer Entwicklungsstufe ist zu bedenken, daß die Schmerzempfindung bei ihnen erheblich geringer ist, als bei höheren Tieren. Schon aus diesem Grunde bleibt die Verwendung von Regenwürmern oder In⸗ sekten usw. als Köder beim Angeln auch nach dem Reichs⸗ tierschutzgesetz zulässig. Eine allgemein gültige Norm, in⸗ vwieweit Tiere niederer Gattungen in die Schutzbestimmungen
des Gesetzes einzubeziehen sind, läßt sich nicht aufstellen.
Vielmehr muß es bei den einzelnen Tiergattungen erforder⸗ lichenfalls der Erfahrung von Fachkundigen überlassen blei— ben, über die Schmerzempfindlichkeit des betroffenen Tieres zu urteilen und so die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes im Einzelfalle festzustellen.
Tvrotzdem ist es Aufgabe des Gesetzgebers, auch bei nie⸗ driger organisierten Tieren keine rohen Handlungen zu dulden. Vor dem Leben des Tieres soll der Mensch Achtung haben und es nicht grundlos zerstören. Die Tötung ist jedoch erlaubt, wenn sie in Wahrnehmung eines gerechtfertigten Zweckes oder zugunsten des Tieres selbst geschieht, wie 3. B. bei Bekämpfung tierischer Schädlinge, bei Gewinnung von Nahrungs⸗ oder Rohstoffen für den Menschen oder zur Be⸗ endigung des Lebens eines Tieres infolge Alters oder Ge⸗ brechens.
Abschnitt II (Vorschriften zum Schutz der Tiere)
Zu § 2: § 2 zählt eine Anzahl von Tatbeständen auf, die eine strafrechtliche Ahndung erfordern, ohne daß eine innötige Tierquälerei oder eine rohe Mißhandlung (§ 1) orzuliegen braucht. Ist zugleich der Tatbestand des § 1 er⸗ füllt, so hat die Bestrafung gemäß § 9 Abs. 3 aus § 1, § 9 lbs. 1 zu erfolgen. 1b
Zu Nr. 1: Die Vernachlässigung in Haltung, Pflege oder Unterbringung eines Tieres erfolgt gewöhnlich aus Un⸗ verstand oder Gleichgültigkeit, es können aber auch Geiz und Roheit die Ursache sein. Besonders hinsichtlich der Unter⸗ bringung der Tiere werden viele, oft jahrelang dauernde Quälereien begangen, die schlimmer sind als gelegentliche rohe Züchtigungen. Es sei hingewiesen auf die häufig zu beob⸗ achtenden elenden Unterkünfte für Hunde (Wach⸗ und Kettenhunde), auf die verschmutzten Viehställe, die reine Viehkerker“ sind, auf die von herumziehenden Leuten (Zi⸗ 1“ Schaustellern und dergl.) mitgeführten Tiere, die ast nie ein Obdach erhalten, und auf die „Wandermenage⸗ rien“, in denen die Schautiere häufig in so engen Behält⸗ nissen dauernd eingesperrt sind, daß sie kaum die Beine be⸗ wegen können.
Auch die Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Beförderung lebender Tiere — sei es, daß es an dem nötigen Raum mangelt oder die Wagen nicht zweckmäßig für den Tiertransport hergerichtet sind, daß zu schnell oder zu rücksichtslos gefahren wird, sei es, daß die Tiere vorher nicht genügend gefüttert und getränkt werden — ist nicht selten mit erheblichen Schmerzen oder erheblichen Schäden für die Tiere verbunden. Quälereien sind auch beim Transport zu Fuß ouf der Landstraße zu beobachten. Auch das enge Zusammen⸗ pressen von Vögeln, Geflügel und sonstigen Kleintieren in engen und niedrigen Käfigen gehört hierher. Gegen solche L gegan 8 sich die F Kreatur nicht zu
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eechäe I ere in Zukunft nach Möglichkeit Nicht jede Unterlassung in Haltun lege ode . bringung des Tieres stellt sich ohne Feeeen Lus “
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bare Handlung dar. Zum Tatbestand gehört deshalb, daß das Tier erhebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden durch die Vernachlässigung erlitten haben muß (z. B. stärkere Ab⸗ magerung infolge langdauernder ungenügender Fütterung, vernachlet ote schmerzhafte Wunden usw.). Die Worte „er⸗ hebliche Schmerzen“ oder „erheblichen Schaden“ sollen von vornherein klarstellen, daß das Gesetz nicht auf einen über⸗ triebenen Schutz der Tiere abzielt.
Zu Nr. 2: Es wird besonders eingehender Prüfung be⸗ dürfen, ob die von einem Tier verlangte Leistung offensichtlich seine Kräfte übersteigt, ob sie ihm erhebliche Schmerzen be⸗ reitet oder ob das Tier infolge seines Zustandes (z. B. Träch⸗ tigkeit, Dämpfigkeit usw.) einer Arbeitsleistung nicht gewachsen ist. So werden das üÜüberladen von Lastwagen ohne zwingen⸗ den Grund, besonders bei steilen und schlechten Wegen, das Arbeitenlassen von Tieren bei bestehenden Beschirrungs⸗ und Beschlagsfehlern oder die Verwendung säugender Hündinnen zum Zuge in der Regel unter das Verbot fallen. Man wird aber nicht so weit gehen dürfen, die gelegentliche und außer⸗ ewöhnliche Inanspruchnahme tierischer Kräfte in besonderen Fällen ohne weiteres als verboten anzusehen. Gelegentliche, die Kräfte übersteigende Anforderungen werden auch an den Menschen gestellt. „Es ist ein ganz elementarer Satz der Religion und der Sittlichkeit, daß der Mensch die Tiere zu seinen vernünftigen Zwecken benutzen und abnutzen, ge⸗ brauchen und verbrauchen darf“ (Dr. Althoff). „Verwerflich ist nur die unnötige Grausamkeit, erlaubt ist die harte Be⸗ handlung, soweit sie durch den menschlichen Nutzen geboten wird“ (v. Hippel). In Zweifelsfällen sollen bei Fällen der Nr. 1 u. 2 der beamtete Tierarzt und, soweit es sich um land⸗ wirtschaftliche Betriebe handelt, der Reichsnährstand gehört werden (zu vgl. zu § 12).
Zu Nr. 3: Viele Abrichtungen, z. B. die von Bären, Affen und anderen wilden Tieren, sind nur über den Weg von Tierquälereien zu erreichen. Auch die Zurschaustellung solcher Tiere bedeutet meistens eine fortgesetzte Quälerei. Das typische Beispiel ist der „Tanzbär“, dessen Dressur und Vor⸗ führung nicht mehr geduldet werden soll. Nicht jedes Tier eignet sich zur Dressur. Sie erfordert Verständnis für die Eigenart und die Psychologie des Tieres und sollte daher nur in Händen von Leuten liegen, die Empfindung für die zu verwertenden Fähigkeiten eines Tieres besitzen; trifft dies zu, so werden sie auch bei der Vorführung von Tieren jede Quälerei zu vermeiden wissen.
Auch bei der Herstellung von Schaufilmen für die Massen — wozu nicht wissenschaftliche Filme zu Lehrzwecken gehören — werden zur Herbeiführung Aufsehen erregender Handlun⸗ en oder zur Erregung niedriger menschlicher Instinkte nicht selten Tiere verwendet, die vorher ihrer Angriffswaffen oder ihrer Bewegungsfähigkeit beraubt worden sind. Die Verwen⸗ dung so hergerichteter Tiere für Filmaufnahmen fällt unter das Verbot der Nr. 3, das auch die im Deutschen Reich bisher allerdings nur selten vorkommenden Tierkämpfe (z. B. Hahnenkämpfe) trifft.
Zu Nr. 4: Die Verwendung gebrechlicher, kranker, abge⸗ triebener oder alter Haustiere, insbesondere von Pferden, die längst das Gnadenbrot oder einen milden Tod verdient hätten, zu schweren Dienstleistungen ist oft beschämend, gefühlver⸗ letzend und als eine Quälerei anzusehen. Auch werden solche Pferde nicht selten weiterveräußert. Die Tiere werden von gerissenen Händlern umfrisiert, um sie jünger und frischer erscheinen zu lassen, und dann schnell weiterverkauft. Da die Tiere nicht so leistungsfähig sind wie sie aussehen, bedeutet dieses Weiterveräußern von Hand zu Hand eine große Quälerei. Gegen solche Vorkommnisse soll das Gesetz einen Schutz gewähren. Man wird sich aber hüten müssen, etwa allgemein die Verwendung alter oder leicht gebrechlicher Tiere als eine strafbare Handlung anzusehen. So kann z. B. ein auf beiden Augen erblindetes, aber sonst gesundes Pferd, mit einem anderen Pferd, das gesunde Augen hat, zusammen⸗ gespannt noch gut Arbeit verrichten. Auch Notfälle können es rechtfertigen, wenn solche Tiere zum Dienst herangezogen werden. Ein solcher Notfall liegt z. B. vor, wenn bei drohendem Unwetter die Ernte schleunigst ein⸗ gefahren werden muß und alle Kräfte hierzu in Dienst ge⸗ al werden müssen. — Ob das Weiterleben und damit meist as Arbeiten eine Qual für das Tier bedeutet, wird in Zweifelsfällen der Sachverständige zu entscheiden haben. Zu Nr. 5: Manche Tierbesitzer suchen sich ihrer Tiere, die sie aus irgend einem Grunde nicht mehr behalten wollen, dadurch zu entledigen, daß sie diese aus dem Hause auf die Straße jagen oder in fremden Häusern in Wald, Feld usw. aussetzen. Haustiere (Hunde, Katzen usw.) sind auf den Menschen angewiesen. Durch das Aussetzen sind diese Tiere oft dem Verhungern preisgegeben, wenn sie nicht einen mit⸗ leidigen Menschen finden. Das Aussetzen von Haustieren ist daher als eine grausame Handlung anzusehen und unter Strafe zu stellen.
Zu Nr. 6: Die von Jägern und Hundezüchtern häufig vorgenommene Abrichtung und Prüfung der Hunde auf Raubtierschärfe an lebenden Katzen, Füchsen usw. ist als gröbliche Mißhandlung anzusehen und deshalb bereits in manchen deutschen Ländern verboten worden. Durch das vor⸗ liegende Gesetz wird dieses Verbot nunmehr für das ganze Reichsgebiet aufgestellt. Um die Raubtierschärfe eines Jagd⸗ hundes zu ermitteln, werden interessierte Kreise andere Wege als bisher beschreiten müssen.
Zu Nr. 7: Es besteht keine Veranlassung, das Stutzen der Ohren und das Kürzen der Schwänze der Hunde aus⸗ nahmslos zu verbieten; denn besondere Nachteile erwachsen den Hunden durch die genannten Eingriffe nicht. Oft wer⸗ den die Eingriffe in frühester Jugend vorgenommen und be⸗ reiten dann kaum Schmerzen. Es wird als ausreichend an⸗ gesehen, das Kürzen der Ohren und des Schwanzes bei Tieren, die älter sind als 2 Wochen, zu verbieten und bei älteren Tieren die Vornahme dieser “ zur Ersparung von Schmerzen nur nach vorheriger 2 etäubung zuzulassen. Zweckmäßig wird man sich hierfür eines Tierarztes bedienen.
Zu Nr. 8: Bezüglich des Kürzens der Schweifrübe der
Pferde mußte weitergegangen werden als bei den Hunden;
denn das Kürzen der Schweifrübe der Pferde (Kupieren das häufig erst im Alter von 3—4 Zachren ensesgheh 58 ist, abgesehen von den Schmerzen, die das Kupieren beson⸗ ders durch Nichtsachverständige bereitet, hauptsächlich aus dem Grunde eine Quälerei, weil dadurch die Pferde für ihr ganzes Leben einer wichtigen “ gegen Fliegen usw. beraubt werden. Es erschien deshal vertretbar, das Kürzen der Schweifrübe nur in besonderen Fällen und auch dann nur nach vorangegangener Betäubung durch einen Tierarzt zuzulassen.
Da ein mit sofortiger Wirkung erlassenes Kupierverhe indessen für die Tierzüchter mit Schwierigkeiten verbunde gewesen wäre, mußte vorgesehen werden, das Kupierverbe im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährun und Landwirtschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraß treten zu lassen. Dadurch soll auch den “ Kreise Zeit gegeben werden, sich auf das Verbot vorzubereiten. (3.
vgl. § 15 des Cesen) 9: Schmerzhafte Eingriffe bei Tieren, 8 . Ure
Zu Nr. Kastrationen, werden besonders auf dem Lande häufig Laien unsachgemäß nach veralteten Methoden und ohne B. täubung vorgenommen. Dabei sind große Tierquälereien ni zu vermeiden. Es ist daher ein besonderer Wunsch des Tie⸗ schutzes, daß alle schmerzhaften Eingriffe nur nach vorang gegangenre Betäubung sachverständig ausgeführt werden Hierher gehört bei schmerzhaften Eingriffen außer der Betäu bung die Beachtung aller Vorschriften einer modernen Wund behandlung und unter Umständen ein sachgemäßes Niede legen des zu behandelnden Tieres.
Wenn bei dieser Sachlage im Gesetz lediglich die Ka stration von Pferden, von Rindern und Schweinen über dre⸗ Monaten sowie von geschlechtsreifen Schaf⸗ und Ziegen böcken erwähnt wird, so deshalb, weil bei den Jungtieren de letztgenannten vier Tierarten die Geschlechtsorgane noch nich ausgebildet sind, das Schmerzgefühl daher noch nicht so aus geprägt ist und ferner aus wirtschaftlichen Gründen di Durchführung der Kastration unter Betäubung in allen füllen und in jedem Alter zur Zeit noch auf Schwierigkeiten tößt.
Von einer Schmerzausschaltung bei Eingriffen kann ab gesehen werden, wenn es sich nach der Auffassung des Tie arztes lediglich um einen kurzen Eingriff handelt (z. B. un das Spalten eines Abszesses), oder wenn bei Menschen be⸗ gleichen oder ähnlichen Eingriffen (z. B. beim Nähen eine Wunde) eine Schmerzausschaltung gewöhnlich unterbleih oder die Betäubung im einzelnen Falle (z. B. unaufschiebbar Operation) nach tierärztlichem Ermessen nicht durchführba erscheint. Im 1 Falle wird man indessen, soweit mög lich, danach streben müssen, durch Anwendung eines rasch wirkenden Schmerzlinderungsmittels für eine Schmerzherab⸗ setzung zu sorgen.
Zu Nr. 10: Das bisher in Pelztierfarmen vielfach geübt Verfahren, Pelztiere (insbesondere Füchse) durch Eindrücken oder Zusammenquetschen des Brustkorbes (sog. Totknien) ode Erwürgen zu töten, ist eine tierquälerische Handlung. Ma sucht sie damit zu begründen, daß auf diese Weise der Pel⸗ am wenigsten entwertet wird. Wie beim Schlachten der Haus tiere ist auch bei der Tötung der Pelztiere zu verlangen, daß sie auf humane Weise vor sich geht und jede unnötige Quälerer des Tieres dabei unterbleibt. Man kann sich hierbei des eleb trischen Stromes, der wohl auf den meisten Farmen vor handen ist, des Chloroforms oder sonstiger Mittel bedienen. die schnell einen schmerzlosen Tod herbeiführen. Am zweck mäßigsten wird die Anwendung des elektrischen Stromes sein da er ermöglicht, den entpelzten Tierkörper später noch zur Fütterung zu verwenden. Außer den angegebenen Tötungs⸗ verfahren wird man sich bei einzelnen öö (z. B Nerz, Nutria) aber auch anderer Verfahren (z. B. Keulung z. Zt. noch bedienen müssen. Sache der Forschung ist es, ei allen Erfordernissen entsprechendes humanes Tötungsver fahren bald ausfindig zu machen.
Zu Nr. 11: Das Stopfen (Nudeln) der Gänse und auch der Enten, das in der Weise erfolgt, daß den Tieren gewalt sam Nahrung in kurzen Zeiträumen in den Kropf gefüll wird, wobei dieselben meist in engsten Unterkunftsräumer gehalten werden, ist eine große Tierquälerei und daher z verbieten.
Da das sofortige Inkrafttreten dieses Berbots nicht ve⸗ tretbar war, ist ähnlich wie beim Kupieren der Pferde vo gesehen, diese Maßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, um auch hier interessierten Stellen Zeit zu geben, sich auf das Verbot vorzubereiten. (Zu vgl. § 15 des Gesetzes.)
Zu Nr. 12: Der Genuß von Froschschenkeln ist in manchen Gegenden “ noch üblich. Die „Frosch jäger“ schneiden oder reißen den lebenden Fröschen vielfach die Beine ab und werfen den übrigen Körper fort. Es dauert dann tagelang, bis die gequälten und verstümmelten Tiere verenden. Wenn die Frösche ordnungsmäßig, d. h. nach vor⸗ heriger Betäubung (Schlag oder Druck auf den Kopf oder durch Abschneiden des Kopfes) getötet werden, hat der Tier schutz kein Interesse daran, das Verzehren von Froschschenkeln zu verbieten.
Zu § 3: Das Einfuhrverbot ergibt sich als Folge des in § 2 Nr. 8 aufgestellten Verbotes und erschien notwendig, un dessen Durchführung sicherzustellen. Aus handelspolitische Erwägungen sind Ausnahmen von dem Einfuhrverbot vor Pfehlen. Auch aus anderen wichtigen Gründen, z. B. beim
estehen züchterischer Bedürfnisse soll eine Einfuhr kupierter Pferde im Ausnahmewege zugelassen werden können. Gedacht ist hierbei z. B. an die Einfuhr von wertvollen Zuchttieren zur Blutauffrischung und zur Hebung der heimischen Zucht
sowie an die vorübergehende Einfuhr von Pferden zur Teil.
nahme an Rennen und Turnieren. Aus dem gleichen Grunde wie für das Inkrafttreten des Verbots des § 2 Nr. 8 ist auch für das Inkrafttreten des Einfuhrverbots ein späterer Termin im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung — in Aussicht genommen. (Zu vgl. § 15 des esetzes. ze § 4. Die Verwendung von Einhufern unter Tagh erfolgt in der Hauptsache nur noch im rheinisch⸗westfälischen Steinkohlengebiet. Durch eine Umfrage ist festgestell, worden, daß zur Zeit noch etwa 1600 Tiere in Deutschland unter Tag beschäftigt sind, die im allgemeinen in den Gruben auch gut gehalten werden. Da trotz der fortgeschrittenen Mechanisierung der Förderung der tierische Zug nicht in allen Fällen ersetzt werden kann, ist vorgesehen, die Verwendungt von Einhufern unter Tag nur mit Genehmigung der zu ständigen Landesbehörde zuzulassen. Daneben wird es Auf⸗ gabe der Veterinärbehörden (§ 17 Nr. 7 des Viehseuchen⸗ gesetzes) sein, bei den Grubenverwaltungen auf eine regels mäßige Erholung der Tiere über Tage hinzuwirken. Abschnitt III (Versuche an lebenden Tieren) Die Beschränkung oder Unterbindung der Versuche an lebenden Tieren ist eine nicht nur den Tierschutz, sondern auch die Allgemeinheit seit langem beschäftigende Frage, mit der sich die Parlamente wiederholt befaßt haben, und die auch in der letzten Zeit die Gemüter weiter Volkskreise beunruhig. hat. An dieser Sachlage haben auch die bereits im Jahre 1885 und 1930 erlassenen, die Vivisektion betreffenden landesrecht⸗ lichen Bestimmungen nichts geändert. Ein völliges Verboh
Vornahme von Versuchen an lebenden Tieren erscheint hht vertretbar, denn ein dahingehendes Verbot würde dem lk einen schlechten Dienst erweisen und einen Rückschritt
ernsten wissenschaftlichen Forschungstätigkeit zur Folge ben. Es gibt Fälle — erinnert sei u. a. an die Prüfung chtiger Arzneimittel und anderer Stoffe auf ihre heilende er toxische Wirkung, an die Impfungen zur Erkennung
Krankheiten oder zu forensischen Zwecken —, in denen die Heranziehung des Tierversuchs nicht verzichtet werden n. Es entspricht auch der Grundlage jeder Gemeinschaft ender Wesen, daß notfalls einzelne Individuen im Inter⸗ eder Gesamtheit geopfert werden müssen. Trotzdem er⸗ eint es geboten, die Ausführung der notwendigen Versuche
bestimmte, im Gesetz festgelegte Voraussetzungen zu ipfen.
Zu § 5. Im Gesetz ist zunächst die Vornahme von Ein⸗ ffen an lebenden Tieren, sofern dieselben mit erheblichen hmerzen oder Schädigungen verbunden sind, zu Versuchs⸗ ecken verboten. Dies ist aus dem Grunde geschehen, um berufene, die sich bisher vielfach mit Tierexperimenten aßten, auszuschalten. Ausnahmen von dem Verbot sollen r insoweit zulässig sein, als dies in den §§ 6 bis 8 bestimmt rd. — Unter Eingriffen und Behandlungen sind zu ver⸗ en alle operativen sowie unblutigen oder sonstigen Ver⸗ he, die bei lebenden Tieren erhebliche Schmerzen hervor⸗ ufen geeignet sind.
Zu § 6: Um eine Übersicht über diejenigen Institute d Laboratorien zu haben, die sich mit Versuchen an leben⸗ (Tieren befassen, ist im § 6 vorgesehen, daß eine besondere laubnis für die Vornahme solcher Versuche erforderlich ist. ese Erlaubnis wird vom Reichsminister des Innern auf rschlag der zuständigen Reichs⸗ oder Landesbehörde be⸗ glligt. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Er⸗ abnis erteilt wird, sollen gleichzeitig zur Sicherung gegen en Mißbrauch von Tierversuchen und zum Schutz der Ver⸗ hstiere dienen.
Der Reichsminister des Innern kann die Erlaubnis⸗ eilung einer anderen obersten Reichsbehörde überlassen; kann eine erteilte Erlaubnis jederzeit ohne Entschädigung rückziehen.
Zu § 7: Um die Ausführung der Versuche auf die enze des Möglichen zu beschränken und ihnen jeden quäle⸗ chen Charakter zu nehmen, wird unter Nr. 1 gefordert, daß Tierversuche unter voller Verantwortung des wissenschaft⸗ hen Leiters oder des von ihm besonders ermächtigten Stell⸗ Ftreters erfolgen müssen. Nach Nr. 2 sind die Versuche nur i wissenschaftlich hierzu vorgebildeten Personen oder unter en Leitung und nur unter Vermeidung jeder ohne Gefähr⸗ ig des Zwecks entbehrlichen Schmerzerregung vorzunehmen. wird dafür Sorge zu tragen sein, daß als verantwortliche ter von Instituten usw. nur zuverlässige Persönlichkeiten tt abgeschlossener Hochschulbildung, insonderheit mit medi⸗ ischer oder veterinärmedizinischer Vorbildung und Fachaus⸗ dung in Frage kommen. Nach Nr. 3 sind Versuche zu For⸗ ingszwecken nur dann zulässig, wenn sie einen bestimmten, iher von der Wissenschaft noch nicht bestätigten Erfolg er⸗ rten lassen, oder soweit die Versuche zur Klärung bisher gelöster Fragen dienen. Nach Nr. 4 sind die Versuche mnan auszuführen, und zwar möglichst unter örtlicher oder emeiner Betäubung, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen äßt. Unter Vornahme von Versuchen ist selbstverständ⸗ h die gesamte Durchführung zu verstehen. Wenn im Ver⸗ ife länger dauernder Versuche bei den Tieren Schmerzen ftreten, sind diese, soweit irgend möglich, durch Linde⸗ igsmittel zu beheben. Von einer Narkose oder einer ört⸗ hen Schmerzausschaltung wird abgesehen werden können, un der Zweck des Versuchs dies nach dem Urteil des wissen⸗ aftlichen Leiters unbedingt ausschließt oder dadurch ter Umständen ein Tier mehr geängstigt oder in seinem hlbefinden mehr beeinträchtigt wird als durch den rzunehmenden Eingriff selbst. Diese letzten beiden Aus⸗ hmen rechtfertigen sich daraus, daß auch beim Menschen ter ähnlichen Voraussetzungen eine Schmerzausschaltung öhnlich unterbleibt. Zur humanen Ausführung dürfte
die Vermeidung des gewaltsamen Aufspannens eines rsuchstieres gehören, wenn das Halten durch Menschenhand iselben Zweck erreicht. Weiterhin wird als Voraussetzung, ter der die Ausführung von Versuchen an lebenden Tieren elassen werden soll, verlangt, daß an demselben Tiere, das betäubt zu einem schweren operativen oder unblutigen nerzhaften Versuch verwendet wurde, kein zweiter solcher ugriff vorgenommen werden darf, ferner, daß Tiere, die scch Beendigung schwerer, insbesondere mit operativen Ein⸗ ffen verbundener Versuche großen körperlichen Schmerzen sgesetzt sind, alsbald schmerzlos zu töten sind, sofern nicht ondere Umstände dagegen sprechen. Der Sinn des Gesetzes htfertigt auch die weitere Bestimmung unter Nr. 5, daß rsuche möglichst an niederen Tieren (z. B. Mäusen, Ratten, eerschweinchen) vorzunehmen sind und nur, soweit ein Ver⸗
h dies unbedingt erfordert, höhere Tiere (z. B. Pferd, und, Katze, Affe) Verwendung finden sollen. Nach Nr. 6 bei allen Versuchen größte Sparsamkeit im Verbrauch des ermaterials anzustreben. Die Vervollkommnung der Labo⸗ oriumsmethoden, die den Tierversuch zu Prüfungszwecken ugftig noch mehr entbehrlich machen wird, muß eine der ngendsten Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung sein, un die Institutsleiter werden Tierversuche zu unterlassen ben, sobald diese nach dem jeweiligen Stand der Wissen⸗ aft durch andere Methoden ersetzt werden können. Aus esem Gedankengang heraus ist auch die Vorschrift in Nr. 7 troffen worden, daß Tierversuche zu Lehrzwecken nur dann tattet sein sollen, wenn andere Lehrmittel wie Bild, Modell, äparat und Film nicht für ausreichend gehalten werden. e Versuche an lebenden Tieren sind somit auch hier auf s unbedingt notwendige Maß beschränkt. Den ünschen der Tierschützer hat der Gesetzgeber schließlich ch insofern Rechnung getragen, als unter Nr. 8 bestimmt rd, daß — was in den meisten Instituten übrigens schon st üblich ist —, über die Art der verwendeten Tiere, den weck, die Durchführung und das Ergebnis der Versuche e erforderlichen Aufzeichnungen zu machen sind.
(Zu § 8: Ausgenommen von diesen strengen, die Ver⸗ che an lebenden Tieren betreffenden Bestimmungen sollen jjenigen Tierversuche sein, die den Belangen der Rechts⸗ lege dienen, sowie Impfungen und Blutentnahmen an benden Tieren, die zum Iwece der Erkennung von Krank⸗ iten der Menschen oder Tiere oder zur Gewinnung oder rüfung (Wertbestimmung) von Seren oder Impfstoffen ch bereits erprobten oder staatlich anerkannten Verfahren
rgenommen werden. Auf diese Ausnahmen kann schon im
lgemeinen Interesse nicht verzichtet werden. Die Ge⸗
macht und jeden grssic vermeidet, wenn er sich mit solchen
—
winnung von Seren und Impfstoffen und ihre Prüfung nach bereits erprobten oder staatlich anerkannten Verfahren fällt nach § 8 nicht unter die Bestimmungen der §§ 5 bis 7, wohl aber unter die von den Ländern erlassenen Vorschriften über Impfstoffe und Sera; dagegen haben etwaige Versuche zur Ge⸗ winnung neuer Im pfstoffe und zur Schaffung neuer Prü⸗ fungsmethoden für Seren usw. den Bestimmungen der §§ 5 bis 7 zu unterliegen.
Im Interesse des Tierschutzes ist vorgesehen, daß Tiere, die auch bei den unter § 8 genannten Versuchen unter er⸗ heblichen Schmerzen zu leiden haben, alsbald schmerzlos zu töten sind, sofern dies mit dem Zwecke des Versuchs vereinbar ist. Die Entscheidung über eine Tötung wird dem wissen⸗ schaftlichen Versuchsleiter vorbehalten sein.
Abschnitt IV (Strafbestimmungen).
Zu § 9: Für das unnötige Quälen oder das rohe Miß⸗ handeln eines Tieres wird Vergehensstrafe angedroht. Der Strafrahmen ist “ öher als im § 145 b des Straf⸗ gesetzbuchs. Der Gesetzgeber will dadurch die Möglichkeit schaffen, daß Rohlinge, die gegen § 1 des Gesetzes verstoßen, besonders nachdrücklich bestraft werden können. Zur Be⸗ strafung ist vorsätzliches Handeln erforderlich (Abs. 1).
Ebenso erschien es notwendig, eine e Strafe für jeden vorzusehen, der Versuche an lebenden Tieren ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt. Von einem Wissen⸗ schaftler wird man mit Recht verlangen müssen, daß er sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut
Versuchen befaßt (Abs. 2).
Im übrigen schien als Sühne für vorsätzliche oder fahr⸗ lässige Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzvorschriften des Gesetzes Geldstrafe bis zu 150 RM oder bafrerüf⸗ aus⸗ reichend, soweit nicht eine unnötige Quälerei oder eine rohe Mißhandlung im Sinne des Abs. 1 vorliegt (Abs. 3).
Da alle schwereren Fälle von Tierquälerei schon durch die Strafbestimmung des Abs. 1 erfaßt werden, genügt es, auch für Zuwiderhandlungen gegen die 8 etwa noch zu erlassenden Tierschutzvorschriften (Abs. 3 Nr. 3) Uebertre⸗ tungsstrafe anzudrohen.
Die Erfahrung zeigt, daß Tierquälereien nicht selten durch Kinder, sei es aus Spielerei oder Unverstand, sei es aus sadistischer Neigung begangen werden. Vielfach trägt daran auch die Gedankenlosigkeit und die Duldung solcher Quälereien durch Erwachsene die Schuld (Abs. 3 Nr. 4). Eltern, Pflegeeltern usw. haben daher die Pflicht, Kindern oder anderen Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen und zu ihrer Hausgemeinschaft gehören, Achtung auch vor dem Leben eines Tieres einzuflößen und sie von Quälereien oder Mißhandlungen eines Tieres rechtzeitig abzuhalten. Es ent⸗ spricht dem Rechtsempfinden, daß Erwachsene, die dieser Pflicht nicht nachkommen und Tierquälereien dulden, dafür selbst bestraft werden. 1
Bekanntmachung. Der Frachtenausschuß Hamburg hat mit Ge⸗
nehmigung der Behörde für Wirtschaft beschlossen:
Sämtliche Mitglieder der Elbe⸗ und Elbe⸗Havel⸗Reede⸗ reien⸗Vereinigungen sowie der Binnenschiffsbefrachter G. m.
b. H. zahlen für die von ihnen vom Elbe⸗Schifferbetriebsver band angeforderten fremden Schleppkähne 2 % Provision
an den Verein der Hamburger Binnenschiffsmakler e. V
Die Transport⸗Genossenschaft Berlin und die Elbe⸗Dampf⸗ schiffahrts A.⸗G. zahlen 1 % Provision. Für Motorkähne ist in allen Fällen nur 1 % Provision zu zahlen. „Diese Regelung gilt vom 10. November d. J. ab bis auf
Widerruf.
Hamburg, den 28. November 1933. Die Behörde für Wirtschaft.
Zu § 10: Die im Abs. 1 angegebenen Nebenstrafen sind als unentbehrliche Ergänzung des Strafmaßes au r Häufig werden sie den Täter oder Teilnehmer empfindlicher treffen als eine kurze Freiheits⸗ oder Geldstrafe.
Die Fassung des Abs. 2 lehnt sich an den § 42 des Straf⸗ gesetzbuchs an. Sie ist als Maßnahme für Fälle vorgesehen, in denen die Strafverfolgung oder Verurteilung des Täters aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht stattfinden kann.
Zu § 11: Die hier vorgesehene Verwaltungsmaßnahme ist geeignet, in Fällen besonders roher Gesinnung und, wenn es sich um rückfällige Tierquäler handelt, dem peigiter da⸗ durch, daß er eine Schädigung in seinem Gewerbe zu ge⸗ wärtigen hat, verständlich zu machen, daß er in dem Tier nicht bloß einen Sachwert zu erblicken hat.
Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, die gemäß Abs. 1 er⸗ gangene Anordnung nach gewisser Zeit zurückzunehmen.
Für Fälle einer schuldhaften Vernachlässigung der Tiere ist im Abs. 3 die Möglichkeit geschaffen, gefährdete Tiere schon vor oder auch ohne Erstattung einer Strafanzeige dem Be⸗ sitzer oder dessen Beauftragten fortzunehmen und sie zeitweise anderweitig pfleglich unterzubringen. Die Kosten hat der Schuldige zu tragen. Diese Maßnahme und schon die Mög⸗ lichkeit, sie zu verhängen, wird erzieherische Wirkung haben.
Zu § 12: Bestehen in einem Strafverfahren Zweifel, ob die Tat unter ein Verbot des § 2 Nr. 1 oder 2 fällt, so sollen als besondere Sachverständige der beamtete Tierarzt und, so⸗ weit es sich um Fälle handelt, die landwirtschaftliche Betriebe berühren, der Reichsnährstand gehört werden. Diese Vor⸗ schrift erschien aus dem Grunde zweckmäßig, um die tier⸗ haltende Bevölkerung vor einem übertriebenen Tierschutz und vor Beunruhigung zu bewahren. Neben dem beamteten Tier⸗ arzt wurde der Reichsnährstand als sachverständige Körper⸗ schaft aus dem Grunde benannt, um auch einer maßgeblichen landwirtschaftlichen Stelle Gelegenheit zu geben, in einem möglichst frühen Abschnitt eines etwaigen Verfahrens sach⸗ verständig gehört zu werden. Es handelt sich im vor⸗ liegenden Falle um eine Sollvorschrift; von einer Mußvor⸗ schrift mußte aus strafrechtlichen Gründen abgesehen werden.
Abschnitt V (Schlußbestimmungen).
Zu § 13: Es ist zu unterscheiden zwischen allgemeiner und örtlicher Betäubung. Die vorgesehene Betäubung kann durch die üblichen Betäubungsmittel geschehen. Welche Ver⸗ fahren anzuwenden sind, soll dem Ermessen des Tierarztes (§ 2 Nr. 8) oder des wissenschaftlichen Leiters (§ 7) überlassen bleiben.
Zu § 14: Der Reichsminister des Innern kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts⸗ und Verwaltungsvor⸗ schriften erlassen. Darüber hinaus erschien es notwendig, die Möglichkeit zu schaffen, auch andere, in dem Gesetz noch nicht berücksichtigte Fragen zu regeln und Bestimmungen darüber zu treffen. Solange der Reichsminister des Innern von diesen Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, können die Landes⸗ regierungen die erforderlichen Vorschriften erlassen.
Zu § 15: Die Bestimmungen des § 145 b und des § 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuchs werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes ersetzt.
Der Schutz der Vögel ist durch das Vogelschutzgesetz vom 30. Mai 1908 bereits reichsgesetzlich geregelt. Die Vorschriften dieses Gesetzes beziehen sich auf alle nicht jagdbaren Vögel (jagdbare Vögel unterliegen den landesrechtlichen “ nungen), soweit diese sich nicht im Privateigentum befinden. Trotzdem sollen sämtliche Vögel auch den Schutz des vor⸗ liegenden Tierschutzgesetzes im gleichen Maße genießen, wie es bisher durch den § 145 b des Reichsstrafgesetzbuchs der Fall gewesen ist.
(Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern.)
Preußen. VBelannimachung.
Durch Verfügungen des Geheimen Staatspolizeiamts sind auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) zugunsten des Preußischen Staates eingezogen worden:
1. die Guthaben des Arbeiter⸗Radio⸗Bundes Deutschlands auf
den Postscheckkonten Berlin Nr. 103 624 und Nr. 72 485 und bei der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A. G., ein in den Räumen des Arbeiter⸗Radio⸗Bundes beschlag⸗ nahmter Barbetrag (II C — 210/12),
54 die Guthaben der Eheleute Dr. Rudolf und Toni Breit⸗ bei der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamte
.G. (II C 210/10), — 6 das Guthaben des „Deutschen Arbeiter⸗Sängerbundes e. V. i. Liqu. bei der Bank der Arbeiter, Angestellten und Be⸗ amten A. G. (II C. A. 24/33), das Guthaben der Deutschen Friedensgesellschaft e. V. auf dem Postscheckkonto Berlin Nr. 115 607 (II C 210/14), 2
das Guthaben der „Internationale der Arbeiter⸗Sänger“ bei der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A. G. (II C — J. 15/33),
6. das Guthaben des Schriftstellers Heinrich Mann bei der Depositenkasse 18 der Dresdner Bank (II C 210/13), 3
2
1. das Guthaben der Mopr⸗Verlags G. m. b. H. Berlin, Leip ziger Str. 54/56, auf dem Postscheckkonto Berlin Nr. 13 81
uund ein in den Geschäftsräumen des Mopr⸗Verlages be⸗ schlagnahmter Barbetrag (II C — M 5/33), 8
8. das Guthaben des Wilhelm Münzenberg auf dem Postscheck⸗ konto Berlin Nr. 115 185 (II C — M 12/33), 1
9. das Guthaben der Presse⸗Reklame⸗Anzeigen⸗Expeditio G. m. b. H., Berlin, Gr. Prösidontanftr 9 xꝓpe dem Moß⸗ scheckkonto Berlin Nr.
38
10. die Guthaben des Verbandsvorsitzenden t 8, Berlin, Gneisenaustr. 41, vei der Dresdner Bank, Depositen⸗ 88 90, und bei der Commerz⸗ und Prirxat⸗Bank, Depositen⸗ kasse X (II C 210/13),
21
11. das Guthaben der Sozialen Radio⸗Hilfe, Berlin, Gitschiner Str. 93, auf dem Postscheckkonto Berlin Nr. 74 632 (II C 210/12),
54
12. das Guthaben des Tribunal⸗Verlages auf dem Postscheck⸗ konto Berlin Nr. 59 642 (Zu II C — T. 2/33),
13. die beweglichen Sachen und das Guthaben der „Universum⸗ Bücherei für Alle“, Berlin, Schiffbauerdamm 15, auf dem Postscheckkonto Berlin Nr. 47 713 (Verfügungen v. 22.
u. 10. 10. 1933 — II C — U. 1/33),
14. das Guthaben des Fritz Venohr, Berlin⸗Niederschöneweide, Hainstr. 3, auf dem Postscheckkonto Berlin Nr. 74 243 (11 GC — V. 8/33),
15. das Guthaben bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesell⸗ schaft und die 111““ des Dr. Johannes Werthauer, früher Berlin⸗Charlottenburg, Kaiser⸗ damm 77 (II C 210/12 I. und 2. Ang.), G
er⸗
55 8 16. das Wertpapierdepot, das Guthaben und der Inhalt des Stahlfachs bei der Depositenkasse X 2 der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft sowie die Wohnungsuasstattungs⸗ gegenstände des Prof. Felix Halle und seiner Ehefrau (Ver⸗ fügungen vom 15. 10. 1933 — II C — H. 23/33)) 1 17. Wertpapiere des Kurt Großmann, früher Berlin, Wilmers⸗ dorfer Str. 86, bei der Depositenkasse X 2 der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft (II C G. 7/33), 18. ein bei dem „Bezirksausschuß der Erwerbslosen“ beschlag⸗ nahmter Barbetrag (II C 210/10), 3 13 19. ein bei der Liga für Mutterschutz, Breite Str. 7, beschlag nahmter Barbetrag (II C 210/13), 24 20. ein der „Roten Hilfe“ gehöriger, bei dem Kutscher Fran Köhler, beschlagnahmter Barbetrag (II C R. 4/33), 91. ein bei den Eheleuten Sobkowiak, Berlin, Müllerstr. 71, be schlagnahmter Barbetrag (II C 210/10),
4 8 22. die in einem Stahlfach bei der Commerz⸗ und Privat⸗Ban in Berlin, Depositenkasse M. C., Brelin, Potsdamer Str. 11 beschlagnahmten 500 holl. Gulden des Schriftstellers Josef Ernst (II C 210/10), 8 238. Bargeld und Sparkassenguthaben sowie Bücher und Brief⸗ marken des Reichsbanners Schwarz⸗Rot⸗Gold, beschlagnahmt bei dem Kassenverwalter Heinz Stegener, Berlin 0 27, Blumenstr. 99, Max Wölfel, Berlin, Friedenstr. 90, und Karl Lahn, Berlin⸗Pankow, Linden⸗Promenade 44 (II C R. 27/33), 24. die Forderung des Schriftstellers Emil Ludwig auf Aus⸗ — des Rückkaufwertes seiner Lebensversicherung bei der 8 ianz⸗ und Stuttgarter Lebensversicherungsbank A.⸗G. (II C 210/15), 7 25. die Forderung des früheren Chefredakteurs Leopold Schwarz⸗ schild auf Auszahlung des Ruückkaufwertes seiner Lebens⸗ versicherung bei der Allianz⸗ und Stuttga be rungsbank 8.⸗G. (II C 210/12), 8 45 26. die Darlehnsforderung des Parteivorstandes der früheren Sozialdemokratischen Partei an die Firma Paul 8 & Co.
in Rüstringen (II C — 8. 2/33),