Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 282 vom 2. Dezember 1933. S. 2.
zustellen hat. Die Feststellung hat u. a. die Wirkung, daß außer Zweifel gestellt wird, daß der Angenommene und seine von der Annahme mit erfaßten Abkömmlinge nicht weiter be⸗ rechtigt sind, den Familiennamen des Annehmenden zu ühren. Der Grundsatz des § 1754, daß die Bestätigung eines Annahmevertrags nur versagt werden darf, wenn ein gesetz⸗ liches Erfordernis der Annahme fehlt, soll nach dem Entwurf noch eine weitere Einschränkung erfahren. Vom Standpunkt der Familie des Annehmenden wie auch im öffentlichen Interesse kann unter Umständen das Zustandekommen eines Adoptionsverhältnisses auch aus anderen Gründen uner⸗ wünscht sein, z. B. wenn der Anzunehmende einer körperlich, geistig oder moralisch minderwertigen Sippe entstammt, bei erheblicher rassischer Verschiedenheit der Beteiligten ufw. Der Entwurf trägt dem dadurch Rechnung, daß er dem Gericht die Versagung der Bestätigung auch dann zur Pflicht macht, wenn wichtige, im Interesse der Familie oder der Allgemein⸗ heit liegende Gründe gegen die Herstellung eines Familien⸗ bandes zwischen den Vertragschließenden sprechen.
Im einzelnen ist zu den Vorschriften des Entwurfs noch olgendes zu bemerken: ö1116“
Zum Artikel I.
Zu Nr. 1. Dem Grundgedanken des Entwurfs ent⸗ sprechend sollen nur solche Ehen für nichtig erklärt werden konnen, die aus unehrenhaften Beweggründen eingegangen sind. Eine Ehe, die zwar ohne die Aussicht auf ein eheliches Zusammenleben, z. B. mit einem Sterbenden, geschlossen ist, egen deren Lauterkeit jedoch keinerlei Bedenken obwalten, sold nicht angetastet werden. Ebenso selbstverständlich ist es, daß die Gültigkeit einer Ehe zwischen Personen höheren Alters nicht etwa nach § 1325a mit der Begründung in Zweifel gezogen werden kann, daß die Erzielung von Nach⸗ ommieen ausgeschlossen sei. 8 Zu Nr. 2. —L Vörschrift ist vor allem für solche Ehen von Bedeutung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ge⸗ schlossen sind. Da ein Nichtigkeitsgrund, wie er jetzt im § 1325 a aufgestellt wird, früher nicht bestanden hat, und die Eheleute daher bei der Eheschließung die Nichtigkeit der Ehe nicht gekannt haben können (vgl. § 1699 Abs. 1 BGB.), würden die Kinder — grundsätzlich handelt es sich nur um voreheliche Kinder der Frau, die der Ehemann anerkannt hat — gemäß der genannten Vorschrift als ehelich zu gelten haben und berechtigt sein, den Namen des Ehemannes zu führen. Dies würde dem Zweck des Entwurfs wider⸗ sprechen; ein dem § 1699 neu angefügter Abs. 3 sieht daher vor, daß die Kinder in solchen Fällen als unehelich zu be⸗
Zu Nr. 4. Das Wesentlichste ist bereits eingangs dar⸗ gelegt. Mit Rücksicht darauf, daß gegen die Bestätigung des Annahmevertrags jetzt die Beschwerde zugelassen ist, können die Wirkungen der Kindesannahme naturgemäß erst mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintreten.
Bei Prüfung der Frage, ob durch die Annahme ein Familienband zwischen den Vertragschließenden begründet werden soll, werden die gesamten Umstände des Falles in Betracht zu ziehen sein. Dabei ist naturgemäß auch das Lebensalter der Vertragschließenden von Bedeutung; bei der Annahme von Personen vorgerückten Alters werden in der Regel weniger weitgehende Anforderungen gestellt werden dürfen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie ja auch bei leiblichen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Laufe der Jahre zu lockern oder doch andere Formen an⸗ zunehmen pflegen. Demgemäß wird die Absicht der Her⸗ stellung eines Familienbandes auch dann nicht ohne weiteres geleugnet werden dürfen, wenn mit dem Annahmevertrag u. a. auch der Zweck verfolgt wird, den Namen des An⸗ nehmenden vor dem Aussterben zu bewahren oder diesen Namen im Zusammenhang mit einem auf den Angenomme⸗ nen übergehenden Grundbesitz lebendig zu erhalten..
Zu Nr. 5. Die Neufassung des § 1770 BGB. ergibt sich aus den Aenderungen des § 1754 unter Nr. 4.
Zum Artikel II. Zu § 1. Es empfiehlt sich nicht, Personen, die eine sittenwidrige Ehe geschlossen haben, die Befugnis zur Er⸗ hebung der Nichtigkeitsklage zu geben. Abweichend von § 632 der Zivilprozeßordnung soll daher zur Klageerhebung hier lediglich der Staatsanwalt befugt sein; dieser wird sich erforderlichenfalls mit den Familienangehörigen des Ehe⸗ manns in Verbindung zu setzen haben. b Zu den §§ 2, 3. Auf Grund des geltenden Rechts kann nach dem Tode eines Ehegatten oder nach Auflösung des Ehebandes durch Scheidung die Nichtigkeit einer bis dahin nicht für nichtig erklärten Ehe nicht mehr mit Wirkung für und gegen alle, sondern nur von Fall zu Fall geltend gemacht werden; in einem Rechtsstreit, in dem über die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Ehe zu entscheiden ist, wirkt das Urteil nur unter den Prozeßparteien (vgl. § 1329 B. G.⸗B.). Diese Regelung reicht für die hier in Betracht kommenden Fälle nicht aus. Der Entwurf ermöglicht es, auch nach der Lösung des Ehebandes die Nichtigkeit der Ehe, nach dem Tode der Frau auch die Unehelichkeit etwaiger Kinder (s. oben bei Artikel I Nr. 2) mit Wirkung für und gegen alle fest⸗ zustellen und damit allen denen, die auf Grund der sitten⸗ widrigen Eheschließung in den Besitz eines ihnen nach ethischen Begriffen nicht zukommenden Namens gelangt find, die Befugnis zur Weiterführung dieses Namens zu unter⸗ sagen. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über Ehe⸗ und Kindschaftssachen; die örtliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts regelt § 3 Abs. 2. In Ab⸗ weichung vom § 629 der Zivilprozeßordnung empfiehlt es sich, das Verfahren hier nicht in jedem Falle durch den Tod eines Ehegatten enden zu lassen, vielmehr dem Staatsanwalt in den ihm geeignet erscheinenden Fällen die Möglichkeit zu geben, von der Nichtigkeitsklage zur Feststellungsklage gegen die Frau, nach ihrem Tode zur Feststellungsklage gegen die Kinder überzugehen.
Zu § 4. Die Feststellung der Ehenichtigkeit oder der Unehelichkeit eines Kindes sind in der Heiratsurkunde sowie in sonstigen standesamtlichen Urkunden zu vermerken, in denen jemand seinen Namen von einer nach § 1325 a nich⸗ tigen Ehe herleitet. 1“ 111“
Durch “
Artikel II werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den oben erörterten Aenderungen des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs angepaßt.
Artikel IV, V betreffen Eheschließungen und Kindesannahmeverträge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Gesetzes. Die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke können nur erreicht werden, wenn die geschilderten unlauteren Machenschaften nicht nur für die Zukunft unmöglich gemacht werden, sondern wenn auch bereits erfolgten Scheinehen und Namens⸗ adoptionen jede rechtliche Wirksamkeit entzogen wird. Dabei erscheint es freilich im Interesse der Rechtssicherheit uner⸗ läßlich, daß zeitlich nicht weiter, als unbedingt geboten, zu⸗ rückgegangen wird und daß Rechtsvorgänge, die vor einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtag sich er⸗ eignet haben, unangetastet bleiben. Als Stichtag schlägt der Entwurf den 9. November 1918 vor, da vorher sittenwidrige Eheschließungen nur in geringem Umfang, sogenannte Namensadoptionen fast gar nicht vorgekommen sind. Um tunlichst bald Klarheit in den Personenstandsverhältnissen der Beteiligten zu schaffen, ist vorgesehen, daß die Ehenichtigkeits⸗ oder Feststellungsklage binnen sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben und daß in dem gleichen Zeitraum der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kindesannahmevertrags gestellt sein muß. . (Veröffentlicht vom Reichsjustizministerium.)
Pelanntmachung.
Die am 1. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 52 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
die Verordnung über die vorläufige Anwendung einer deutsch tschechoslowakischen Vereinbarung über die Einfuhr von Perl⸗ mutterknöpfen, vom 27. November 1933,
die Bekanntmachung über das Abkommen zwischen dem Deut⸗ schen Reich und der Republik Costa Rica über den gegenseitigen Schutz von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst, vom 23. November 1938, 8
die Bekanntmachung zum deutsch⸗schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, vom 28. November 1933,
die Bekanntmachung über das deutsch⸗brasilianische Handels⸗ abkommen, vom 28. November 1933, 4
die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 28. No⸗ vember 1933,
die Bekanntmachung über die Ratifikation des Handels⸗ abkommens zwischen dem Deutschen Reich und Costa Rica, vom 29. November 1933,
die Bekanntmachung über Errichtung einer Abrechnungs⸗ stelle im Scheckverkehr, vom 29. November 1933.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 2. Dezember 1933.
. Reichsverlagsamt. Scholz.
Preußen. 8 Bekanntmachung. Gemäß Verordnung des Herrn Reichspräsidenten. zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) und dem zur Durchführung der Verordnung er⸗ gangenen Runderlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 3. März 1933 — II 1121 — (MBlfiV. S. 233/34) sind bei dem ehemaligen Gewerkschaftsangestellten Curt Grütz⸗ macher in Königsberg⸗Juditten, Gottehedstr. 26, am 23. No⸗ vember 1933 durch die zuständige Polizeibehörde zugunsten des Staates folgende Vermögenswerte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht worden sind oder hierzu bestimmt waren, beschlagnahmt worden: 1 Segelflugzeug im Rohbau, Modell: „Grüne Post“ Schneidemühl, den 25. November 1933. v“ Der Oberpräsident V der Provinz Grenzmark Posen⸗Westpreußen. J. B.; Egid.
— -—
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933. (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetze über die Einziehung staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 4. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) werden die nachstehend aufgeführten Vermögens⸗ gegenstände der früheren Liga für Mutterschutz e. V. in Hannover zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Regierungspräsidenten, eingezogen
Postscheckgguthaben von 198,26 RM Konto Nr. 9827,
Postscheckamt Hannover; 1 Schreibmaschine; sämtliche
Bürogegenstände; 1 Lichtbildvorführungsapparat;
1 Glastransparent; Medikamente und Bücher. Hannover, den 27. November 1933. Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Graf von Wartensleben. ve. Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einzie hung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (7GBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) wird die für den Hau pt⸗ ausschuß für Arbeiterwohlfahrte. V. in Berlin auf dem Grundstücke der Eheleute Wilhelm Hack in Traben⸗ Trarbach, Kartenblatt 4, Parzellen 833, 834, 844 der Ge⸗ markung Traben⸗Trarbach, eingetragene Hypothek in Höhe von 1620 RM zugunsten des Preußischen Staates eingezogen und auf die Konzentration A.⸗G. in Berlin SW 68, Linden⸗
straße 3, übertragen. 86
Der Regierungspräsident. A.: Freiherr von Puttkamer
Bekanntmachung. 1
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ein ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Ver⸗ mögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preu⸗ ßischen Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetz⸗ samml. S. 20) ziehe ich das im Grundbuch von Großtreben,
Kreis Torgau, Band VII Bl. Nr. 8e für den Sportklub
Koblenz, den 28. November 1933. — F
„Vorwärts“ e. V. in Großtreben eingetragene Grundstück von etwa 7861 qm Größe mit den darauf befindlichen Geräten zugunsten des Preußischen Staates ein.
Die auf das Grundstück eingetragene Sicherungshypothek zum Höchstbetrage von 2000 GM wegen Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung für den Arbeiter⸗Turn⸗ und Sportbund e. V. in Leipzig, eingetragen unter Bezug auf die Bewilligung vom 20. am 22. September 1932, und die ihr zugrunde liegende persönliche Forderung erkläre ich auf Grund des § 3 a. a. O. für erloschen.
Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht.
Merseburg, den 27. November 1933.
8 Der Regierungspräsident. J. V.: von Heydebrand und der Lasa.
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Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) und des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Ver⸗ bindung mit der Durchführungsverordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml.
S. 39) werden nachstehende Vermögenswerte, nämlich:
ein Wohnhausgrundstück in Zühlsdorf (Niederbarnim), Grundbuch Zühlsdorf, Band 21, Blatt 559, hiermit beschlagnahmt und zugunsten des Landes Preußen eingezogen. Potsdam, den 24. Oktober 1933. 1“ Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Honig.
Bekanntmachung. Die heute ausgegebene Nummer 75 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 14 036 das Gesetz über die Landesforstverwaltung, vom 1. Dezember 1933. Umfang ¼ Bogen. Verkaufspreis 0,20 RM zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf. Zu beziehen durch R. von Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 2. Dezember 1933. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
Richtamtliches. Deutsches Reich.
Das Reichsministerium des Innern steht in tiefem Schmerz an der Bahre eines seiner Besten. Ministerial⸗ direktor Dr. Dammann ist am 29. November 1933 von seinem schweren Leiden durch den Tod erlöst worden. Im Jahre 1901 aus der preußischen inneren Verwaltung als Regierungsassessor und kommissarischer Hilfsarbeiter in das damalige Reichsamt des Innern berufen, wurde er dort im Jahre 1904 zum Fesseruhegsees und ständigen Hilfsarbeiter, im Jahre 1905 zum Geheimen Regierungsrat und vortragen⸗ den Rat, im Jahre 1908 zum Geheimen Oberregierungsrat und am 11. Dezember 1917 zum Ministerialdirektor ernannt. Als solcher verblieb er in dem aus dem Reichsamte des Innern umgebildeten Reichsministererium des Innern bis zu seinem nunmehr erfolgten Ableben. 1u1“
In den mehr als 30 Jahren seiner amtlichen Tätigkeit im Ministerium hat er zunächst als Sachbearbeiter und dann an leitender Stelle zahlreiche und wichtige gesetzgeberische Arbeiten, namentlich auf dem Gebiete der Volksgesundheit, des Veterinärwesens, der Auswanderung, der Staats⸗ angehörigkeit, des Paß⸗ und Fremdenwesens sowie der allge⸗ meinen Wohlfahrtspflege, zu erfolgreichem Ende geführt. Der Pflege und Erhaltung des Deutschtums, dieser für das Volks⸗ ganze besonders bedeutsamen Aufgabe des Reichsministeriums des Innern, sind unter der zielbewußten Leitung des nun⸗ mehr Heimgegangenen aussichtsreiche Wege gewiesen worden. Sein Wirken fand überall Verständnis und Zustimmung; dem haben auch deutsche Hochschulen durch Verleihung des Ehrendoktorats und der Ehrenbürgerschaft sichtbaren Aus⸗ druck verliehen.
Mit der Befähigung für die Erledigung der ihm ge⸗ stellten Aufgaben verband der Entschlafene Eigenschaften des Charakters und des Herzens, die ihn zum Vorbild des bewährten deutschen Beamten machten, und die ihm die uneingeschränkte und treue Anhänglichkeit aller sicherten, die das Glück hatten, mit und unter ihm zu arbeiten.
Das Reichsministerium des Innern wird dankbar das Andenken an diesen hervorragenden Beamten und bedeuten⸗ den und liebenswerten Menschen alle Zeit in hohen Ehren halten.
Aus der Verwaltung.
Das Beamtenrecht im neuen Staat.
In der Verwaltungsakademie Berlin sprach, wie der Zentral ressedienst des Amtes für Beamte mitteilt, am 1. Dezember “ Seel vom Reichsinnenministerinum im Rahmen iner Vortragsreihe über „Das Beamtenrecht im neuen Staat“, insbesondere über die Arierparagraphen in dem Beamtengesetz vom 7. April und vom 30. Juni 1933. Die Forderung der arischen Abstammung, so 5 der Vortragende aus, ist unter den Voraussetzungen, die ein Beamter erfüllen müsse, die wichtigste. Wir sind unbeschadet der Anerkennung der Eigenart jeder Rasse von der Güte unserer eigenen Rasse derart überzeugt und durch⸗ drungen — und be Geschichte gibt uns nach den Leistungen der nordisch⸗arischen Völker das Recht dazu —, daß wir von den An⸗ jehörigen dieser Rasse das Höchste und das Beste erwarten. e soll auch nach Puntk 5 des Programms der NSDAöP. gjedes öffentliche Amt, gleichgültig welcher Art, gleich, ob * Reich, Land oder Gemeinde, nur durch Staatsbürger bekleidet werden“. Staatsbürger kann nach Punkt 4 des Programms nur der sein, der Volksgenosse ist. „Volksgenosse kann nur sein, wer der sein. Blutes ist apne Rücksicht auf Konfession. Jud kann daher Volksgenosse sein!“ Das ist ein Angel⸗ und Kardi⸗ nalspunkt unseres nationalen Programms. 1
Um diese natürlichste Forderung eines Volkes hat man sich nämlich in den letzten 14 Jahren in Deutschland in keiner Weise gekümmert. In immer steigendem Maße seien Fremdstämmige und Fremdrassige, nämlich Juden, in Amt und Würden getamen Sie daraus wieder zu entfernen, war eine moralische und ein
staatspolitische Pflicht und zugleich ein Gebot der Notwehr. Aller⸗
für die gehobene Fürsorge
Kein Jude
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 282 vom 2. Dezember 1933.
2
2
g.
dings hat der Gesetzgeber den Arierparagraphen nicht streng isenscofäi 8.9 Das Gesetz knüpft an den Juden an die Religion an und benutzt sie als ein Indiz für ihr Nichtariertum. Natürlich bleibt auch ein getaufter Jude Nichtarier. Wem die Forderung, daß kein Eltern⸗ oder Großelternteil nichtarischer Ab⸗ stammung sein darf, zu weitgehend erschien, der mag sich daran erinnern, wie oft 8 8v. eine Generation überspringen und in der nächsten und übernächsten wieder in Erscheinung treten. Er mag auch an die zahlreichen Ausnahmen denken, die das Gesetz vom 7. April 1933 zuläßt. Alle nichtarischen Front⸗ kämpfer, alle Söhne, Väter, seit der letzten Novelle auch Witwen von Frontkämpfern sind ausgenommen und bleiben im Dienst. Schließlich ist jetzt noch in einzelnen Fällen die Möglichkeit von Ausnahmen zugelassen, wenn die Rücksicht auf die Verwaltung, allerdings nicht die Rücksicht auf den einzelnen Beamten es er⸗ fordern. Das Gesetz vom 30. Juni 1933 sieht Ausnahmen für nichtarische Frontkämpfer nicht vor. Denn wenn man schon die jüdischen Frontkämpfer in Amt und Würden läßt, so kann es doch dem völkischen Staat niemand verdenken, wenn er bei Be⸗ amten, die neu in seinen Dienst treten wollen, die völkische Aus⸗ lese gründlicher vornimmt.
Ob ein Beamter mit einer Jüdin verheiratet ist, ist für die Anwendung des Gesetzes vom 7. April 1933 gleichgültig. Es sreß über das Ziel hinaus, wenn auch allenthalben in der Wirtschaft alles Nichtarische ausgeschaltet werden soll. Darauf ist von Regierungsseite schon wiederholt hingewiesen worden. Nach einem Hinweis auf den Satz des Reichsinnenministers Dr. Frick, daß Deutsche nur von Deutschen regiert werden dürfen, und auf die Gesetzgebung in außerdeutschen Staaten, wie in Persien und der Türkei, die Fremdstämmige nicht zum Staatsdienst zuläßt, schloß der Vortragende mit den Worten: „Auch die deutsche Arier⸗ gesetzgebung wird — wenn auch nicht überall gebilligt und nach⸗ geahmt — so doch immer mehr verstanden, gerechter beurteilt, und es wird anerkannt werden, daß sie aus politischer Notwen⸗ digkeit, nicht aus Haß geboren wurde.“
Sozialpolitik.
Bereits 6 16 Millionen RM in der „Stiftung für Opfer der Arbeit“.
Durch den Mitarbeiter in der vom Führer Adolf Hitler ins Leben gerufenen „Stiftung für Opfer der Arbeit“ Dr. Klugkist⸗ Berlin wird eine Bilanz über dieses hervorragende Werk sozialer Hilfeleistung veröffentlicht. Eingangs wird daran erinnert, daß der Führer in seinem Aufruf bei Gründung der Stiftung erklärte, es dürfe nicht mehr vorkommen, daß die Hinterbliebenen tödlich verunglückter Arbeiter weiterhin auf die knappen Leistungen der Fürsorge angewiesen seien. Der Aufruf des Führers habe einen ungeheuren Widerhall in allen Schichten des deutschen Volkes ge⸗ funden, so daß heute, nach fünf Monaten, schon der stattliche Be⸗ trag von über 6 ½ Millionen RM zur Hilfeleistung für die Witwen und Waisen zur Verfügung stehe. Ueber alles Erwarten groß sei auch der Eingang von Gesuchen um Unterstützung gewesen. Bis zum 15. September hätten etwa 2500 Anträge vorgelegen. Während ungefähr 500 dieser Anträge sich zwar auf einen Arbeits⸗ unfall gründeten, jedoch keinen tödlichen Unfall zum Gegenstand hatten, hätten etwa 650 Anträge den für die Stiftung aufgestellten Voraussetzungen entsprochen. Hinzu kamen zahlreiche Gesuch⸗ steller, deren wirtschaftliche Notlage nicht auf einem Arbeitsunfall beruhte, sondern sich auf im Kriege, in der Inflation, im Kampf um die nationale Erhebung oder durch Erwerbslosigkeit entstan⸗ dene Schädigungen gründete. Selbstverständlich hätten auch nicht die gewerbsmäßigen Antragsteller gefehlt, die eine solche Gelegenhett matürlich nicht ungenutzt lassen konnten. Diese Gesuche, deren Gesamtzahl über die Hälfte der überhaupt eingegangenen Schrei⸗ ben betrug, seien von der Geschäftsstelle sofort abgelehnt, die An⸗ tragsteller gegebenenfalls an die für folche Sonderfälle bestehenden Einrichtungen, wie die Hindenburg⸗Spende oder Adolf⸗Hitler⸗ Spende, verwiesen worden. b
Der Verfasser verweift dann Fragebogens an die für die Stiftung in Betracht kommenden Hinterbliebenen usw. Daraus ergebe sich das Einkommen des Antragstellers und seine sonstige Bedürftigkeit. In den meisten Fällen werde seitens der Berufsgenossenschaften bereits eine Rente gewährt. Dennoch sei das Vorliegen einer Notlage auch dann nicht durchweg ausgeschlossen, weil die Rente sich in be⸗ stimmter Beziehung zum Arbeitseinkommen errechnet. Da gebe es z. B. in Schlesien Fälle, in denen Arbeiter trotz fleißigster Arbeit nur ein Monatseinkommen von 50 bis 60 RM erreichten. In solchen Fällen besonderer Not solle die Stiftung die Renten⸗ versorgung ergänzen, und natürlich erst recht dann eingreifen, wenn gar keine Pflichtversicherung besteht. Die Höhe der von der Stiftung zuerkannten Unterstützungen richte sich nach der Anzahl der Familienangehörigen Wund dem Gesamteinkommen der Familie. Die Grundbeträge lägen meist noch etwas über dem angenommenen Satz. Unter Anwen⸗ dung der so entstehenden Grundsätze habe der Ehrenausschuß der Stiftung, der aus den Staatsräten Walter Schuhmann, Dr. Fritz Thyssen und Dr. v. Stauß besteht, von den ihm vorgelegten 650 Gesuchen etwa 150 abgelehnt, weil die von der Stiftung zugrunde gelegten Sätze bereits durch anderweitige Einnahmen gedeckt oder überschritten wurden. In etwa 500. Fällen dagegen hat er Unter⸗ tützungen zuerkannt. Die Höhe der Unterstützungen liegt zwischen Jahresbeträgen von 120 und 720 RM, so daß monatliche Zah⸗ lungen zwischen 10 und 60 RM als zusätzliche Leistungen in Be⸗ tracht kamen. Der Durchschnitt sei ungefähr auf 35 RM zu jetzen, während die Gesamthöhe der zur Verteilung gelangten Minel 202 000 RM betrage. Die Auszahlung solle nicht schema⸗ tisch und unpersönlich erfolgen, sondern durch einen von der NS.⸗Volkswohlfahrt benannten Treuhänder. Seit dem 15. Sep⸗ tember seien der Stiftung bereits doppelt soviel Gefuche wie vor⸗ her zugegangen. Es sei zu erwarten, daß noch Ende dieses Jahres eine weitere Ausschüttung erfolge. Invaliditätsfälle durch Un⸗ fall kämen nur bei 100⸗prozentiger Erwerbsbeschränkung in Frage.
auf die Ueberreichung eines
Winterhilfe und Arbeitsspende in der steuerlichen Behandlung. „Vom Reichsfinanzministerium sind jetzt die Bestimmungen über die steuerliche Behandlung der Spenden für das Winterhilfs⸗- werk in einem besonderen Runderlaß zusammengestellt worden. Danach sind die Beträge für das Winterhilfswerk zwar von der chenkungssteuer befreit, unterliegen jedoch der Einkommensteuer⸗ und Körperschaftssteuerpflicht. Wer Spenden für die Winterhilfe gibt, ist also nicht berechtigt, diese Wohlfahrtsspende von seinem der Einkommen⸗ oder Lohn⸗ oder Körperschaftsstener unterliegen⸗ en Einkommen abzuziehen und nur das um diese Spenden ver⸗ minderte Einkommen usw. zu versteuern. Diese Anweisung stützt sich auf grundlegende Urteile des Reichsfinanzhofs, wonach Spen⸗ een an wohltätige und gemeinnützige Vereine oder für wohl⸗ tätige und gemeinnützige Zwecke grundsätzlich keine Werbungs⸗ kosten darstellen. Es kann, wie der Reichsfinanzminister feststellt, daher auch nicht in Frage kommen, aus Billigkeitsgründen den Abzug derartiger Spenden bei der Berechnung des steuerpflich⸗ tigen Einkommens zuzulassen. Eine solche Abzugsfähigkeit würde zur Folge haben, daß ein Teil der Spende nicht aus eigenen Mit⸗ teln des Spenders, sondern durch Verzicht des Reiches auf seine Steueransprüche aufgebracht würde. Dies würde aber, wie der einister meint, gerade den Gaben für das Winterhilfswerk den Charakter des Opfers nehmen, den sie für den Spender nach wem ausdrücklichen Wunsch der Reichsregierung haben sollen. Was die Umsatzsteuer anlangt, so entsteht bei der Winterhilfe dann eine Umsatzsteuerpflicht, wenn der E dem Winter⸗ ilfswerk Gegenstände aus dem eigenen Betriebe ohne Entgelt
die Steuer vo
zur Regelung steuer befreit hilfswerk alle
steuerliche Au
n selbst in dem gleichen Maße, wie der Unternehmer
das Entgelt ermäßigt hat. Ergänzend meldet Spende zur nationalen
Arbei bei der sind. Die in der privaten
Staat durch Gesetz gefördert wurde,
snahmestellung.
das VDZ.⸗Büro noch, daß die für die
t gegebenen Beiträge, im Gegensatz
Winterhilfe, von der Einkommen⸗ und Lohn⸗ Arbeitsspende, die nicht wie das Winter⸗
Initiative ensprang, sondern vom erhielt ausdrückliche diese
Handel, Gewerbe und öffentliche Fiuanzen.
Berlin, den 2. Dezember 1933.
In Berlin festgestellte Notierungen Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.
für telegraphische
Telegraphische Auszahlung.
Buenos⸗Aires Canada Istanbul... apan .. . “ London. New York.. Rio de Janeiro Uruguau.. Anngean⸗ Rotterdam. “ Brüssel u. Ant⸗ eree Bucarest.. Budapest SvI“ Helsingfors.. 9b“ ugoflawien. . Kaunas, Kowno Kopenhagen.. Lissabon und Oporto. 8 0 2ᷣ 0 % aris “ Keykjavik Seland) 1“ Schweiz.. Sofia. Spanien. Stockholm und Gothenburg. Tallinn (Reval, Estland). .
E“
Ausländische
1 Pap.⸗Pef. 1 kanad. 9
1 türk. Pfund 1 Ben
1 ãgypt. Pfd. 1 2 2 18
1 Milreis
1 Goldpeso
100 Gulden 100 Drachm.
100 Belga 100 Lei 100 Pengö 100 15 100 Fmk. 100 Lire 100 Dinar 100 Litas 100 Kr.
100 Escudos 100 Kr. 100 Frs. 100 K
100 isl. Kr. 100 Latts 100 Frs. 100 Lewa 100 Peseten
100 Kr.
100 estn. Kr. 100 Schilling
48,05 — Geldsorten und Banknoten.
1. Dezember Geld Brief 0,898 0,902 2,702 2,708 1,973 1,977 0,821 0,823 14,22 14,26 13,84 13,88 2,652 2,658 0,229 0,231 1,399 1,401
168,68 169,02 2,396 2,400
58,29 58,41 2488 2,492
81,52 81,68 6,119 6,131 22,10 22,14 5,295 5,305 41,81 41,89 61,74 61,86
12,62 12,64 69,53 69,67 16,40 16,44 12415 12,435
62,54 62,66 79,67 79,83 81,12 81,28 3,047 3,053 34,27 34,33
71,38 71,52
74,93 75,07 48,05 48,15
2. Dezember Geld Brief 0,873 0,877 2,2717 2229 1,973 1,977 0,819 0,821 14,245 14,285 13,865 13,905 2,682 2,688 0,229 0,231 1,399 1,401
168,73 169,07 2,396 2,400
58,299 58,41 2,488 2,492
81,57 81,73 6,129 6,141 22,11 22,15 5,295 5,305 41,81 41,89 61,84 61,96
12,65 12,67 69,68 69,82 16,40 16,44 12,405 12,425
62,69 62,81 79,92 80,08 81,25 81,41 3,047 3,053 34,27 34,33
71,43 71,57
75,92 76,08 48,15
Sovereigns.. 20 Fres.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 — 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische.. Englische: große 1 & u. darunter Belgische.. Bulgarische Dänische.. Danziger.. Estnische.. innische.. ranzösische olländische. Italienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoflawische. Lettländische. Litauische.. Norwegische.. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar. Rumänische:
1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. Schweizer: gr. 100 Frs. u. dar. Spanische*).. Tschecho⸗slow. 5000 u. 1000 K. 500 Kr. u. dar.
Not
für 1 Stück
4 4 e eilreis kanad. 4 2 2 1 türk. Pfund 100 Belga 100 Lewa 100 Kr. 100 Gulden 100 estn. Kr. 100 7 mk. 100 rs. 100 Gulden 1 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Lats 100 Litas 100 Kr. 100 Schilling 100 Schilling
100 Lei 100 Kr. 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten
100 Kë 100 K
111“
Ungarische..
100 Pengo
*) nur abgestempelte Stücke.
—-—-õ—
1. Dezember Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22
4,185 4,205
2,605 2,625 2,605 2,625 0,69 0,71
2,645 2,665 13,00 13,86 13,80 13,86
1,89 1,91 58,13 58,37
61,48 61.72 81,31 81,66
6,055 6,095 16,96 16,42 168,26 168,94 21,98 22,06 22,13 5,33
47,67 69,36
2. Dezember
Geld Brief 16,16 16,22 4,185 4.205 2,635 2,655 3 ½ 0,69 6,71
6 2,68 1 825 13,885 13,825
89 1,91 58,13 58,37 61,58 61,82 6,065 6,105 16,36 16,42 68,31 168,99 22,09 22,17 5,33 5,37 41,657 41,83
20,38 20,46 „655
7
2,6
13,885
1,
81,39 81,71
21,99 22,07
69,51 69,79
Warschau.. Kattowitz.. ö“
Polnische†
empfiehlt sich,
68 Verfügung stellt. Soweit die Gegenstände nicht unentgeltlich, ondern zum ermäßigten Preise geliefert werden, ermäßigt sich
“
Ostdevisen. Auszahlungen.
100 ã. sige . 100 S1.
Notenn 100 Z1.
47,025 47,025 47,025
47,225 47,225
47,025 47,225 47,225
47,025 47,225 otierungen. 46,925 47,325
47,025 47,225 V
1 46,875 47,.275
Giroverkehr der Reichsbank nach Rußland: Es
Ueberweisungen und Zahlungen nach Rußland in
Pfund Sterling, Dollars oder Reichsmark effektiv aufzugeben. Kurs der Reichsbank für die Abrechnung von Wechseln, Schecks und Auszahlungen auf Britisch⸗Indien: 100 Rupien = Niederländisch⸗Indien: Berliner Mittelkurs für tele⸗ graphische Auszahlung 1 vH Agio, Palästina (Palästina⸗Pfunde): telegraphische Auszahlung London: Abgabekurs: zuzüglich 3 % Agio, Südafrikanische Union und Südwest⸗Afrika: Ber⸗ liner Mittelkurs für tele raphische Auszahlung Lon
7,48 Pfund Sterling, Amsterdam⸗Rotterdam zuzüglich
Berliner Mittelkurs für Ankaufskurs: Pari,
1 Südafrikanisches Pfund: Ankaufskurs: abzüglich 1 vH SDdisagio; Abgabekurs: abzüglich ¼ vH Disagio, Australien: Berliner Mittelkurs für telegraphische Aus⸗
zahlung London abzüglich 20 ½ vH Disagio (Kurs für
Sichtpapiere),
Neuseeland: Berliner Mittelkurs für telegraphische Aus⸗ zahlung London abzüglich 20 ¼ vH Disagio (Kurs für
Sichtpapiere).
Kurse für Umsätze bis 5000,— RM verbindlich.
Ankaufskurs der Reichsbank für im Auslande zahlbare Zinsscheine und rückzahlbare Wertpapiere:
1¼ %0 unter dem Berliner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung.
Ankaufspreise der Reichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen:
für Posten im Gegen⸗ wert über RM 300,—
100 Belgas. 58,05 1 Dollar .
100 Kronen .
100 Gulden . 1bS
100 Eesti⸗Kronen.
100 Mankak. ..
100 Francs..
100 Gulden..
EI5
100 Litanbs „„
100 Franch. .
100 Kronen. „
für Posten im Gegen⸗ wert bis RM 300,—
1 Belga. . 0,58 1““ 1 Krone 0,59 1 Gulden 0,80 Schilling 0,65 Eesti⸗Krone 0,71 Markka 0,05 Fraanck . . 6C Gulden 1,66 1“”
1
1
1
1
1
1
1 Franc. 21 88 1
1
1
1
1
1
Belgien. Canada. . Dänemark. Danzig. England. „ Estland. „ innland . Frankreich. olland. . talien. Litauen. „ Luxemburg. Norwegen . Oesterreich. Polen... Schweden . Schweiz.. Spanien .
Tschechos lowakei
Ver. Staaten von Amerika.
888
—
—,’ —
+se2O—S
Schilling. Fth rone.. ranken. eseta.
schechen⸗ Krone.
1 Dollar.
100 Schillinge 100 Zloty.. 100 Kronen . 100 Franken 100 Peseten. 100 Tschechen⸗ Kronen
1 Dollar.
S8SSS
— 8
. 2. 2 2 80 9 2 2 * 2 1— . 90 e ⸗. . 9 0 e. — 9.
H 8ορ — Sr —½
Wochenübersicht der Reichsbank vom 30. November 1933 (in Klammern Zu⸗ und Abnahme gegen die Vorwoche): Aktiva. —
1. Goldbestand (Barrengold) sowie in⸗ und aus⸗ ländische Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 Reichsmark berechnet
und zwar: Goldkassenbestand... Golddepot (unbelastet) bei ausländischen Zentralnoten⸗ ““ 2. Bestand an deckungsfähigen Devisen . az „ Reichsschatzwechsell ... o. „ sonstigen Wechseln und Schecks „ deutschen Scheidemünzen.
Noten anderer Banken..
405 398 000 (+ 6445 000)
RM 354 581 000
50 817 000
26 360 000
(+ 15 160 000) 3 001 312 000 (+ 207 596 000) 198 917 000 (s— 86 565 000) 3 352 000
(— 11 777 000) 162 867 000 († 111 213 000)
198 571 000 (+ 5 547 000)
319 714 000 —
386 000) 570 361 000 (+ 10 961 000) . 150 000 000 1 (unverändert) 1 63 254 000 (unverändert)
40 235 000 (unverändert) 369 662 000 (unverändert) 3 541 707 000 (+ 256 178 000 477 844 000 (— 19 695 000) (+
247 360 000 8 311 000)
Hierzu bemerkt „W. T. B.“: Nach dem Ausweis der Reichs⸗ bank vom 30. November 1933 hat sich in der Ultimowoche die Felaants Kapitalanlage der Bank in Wechseln und Schecks, Lom⸗ kards und Effekten um 339,1 Mill. auf 3708,8 Mill. RM erhöht. Im einzelnen haben die Bestände an Handelswechseln und ⸗schecks um 207,6 Mill. auf 3001,3 Mill. RM, die Lombardbestände um 111,2 Mill. auf 162,9 Mill. RM, die Bestände an deckungsfähigen Wertpapieren um 5,5 Mill. auf 198,6 Mill. RM, die Bestände an Reichsschatzwechseln um 15,2 Mill. auf 26,3 Mill. RM zu⸗ genommen, die Bestände an sonstigen Wertpapieren um 0,4 Mill. auf 319,7 Mill. RM abgenommen.
An Reichsbanknoten und Rentenbankscheinen zusammen sind
263,9 Mill. RM in den Verkehr abgeflossen, und zwar hat sich der Umlauf an Reichsbanknoten um 256,2 Mill. auf 3541,7 Mill. RM, derjenige an Rentenbankscheinen um 7,7 Mill. auf 380,9 Mill. RM erhöht. Der Umlauf an Scheidemünzen nahm um 87,7 Mill. auf 1484,7 Mill. RM zu. Die Bestände der Reichs⸗ bank an Rentenbankscheinen haben sich auf 28,0 Mill. RM, die⸗ jenigen an Scheidemünzen unter Berücksichtigung von 1,7 Mill. RM neuausgeprägter und 0,6 Mill. RM wieder eingezogener auf 198,9 Mill. RM ermäßigt. Die fremden Gelder zeigen mit 477,8 Mill. RM eine Abnahme um 10,7 Mill. RM. Die Bestände an Gold und deckungsfähigen Devisen haben sich um 2,0 Mill. auf 408,6 Mill. RM erhöht. Im einzelnen haben die Goldbestände um 6,4 Mill. auf 405,4 Mill. RM zu⸗ genommen und die Bestände an deckungsfähigen Devisen um 4,4 auf 3,2 Mill. RM abgenommen.
Die Deckung der Noten betrug am Ultimo 11,5 12,4 vH am 23. November d. J.
Lombardforderungen.. (darunter Darlehen auf Reichsschatz⸗ wechsel RM 9 300 000)
deckungsfähigen Wertpapieren...
sonstigen Wertpapieren „
sonstigen Aktivirn
assiva.
1. Grundkapital. 8e “
2. Reservefonds: a) gesetzlicher Reservefondsds ... 8
b) Spezialreservefonds für künftige Dividenden⸗ zahlung V8
b4*“*“ 3. Betrag der umlaufenden Noten. . 4. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten. 5. Sonstige Passiva .. ..
vH gegen
Von den Abrechnungsstellen wurden im Monat November abgerechnet RM 4 478 000 000, die Giroumsätze betrugen in Einnahme und Ausgabe RM 43 311 000 000.
Frist für Steuererklärungen vom 1. bis 15. Februar Wie das VDZ.⸗Büro meldet, hat das Reichsfinanzministerium
als Frist für die allgemeine Abgabe der Steuererklärungen für