Reichs⸗ und
Staatsanzeiger Nr.
288 vom 9. Dezember 1933. S. *
Dritte Verordnung zur Devisenbewirt⸗ schaftung. (Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung.) Vom 7. Dezember 1933.
Auf Grund von § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 (RGBl. I S. 231) werden im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen und dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 23. Juni 1932 (RGBl. I S. 317) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Devisenbewirtschaftung vom 9. Juni 1933 (RGBl. 1 S. 363), wie folgt, geändert.
Zu Abschnitt I.
1. Abschnitt I Nr. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können an⸗ ordnen, daß eine Genehmigung unwirksam wird, wenn nicht binnen einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von ihr Gebrauch gemacht wor⸗ den ist.
2. Abschnitt I Nr. 6 erhält folgende Fassung:
6. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung sind nicht zuständig für die Entscheidung über Verbindlichkeiten, welche Gegenstand des Deutschen Kreditabkommens von 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 56), des Deutsch⸗ Schweizerischen Sonderkredit⸗Abkommens von 1933 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 56) oder des Kreditabkommens für Deutsche öffentliche Schuldner von 1933 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 63) sind. Dies gilt insbesondere für die völlige oder teilweise Tilgung solcher Verbindlichkeiten, für Zins⸗ und Provisionszahlungen, für die Umwandlung in freie Guthaben, sowie überhaupt für jede Bewegung innerhalb der von den Abkommen betroffenen Forderun⸗ gen und der für sie haftenden Sicherheiten. Zu den von den Abkommen betroffenen Forderungen sind auch Forderungen ausländischer Bankgläubiger auf Konkurs⸗ oder Vergleichsdividenden gegen deutsche Bank⸗, Handels⸗ oder Industriefirmen zu rechnen, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem 17. September 1931 entstanden sind, sowie alle nach dem 8. Oktober 1931 gegebenen Kredite, die gemäß früherer Kreditzusage oder im Zusammenhang mit Ziffer 9 (3) oder 10 (7) (b) des Deutschen Kreditabkommens von 1933 gewährt wurden.
Anfragen oder Anträge, die sich auf Verbindlich⸗ keiten beziehen, für welche die Bestimmungen eines der obengenannten Abkommen gelten, sind an das Reichsbank⸗ Direktorium in Berlin abzugeben (vgl. § 1 Abf. 2 der Devisenverordnung; § 6 der Vierten Durchführungsver⸗ ordnung vom 9. Mai 1933 — RGBl. I S. 278). Anträge, die sich auf nach dem 8. Oktober 1931 gewährte Kredite beziehen, sind im Zweifelsfalle dem Reichsbank⸗Direktorium in Berlin zur Prüfung der Zuständigkeit zuzuleiten.
3. Abschnitt I. Nr. 8 erhält folgende Fassung:
8. Bei Krediten der in Nr. 7 Abs. 1 genannten Art, die an inländische Handels⸗ oder Industriefirmen oder Privatpersonen gegeben worden sind und die nicht Gegen⸗ stand des Deutschen Kreditabkommens von 1933 sind, kann die Genehmigung zur Rückzahlung des fälligen Gesamt⸗ betrages in Reichsmark auf ein bei einer Devisenbank ge⸗ führtes Konto, über das nur mit Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung verfügt werden kann (Sperr⸗ konto), erteilt werden, wenn der Gläubiger bereit ist, diese Zahlung an Erfüllungs Statt anzunehmen; für regelmäßige
n ilgungsbeträge (Abjchuitt-le-r. 28 zu a) ist die ge⸗
nehmigung. nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über Zah⸗ . lungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland zur Zah⸗ lung an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden zu erteilen. Die Genehmigung nach Satz 1 kann, wenn der Schuldner nicht der Leistung eines höheren Teil⸗ betrages oder des ganzen Schuldbetrages ausdrücklich zu⸗ stimmt, nur erteilt werden in Höhe von 15 vH des im Zeitpunkt der Fälligkeit, bei bereits früher fälligen Kre⸗ diten des am 1. April 1932 geschuldeten Gesamtbetrages, jedoch in keinem Falle für mehr als den bisher fälligen Teilbetrag. Die Genehmigung zur Rückzahlung von weiteren 15 vH des Kredites auf Sperrkonto oder an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden kann unter denselben Voraussetzungen jeweils frühestens 6 Monate nach der vorangegangenen Zahlung erteilt werden. Die Vorschriften in Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn der Gläu⸗ biger erst nach dem 3. August 1931 Ausländer oder Saar⸗ länder geworden ist (Auswanderer). Die Rückzahlung des vollen fälligen Betrages auf Sperrkonto oder an die Kon⸗ versionskasse für deutsche Auslandsschulden kann, sofern es sich nicht um Konkurs⸗ oder Vergleichsdividenden nach Nr. 6 handelt, genehmigt werden, wenn der Schuldner sich in Konkurs befindet oder wenn der Gläubiger als dinglich Berechtigter an der Zwangsversteigerung eines Grund⸗ stücks beteiligt ist und in der Zwangsversteigerung durch den Zuschlag an die Stelle des Rechtes der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös ge⸗
treten ist.
Bei Krediten der in Nr. 7 Abs. 1 genannten Art, die an inländische Banken gegeben worden sind und nicht Gegenstand des Deutschen Kreditabkommens von 1933 sind, gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Ge⸗ Rednighg jeweils in Höhe von 25 vH erteilt werden ann.
Bei Krediten der in Nr. 7 Abs. 1 genannten Art, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts ge⸗ geben worden sind und nicht Gegenstand des Kredit⸗ abkommens für Deutsche öffentliche Schuldner von 1933 sind, ist die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers einzuholen.
In Fällen, in denen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu einer unbilligen Härte für den Gläubiger oder den Schuldner führen, ist die Entscheidung des Reichswirt⸗ chaftsministers einzuholen. In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann auf Antrag eine Sammelgenehmigung in der Weise erteilt werden, daß die Rückzahlung der einzelnen Beträge (15 vH bzw. 25 vH) auf das Sperrkonto oder an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden jeweils mit einem Zeitabstand von sechs Monaten gestattet wird. In dem Genehmi⸗ gungsbescheid sind die Tage anzugeben, an denen die Zah⸗
llung frühestens geleistet werden darf. 3 8 4. Abschnitt I Nr. 9 wird wie folgt geändert: Abs. 1 zu b erhält folgende Feffun : bb) Erwerb von auf inländische . Sachwert lautenden inländischen Maßgabe, daß der
hrung oder auf einen
ö Werty apieren mit der
. rlös aus einer Veräußeru Wertpapiere wieder auf ein Sperrkonto vhec 1 1 fließt. Eine Genehmigung zur ersendung der Wert⸗ papiere ins Ausland oder ins Saargebiet ist zu ver⸗ sagen; “
bs. 1 zu c erhält folgende Fassung:
c) Erwerb von inländischem Grundbesitz mit der Maß⸗ gabe, daß eine Verfügung über das Grundstück, ins⸗ besondere eine Veräußerung desselben, nur mit Ge⸗ nehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung zu⸗ lässig ist (ogl. § 4 der Vierten Durchführungsverord⸗
Worten
nung). Der Erlös aus einer Veräußerung fließt wieder auf ein Sperrkonto nach Nr. 8.
Abf. 3 erhält folgende Fassung: — Bei Anträgen nach Abs. 1 ist die Entscheidung
1 Reichswirtschaftsministers einzuholen, wenn es sich um Beträge von mehr als 100 000 NM handelt
oder wenn nach der Art der Kapitalanlage oder nach
den Bedingungen, unter denen sie erfolgt, volkswirt⸗ schaftliche Bedenken gegen die Anlage bestehen können. 5. Abschnitt I Nr. 10 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 ist hinter den Worten „ist oder war“ einzufügen: „oder über
ein Guthaben einer Person, die nach dem 8 August 1931
Ausländer oder Saarländer geworden ist, in inländischer
Währung bei einem inländischen Kreditinstitut (Auswanderer⸗
guthaben)“. Abs. 1 zu a erhält folgende Fassung: I1] daß die Versagung der Genehmigung eine unbillige 3 Härte bedeuten würde; Abs. 1 zu c erhält folgende Fassung:
e) daß das Guthaben zu Zahlungen für nicht geschäft⸗ liche Reisen des Kontoinhabers oder anderer Personen nach Deutschland verwendet werden soll, jedoch mit der Maßgabe, daß für diese Zwecke innerhalb eines Ka⸗ lendermonats nicht mehr als 10 000 RM freigegeben werden können. Die Stellen für Devisenbewfrischaf⸗
tung haben durch geeignete Auflagen dafür Sorge zu
tragen, daß eine mißbräuchliche Verwendung der frei⸗
gegebenen Beträge für andere Zwecke verhindert wird;
In Pü 1 wird folgendes angefügt:
d) daß das Guthaben einer langfristigen Anlage im In⸗ 8g” unter den Bedingungen der Nr. 9 zugeführt wird.
In Abs. 2 ist an Stelle der Worte „zum Zwecke der Umwandlung in langfristige Kapitalanlagen im Inland kann unter den Bedingungen der Nr. 9“ zu setzen: „kann nur“. 1“
Abs. 3 fällt weg; Abs. 4 wird Abs. 3. 6. Abschnitt I Nr. 12 erhält folgende Fassung:
12. Für Anträge eines Gläubigers auf Erteilung der Genehmigung zur Leistung des Schuldners (§ 22 De⸗ visenverordnung) oder zu einer anderen Verfügung über seine Forderung ist die Stelle für Devisenbewirtschaftung zuständig, in deren Bezirk der Schuldner ansässig ist.
Für Anträge eines Bevollmächtigten (Vertreter, Be⸗ auftragter) auf Erteilung der Genehmigung zu einer Handlung seines Vollmachtgebers ist die Stelle für De⸗ visenbewirtschaftung zuständig, in deren Bezirk der Voll⸗ machtgeber ansässig ist.
Für Anträge, die sich auf den Ausgleich von Forde⸗
rungen eines Inländers gegen einen Ausländer mit
Schulden eines Inländers an einen Ausländer durch Zah⸗ lung oder Verrechnung zwischen Inländern beziehen, ist die 8 einen der Beteiligten zuständige Stelle für Devisen⸗ ewirtschaftung, bei der diefer die Genehmigung nachsucht, auch insoweit zuständig, als es sich um die den anderen beteiligten Inländern zu erteilenden Genehmigungen handelt. Die Stelle für Devisenbewirtschaftung hat die von ihr erteilten Genehmigungen den Stellen für Devisen⸗ bewirtschaftung mitzuteilen, in deren Bezirk Personen an⸗ sässig sind, denen sie eine Genehmigung erteilt hat.
Für Anträge, die sich auf das inländische Vermögen eines Auswanderes (Nr. 10 Abs. 1) beziehen, ist die Stelle 188 Devisenbewirtschaftung zuständig, in deren Bezirk der
uswanderer früher zuständig war.
—7 Hinter Abschnitt I Nr. 18 wird folgendes eingefügt: Zahlungen an die Konversionskasse deutsche Auslandsschulden.
19. Wird eine Genehmigung zur Leistung einer Zahlung an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erteilt (§ 1 des Gesetzes über v“ gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 — RGBl. I S. 349), so ist in dem Genehmigungsbescheid anzugeben:
a) Namen und Anschrift des Gläubigers,
Gunsten die Zahlung erfolgt,
b) Rechtsgrund der Zahlung (genaue Gliederung nach Zinsen, Tilgung, Gewinnbeteiligung, Mietüberschuß usw.; die Art der Zinsen ist zu bezeichnen, z. B. An⸗ leihe⸗, Hypotheken⸗ und Darlehnszinsen),
e) Fälligkeitszeitpunkt, d) geschuldete Währung (bei mehreren wahlweise geschul⸗ deten Währungen die von dem Wahlberechtigten ge⸗ wählte Währung), e) Zeitraum, auf den sich die Zahlung bezieht, t) bei Zinszahlungen und Gewinnausschüttungen, ferner Höhe des Zinsfußes bzw. vom Hundertsatz ber Ge⸗ winnausschüttung und Höhe des Kapitals.
Zu Abschnitt II. 8. Abschnitt II Nr. 9 erhält folgenden Abs. 4:
Ohne Genehmigung darf ein Inländer inländische Zahlungsmittel für eine Forderung in ausländischer Wäh⸗ rung von dem Schuldner in Zahlung nehmen.
9. In Abschnitt II Nr. 10 sind die Worte „oder in einem anderen“ zu streichen. 10. Abschnitt II Nr 16 wird wie folgt geändert: Die Worte „auch die Hinausschiebung der Fälligkeit, insbesondere“ zu streichen. Es wird folgender Abs. 2 angefügt: Als Verfügung über eine Forderung gilt nicht a) die Stundung des Kaufpreises für gelieferte Waren (Warenkredit) und des Gegenwertes für gewerbliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr (z. B. Frachtkosten) im Rahmen der handelsüblichen Fristen; b) die Verlängerung (Prolongation) eines eingeräumten Keredites im Rahmen der für derartige Geschäfte üb⸗ lichen Fristen, wenn nicht mir ihr die übrigen Be⸗ dingungen zuungunsten des inländischen Beteiligten abgeändert werden; c) die Stundung fälliger Zinsen und Tilgungsraten, die Zustimmung zur Aussetzung der Tilgung und der Ver⸗ zicht auf die Geltendmachung von Verzugszinsen gegen⸗ über einem ausländischen oder saarländischen Schuldner, soweit diese Maßnahmen nach kaufmännischen Gru⸗ sätzen üblich sind. 8 11. Die Ueberschrift vor Nr. 17 erhält folgende Fassung: Zu §§ 5 bis 8 der Devisenverordnung, 8 1 der Vierten Durchführungsverordnung, § 1 der Sechsten Durchführungsverord⸗ nung vom 19. September 1933 (RG Bl. I. 8 S. 678). 12. Abschnitt I Nr. 17 wird wie folgt geändert: Hinter den 18 1 „§ 5, 6 der Devisenverordnung“ ist einzufügen: noder § 1 der Sechsten Durchführungsverordnung“. Es wird folgender Abs. 2 angefügt: „Ohne Genehmigung nach § 1 der Sechsten Durch⸗ führungsverordnung kann ein Inländer Schuldscheine der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, die er als Gegenwert für Zinsscheine von einer ausländischen Zahl⸗ stelle erhalten hat, im Ausland verkaufen, wenn er die daraus erlösten ausländischen Zahlungsmittel alsbald der
für
zu dessen
. “
Reichsbank zur Verfügung stellt.
13. Abschnitt 11 Nr. 19 erhält folgende Fassung:
1 Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wen
eine Devisenbank oder eine andere Person durch Vermitt,
lung einer Devisenbank
a) ausländische Wertpapiere der in 8§ 5, 8 der Devi en verordnung bezeichneten Art im Ausland veräußer und den Erlös alsbald wieder zum Ankauf derartigen
8 Wertpapiere verwendet,
b.) inländische Wertpapiere der in §§ 6, 8 der Devisen⸗ verordnung bezeichneten Art im Ausland veräußen und den Erlös alsbald wieder zum Ankauf derartigen
Papiere verwendet,
oe) den Erlös aus der Fetchsh ausländischer Wert,
1 papiere der in §§ 7, 8 der visenverordnung ge⸗ nannten Art im Ausland alsbald wieder zum Ankauf
dderartiger Papiere verwendet,
cec) den Erlös aus der Veräußerung inländischer Wert⸗
9 papiere der in § 1 der Vierten Durchführungsverord⸗
nung genannten Art im Ausland alsbald wieder zum
Ankauf derartiger Papiere verwendet,
sofern die erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach dem
Inland verbracht werden. Das Erfordernis einer Geneh⸗
migung nach § 12 der Devisenverordnung bleibt unberührt,
Die erforderlichen Genehmigungen können dazu erteilt werden, daß eine Devisenbank oder eine andere Person durch Vermittlung einer Devisenbank
a) ausländische Wertpapiere der in §§ 5, 8 genannten Art im Ausland veräußert und den Erlös alsbald zum Er⸗ werb von inländischen Wertpapieren der in §§ 6, 8 der Devisenverordnung genannten Art verwendet,
b) den Erlös aus der Veräußerung uusländischer Wert⸗ papiere der in §§ 7, 8 der Devisenverordnung ge⸗ nannten Art im Ausland alsbald zum Erwerb von inländischen Wertpapieren der in §§ 6, 8 der Devisen⸗ verordnung bezeichneten Art verwendet, unter der Be⸗ dingung, daß mindestens 25 vH des Veräußerungs⸗ erlöses der
8 werden. —
jie Genehmigung ist mit der Auflage zu erteilen, daß
die erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach dem Inlan
verbracht werden. .
In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist ein etwaiger Spitzenbetrag in E Zahlungsmitteln der Reichs⸗ bank zur Verfügung zu stellen; dagegen entfällt die Ver⸗ pflichtung zur Anbietung der vorübergehend entstehenden Guthaben, in den Fällen der Abs. 1 zu a und b und Abs. 2 auch die Verpflichtung zur Anbietung der neu erworbenen II W
ie Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für eitpunkt der ILö oder Kündi⸗ onate vor einem
1“
Wertpapiere vom ung an oder während der letzten 12 festen Rückzahlungstermin.
14. Abschnitt II Nr. 20 Abs. 1 (in der Fassung der Ziff. 2 der Zweiten Verordnung zur Devisenbewirtschaftung vom 9. Juni 1933 — RGBl. I. 8. 368) erhält folgende 1.“ 8
20. Ohne Genehmigung können, wenn der Anleihe⸗ schuldner nach den Bedingungen der Anleihe dazu berechtigt
ist, Zinsscheine von Wertpapieren der in § 6 der Devisen⸗
verordnung und in § 1 der Vierten Durchführungsverord⸗ nung genannten Art in Reichsmark zugunsten eines In⸗ länders eingelöst werden.
15. Abschnitt II Nr. 24 erhält folgenden Absatz 2:
Genehmigungen zur Ueberweisung eines Betrages ins Ausland oder ins Saargebiet berechtigen nicht zur
dung oder Ueberbringung von ⸗ Reichsmarknoten. Abschnitt II Nr. 25 wird wie folgt geändert:
In dem Unterabsatz zu a ist im ersten Halbsatz hinker den Worten „nicht eingelöster“ einzufügen: „oder vor Ver⸗ fall zurückgerufener“. 1
In dem Unterabsatz zu d ist als zweiter Halbsatz anzu⸗ fügen: „entsprechendes gilt für Wertpapiere, die eine Devi⸗ senbank für eigene Rechnung in das Ausland verkauft;“
17. Abschnitt II Nr. 26 erhält folgenden Absatz 2: b
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für die Versendung oder Ueberbringung von Zins⸗ oder Gewinnanteilscheinen.
18. Abschnitt 1I Nr. 27 erhält folgenden Abs. 5:
Die Vorschriften in Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Aus⸗ wanderer (Abschnitt I Nr. 8 Abs. 1 Satz 4). Sie gelten ,—. nicht für die Versendung oder Ueberbringung von Wertpapieren der in §§ 5 bis 7 in Verbindung mit § 8 der Devisenverordnung sowie in § 1 der vierten Durchführungs⸗
verordnung genannten Art.
19. In der Ueberschrift vor Abschnitt II Nr. 28 und in Abschnitt II Nr. 28 bis 31 ist jeweils hinter den Worten „§ 13 Abs. 1 der Devisenverordnung“ einzufügen: „in Verbindung mit § 8 der Vierten Durchführungsverordnung“.
20. Abschnitt II Nr. 29 wird wie folgt geändert:
Die Unterabsätze zu a und zu b erhalten folgende Fassung:
a) zur Stundung des Kaufpreises für gelieferte Waren
(Warenkredit) und des Gegenwertes für gewerbliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr (z. B. Frachtkosten) im Rahmen der handelsüblichen Fristen; 1 1 b) zur Verlängerung (Prolongation) eines eingeräumten Kredites im Rahmen der für derartige Geschäfte üb⸗ lichen Fristen, wenn nicht mit ihr die übrigen Be⸗ ingungen zuungunsten des Kreditgebers abgeändert
werden. 8
In dem Unterabsatz zu e ist hinter dem Wort „gleich⸗
zeitig“ einzufügen; „im Inland in ausländischer Wäh⸗ rung oder freier Reichsmark“.
Es wird folgender Abs. 2 eingefügt: “
Eine Genehmigung nach b 13 Abs. 1 und 2 der Devisen⸗ verordnung ist nicht erforderlich zur Stundung fälliger Zins⸗ und Tilgungsraten, zur Zustimmung zur Aussetzung der Tilgung und zum Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugszinsen gegenüber einem ausländischen oder saar⸗ ländischen Kreditnehmer, soweit diese Maßnahmen nach kaufmännischen Grundsätzen üblich sind.
21. Abschnitt 1I1 Nr. 32 erhält folgende Fassung:
32. Als Forderungen im Sinne von § 13 Abs. 2 und 3 und von § 20 der Devisenverordnung gelten auch Hypo⸗ theken, Grund⸗ und Rentenschulden; als Forderungen im Sinne von § 13 Abs. 2 der Devisenverordnung gelten auch⸗ Eigentümergrundschulden.
22. Abschnitt 1I1 Nr. 35 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
35. Ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2, § 14 Abs. 1 der Devisenverordnung kann ein Ausländer oder Saar⸗ länder — vorbehaltlich der Beschränkungen des Abs. 2 —
über sein Reichsmarkguthaben bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postscheckamt verfügen, soweit es nach 86 Pn . 1931 (wenn der Gläubiger eine ausländische ank ist, Konto). Er kann insbesondere selbst Beträge von dem Konto abheben, zu Lasten des Kontos Barzahlungen an Inländer oder an solche Ausländer leisten, die in dem gleichen Land ansässig sind wie er, sowie auf das inländische Konto eines Ausländers, der in dem gleichen Land ansässig ist wie
er, Ueberweisungen vornehmen.
Zur Ueberweisung auf das inländische Konto eines Ausländers, der in einem anderen Land ansässig ist als er,
sowie zur Leistung von Zahlungen nach dem Ausland oder
1.1“
1ö“
beichsbank in Devisen zur Verfügung ge⸗
eersen⸗ 8
nach dem 31. Juli 1931) entstanden ist (freies
dem Saargebiet bedarf er dex Genehmigung. Leistungen nach dem Ausland oder dem Saargebiet sind in der Regel nur in der heimischen Währung des Kontoinhabers zu ge⸗ nehmigen.
Hinter Abschnitt II Nr. 36 wird als Nr. 36 A folgendes eingefügt: . füg A. Eine Genehmigung nach 8 13 Abs. 2, § 14
Abs. 1 der Devisenverordnung ist nicht erforderlich zur Leistung von Zahlungen an das inländische Sonderver⸗ mögen eines Ausländers oder Saarländers (z. B. die in⸗ ländische Zweigniederlassung einer ausländischen oder saarländischen Firma, den rechtlich nicht selbständigen in⸗ ländischen Betrieb eines Ausländers oder Saarländers, den inländischen Hauptbevollmächtigten einer in Deutschland ugelassenen ausländischen oder saarländischen Ver⸗ erungsgesellschaft, den Treuhänder für das getrennt verwaltete Inlandsvermögen eines Ausländers oder Saarländers) und zur Leistung von solchen Zahlungen an Inländer aus dem inländischen Sondervermögen, die für Rechnung des Sondervermögens erfolgen.
Eine Genehmigung nach 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 der Devisenordnung ist nicht erforderlich zur Leistung von Zahlungen an Inländer durch den inländischen Heauf⸗ tragten oder Vertreter eines Ausländers oder Saarländers aus Mitteln, die ihm von seinem ausländischen oder saar⸗ ländischen Geschäftsherrn oder Auftraggeber aus dem Auslande oder dem Saargebiet oder aus einem freien in⸗ ländischen Konto (vgl. Nr. 6 und Nr. 35) zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden sind. 5
24. Abschnitt II Nr. 40 erhält folgende Fassung:; 16
40. Die Genehmigung zur Umlegung eines auf Reichsmark lautenden Altguthabens oder Auswanderer⸗ guthabens als Altguthaben oder Auswandererguthaben zu einem anderen inländischen Kreditinstitut kann nur erteilt werden, wenn ein besonders wirtschaftliches Interesse an der Umlegung dargetan wird, das auch unter volks⸗ wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheint; Abschnitt I Nr. 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Geneh⸗ migung ist nicht erforderlich zur Umlegung zu der Kon⸗ versionskasse für deutsche Auslandsschulden oder zu der Deutschen Golddiskontbank.
18 die Umlegung alter Währungsguthaben (§ 4 der Devisenverordnung) gilt Abs. 1 entsprechend. Die Geneh⸗ migung darf nur erteilt werden oder die Umlegung ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn das Guthaben gleichzeitig auf Reichsmark zum amtlichen Tageskurs um⸗ gestellt wird.
25. Abschnitt 11 Nr. 42 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
42. Eine Genehmigung nach § 14 Abs. 2 der De⸗ visenverordnung ist nicht erforderlich zur Gutschrift des Gegenwertes von Reichsmark⸗Wechseln, die von einem Inländer akzeptiert sind, auf dem Konto eines Ausländers oder Saarländers, der im Zeitpunkt der Fälligkeit aus den Wechseln berechtigt ist, wenn
a) die Genehmigung zur Versendung des Wechsels ins Ausland oder ins Saargebiet oder zur Aushändigung desselben an einen Ausländer oder Saarländer oder
zugunsten eines solchen an einen Inländer (§§ 12,
14 Abs. 1 der Devisenverordnung) auf dem Wechsel
selbst erteilt oder der Genehmigungsbescheid mit dem
Wechsel verbunden ist, oder
die Versendung oder Aushändigung des Wechsels auf
Grund einer allgemeinen Genehmigung erfolgt ist
und der Inhaber der allgemeinen Genehmigung oder
in seinem Auftrag ein inländisches Kreditinstitut die Nummer der Genehmigung und die Stelle für
Devisenbewirtschaftung, von der sie erteilt worden ist,
vermerkt hat, oder
die Versendung im Rahmen der Freigrenze oder zu⸗
lüchigerweise auf Grund der Richtlinien ohne Ge⸗
nehmigung erfolgt ist und der Versender oder in
seinem Auftrag das Kreditinstitut dies unter Angabe der betreffenden Bestimmungen ver⸗ merkt hat, oder
d) die Versendung durch ein Kreditinstitut auf Grund einer einem Kunden erteilten Einzelgenehmigung erfolgt ist, und das Kreditinstitut dies vermerkt hat.
Der Vermerk nach b bis d ist auf dem Wechsel selbst anzu⸗
bringen oder mit ihm zu verbinden; er soll die Unterschrift
dessen tragen, der ihn angebracht hat.
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Eine Genehmigung nach § 14 Abs. 2 der Devisenver⸗ ordnung ist erforderlich zur Gutschrift des Gegenwertes von eigenen Wechseln und von solchen Wechseln, die für eine nicht aus dem Warenverkehr stammende Verpflichtung akzeptiert worden waren.
26. Abschnitt I1 Nr. 43 Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Ist die Versendung auf Grund einer allgemeinen Ge⸗ nehmigung oder im Rahmen der Freigrenze oder zulässiger⸗ weise auf Grund der Richtlinien ohne Genehmigung erfolgt, so gilt Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 zu b und c und Satz 2 ent⸗ sprechend; entsprechendes ailt, wenn der Scheck im Ausland oder im Saargebiet auf Grund einer allgemeinen Genehmi⸗ gung oder im Rahmen der Freigrenze ausgestellt worden ist. Nr. 42 Abs. 4 und 5 gelten für Schecks entsprechend.
27. Abschnitt II Nr. 45 (in der Fassung der Ziff. 5 der Zweiten
1““ zur Devisenverordnung) erhält folgende Abs. 2. is 4:
Ohne Genehmigung nach § 15 der Devisenverordnung kann ein inländisches Kreditinstitut Zinsscheine oder Ge⸗ winnanteilscheine von auf Reichsmark, Goldmark oder einen Sachwert lautenden inländischen Wertpapieren zugunsten eines Ausländers oder Saarländers einziehen, wenn dieser das Affidavit abgibt, daß die Zinsscheine oder Gewinn⸗ anteilscheine nicht einem Inländer gehören, daß er sie nicht von einem Inländer zum Zweck der Einziehung erworben hat und daß sie nicht von einem Inländer an einen Aus⸗ länder oder Saarländer sicherungshalber übereignet worden sind, und wenn das Kreditinstitut ferner den Erlös alsbald an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden zahlt.
Ohne Genehmigung nach § 15 der Devisenverordnung kann ein inländisches Kreditinstitut Zinsscheine oder Ge⸗ winnanteilscheine von auf Reichsmark, Goldmark oder einen
Sachwert lautenden inländischen Wertpapieren zugunsten eines Ausländers oder Saarländers einziehen, wenn der Erlös auf dem Sperrkonto gutgebracht wird, auf dem der Erlös der Wertpapiere gutzubringen wäre. Erlöse, die 10 Reichsmark nicht erreichen, können auf freiem Konto des Ausländers oder Saarländers gutgebracht werden, wenn der Konversionskasse monatlich nachträglich ein Verzeichnis dieser Gutschriften unter Angabe der einzelnen Gläubiger eingereicht wird.
Ohne Genehmigung nach § 15 der Devisenverordnung kann ein inländisches Kreditinstitut Zinsscheine oder Ge⸗ winnanteilscheine von auf Reichsmark, Goldmark oder einen Sachwert lautenden inländischen Wertpapieren, die schon vor dem 1. Juli 1933 bei ihm im Depot eines Aus⸗ länders oder Saarländers lagen, zugunsten dieses Aus⸗ länders oder Saarländers einziehen, wenn der Erlös zur Verminderung des Debetsaldos auf dem gleichen oder einem anderen Konto des Ausländers oder Saarländers ver⸗ wendet wird.
28. An Stelle der durch Ziffer 5 der Zweiten Verordnung zur Devisenbewirtschaftung gestrichenen Vorschrift in Abschnitt I1 Nr. 46 tritt folgende Vorschrift:
46. Ohne Genehmigung nach § 15 der Devisenverord⸗ nung kann ein inländisches Kreditinstitut Zinsscheine oder Gewinnanteilscheine von ausländischen Wertpapieren zu⸗ gunsten eines Ausländers oder Saarländers aus den von dem ausländischen Anleiheschuldner zur Verfügung gestellten Einlösungsmitteln einlösen und den Erlös auf freiem Reichsmark⸗ oder Währungskonto gutbringen.
.In der Ueberschrift vor Abschnitt I11 Nr. 47 und in Ab⸗ schnitt II Nr. 47 ist jeweils hinter den Worten „§ 16 der Devisenverordnung“ einzufügen: „in Verbindung mit § 9 der Vierten Durchführungsverordnung“.
.Abschnitt I1. Nr. 52 erhält folgende Fassung:
52. Eine Genehmigung zur Umlegung eines nach § 17
der Devisenverordnung entstandenen Sperrguthabens als Sperrguthaben zu einem anderen Kreditinstitut kann nur erteilt werden, wenn ein besonderes wirtschaftliches Inter⸗ esse an der Umlegung dargetan wird, das auch unter volks⸗ wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheint. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich zur Umlegung zu der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden oder zu der
eutschen Golddiskontbank.
Abschnitt II Nr. 53 erhält folgenden Satz 2.
Nr. 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Abschnitt I1 Nr. 54 erhält folgende Fassung:
1 54. Eine Genehmigung nach § 18 der Devisenverord⸗ nung zur Zahlung im Inland kann erteilt werden, wenn der Ausländer oder Saarländer nachweist, daß er den Erlös
ur Abdeckung eines Kredites bei einer inländischen Bank
braucht, zu dessen Sicherung die Wertpapiere gedient hatten,
und daß der Kredit bereits vor dem 12. November 1931
durch rtpapiere gesichert war.
Abschnitt II Nr. 57 erhält folgende Fassung:
57. Eine Genehmigung nach § 18 der Devisenverord⸗
nung kann erteilt werden unter den in Abschnitt I Nr. 9
Abs. 1 zu a und e Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
und Bedingungen, mit der Maßgabe, daß die Entscheidung
des Reichswirtschaftsministers bei Beträgen über 50 000
Reichsmark einzuholen ist. Eine Genehmigung nach §8 19,
20 der Devisenverordnung kann erteilt werden unter den in
Abschnitt I Nr. 9 und Nr. 10 Abs. 1 zu e genannten Vor⸗
aussetzungen und Bedingungen.
34. Abschnitt II Nr. 58 erhält folgende Fassung:
58. Eine Genehmigung zur Umlegung eines nach §§ 18 bis 20 der Devisenverordnung entstandenen Guthabens als Sperrguthaben zu einem anderen inländischen Kreditinstitut kann nur erteilt werden, wenn ein besonderes wirtschaft⸗ liches Interesse, an der Umlegung dargetan wird, das auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt er⸗ scheint. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich zur Um⸗ legung eines nach §§ 19, 20 der Devisenverordnung ent⸗ Fanene Guthabens zu der Konversionskasse für deutsche
uslandsschulden oder zu der Deutschen Golddiskontbank.
95. Hinter Abschnitt II Nr. 58 wird folgendes eingefügt:
Zu § 10 der Vierten Durchführungsver⸗ ordnung: 58 A. Eine Genehmigung zur Verfügung über ein nach 18 der Devisenverordnung entstandenes Sperrguthaben st erforderlich,
a) zum Erwerb solcher auf Reichsmark, Goldmark oder einen Sachwert lautender inländischer Wertpapiere, die weder an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen, noch in den Tätigkeitsbereich eines Ausschusses der Ständigen Kommission für Angelegenheiten des Han⸗ dels in amtlich nicht notierten Werten beim Central⸗ verband des Deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes einbezogen sind (§ 8 der Devisenverordnung),
b) zum Erwerb von Steuergutscheinen,
c) zum Erwerb von Wertpapieren der in §8§ 1, 7 der
Zierten Durchführungsverordnung genannten Art;
d) zum Erwerb von Reichsbankanteilen und Reichsbank⸗ gewinnanteilscheinen,
e) zum Erwerb von Stücken der Internationalen 5 ½pro⸗
1 zentigen Anleihe des Deutschen Reichs von 1930
“ (Young⸗Anleihe), Deutsche Ausgabe.
36. Abschnitt II Nr. 63 erhält Fäag Satz 2:
8..
führungsverord⸗
Die Vorschriften der Fünften Dur 1) bleiben un⸗
nung vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. berührt.
97. Abschnitt II Nr. 67 Satz 1 erhält folgende Fassung;
Bei Anträgen des Gläubigers nach § 22 der De⸗
visenverordnung soll wenn nicht die tatsächlichen und recht⸗
lichen Verhältnisse bereits eindeutig geklärt sind oder Ge⸗
fahr im Verzug liegt, dem Schuldner vor Erteilung der Ge⸗
bsc Ne. elegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Abschnitt II Nr. 68 erhält folgenden Abs. 2: Beantragt der Gläubiger die Genehmigung zur Leistun des Schuldners, so kann der Genehmigungsbescheid 88 Wunsch des Gläubigers oder seines inländischen Vertreters (Anwalts) diesem ausgehändigt werden; dem Schuldner ist in diesem Falle die Genehmigung abschriftlich mitzuteilen. .Abschnitt II Nr. 69 erhält folgenden Abs. 4: Der Abschluß eines Vergleichs (§ 794 Nr. 1 ZPO.) und die Aufnahme einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Nr. 5 3PO.) bedürfen keiner Genehmigung; § 25 der Devisen⸗ verordnung bleibt unberührt. . Hinter Abschnitt II Nr. 73 wird als Nr. 73 A und B folgendes eingefügt: 73 A. Ist einem Schuldner die “ zur Lei⸗ stung (§ 22 der Devisenvexordnung) an einen Ausländer oder Saarländer erteilt, so bedarf die Zahlung der durch eine Rechtsverfolgung erwachsenen Kosten keiner besonderen Genehmigung.
73 B. Ohne Genehmigung können auf Grund der be⸗ stehenden Staatsverträge über den Rechtshilfeverkehr in Steuersachen ausländische Steueransprüche beigetrieben und die beigetriebenen Beträge in der Währung des Vertrags landes an den Gläubiger überwiesen werden.
41. Abschnitt II Nr. 74 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 wird hinter den Worten „zu h“ eingefügt: „und i⸗ 8 In Abs. 3 wird am Ende folgendes angefügt: h) für die Anlieferung von Steuergutscheinen; 1) für die Anlieferung von Zinsscheinen und Gewinnan⸗ teilscheinen, k) für die Anlieferung von Weizen⸗ und Roggenausfuhr⸗ cheinen; )) für die Anlieferung von Osthilfeentschuldungsbriefen; m) für die Anlieferung von Schuldscheinen der Konver⸗ ionskasse für deutsche Auslandsschulden. 42. In Abschnitt II Nr. 75 wird am Ende folgendes angefügt: i) für die Versendung von Wertpapieren in den Fällen der Nr. 25 zu d und f.
Zu Abschnitt III.
43. Abschnitt III Nr. 3 wird wie folgt geändert: 8 Abs. 1 zu f erhält folgende Fassung: f) für die Bezahlung von bewirtschafteten landwirtschaft⸗
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Fetten, von Waren, deren Einfuhr verboten ist, und von solchen Waren, für die besondere Anordnungen des Reichswirtschaftsministers ergangen sind; 1
In Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
Die Genehmigung berechtigt gegenüber Ausländern, die in einem Lande ansässig sind, mit dem ein Zahlungen in dritter Währung ausschließendes Verrechnungsabkom⸗ men besteht, nur zu Zahlungen in Reichsmark auf das bei der Reichsbank eingerichtete Konto der Notenbank des be⸗ treffenden Landes oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, in der heimischen Währung des Ausländers nach dem Ausland.
In Abs. 2 letzter Satz ist an Stelle der Worte „10 vom Hundert“ zu setzen: „25 vom Hundert“.
44. Abschnitt III Nr. 4 wird wie folgt geändert: In Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: Im Zahlungsverkehr mit Ausländern, die in einem Land ansässig sind, mit dem ein Zahlungen in dritter Währung ausschließendes Verrechnungsabkommen besteht, ist die Genehmigung nur in der Weise zu erteilen, daß die ahlung in Reichsmark auf das bei der Reichsbank ein gerichtete Konto der Notenbank des betreffenden Landes oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, in der heimischen Währung des Ausländers nach dem Ausland geleistet wird. Hinter Abf 6 wird folgender Abs. 7 angefügt: . Sind die Büragssegungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt, oder kann der Inhaber einer allgemeinen Genehmigung nach Nr. 3 im Rahmen seines gekürzten Höchstbetrages eine Zahlung für die Wareneinfuhr nicht leisten, so kann die Genehmi⸗ gung zur Zahlung auf ein gesperrtes Zwischenkonto bei einer inländischen Devisenbank erteilt werden, wenn der ausländische Lieferant bereit ist, diese Zahlung an Er⸗ füllungsstatt anzunehmen. Eine Verfügung über dieses esperrte Zwischenkonto darf nur unter Anrechnung auf en gekürzten Höchstbetrag des Einzahlers oder auf eine diesem sonst nach Abs. 1 und 2 zu Zahllungen für die Wareneinfuhr zu erteilende Genehmigung genehmigt werden. — 45. Abschnitt III Nr. 6 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2 und 31 Inhaber einer allgemeinen Genehmigung, die in einem Land ansässig sind, mit dem ein Zahlungen in dritter Währung ausschließendes Verrechnungsabkommen besteht, dürfen im Rahmen des gekürzten Höchstbetrages u Lasten des Kontos Zahlungen in Reichsmark auf das zei der Reichsbank eingerichtete Konto der Notenbank des betreffenden Landes oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer heimischen Währung nach dem Ausland oder in Reichsmark an Inländer leisten. Überweisungen auf freie Konten anderer Ausländer sind nur insoweit zu⸗ lässig, als diese in einem Lande ansässig sind, mit dem ebe ans ein Zahlungen in dritter Währung aus⸗ schließendes Verrechnungsabkommen besteht. 46. Abschnitt III Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Firmen sind verpflichtet, jeweils binnen 14 Tagen nach dem Erwerb der Reichsbank einen entsprechenden Betrag an angefallenen Devisen wieder zur Verfügung zu stellen oder nachzuweisen, daß sie einen entsprechenden Betrag in freier Reichsmark aus Transitgeschäften herein⸗ bekommen haben.
47. Abschnitt III Nr. 11 wird wie folgt geändert: Abs. 1 zu a erhält folgende Fassung: a) Zahlungen von Inländern, welche die erforderliche
Genehmigung zur Zahlung an einen Ausländer oder
zugunsten eines solchen an einen Inländer nachweisen,
in inlandischer oder ausländischer Währung an den ausländischen Geschäftsherrn weiterzuleiten oder zur
Aufrechnung gegen Forderungen des ausländischen
Geschäftsherrn in inländischer oder ausländischer
Währung zu verwenden oder aus Beträgen
Zahlungen zugunsten des ausländischen Geschäftsherrn
in inländischer Währung an Inländer zu leisten.
In Abs. 1 wird folgendes angefügt: 3 c) Zahlungen von Inländern, die keine “ ur Zahlung an einen Ausländer oder zugunsten eine an einen Inländer nachweisen, in inländischer
Währung auf das Konto eines Ausländers einzu⸗
zahlen, der eine allgemeine Genehmigung nach Nr. 3
bis 8 besitzt.
An Stelle von Abs. 2 schriften als Abs. 2 bis 5:
Eine solche allgemeine Genehmigung kann auch Fracht⸗ führern, Spediteuren oder Lagerhaltern erteilt werden, so⸗ weit sie a) Rechnungsbeträge oder . b) Kosten für Transport, Zoll, Versicherung u. dergl. in
ausländischer Währung 1 bei Inländern für einen ausländischen Auftraggeber oder bei Ausländern für einen inländischen Auftraggeber ein⸗ ziehen (Nachnahmeverkehr). Die Genehmigung berechtigt auch zur Einlösung von ausländischen oder saarländischen Wertnachnahmen sur inländische Rechnung aus eigenen Mitteln, wenn der Spediteur, Frachtführer oder Lager⸗ halter diese Einlösungen der für den Empfänger der Ware
— “ Devisenstelle in der in Abs. 3 vorgesehenen
Weise mitteilt; etwa von dem Empfänger der Ware gezahlte Devisen sind nach § 1 der Durchführungs⸗ verordnung der Reichsbank anzubieten.
In den Fällen von Abs. 1 zu a können die Fracht⸗ führer, Spediteure oder Lagerhalter davon absehen, sich von dem Empfänger der Ware die Genehmigung zur
hlung an einen Ausländer nachweisen zu lassen, wenn sie der für den Empfänger zuständigen Stelle für Devisen⸗ der sgaltht wöchentlich ein Verzeichnis einreichen, aus
und 3 treten folgende Vor⸗
dem sich Absendeort und Herkunftsland der Ware sowie der Rechnungsbetrag, Name und Wohnort des Empfängers ergeben.
Frachtführern, Spediteuren oder Lagerhaltern, die in rößerem Umfang für ausländische Kunden internationale ransporte ausführen, kann die allgemeine Genehmigung
nach Abs. 2 auch darauf ausgedehnt werden, von Aus⸗ ländern oder Saarländern erhaltene Zahlungen in inländischer oder ausländischer Währung an andere Aus⸗ länder oder Saarländer weiterzuleiten.
Nr. 3 Abs. 1 Satz 4 zu a, b, c, d, g und h, Abs. 2
Satz 1, Abs. 4 bis gelten entsprechend. Für über⸗
weisungen nach Abs. 1 zu a an den ausländischen Ge⸗
schäftsherrn in einem Land, mit dem ein Zahlungen in
dritter Währung ausschließendes Verrechnungsabkommen besteht, gilt Nr. 3 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
48. Abschnitt III Nr. 20 Abs. 1 erhält folgenden Satz 3 und 4:
Soll eine “ aus einem Versicherungsvertrag, die Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung
oder die Gewährung eines Policedarlehens an einen Aus⸗ länder oder Saarländer erfolgen in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Inländer ist oder bei Abschluß des Vertrages Inländer war, so ist die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers einzuholen, es sei denn, daß der Versicherungsvertrag vor dem 16. Juli 1931 abgeschlossen worden ist und der Versicherungsnehmer oder der Be⸗ günstigte bereits vor diesem 1“ Ausländer oder Saarländer war oder daß der Betrag der genehmigungs⸗
lichen Erzeugnissen, von bewirtschafteten Oelen und
bedürftigen Leistung 1000 Reichsmark nicht übersteigt.