BFerSe
—
und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 9. Dezember 1933. S. 4.
Die Vorschrift des Satz 3 gilt nicht, soweit es sich um Transport⸗, Kraftfahrzeug⸗, Unfall⸗, Haftpflicht⸗, Glas⸗ oder Abonnentensterbegeldversicherung handelt.
„Abschnitt III Nr. 21 Abs. 1 erhält folgenden Satz 4:
Sie umfaßt ferner nicht Leistungen aus Versiche⸗ rungsverträgen, die Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung oder die Gewährung eines Police⸗ darlehens an einen Ausländer oder Saarländer in den in Nr. 20 Abs. 1 Satz 3 umschriebenen Fällen, jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages der ge⸗ nehmigungsbedürftigen Leistung; Nr. 20 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
.Abschnitt III Nr. 23 (in der Fassung der Ziffer 6 der Zweiten Verordnung zur Devisenbewirtschaftung) wird wie folgt geändert: .
In Abs. 1 zu a zweiter Halbsatz werden die Worte „bei der die einzelnen Jahresraten weniger als ein
Zehntel des ursprünglichen Kapitals betragen“ gestrichen.
Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
Ohne Genehmigung können inländische Kreditinstitute
Zinsen aus Alt⸗ und Sperrguthaben zugunsten des
ausländischen oder saarländischen Gläubigers an die
Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
zahlen, auf dem Alt⸗ oder Sperrkonto gutbringen oder
zur Verminderung des Debetsaldos auf einem anderen
Konto des Ausländers oder Saarländers verwenden;
Zinsen aus Alt⸗ und Sperrguthaben, die 10 Reichs⸗
mark nicht erreichen, können ohne Genehmigung auf
freiem Konto des Ausländers oder Saarländers gut⸗ gebracht werden, wenn der Konversionskasse monatlich nachträglich ein Verzeichnis dieser Gutschriften unter
Angabe der einzelnen Gläubiger eingereicht wird.
2 zu a erhält folgende Fassung:
Für Zinsen, Provisionen und Spesen aus Waren⸗
krediten (Abschnitt I Nr. 7 Abs. 2) und anderen der
Finanzierung der Warenbewegung dienenden Krediten
(z. B. Rembourskredite außerhalb des Deutschen Kre⸗
ditabkommens von 1933);
Stelle von Abs. 2 zu ce treten folgende Vorschriften:
Für Zinsen in angemessener Höhe, Provisionen und
Spesen sowie sonstige Erträgnisse aus langfristigen
Anlagen (Hypotheken, Grundschulden, Kredite, Beteili⸗
gungen, inländischer Grundbesitz), die nach den Grund⸗
sätzen in Abschnitt I Nr. 9 Abs. 1 zu a und c, Ab⸗ schnitt II Nr. 51 Abs. 1, Nr. 57 Abs. 1 der Richtlinien erworben worden sind;
wenn die Versagung der Genehmigung eine unbillige
Härte für den Gläubiger oder den Schuldner bedeuten
würde; bei Beträgen von mehr als 500 Reichsmark
monatlich ist die Entscheidung des Reichswirtschafts⸗
ministers einzuholen. 1 Abs. 4 zu a erhält folgende Fassung:
a) Transportkosten und Zölle; ohne Genehmigung nach § 13 Abs. 2, § 14 der Devisenverordnung können an inländische Frachtführer, Spediteure oder Lagerhalter Reichsmarkbeträge für an Ausländer oder Saarländer zu erstattende Transportkosten und Zölle gezahlt werden.
.Abschnitt III Nr. 27 (in der Fassung der Ziff. 7 der Zweiten Verordnung zur Devisenbewirtschaftung) wird wie folgt ge⸗ ändert:
Abs. 2 erhält folgenden Satz 3:
Ohne Genehmigung darf ein solches Guthaben zu⸗ unsten des Ausländers oder Saarländers auf ein Sperr⸗ onto nach §§ 19, 20 der Devisenverordnung übertragen oder zur Verminderung des Debetsaldos auf einem anderen Konto des Ausländers oder Saarländers verwendet werden. Abs. 4 erhält folgenden Satz 5:
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
52. Abschnitt III Nr. 28 Abs. 1 zu d erhält de egs Fassung: d) Verpflichtungen aus Schadensversicherungsverträgen,
soweit die Stelle für Devisenbewirtschaftung ein ge⸗
rechtfertigtes wirtschaftliches Interesse an einem
Abschluß in ausländischer Währung für derartige
Versicherungen anerkannt hat.
53. Abschnitt III Nr. 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
30. Einem Auswanderer kann eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 12 der Devisenverordnung erteilt werden, wenn er
a) seine ernste Auswanderungsabsicht glaubhaft macht;
b) eine Bescheinigung einer größeren Auswanderer⸗
beratungsstelle über die wirtschaftliche Durchführbar⸗ keit des Auswanderungsvorhabens sowie über die Angemessenheit des beantragten Betrages vorlegt; ein mit der Versicherung der Richtigkeit versehenes Verzeichnis seines derzeitigen Vermögens, gesondert nach Anlageart und Betrag, vorlegt, aus welchem im einzelnen ersichtlich ist, welche Werte nach der Aus⸗ wanderung im Inlande verbleiben; eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beibringt, aus der hervorgeht, daß Steuerrückstände nicht bestehen, und daß der Antrag⸗ steller das zur Mitnahme beantragte Kapital als eigenes Vermögen besitzt. Will der Auswanderer fremdes, ihm zur Durchführung der Auswanderung von einem Inländer geliehenes Geld mitnehmen, so kann die Genehmigung erteilt werden, wenn der Ver⸗ dacht einer Kapitalflucht des Darlehensgebers nicht besteht.
Bei Anträgen von mehr als 15 000 Reichsmark ist die
Entscheidung des Reichswirtschaftsministers einzuholen; dies gilt nicht, wenn neben einem Barbetrag von nicht mehr als 15 000 Reichsmark solche Waren oder Einrich⸗ tungsgegenstände mitgeführt oder aus den zurückbleibenden Guthaben bezahlt werden sollen, die für den eigenen Be⸗ trieb oder Beruf im Ausland bestimmt und von der Aus⸗ wandererberatungsstelle als für das Auswanderungsvor⸗ haben erforderlich anerkannt worden sind. Sind die Voraussetzungen des Satz I noch nicht sämtlich erfüllt, so kann eine Genehmigung auf Antrag verbindlich für den Fall in Aussicht gestellt werden, daß die erforderlichen, be⸗ stimmt zu bezeichnenden Nachweisungen noch geführt werden. Abschnitt III Nr. 31 wird wie folgt geändert: In Abs. 3. wird folgender Satz 3 angefügt: Die Vorschrift des Abs. 1 gilt ferner entsprechend bei Personen, die nach Inkrafttreten der Devisenverordnung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Auslan oder ins Saargebiet verlegt haben, wenn die Auswande⸗ rung im deutschen Interesse liegt oder aus Gründen er⸗ folgt, die volkswirtschaftlich gerechtfertigt sind (vgl. § 2 der Reichsfluchtsteuerverordnung vom 8. Dezember 1931 — Reichsgesetzbl. I S. 731) oder wenn sonstige besondere Um⸗ stände die Auswanderung rechtfertigen.
Hinter Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
Für Leistungen der in Abs. 1 genannten Art an in 1“ ansässige Berechtigte darf die Genehmigung nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Zahlung auf das Postscheckkonto Nr. 9001 der Oesterreichischen Postsparkasse in Wien beim Postscheckamt in Berlin geleistet wird.
Berlin, den 7. Dezember 1933. Der Reichswirtschaftsminister.
J. B.: Posse.
“
Bekanntmachung über die Aenderung der Satzung der Deut⸗ schen Siedlungsbank. 8 Vom 8. Dezember 1933. 1“ Auf Grund des § 3 des Gesetzes zur Aenderung der Ver⸗ ordnung über die Deutsche Siedlungsbank vom 18. September 1933 (RGBl. I S. 647) wird die Satzung der Deutschen Sied⸗ lungsbank vom 26. September 1930 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 226 vom 27. September
1930) wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Anstalt hat im gesamten Reichsgebiet die Schaffung von Bauernhöfen durch Begründung neuer bäuerlicher Be⸗ triebe und Hebung bestehender Kleinbetriebe bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung gemäß § 1 des Reichs⸗ siedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (7GBl. S. 1429) und § 1 des Gesetzes über die Neubildung deutschen Bauerntums vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 517) zu fördern.“
2 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie auch Bürgschaften übernehmen.“
5 erhält folgende Fassung:
„Das Grundkapital der Anstalt beträgt 50 Millionen RM. Hiervon sind vom Deutschen Reich und vom Lande Preußen je 25 Millionen RM eingebracht.
Der Reservefonds beträgt gleichfalls 50 Millionen RM. Hiervon sind vom Deutschen Reich und vom Lande Preußen je 25 Millionen RM eingebracht.
6 enthält folgende Fassung:
„Die Deutsche Siedlungsbank wird von einem Geschäfts⸗ führer geleitet. Für den Geschäftsführer können Stellver⸗ treter bestellt werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen den Geschäftsführer und seine Stellvertreter. Die Abberufung erfolgt in derselben Weise.
Alle übrigen Angestellten werden von dem Geschäftsführer
angestellt und entlassen. Soweit Angestellte mit einem
Jahresgehalt von mehr als 6000 RM angenommen werden
sollen, ist die Zustimmung des Vorsitzenden des Verwal⸗ tungsrats erforderlich. Das gleiche gilt, wenn das Jahres⸗ gehalt eines Angestellten auf mehr als 6000 RM erhöht
werden soll. — Die Bestellung und Abberufung der Leiter der einzelnen
Abteilungen, der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
rfolgt durch den Geschäftsführer mit Zustimmung des Vor⸗ sitzenden des Verwaltungsrats.
Dem Geschäftsführer liegen Leitung und Vermögens⸗ verwaltung der Deutschen Siedlungsbank ob, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Stellen zugewiesen sind. Er hat dabei die auf dem Gebiete der landwirtschaft⸗ lichen Siedlung erlassenen Gesetze und Richtlinien zu be⸗ achten. Im übrigen gilt für seine Geschäftsführung die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ge⸗ nehmigte Geschäftsanweisung. Die Namen des Geschäfts⸗ silhrers und seiner Stellvertreter sind im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.“ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Geschäftsführer vertritt die Deutsche Siedlungsbank erichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Deutsche Siedlungsbank verbindlich, wenn sie entweder von dem Geschäftsführer oder von zweien seiner Stellvertreter oder von einem seiner Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abgegeben werden. Es müssen jedoch auch die für die Deutsche Siedlungsbank verbindlichen Er⸗ klärungen des Geschäftsführers, wenn sie von finanzieller Tragweite sind, gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter abgegeben werden. Eine Beschränkung der Vertretungs⸗ befugnis ist Dritten gegenüber unwirksam.“
6. Im § 7 Abs. 3 werden die Worte „einem Mitgliede des Vor⸗ standes“ ersetzt durch „dem Geschäftsführer oder einem seiner Stellvertreter“.
7. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1
„Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellereh tenden Vorsitzenden und höchstens 20 Mit⸗ gliedern; sie werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister der Finanzen berufen.“
8. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Amtsdauer des Verwaltungsratsvorsitzenden und S Stellvertreters wird bei ihrer Berufung von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen bestimmt. Die Amtsdauer der übrigen Verwaltungsratsmitglieder beträgt drei Jahre.“
§ 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Jährlich scheidet der dritte Teil der Verwaltungsrats⸗ mitglieder aus. Soweit Mitglieder nicht infolge Ablaufs der Amtsdauer ausscheiden, entscheidet das Los.“
Im § 10 Abs. 1 wird das Wort „Vorstand“ ersetzt durch „Geschäftsführer“.
Im § 10 Abs. 2 werden die Worte „Vorstand ist“ ersetzt durch „Geschäftsführer und seine Stellvertreter sind“.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Geschäftsführer oder einer der Stellvertreter hat über die Gegenstände der Tagesordnung Bericht zu erstatten.“
10 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
11 erhält folgende Fassung:
„Der 1.“ des Verwaltungsrats schließt im Namen der Anstalt die Anstellungsverträge mit dem Ge⸗ chäftsführer und seinen Stellvertretern ab. Die An⸗ schä aa g 2t.un bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.“
12 erhält folgende Fassung:
„Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Ge⸗ schäftsführers; er hat das Recht, jederzeit Revisionen und Kontrollen aller Art vorzunehmen. Besondere Aufgaben kann er — unbeschadet seiner Verantwortung — auch ein⸗ zelnen Mitgliedern übertragen.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat oder dessen Beauftragten jede gewünschte Auskunft zu er⸗ teilen und Einblick in Aktenunterlagen usw. zu geben, soweit dies zur Durchführung der Ueberwachungspflicht erforderlich ist.
Der Verwaltungsrat hat die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung der Anstalt zu prüfen. Zu diesem Zweck ist ihm vom Geschäftsführer innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit einem Bericht vor⸗ zulegen, der den Vermögensstand und die Geschäftslage der Anstalt darlegt.“
13 Reihe 1 wird ersetzt durch:
„Der Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des Vor⸗ sitzenden des Verwaltungsrats bei Entscheidungen über:“ 13 erhält folgende Zusätze:
„e) Maßnahmen zur Sicherung gewährter Zwischen⸗ und Dauerkredite in Fällen von erheblicher finan⸗ zieller Bedeutung, 1u
†) die Uebernahme von Bürgschaften.
Im Falle d und k ist außerdem die Genehmigung h Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft un des Reichsministers der Finanzen erforderlich.“
18. §§ 14, 15 fallen fort. 19. § 16 erhält folgende Fassung:
„Der Vorsitzende des Verwaltungsvats erläßt die , schäftsanweisungen für den bbböe und den We
waltungsrat; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft im Einver nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.“ 18 fällt fort. 19 erhält folgende Fassung:
„Innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eime jeden Geschäftsjahres ist dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Ver lustrechnung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu Genehmigung einzureichen. Hierbei ist ein Bericht übe den Vermögensstand und die Geschäftslage der Deutsche Siedlungsbank mitvorzulegen. Die Genehmigung erfolg im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanze ebenso auch die Entlastung des Geschäftsführers und de Verwaltungsrats. Nach der Genehmigung sind die Bilan sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung nebst einem Aus zug aus dem Geschäftsbericht im Deutschen Reichs⸗ ün Preußischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.“
.Im § 20 Abs. 1 sind die Worte „beschließt die Anstaltsven sammlung“ zu ersetzen durch „bestimmt der Reichsminister fie Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit der Reichsminister der Finanzen“.
3. § 20 Abs. ‚2 fällt fort.
. §§ 21—25 fallen fort.
8 n 26 sind die Worte „sowie der Anstaltsversammlung“ treichen.
. Im § 27 Satz 1 sind die Worte „der Anstaltsversammlung“; ersetzen durch „dem Reichsminister für Ernährung und Lamd wirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister de Finanzen“.
. Im § 29 ist an Stelle von „Reichsarbeitsminister“ zu setzen
„Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft“
. Im § 30 ist an Stelle von „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“; setzen: „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staat anzeiger“.
Der Wortlaut der Satzung der Deutschen Siedlungsbank vo 26. September 1930 wird in der durch die vorstehende Aenderumg bedingten Fassung unter der Bezeichnung „Satzung der Deutschen
Siedlungsbank“ in fortlaufender Paragraphenfolge veröffentlich Berlin, den 8. Dezember 1933. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R. Walther Wo66 Der Reichsminister der Finanzen. IA I
— tiannh der neuen Fassung der Satzung der Deutsche Siedlungsbank. 8 8 Vom 8. Dezember 1999 Auf Grund des letzten Absatzes der Bekanntmachung übet die Aenderung der Satzung der Deutschen Siedlungsbank von 8. Dezember 1933 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ angesger Nr. 288 vom 9. Dezember 1933) wird die Satzung der Deutschen Siedlungsbank in der vom 8. Dezember 193. ab gültigen Fassung bekanntgegeben. Berlin, den 8. Dezember 1933. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R. Walther Darré.
Satzung der Deutschen Siedlungsbank.
I. Zweck und Aufgaben der Anstalt. § 1. Zweck der Anstalt.
Die Anstalt hat im gesamten Reichsgebiet die Schaffung von Bauernhöfen durch Begründung neuer bäuerlicher Betriebe und Hebung bestehender Kleinbetriebe bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung gemäß § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. Augus 1919 (RGBl. S. 1429) und § 1 des Gesetzes über die Neubildung vFutschen Bauerntums vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 517) zu ördern.
„Die Tätigkeit der Anstalt ist gemeinnützig. Sie soll nach kauf männischen und wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
§ 2. Aufgaben der Anstalt.
Die Anstalt hat namentlich:
a) Zwischenkredite nach festgelegten Bestimmungen (Richtlinien aus eigenem Vermögen, aus den ihr für diesen Zweck über tragenen öffentlichen Mitteln und aus Darlehen, die ihr von öffentlich⸗rechtlichen Verbänden, Anstalten und sonstigen Stellen hierfür gewährt werden, zu vergeben oder zu ver mitteln;
b) Dauerkredite zu vermitteln, soweit diese durch andere Stelle insbesondere durch solche, die mit dem Recht der Wertpapier ausgabe (Rentenbriefe, Pfandbriefe, Kommunalobligationen ausgestattet sind, iahetht und vergeben werden. Danebe kann die Anstalt selbst angfristige Darlehen im In⸗ odeg Auslande für die Zwecke der Dauerkreditvergebung auf nehmen. Soweit sie solche aufnimmt, hat sie diese Geld beträge in der Regel zum Ankauf von Wertpapieren (Landesrentenbriefen, Pfandbriefen, Kommunalobligationen) zu verwenden oder als Darlehen an Dauerkreditträge weiterzugeben;
Einrichtungskredite aus den hierfür bereitgestellten Beträgen nach festgelegten Bestimmungen zu gewähren; Maßnahmen zu fördern, die der landwirtschaftlichen Siedlung dienen.
Der Anstalt kann die Verwaltung von Baudarlehen (Haus⸗ zinssteuerdarlehen usw.) und sonstigen Mitteln vom Reich und von den Ländern übertragen werden. Zur Erfüllung ihrer Auf gaben kann sie auch Bürgschaften übernehmen. ’
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil und für den Verlag: 1 Direktor Pfeiffer in Berlin⸗Charlottenburg. für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und fü⸗ parlamentarische Nachrichten: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft Berlin, Wilhelmstraße 32.
Sechs Beilagen 8
(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen)
oder Satzung anderen Stellen zugewie
ö
Erste Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Sonnabend, den 9. Dezember
tr. 288.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Die Deutsche Siedlungsbank ist berechtigt, sich an Unterneh⸗ ungen zu beteiligen, welche die landwirtschaftliche Siedlung durchführen, finanzieren oder sonstwie fördern.
Die Anstalt beteiligt sich auf Grund besonderer Ver⸗ einbarungen an der Preußischen Landesrentenbank.
§ 4.
Sämtliche Kredite, die unter Mitwirkung der Anstalt beschafft
nd vergeben werden, sind möglichst nach einheitlichen Grund⸗
ätzen zu behandeln und die Kreditbedingungen für die einzelnen
Piedler möglichst gleichmäßig zu gestalten, soweit nicht auf Grund
esonderxer örtlicher und sachlicher Verhältnisse Abweichungen ge⸗ boten sind.
vI. Grundlapital. “
§ 5.
Das Grundkapital der Anstalt beträgt 50 Millionen Reichs⸗ mark. Hiervon sind vom Deutschen Reich und vom Lande Preußen je 25 Millionen Reichsmark eingebracht. 1t b
Der Reservefonds beträgt gleichfalls 50 Millionen Reichs⸗ mark. Hiervon sind vom Deutschen Reich und vom Lande Preußen je 25 Millionen Reichsmark eingebracht.
III. Organisation und Verwaltung der Anstalt. a) Geschäftsführer. § 6.
Die Deutsche Siedlungsbank wird von einem Geschäftsführer geleitet. Fü den Geschäftsführer können Stellvertreter bestellt werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen den Geschäftsführer und seine Stellvertreter. Die Abberufung erfolgt in derselben Weise. .“
Alle übrigen Angestellten werden von dem Geschäftsführer htget gt und entlassen. Soweit Angestellte mit einem Jahres⸗ ehalt von mehr als 6000 RM angenommen werden sollen, ist bie Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats 1 lich. Das gleiche gilt, wenn das Jahresgehalt eines Angestellten auf mehr s 6000 RM erhöht werden soll. “
Die Bestellung und Abberufung der Leiter der einzelnen Ab⸗ teilungen, der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten erfolgt durch den Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats. 8
Dem Geschäftsführer liegen Leitung und Vermögensverwal⸗ tung der Deutschen Siedlungsbank ob, soweit sie nicht durch Ges⸗
sen sind. Er hat dabei die auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Siedlung erlassenen Gesetze und Richtlinien zu beachten. Im übrigen gilt für seine Geschäftsführung die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen genehmigte Geschäftsanweisung. Die Namen des Ge⸗ schäftsführers und sahne Stellvertreter sind im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 7.
Der Geschäftsführer vertritt die Deutsche Siedlungsbank ge⸗ ichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Deutsche ijedlungsbank verbindlich, wenn sie entweder von dem Geschäfts⸗ ührer oder von zweien seiner Stellvertreter oder von einem einer Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem Prokuristen ab⸗ gegeben werden. Es müssen jedoch auch die für die Deutsche Siedlungsbank verbindlichen Erklärungen des Geschäftsführers, venn sie von finanzieller Tragweite E116“ mit einem einer Stellvertreter abgegeben werden. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. b
Für die Deutsche Siedlungsbank verbindliche Urkunden sind n der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden dem Namen der Anstalt ihre Namensunterschrift hinzufügen. 8
Ist eine E11““ der Anstalt gegenüber abzugeben, o genügt die Abgabe gegenüber dem Geschäftsführer oder einem seiner Stellvertreter.
888 b) Verwaltungsrat.
§ 8.
Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens 20 Mitgliedern; sie werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen berufen. Bei der Berufung sind neben Vertretern des Reichs und der Länder auch solche öffentlicher und privater Einrichtungen und Vereinigungen sowie Einzelpersonen, deren Mitwirkung für das landwirtschaftliche Siedlungswesen von besonderer Bedeutung er⸗ scheint, zu berücksichtigen.
§ 9.
Die Amtsdauer des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters wird bei ihrer Berufung von dem Reichsminister ür Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen bestimmt. Die Amtsdauer der übrigen Verwaltungsratsmitglieder beträgt drei Jahre.
Fährlich scheidet der dritte Teil der Verwaltungsrats⸗ mitglieder aus. Soweit Mitglieder nicht infolge Ablaufs der Amtsdauer ausscheiden, entscheidet das Los.
§ 10.
Der Verwaltungsrat⸗ wird auf Weisung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters durch den Geschäftsführer nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich s Angabe der Tagesordnung spätestens 3 Tage vor der Sitzung.
Der Geschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt nd auf Verlangen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ver⸗ pflichtet, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer oder einer der Stellvertreter hat über die Gegenstände der Tagesordnung Bericht zu erstatten.
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vor⸗ itzenden oder dessen Stellvertreter wenigstens 6 Mitglieder an⸗ wesend sind. In eiligen Fällen können Beschlüsse schriftlich oder fernschriftlich gefaßt werden, wenn der Vorsitzende oder sein tellvertreter dies bestimmt haben.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Führung mehrerer Stimmen durch einen Vertreter ist zu⸗ Flü Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗ itzenden.
über die Beschlüsse des Verwaltungsrats wird eine Nieder⸗ chrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter und einem Verwal⸗ ungsratsmitglicde zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter festgestellt.
§ 11.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats schließt im Namen der Anstalt die Anstellungsverträge mit dem Geschäftsführer und seinen Stellvertretern ab. Die Anstellungsverträge bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. “ 18
§ 12. „Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Geschäfts⸗ führers; er hat das Recht, jederzeit Revisionen und Kontrollen aller Art vorzunehmen. Besondere Aunfgaben kann er — unbe⸗ schadet seiner Verantwortung — auch einzelnen Mitgliedern übertragen. Der Gescheglis ührer ist verpflichtet, dem Ver⸗ waltungsrat oder dessen Beauftragten jede gewünschte Auskunft zu erteilen und Einblick in Aktenunterlagen usw. zu geben, soweit dies zur Durchführung der Ueberwachungspflicht er sorverlich ist. der Verwaltungsrat hat die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung der Anstalt zu prüfen. Zu diesem Zweck ist ihm vom Geschäftsführer innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit einem Bericht vorzulegen, der den Vermögensstand und die Geschäftslage der Anstalt darlegt. “ § 13. 8 5 “
Der Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei Entscheidungen über:
a) die 88e2 von Darlehen zur Verstärkung der Zwischenkredite,
b) die Vermittlung und Aufnahme von Dauerkrediten, ins⸗ besondere die Inanspruchnahme der verschiedenen Geld⸗ quellen für diesen Zweck, sowie über die Art der Weiter⸗ vergebung solcher Dauerkreditmittel, die von der Deutschen Siedlungsbank unmittelbar beschafft sind,
c) grundsätzliche Fragen, insbesonder des Zwischen⸗ und
Hauerkredits, und der Anlegung von verfügbaren Geldern,
d) die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmungen,
e) Maßnahmen zur Sicherung gewährter Zwischen⸗ und Dauerkredite in Fällen von erheblicher finanzieller Bedeutung,
†) die Uebernahme von Bürgschaften.
Im Falle d und f 8 außerdem die Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers der Finanzen erforderlich.
§ 14.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erläßt die Geschäfts⸗ anweisungen für den Geschäftsführer und den Verwaltungsrat; sie bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Er⸗ nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister der Finanzen.
§ 15.
Urkunden und Erklärungen des Verwaltungsrats sind mit dem Namen der Anstalt, den Worten „Der Verwaltungsrat“ zu versehen und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 16.
nnerhan der ersten sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist dem Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zur Genehmigung einzu⸗ reichen. Hierbei ist ein Bericht über den Vermögensstand und die Geschäftslage der Deutschen Siedlungsbank mit vorzulegen. Die Genehmigung erfolgt im e mit dem Reichs⸗ minister der Finanzen, ebenso auch die Entlastung des Geschäfts⸗ führers und des Verwaltungsrats. Nach der Genehmigung sind die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung nebst einem Auszug aus dem Geschäftsbericht im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.
§ 17.
Der aus der festgestellten Bilanz nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rückstellungen sich ergebende Chne säm er Aktiva über alle Passiva bildet den Reingewinn der Deutschen Siedlungsbank., Ueber seine Verwendung bestimmt der Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
1
IV. Allgemeine Bestimmungen.
§ 18. Für die Feöilnahmne an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse stehen den Beteiligten keinerlei Vergütun⸗ gen zu.
§ 19.
Die Anstalt ist verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb durch eine von dem Reichsminister Fe Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen bestimmte Treuhandgesellschaft auf ihre Kosten überprüfen zu lassen. Daneben steht dem Rechnungshof des Deutschen Reiches ein Prüfungsrecht nach den Vorschriften des Abschnitts IVa der Reichshaushalts⸗ ordnung vom 14. April 1930 (RGBl. II S. 693 ff.) einschließlich des Rechts aus § 113 Abs. 3 a. a. O. zu. 1
§ 20.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfts⸗
jahr endet am 31. Dezember 1931. § 21.
Bescheinigungen über die Zusammensetzung und die Ver⸗ tretungsbefugnis der Organe der Anstalt werden von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erteilt.
§ 22. Oeffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im
Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
Bekanntmachung. 8 Die am 8. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 139 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: das Gesetz über die Zulassung von Ersatzkassen der Kranken⸗ versicherung, vom 5. Dezember 1933;
das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Aende⸗
rungen der Gerichtseinteilung, vom 6. Dezember 1933; das 8 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der In⸗ validen⸗, der Angestellten⸗ und der tnappschaftlichen Versicherung,
vom 7. Dezember 1933;
das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege, vom 7. Dezember 1933.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 8. Dezember 1933.
Reichsverlagsamt. Scholz.
Beks
Die am 8. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 55 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
die Strafvollstreckungsvorschrift für Reichsheer und Reichs⸗ marine (HMStV.), vom 27. November 1933.
Umfang: 3 ¹¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,60 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 9. Dezember 1933.
“ Reichsverlagsamt. Scholz.
Preußisches Justizministerium.
Der Vizepräsident des Juristischen Landesprüfungsam Dr. Pala . benf ist zum Mänäftische L-n2 1 Oberlandesgerichtspräsident Dr. Schollen in Düssels⸗ dorf ist auf Antrag mit Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt. Erster Staatsanwalt Zimmermann bei der Staats anwaltschaft des Kammergerichts ist zum Oberstaatsanwalk
in Landsberg a. W. ernannt. “
Deutsches Reich.
8 ö11“
In Ergänzung der Bekanntmachung der Handels⸗ vertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland, Reichsanzeiger Nr. 255 vom 31. Oktober 1933:
8 III a) Balagul, Chaim, mit den unter III 1, 2, 3 und 4 Genannten und B 2) für die Zeit vom 20. November 1933 bis 31. Dezember 1933. Berlin, den 7. Dezember 1933. Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland. Rechtsabteilung.
Aus der Preußischen Verwaltung.
Entlassungen aus Konzentrationslagern.
Der Preußische Ministerpräsident hat in seiner Eigenschaft als Chef der Geheimen Staatspolizei an den Inspekteur der Ge⸗ heimen Staatspolizei folgendes Schreiben gerichtet:
„Im Hinblick auf das günstige Ergebnis der Reichstagswahl insbesondere in den Konzentrationslagern und aus Anlaß des Weihnachtsfestes habe ich die Absicht, Entlassungen aus den Kon⸗ zentrationslagern vorzunehmen. Ich habe mich zu dieser Maß⸗ nahme um so bereitwilliger entschlossen, als ich durch die Ueber⸗ nahme der Führung der politischen Polizei durch mich in Ver⸗ bindung mit der in Aussicht genommenen Umorganisation die Gewähr für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Staat und die Niederhaltung der marxistisch⸗kommunistischen Bewegung auch bei einer Milderung der Schutzhaftmaßnahmen gegeben sehe.
Ich halte es bei der Beruhigung der innerpolitischen Lage und im Hinblick auf die abgeschlossene Stabilisierung des natio⸗ nalsozialistischen Regiments für tragbar, auf diese Weise bis Weihnachten noch rund 5000 Gefangene zur Entlassung zu bringen. Ich ersuche die Regierungspräsidenten, anzuweisen, die mit der Betreuung der Schutzhäftlinge befaßten Dienststellen mit der beschleunigten Durchführung der Vorbereitungsarbeiten zu dieser Maßnahme zu beauftragen.
Damit die Entlassungen ihren erzieherischen Zweck nicht ver⸗ fehlen, haben sie als Sammelentlassungen zu erfolgen, wobei Be⸗ auftragte der Geheimen Staatspolizei oder die Lagerkomman⸗ danten gehalten sind, die versammelten Gefangenen auf die Gründe dieser meiner Anordnungen hinzuweisen. Die zur Ent⸗ lassung kommenden “ sind insbesondere über meine Ab⸗ sicht aufzuklären, sie dem Wunsch des Führers entsprechend wieder in die nationalsozialistische Volksgemeinschaft einzuordnen. Sie sind aber auch nicht im unklaren darüber zu lassen, daß ich mit rücksichtsloser Strenge diejenigen, die die Großmut des national⸗ sozialistischen Staates erneut mit staatsfeindlichen Treibereien entgelten, in unnachsichtlicher Weise und für immer unschädlich machen werde.“
Parlamentarische Nachrichten.
Vor der ersten Reichstagssitzung. 1
Wie das VdZ.⸗Büro hört, dürfte der ersten Sitzung des Reichstages auch diesmal wieder die feierliche Verpflichtung der neuen Abgeordneten auf den Führer vorausgehen, wie sie schon bei der Eröffnung der letzten Parlamente, wenigstens für die nationalsoziaglistischen Abgeordneten, üblich geworden ist. Ort und Zeit dieses feierlichen Aktes sind jedoch noch nicht festgesetzt.
In der ersten Sitzung des Reichstages am Dienstagnachmittag wird das neue Parlament sich konstituieren, sein Präsidium und Büro wählen und die notwendigen Ausschüsse einsetzen. Ob sich daran vor. Weihnachten noch weitere Sitzungen anfügen werden, ist auch heute noch nicht bekannt. Irgendwelches sachliche Be⸗ ratungsmaterial liegt jedenfalls zur Zeit noch nicht vor.
Post⸗, Funk⸗ und Verkehrswesen. Die Post in Erwartung des Weihnachtspaketverkehrs.
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Um den gesteigerten Anforderungen des Weihnachtspaketver⸗ kehrs gerecht zu werden, hat die Post, gestützt auf die Erfahrungen der früheren Jahre, umfassende Vorkehrungen getroffen, die eine schnelle und pünktliche Zuführung der Sendungen an die Emp⸗ Füheger erwarten lassen. Die Annahmeschalter werden dem Be⸗
ürfnis entsprechend vermehrt, die Sendungen nach Möglichkeit auch außerhalb der regelmäßigen Schalterstunden ohne Einliefe⸗ rungsgebühr angenommen; neben den bestehenden Postverbindun⸗ gen sind zahlreiche außergewöhnliche Beförderungsgelegenheiten auf der Bahn und auf Landwegen vorgesehen. Soweit die Pakete und Postgüter vom Empfänger nicht abgeholt werden, werden sie unter Vermehrung der Betriebsmittel und der Zustellkräfte mit der gewohnten Pünktlichkeit zugestellt. Wer seine Weihnachtssen⸗ dungen rechtzeitig bei der Post einliefert, kann sicher sein, daß sie zu der gewünschten Zeit den Empfänger erreichen. Wer verhindert ist, sie perfönlich bei der Post einzuliefern oder sich den Weg zum Postamt sparen will, gebe sie dem Paketzusteller mit. Das kann überall geschehen, wo die Paketzustellung mit Fahrzeugen aus⸗ geführt wird, die Schilder mit der Aufschrift „Annahme von Paketen“ tragen. Die Gebühr für die Mitnahme beträgt 10 Rpf, ür 1 Stück. Die Abholung aus der Wohnung bann auch durch E oder schriftlich beim Postamt bestellt werden; Post⸗ karten ohne Marken oder einfache Zettel genügen hierfür, sie können in die Briefkasten gelegt oder Zustellern mitgegeben werden. Gebühren für die Bestellschreiben werden nicht erhoben.
Inbetriebnahme deutscher Großrundfunksender.
Der neue Großrundfunksender Berlin auf Welle 832 kHza (360,6 m) mit 100 kW Trägerwellenleistung wird am 20. Dezem⸗ ber an Stelle des bisherigen Witzlebener Senders in Betrieb ge⸗ nommen. Um die Rundfunkteilnehmer im Berliner Osten an den neuen Sender zu gewöhnen, bleibt der Rundfunksender Berlin der künftig ve. wird, noch bis zum 2. Januar 1934 wie bis⸗