1933 / 296 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

2.

Dieser Vertrag soll

Artikel D. ratifiziert werden.

Er tritt am fünf⸗

ehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, er in Berlin erfolgen soll, in Kraft und gilt bis zum 31. De⸗ zember 1934. Die beiden Regierungen werden ihn jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1934 ab vorläufig anwenden.

gez.:

Zölle bei d

Dr. Koehler.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und niederländischer Sprache im Haag am 15. Dezember 1933.

gez.: H. M. Hirschfeld.

Benennung der Gegenstände 8— 28

er Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.

Zollsatz RM

aus 49

aus 109

aus 115

*

aus 116

Kümmel, frisch oder getrochknet

Kartoffeln, frisch:

Anerkanntes Saatgut in der Zeit vom 1. Ja⸗ nuar bis 31. März und vom 1. Sep⸗ tember bis 31 Dezember

Pflanzendaunen (Kapok), roh, auch gereinigt, in anderer Verpackung als in Preßballen

Küchengewächse, frisch:

Weißkohl in der Zeit vom 1. Januar bis C144*“

Rotkohl, Wirsingkohl in der Zeit vom 1. Ja⸗ nuar bis 31. Mai . v““ Anm. Die Vertragszollsätze gelten nur

für eine Menge, die 60 v. H. derjenigen Mengen der einzelnen oben genannten Warengattungen entspricht, die nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1932 aus den Niederlanden in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden 1s155

Rosenkohl in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis

31. Dezember 111“

mnmerkung. Der Vertragszollsatz gilt nur

für eine Menge, die 55 v. H. derjenigen

Menge entspricht, die im Jahre 1932

nach der amtlichen deutschen Einfuhr⸗

statistik aus den Niederlanden in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist.

Kopfsalat: in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai. in der Zeit vom 1. Juni bis 30. Sep⸗

tembrbrb..

Anmerkung. Der Vertragszollsatz von

7 NM gilt nur unter der Bedingung,

daß die Niederländische Regierung ent⸗

sprechend einer besonders zu treffenden

Vereinbarung sicherstellt, daß in den Monaten April und Mai nicht mehr als 75 v. H. derjenigen Menge Kopf⸗ salat nach Deutschland ausgeführt wird, die nach Verständigung beider Teile auf Grund gemeinsamer Ermittlung in den Monaten April und Mai 1932 aus den

Niederlanden in das deutsche Zollgebiet

eeingeführt worden ist.

Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schöß⸗ linge zum Verpflanzen und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser:

Pflanzen ohne Erdballen: Staldennnn

andere:

Rhododendron und Azaleen, mit Aus⸗ nahme der Indischen Azaleen, alle diese mit Erdballen

Magnolien, Kirschlorbeer, Ilex, Aucuba, Taxus, Buxus, Blautanne und Cha⸗ mäcyparis, alle diese mit Erdballen⸗

Standen mit Getab

Anmerkung. Die Vertragszollsätze von 12,50 und 10 RM können nur von Ein⸗ bringern in Anspruch genommen wer⸗ den, die Pflanzen solcher Art gewerbs⸗ mäßig züchten.

Hyazinthen⸗, Tulpen⸗ und Narzissenzwiebeln

Anderes Obst, frisch:

Stachbbb

irihbhbhb

Anmerkung. Wie frische Himbeeren sind

auch frisch geerntete, in der Zeit vom

15. Juni bis 15. September einge⸗

führte Himbeeren zu behandeln, die lediglich zur Verhütung des Ver⸗ derbens während der Beförderung

leicht mit Frischhaltungsmitteln, z. B. Ameisensäure, versetzt sind.

Erdbeerpülpe in Behältnissen bei einem Ge⸗ wicht don 5 les oder mehr. .

Schweinespeck, ungeräuchert .

Anmerkung. Der Vertragszollsatz gilt nur für eine Menge, die 60 v. H. der⸗ jenigen Menge an Waren der Tarif⸗ nummer 109 entspricht, die nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik im Jahre 1932 aus den Niederlanden in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist.

Schleie, lebend und nicht lebend, frisch, nicht gefroren, in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli

Im allgemeinen Tarif nicht besonders ge⸗ nannte Seefische, lebende und nicht lebende, frisch, nichl geii

Anmerkung. Die vertragliche Zollfreiheit gilt nur für eine Menge, die 50 v. H. der⸗ jenigen Menge entspricht, die nach Ver⸗ ständigung beider Teile auf Grund ge⸗ meinsamer Ermittlung im Jahre 1932 von deutschen Fischern und von Mann⸗ schaften deutscher Schiffe gefangen und zollfrei in den Niederlanden an⸗ gelandet worden sind, und nur solange, als die Niederlande Seefische, die von deutschen „Fischern oder von Mann⸗ schaften deutscher Schiffe gefangen sind, abgesehen von der Erhebung eines Ausgleichszolles von 1 v. H. vom Wert zollfrei einführen und anlanden lassen.

Gesalzene Heringe und Breitlinge, unzerteilt: in ganzen, halben, Viertel⸗ oder Achtel⸗

tonnen

.

rh 62 v. H. des 8c weiligen Zollsatzes

für 1 Faß

für 1 ds

Tarif⸗

Bene 8 Ze nummer Benennung der Gegenstände

RM

Zollsatz für 1 dz

Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen, mit Uebernahmescheinen einer vom Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmenden Stelle

2 ½¼ kg

Käse, nicht in Einzelpackungen von

Rohgewicht oder darunter, hart: Edamer⸗ und Goudakäse sowie Block⸗ schmelzkäse ohne Rinde, aus Edamer⸗ oder Goudakäse hergestellt, alle diese mit Uebernahmescheinen einer vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmendenStelle Anmerkung. Der Nachweis, daß der Blockschmelzkäse aus Edamer⸗ oder Goudakäse hergestellt ist, ist durch eine Bescheinigung einer von der Nieder⸗ ländischen Regierung zu benennenden

Stelle zu erbringen.

Eier von Hühnern, roh, mit Uebernahme⸗ scheinen einer vom Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft zu bestimmen⸗ v““

134

aus 136

Eier vnon Enten ie5hh *“ Anmerkung. Der Vertragszollsatz für Enteneier gilt nur für eine Menge, die 90 v. H. derjenigen Menge entspricht, die nach Verständigung beider Teile auf Grund gemeinsamer Ermittlung im Jahre 1932 aus den Niederlanden in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist. Anderes Backwerk einschließlich der Keks und 14“ Milch, eingedickt (Sirupmilch), mit einem Zuckerzusatz von mindestens 40 vH., in Blöcken bei einem Gewicht von 10 kg oder darüber, zur Schokoladeherstellung im eige⸗ nen Betrieb auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendug.. 60 4 Salz (Chlornatrium [Siede⸗, Stein⸗, See⸗ salz]), in einer Höchstmenge von 62 500 dz . rn. 0,80 Zinkweiß in einer Höchstmenge von 400 dz’. 4 Zinksulfibreis (Lihopone) . 3 Anmerkung. Der Vertragszollsatz für Zinksulfidweiß (Lithopone) gilt nur für eine Menge, die 100 v. H. derjenigen Menge entspricht, die nach der amt⸗ lichen deutschen Einfuhrstatistik im Jahre 1932 aus den Niederlanden in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist. Lackfirnisse, Lacke, ohne Verwendung von Weingeist hergestellt (Auflösungen von Harzen in Terpentinöl, Mineralöl, Harzöl, Oelfirnis, Aceton, Alkalien oder anderen Lösungsmitteln), auch mit Farbstoffen ver⸗

aus 199 aus 208

aus 257 aus 280

aus 326

Synthetischer Moschs Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen vermischt: andeeaes““ Anmerkung. Der Vertragszollsatz gilt nur für eine Menge, die 60 v. H. des Durch⸗ schnitts derjenigen Mengen an Waren der Tarifnr. 3624 entspricht, die nach der amtlichen deutschen Einfuͤhrstatistik in den Jahren 1931 und 1932 aus den Niederlanden in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden sind. Pflanzendaunen (Kapok), gekrempelt, ge⸗ kämmt, gebleicht oder gefärbt Rohe ungeformte Stücke, rohe geschnittene oder gezogene Blätter, Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe aus Kaseinkunsthorn ohne Füllstoff in einer Höchstmenge von 5600́0“ Waren aus Steingut oder feinem Steinzeug zu hygienischen Zwecken, einfarbig, im allge⸗ meinen Tarif anderweit nicht genannt.. Anmerkung. Der Vertragszollsatz gilt nur für eine Menge, die 100 v. H. derjenigen Menge an Waren der Tarifnr. 730 ent⸗ spricht, die nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik im Jahre 1932 aus den Niederlanden in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist. Kabel zur Leitung elektrischer Ströme, infolge ihrer Umschließung mit Schutzhüllen aus Metall in Form von Hülsen (Mänteln), Blechen, Drähten, Bändern oder dergleichen zur Verlegung in Wasser oder Erde geeignet

aus 354 aus 362A 8

aus 470 aus 639

9 9 66 6 555

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute abgeschlossenen deutsch⸗ niederländischen Vertrages über die Regelung des Waren⸗ verkehrs ist folgendes vereinbart worden:

18 1

Zu Artikel A Anlage.

Zu Nr. aus 23: Um den ermäßigten Zollsatz zu genießen, müssen die Einbringer bei der Abfertigung jeder Sendung zum freien Verkehr ein Zeugnis einer niederländischen Stelle beibringen, in dem bescheinigt wird, daß es sich um aner⸗ kanntes Saatgut handelt. Die beiden Regierungen werden sich über die Stellen verständigen, die diese Zeugnisse erteilen. In Zweifelsfällen haben die deutschen Behörden das Recht, nachzuprüfen, ob es sich um anerkanntes Saatgut handelt. „BZu Nr. aus 33: 1. Die beiden Regierungen werden als⸗ bald nach der vorläufigen Anwendung dieses Vertrages einen gemischten Ausschuß einsetzen, der über die Beschickung der deutschen Märkte mit Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl und Rosenkohl und über die Regelung der Verkaufspreise beraten soll. Dem Ausschuß sollen von jeder Regierung ernannte Sachverständige aus Kreisen der Erzeuger und des Handels angehören. Die Beratungen des Ausschusses, zu denen jede Regierung einen Vertreter als Beobachter entsenden wird, sollen abwechselnd in Deutschland und in den Niederlanden stattfinden. Der Ausschuß kann den Tagungsort abweichend von dieser Regelung festsetzen.

2. Die Niederländische Regierung wird durch Erlaß und Handhabung eines Ausfuhrverbots sicherstellen, daß in den

(Tonne)

Monaten April und Mai nicht mehr als 75 vH derjenigen Menge Kopfsalat nach Deutschland ausgeführt werden,

nach Verständigung beider Teile auf Grund gemeinsamer E mittlung in den Monaten April und Mai 1932 aus 8 Niederlanden in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Menge 120 0I9 Doppelzentner beträgt.

Die Niederländische Regierung wird der Deutschen Regie⸗ rung rechtzeitig über den Erlaß und die Handhabung des Aus⸗ fuhrverbots Mitteilung machen. 8

Zu Nr. aus 38: 1. Als Einbringer, der die Vertragszoll⸗ sätze von 12,50 und 10 RM in Anspruch nehmen kann, ist nur anzusehen, wer bei der Zollabfertigung eine entsprechende Be⸗ scheinigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt, schaft oder der von ihm zu bestimmenden Stelle vorlegt. An Stelle dieser Bescheinigung genügt der Nachweis, daß der Ein⸗ bringer Mitglied des Reichsnährstandes, Hauptabteilung I. Abteilung Gartenbau, Fachgruppe Baumschulen ist. 1

2. Die beiden Regierungen werden alsbald nach der vor⸗ läufigen Anwendung dieses Vertrages einen gemischten Aus⸗ schuß einsetzen, der über die beide Länder berührenden Fragen der Gärtnerei beraten soll. Dem Ausschuß sollen von jeder Regierung ernannte Sachverständige aus Kreisen der Er⸗ zeuger und des Handels angehören. Die Beratungen des Aus⸗ schusses, zu denen jede Regierung einen Vertreter alz Beobachter entsenden wird, sollen abwechselnd in Deutschland und in den Niederlanden stattfinden. Der Ausschuß kann den Tagungsort abweichend von dieser Regelung festsetzen.

Zu Nr. aus 109: Die im Rahmen des ver⸗ einbarten Zollkontingents für Schweinespeck in das deutsche Zollgebiet einzuführenden Mengen dürfen nur zu Preisen abgegeben werden, die die Preisbildung für deut⸗ schen Schweinespeck nicht beeinträchtigen.

Zu dem Zweck ist folgendes vereinbart worden:

1. Niederländischer Schweinespeck darf zu dem Ver⸗ tragszollsatz in das deutsche Zollgebiet nur durch eine von der Niederländischen Regierung zu bezeichnende Stelle ein⸗

geführt werden. Diese Stelle hat den Abgabepreis für nieder⸗ ländischen Speck an den deutschen Handel so zu halten, daf er frei Empfangsstation höchstens 20 Rpf. je Kilogramm unter den jeweils in Berlin geltenden Preisen für fetten Speck liegt. Als in Berlin geltende Preise werden die amt⸗ lichen Notierungen für fetten Speck am Berliner Grofßfleisch⸗ markt angesehen.

2. Die Niederländische Regierung wird dafür sorgen, daß die Stelle, die den Speck in das deutsche Zollgebiet einführen darf, die Betätigung des deutschen Speckeinfuhrhandels nicht beeinträchtigt.

3. Die beiden Regierungen werden einen gemischten Ausschuß einsetzen, dessen Mitglieder oder deren Stellvertreter nicht unmittelbar Beteiligte sein dürfen. Der Ausschuß hat die Einhaltung der Abreden zu 1 zu überwachen und die Regelung der Einfuhr von niederländischem Schweinespeck entsprechend den deutschen Marktverhältnissen sowie die Ab⸗ gabepreise festzulegen.

Der Ausschuß ist ermächtigt, bei der Festlegung der Ab⸗ gabepreise von den tatsächlichen Preisverhältnissen aus⸗ zugehen, wen sich herausstellen sollte, daß die Berliner amt⸗ liche Notierung für fetten Speck den tatsächlichen Marktver⸗ hältnissen in dem Hauptabsatzgebiet für niederländischen

Schweinespeck nicht entspricht.

Sollte im Ausschuß über eine Einzelfrage kein Ein⸗ verständnis erzielt werden können, so werden die beiden Re⸗ gierungen alsbald Verhandlungen aufnehmen. Führen diese Verhandlungen innerhalb eines Monats, nachdem eine der beiden Regierungen den Antrag auf Aufnahme der Verhand⸗ lungen gestellt hat, nicht zu einem Ergebnis, so hat jede Re⸗ gierung das Recht, die Vereinbarung zu Nr. aus 109 geson⸗ dert zu kündigen. Das gleiche gilt 68 den Fal daß die Durchführung der genannten Vereinl arung die Lage eines der beiden Teile wesentlich beeinträchtigt. Wird von diesem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, so tritt die Vereinbarung u Nr. aus 109 am 15. Tage nach dem Tage außer Kraft, an em die Kündigung ausgesprochen ist. Jedoch erklären sich beide Teile für den Fall einer solchen Kündigung schon jetzt bereit, unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung im Sinne der Fortführung der Vereinbarung einzutreten. Zu Nr. aus 115: 1. Die Niederländische Regierung wird bei der Ausfuhr der Schleie nach Deutschland in den Mo⸗ naten Juni und Juli dahin wirken, daß die auszuführende Menge gleichmäßig auf die beiden Monate verteilt und die Ausfuhr im übrigen so gehandhabt wird, daß die Preisbil⸗ dung für Schleie auf dem deutschen Markt nach Möglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß im Jahre 1932 21 236 dz von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Seefische (außer frischen Heringen) in den Niederlanden angelandet worden sind.

Zu Nr. aus 116: Die beiden Regierungen werden als⸗ bald nach der vorläufigen Anwendung dieses Vertrages einen gemischten Ausschuß einsetzen, der über die beide Länder be⸗ rührenden Fragen der Heringswirtschaft beraten soll. Dem Ausschuß sollen von jeder Regierung ernannte Sachverstän⸗ dige aus Kreisen der Erzeuger und des Handels angehören. Die Beratungen des Ausschusses, zu denen jede Regierung einen Vertreter als Beobachter entsenden wird, sollen ab⸗ wechselnd in Deutschland und in den Niederlanden statt⸗

Stelle die Unterschie

die

finden. Der Ausschuß kann den Tagungsort abweichend von dieser Regelung festsetzen. ¹Zu Nr. aus 135: Bei der Zollnachschau 8 für die Fest⸗ stellung, ob es sich um Edamer⸗ oder Goudakäse handelt, Form und äußeres Ansehen der Ware nicht allein maßgebend sein.

Zu Nrn. 134 und aus 135: 1. Die Niederländische Re⸗ gierung hat davon Kenntnis genommen, daß die Deutsche Regierung beabsichtigt anzuordnen, daß Butter und Käse nur noch in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ein Uebernahmeschein einer vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmenden Stelle vorliegt, und daß infolgedessen nur noch solche ausländische Butter und solcher ausläͤndischer Käse zum freien Verkehr des Zollgebietes ab⸗ efertigt werden können, für die ein Uebernahmeschein seitens ieser Stelle erteilt ist.

Die Deutsche eeacug behält sich vor anzuordnen, daß

sbeträge zwischen ihren Ueber⸗

nahme⸗ und Abgabepreisen als Ausgleichspreis einzieht; für den Fall, daß sie eine solche Anordnung erläßt, sagt sie zu, die nieberländischen Interessen in angemessener Weise zu berücksichtigen.

2. Pie beiden Regierungen werden sich über die Aus⸗ stellung der Uebernahmescheine und das Verfahren bei der Zollabfertigung verständigen.

E

““

Reichs⸗

S. 3.

—.296 vom 19. Dezember 1933.

3. Die beiden Regierungen werden alsbald nach der vor⸗ figen Anwendung dieses Vertrages einen gemischten Aus⸗ huß einsetzen, der über die Förderung der beiderseitigen teressen auf milchwirtschaftlichem Gebiete zu beraten hat. im Ausschuß sollen von jeder Regierung ernannte Sachver⸗ indige aus Kreisen der Erzeuger und des Handels angehören. d Beratungen des Ausschusses, zu denen jede Regierung ten Vertreter als Beobachter entsenden wird, sollen ab⸗ echselnd in Deutschland und in den Niederlanden statt⸗ uden. Der gemischte Ausschuß kann den Tagungsort ab⸗ lichend von dieser Regelung festsetzen.

Zu Nr. aus 136: 1. Die Niederländische Regierung hat von Kenntnis genommen, daß die Deutsche Regierung beab⸗ htigt anzuordnen, daß Hühnereier nur noch in den Ver⸗ or gebracht werden dürfen, wenn ein Uebernahmeschein ner vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmenden Stelle vorliegt, und daß infolgedessen nur ch solche ausländische Hühnereier zum freien Verkehr des sollgebiets abgefertigt werden können, für die ein Ueber⸗ ahmeschein seitens dieser Stelle erteilt ist.

Die Deutsche Regierung behält sich vor anzuordnen, daß ise Stelle die Unterschiedsbeträge zwischen ihren Ueber⸗ ahme⸗ und Abgabepreisen als Ausgleichspreis einzieht; für in Fall, daß sie eine solche Anordnung erläßt, sagt sie zu, eniederländischen Interessen in angemessener Weise zu rücksichtigen.

Die Uebernahmescheine für Hühnereier werden von der yom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu stimmenden Stelle in der Regel nur für solche nieder⸗ indischen Hühnereier erteilt werden, die den Vorschriften der eutschen Eierverordnung über Güte und Gewicht der Han⸗

Kleklassen G 1 S, G1 A oder G1B entsprechen. Für nieder⸗

indische Hühnereier der Handelsklasse G1 C werden Ueber⸗ ahmescheine mit der Maßgabe erteilt werden, daß diese ier nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar id vom 1. September bis zum 31. Dezember zum freien herkehr des deutschen Zollgebiets abgefertigt werden.

Die Niederländische Regierung wird dafür sorgen, daß ir solche Hühnereier nach Deutschland ausgeführt werden, eden oben bezeichneten Vorschriften der deutschen Eierver⸗ dnung entsprechen.

2. Die deutschen Zollstellen entscheiden, erforderlichen⸗ ls nach Anhörung von Sachverständigen auf Kosten des inbringers, ob es sich bei den zur Abfertigung gestellten iern um Enteneier, oder, bei Vorlegung von Uebernahme⸗ heinen für Eier der auf Grund der deutschen Eierverordnung estehenden Handelsklassen G 1 S, G, 1 A, G 1 B oder G 1 C, hbes sich um derartige Hühnereier handelt. Sie werden in er Regel dann von einer Untersuchung der Eier absehen, hpdenn der Einbringer das Zeugnis einer niederländischen telle beibringt, in dem bescheinigt ist, daß die zu dem vor⸗ elegten Uebernahmeschein gehörende Sendung entweder nteneier oder solche Hühnereier enthält, die den in dem

ebernahmeschein angegebenen Handelsklassen entsprechen.

Die beiden Regierungen werden sich über die niederlän⸗ sche Stelle, die diese Bescheinigungen ausstellt, und über das beobachtende Verfahren verständigen.

3. Die beiden Regierungen werden sich ferner über die usstellung der Uebernahmescheine und das Verfahren bei der ollabfertigung verständigen.

4. Die beiden Regierungen werden alsbald nach der orläufigen Anwendung dieses Vertrages einen gemischten usschuß einsetzen, der über die beide Länder berührenden ragen der Eierwirtschaft beraten soll. Dem Ausschuß hllen von jeder Regierung ernannte Sachverständige aus reisen der Erzeuger und des Handels angehören. Die Be⸗ tungen des Ausschusses, zu denen jede Regierung einen zertreter als Beobachter entsenden wird, sollen abwechselnd

Deutschland und in den Niederlanden stattfinden. Der üusschuß kann den Tagungsort abweichend von dieser egelung festsetzen.

5. Es besteht Einverständnis darüber, daß im Jahre 932 30 000 dz Enteneier aus den Niederlanden in das utsche Zollgebiet eingeführt worden sind.

Zu Nr. aus 326: Es besteht Einverständnis darüber, die vereinbarten Vertragszollsätze nur so lange gelten, als bink, roh, der Tarifnr. 855 in Deutschland zollfrei ist. Die Leutsche Regierung erklärt sich für den Fall der Einführung ines Zolles auf Rohzink bereit, mit der Niederländischen egierung wegen Festsetzung anderer, dem Zoll für Rohzink ngepaßter Vertragszollsätze für Zinkweiß sowie für Zink⸗ ulfidweiß (Lithopone) Verhandlungen aufzunehmen, und agt zu, daß dabei die Schutzspanne für die Herstellung von Pinkweiß und Zinksulfidweiß (Lithopone) nicht erhöht erden soll.

Zu Nr. aus 730: Zu den Waren zu hygienischen Pwecken im Sinne der Tarifabrede gehören nur zum Ein⸗ fau bestimmte, an eine Wasserleitung oder Kanalisation an⸗ uschließende Gegenstände wie Badewannen, Waschtische, losettbecken und dergleichen.

, Zu den Nrn. aus 33, 109, 115, 136 (Enteneier), 280, 126, 362 A, 639, 730: Die Abfertigung der unter diese Nummern fallenden Waren, soweit für sie ein Zollkontingent estgesetzt ist, zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets zu den Vertragszollsätzen ist nur zulässig entweder bei bchstens zwei im Einvernehmen beiber Regierungen zu be⸗ limmenden Zollstellen oder, ohne Beschränkung auf be⸗ timmte Zollstellen, wenn Kontingentsbescheinigungen vor⸗ helegt werden, die von einer deutschen Zollstelle ausgestellt dder bestätigt sind. Im Falle der Beschränkung der Zoll⸗ öfertigung auf bestimmte Zollstellen ist die Deutsche egierung damit einverstanden, daß ziffernmäßig zu be⸗ eichnende Teilmengen von dem Zallkontingent abgezweigt nd bei weiteren zu vereinbarenden deutschen Zollstellen ab⸗ hefertigt werden, wobei beide Regierungen sich vorbehalten, sorderlichenfalls hinsichtlich der abgezweigten Teilmengen enderungen zu vereinbaren. Ferner sind auch bei Be⸗ chränkung der Zollabfertigung auf bestimmte Zollstellen auf verlangen der Niederländischen Regierung Kontingents⸗ escheinigungen vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die endung auf das Kontingent angerechnet werden soll.

. Die Niederländische Regierung wird der Deutschen egierung mitteilen, welche Regelung sie für die in Be⸗ acht kommenden Warengattungen wählt.

aln Die beiden Regierungen werden sich über die deutschen 6 stellen sowie über die niederländischen Stellen, die ontingentsbescheinigungen erteilen, und über das zu. be⸗ vachtende Verfahren verständigen.

9

II. Die beiden Regierungen kommen dahin überein, daß

niederländischer Zander der Tarifnr. 115, für den auf Grund der Meisibegünstigung bis zu einer Menge von 300 dz im Kalenderjahr bei der Abfertigung über bestimmte Zollstellen die vertragliche Zollfreiheit in Anspruch genommen werden kann, nur dann zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets zollfrei abgefertigt werden darf, wenn nach näherer Be⸗ stimmung der Niederländischen Regierung für jede Sendung der Nachweis erbracht wird, daß sie auf das Kontingent an⸗ gerechnet werden soll. Ueber die Zollstellen, die zur zollfreien Abfertigung von niederländischem Zander im Rahmen des Zollkontingents befugt sind, haben sich die beiden Regierungen bereits geeinigt. 8 G

Die Deutsche Regierung wird dafür sorgen, daß die Reichsstelle für Oele und Fette Uebernahmescheine für niederländisches Leinöl der Tarifnr. 166 nur für diejenigen Mengen erteilt, für die von einer deutschen Zollstelle nach dem 1. Januar 1934 bestätigte Kontingentsbescheinigungen vorgelegt werden.

IV.

Jede Regierung wird einen Regierungsausschuß, be⸗ stehend aus Mitgliedern der beteiligten Ministerien, ein⸗ setzen. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in ständiger unmittel⸗ barer Fühlungnahme diejenigen Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung des heute unterzeichneten Vertrages über die Regelung des Warenverkehrs zusammenhängen. Ueber die Zusammensetzung der Regierungsausschüsse werden sich die beiden Regierungen Mitteilung machen. 1 8

8 beb1“

Die beiden Regierungen werden rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1934 in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel, sich über eine Regelung des deutsch⸗niederländischen Warenverkehrs nach dem Ablauf dieses Vertrages zu ver⸗ ständigen.

I.

Die beiden Regierungen stellen fest, daß durch den Ab⸗ chluß dieses Vertrages die Voraussetzungen des Artikels 2 es Vertrages vom 27. April 1933 zur Abänderung des EE114“ Zoll⸗ und Kreditvertrages vom 26. November 1925 für die Weitergeltung des durch Artikel 1 des gleichen Vertrages ermäßigten Zinssatzes für die Dauer

1“

.

unterricht

Oberpräsidenten oder des Regierungspräsidenten Ausnahmen

des heute unterzeichneten Vertrages erfüllt sind. Die beiden Regierungen sind übereingekommen, bald nach der vorläufigen Anwendung dieses Vertrages in eine Aussprache über die Förnderung des Warenaustausches zwischen Deutschland und Niederländisch⸗Indien einzutrete

VII

2 2

Dieses Schlußprotokoll bildet einen, wesentlichen Be⸗ standteil des heute

unterzeichneten Vortrages über die Regelung des Warenverkehrs und gilt ebenso lange wie dieser. Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und

2

niederländischer Sprache im Haag am 15. Dezember 1933.

gez. Dr. Koehler. gez. H. M. Hirschfeld.

—;p .

1 I. Stand der schwebenden Schuld des Reichs.

1“]]

Am 31. Okt. 30. Nov. 1933 1933

Am

.“ e8 L

1a. Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung E Schatzanweisungen mit Gegen⸗ 1 b. Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung unverzinslicher Schatzanweisungen ohne Gegenert 2. Umlauf an Reichswechsln.. 9. Kurzfriftige Datlehen— 4. Betriebskredit bei der Reichsbank . . ... 5. Verpflichtungen aus früheren Anleihe⸗

Summe der Zahlungsverpflichtungen.. 6. Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicher⸗ heitsleistungen usw.

Summe der schwebenden Schuld..

Die dem Tilgungsfonds zur Rückzahlung des Ueberbrückungskredits aus dem Jahre 1930, der bereits in voller Höhe der noch zu tilgenden Summe in dem Betrage der Schatzanweisungen unter lfd. Nr. 1a ent⸗ halten ist, zugeführten unverzinslichen Schatz⸗ anweisungen belaufen sich auf .. . . .

II. Betrag der ausgegebenen Steuer⸗ gutscheine: 82

1. Im Umlauf befindlich

2. Zum Zwecke der öffentlichen Arbeits⸗

beschaffung der Reichsbank als Sicher⸗

beit überlassen

1119,5 1211,6

35,1* 39,0

400,0 G 6,6 26,5 2,7 19,8 4,4 1 658,3 346,7

Aus der Preußischen Verwaltung.

Erteilung von Privatunterricht usw. durch festbesoldete Lehrkräfte.

Ein Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Rust, der sich mit der Erteilung von Privat⸗ unterricht und dem Halten von Pensionären beschäftigt, bestimmt in Ergänzung der früheren Erlasse, daß mit sofortiger von festbesoldeten Leitern (Leiterinnen) und Lehrern (Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, höheren Lehranstalten, Mittelschulen und Volksschulen grundsätzlich keinerlei Privatunterricht mehr erteilt werden darf. Ausnahmen können in Zukunft nur da noch gemacht werden, wo Eltern von Volksschulkindern eine be⸗ sondere Ausbildung ihrer Kinder wünschen und andere Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen, wie es vor allem in Dörfern und kleinen Städten oft der Fall ist. 1

Nicht fest angestellten Lehrkräften kann die Erlaubnis zur Erteilung von Privatunterricht von dem Schulleiter (Schulrat, der Schuldeputation) auf Antrag von Fall zu Fall erteilt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß der öffentliche Dienst darunter nicht leidet. Jedoch soll ein gewisses Höchstmaß der Stundenzahl auch hier nicht überschritten werden. Nach diesem Erlaß dürfen

übrigens auch die nicht fest angestellten Lehrkräfte keinen Privat⸗

möglichst

. an Schüler und Schülerinnen der eigenen Klasse erteilen. Weiter trifft der Erlaß die Bestimmung, daß den fest an⸗

Festraten Leitern (Leiterinnen) und Lehrern (Lehrerinnen) an

öffentlichen Schulen das Halten von Pensionären sowohl in der

eigenen Wohnung als auch in den Räumen der im Hause

wohnenden Verwandten oder Untermieter zukünftig untersagt ist.

Nur in ganz besonderen Fällen dürfen mit Genehmigung des r) zu⸗ gelassen werden.

Kunst und Wissenschaft. Aus den Staatlichen Museen. Als „Kunstwerk des Monats“ zeigt das Deutsche Museum im Januar „Die Architektur“, dargestellt durch die Wacholder⸗ statuette einer nackten Frau mit Rißscheit. Ein kostbares Werk der niederländischen Renaissance, das einst den Schreibtisch des Dichters Balzac zierte.

Arbeitsbeschaffung.

Alle Kreditquellen unterstützen die Arbeitsbeschaffung.

Wie das VDZ.⸗Büro meldet, hat der Reichsarbeitsminister an die Wohnungsressorts der Länderregierungen ein Rundschreiben gerichtet, worin er seiner lebhaften Befriedigung darüber Aus⸗ druck gibt, daß die Instandsetzungsaaktion für den Hausbesitz, die eine sehr wesentliche Arbeitsbeschaffung darstellt, sich gut einge⸗ spielt habe. Fast überall seien Anträge in großer Zahl bei den Bewilligungsstellen eingegangen und Instandsetzungs⸗, Teilungs⸗ und Umbauarbeiten praktisch in Angriff genommen. Auch die Finanzierung des vom Hausbesitzer aufzubringenden Anteils an den Kosten werde nicht auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Der Minister verweist auf die Zinsvergütungsscheine und auf die Steuervergünstigungen und bezeichnet es als zweckmäßig, nochmals die Finanzierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Er betont, daß in Besprechungen des Reichsarbeitsministeriums mit sämt⸗ lichen in Frage kommenden Spitzenverbänden des organisierten Kredits diese durchweg ihre Bereitwilligkeit erklärt hätten, im Rahmen des irgend möglichen Kredite für die Instandsetzungs⸗ usw. ⸗-arbeiten herzugeben. Die Verbände hätten ihrerseits in Rundschreiben den ihnen angeschlossenen Instituten dringend nahe⸗ gelegt, den Instandsetzungskrediten die größte Aufmerksamkeit zu widmen. 1

Hinsichtlich der Sparkassen habe der Reichswirtschaftsminister an die Länder appelliert, dahin zu wirken, auch solche Sparkassen, die zur Zeit mehr als 40 vH der Einlagen in Hypotheken angelegt haben, zu gestatten, bis zu 25 vH des Ueberschusses der Ein⸗ zahlungen über die Auszahlungen wieder in Hypotheken anzu⸗ legen. Der Arbeitsminister habe die Länder gebeten, die Spar⸗ kassen auf die Notwendigkeit hinzuweisen, sich in möglichst starkem Umfang an der von der Reichsregeerung eingeleiteten Arbeitsbeschaffung, insbesondere aber an der Finanzierung von Instandsetzungs⸗, Teilungs⸗- und Umbauarbeiten an Gebäuden zu beteiligen. Die Länder hätten von dieser Ermächtigung des Reichswirtschaftsministers Gebrauch gemacht und dabei auch der Bitte des Reichsarbeitsministers Rechnung getragen. Danach sei zu hoffen, daß gerade auch die Sparkassen Instandsetzungskredite hergeben werden. Ebenso würden die privaten deutschen Hypo⸗ thekenbanken in erheblichem Umfange zur Finanzierung des Selbstaufbringungsbetrages beitragen, vor allem bei Grund⸗ stücken, die bereits von ihnen beliehen seien. Die Hypotheken⸗ banken hätten einen entsprechenden Beschluß kürzlich in einer Vollversammlung gefaßt. Dankenswerterweise hätten die Golddiskontbank und die Reichsbank es den privaten Hypo⸗ tehenbanken ermöglicht, zur Refinanzierung von Instand⸗ setzungshypotheken gegen Hinterlegung von Pfandbriefen und Kom⸗ munalobligationen einen größeren Lombardkredit aufzunehmen. Die auf diese Weise verfügbaren Gelder würden von den privaten deutschen Hypothekenbanken einheitlich zu einem an den Lombard⸗ satz der Reichsbank gebundenen Zinssatz von zur Zeit 5 ½ vH bei einer Auszahlung zu Pari abzüglich 1 vH für Unkosten gegeben. Die öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten stellten sich gleichfalls in den Dienst der Aktion, ebenso das öffentlich⸗rechtliche und private Versicherungswesen. Privatversicherungsgesellschaften wollten evtl. auch durch Zinsstundungen, Policebeleihungen usw. dem Hausbesitzer helfen. Neben dem Kealkredit besteht überall die Mög⸗ lichkeit des Personalkredits. Der Minister erklärt, er wäre dank⸗ bar, wenn die Länderregierungen die mit der Bewilligung der Reichszuschüsse beauftragten Stellen beschleunigt von dem Inhalt seines Rundschreibens verständigen würden, damit diese in der Lage seien, ihrerseits den Hausbesitzern bzw. den Handwerkern Rat und Auskunft zu erteilen. Der Minister verweist auch auf die Kreditbereitschaft der Hauptgenossenschaftsbank und der gewerb⸗ lichen Kreditgenossenschaften.

Handel, Gewerbe und öffentliche Finanzen Berlin, den 19. Dezember 1933.

Konjunkturumbau zur Vermeidung von Weihnachtsent assungen.

In unterrichteten Kreisen der Deutschen Arbeitsfront wird darauf hingewiesen, daß bisher in mehreren Industriezweigen aus Konjunkturgründen um die Weihnachtszeit immer größere Entlassungen durchgeführt worden seien. Nach der durch die Messe veranstaltungen usw. hervorgehobenen Hausse im Frühherbst hätte z. B. die Radioindustrie alljährlich nach Weihnachten bis zu 30 vS der Belegschaft entlassen, die Beleuchtungsindustrie teilweise sogar bis zu 50 vH. Aehnlich lägen die Dinge im Einzelhandel, wo das Weihnachtsgeschäft nur mit Einstellung von Hafspersonal be roßen Handlungen z. B. in r sonst bis zu einem Drittel Diesmal habe in vielen

wältigt werden könne, während die Berlin nach Weihnachten bzw. Neuja des Personals wieder entlassen mußten. habe Fällen eine Aussprache zwischen Betriebsrat, NSBO. und Be⸗

triebsleitung genügt, um die drohenden Entlassungen zu ver⸗ indern. Es gebe viele Beispiele, wie sich der Betrieb selbst ge hinden habe, um zur Vermeidung von Entlassungen den Konjunk⸗ turverlauf auszubalancieren. So habe eine bekannte Spezial⸗ fabrik der Elektrotechnik die Fabrikation eines neuen Artikels auf⸗ genommen, um den Stamm der Belegschaft auch nach Weihnachten halten zu können. 6 8 Die betriebswirtschaftlichen Mittel müßten aber durch volks⸗ wirtschaftliche ergänzt werden, um eine generelle Besserung zu erreichen. In diesem Zusammenhang hätten die Radio⸗ und die Röhrenindustrie neue und vielversprechende Wege gewiesen, die 1n für andere eeee anregend sein dürften. Die Saiso⸗ der Radioindustrie bestimme sich durch die Berliner Funkaus⸗ stellung im August d. J. Von dann an bis zum Weihnachtsfest müsse man in Doppelschichten arbeiten, während nach dem Weih nachtsfest bis zum Hochsommer die Flaute einsetze. Die Röhren⸗ industrie habe bisher immer in letzter Minute neue Röhren auf den Markt gebracht und damit die an sich vorliegende Konjunktur⸗ spitze zur falschen Zeit übersteigert. Nun sei ein Projekt aus⸗ gearbeitet, wonach zunächst die Berliner Funkausstellung vorver⸗ legt werden solle, wahrscheinlich in den Monat März. Die tote Zeit werde auf diese Weise mindestens von sechs auf drei Monate herabgeschraubt. Die Röhrenindustrie werde die Ausbalancierung des Konjunkturverlaufs dadurch unterstützen, daß sie zunächst mal an ein Röhrenfeierjahr denke, um Zeit zur Umstellung auf das neue Konjunkturschema zu geben. Es erscheine selbstverständlich, daß das Beispiel dieser Industrien Schule machen werde. Diese beiden Industrien hätten auch einen großzügigen Plan überlegt,

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