1933 / 297 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 20. Dezember 1933. S. 4.

binern zu den Schuldeputationen und Schulvorständen, vom 18. Dezember 1933;

Nr. 14 050 das Gesetz über die Beaufsichtigung von unter⸗ irdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen, vom 18. Dezember 1933;

Nr. 14 051 die Zweite Verordnung zur Ausführung des Ge⸗ setzes zum Schutze der nationalen Symbole, vom 15. Dezbr. 1933.

Umfang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.

Zu beziehen durch: R. von Decker’s Verlag (G. Schench), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. ;

Berlin, den 20. Dezember 1933.

Nichtamtliches. Neuoroͤnung der preußischen Verwaltung.

Das Preußische Staatsministerium hat am 15. Dezember 1933 eine Reihe von Gesetzen nach eingehender Vorberatung im Laufe des Herbstes in Sitzungen des Staatsrates verabschiedet, die für die Staats⸗ und Gemeindeverwaltung von höchster Be⸗

deutung sind. Sie gehen von dem Grundgedanken aus, über⸗ ständige Einrichtungen liberalistisch⸗demokratischer Gedankenwelt u beseitigen und an ihrer Stelle den Grundsätzen straffer Staats⸗ sühsneg und verantwortungsbewußten Führertums Geltung zu verschaffen. Die Gemeindeverfassung wird in nationalsozialistischen Gedankenguts neu geordnet.

1. Die Gesetze über Anpassung des Haushaltsrechts in Preußen und seinen Gemeinden an die Reichshaushaltsordnung. Das kürzlich von der Reichsregierung beschlossene Gesetz zur

Aenderung der Reichshaushaltsordnung vom 13. d. M., das in

engster Zusammenarbeit mit Preußen zustande gekommen ist,

iente mit in erster Linie dem Ziele, der Uebernahme des Reichs⸗ aushaltsrechts auf die Länder die Wege zu ebnen. Das Preußische

Staatsministerium hat diese Absicht des Reichsgesetzgebers bereits

erwirklicht und in seiner letzten Sitzung entsprechend den Vor⸗

chlägen des Preußischen Finanzministers Professor Dr. Popitz in Gesetz über die Staatshaushaltsordnung be⸗ chlossen, durch welches unter Aufhebung des unübersichtlichen, un⸗ vollständigen und zum Teil auch veralteten nFeußischen Rechts auf dem Gebiete des Haushalts⸗, Kassen⸗ und Rechnungswesens die

Vorschriften der Reichshaushaltsordnung im allgemeinen lückenlos

ls entsprechend anwendbar erklärt werden. Damit wird auf

inem der wichtigsten Gebiete des öffentlichen Rechts zwischen dem

Keich und dem größten deutschen Lande eine Gemeinschaft und

Rechtseinheit geschaffen, die die Vereinheitlichung der politischen

Führung wirksam ergänzt. Auch für die Tätigkeit der obersten

Rechnungsprüfungsbehörden: der Preußischen Oberrechnungs⸗

ammer und des Rechnungshofes des Deutschen Reiches wird leichartiges Recht geschaffen und ihnen in allen entscheidenden Zunkten die gleiche Rechtsstellung gewährleistet, die ihrer er⸗

ten Bedeutung in der gegenwärtigen Zeit Rechnung trägt.

Darüber hinaus hat das Staatsministerium nicht nur 88 b Land selbst, sondern auch für seine Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung zum Vor⸗ bild einer umfassenden gesetzlichen Neuordnung ihres Haushalts⸗ rechts genommen. Das gleichzeitig mit der neuen Staatshaus⸗ haltsordnung beschlossene Gemeindefinanzgesetz ist die erste erschöpfende Regelung der Haushalts⸗ und Wirtschafts⸗ der Gemeinden in einem deutschen Lande. Es dient der

iederherstellung und Erhaltung der Grundsätze, die die alt⸗ preußische Verwaltung von jeher ausgezeichnet haben: Gewissen⸗ hafte Sparsamkeit, höchste Wirtschaftlichkeit und unbedingte

Sauberkeit.

Das Gemeindefinanzgesetz regelt das Haushalts⸗, Kassen⸗ und Rechnungswesen der Gemeinden in Anlehnung an die soeben ver⸗ besserten Vorschriften der Reichshaushaltsordnung und gibt ein⸗ gehende Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Ge⸗ meinden.

Die der Staatsführung obliegende Verantwortung verpflichtet sie, die Finanzwirtschaft der Gemeinden sorgfältig zu überwachen. Deswegen enthält das Gemeindefinanzgesetz auch eine Neuordnung des Prüfungswesens für die Gemeinden. Strenge Haftungsvor⸗ schriften sichern die strikte Innehaltung aller Vorschriften des Ge⸗ meindefinanzgesetzes durch den Leiter und die anderen Beamten der Gemeinden.

In Durchführung des umfangreichen Gemeindefinanzgesetzes, dessen Vorschriften zunächst auf die Verhältnisse der größeren Ge⸗ meinden und Gemeindeverbände abgestellt sind, ist für die kleinen, chrenamtlich verwalteten Gemeinden, besonders die Bauern⸗

emeinden, der Erlaß erleichterter, wesentlich vereinfachter Vor⸗

schriften in Aussicht genommen.

2. Das Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse des Ober⸗ präsidenten bringt zunächst eine wesentliche Festigung der ober⸗ präsidialen Stellung innnerhalb der preußischen Staatsverwaltung. Wöhrend der Oberpräsident die Behörden der Provinz bisher lebiglich zu beaufsichtigen hatte und ihnen Weisungen nicht er⸗ teilen konnte, erhält er nunmehr über die Behörden der all⸗ gemeinen und inneren Verwaltung die klare Befehlsgewalt. Er wird damit in den Stand gesetzt, den Behördenapparat der Provinz schnell und schlagkräftig für die Ziele der Staatsführung einzu⸗ setzen und zu leiten. Eine Vergrößerung des Oberpräsidiums tritt durch die Neuregelung nicht ein, da die Befehlsgewalt auf die Person der Oberpräsidenten beschränkt ist.

Die weitere, überaus wichtige Neuerung, die das Gesetz bringt, macht den Oberpräsidenten unter Beseitigung aller bisher be⸗ stehenden Verwaltungsgremien zum Träger der Verwaltung des Provinzialverbandes. Der Bestand des Provinzialverbandes als einer Selbstverwaltungskörperschaft wird dadurch nicht berührt. Die Verwaltung des Provinzialverbandes wird jedoch zusammen⸗ gefaßt und in die Hand des Oberpräfidenten gelegt. Dieser erhält damit eine Stellung ähnlich derjenigen des Landrats, der staat⸗ liche und kommunale Geschäfte in der Kreisinstanz mit bestem Erfolge in sich vereinigt hat.

Beraten wird der Oberpräsident auch in der Angele enheit des Provinzialverbandes durch den Provinzialrat. Pießer ist bereits durch ein Gesetz vom 17. Juli d. J. geschaffen worden. Um seiner neuen Aufgabe gerecht zu werden, wird seine Zu⸗ sammensetzung durch eine Novelle in der Richtun⸗ geändert werden, daß ihm leitende Kommunalbeamte aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden der Provinz eingefügt werden. Bei besonders wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei

üfstellung der Haushaltsatzung und bei Aufstellung und Aende⸗ rung von Provinzialsatzungen, wird dem Oberpräsidenten die Anhörung des Provinzialrats zur Pflicht gemacht.

Die Aufsicht über den Provinzialverband, die bisher der berpräsident ausübte, kann naturgemäß von diesem künftig nicht jehr wahrgenommen werden. Sie geht auf den Minister des Innern über. 8

Die Neuregelung Fehrrc eine stärkere Heranbringung der rovinziellen Selbstverwaltung an den Staat und damit eine im zesamtblick planvollere Arbeit.

3. Eine Folge dieser Regelung ist

das Gesetz über die Neuregelung der Staatsaufsicht über die Stadt Berlin. 1 dem Augenblick, in dem der Oberpäsident der Provinz Brandenburg Leiter der Provinzialverwaltung Brandenburg vurde, war es nicht mehr angängig, ihm die Aufsicht über die Stadt Berlin zu belassen, welche außerhalb der Provinz steht. Der besonderen Bedeutung der Reichshauptstadt ist dadurch Rech⸗

Verwirklichung

Hechs neue preußische Gesetze.

das Staatskommissariat organisch zur Auf⸗

nung getragen, t gan zur elt und unmittelbar dem Ministerpräsidenten

sichtsbehörde entwi unterstellt wird.

4. Das Gesetz zur nnc der preußischen Landesverwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates beseitigt die sogenannten Beschlußbehörden, die bislang in kollegialer Zu⸗ sammensetzung neben oder an Stelle der Verwaltungsbehörden an der Verwaltung mitwirkten und ihre Willensbildung durch Ab⸗ stimmung vollzogen. Diese Einrichtung stand mit den Grundsätzen verantwortlichen Führertums nicht in Einklang. Sie ist deshalb aufgehoben worden. Die Geschäfte der Beschlußbehörden sind dem Regierungspräsidenten, dem Landrat und dem Bürgermeister über⸗ tragen worden. 1

Erhalten geblieben sind die Verwaltungsgerichte. Sie be⸗ kommen jedoch eine ihrem Wesen entsprechende Bezeichnung (Be⸗ zirks⸗, Kreis⸗ und Stadtverwaltungsgericht), auch wird ihre Zu⸗ veeen ean. insofern geändert, als ihre Laienmitglieder mo⸗ dernen Grundsätzen entsprechend nicht mehr durch Wahl, sondern durch Ernennung bestimmt werden. Die Gebiete, in denen das Verwaltungsstreitverfahren bisher zur Anwendung gelangen konnte, haben endlich eine wesentliche Einschränkung erfahren in⸗ sofern, als im Kommunalaufsichtswege erlassene Verfügungen nicht mehr durch Klage angreifbar sind. Ihre Anfechtung findet künftig nur noch im Verwaltungswege statt.

5. Das Gemeindeverfassungsgesetz enthält eine grundlegende Neuordnung der Verfassung der Gemeinden mit dem Ziele der Wiederherstellung einer echten Selbstverwaltung, die unbedingt sparsam, wirtschaftlich und sauber arbeitet.

Zwar besteht Klarheit darüber, daß die endgültige Ordnung der kommunalen Selbstverwaltung dem Reiche vorbehalten bleiben muß wie die Präambel ausdrücklich ausspricht. Die Verhältnisse in Preußen gestatteten es aber nicht, eine reichsrechtliche Regelung abzuwarten, sie zwangen vielmehr zu sofortigem Eingreifen, da⸗ mit schon mit Wirkung vom 1. Januar 1934 ab die neue Ge⸗ meindeverfassung wirksam werden konnte. Das war dringend er⸗ forderlich, weil eine geordnete Weiterführung der Gemeindever⸗ waltung auf Grund der bisherigen Vorschriften nicht mehr mög⸗ lich erschien. Diese Vorschriften stimmen in ihren Grundzwecken mit den Anschauungen der neuen Staatsführung so wenig über⸗ ein, daß sie durch zwischengesetzliche Maßnahmen bereits weit⸗ gehend durchlöchert waren und auch die tatsächliche Entwicklung in den Gemeinden immer mehr von ihnen abwich. Schließlich mußte auch dafür Sorge getragen werden, daß die Aufstellung des nächst⸗ Haushaltsplans ganz unter der Herrschaft nationalsozia⸗ istischer Gedankengänge vor sich gehen konnte. Insofern wird man die preußische Gemeindeverfassung als einen Versuch ansehen können, von dessen Bewährung die endgültige Regelung im Reiche abhängig werden könnte.

Das Gesetz beseitigt die bisherigen 15 Gemeindeverfassungs⸗ gesetze in Preußen und setzt an deren Stelle eine einheitli Regelung für alle preußischen Gemeinden. An ihrer Spitze steht mit ausschließlicher Verantwortung für alle Entscheidungen als Leiter der Gemeinde in Bauerndörfern der Dorfschulze, in Land⸗ emeinden der Gemeindeschulze und in Städten der Bürgermeister.

amit ist auch in den Gemeinden das Führerprinzip durchgeführt. Zur Vertretung des Leiters der Gemeinde und Hilfeleistung wer⸗ den Schöffen, in Städten mit der Bezeichnung „Stadtrat“ Bei⸗ geordnete berufen. Diese bilden jedoch nicht, wie bisher in Städten mit Magistratsverfassung, zusammen mit dem Leiter der Ge⸗ meinde ein beschliebenbes Kollegium, sondern sind ihm, wie schon in der rheinischen Bürgermeisterverfassung, nachgeordnet. Der Leiter der Gemeinde, die Schöffen und die Beigeordneten werden vom Staat auf 12 Jahre berufen.

Für aus Wahlen deos. Hend⸗ und beschließende Ver⸗ tretungskörperschaften ist nach Ueberwindung des Parteienstaats und angesichts des Grundsatzes der Führerverantwortlichkeit auch in den Gemeinden kein Raum mehr. Die wertvolle und unent⸗ behrliche ehrenamtliche Mitwirkung der Bürger wird vielmehr in grundsätzlich neuer Form dem Dienst der Allgemeinheit ge⸗ sichert. Um Volk, Staat und Gemeindeverdiente und erfahrene Männer der Gemeinde werden mit der hohen Aufgabe betraut, den Leiter der Gemeinde in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Diese Gemeinderäte werden entsprechend der Bedeutung ihres Amtes im Einvernehmen zwischen Aufsichtsbehörde und Gau⸗ leiter berufen. Zwecks engster Verbindung mit der national⸗ sozialistischen Bewegung sind ferner als Gemeinderäte stets der oberste örtliche Leiter der NSDAP. und der rangälteste Führer der Sturmabteilungen ode der Schutzstaffeln der NSDAP. zu berufen. Bei der Berufung der Gemeinderäte sind die Berufsstände, die der Gemeinde ihr Gepräge geben, angemessen zu berücksichtigen. Jeder Stadt wird darüber hinaus durch den Minister des Innern ein „Stadtbrief“ über die Berufung der Gemeinderäte verliehen. In dem Stadtbrief werden als Ge⸗ meinderäte berufen der oberste örtliche Leiter der NSDAP. und der rangälteste Führer der 4eae eeeh oder der Schutz⸗ staffeln der NSDAP., die Inhaber von. Wirkungskreisen inner⸗ halb der Stadt, die dieser ihre besondere Eigenart oder Be⸗ deutung geben oder das städtische Leben wesentlich beeinflussen und sonstige erfahrene und verdiente Männer. Darüber hinaus kann Städten, die sich durch ihre besondere Bedeutung für den Staat oder durch die Mustergültigkeit ihrer Verwaltung aus⸗ zeichnen, in dem Stadtbrief das Vorrecht verliehen werden, für die Berufung des Bürgermeisters Vorschläge zu machen. Wie den Städten ein Stadtbrief verliehen wird, so kann Bauerndörfern und Landgemeinden ein Gemeindebrief verliehen werden. Die Gemeinderäte und sonstige sachverständige und erfahrene Bürger können auch zu Beiräten bestellt werden, die den Leiter der Ge⸗ meinde oder seine Schöffen und Beigeordneten auf bestimmten Arbeitsgebieten ständig beraten. Für die Bauerndörfer ist als Besonderheit die Möglichkeit vorgesehen, daß an die Stelle der Gemeinderäte die urdeutsche Einrichtung der Dorfversammlung tritt; ihr ist für die Berufung des Dorsschulzen ein Vorschlags⸗ recht eingeräumt.

Neu geregelt ist auch die Stellung der Gemeinde zum Staat. Der nationalsozialistische Staat kennt keinen Gegensatz zwischen Staat und Gemeinde. In ihm ist die Verwaltung in ihrer Ge⸗ samtheit von einheitlichem Geiste beseelt. Daher will das Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden grundfätzlich so geführt wissen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreudigkeit der gemeindlichen Stellen gefördert und nicht beeinträchtigt wird. Unbeschadet dessen stellt es jedoch sicher, daß die Gemeinden in ihrer Verwaltung nicht allein die gesetzlichen Vorschriften achten und ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, sondern ch mit den Zielen der Staatsführung in Einklang bleiben.

V

6. Das Gesetz über das Feuerlöschwesen stellt die erstmalige Kodifikation aller einschlägigen Rechtsfragen dar, die von den Feuerwehren schon seit Jahrzehnten erstrebt wurde. Soweit sich die bestehenden Verhältnisse bewährt haben, werden sie beibehalten. Soweit das nicht der Fall war, ist im Sinne des national⸗ sehtanstischen Staates eine Neuregelung erfolgt, die unter grund⸗ ätzlicher Beibehaltung der bereits bestehenden Berufs⸗, Frei⸗ willigen und Pflichtfeuerwehren die Leistungsfähigkeit der Feuer⸗ wehren erheblich steigern soll. Dieses Ziel ist besonders dringlich, da alljährlich volkswirtschaftliche Werte im Betrage von rund 400 Millionen RM durch Schadenfeuer vernichtet werden.

Das Gesetz regelt in 6 Abschnitten die örtlichen Feuerwehren, die Feuerwehrverbände, die Aufsicht über die Feuerwehrverbände, die sachliche Ausrüstung der Feuerwehren, das Verhalten in Brandfällen und die Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

Anläßlich der Verabschiedung des Feuerlöschgesetzes hat der Preußische Minister des Innern ein neues Abzeichen wegen Ver⸗ diensten um das Feuerlöschwesen beschlossen, das zu Weihnachten erstmalig verliehen werden soll.

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Erdölgewinnung Preußens im November 1933.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, betrug die Erdölgewinnung Preußens im November 1933 nach den vor⸗ läufigen Ergebnissen der amtlichen Statistik 21 544 t gegen 21 993 t im Vormonat und 17 824 t im Monatsdurchschnitt 1932. Auf das Gebiet von Hänigsen⸗Obershagen⸗Nienhagen entfallen 14 779 t, auf Wietze⸗Steinförde 4379 t und auf den Bezirl Eddesse⸗Oelheim⸗Oberg 2386 t. Die Zahl der angelegten Arbeiter betrug Ende des M 8 1879 gegen 1824 Ende des Vor⸗ monats. 8 8 1

Jahre 1932.

Die deutsche Buchproduktion war nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts im Jahre 1932 infolge des Danieder⸗ liegens der Wirtschaft weiter rückgängig. Es erschienen nur 21 452 literarische Veröffentlichungen gegen 24 074 im Jahre 1931 und 31 000 im Jahre 1927. Ueber das Jahr 1933, das erste Jahr des Dritten Reiches, liegen Zahlen naturgemäß noch nicht vor. Von den Neuerscheinungen des Jahres 1932 waren 18 077 Erstauflagen und 3375 Reuguflagen. Die Neuauflagen haben stärker abgenommen als die Erstauflagen.

Nach der Zahl der Neuerscheinungen stand wie bisher die chöne Literatur mit fast 15 vH der Gesamtzahl an erster Stelle.

s folgten die religiösen Bücher, die rechtswissenschaftlichen und

die wirtschafts⸗ und sozialwissenschaftlichen. Von dem Rückgang der Verlagstätigkeit wurden alle Gebiete mit Ausnahme der Rechtswissenschaft, der Politik und Verwaltung sowie der Sprach⸗ und Literaturwissenschaft betroffen. Den stärksten zahlenmäßigen Rückgang wiesen die Schulbücher, die medizinische Literatur und die Bücher aus den Gebieten der Technik und der Landwirtschaft auf. Ueberraschend ist die Feststellung, daß nur 45 vH der Ver⸗ öffentlichungen in Fraktur und 55 vH in Antiqua gedruckt wurden. Dabei sind 90 vH aller Bücher in deutscher Sprache verfaßt, darunter 886 mebe nngen. Von den 845 fremd⸗ sprachigen Büchern entfallen die meisten auf die französische, die englische und die lateinische Sprach

8 Brandschäden im November 1933.

Nach der Feststellung des Verbandes öffentlicher Feuer iccherungsanstalten in Deutschland betrugen die Leistungen für randschäden bei den öffentlichen Feuerversicherungsanstalten (Brandversicherungsanstalten, Sozietäten, Brandkasssen vember 1933 3 918 416 RM gegenüber 6 573 446 RM im Oktober 1933. Die Anzahl der Schäden eee xö. belief sich in der gleichen Zeit auf 5285 gegenüber 4432 im Monat Oktober. Die Schadenshäufigkeit ist mithin im November größer gewesen als im Vormonat, wenn auch geringere Schadensleistungen not⸗ wendig waren.

Arbeitsdienst.

Arbeitsdienst ein Plusunternehmen.

Das Statistische Reichsamt war von der Reichsleitung des Arbeitsdienstes gebeten worden, einmal die Auswirkungen der unmittelbaren Arbeitsbeschaffung zu prüfen. Der Sinn dieser Bitte lag darin, feststellen zu lassen, ob die unmittelbare Arbeits⸗ beschaffung mit Jhremm roßen sozialen Erfolge etwa ein starker materieller Verlust für die öffentliche Finanzwirtschaft sei. Die Ermittlungen des Statistischen Reichsamtes sind nunmehr ab⸗ eschlossen und liegen in einer Denkschrift vor. Die Denkschrift führt aus, daß im Durchschnitt mehr als 60 vH, bei Einrechnung der Mehreinnahmen der Sozialversicherun r über 70 vH des vom Staat für Lcbencsdeschaffung oder Arbeitsdienst ausgegebenen Geldes infolge der damit bewirkten Absatz⸗ und Arbeitsbelebung auch an anderen Stellen der Wirtschaft in der Arbeitslosenunter⸗ stützung erspart oder als Steuermehreingang wieder gewonnen würden. Der restliche Teil sei als neue Geldvermögensbildung der Lohnempfänger und Unternehmer zu betrachten, die mittelbar durch die Arbeitsbeschaffung ohne den Arbeitsdienst in Arbeit und Verdienst gesetzt wurden, indem sie die Verbrauchsgüter lieferten, für die auf diese Weise neue Kaufkraft geschaffen war⸗ Von diesem Rest gilt nach der Denkschrift, daß er die Möglichkeit weiterer Arbeitsvermehrung aus privater Initiative heraus schaffe, vorausgesetzt, daß das neugebildete Geldvermögen nicht irgendwo tot liegen bleibe.

Der Leiter des Amtes für veteKseeats eh in der Reichs⸗ leitung des Arbeitsdienstes Hermann Tholens, der sich mit diesen Ermittlungen des Statistischen Reichsamts beschäftigt, hebt noch hervor, daß die Arbeiten des Arbeitsdienstes außerdem den not⸗ wendigen Ausgleich zwischen Stadt und Land schafften, indem das Land durch diese Arbeiten gekräftigt werde. Dadurch werde das Mißverhältnis beseitigt, das zwischen der finanziellen Bewegungs⸗ möglichkeit der Landwirtschaft und der übrigen Wirtschaft bestehe. Es werde auf diese Weise Raum geschaffen für weitere private Initiative, und auch daraus würden Steuermehreinnahmen und neue Ersparnisse in der Arbeitslosenunterstützung entstehen. So werde der Zustand eintreten, daß die Ausgaben des Staatshaus⸗ halts für den Arbeitsdienst, S davon, daß sie volksnot⸗ wendige Arbeiten ermöglichen, Ersparnisse und Mehreinnahmen nes Staatshaushalts zeitigen, die diese Ausgaben sogar über⸗ teigen.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.) v112121

Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil und für den Verlag:

Direktor Pfeiffer in Berlin⸗Charlottenburg. für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentarische Nachrichten:

Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin. Wilhelmstraße 32.

1 8 Fünf Beilagen . (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen

im Ny⸗

——

Nichtamtliches.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) b

Handel, Gewerbe und öffentliche Fin

Berlin, den 20. Dezember 1933.

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.

Telegraphische Auszahlung.

anzen.

8. 8

Buenos⸗Aires. Canada. Istanbul. Favan.. Fairb .. Fondon. New YVork.. Rio de Janeiro Uruguavy... Amsterdam⸗ Rotterdam A“ Brüssel u. Ant⸗ werpen. Bucarest.. Budapest.. Danzig. ... elsingfors. talien Jugoflawien. Kaunas, Kown Kopenhagen.. Lissabon und Oporto.. HDelp . . .. hag ““ 71ö“ keykjavik (Island).. Rigaa Schweiz . (So Spanien.. Stockholm und Gothenburg. Tallinn (Reval, Estland)...

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1 Pap.⸗Pes. 1 kanad. ½ l türk. Pfund

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100 Gulden 100 Drachm.

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100 Escudos 100 Kr.

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Geld 0,643 2,677 1,978 0,823

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13 675 2 667 0,226 1,399

168,48 2,396

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81,49 6,044 22,01 5,664 41,46 61,09

12,47 68,73 16,40 12,42

61,89 80 02 80,97 3 047 34,27

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75,32 48,05

20. Dezember

Brief 0,647 2,683 1,982 0 825

14,095

13,715 2,673 0,228 1.401

168,82 2,400

58,36

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75,48 48,15

19. Dezember

Geld 0,643 2,667 1,978 0 823

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13 65 2 652 0,226 1,399

Brief 0,647 2,673 1,982 0,825

14,07

13 69 2,658 0,228 1,401

168,53 168,87

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58 26 2,488

81,49 6,044 22 01 5 664 41 46 60,99

12 44 68 63 16 405 12,41

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75,27 48,05

2,400

58,38 2,492

81,65 6,056 22,05 5,676 41,54 61,11

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61,91 80,18 81,18 3,053 34,33

70,62

75,43 48,15

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Sovereigns.. 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000— 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische... Englische: große 1 £ u. darunter Türkische.. Belgische.. Bulgarische.. Dänische.. Danziger.. Estnische.. innische... ranzösische.. olländische.. ttalienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawische. Lettländische.. Litauische.. Norwegische.. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische. Schweizer: gr. 100 Frs. u. dar. Spanische *). Tschecho⸗slow. 5000 u. 1000 K. 00 Kr. u. dar. Ungarische...

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2,62 13,635 13,635

1,88 58,08

60,83 81,31

5,98 16.36 168,06 21,89 21,89 5,58

11.,32 68,56

70,41 80,79 80,79 34,13

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*) nur abgestempelte Stücke. avhaeeasr

ezember

Brief

20,46

16,22 4,205

2,64 2,64 0,60

2,64 13,695 13,695

1,90 58,32

61,07 81,63

6,02 16,42 168,74 21,97 21,97 5,62

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70,69 81,11 81,11 34,27

1232

100 Zl. 100 Ir 100 5 J.

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Parschau 16

Polnische

Ostdevisen.

Auszahlungen.

47,025

47,025 47,025

47,225

47,225 47,225

Notennotierungen.

1 46,925

47,325

Druckfehler⸗Berichtigung. In den in Nr. 296 vom 19. Dezember 1933 veröffentlichten

Notierungen für ausländi

noten ist ein Druckfehler unterlaufen.

zember 1933 für „Englische“ 1 £ muß statt „13,

„13,67“ lauten.

19. Dezember

Geld

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2,61 13,61 13,61

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47,025 47 025 47,025

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Brief

20,46

16,22 4,205

2,625 2,625 0,585

2,63 13,67 13,67

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sche Geldsorten und Bank⸗

Der Briefkurs vom 19. De⸗

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Zur Entwicklung der japanischen Industrie.

Die schnelle Entwicklung der

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tens läßt für die alten und sozialer Fragen entstehe 1 des Internationalen Arbeitsamts über die Industriea

Japan sind die folgenden Angaben entnommen:

Japan lte im Jahre 1879 35 im Nyre 1930 mehr als 64 Millionen. hat si völkerung nahezu verdoppelt.

ch also seine

Millionen

Industrie in den Ländern des Industrieländer eine Reihe wirt⸗ n. Aus einer ee rbeit

in

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Innerhalb von 50 Jahren

1 Polnische Not

Staatsanzeiger 1933

Berlin, Mittwoch, den 20. Dezember

In Japan gab es im Jahre 1889 nur 767 Fabriken, die mehr als 10 Arbeiter beschäftigten, im Jahre 1904 waren es 9234 und im Jahre 1930 30 848.

Die Gesamtproduktion der japanischen Fabriken hat sich von 780 Millionen Yen im Jahre 1909 auf 7718 Millionen Yen gegen Ende des Jahres 1929 gesteigert, das heißt also, sie hat sich dem Werte nach nahezu verzehnfacht.

Die Zahl der Fabrikarbeiter ist in der Zeit von 1909 bis 1928 von rund 800 000 auf 2 Millionen gestiegen. Rechnet man dazu die Bergarbeiter, die Transportarbeiter und ähnliche Arbeiter⸗ gruppen, so kommt man für 1931 auf eine Gesamtzahl von 4 729 436 Industriearbeiter, und zwar 3 215 256 Männer und 1 514 180 Frauen.

Dieser industrielle Machtzuwachs ist nicht von selbst entstanden, sondern ist das Ergebnis eines nationalen Willens, der sich ein bestimmtes Ziel gesetzt hat. Die Schwierigkeiten, die sich aus der Bevölkerungsdichte, der Verengung des Nahrungsmittelspiel⸗ raums und den unzureichenden Abwanderungsmöglichkeiten er⸗ eg. haben, führten die Japaner dazu, ihr Land zu industriali⸗ jeren. Dieser Gedanke hat auch in dem volkstümlichen Schlag⸗ wort seinen Ausdruck gefunden: „Die Grundlage der Nation ist die Industrie.“

Diese Umstellung des Wirtschaftslebens hat sich jedoch in Japan vollzogen, ohne daß, wie in anderen Ländern, mit den überlieferten Sitten und Gewohnheiten gebrochen wurde. Für die japanische Industrie ist der Familienzusammenhang bezeichnend. Er tritt auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens deutlich hervor. Das Kapital liegt in Händen weniger großer Familien. Die Be⸗ ziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind familien⸗ hafter Natur. Die Art der Anwerbung der Arbeiter, die Ent⸗ lohnungsfomen, die sozialen Einrichtungen usw. sind durch diesen Charakterzug des japanischen Volkes gekennzeichnet.

Die soziale Gesetzgebung erfaßt nur Betriebe, die mehr als 10 Arbeiter beschäftigen bzw. Betriebe, die als gefährlich angesehen werden. Auf Grund dieser Gesetzgebung wurde nur die Arbeits⸗ zeit der Frauen und der Jugendlichen in allgemeiner Form be⸗ grenzt während die Regelung der Arbeitszeit für Männer nur im

ergbau eingeführt worden ist. Die regelmäßige Arbeitszeit aller Arbeitnehmer ist länger, als sie im Washingtoner Uebereinkommen für Japan vorgesehen worden ist. Dieses Uebereinkommen hat Japan noch nicht ratifiziert.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 19. Dezember 1933: Gestellt 25 151 Wagen.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 20. Dezember auf 50,50 (am 19. Dezember auf 50,00 ℳ) für 100 kg.

Berlin, 19. Dezember. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Bohnen, weiße, mittel 25,00 bis 26,00 ℳ, Langbohnen, ausl. 41,00 bis 44,00 ℳ, Linsen, kleine, letzter Ernte 38,00 bis 44,00 ℳ, Linsen, mittel, letzter Ernte 44,00 bis 52,00 ℳ, Linsen, große, letzter Ernte 52,00 bis 64,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 54,00 bis 58,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 58,00 bis 61,00 ℳ, Reis, nur für Speisezwecke notiert, und zwar: Bruch⸗ reis 20,00 bis 21,50 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 22,00 bis 23,00 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 28,00 bis 35,00 ℳ, Italiener⸗Reis 27,00 bis 28,00 ℳ, Gerstengraupen, grob 32,00 bis 34,00 ℳ, Gerstengraupen, mittel 34,00 bis 37,00 ℳ, Gersten⸗ grütze 27,00 bis 28,00 ℳ, Haferflocken 32,00 bis 33,00 ℳ, Hafer⸗ grütze, gesottene 35,00 bis 36,00 ℳ, Roggenmehl, 0—70 vH 24,50 bis 25,50 ℳ, Weizengrieß 35,00 bis 36,00 ℳ, Hartgrieß 39,00 bis 40,00 ℳ, Weizenmehl: Bäckermehl, 41 70 vH 28,50 bis 29,50 ℳ, Vorzugsmehl, 0 50 34,00 bis 35,50 ℳ, Auszugmehl, 0 41 vH 35,50 bis 39,50 ℳ, Kartoffelmehl, superior 33,00 bis 34,00 ℳ, Zucker, Melis 68,00 bis 68,50 ℳ, Zucker, Raffinade 69,50 bis 70,50 ℳ, Zucker, Würfel 74,00 bis 79,50 ℳ, Röstroggen, glasiert, in Säcken 30,00 bis 32,00 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 32,00 bis 33,00 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 42,00 bis 44,00 ℳ, Rohkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 296,00 bis 320,00 ℳ, Roh⸗ kaffee, Zentralamerikaner aller Art 320,00 bis 448,00 ℳ. Röst⸗ kaffee, Santos Superior bis Extra Prime 370,00 bis 400,00 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 400,00 bis 560,00 ℳ, Kakao, stark entölt 140,00 bis 180,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 180,00 bis 220,00 ℳ, Tee, chines. 780,00 bis 820,00 ℳ, Tee, indisch 810,00 bis 1200,00 ℳ, Ringäpfel amerikan. extra choice 90,00 bis 94,00 ℳ, Amerik. Pflaumen 40/50 in Kisten 72,00 bis 73,00 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu Auslese ¼ Kisten 51,00 bis 55,00 ℳ, Korinthen choice Amalias 71,00 bis 73,00 Mandeln, süße, handgew., ¼ Kist. 180,00 bis 186,00 ℳ, Mandeln, bittere, handgew., ¼ Kist. 210,00 bis 215,00 ℳ, Kunsthonig in SeePnchner 70,00 bis 73,00 ℳ, Bratenschmalz in Tierces 166,00 bis 168,00 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 170,00 bis 174,00 ℳ, Purelard in Tierces, nordamerik. 152,00 bis 154,00 ℳ, Purelard in Kisten 152,00 bis 154,00 ℳ, Berliner Rohschmalz 190,00 bis 194,00 ℳ, Speck, inl., ger., 190,00 bis 200,00 ℳ, Molkerei⸗ butter Ila in Tonnen 288,00 bis 294,00 ℳ, Molkereibutter Ia epackt 296,00 bis 302,00 ℳ, Molkereibutter IIa in Tonnen 280,00 is 286,00 ℳ, Molkereibutter IIa gepackt 288,00 bis 292,00 ℳ, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 292,00 bis 296,00 ℳ, Aus⸗ landsbutter, dänische, gepackt 300,00 bis 304,00 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % —,— bis —,— ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 144,00 bis 164,00 ℳ, echter Gouda 40 % 136,00 bis 154,00 ℳ, echter Edamer 40 % 136,00 bis 154,00 ℳ, echter Emmentaler (vollfett) —,— bis —,— ℳ, Allgäuer Romatour 20 % 98,00 bis 116,00 ℳ. (Preise in Reichsmark.)

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ un Wertpapiermärkten. Devisen.

Danzig, 19. Dezember. (W. T. B.) (Alles in Danziger Gulden.) Banknoten: Polnische Loko 100 Zloty 57,69 G., 57,80 8 100 Deutsche Reichsmark 122,43 G., 122,67 B., Amerikanische (5⸗ bis 100⸗Stücke) —,— G., —,— B. Schecks: London —,— G., —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty 57,67 G., 57,79 B. Telegraphische: London 16,73 ½ G., 16,77 ½ B., Paris 20,11 G., 20,15 B., New York 3,2467 G., 3,2533 B., Berlin

„Wi en, 19. Dezember. (W. T. B.) Amsterdam 284,18, Berlin 168,85, Budapest 124,29 ½, Kopenhagen 102,50, London 23,08, New York 446,50, Paris 27,75, Prag 21,01, Zürich 136,95, Marknoten 168,25, Lirenoten 37,11, Jugoslawische Noten 8,56, Tschecho⸗ slowakische Noten 20,60, Polnische Noten 79,30, Dollarnoten 438,50,

Ungarische Noten —,— *), Schwedische Noten 116,45, Belgrad —,—,

Berlin Clearingkurs 216,34. *) Noten und Devisen für 100 Pengö.

Prag, 19. Dezember. (W. T. B.) Amsterdam 13,56 ½, Berlin -04,50, Zürich 651,50, Oslo 552,00, Kopenhagen 490,50, London 109,87 ½, Madrid 276,12 ½, Mailand 177 50, New York 21,35, Paris 132,05, Stockholm 566,50, Wien 475,00, Marknoten 803,00, 379,00, Belgrad 46,267, D. nzig 664,00.

Budapest, 19. Dezember. (W. T. B.) Alles in Pengö. Wien 80,454, Berlin 136,20, Zürich 111,10, Belgrad 7,85. 1 London, 20. Dezember. (W. T. B.) New York 513,25, Paris —,—, Amsterdam 813,50, Brüssel 23,51, Italien 62,21, Berlin 13,70, Schweiz 16,90, Spanien 39,93, Lissabon 109 ¾, Kopen⸗ hagen 22,39, Wien 29,37, Istanbul 675,00, Warschau 29,12, Buenos Aires 35,75, Rio de Janeiro 406,00. Paris, 19. Dezember. (W. T. B.) (Schlußkurse, amtlich.) Deutschland —,—, London 83,26, New York 16,17, Belgien 354,75, Spanien 208 ½, Italien 134,05, Schweiz 493,50, Kopen⸗ hagen —,—, Holland 1025,50, Oslo 418,50, Stockholm 429,50, Prag 75,80, Rumänien —,—, Wien —,—, Belgrad —.—, Warschau —,—. Paris, 19. Dezember. (W. T. B.) (Anfangsnotierungen, Frei⸗ verkehr.) Deutschland —,—, Bukarest —,—, Prag 75,80, Wien —,—, Amerika 16,40, England 83,25, Belgien 354,75, Holland 1026,00, Italien 134,05, Schweiz 493,75, Spanien 208 1, Warschau —,—, Kopenhagen —,—, Oslo 418,50, Stockholm —,—, Belgrad Amsterdam, 19. Dezember. (W. T. B.) (Amtlich.) Berlin 59,34, London 8,12 ½, New York 158,00, Paris 9,76, Brüssel 34,60, Schweiz 48,16, Italien 13,07 ½, Madrid 20,35, Oslo 40,80, Kopen⸗ hagen 36,25, Stockholm 41,90, Wien —,—, Budapest —,—, Prag 739,00, Warschau —,—, Helsingfors —,—, Bukarest —,—, Yoko⸗ hama —,—. Buenos Aires —,—. 1 Zürich, 20. Dezember. (W. T. B.) (Amtlich.) Paris 20,27, London 16,90, New York 329,25, Brüssel 71,90, Mailand 27,17, Madrid 42,25, Berlin 123,40, Wien (offiz.) 72,80, Istanbul 250,00. Kopenhagen, 19. Dezember. (W. T. B.) London 22,40, New York 436,25, Berlin 163,35, Paris 27,05. Antwerpen 95,75, ürich 133,25, Rom 36,25, Amsterdam 276,85, Stockholm 115,70, slo 112,70, Helsingfors 9,95, Prag 20,60, Wien —,—. Stockholm, 19. Dezember. (W. T. B.) London 19,40, Berlin 143,00, Paris 23,40, Brüssel 83,50, Schweiz. Plätze 116,00, Amsterdam 240,00, Kopenhagen 86,85, Oslo 97,75, Washington

378,00, Helsingfors 8,60, Rom 31,75, Prag 18,00, Wien —,—.

Oslo, 19. Dezember. (W. T. B.) London 19,90, Berlin 146,50, Paris 24,10, New York 390,00, Amsterdam 246,75, Zürich 119,25, Helsingfors 8,90, Antwerpen 85,50, Stockholm 102,85, Kopenhagen 89,25, Rom 32,35, Prag 18,35. Wien —,—.

Mostau, 14. Dezember. (W. T. B.) 1000 engl. Pfund 637,92 G., 639,84 B., 1000 126,98 B., 1000 Reichsmark 46,32 G., 46,42 B.

(In Tscherwonzen.) ollar 126,60 G.,

London, 19. Dezember. (W. T. B.) Silber Barren prompt

18 ⅜, Silber fein prompt 20 ¼⅛½, Silber auf Lieferung Barren 1811⁄16, Silber auf Lieferung fein 20 16.

Wertpapiere.

Frankfurt a. M., 19. Dezember. (W. T. B.) 5 % Mex. äußere Gold 5,90, 4 ½ % Irregation 2,75, 4 % Tamaul. S. 1 abg. 2,75, 5 % Tehuantepec abg. 2,75, Aschaffenburger Buntpapier 28,00, Cement Heidelberg 80,00, Dtsch. Gold u. Silber 184,00,

Eölinger Masch. 25,00, Felten u. Guill. —,—, Ph. Holzmann —,—, Gebr. Junghans 25,75, Lahmeyer

Dtsch. Linoleum 44,00,

—,—, Mainkraftwerke 67,00, Schnellpr. Frankent. 7,00, Voigt u. Westeregeln 113,00.

Hamburg, 19. Dezember. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Dresdner ereinsbank 87,00, Lübeck⸗Büchen 41,00, Hamburg⸗ Amerika Paketf. (3:1 zusammengelegte neue Stücke) 24,50, Ham⸗ burg⸗Südamerika 23,00, Nordd. Lloyd —,—, Harburg. Gummi

Bank 54 50,

Phönix 18,50, Alsen Zement 100,00, Anglo⸗Guano —,—, Dynamit Nobel 59,00, Holstenbrauerei —,—, Minen 10,00.

„Wien, 19. Dezember. (W. T. B.) Amtlich. (In Schillingen.) Völkerbundsanleihe 100 Dollar⸗Stücke 445,00, do. 500 Dollar⸗ 4 % Vorarlk⸗ berger Bahn —,—, 3 % Staatsbahn 56,00, Türkenlose 8,50, Wiener Bankverein —,—, Oesterr. Kreditanstalt —,—, Ungar.

Stücke 440,00, 4 % Galiz. Ludwigsbahn —,—,

Kreditbank —,—, Staatsbahnaktien 16,40, Dynamit A.⸗G. —,—, A. E. G. Union —,—, Brown Boveri —,—, Siemens⸗Schucke: 44,20, Brüxer Kohlen —,—, Alpine Montan 10,05, Felten u. Guilleaume (10 zu 3 zusammengelegt) —,—, Krupp A.⸗G. —,—, Prager Eisen —,—, Rimamurany —,—, Steyr. Werke (Waffen) —,—, Skodawerke —,—, Steyrer Papierf. —,—, Scheidemandel —,—, Leykam Josefsthal —,—. Amsterdam, 19. Dezember.

1965 (Young) 49 ⅞, 6 ½ % Bayer. Staats Obl. 1945 27,25, 7 % Bremen 1935 32 25, 6 % Preuß. Obl. 1952 25 ⅞, 7 % Dresden Obl. 1945 25,00, 7 % Deutsche Rentenbank Obl. 1950 415%, 7 % Deutsche Hyp.⸗Bank Bln. Pfdbr. 1953 —,—, 7 % Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband 1947 —,—, 7 % Pr. Zentr.⸗Bod.⸗Krd. Pfdbr. 1960 —,—, 7 % Sächf. Bodenkr.⸗Pfdbr. 1953 62,75, Amster⸗ damsche Bank 107,25, Deutsche Reichsbank 111,50, 7 % Arbed 1951 —,—, 7 % A.⸗G. für Bergbau, Blei und Zink Obl. 1948 —.—, 8 % Cont. Caoöutsch. Obl. 1950 74,00, 7 % Dtsch. Kalisynd. Obl. S. A 1950 57 ⅜, 7 % Cont. Gummiw. A. G. Obl. 1956 —,—, 6 % Gelsenkirchen Goldnt. 1934 41,00, 6 % Harp. Bergb.⸗Obl. m. Opt. 1949 35 00, 6 % J. G. Farben Obl. —,—, 7 % Mitteld. Stahlwerke Obl. m. Op. 1951 —,—, 7 % Rhein.⸗Westf. Bod.⸗Crd.⸗ Bank Pfdbr. 1953 —,—, 7 % Rhein⸗Elbe Union Obl. m. Op. 1946 32 7 % Rhein.⸗Westf. E.⸗Obl. 5jähr. Noten —,—, 7 % Siemens⸗Halske Obl. 1935 4518⁄1,6 % Siemens⸗Halske Zert. ge⸗ winnber. Obl. 2930 40,50 7 % Verein. Stahlwerke Obl. 1951 459/16, 6 ½ % Verein. Stahlwerke Obl. Lit. C 1951 29 ¾⅜, J. G. Farben Zert. v. Aktien 75,00, 7 % Rhein⸗Westf. Elektr. Obl. 1950 398

6 % Eschweiler Bergw. Obl. 1952 54,00, Kreuger u. Toll Winstd. Obl. —,—, 6 % Siemens u. Halske Obl. 2930 39,50, Deutsche

Banken Zert. —,—, Ford Akt. (Berl. Emission) —,—.

Berichte von auswärtigen Warenmärkten.

Manchester 19. Dezember. (W. T. B.) Am Gewebe⸗ markt verlief das Geschäft schleppend und Abschlüsse kamen nur unter Preiskonzessionen zustande. Am Garnmarkt war die Tendenz stetig.

Rückzahlung aufgewerteter Industrieobligationen am 30. Dezember 1933. 8

Der Reichsstand der Deutschen Industrie teilt mit:

31. Dezember 1933 wird eine größere Anzahl von obligationen rückzahlbar,

Stundung bis zum Ablauf

der 31. Dezember in diesem

in 1 Aufwertungs⸗ für welche die Aufwertungsstelle die des Jahres 1933 bewilligt hatte. Da 1 Jahre auf einen Sonntag fällt, kann die Zahlung an diesem Tage nicht erfolgen. Nach . 3 B. G.⸗B. würde die Zahlung mithin erst am 2. Januar 1954 1. wirkt. Dies bedeutet aber, daß die Zahlung nicht mehr im Jahre 1933 erfolgt. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 30. November 1931 würde deshalb ein Aufgeld von 2 vH zu zahlen sein.

Ob dieser Standpunkt berechtigt ist, ist sicherlich zweifelhaft; wir erfahren aber, daß er bereits vertreten worden ist. Es emp⸗ fiehlt sich daher für die schuldnerischen Gesellschaften drin nd, vor⸗ sorglich 8 schon am 30. Dezember 1933 lö5f 6 um eine Erörterung über eine etwaige erneute Agiozahlun .

16.“

8

Häffner —,—, Zellstoff Waldhof 46,00, Buderus 69,25, Kali

Neu Guinea —,—, Otavi

(W. T. B.) 7 % Deutsche Reichsanleihe 1949 (Dawes) 56,25, 5 ½6 % Deutsche Reichsanleihe

Am