1933 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 22. Dezember 1933. S.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsverkehrs⸗ ministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt RGBl. II. S. 317) hat die Fachabteilung II für Kies und Erden des Frachtenausschusses Herlin folgenden Beschluß einstimmig gefaßt:

„Für die Beförderung von Kies und Erden in Motor⸗ fahrzeugen wird, sobald vom Verlader die Gestellung eines Motorkahnes verlangt wird, ein Zuschlag von 20 v H auf die Originalfracht erhoben.“

Dieser Beschluß ist von Amts wegen bestätigt und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in 11X1X“

Potsdam, den 19. Dezember 1933. Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.

J. A.: Siebenhüner.

1 Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsverkehrs⸗ ministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. II S. 317) hat die Fachabteilung VI des Frachtenaus⸗ schusses Berlin in der Sitzung vom 15. November 1933. folgende Beschlüsse über Schlepplöhne einstimmig gefaßt, die als Beschlüsse des Frachtenausschusses gelten:

1. Der Beschluß Nr. 1 des Frachtenausschusses Berlin vom 15. November 1932 Deutscher Reichsanzeiger vom 24. Mai 1933 Nr. 120 wird dahin erweitert, daß Fahrzeuge, die von einer Brennstoffreise nach der Elbe mit einem Zwischengeschäft zurück⸗ kehren, eine Ermäßigung in halber Höhe der Verbilligung, die für Fahrzeuge gilt, die ohne Zwischengeschäft zurückkehren, er⸗ halten, wenn das Zwischengeschäft innerhalb von 4 Wochen nach Entlöschung der Schlesischen Brennstoffe getätigt und in der Richtung von der Elbe nach Berlin abgeschlossen ist. Diese Er⸗ weiterung des Beschlusses vom 15. November 1932 soll bis zum 30. Juni 1934 Gültigkeit haben.

2. Der Beschluß des Frachtenausschusses Berlin vom 23. Mai 1933 Ziffer A bis F Deutscher Reichsanzeiger Nr. 130 vom 7. Juni 1933 erhält folgenden Zusatz:

8 Soweit vorstehende Schlepplöhne und die Schlepplöhne nach dem Beschluß vom 23. Mai 1932 auf die eichungsmäßige Tragfähigkeit der Frachtkähne abgestellt sind, kommen für finowmäßige pommersche Haffkähne höchstens 250 t Trag⸗ fähigkeit in Anrechnung. Für größere pommersche Haff⸗

kähne wird für die Berechnung der Schleppkähne die eichungsmäßige Tragfähigkeit um 30 t ermäßigt. 3. Beide Beschlüsse treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Beschlüsse sind von Amts wegen bestätigt.

Potsdam, den 20. Dezember 1933. Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. J. A.: Siebenhüner.

8 8 11“

zum Gesetz über die Reichsluftfahrtver⸗

waltungvom 15. De zember 1933 (RGBl. I S. 1077). (Veröffentlicht vom Reichsluftfahrtministerium.)

Art. 1 des Gesetzes sieht die vom Reich seit langem er⸗ strebte Zusammenfassung der Flugsicherung in der Hand des Reichs vor. Mit Ausnahme des Flugfunkdienstes sind die Aufgaben der Flugsicherung vom Reich bisher nicht als Hoheitsaufgaben, sondern auf Grund der Haushaltsgesetze in verschiedenen Rechtsformen wahrgenommen oder gefördert worden. Durch die Neuregelung wird die Tätigkeit des Reichsamts für Flugsicherung eine einwandfreie rechtliche Grundlage erhalten.

Durch Art. 2 sollen in erster Linie die Durchführung des Luftverkehrsgesetzes und die damit verbundenen luftpolizei⸗ lichen Befugnisse auf das Reich übertragen werden (vgl. Ziff. 6). Der Eigenart der Luftfahrt ist eine Bindung an Landesgrenzen wesensfremd; die Zusammenfassung aller

weiterh

Hoheitsbefugnisse in eint daher als die zweckmäßig für die Gestaltung der Luftfahrtverwaltung. Das Reich will n keine eigene Verwaltung in der Be⸗ cheint vielmehr im

des Reichs ersch

zunächst im allgemeine zirks⸗ und e

uftfahrtüberwach die Flugpolizei, nicht aus waltungen gelöst werden. daher vorgesehen, daß die Länder au bisher mit der

Or

tsinstanz einrichten. Es ers Zeitpunkt zweckmäßiger, daß die heute in der ung tätigen Behörden, vor allem also auch dem Verband ihrer bisherigen Ver⸗ In dem neuen § 16 a (Ziff. 6) ist f Ersuchen des Reichs die Luftfahrtüberwachung betrauten Dienststellen, vor allem also die Flugpolizeiwachen und die Mittelinstanzen, in für die Zwecke der Luftfahrt vorzuhalten und unmittelbaren Aufsicht des Reichs (Reichsluftfahrtministe⸗ riums) zu unterstellen haben.

Luftfahrtangelegenheiten in der Hand

ste Grundlage

der

Die in Art. 2, Ziffer 1, 2, 4, 7 und 8 enthaltenen Ände⸗

rungen des Luftverkehrsgesetzes sind durch die in Ziffer 6 ausgesprochene Übernahme der Hoheitsbefugnisse auf das Reich bedingt. Die Neufassung des § 15 Abs. 2 (Ziffer 4) über die Enteignung entspricht der für die Reichsbahn und die Reichswasserstraßen getroffenen Regelung 38 Reichsbahn⸗ ges., Kap. XVIII Art. 2 VO. des Reichspräsidenten vom 22. März 1933, Reichsgesetzbl. 1 S. 109, 122). Die in Ziffer 9 vorgesehene Streichung des § 18 Abs. 1, d. h. des im Luft⸗ verkehrsgesetz für einige Fälle angeordneten Verwaltungs⸗ rechtsschutzes, ergibt sich ebenfalls zwangsläufig aus der Neu⸗ gliederung der Reichsluftfahrtverwaltung; die Frage, inwie⸗ weit in Angelegenheiten des Luftverkehrsgesetzes ein verwal⸗ tungsrichterlicher Schutz auch in Zukunft erforderlich ist, wird wesentlich von der Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Reich überhaupt abhängen.

Die in Ziffer 5 vorgesehene Anderung des § 16 Luft V. G. Recht des Reichs auf Übernahme von Luftfahrt⸗ betrieben soll mit Rücksicht auf die jetzigen Bedürfnisse des Reichs eine klare Rechtsgrundlage für die Übernahme von Luftfahrtbetrieben schaffen und deren praktische Durchführung ermöglichen. Die näheren Bestimmungen werden durch die Ausführungsvorschriften geregelt werden.

Die in Ziffer 10 vorgesehene Strafbestimmung gegen mißbräuchliche Verwendung von Luftbildaufnahmen und die dadurch bedingte Ergänzung des § 14 Luft V. G. (Ziffer 4) beruht auf den Erfordernissen der Landesverteidigung.

Zu Art. 3: Die Ergänzung des § 537 RVO. soll klar⸗ stellen, inwieweit die Angehörigen der Reichsluftfahrtver⸗ waltung der Sozialunfallversicherung unterliegen. Bei allen technischen Aufgaben dieser Verwaltung handelt es sich um die mit besonderen Berufsgefahren verbunden ind.

Zu Art. 4: Unter der Einwirkung der Reichsregierung wurde der Deutsche Luftsport⸗Verband und der Reichsluft⸗ schutzbund gegründet. Der Deutsche Luftsport⸗Verband ist die flugsportliche Einheitsorganisation, in dem auch die national⸗ sozialistischen Fliegervereinigungen Aufnahme gefunden haben. Der Reichsluftschutzbund bezweckt, das deutsche Volk zur tätigen Mitarbeit im Luftschutz zu gewinnen. Für die aktiv im Flugwesen tätigen Mitglieder des Luftsportverbandes und für die mit besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder des Reichsluftschutzbundes ist eine besondere Bekleidung ge⸗ schaffen worden; sie bedürfen daher desselben strafrechtlichen Schutzes, den heute die anderen, hinter der Regierung stehen⸗

den nationalen Verbände genießen. 8

Betrieb der Zucker⸗, Stärkezucker⸗ und Rübenfastfabriken im Monat November 1933.

A. Zuckerfabriken.

wBaveerran

1. Es sind verarbeitet worden:

II. Es sind gewonnen worden:

Rübenzuckerabläufe

Ver⸗

brauchs⸗ im

hiervon wurden entzuckert mittels

Verbrauchs;z

u cker Rübenzuckerabläufe

Rohzucker aller

der Aus⸗ schei⸗

zucker ganzen

des Stron⸗ tianver⸗ dung fahrens

Art

Kristallzucker

Brotzucker

und

gen⸗ Würfelzucker Krümelzucker

Platten⸗, Stan Stücken⸗ und

mit einem Reinheits⸗ grade von

de

fina

ssige Raf einschl. d. Invert⸗ zuckersirups

70.

Melis

nade

ü

gemahlene Raffi⸗

gemahlener zusammen weniger als

fl

8

9 242 16 954

26 196

4 125 3 822

7 947 8 467

2.

71 275 148 650

219 925 126 116

4 125 3 822

7 947 8 467

R a 224 424 648

434

44 946 893 33 037 707

77 984 600

580 922 309 033

889 955

Im November 1933 In d. Vormonaten Vom 1. Sept. 1933 bis 30. Nov. 1933 Vom 1. Sept. 1932 bis 30. Nov. 1932 97 939

65 553 253]1 963 944

1 107 692 441 094

1 548 786

14 217 54 983

69 200

Im November 1933 In d. Vormonaten Vom 1. Sept. 1933 bis 30. Nov. 1933 Vom 1. Sept. 1932 bis 30. Nov. 1932

1 547 262] 94 377

23 459 71 937

95 396

75 400 152 472

227 872

4 349 4 246

8 595

44 946 893 ⁄1 688 614 33 037 707] 750 127

77 984 6002 438 741

Im November 1933 In d. Vormonaten Vom 1. Sept. 1933 bis 30. Nov. 1933 Vom 1I. Sept. 1932 bis 30. Nov. 1932

65 553 253 2 511 2061192 316]0 134 583] 8 901

1932: 9 900 148 dz. Bei dieser Berechnung sind die unter I

1““

“”

71 051 148 226

219 277 125 682

3

71 05] 148 226

219 277

34 6 234

6 268 1 032 5 168 396 3 308 102 8 476 498

125 682

6 653 794

6 652 762[12 194 049

253 561

ZBu Aa

1 931 619 1 061 697

2 993 316

2 447 610

Gesamte Herstellung in Rohzuckerwert berechnet im November 1933: 7 754 103 dz, vom 1. Sep angegebenen Einwurfzucker in Abzug gebrach

252 583 97 502

350 085 348 191

riken

424 102 186 672

610 774

515 469

171 519 89 170

260 689 167 278

7 872 6 752

14 624

12 377

überhaupt (I. und 2.). 9 505

7 620 17 125

14 340

kerfabriken mit Rübenverarbeitun

5 168 362ʃ11 718 441 3 301 868] ß983 848

8 470 230]72 702 289

1 633 868

2 501 1 963

erien und Melasseentzuckerungsanst

213 178 77 849

291 027

B. Stärkezuckerfabriken.

921 2 609 425 3 034 6 567 2 609 425 3 034 7 488

83 423 43 450

126 873 161 729

2 795 1 753

4 548 2 945 77 521] 54 639 11 721] 29 963 89 242 84 602 174 5561 89 387 160 944 57 434 55 171 31 716 216 115 89 150

336 285] 92 332

442 058

a lten.

183 258 130 631

313 889

459 479 296 468

755 947

642 358

tember 1933 bis 30. November 1933: 12 655 788 dz, dagegen vom 1. September 1932 bis 30. November t und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9:10 umgerechnet.

g. 276 221

1 109 719 413 083

1 522 802 1 381 887

35 690 7 942

43 632 76 158

2 867 715]⁷2 051 1 712 732 1 223

4 580 447 3 274

587 029 407 918

994 947

26 449 19 752

46 201 32 216

165 837

428 607 937 876 3 928 178]⁄2 142

58 239 50 314 108 553 80 846

282 466

748

747

1 002 633]¼ 5 903 468 544] 7 539

1 471 177[13 442

6 581 8 008

14 589

204 259 105 516

309 775

336 763] 10 1741 615] 1 445 042111 527

8

1 167 958 463 397

1 631 355

1 462 733

35 972 8 408

44 380

3 870 348-% 7 954 2 181 276]1 8 762

6 051 624[16 716

338 313

651

791 288 513 434

1 304 722

33 030 27 760

60 790

1 274 630% 42 390% 1 209] 5 374 120113 669 76 905

I. Es sind verarbeitet worden:

II. Es sind gewonnen worden:

feuchte

in den Betrieben erzeugte

trockene

Kartoffelstärke

angekaufte

feuchte

trockene

trocken

Andere zuͤcker⸗ haltige Stoffe

Stärke⸗ zucker in fester Form

Stärke⸗ zuckersirup

Zucker⸗ farbe

e

dz

Im November 1933, .8 611 In den Vormesaten 161616unm Vom 1. September 1933 bis 30. November 1933;. Vom 1. September 1932 bis 30. November 1932

23 823 36 285 60 108 47 610

170

25 711 31 346 57 057

59 811

C. Rübensaftfabriken ¹).

I. Verarbeitet

17 824 23 212 41 036 35 151

11 Gewonnen

Rohe Rüben

Getrocknete

Zuckerrüben⸗

schnitzel und

andere Stoffe

Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade

von mehr als 95 vH

von 70 bis 95 vH

von

weniger

als 70 vH

dz

Im November 1133 ( In den Vormohaten 6 Vom 1. September 1933 bis 30. November 1933. Vom 1. September 1932 bis 30. November 1932.

349 903 212 989 562 892 471751]

809 2 813 3 622

15 25 40

48 294

8 421 18 436 26 857 28 003

9 584 16 432 26 016

1 499 2 701 4 200 1 361

2999u) Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelbar zu Ruͤbensaft verardeiteten Rüben sind unter O nachgewiesen.

E“ b L“

munistischen Vermö

In den freien

Verkehr übergeführter versteuerter Zucker ¹)

Auf die Erzeugnisse der Spalten 3 8 entfallen an Zuckersteuer

Steuerfrei abgelassene Zuckermengen ²)

Rübenzuckerabläufe,

Rübensäfte, andere

Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem

Reinheitsgrad

Anderer

kristalli⸗ erter ucker Ver⸗

brauchs⸗ zucker)

finanzamts⸗ bezirke

Laufende Nr.

von mehr als 95 vH

von 70 95 vH V

Stärke⸗

zucker⸗ sirup

Fester Stärke⸗ zucker

Roh⸗ und Verbrauchs⸗ zucker Spalten 3 u. 4

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser . mit einem Reinheitsgrad

von 70 95 vH

von mehr als 95 vH

Stärke⸗ zucker

Zusammen Spalten 9 bis 12

Anderer

Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)

kristallisierter

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

von von mehr 70 95 v0 als 95 vH

Stärkezuckersirup

d 2

RM

Fester Startezucer.

00

10

11

13

S

46

22 691! 155 870 7 473 10 866 52 922 141 903 19 118 16

39 890 14 050 8

Perlin Brandenburg Breslau. Darmstadt. Dresden. Düsseldorf Hannover Karlsruhe Kassel.. Köln 4 Königsberg Leipzig Magdeburg 1 405 330 Mecklenburg⸗Lübeck 21 814 München.. 3 Mänfter.. 12 306 Nürnberg.. 22 072 Oberschlesien. Oldenburg.. Schleswig⸗Holstein e“ Stuttgart. . Thüringen. .

1474 2263 33

10 089 5799

dCoSScrcneodo -—

8970

5 826 96

250

20. 5 95 5 5 96 56 6 65 585

=

11 650

7 143 101 997 6 43 316 . 40 422 1 076

83 6

49 52 435

80

535

I1

808 563

Unterelbe . Unterweser. Würzburg.

80

48

17 077 964

4

294

d” l

1IIIIIIII

S—

957

477 594

3 275 347 156 951 228 635

1 112 224 2 981 421 401 436 956

837 705 295 082 159

8 519 842 458 097 69

262 832 463 522 245 508

9 287 14 260 205

63 562 38 234

52 565

37 218 1 207

1 580

2 349 30 905 3719

1146

12 249 60 172

0 * £/

85

I

8 095 34

957

603 187 3 291 956 157 156 259 540 1 175 786 3 023 374 401 436 956

893 501 295 082 12 408

8 813 226 467 695 103

266 879 463 522 245 508

00

20 777

IIIEI

149 987 2 142 074 910 034 848 864 22 594

1 871

1 102 168

d0 —½ ‧‿

12271

6747

10 188 7⁰91

,—

3 930 33 014

IIslisirrirr —₰½

2 187 402 910 034 848 864

1 102 168

149 987

““

70 395 8 962

IIIIi iIiIIII111III

LEIIiIIIUIHilIiI(i IIIiIIII LiIIIIEIIWiiititikl

Uüirrigirrr

36 706 627

81 192 1 869

32 200 8 482 386 7

61 831 16 483 1 176 246

1 184 423 2 649

3 576 853 35 049

1 188 640 2 632

3 629 075 36 649

1 099 139

3 830 687

3 118 1 441

8 432 5 006

Im November 1933 .

Vom 1. September 1933 bis 30. Novbr. 1933 ⁴)

9 063

19 445 6 Dagegen:

Im November 1932 .

Vom 1. September 1932 bis 30. Novbr. 1932 ⁴)

¹) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nauti 1— ferner auf Niederlagen, in Freibezirke und Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe.

1“

zuckersirup. ⁴) Berichtigte Ergebnisse. Berrlin, den 20. Dezember 1933. 3

24 895 929 242 144 133 239 378 772

TIII —₰½

35 059

102 955 75 193 878 541 096 285 870 1 070 760

93 36 209 2

21 948 1

7165 25 026 907 218 220 124 705 371 688 1

97 257 76 386 295 242 344 992 440

200

19 179 418 592 1 1

nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Men

8

25 650 084 77 091 604 25 741 520 78 039 677

en sind in den darüberstehenden Ziffern mitenthalten. ²) ) Davon nach dem Freihafen Hamburg 43 dz Verbrauchszucker und

2 394 2)1 571 14 877 26 574 300

36 525 548

uckermengen,

Ausgeführte dz Stärke⸗

104

Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

Verarbeitung von Zuckerrüben

auf Zucker im November 1933 und mutmaßliche Ergebnisse im Betriebsjahr 1933/34.

Zahl der Zucker⸗ fabriken, die Rüben verarbeitet haben

Verarbeitete Rübenmenge

vom 1. September bis 30. November 1933

zum Schluß des Betriebsjahrs noch zu verarbeitende Rübenmenge ²)

Im ganzen werden mutmaßlich verarbeitet

venech⸗ bis

im November 1933

dz

Brandenburg.. Brestaugg . . ... Darmstadt.. 3 Dresden, Leipzig und Thüringen D“ Hannoher . Karlsruhe und S sttgart 8 Kassel und Münster... KK 111“ Königsberg. Magdebuuurg 1“ Mecklenburg⸗Lübeck und Schleswig⸗Holstein Nürnberg und Würzbuug. . Oberschlesien.. Stettin.

22 0

20 do S8 U

. 222⸗2

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.„ 2 272⸗ Ag⸗

5Hväe

6 6. . 6ö5e— .„ . bäeee- 250 90b95b2 925b90952—9292u22—2

O00=2d0 0 80

3 623 289 0 386 591 1 810 794 1 446 513 1 453 916

48 000 20 000 140 000 95 000 319 089 222 000 349 202

571 845 57 609

1 449 756 399 720 300 000

446 408

3 575 289 10 366 591 1 670 794 1 351 513 1 134 827 13 435 925 2 161 610 949 958

3 869 588 1 321 791 24 569 491 3 999 732 2 386 043

2 310 871 4 928 326 1 222 415 928 289 712 583 6 430 051. 1 327 253 478 314 2 147 763 770 482 15 111 133 2 851 863 1 673 012 733 292

3 321 246

26 019 247 4 399 452 2 686 043 2 080 670 5 557 186

Zusammen J¹) 209

82 403 229

44 946 893 77 984 600 4 418 629

¹) Davon hatten 156 Fabriken bis Ende November 1933 die Rübenverarbeitung beendet. ²) Schätzungen der Fabriken.

Berlin, den 20. Dezember 1933.

Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

Preußen. Bekanntmachung.

Auf dem zugunsten des Landes Preußen eingezogenen Grundbesitz der Turn⸗ und Ses plae t 9e 1bsen⸗ schaft in Benneckenbeck, eingetragen im Grundbuch von Benneckenbeck, Band 5, Blatt Nr. 126, ruht in der III. Ab⸗ teilung unter Nr. 5 zugunsten des Parteisekretärs Gustav Ferl, jetzt unbekannten Aufenthalts, eine Hypot hek von 2000,— RM.

Auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Einziehung keommunistischen Vermögens vom 26. dai 1933 (RGBl. I S. 293) und mit § 1 der Durchführungsver⸗ ordnung des Herrn Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) erkläre ich diese Hypothek für erloschen.

Die Löschungsverfügung wird mit dem Tage der amt⸗ lichen Bekanntmachung wirksam. Magdeburg, den 20. Dezember 1933. Der Regierungspräsident. J. V.: Berthold.

——

1“]

Bekanntmachung. * Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ ens vom 26. Mai 1933 in Ver⸗ bindung mit dem Gesetz uͤber die Einziehung volks⸗ und

staatsfeindlicher Vermögen vom 15. Juli 1933 werden die nachbenannten Gegenstände zugunsten des Landes Preußen entschädigungslos enteignet, da sie der Förderung volks⸗ und staatsfeindlicher Bestrebungen gedient haben. a) 1 Schreibmaschine „Mignon“ der Ortsgruppe des Kommunistischen Jugendverbandes, b) 1 Pauke, 1 Paar Becken, 1 Trommel und 1 Trommel⸗ rahmen der Ortsgruppe Rehhof des Reichsbanners Schwarz⸗Kot⸗Gold, o) 2,96 RM Bargeld der Ortsgruppe Marienburg des Reichsbanners Schwarz⸗Rot⸗Gold.

Dieser Beschluß wird mit der öffentlichen Bekannt⸗ machung wirksam. 11“ Marienwerder, den 16. Dezember 1933. Der Regierungsprösident. J. V.: von Hoffmann.

Elbing

Nichtamtliches.

Aus der Preußischen Verwaltung.

Preußischer Adler im kommunalen Dienststegel unzulässig. Der Preuß. Innenminister weist darauf hin, daß die bis⸗ herigen Bestimmungen, wonach die Führung des preußischen Adlers in den Dienstsiegeln usw. der kommunalen Dienststellen 88 it. nicht geändert worden sind. Demgemäß dürfen Ge⸗ meinden und Gemeindeverbände das preußische Landeswappen ouch

in seiner jetzigen nicht führen. Die Befugnis der Ge⸗ meindevorsteher, in staatlichen Auftragsangelegenheiten das Landes-⸗ wappen zu führen, regelt sich nach den bisherigen Bestimmungen.

Arbeitsbeschaffung. Aus dem Meer: 400 000 Morgen Ackerland.

Das amtliche Organ der Reichsleitung des Arbeitsdieustes „Deutscher Arbeitsdienst“ veröffentlicht ein Sonderheft, das die Entwicklung des Arbeitsdienstes in der Nordmark, besonders in Schleswig⸗Holstein, aufzeigt und auf die in Deutschland einzig⸗ artigen Arbeiten der Landgewinnung an der Nordseeküste eingeht. Es ist wohl den Wenigsten im Reiche bekannt, daß hier unaufhalt⸗ sam durch die Arbeit des Arbeitsdienstes Neuland aus dem Meere gewonnen wird, das in Kürze zum fruchtbarsten Ackerland der Welt umgestaltet wird. Das dadurch gewonnene Neuland von etwa 400 000 Morgen wird ein Drittel des an Dänemark abge⸗ tretenen Landes ausmachen. Es wird nur noch als eine Frage der Zeit betrachtet, wann die der Nordsee vorgelagerten Inseln dem

estland angehören werden. B

Bild⸗ und Kartenmaterial sowie grundsätzliche Aufsätze führen⸗ der Praktiker geben dem Sonderheft ein hervorragendes Gepräge. Das Sonderheft ist durch den Verlag „Deutscher Arbeitsdienst“, Berlin SW 11, Dessauer Str. 38, zum Preise von 0,50 RM z beziehen.

Landwirtschaft und Siedlung.

Erfolge der neuen deutschen Bauernpolitik. In einer amtlichen Veröffentlichung des Reichsnährstandes weist Hermann Rasch darauf hin, daß nach den Ergebnissen der Volks⸗ und Berufszählung vom 16. Juni 1933 die Reichsregierung sich mit ihrer Bauernpolitik auf dem richtigen Wege befinde. Die Regierung will ja erreichen, daß jeder Bauernhof groß genug ist, um einer Familie Arbeit und Brot zu geben, aber auch nicht größer, weil bei unsozialer Zusammenballung von Gütern und Kapitalien die Volkstumswerte des Bauerntums leicht verloren⸗ gehen. Darum werden möglichst nur mittelbäuerliche Höfe zwischen 5 und 125 ha gebildet. Es hat sich nun gezeigt, daß diese Höfe bei dem Krankheitsprozeß, den die Landwirtschaft in den letzten Jahren durchmachen mußte, die einzigen sind, die ihre Be⸗ triebszahl erhalten konnten, die darüber hinaus sogar eine Zu⸗ nahme zu verzeichnen haben. Dagegen sind sowohl die kleineren Höfe bis zu 5 ha als auch die größeren mit über 125 ha zahlen⸗ mäßig stark zurückgegangen. Wir haben in Deutschland im ganzen etwas über 3 Millionen land⸗ und forstwirtschaftliche Betriebe. Davon entfallen rund 1,34 Millionen auf Betriebe mit einer Fläche von 20 ha, das sind ungefähr 46 vH. Gegenüber 1925 haben diese mittelbäuerlichen Höfe um rund 60 000 zugenommen, wäh⸗ rend die Großbetriebe einen starken Rückgang aufweisen, Diese Bewegung greift die Reichsregierung auf, indem sie die Zahl der Großbetriebe bewußt vermindert. durch die Aufsiedlung in kleine Bauernstellen von 5 bis 20 ha, so schreibt Rasch, werden die öglichkeiten zur Gründung eines starken bodenverwurzelten auerntums gegeben.

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Kosten der Wahlen und der Volksabstimmung vom 12. November.

Wie das VDZ.⸗Büro meldet, dürften die Gesanztkosten, die die Reichstagswahl und die Volksabstimmung vom 12. November 1933 verursacht haben, etwa 1 800 000 NM betragen. Im Vergleich zu Reaise Wahlen ist diese Ziffer sehr gering, denn zum ersten Male

eit langer Zeit bleiben die Kosten unter der aseea bwohl die Wahlbeteiligung diesmal unverhältnismäßig gro

86. a, ,, Sanurenee. 8 1 eb]] vwrwvvvrnvavevvvwvvevevg 54à * .