1933 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Gesetz über den Verkehr mit Milch⸗

erzeugnissen vom 20. Dezember 1933. (RGBl. I S. 1093.)

(Veröffentlicht durch das Reichsministerium für Ernährung

und Landwirtschaft.)

zum

Im allgemeinen.

Im Verkehr mit Butter und Käse, Dauermilchwaren und Kasein ist die dringlichste Aufgabe zur Zeit, eine dauernde Ordnung des Marktes herbeizuführen, durch die die bisher üblichen starken Schwankungen ausgeglichen und möglichst gleichbleibende Preise gewährleistet werden. Eine solche Re⸗ gelung ist für Erzeuger und Verbraucher von gleichmäßig großer Bedeutung. Das Ziel ist nur zu erreichen, wenn zu der Regelung des inneren Marktes auf Grund des § 38. des Milchgesetzes und des Reichsnährstandgesetzes noch Maß⸗ nahmen zur Beseitigung der marktstörenden Wirkung einer regellosen Einfuhr der bezeichneten Milcherzeugnisse hinzu⸗ kommen. Es ist geplant, ähnlich wie z. B. im Verkehr mit Mais, die Milcherzeugnisse der oben genannten Arten durch eine einheitliche Stelle zu erfassen und in den Verkehr zu bringen, und zwar sowohl die Inlandsware wie die Auslands⸗ ware. Diese Art der Lösung hat sich insbesondere aus handels⸗ politischen Gründen als notwendig erwiesen, da es nicht zu⸗ lässig wäre, die Auslandsware weitergehenden Verkehrsbe⸗ schränkungen zu unterwerfen als die Inlandserzeugung. Es ist also möglich, die Einfuhr mengenmäßig und zeitlich den Bedürfnissen des deutschen Marktes anzupassen. Gleichzeitig läßt sich auf diesem Wege eine Beseitigung des Preisdruckes dadurch erreichen, daß bei der Einfuhrware der Unterschieds⸗ betrag zwischen dem Weltmarktpreis und dem Inlandspreis ausgeglichen wird.

Auf der Grundlage der vorgesehenen Regelung ist eine grundsätzliche Einigung bei den derzeitigen deutsch⸗nieder⸗ lkändischen Wirtschaftsverhandlungen bereits erzielt worden. Eine beschleunigte Verabschiedung des Gesetzes dient daher dem Abschluß des außerordentlich wichtigen deutsch⸗nieder⸗ ländischen Handelsvertrages.

Der Entwurf lehnt sich inhaltlich eng an den Artikel I. der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette und inländischer Futtermittel vom 23. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) an.

Im besonderen.

Su1.

Es ist in Aussicht genommen, mit den Aufgaben der „Reichsstelle“ die Reichsstelle für le und Fette zu betrauen, gegebenenfalls unter Anderung ihres Namens. Die Tätigkeit der Reichsstelle wird sich in der Regel darauf beschränken, die ihr angebotene Ware zu den nach § 5 bestimmten Preisen zu übernehmen und wieder zurückzuverkaufen. 8

Von der Ermächtigung in Abs. 2 Satz 2 wird z. B. Schmelzkäse Gebrauch zu machen sein. S

Zu § 2. 12

Es ist nicht erforderlich, sämtliche in § 2 der Ersten Ver⸗

eSgn übrun ½ Wilchgesoabns van 1415 Mg;

Fwta Ilufböh⸗ aufgsfühnlen!“ Mälcherzcugnisse den Be⸗ schränkungen des Gesetzes zu unterwerfen; vielmehr genügt es, Butter, Käse, Milch⸗ und Sahnedauerwaren sowie Kasein durch die neue Regelung zu erfassen. Der Begriff der Milch⸗ erzeugnisse im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfes mußte daher besonders festgelegt werden.

Die Ermächtigung in Abs. 2 soll dazu dienen, einzelne Arten oder Sorten der vorgenannten Milcherzeugnisse von der Regelung zu befreien, wenn sich erweisen sollte, daß davon eine Beeinträchtigung des Zieles des Gesetzes nicht u befürchten ist. Dasselbe gilt für den Verkehr mit kleinen Mengen sowie für den unmittelbaren Verkehr zwischen Er⸗ zeuger und Verbraucher.

für

Zu § 3. 83 regelt die Behandlung der Auslandsware im gleichen Sinne, wie dies bei Oelen und Fetten nach der Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. Mörz 1933 der Fall ist.

Die Reichsstelle muß angebotene Ware ablehnen können, wenn der Inlandsbedarf andernfalls überschritten würde. Dies gilt sowohl von der Inlandserzeugung wie auch von unnötiger Einfuhr. Bei der Bemessung der Mengen, die die Reichsstelle übernimmt, ist auf die bestehenden Handels⸗ verträge Rücksicht zu nehmen. 8 8

Die Festsetzung der Uebernahme⸗ und Abgabepreise dient dazu, die Preisunterschiede insbesondere zwischen Inlands⸗ und Auslandsware auszugleichen.

2 Zu § 6.

Der Vollzug des Gesetzes wird eine große Anzahl von Einzelmaßnahmen besonderer Art erforderlich machen. Es erscheint daher zweckmäßig, zur Erleichterung der Aufgaben des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft die Uebertragung einer Anzahl von Befugnissen des Reichs⸗ ministers auf einen Beauftragten vorzusehen. Da jedoch die Durchführung des Gesetzes mit dem Vollzug wichtiger Han⸗ delsverträge eng zusammenhängt und auch wichtige wirt⸗ schaftliche Gesamtinteressen zu wahren sind, ist für die Maß⸗ nahmen des Beauftragten die Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft vorbehalten.

Zu § 10. DOhne Beschränkungen der wirtschaftlichen Freiheit läßt sich die geplante Neuordnung nicht volchen Färäbeit läßt daher etwaige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen werden. Damit soll nicht verboten werden, daß in besonderen Härte⸗ Entschädigungen aus Billigkeitsgründen gewährt wer⸗ en können.

8 Zu § 12.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird zum Teil von handelspolitischen Erwägungen abhängig sein. Diese können auch dazu führen, daß das Wirksamwerden des Ge⸗ setzes für einzelne der obengenannten Milcherzeugnisse verschoben werden muß. § 12 gibt die Möglichkeit, solchen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen.

v11n““ * *

Eier anzubieten sind.

Begründung

Gesetz über den Verkehr mit

vom 20. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1094). (Veröffentlicht durch das Reichsministerium für Ernährung

und Landwirtschaft.) I. Im allgemeinen.

Allle Bestrebungen, den Eiermarkt in Ordnung zu brin⸗ gen, sind bisher daran gescheitert, daß keine Möglichkeit be⸗ stand, die Marktverhältnisse in ausreichendem Maße zu über⸗ sehen und auf ihre Gestaltung Einfluß zu neymen. Der Absatz der inländischen Erzeugung vollzogen sich zum größten Teil ohne irgendwelche Regelung, das Angebot erfolgte viel⸗ fach ohne Berücksichtigung der jeweiligen Marktlage. Dies hat insbesondere dazu geführt, daß Preisschwankungen auf dem Eiermarkt im erheblichen Ausmaße auftraten, die für Er⸗ zeuger und Verbraucher sich gleich nachteilig bemerkbar ge⸗ macht haben. Eine Bereinigung dieser Verhältnisse ist durch Maßnahmen auf Grund des Reichsnährstandgesetzes eingeleitet. Eine volle Bereinigung läßt sich jedoch auf diesem Wege allein nicht erreichen, da der inländische Eiermarkt und damit die Eierpreise durch die Einfuhren von Auslandseiern einer stän⸗ digen Störung unterliegen, solange die Versorgung Deutsch⸗ lands aus dem Inland noch nicht gesichert und daher eine Einfuhr ausländischer Erzeugnisse erforderlich ist. Es hat sich daher als notwendig erwiesen, in Ergänzung der in Angriff genommenen Marktregelung durch eine Reichsstelle alle inner⸗ halb des Deutschen Reichs auf den Markt kommenden Eier einheitlich zu erfassen und in den Verkehr zu bringen. Erfaßt werden sollen sowohl die Inlandseier als die Auslandseier. Auf diese Weise wird es möglich sein, die marktstörenden Wir⸗ kungen eines ungeregelten Angebots von Eiern zu beseitigen und, soweit insbesonders die Auslandseier in Frage kommen, durch Erhebung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Welt⸗ marktpreis und Inlandspreis dem Preisdruck der Einfuhr ent⸗ gegenzuwirken. Eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs ist durch die vorgesehene Regelung nicht geplant, insbesondere soll der Handel bei der Einfuhr und dem Vertrieb von Eiern nicht ausgeschaltet werden. Hinsichtlich der Auswirkungen einer solchen Regelung auf handelspolitischem Gebiet darf auf die. Begründung zu dem Entwurf eines gesete⸗ über den Verkehr mit Milcherzeugnissen hingewiesen werden. Auf der Grundlage der vorgesehenen Regelung ist eine grundsätzliche Einigung mit den Niederlanden bei den gegenwärtig schweben⸗ den Wirtschaftsverhandlungen bereits erzielt worden.

85 8 * 16 8 9

zum Eiern

II. Im einzelnen.

Es ist in Aussicht genommen, mit den Aufgaben der „Reichsstelle“ die Reichseierverwertung G. m. b. H. Berlin zu betrauen, gegebenenfalls unter Aenderung ihres Namens und ihrer Rechtsform. Die Tätigkeit der Reichsstelle wird sich in der Regel darauf beschränken, die ihr angebotenen Eier zu den nach § 5 bestimmten Preisen zu übernehmen und wieder zurückzuverkaufen.

Zu § 2. G Der Begriff Eier erstreckt sich auf Eier von Federvieh und Federwild.

Die Eomschitgung z Abs 2 soll dast dienen, einhelne Arten und Sorten von Eiern von der Regelung zu befreien, wenn sich erweisen sollte, daß davon eine Beeinträchtigung des Zieles des Gesetzes nicht zu befürchten ist. Dasselbe gilt für den unmittelbaren Verkehr zwischen dem Erzeuger und Ver⸗ braucher sowie für den Verkehr mit unbedeutenden Mengen.

Zu 3. § 3 regelt die Behandlung der In⸗ und Auslandseier durch die Reichsstelle, der alle in den Verkehr gelangenden

Zu § 4.

Ddie Reichsstelle muß angebotene Eier ablehnen können, wenn der Inlandsbedarf andernfalls überschritten würde. Dies gilt sowohl von der Inlandserzeugung als auch von unnötiger Einfuhr. Bei der Bemessung der Mengen, welche die Reichsstelle übernimmt, ist auf die bestehenden Handels⸗ verträge Rücksicht zu nehmen. 8

Die Festsetzung der Uebernahme⸗ und Abgabepreise dient dazu, die Preisunterschiede insbesondere zwischen Inlands⸗ und Auslandseiern auszugleichen.

Zu § 6.

Der Vollzug des Gesetzes wird eine große Anzahl von Einzelmaßnahmen besonderer Art bedingen. Es erscheint daher zweckmäßig, die Uebertragung einer Anzahl von Befug⸗ nissen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft auf einen Beauftragten vorzunehmen. Da jedoch der Vollzug des Gesetzes mit der Ausführung wichtiger Handelsverträge eng zusammenhängt, und auch wichtige wirtschaftliche Gesamt⸗ interessen zu wahren sind, ist für die Maßnahmen des Beauf⸗ tragten die Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vorbehalten.

Zu § 10.

DOhne Beschränkungen der wirtschaftlichen Freiheit läßt sich die geplante Neuordnung nicht vollziehen. Es mußten daher etwaige Sehcgen erfe an prehe a . slisen wer⸗ den. Damit soll nicht verhindert werden, daß in besonderen Härtefällen Entschädigungen aus Billigkeitsgründe

werden können. 9 8 v1“

BuN.

8 A. 18 „Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird von innerwirtschaftlichen wie handelspolitischen Erwägungen hängig zu machen sein. b

8

Die am 21. Dezember 1933 ausgegebene Numm des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

das Gesetz zur Aenderung des Genossenschaftsgesetzes, vom 20. Dezember 1933; 8 ssenschaftsgesetes, deas Gesetz über einige Maßnahmen auf dem Gebiete des Kapitalverkehrs, vom 20. Dezember 1933;

das Gesetz über den Verkehr mit Milcherzeugnissen, vom 20. Dezember 1933;

das Gesetz über den 20. De⸗ zember 1933;

das Gesetz zur Sicherung der Düngemittel⸗ und Saatgut⸗ versorgung, vom 20. Dezember 1933;

Verkehr mit Eiern, vom

die Zweite Durchführungsverord

ung zum Reichserbhofgesetz, vom 19. Dezember 1933; n 8 serbhofgeset

die Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichsgesetz⸗ blatt, vom 19. Dezember 1933.

Umfang: 1 .% Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 22. Dezember 1933.

Reichsverlagsamt. Scholz. Bekanngtmachung9.

Die am 21. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 60 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

die Verordnung über die vorläufige Anwendung des deutsch⸗

niederländischen Vertrages über die Regelung des Warenverkehrs,

vom 20. Dezember 1933. Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 22. Dezember 1933. Reichsverlagsamt. Scholz.

8& Bekanntmachung.

Die am 21. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 61 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

die Verordnung über die vorläufige Anwendung eines deutsch⸗ tschechoslowakischen Notenwechsels über die Einführung von Perl⸗ mutterknöpfen, vom 21. Dezember 1933;

die Bekanntmachung zum deutsch⸗schweizerischen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr, vom 15. Dezember 1933;

die Bekanntmachung zu der in Rom revidierten Berner Uebereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 18. Dezember 1933;

die Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichsgesetz⸗ blatt, vom 19. Dezember 1933B38 1 1

die Bekanntmachung über die Kündigung einer Vertrags⸗ bestimmung für Baumwollengewebe in der Vierten Zusatzver⸗ einbarung zum 11“ Wirtschaftsabkommen, vom 20. Dezember 1933.

Umfang: ½% Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 22. Dezember 1933. Reichsverlagsamt. Scholz

8

vͥb“

der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie.

Bekanntmachung.

Die Neulose zur 4. Klasse der 42. Preußisch⸗Süddeutschen

(268. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den §§ 6 und 13

des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und

Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Mittwoch, den

3. Januar 1934, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des

Anspruchs bei dem zuständigen Lotterie⸗Einnehmer zu ent⸗ nehmen. .

3 Die Ziehung der 4. Klasse 42.,268. Lottexie beginnt Mitt⸗ woch, den 10. Januar 1934, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Viktoriastr. 29.

Berlin, den 21. Dezember 11333.ͤ Generaldirektion— der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie. Dr. Schlange.

Nichtamtliches.

Aus der Preußischen Verwaltung. Kultusminister Rust über die Nebentätigkeit der Beamten. Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, trifft der Preußische Kultusminister Rust zur Durchführung des im Namen des Ministerpräsidenten und der übrigen Staatsminister er⸗ gangenen Runderlasses des Finanzministers vom 8. November 1933 in einem Erlaß mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Unterrichtsverwaltung besondere Bestimmungen.

Zunächst beschäftigt sich dieser Erlaß mit der Nebentätigkeit im Kirchendienst. Er legt Wert darauf, daß, besonders auf dem Lande, die herkömmlich bestehende Zusammenarbeit zwischen Schule und Kirche auch dort aufrechterhalten bleibt, wo sogenannte vereinigte Kirchen⸗ und Schulämter nicht mehr be Anderer⸗ seits sei es notwendig, im Rahmen des großen Arbeits⸗ beschaffungsprogramms dafür zu sorgen, daß in möglichst zahl⸗ reichen Fällen stellungslose Privatmusiker, die f⸗ den Kirchen⸗ dienst geeignet sind (besonders solche, die eine Kirchenmusikschule besucht haben), in Brot und Lohn kommen.

Um diesen Erwägungen Rechnung zu tragen, ist in Zukunft

den im öffentlichen Schuldienst stehenden Lehrern die nebenamt⸗

liche Ausübung des Organisten⸗, Kantor⸗, Lektoren⸗, Kirchenchor⸗ leiter⸗Dienstes zu versagen, wenn die Kirchengemeinde schon bis⸗ her für dieses Amt ein derartiges Gehalt ausgeworfen hat oder künftig auszuwerfen in der Lage ist, mit dem bei bescheidenen Ansprüchen eine hauptamtliche Kraft angestellt werden kann. Es werde in der Regel in mittleren und größeren Städten und Groß⸗ stadtvororten der Fall sein, auf dem Lande nur ausnahmsweise da, wo die Bestellung einer hauptamtlichen Kraft für mehrere Kirchengemeinden zusammen möglich ist. Von der Versorgung sei jedoch dann Abstand zu nehmen, wenn nachweislich keine Be⸗ werber vorhanden sind, die die erforderliche musikalische und technische Vorbildung und die besondere sonstige Eignung zum Kirchendienst aufweisen. Der Kirchenrendanten⸗Dienst, so heißt es weiter, wird in mittleren und großen Städten und Großstadt⸗ vororten angesichts der zahlreichen tellungslosen kaufmännisch geschulten Kräfte regelmäßig durch solche ausgeübt werden können, ohne daß hierdurch der Kirchengemeinde zu hohe Kosten entstehen. Eine Genehmigung für Ausübung der Nebentätigkeit dieser Art komme daher nur ausnahmsweise in Frage. 8

Der Erlaß verbreitet sich dann über die Nebentätigkeit von Lehrern im ländlichen Genossenschaftswesen, die er volkswirt⸗ 1g ür besonders bedeutsam hält, da die Genossenschaften as für ihre Kreditfähigkeit erforderliche Ansehen nur haben, wenn sie von einer Persönlichkeit geleitet oder mindestens beraten werden, die ihrer Stellung und ihrem Ansehen nach das all⸗ gemeine Vertrauen genießt. Eine Genehmigung zur Uebernahme einer Nebentätigkeit wird daher auch künftig an Lehrer (mit den Einschränkungen der früheren Erlasse) erteilt werden.

Zuletzt geht der Erlaß noch auf die Nebenbeschäftigung von nichtplanmäßigen Beamten (Lehrern) ohne feste Bezüge und von Beamten (Lehrern) im Vorbereitungsdienst ein. Hier wird be⸗ Uen daß bei nichtplanmäßigen Beamten (Lehrern) ohne feste

ezüge und bei Beamten (Lehrern) im E1* gegen die 8 der Erteilung von Privat⸗ und Nachhilfeunter⸗ richt dann im allgemeinen nichts einzuwenden sei, wenn eine Be⸗ nachteiligung der Dienstleistungen nicht zu befürchten ist und wenn die Einnahmen aus solcher Unterrichtstätigkeit unter Be⸗ rücksichtigung der wirtschaftlichen Herhatentsh des Beamten (behrers sich in einem angemessenen Rahmen halten.

1 88; 1“

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 23. Dezember 1933. S. 3.

Ausschaltung der Juden aus der preußischen Volksschul⸗

verwaltung.

Das Preußische Staatsministerium hat eine Novelle zum Volksschulunterhaltungsgesetz verabschiedet, wonach die Ver⸗ freter des Judentums aus der preußischen Volksschulverwaltung entfernt werden.

Das Volksschulunterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906 in einer Fassung vom 7. Oktober 1920 sah u. a. vor, daß, sofern ich in der Stadt mindestens 20 jüdische Volksschulkinder be⸗ inden, auch der dem Dienstrang nach vorgehende bzw. der dem Dienstalter nach älteste Ortsrabbiner Sitz und Stimme in der Schuldeputation haben müsse. Da die Schuldeputation die ge⸗ samte Volksschulverwaltung in den Gemeinden durchführt, hatte also in diesen Fällen auch ein Vertreter des Judentums die Möglichkeit, mitbestimmend am Volksschulwesen zu wirken. Diese Beteiligung des Judentums wurde noch ergänzt durch die Hinzuziehung des Rabbiners auch zu den Schulvorständen beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen.

Das neue preußische Gesetz des Kabinetts Göring, das bereits verkündet und in Kraft getreten ist, hebt nun alle die Vorschriften aus dem Volksschulunterhaltungsgesetz ausdrücklich auf, die die Einbeziehung von Rabbinern in die preußische Volksschulverwaltung regelten. Damit ist die Ausschaltung des Judentums aus der Verwaltung des preußischen Volksschul⸗ wesens restlos vollzogen.

Baupolizeiliche Vorschriften über die Einstellung von Kraft⸗ fahrzeugen.

Der Preußische Finanzminister weist die Baupolizeibehörden darauf hin, daß es im volkswirtschaftlichen Interesse liegt, die Aufwendungen für die Kraftfahrzeughaltung von entbehrlichen Kosten zu entlasten. Namentlich den kleineren Einstellräumen gegenüber soll bei der Prüfung der Frage, inwieweit Erleichte⸗ rungen zugestanden werden können, nicht kleinlich verfahren werden. Wenn sich dabei auch die Behörden nicht über die bau⸗ polizeilichen Bestimmungen hinwegsetzen dürfen, so sollen sie andererseits vertretbare Erleichterungen zulassen, die weder in Nachbarrechte eingreifen noch den Feuerschutz gefährden oder die allgemeine Sicherheit beeinträchtigen.

Eine weitere Erleichterung wird für das Aufbewahren von brennbaren Stoffen in Einstellräumen und feuergefährdeten Nebenräumen insofern zugestanden, als jetzt Autoöl in den Ein⸗ stellräumen bis zu 25 Liter (früher nur 2 Liter) gelagert werden sane⸗ wenn die Aufbewahrung in gut verschlossenen Gefäßen er⸗ olgt.

Endlich wird klargestellt, daß einzelne Krafträder auch mit gefüllten Betriebsstoffbehältern nicht etwa als unter §7 der Polizeiverordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssig⸗ keiten fallend anzusehen sind.

Arbeitsbeschaffung.

Weitere Zunahme der industriellen Beschäftigung im November. Die industrielle Tätigkeit hat nach der Industriebericht⸗ erstattung des Statistischen Reichsamtes im November, trotz

Sektkellereien dürfte bereits anf l steuer am 1. Dezember zurückzu

saisonmäßiger Abschwächung auf Teilgebieten, im ganzen weiter zugenommen. Die Zahl der beschäftigten Arbeiter 8- von 50,7 vH im Oktober auf 51,1 vH der Arbeiterplatzkapazität gestiegen. Etwas stärker, von 45,6 vH auf 46,4 vH der Arbeiterstunden⸗ kapazität, hat sich die Zahl der geleisteten Arbeiterstunden erhöht. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 7,30 Stunden gegenübeer 7,26 Stunden im Oktober. ¹ Wenn die Beschäftigung in den Verbrauchsgüterindustrien insgesamt sich etwas stärker als in den Produktionsgüterindustrien erhöht hat, so beruht dies vorwiegend auf unterschiedlichen Saison⸗ tendenzen. In der Saisongruppe der Produktionsgüterindustrien ist mit der vorgeschrittenen Jahreszeit die Beschäftigung leicht urückgegangen; in der Saisongruppe der Verbrauchsgüterindu⸗ strien ist sie, vor allem infolge des Weihnachtsgeschäftes, weiter gestiegen. Demgegenüber hat in den entsprechenden Konjunktur⸗ gruppen die Beschäftigung gleichmäßig zugenommen, und zwar stärker als im öö der Industrie.

In den Investitionsgüterindustrien ohne ausgeprägte Saison⸗ bewegung ist die Zahl der beschäftigten Arbeiter etwa im gleichen Grad wie im Oktober, die Summe der geleisteten Arbeiter⸗ stunden erheblich stärker gestiegen; dies gilt besonders für die Nichteisenmetallindustrie, die Eisengießereien, den Maschinen⸗ und Schiffbau, die Feinmechanik und Teile der Elektroindustrie. Im Waggonbau hat sich die Beschäftigung ungefähr wie im Vor⸗ monat erhöht.

Selbst in der Bauwirtschaft hat trotz der vorgeschrittenen Jahreszeit die Beschäftigung im ganzen etwa den Stand des Vormonats behaupten können. Die Zahl der beschäftigten Bau⸗ arbeiter hat noch leicht zugenommen. In den Baustoffindustrien ist nur die Beschäftigung der Ziegeleien stark zurückgegangen. Andererseits sind in den Sägewerken, in der Sperrholzindustrie und besonders in der Parkettindustrie, in der Kaolingewinnung, in der Schieferindustrie, in der Herstellung von Betonwaren, Isoliersteinen, Wandplatten und in der Tapetenindustrie, Ar⸗ beiterzahl und Arbeitsvolumen gegenüber Oktober zum Teil noch beträchtlich gestiegen.

Im Fahrzeugbau, besonders in der Kraftwagenindustrie, hat sich die Zahl der beschäftigten Arbeiter im Vergleich zum Vor⸗ monat bei leicht verringerter Stundenzahl noch etwas erhöht. In der Kraftrad⸗ und Fahrrcgindustrie harl die Belebung auch dei den Arbeiterstunden angehalten.

In einer Reihe von Industriezweigen, die durch ihren Absatz mit fast allen übrigen Zweigen der Wirtschaft mehr oder weniger eng verflochten sind, hat die Beschäftigung im November weiter zugenommen, so im Steinkohlenbergbau, in der Lederindustrie, in der Papierindustrie und im Vervielfältigungsgewerbe, in der Be⸗ reifungsindustrie, in der Herstellung von Glühlampen, Installa⸗ tionsmaterial und Verpackungsmaterial.

Bei den meisten Verbrauchsgüterindustrien ist die Zahl der beschäftigten Personen wie auch der geleisteten Arbeiterstunden im November weiter gestiegen. Stärkere Rückgänge sind nur in wenigen Branchen zu beobachten (Herstellung von Kinderwagen, Pelzwerk, Hüten, Konservenindustrie). Am stärksten zugenommen hat wieder die Beschäftigung in der Rundfunkindustrie und in den Zuckerraffinerien. Beträchtlich gestiegen ist die Beschäftigung ferner in der Mehrzahl der für Hausrat und Wohn⸗ bedarf. Die weitere starke negsn der Beschäftigung in den

en Wegfall der Schaumwein⸗ ühren sein.

Statistik und Volkswirtschaft. Marktverkehr mit Vieh vom 3. bis 9. Dezember 1933. (Nach Angaben der 39 bedeutendsten Vieh⸗ und Schlachthofverwaltungen.)

Lebende Tiere

Zu⸗ (+) bzw.

Tiergattungen unmittelbar

dem Schlacht⸗ hof zugeführt

davon zum

Schlachthof

Auftrieb auf dem Viehmarkt

Zufuhren b

on

geschlachteten Tieren

zum Fleisch⸗ markt ²)

Abnahme —)

u- () bzw. gegenüber

Abnahme (—) gegenüber der Vorwoche in vH

davon aus dem Ausland ¹)

insgesamt

25 466 4 257 4 892

10 986 4 975

356

23 437

97 124

16 911

17280 3 270 4 339 6 205 1 080 3 226 156

240 44

21 008 1700

80 341 9590

15 080 1631

1 972 325 367

Rinder zusammen. dav.: Ochsen.. Färsen (Kalbinnen) Fresser Kälber. Schweine Schafe.

2 20 2272 0272

umgerechnet, in den Zahlen mitenthalten. Berlin, den 22. Dezember 1933.

¹) Darunter auf Seegrenzschlachthöfe: 7 Ochsen, 5 Bullen, 192 Kühe, 43 Schweine.

27 438 1 528 4 582

5 259 12 066 5 131 400

25 137 106 714 18 542

S 00 00—

A*

+ 20,0 I“ P 10,0

ö“ S8S88S SGo —8s dodo

1

²) Halbe und viertel Tiere sind, in ganze Tiere

8*

Statistisches Reichsgamt. J. V.: Dr. Burgdörfer.

Handel, Gewerbe und öffentliche Finanzen. 11 Berlin, den 23. Dezember 1933.

Monatsausweis der Deutschen Rentenbank, Berlin. November 1933.

Aktiva. 31. Oktober 1933 Belaftung der Landwirtschaft. Bestand an Rentenbriefen:

31. 10. 1933 GM 600 000 000

30. 11. 1933 GM 600 000 000 Darlehen an das Reich. Deckungsbvpotheken für Osthilfe⸗

Entschuldungsbriefe gemäß § 2

der Entschuldungsverordnung

vom 6. Februar 1932. 8

ZI. 10,33 30. 11.33 86 578 560 98 279 260

Davon für Aus⸗

gabe von Ost.

hilfe ⸗Ent⸗.

schuldungs⸗

briefen nicht

in Anspruch

genommen 1“ 62 901 460 67 677 460

Kasse, Reichsbankgiro⸗, Postscheck⸗

und Bankguthaben. .1““ 4 570 250,— Sonstige Aktiovu 100 899,30

Passiva. Grundkapittaa 2 000 000 000,— Umlaufende Rentenbankscheine . 408 g. er

Umlaufende Rentenbriefe... 23 677 100,—

8

23 677 100,—

635 012,04 3 885 900,— 1 220 909,31

2 000 000 000,— 408 906 658,— 7 500,—

30 601 800,— 673 211,45

1 073 891,45

4 ½ % Osthilfe⸗Entschuldungs⸗ bea C 1““ Gewinnresere 673 211,45 NRüackckckc* 4 492 189,69 4 492 189,69 Sonstige 4* 323 054,10 312 997,57 Giroverbindlichkeiten aus weiter⸗ begebenen Wechsen. 2 753 900,— 4 516 200,— 4 ½ % Osthilfe⸗Entschuldungsbriefe sind bisher

nom. RM 66 974 600,— ausgegeben worden, von denen. nom. RM 36 372 800,— nom. RM 30 601 800,—

getilgt wurden, so daß sich nch.. in Umlauf deinbden.

Dem Tilgungsfonds bei der Reichsbank sind an ein⸗ gegangenen rückständigen Grundschuldzinsen weitere RM 9 347,99 zugeführt worden, um die sich das Darlehen an das Reich und der Umlauf an Rentenbankscheinen verringerten.

Seit Inkrafttreten des Liquid.⸗Gesetzes sind somit Rentenbank⸗ scheine im Betrage von tM 351 827 945,31 gem. § 7a d. Liquid.⸗Ges. in der Fa v. 30. 8. 1924 und gem. § 22 d. Liquid.⸗Ges. in der Fassung v. 1. 12. 1930, 315 000 000,— gem. § 75 d. Liquid.⸗Ges. in der Fassung v. 30. 8. 1924, 124 109 397,50 gem. § d. Liquid.⸗Ges. in der -.Faßung v. 30. 8. 1924 und ggem. § 7 (1) d. Liquid.⸗Ges. in der 1 Fassung v. 1. 12. 1930, 880 334 583,— gem. § 11 d. Liquid.⸗Ges. in der Fassung v. 30. 8. 19224a,

30 601 800,—

I

1 671 271 925,81 getilgt worden. 88 *

“*“ ““

Giroverkehr der Reichsbank nach Rußland: Es empfiehlt sich, Ueberweisungen und Zahlungen nach Rußland in Pfund Sterling, Dollars oder Reichsmark effektiv aufzugeben.

Kurs der Reichsbank für die Abrechnung von Wechseln, Schecks und Auszahlungen auf Britisch⸗Indien: 100 Rupien = 7,52 Pfund Sterling, Niederländisch⸗Indien: Berliner Mittelkurs für tele⸗ graphische Auszahlung Amsterdam⸗Rotterdam zuzüglich Palästina (Palästina⸗Pfunde): Berliner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung London: Ankaufskurs: Pari, Abgabekurs: zuzüglich 3 % Agio, Südafrikanische Union und Südwest⸗Afrika: Ber⸗ liner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung London: 1 Südafrikanisches Pfund: Ankaufskurs: abzüglich 1 vH Disagio: Abgabekurs: Pari, Australien: Berliner Mittelkurs für telegraphische Aus⸗

zahlung London abzüglich 20 ½ vH Disagio (Kurs für

Sichtpapiere)

Auszugmehl, 0 41 vH superior

Neuseeland: Berliner Mittelkurs für telegraphische Aus⸗ zahlung London abzüglich 20 ¼ vH Disagio (Kurs für Sichtpapiere).

Kurse für Umsätze bis 5000,— NM verbindlich.

Ankaufskurs der Reichsbank für im Auslande zahlbare Zinsscheine undrückzahlbare Wertpapiere:

¼ % unter dem Berliner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung.

Ankaufspreise der Reichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen:

für Posten im Gegen⸗ wert über RM 300,—

100 Belgas.. 1 Dollar. 100 Kronen. 100 Gulden.. 1 Pfund.. 100 Eesti⸗Kronen

für Posten im Gegen⸗ wert bis RM 300,—

1 Belga 0,58 1 Dollarkx 2,40 1 Krochbe.. 1 Gulden 0,80 . 1 Schilling 0,66 1 Eesti⸗Krone 0,72 „1 Markka 0,05 EEI1n. 00,15 . 1 Gulden 8

Belgien . Canada. Dänemark Danzig. England. Estland. Finnland Frankreich

olland . Italien. Litauen. Luxemburg. Norwegen . Oesterreich. Polen.. Schweden . Schweiz.. Spanien.. Tschechoslowakei

Ver. Staaten von Amerika.

100 Markka. 100 Francs 100 Gulden . 11158 100 Lire.. L 8 1 Franc.. . 1 Krone..

1 Schilling .

100 Litas. 100 Francs 100 Kronen . 100 Schillinge 100 Zloty.. 100 Kronen . 100 Franken 100 Peseten. 100 Tschechen⸗ Kronen

1 Sloth .. 1 Krone.. 1 Franken . 1 Peseta. 1 Tschechen⸗ Krone.

1 Dolar 2,40

SEE&A —=9S S =2OS

500b5b905 95 90b90 90 0bb;b9b;90;2* 0 ⸗o

1 Dollar 2,45

Koks und Briketts im

Wagengestellung für Kohle, Gestellt 25 329 Wagen.

Ruhrrevier: Am 22. Dezember 1933:

Berlin, 22. Dezember. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Bohnen, weiße, mittel 25,00 bis 26,00 ℳ, Langbohnen, ausl. 41,00 bis 44,00 ℳ, Linsen, kleine, letzter Ernte 38,00 bis 44,00 ℳ, Linsen, mittel, letzter Ernte 44,00 bis 52,00 ℳ, Linsen, große, letzter Ernte 52,00 bis 64,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 54,00 bis 58,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 58,00 bis 61,00 ℳ, Reis, nur für Speisezwecke notiert, und zwar: Bruch⸗ reis 20,50 bis 21,50 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 22,00 bis 23,00 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 28,00 bis 35,00 ℳ, Italiener⸗Reis 27,00 bis 28,00 ℳ, Gerstengraupen, grob 32,00

bis 34,00 ℳ, Gerstengraupen, mittel 34,00 bis 37,00 ℳ, Gersten⸗

grütze 27,00 bis 28,00 ℳ, Haferflocken 32,50 bis 33,50 ℳ, Hafer⸗ grütze, gesottene 35,00 bis 36,00 ℳ, Roggenmehl, 0 70 vH 24,50 bis 25,50 ℳ, Weizengrieß 35,00 bis 36,00 ℳ, Hartgrieß 39,00 bis 40,00 ℳ, Weizenmehl: Bäckermehl, 41 70 vH 28,50 bis 29,50 ℳ, Vorzugsmehl, 0 50 vH 34,00 bis 35,50 ℳ, 5 35,50 bis 39,50 ℳ, Kartoffelmehl, 33,00 bis 34,00 ℳ, Zucker, Melis 68,00 bis 68,50 ℳ, Zucker, Raffinade 69,50 bis 70,50 ℳ, Zucker, Würfel 74,00 bis 79,50 ℳ, Röstroggen, glasiert, in Säcken 32,00 bis 33,00 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 32,00 bis 33,00 ℳ,

Malzkaffee, glasiert, in Säcken 42,00 bis 44,00 ℳ, Rohkaffee,

Santos Superior bis Extra Prime 296,00 bis 320,00 ℳ, Roh⸗ kaffee, Zentralamerikaner aller Art 320,00 bis 448,00 ℳ, Röst⸗ kaffee, Santos Superior bis Extra Prime 370,00 bis 400,00 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 400,00 bis 560,00 ℳ, Kakao, stark entölt 140,00 bis 180,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 180,00 bis 220,00 ℳ, Tee, chines. 780,00 bis 820,00 ℳ, Tee, indisch 810,00 bis 1200,00 ℳ, Ringäpfel amerikan. extra choice 88,00 bis 92,00 ℳ, Amerik. Pflaumen 40/50 in Kisten 72,00 bis 73,00 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu Auslese 4 Kisten 51,00 bis 55,00 ℳ, Korinthen choice Amalias 70,00 bis 73,00 ℳ, Mandeln, süße, handgew., 1 Kist. 180,00 bis 186,00 ℳ, Mandeln, bittere, handgew., ¼ Kist. 210,00 bis 215,00 ℳ, Kunsthonig in ½ kg-Packungen 70,00 bis 73,00 ℳ, Bratenschmalz in Tierces 166,00 bis 168,00 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 170,00 bis 174,00 ℳ, Purelard in Tierces, nordamerik. 150,00 bis 152,00 ℳ, Purelard in Kisten 150,00 bis 152,00 ℳ, Berliner Rohschmalz 190,00 bis 194,00 ℳ, Speck, inl., ger., 190,00 bis 200,00 ℳ, Molkerei⸗ butter Ia in Tonnen 288,00 bis 294,00 ℳ, Molkereibutter l1a Fen 296,00 bis 302,00 ℳ, Molkereibutter IIa in Tonnen 280,00 is 286,00 ℳ, Molkereibutter IIa gepackt 288,00 bis 292,00 ℳ, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 292,00 bis 296,00 ℳ, Aus⸗ landsbutter, dänische, gepackt 300,00 bis 304,00 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % , is —,— ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 144,00 bis 164,00 ℳ, echter Gouda 40 % 136,00 bis 154,00 ℳ, echter Edamer 40 % 136,00 bis 154,00 ℳ, echter Emmentaler (vollfett)

„— bis —,— ℳ, Allgäuer Romatour 20 % 98,00 bis 116,00 ℳ. (Preise in Reichsmark.) 1A““

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ Wertpapiermärkten.

Devisen. I1“

22. Dezember. (W. T. B.) (Alles in olnische Loko 100 Zloty 57,71 G., 57,83 B.,

100 Deutsche Reichsmark 122,43 G., 122,67 B., Amerikanische (5⸗ bis 100⸗Stücke) —,— G., —,— B. Schecks: London —,— G., —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty 57,70 G., 57,81 B. Telegraphische: London 16,80 G., 16,84 B., Paris 20,11 ¾ G., h B., New York 3,3117 G., 3,3183 B., Berlin Wien, 22. Dezember. (W. T. B.) Amsterdam 284,60, Berlin 168,85, Budapest 124,29 ½, Kopenhagen 102,75, London 23,17 ¼, New York 454,00, Paris 27,75, Prag 21,01, Zürich 136,85, Marknoten 168,25, Lirenoten 37,04, Jugoslawische Noten 8,56, Tschecho⸗ slowakische Noten 20,55, Polnische Noten 79,30, Dollarnoten 446,00, Ungarische Noten —,— *), Schwedische Noten 117,46, Belgrad —,—, Berlin Clearingkurs 216,34. *) Noten und Devisen für 100 Pengö. Prag, 22. Dezember. (W. T. B.) 13,53 ½, Berlin 805,00, Zürich 651,00, Oslo 556,00, Kopenhagen 494,50, London 110,55, Madrid 276,50/ Mailand 176,87 ½, New York 21,75, Paris 132,05, Stockholm 570,50, Wien 475,00, Marknoten 8603,00, Polnische Noten 379,50, Belgrad 46,267, bee 8 Budapest, 22. Dezember. (W. T. B.) lles in Pengö. Wien 80,454, Berlin 136,20, Zürich 111,10, Belgrad 7,85. b London, 23. Dezember. (W. T. B.) New York 510,50, Paris 83,46, Amsterdam 814,00, Brüssel 23,53 ½, Italien 62,43, Berlin 13,70, Schweiz 16,92, Spanien 39,96, Lissabon 109 %, Kopen⸗ hagen 22,39, Wien 29,50, Istanbul 680,00, Warschau 29,18, Buenos Aires 35,75, Rio de Janeiro 406,00. 1b 2 Paris, 22. Dezember. (W. T. B.) (Schlußkurse, amtlich.) Deutschland —,—, London 83,47 ½, New York 16,36, Belgien 354,50, Spanien 209,25, Italien 134,10, Schweiz 493 ⅛, Kopen⸗ hagen —,—, Holland 1025,25, Oslo 419,00, Stockholm 431,25, Prag Rumänien Wien —,—, Belgrad —,—, Warschau —,—.

Danzig, Gulden.) Banknoten: