Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1934. S. 2.
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Gegenstand
Hersteller
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Herstellungsort
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Kampf“, „Deutschland, glaub' an’'s Glück“ und „Wir kämpfen nur für Hitler“ und eine fliegende Hakenkreuzfahne bzw. ein Haken⸗ kreuz tragen
Abbildungen (farbige Lackdrucke) des Herrn Reichskanzlers und anderer Persönlichkeiten
Geburtstagskarten mit einer schwarz⸗weiß⸗roten Fa darüber befindlichen 8 8 u“
Handarbeitskissenplatten mit Hakenkreuz
Postkarten mit dem Bild des Herrn Ministerpräsidenten Göring mit der Fabriknummer R‚ 3 und der Unterschrift „Reichsminister Pg. Göring“. Unwürdige Ausführung
Postkarte, Photographie des Völkerschlachtdenkmals in Leipzig mit einem Kopfbild des Reichspräsidenten von Hindenburg und des TSeö Adolf Hitler im Oval als Ehrenbürger der Stadt
eipzig
Briefbeschwerer, bestehend aus einer Marmorplatte, auf der ein aus Metall gefertigtes Hoheitszeichen der NSDAP. oder Haken⸗ 8 8 deecc. s — SS.⸗Abzeichen, Abzeichen des NSKK.⸗ oder ein solches der NS.⸗Kriegsopfer⸗ ⸗ vehrgchr in ) g bie Hersorkgung an⸗
Unterhaltungsspiel „Durch Kampf zum Sieg“
Gesellschaftsspiel „Hitler über Deutschland“, Landkarte des Deutschen Reiches mit Flugzeugfahrten des Führers der NSDAP. in den
8 Wahlkämpfen 1932/1933 . und Neujahrsglückwunschkarten, mit dem Hakenkreuz versehen “ v11I1A1“ Bonbons am Stäbchen mit Hakentruz
ö
Vasen und Schmuckdosen aus rotem Glas mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem runden Fe'd
Brosche mit Hakenkreuz (Fabr.⸗Nr. 3331/1/4431) und Ansteck⸗
„nadeln mit Hakenkreuzfähnchen (Fabr.⸗Nr. 4105/6).
Gesellschaftsspiel „Haka“, Spielbrett 18) 18 cm mit aufgedrucktem
Hakenkreuz und Horst⸗Wessel⸗Lied
Hüllen und Kartonagen für Schokolade und Konfekt mit aufge⸗ druckten Reichsflaggen
Fahrradschloß mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem Grund
Manschettenknöpfe aus leichtem Metall, die in Emailleauflage das „Hakenkreuz auf weißem Grund aufweisen
Rote Kindersparbüchsen mit 2 Hakenkreuzen in weißem Felde und “ sei sparsam“
Illuminationslämpchen in den Farb b ⸗weiß⸗ W TöB ) Farben schwarz⸗weiß⸗rot sowie Taschentücher mit gesticktem Hakenkreuz (sog. Kavaliertaschentücher)
des Herrn Ministerpräsidenten Göring auf runder Holz⸗ heibe Runde Anstecknadeln mit Querverschluß, die mit dem Hakenkreuz auf weißem Felde und roter Umrandung mit der Umschrift „Nun erst recht“ versehen sind S “ Hosenträger mit Hakenkreuzeinwebung 8 b Anstecknadeln in Flaggenform mit “ a ⸗ e ⸗ rotem Grunde 8 8 “ Runde Anstecknadeln mit Hakenkreuz auf weißem Felde und roter Umrandung mit Umschrift „Nun erst recht“ sowie Anstecknadeln in Flaggenform mit den Farben schwarz⸗weiß⸗rot und dem Hakenkreuz auf dem weißen Felde Gummilutschbonbons in Hakenkreuzform
Anstecknadeln in Doppelflaggenform, die mit dem Bildnis des Herrn Reichskanzlers versehen sind
Stocknägel mit farbigem Hakenkreuz und einem schwarz⸗weiß⸗roten Wappen Minderwertige
Anstecknadeln mit dem Bilde des Herrn Reichskanzlers Glückwunsch⸗ und Beileidskarten mit vente nteich 8 8
Perlenhalsketten in schwarz⸗weiß⸗roten Farben
Kissenplatten, die den fliegenden Adler mit Hakenkreuz, die schwarz⸗weiß⸗rote und die Hakenkreuzfahne tragen
Minderwertige Fingerringe mit Hakenkreuz und Anstecknadeln ö“ Farbe mit dem Bilde des Herrn Reichs⸗
er
Minderwertige Fingerringe mit farbigem Hakenkreuz
Anstecknadeln in Form eines Hakenkreuzes in den Farben, rot, blau, weiß, grün und schwarz⸗weißrot. Letztere mit einem Hakenkreuz bedruckt. Fingerringe mit farbigem Hakenkreuz
Gummibälle mit den Farben schwarz⸗weiß⸗rot
Tabakpfeifen mit eingeschnitztem Hakenkreuz Kinderfingerringe mit Hakenkreuz. Ausführung minderwertig
Abbildungen (farbige Lackdrucke) des Herrn Reichskanzlers und anderer führender Persönlichkeiten. Bilder mit einem Haken⸗
Prrens bedruckt und unähnlich ostkarten mit der Aufschrift „Marksteine deutschen Geistes, deut Kultur und Arbeit“, die mit der vese se und öö roten Flagge bedruckt sind, die die „Germania“ einschließen
Auslage des Liedes „Frisch wie kühles Morgengrauen“, Marschlied der SS. Titelseite des Notenblattes ist mit einem strahlenden Hakenkreuz versehen
Ringe aus Zink, in denen sich ein Hakenkreuz befindet. Die Ringe sollen als Verzierung für Fahrräder dienen
Ansichtspostkarten mit fliegendem Adler, der eine Hakenkreuzfahne in den Krallen hält, und einem in strahlendem Sonnenball befind⸗ lichen Hakenkreuz mit der Unterschrift „Heil Hitler“, sowie An⸗ sichtspostkarten mit der fliegenden Hakenkreuz⸗ und schwarz⸗weiß⸗
ö Fahne und Eichenlaub; Unterschrift: „Heil Deutschland“
i- Serie mit der Bezeichnung „Unter deutscher Flagge“. Titelblatt der Hefte ist mit sche. ⸗weiß⸗
Flagge. Hefte ist mit schwarz⸗weiß⸗roter Flagge Wandbehänge mit Bildnis des Reichskanzlers, dem Hakenkreuz und dem ersten Vers des Horst⸗Wessel⸗Liedes 8 65
Plaketten mit dem Brustbild des Herrn Reichskanzlers
Aus leichtem Metall hergestellte Manschettenknöpfe, die das Zeich des Hakenkreuzes tragen 868 Stehaufmännchen, SA.⸗Mann darstellend
Postkarten mit Abdruck der Lieder „Volk ans Gewehr“ und „Deutsch⸗ land erwache“, umrahmt von einem SA.⸗Mann und einem Stahlhelmer, außerdem verziert mit Hakenkreuzfahne oder Haken⸗ kreuz mit aufgehender Sonne, Eichenlaub und schwarz⸗weiß⸗ rotem Band
Filzpantoffeln einfachster Art, deren Tuchbrandsohle in von hell⸗ braunen Streifen umrahmte Quadrate von je 4 qem Fläche n In jedem Quadrat befindet sich ein dunkelbraunes Haken⸗
euz
Liederbücher, die auf den Umschlägen die Aufschriften „Sturm und
Unzulässig
Fa. Paul Schmidt, Berlin N 54, Zehdenicker Straße 5 8 1 öG
8
Fa. Zoeke & Mittmeyer, verti 0, Große Frankfurter Straße 16
Fa. Albrecht & Meister A. G., Berlin N 65, Neue Hochstraße 32 — 34
Sg Koehn, Berlin, Oranienstraße
Fa. Albrecht & Meister A. G., Berlin N 65, Neue Hochstraße 32 — 34
Fa. Dr. Trenkler, Postkarte G. m. b. H.
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Fa. Walter Simon in Dresden⸗A., Alt⸗ markt 6
8
n Döö- “ Karl Stange, Werkstätten für Unter⸗ haltungsspiele
Walter Addens, Halberstadt, Kehrstraße 50
K. H. Otto Doller, Magdebur Diesdorfer Straße 203 8
Afro Werke, Adolf Frost & Co. Erich Winter
7 Fa. J. E. Hammer & Söhne Tischlermeister Walter Ack⸗ Fa. Most G. m. b. H.
Fa. August Maier Fa.
Fa. Fa.
Albert Brehmer Felix Lasse Adam Gies
Paulmann & Crone
Eugen Wolf
A. Baumeister 1
Hermann Grüne Funcke & Brüninghaus
Josef Kinzel, Eulau bei Bodenbach (Tschechoslowakei) 8 A. Brauer, Gablonz (Tschechoslowakei)
A. Helm & Co., Gablonz (Tschechoslowakei
Fa. Chromo & Buntdruck Uhachos er ü) NW 6, Marienstraße 19/20
Frl. E. Saebelfeld, Berlin N 54, Lothringer Straße 78 bei Schwadtke
O. H. Simm, Gablonz (Tschechoslowakei)
Emil Ettel, Gablonz (Tschechoslowakei) Fa. Dolch & Co., Gablonz (Tschechoslowakei)
Fa. Gebr. Feisenberger, Berlin NO 43, Neue Königstraße 61/64
Fa. Kadeic in Prosec (Tschechoslowakei)
Fa. Epstein & Mautner, Gablonz (Tschecho⸗ slowakei)
Fa. Berlin⸗Neuroder Kunstanstalten, Berlin W 9, Köthener Ukange 28/29
Fa. Friedr. Jüngst, Berlin SW 29, Straße 51 9
Verlag Otto Wrede, Berlin⸗Dahlem, Im schwarzen Grund 21 8
Deutsche Werkstättengesellschaft, Inh. Otto Eckardt & Co., Berlin 80 16, vihenbte⸗ Straße 32a
Fa. Paul Pittius, Berlin S0 36, Köpenicker Straße 110
8
Neues Verlagshaus für Volksliteratur GmbH., Berlin SW 61, Gitschiner Str. 13
Fa. Karl Thümmler Fa. Wilh. Engel, Schalksmühle
. Albert Brehmer, Fabrikant Rheinische Gummi⸗ u. Celluloidfabrik
Standarten⸗Verlag, Inh.: Frau Martha Ritter 8 8
Fa. Papenfuß & Tippmann
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Bünde i. W. Halberstadt
Magdeburg Taucha, Bez. Leipzig Geringswalde in Sachsen Halle a. S., Beesener Str. 10 Halle a. S., Marienstraße 25 Singen a. H.
Schwelm Lüdenscheiad
Hagen i. W. Lüdenscheid
Eulau bei Bodenbach
(Tschechoslowakei) Gablonz (Tschechoslowakei)
Berlin
Lichtenstein⸗Callnberg Schalksmühle, Kreis Altena Markneukirchen, Adorfer Straße 31. Mannheim⸗Neckarau
Leipzig
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Kreishauptmann
Kreishauptmannschaft Dresden⸗ 8 Bautzen
Regierungspräsident, Minden Oberpräsident der Provinz Bran⸗ denburg und von Berlin
Polizeipräsident, Halle / Saale
Landeskommissär Konstanz b Ministerium des Innern ruhe
Ministerium des Innern, Dresden
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Oberpräsident der Provinz Bran⸗ denburg und von Berlin Kreishauptmannschaft, Leipzig
Regierungspräsident, Arnsberg
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Regierungspräsident, Arnsberg
Kreishauptmannschaft Zwickau Bad. Landeskommissär, Mannheim
Kreishauptmannschaft Leipzig
26.
Ministerium des Innern, Dresden
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August 1933
17. Oktober 1933 30. Oktober 1933 4. November 1933 22. Dezember 1933
9. Dezember 1933 P: T 47/33
27. November 1933 vM: II E 423/33
v111X1X“ „.
1.““ 24. Oktober 1933 I P 3705
23. Januar 1934 O P2 (Pol) 14/33
18. Februar 1934 0P2 (Pol) 58/34
26. Oktober 1933 P: F 58/33
9. Dezember 1933 P: W 76/33
9. Dezember 1933 P: H 99/33
11. Januar 1934 IV 7005/25
11. Januar 1934 IV 7005/26
3. Oktober 1933 27. Dezember 1933
20. Januar 1934 33307f/361
30. Januar 1934 333078/35
22. Januar 1934 0 P 2 (Pol): 3/33
21. Dezember 1933 P: K 119/33
6. Dezember 1933 IPa Kontr.⸗Nr. l1
12. Dezember 1933 IPa Kontr.⸗Nr. 23
20. Dezember 1933 I Pa Kontr.⸗Nr. 68
22. Dezember 1933 I Pa Kontr.⸗Nr. 75
21. Dezember 1933 I Pa Kontr.⸗Nr. 101
28. Dezember 1933 I Pa Kontr.⸗Nr. 96
30. Dezember 1933 I Pa Kontr.⸗Nr. 105
20. Dezember 1933
20. Dezember 1923
3. Januar 1934 7. Dezember 1933
6. November 1933 10. Januar 1934
20. 20.
Dezember 1933 Dezember 1933
15. Dezember 1933 16. Januar 1934 6. Januar 1934
14. November 1933
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30. Oktober 193
8. November 1933
14. Dezember 193
26. Januar 1934 333071/330
22. Dezember 1933 I Pa Kontr.⸗Nr. 19 I
16. Dezember 1933 I N: 164/33
12. Januar 1934 Nr. 649
10. Januar 1934 P. St. 42/33
19. Januar 1934 I Nr. 512/34
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Gegenstand
—.—
Herstellungsort
Hersteller
Tag und Zeichen der Entscheidung
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über Ausdehnung
Runde Broschen aus mattiertem Metall mit dem Hakenkreuz und dahinter aufgehender Sonne
Bleistifte mit schwarz⸗weiß⸗roter Kappe, dem Bild des Führers und der Aufschrift „Reichskanzler Adolf Hitler“
Kinderschürzen mit aufgestickter Hakenkreuzfahne und dem auf⸗ gestickten Wort „Heil“
Perlarmbänder und Perlhalsketten in schwarz⸗weiß⸗roten Farben
Fahrradglocken mit weiß⸗grau emailliertem Deckel, in der Mitte schwarzes Hakenkreuz auf weißem Grund mit rotem Rand
Fahrradglocken, Deckel äußerer Rand vernickelt, Mitte schwarzes Hakenkreuz in weißem Kreis mit rotem Rand in Emaille, darum ein schmaler gerippter Rand
In Seide gestickte Fähnchen mit verzerrtem und entstelltem Haken⸗ kreuz, schwarzer Blitz auf weißer Scheibe in roter Umrahmung. In Seide gestickte grüne Erdkugel mit dem Hakenkreuz unmittel⸗ bar unter dem Aequator, das auf gelbem Grunde ruht. In Seide gestickte Tennisschläger, bei denen die Schlaglöcher mit Haken⸗ kreuzen ausgefüllt sind
Berlin, den 16. Februar 1934.
Unzuläss g: Lüdenscheid
Stein bei Nürnberg
Fa. Wilh. Deumer
Sindelfingen
Stuttgart
Fa. Haerlin & Co. Nürnberg
Otto Scharxlach, Metallwerke . . Nürnberg
2 1131“—
“ Fa. Frank & Schmidt, Perl⸗ 1““
Eibenstock, Schneeber
und Seiden⸗
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Der Reichsminister für Volksaufkl.
Regierungspräsident, Arnsberg
Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, K. d. J., Ansbach Württ. Landesgewerbeamt Stuttgart
I Pa Kontr.⸗Nr. 36 4. Januar 19343 Nr. 2275 b 545
12. Januar 1934
12. Januar 1934 27. Januar 1934 Nr. II 38 209 27. Januar 1934 Nr. 11 38 209
Staatskanzlei des Freistaats Bayern in München
ger
8
ärung und Propaganda. J. A.: Haegert.
Verordnung der Fettbewirtschaftung auf Speck, Schmalz und andere tierische Fette. Vom 18. Februar 1934.
Auf Grund des Artikels 1 § 11 der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung in⸗ ländischer tierischer Fette und inländischer Futtermittel vom 23. März 1933 (RGBl. I S. 143) wird verordnet:
Artikel 1. b Artikel 1 der obengenannten Verordnung des Reichspräfi⸗ denten wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: (1) Als Oele und Fette im Sinne dieses Artikels gelten Schweinespeck der Nr. 109 des Zolltarifs, tierische Fette der Nrn. 126, 127, 128, 129 und 131 ddes Zolltarifs, fette Oele der Nrn. 166 und 167 des Zolltarifs, vüeeshiche Fette der Nrn. 168 und 171 des Zoll⸗ 3 tari 8, gehärtete fette Oele und Trane der Nr. 207 A des 11“ — Kunstspeisefett der Nr. 207 B des Zolltarifs, auch in Gemischen und mit Zusätzen von anderen
Waren. — 1 - Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
kann bestimmen, daß einzelne der in Abs. 1 genannten Oele und Fette den Beschränkungen dieses Artikels dauernd oder zeitweise, ganz oder zum Teil nicht unterliegen. Er kann ferner vorschreiben, 8 der
111“
na
Verkehr mit bestimmten Höchstmengen sowie daß be⸗ de stimmte Arten des Verkehrs den Be schränkungen dieses Artikels nicht unterliegen. 2. Dem § 3 Absf. 1 wird folgende Vorschrift als Satz 3 an⸗ efügt: gestg Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 2 zulassen.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 23. Februar 1934 in Kraft.
Berlin, den 18. Februar 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. B.: H. Backe.
Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Reinhardt.
1u
Dritte Verordnung . über den Verkehr mit Oelen und Fetten. Vom 18. Februar 1934. 8
Auf Grund des Artikels 1 § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, §§ 8 und 11 der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten 1 zur Förderung der Verwendung 6 tierischer Fette und inländischer Futtermittel vom 23. März 1933 (RGBl. 1. S. 143) in der Fassung der Verordnung über Ausdehnung der Fettbewirtschaftung auf Speck, Schmalz und andere tierische Fette vom 18. ee 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1934) wird verordnet:
§ 1. § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Oelen und Fetten vom 4. April 1933 (RGBl. I S. 167) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 21. Juni 1933 (RGBl. I S. 375) erhält fol⸗ gende Fassung: (1) Folgende Oele und Fette unterliegen bis auf weiteres den Beschränkungen des Artikels 1 der Eeer heh nicht: 7 1. Ungeräucherter Schweinespeck der Nr. 109 des Zoll⸗ tarifs, soweit als die Einfuhr im Rahmen eines ver⸗ 1 traglichen Zollkontingents ersolgt, Schmalz von Gänsen, Rindsmark und andere schmalz⸗ artige Fette außer Schmalz von Schweinen und außer Oleomargarin aus Nr. 126 des Zolltarifs, . Gänsefett, roh, sowie Grieben zum Genuß aus Nr. 127
des Zolltarifs, . des 3. und Uiizimusöl aus Nr. 166 und 167 des Zoll⸗
tarifs, . E (Kakaoöl) der Nr. 168 des Zolltarifs, 207 B des Zolltarifs.
6. Kunstspeisefett der Nr. (2) Den Beschränkungen des Artikels 1 der Hauptverordnung unterliegen ferner nicht 8*
1. im Zollinland erzeugter Schweinespeck, soweit er durch Großschlächter, Ladenfleischer oder letzteren gleichzu⸗ achtende Betriebe oder zur Herstellung von Schweine⸗ schmalz durch Fleischwarenfabriken in den Verkehr ge⸗ bracht wird; 8 .
im Zollinland erzeugtes Schweinerohfett und Schweine⸗ schmalz, im Zollinland erzeugte Schweineflomen (Fliesen, Liesen), im Zollinland erzeugter Talg von Rindern oder Schafen, roh oder geschmolzen, auch Preßtalg, sowie im Zollinland Oleomargarin und Premier jus, soweit diese Waren durch Großschlächter, Ladenfleischer oder ihnen gleichzuachtende Betriebe in den Verkehr ge⸗ bracht werden;
die in Nrn. 1 und 2 genannten Waren, soweit sie vom Hersteller aus Schweinen, Rindern oder Schafen, die er im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gezogen oder
.
1) des Honierbes befindlichen oder vor dem 23. Zollabfertigung zum freien Verkehr gestellten, aber noch nicht ab⸗
gefertigten
gelten, soweit sie den Beschränkungen des Artikels 1 der Haupt⸗ verordnung unterliegen, als von der Reichsstelle für Milcherzeug⸗ nisse, Oele und Fette in den Verkehr gebracht.
Verkehr t des Artikels 1 der Haupwerordnung unterliegen, als
Reichsstelle übernommen, wenn — lich die Ausstellung eines Uebernahmescheins beantragt wird.
und der Reichsminister der Finanzen können des Uebergangs für bestimmte Zeit für alle oder einzelne der in
Abs. 1 benannten Waren, die efüt werden, Anordnungen treffen, die von den Vorschriften des § 2
Abs. 1 und der §8 4 bis 7 der Verordnung über den Verkehr mit Oelen und Fetten vom 4. April 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 167) in
(Reichsgesetzbl. 1 S. 375) abweichen.
“] der Reichsstelle Ausdehnung der Fettbewirtschaftung auf Sp
Verordnung Waren ab 23. Reichsftelle für Milcherzeugnisse, Oele und bezogen: —
für Waren der unter I genannten Art, soweit sie bei
unterliegen. darauf nannten
bracht
ehalten hat, gewonnen sind und von ihm in den Ver⸗ ehr gebracht werden; 4. die in Nrn. 1 und 2 genannten Waren, soweit sie der HKersteller im eigenen Betrieb gewerbsmäßig weiter⸗ verarbeiten will. § 2.
Die zu Beginn des 23. Februar 1934 im freien Verkehr ebruar 1934 zur
Mengen von 1. Schweinespeck der Nr. 109 des Zolltarifs, z von Schweinen aus Nr. 126 des Zolltarifs,
3. Schweinefett, roh, aus Nr. 127 des G Flomen (Fliesen, Liesen) aus Nr. 128 des Zolltarifs, alg von Rindern oder Schafen, roh oder geschmolzen;
auch Preßtalg der Nr. 129 des Zolltarifs
im Zollinland hergestellte Waren der in Abs. 1 be⸗ rt, die vom 23. Februar bis zum 22. Mai 1934 in den
ebracht werden, gelten, soweit sie den Bestimmungen von der
bis zum 5. Juni 1934 einschließ⸗
(2) unten
Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
3) Der 8 zur Erleichterung
in das Zollinland eingeführt
r Fassung der Zweiten Verordnung vom 21. Juni 1933
§ 38. Diese Verordnung tritt am 23. Februar 1934 in Kraft. Berlin, den 18. Februar 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 8 J. V.: H. Backe. Der Reichsminister der Finanzen. FJ. B. Reinhardt.
Bekanntmachung 8 für Milcherzeugnisse, Oele und Fette zur r nenc geastne⸗ „Schmalz und 8 W“
andere tierische Fette.
F Gemäß der Verordnung über die Ausdehnung der Fett⸗ ewirtschaftung auf Speck, Schmalz und andere tierische Fette om 18. Februar 1934 (RGBl. I1 S. 112) sowie der Dritten über den Verkehr mit Oelen und Fetten vom 1934 (RGBl. I S. 112) werden die folgenden
Februar 1934 in die Bewirtschaftung durch die ette neu ein⸗
8. Februar
1. Schweinespeck der Nr. 109 des Zolltarifs,
2. Schmalz von Schweinen aus Nr. 126 des Zolltarifs,
Schweinefett, roh, aus Nr. 127 des Zolltarifs, 1
4. Flomen (Fliesen, Liesen) aus Nr. 128 des Zolltarifs,
5. Talg von Rindern oder 8 roh oder geschmolzen; auch Preßtalg, aus Nr. 129 des Zolltarifs. 3
Die unter I erwähnte Dritte Verordnung über den Ver⸗ ehr mit Oelen und Fetten enthält die Ausnahmevorschri b besonderer Tatbestände der Bewirtschaftung nicht ur Erläuterung dieser Bestimmungen wird hingewiesen, daß von der Reichsstelle die unter I ge⸗ Waren in folgenden Fällen bewirtschaftet werden: a) wenn sie aus dem Zollausland in das deutsche Zoll⸗
gebiet eingeführt werden; ausgenommen hiervon ist ungeräucherter Schweinespeck der Nr. 109 des Zoll⸗ tarifs, soweit die Einfuhr im Rahmen eines vertrag⸗ lichen Zollkontingents erfolgt;
b) wenn sie im Zollinland durch Fleischwarenfabriken, Schmalzsiedereien, Neutralschmalzhersteller, Talg⸗ schmelzen und ähnliche Betriebe in den Verkehr ge⸗ bracht werden; ausgenommen hiervon ist Schweine⸗ speck, der durch Fleischwarenfabriken zur Herstellung von Schweineschmalz in den Verkehr gebracht wird.
In Zweifelsfällen ist bei der Reichsstelle anzufragen, ob
ren der Bewirtschaftung unterliegen.
III.
Sollen die bewirtschafteten Waren in den Verkehr ge⸗ werden, so ist bei der Reichsstelle die Ausstellung eines Uebernahmescheines B für einzuführende Waren
und
8
iegen
eines Uebernahmescheines C für im Inland erzeugte
vorhandenen Bestände
zu beantragen, und zwar regelmäßig für ein Kalenderviertel⸗ jahr bis zum 25. des vorhergehenden Kalendermonats, erst⸗ mals für einzuführende Waren für die Zeit vom 23. Februar bis zum 31. März bis spätestens 5. März, 8— im Inland erzeugte oder hergestellte Waren im Anschluß an die Ueber angsregelung (siehe VII2) für die Zeit vom 22. 5. bi 0. 6. 1934 bis spätestens 15. Mai 1934. 141 8 1 Die Unterschiedsbeträge zwischen Uebernahme⸗ und Ab⸗ gabepreis (vgl. Bekanntmachung des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft vom 13. Juli 1933, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 162 vom 14. Juli 1933) werden von de Reichsstelle auf den Uebernahmescheinen angegeben. V. 8 Um einen Ueberblick über die im deutschen Zollgebiet u gewinnen, fordern wir alle die⸗ jenigen, die am 22. Februar 1934 um 24 Uhr auf eigenen oder fremden Lägern des Zollinlandes über mehr als 5000 kg netto von jeder einzelnen der unter I genannten Waren⸗ gattungen inländischer oder ausländischer Herkunft verfügen, auf, diese Bestände bis zum 5. März 1934 abgehend an die Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette, Berlin SW 11, Prinz⸗Albrecht⸗Straße 3, zu melden. Diese Meldung ist auf Grund der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723) zu erstatten, und zwar so⸗ wohl von dem Handel und den Herstellern als auch von den⸗ jenigen Betrieben, die die unter I genannten Waren ver⸗
arbeiten.
Die unter II b aufgeführten Betriebe haben vom 23. Fe⸗ bruar 1934 ab über die bewirtschafteten Fette Bücher zu führen, aus denen zu ersehen ist, welche Mengen der bewirt⸗ schafteten Fette von diesem Zeitpunkt ab von ihnen täglich in den Verkehr gebracht worden sind. Aus den Büchern mu eerner zu ersehen sein, welcher Bestand an bewirtschafteten
ettten am 23. Februar 1934 in den Betrieben vorhanden war
VII. Wegen der Uebergangsregelung verweisen wir auf § 2 der Dritten Verordnung über den Verkehr mit Oelen und Fetten vom 18. Februar 1934 (RGBl. I S. 112).
Berlin, den 22. Februar 1934. 1
Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Dele und Fette. H. Wohlthat. Hübener.
Antrag auf Uebernahmeschein B für Speck, Schmalz und verwandte tierische Fette 8 Ei, b
(Fuͤr jede Warengattung ist, nach Ursprungsländern getrennt, ein besonderer Antrag in doppelter Ausfertigung zu stellen; die Dritt⸗ schrift dieses Antrags ist für den Antragsteller bestimmt.)
8g 8 ichsstelle für Milch isse, Oele und Fette, e elle herzeugnisse, Oele und Fette, Berlin sW 11. —
18 D 11666““
11614116A1“
beabsichtigt, in der Zgeit vow bis. 193. 8 Menger:: kg Reingewicht b (in Worteen:n: kg Reingewicht)
“ (genaue Bezeichnung der Warengattung
zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr im Zoll⸗ . zu stellen und beantragt die Ausstellung eines Ueber⸗ nahmescheins B.
II. Von der gleichen Warengattung sind durch den Antragsteller eingeführt worden:
.
aus dem obigen Ursprungsland kg Reingewicht
insgesamt aus dem Ausland kg Reingewicht
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Füarererrem
im Kalenderjahr 1931
““
1933
III. Kaufvertrag über die beantragte Menge ist a) *) noch nicht abgeschlossen, 1
b) *) für eine Menge von kg Reingewicht abgeschlossen.
Vermittler .
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Lieferungsbedingungen:: Liefertertiuiuium:.
Die Angaben zu II und III werden auf Grund der Ver⸗ ordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs⸗ gesetzblatt I Seite 723) gemacht.
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(Unterschrift)
oder hergestellte Waren
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zu durchstreichen.
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