„ (2) Die Anlagen sind in de pekter Aaßrertigung beizu⸗ gen. fůg Die Deutsche Bau⸗ und Bobenbank A.⸗G. stellt fest, ob, für welchen Betrag, in welchem Range und unter welchen besonderen Bedingungen (Abschnitt I, Ziffer 4, Absatz 1) die Reichsbürgschaft übernommen werden kann.
Sobald der Antrag spruchreif ist, wird er in einer Sitzung eines besonderen Bürgschaftsausschusses bei der Deutscher Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. beraten. In Feissmn Ausschuß sind der Reichsarbeitsminister, der Reichsmini ter
der Finanzen, der Reichswirtschaftsminister, das Land, in dem das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, der Deutsche Gemeindetag und die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. vertreten. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Reichsressorts vertreten sind. Im Falle der Verhinderung eines Reichsressorts werden die Beschlüsse gültig, wenn das betreffende Reichsressort auf anderem Wege zustimmt.
Beschließt der Ausschuß die Uebernahme der Reichsbürg⸗ schaft, so wird die Bürgschaftsurkunde von der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. namens des Reichs, vertreten durch den Reichsarbeitsminister und dem Reichsminister der Finanzen, nach einem von dem Reichsarbeitsminister auf⸗ gestellten Muster ausgestellt. Gleichzeitig erteilt sie dem An⸗ tragsteller einen Vorbescheid nach einem pon dem Reichs⸗ arbeitsminister aufgestellten Muster. Andernfalls benach⸗ richtigt sie den Antragsteller, daß die Reichsbürgschaft nicht übernommen werden könne. Sie benachrichtigt ferner auch die oberste Landesbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle von dem Beschlusse des Ausschusses.
(1) Die Bürgschaftsurkunde wird durch die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. ausgehändigt. Dies darf erst eschehen, wenn nachgewiesen ist, daß
8 a) das gebrauchsfertig von der
Baupolizei abgenommen ist, b
die beliehenen Bauten zum vollen Zeitwerte (Ersatzwert) oder nach den besonderen landes⸗ gesetzlichen Bestimmungen gegen Brandscha⸗ den versichert sind, der Nachweis ist durch Vor⸗ lage des Versicherungsscheines und gegebenen⸗ falls des Hypothekensicherungsscheines zu
ühren
8 zu⸗ verbürgende Hypothek im Grundbuche eingetragen worden ist, “ der Schuldner und der Darlehnsgeber die in den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau“ auferlegten Ver⸗ pflichtungen übernommen haben, insbesondere der Schuldner die nach Ziffer 7. der Ver⸗ tragsbedingungen vorgesehenen Gebühren ge⸗
8 zahlt hat.
—) Vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde stellt die Peutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. ferner fest, ob die Bau⸗ ten nach den vorgelegten Zeichnungen und der Baubeschrei⸗ bung technisch einwandfrei ausgeführt worden sind. Statt dessen kann die Schlußschätzung, die der Darlehnsgeber vor der Valutierung vorgenommen hat, als ausreichend angesehen werden. 1
Abschnitt V.
VBerwaltung übernommener R elchsbürg 889 schaften. Die übernommenen Reichsbürgschaften werden durch die
Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. verwaltet. Die Deutsche
Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. ist ermächtigt, die Rechte des Reichs währzunehmen, insbesondere soweit sie sich aus den „Allgemeinen ertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften Er darn Klainmabnunasbau“ ergeben. b 82.2 8 Anlage. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den leinwohnungsbau*).
1. Erhaltung der Bauten.
„ st) Die Baulichkeiten sind fortdauernd zum vollen Zeitwerte (Ersatzwerte) oder nach den besonderen landesgesetzlichen Bestim⸗ mungen versichert zu halten. Sie sind ferner stets in einem guten Zustande zu halten. Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die vom Reichsarbeitsminister geforderten Ausbesserungen und Erneuerungen innerhalb einer vom Reichsarbeitsminister ge⸗ etzten Frist vorzunehmen.
(2) Wird ein verpfändetes Bauwerk durch Brand ganz oder teilweise zerstört, so ist der Darlehnsnehmer verpflichtet, es nach Bauplänen und Kostenanschlägen, die der Reichsarbeitsminister gömepmnigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist wiederher⸗ zustellen.
(3) Wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten insbesondere
ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch bedürfen der vor⸗ herigen Zustimmung des Reichsarbeitsministers.
2. Sicherheiten.
(1) Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist ver⸗
pflichtet, Hypotheken, welche der vom Reich verbürgten Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, löschen zu lassen, wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum oder dem Erbbaurecht in einer Person vereinigen, eine dieser Verpflichtung entsprechende Vor⸗ merkung zugunsten des Darlehnsgebers in das Grundbuch ein⸗ tragen zu lassen und die Eintragung sowie die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen dem Reichsarbeits⸗ minister nachzuweisen.
(2) Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit er durch das Reich befriedigt wird, mit Einschluß der Sicherheiten und Nebenrechte gemäß § 774 BGB. auf das Reich übev.
(3) Der Darlehnsgeber ist weiter verpflichtet, im Falle der Zwangsversteigerung die verbürgte Hypothek, wenn er auch die Vorhypothek gewährt, auch diese stehen zu lassen, es sei denn, daß hehen die Person des Erwerbers des Grundstücks Bedenken estehen.
3. Prüfungs⸗ und Besichtigungsrecht. I1““ Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deutschen Reichs sind berechtigt, das Unternehmen des Darlehns⸗ nehmers jederzeit einer Buch⸗ und Betriebsprüfung zu unter⸗ ziehen zwecks Ermittlung der Umstände, die für die Verpflich⸗ tungen des Reichs von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung, ob eine Inanspruchnahme des Reichs in Frage kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. (2) Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deutschen Reichs sind befugt, das Grundstück und die Baulich⸗ keiten zu jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte besi tigen und untersuchen zu lassen. 8
4. Kündigungspflicht des Darlehnsgebers. .(1) Der Darlehnsgeber ist auf Verlangen des Reichsarbeits⸗ ministers verpflichtet, das Darlehn zur Rückzahlung zu kündigen, und zwar A. mit dreimonatiger Kündigungsfrist wenn die Zins⸗ und Tilgungsbeträge nicht fristgemäß gezahlt werden. 9 *) Die allgemeinen Vertragsbedingungen sowie ein Rund⸗ schreiben an die Länderregierungen in der gleichen Angelegenheit werden auch im Reichsarbeitsblatt veröffentlicht 8
E. ohne Kündigungsfrist 8
wenn der Farlehnsnehmer den im Darlehnsvertrag und
in Ziffer 1, und 3 geregelten Verpflichtungen nicht
nachkommt,
venn die Beschlagnahme des Grundstückes ganz oder teilweise zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung eingeleitet wird oder erfolgt, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der verbürgten ppothek bestritten wird, vwenn das Grundstück ohne Zustimmung des Reichs⸗ arbeitsministers zu anderen als Wohnzwecken verwendet wird,
d) wenn der Darlehnsnehmer in Konkurs gerät, das Ver⸗ gleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet wird oder wenn er auch nur außergerichtlich die Zahlungen einstellt,
e) wenn bei einem Verkauf des Grundstücks die übernahme der persönlichen Schuld durch den Erwerber nicht zu⸗ stande kommt
f) wenn eine Abtretung der Grundstückserträgnisse ohne Zustimmung des Reichsarbeitsministers oder eine Pfändung dieser Erträgnisse erfolgt.
(2) Das Recht des Reichsarbeitsministers, die Kündigung zu verlangen, erlischt, wenn es nicht innerhaflb 6 Monaten nach Feststellung des Kündigungsgrundes ausgeübt wird.
5. Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung.
(1) Unterläßt es der Darlehnsgeber, zu einer Vereinbarung über eine für ihn nachteilige Veränderung des Schuldverhält⸗ nisses oder der bestellten Sicherheiten die Zustimmung des Reichsarbeitsministers einzuholen, so tritt die Bürgschaftshaftung für einen hierdurch verursachten Ausfall nicht ein,
(2) Kommt der Darlehnsgeber mit der Zahlung von Zins⸗ und Tilgungsbeträgen in Verzug, so wird das Reich von der Bürgschaftsverpflichtung für die rückständigen Beträge befreit, wenn der Darlehnsgeber dem Reichsarbeitsminister innerhalb von 3 Monaten seit Fälligkeit den Verzug des Schuldners unter Angabe der Höhe der verfallenen Summe nicht schriftlich mitge⸗ teilt hat. Stundet der Darlehnsgeber fällige Zins⸗ und Tilgungs⸗ beträge ohne schriftliche Einwilligung des Reichsarbeitsministers länger als 3 Monate, so wird das Reich von seiner Bürgschafts⸗ verpflichtung hinsichtlich der gestundeten Beträge befreit.
(3) Kommt der Darlehnsgeber den in Ziffer 4 festgesetzten Verpflichtungen nach Aufforderung durch den Reichsarbeits⸗ minister nicht nach, so erlischt die Bürgschaftsverpflichtung des
6. Kosten.
Die durch den Abschluß, die Erfüllung und die Abwicklung des Bürgschaftsvertrages jetzt oder in Zukunft entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren trägt der Darlehns⸗ nehmer.
7. Gebühr.
Für die Prüfung des Antrages, die Verwaltung der Bürg⸗ schaft und zur Deckung von Ausfällen erhebt die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank Aktiengesellschaft, Berlin, Gebühren, die von dem
Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
Reichsarbeitsminister festgesetzt werden.
. 1 8. Rechtsnachfolger.
(1) Im Falle der Schuldübernahme gilt die Reichsbürgschaft zugunsten des neuen Schuldners nur dann, wenn der Reichs⸗ arbeitsminister der Schuldübernahme vorher schriftlich zugestimmt hat. Das Gleiche gilt von der Abtretung der Darlehnsforderung. . (2) Darlehnsnehmer und Darlehnsgeber haben ihre Ver⸗ pflichtungen dem Reich gegenüber ihren Rechtsnachfolgern aufzu⸗ erlegen mit der Maßgabe, daß diese gehalten sind, ihre jeweiligen
Auf Erbbaurechte finden diese allgemeinen Vertragsbedin⸗
gungen sinngemäße Anwendung.
Bekanntmachung.
Bekanntmachung vom
Das mit 23. August 1933
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 198 vom 25. August 1933) be⸗
schlagnahmte Vermögen des ehemaligen Reichsangehörigen Wilhelm Hansmann wird gemäß § 2 Abs. 1 des Ge⸗ setzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Ab⸗ erkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. Berlin, den 27. Februar 1934. Der Reichsminister des Innern. öe erordnung über Ausfuhrscheine. u“ Vom 28. Februar 1934. 8 Auf Grund der Vorschriften in § 11 Nr. 1, 3, 5 und 6 es Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (RGBl. .303)/19. März 1932 (RGBl. 1 S. 135, 141) und des Ge⸗
setzes über Ausfuhrscheine vom 26. Februar 1934 (RGBl. 1.
S. 125) wird mit Wirkung vom 8. März 1934 an verordnet:
Der Zolltarif wird geändert wie folgt: 1. In Tarifnr. 2 (Weizen) ist in der Anmerkung 3 der Unter⸗ absatz wie folgt zu fassen: 1uu“
wenn die Ausfuhr getätigt ist in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1933 Jog1I1q“ 1. Januar bis 7. März 193369 . „ 0,75 8. März bis 15. Juli 1933 „„ .. ·frei.
2. Der Tarifnr. 3 (Gerste) ist folgende Anmerkung 7 anzufügen:
7. Gerste zur Viehfütterung unter Zollsicherung nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen bei Nachweis der bis zum 15. Juli 1934 getätigten Ausfuhr einer ent⸗ sprechenden Menge von Weizen oder Spelz aus dem freien Verkehr des Zollgebiets durch Vorlage eines Ausfuhrscheins bis zum ö Iul 11“ 111“
3. Der Tarifnr. 7 (Mais und Dari) ist folgende
anzufügen:
7. Mais und Dari nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen bei Nachweis der bis zum 15. Juli 1934 getätigten Aus⸗ fuhr einer entsprechenden Menge von Weizen oder Spelz aus dem freien Verkehr des Zoll⸗ gebiets durch Vorlage eines Ausfuhrscheins bis zum 31. Juli 1934 .6
Berlin, 28. Februar 1934. 1u“ Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Reinhardt. Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: H. Backe.
8
——
zur Aenderung der Ausführ lÜühber den freiwikz Vom 28. Flug 1934.
Auf Grund der Notverorhzen vom 14. Juni 1932 — Vierter Teil, Kapitel I Alh. — (RGBl. I S. 273, 283)/18. März 1933 — Kapitel 1 — (RGBl. I S. 109, 119) und der Verordnung über eiwilligen Arbeitsdienst vom 16. Juli 1932 — Artikel 9 RGBl. I S. 352, 353) wird hiermit verordnet:
Der Abschnitt V — Erleiczang der Siedlung für Arbeitsdienstwillige — der Ausfü svorschriften zur Ver⸗ ordnung über den freiwilligen A sdienst vom 2. August 1932 (RGBl. I S. 392, 394) fällt Wirkung vom 1. März 1934 weg. Soweit Arbeitsdiens Gutschrift bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt h oder mit Ablauf des 28. Februar 1934 mindestens 40 Win innerhalb der letzten zwei Jahre bei volkswirtschaftlichsrtvollen Arbeiten be⸗ schäftigt gewesen sind, behält es den bisherigen Vor⸗ schriften sein Bewenden. 1
Berlin, den 28. Februar 1934 Der Reichsarbeits S8Kr
——
Bekanntma
Die Umsatzsteuerumrechnun für die Umsätze im Monat Fe 1934 b Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteugsetzes vom 30. Januar 1932 (RGBl. I S. 39) in Verbindun ait § 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzstepesetz vom 25. Juni 1926 (NGBl. 1 S. 323) wie folgt fesitzt: —— —
Aegypten 5 13,20 Argentinien Papiqos 65,51 Belgien 8 g 58,38 Brasilien Mi 21,53 Bulgarien 8 — 3,05 Canada 5 2,53 Dänemark 100 K 57,25 Danzig 81,57 Estland 8 69,19 Finnland Mark 5,66 Frankreich Francs 16,48 Griechenland Drachm 2,40 Großbritannien Pfund 12,82 Holland ) Gulden 168,48 sland Kronen 57,99 Italien 100 Lire 21,92 Japan . 9 Yen 76,25 Jugoslawien 100 Dinar 5,67 Lettland 8 100 Lat 80,07 2 Litauen 00 Litas 41,81 21 Luxemburg Fönes 1““ 22 YNorwegen ronen 23 Oesterreich 100 Schilling 24 Polen 100 Zlow 1 25 Portugal 100 Eskudos A
12 —
IBremfecete —-SXSOoeo NH e d
2
26 Rumänien 100 Lei. 27 Schweden 100 Kraugn. . 28 Schweiz 100 Franken 29 Spanien . 100 Peseten 30 Eschechoslowakei 100 Kronen e“ 1 Pfund 32 Ungarn 33 Uruguay 34 Vereinigte Staaten von Amerika Die Festsetzung der Umrechnungssätze die nicht in ausländischen Zahlungsmittel olgt etwa am
Berlin, den 1. März 1934. Der Reichsminister der Finanze G A.: Hedding.
100 Pengö 1 Peso 1 Dollar
Zweite Verordnung über Preise für etreide.
Vom 28. Februar 1934. 8 13“ Grund der §§ 1, 6 des Gesetzes ursicherung der Getreidepreise vom 26. September 1933 (RG. I S. 667) wird folgendes verordnet:
In § 2 Satz 2 der Verordnung über Preise füßetreide vom 29. September 1933 (RGBl. Bl. 1 S. 701) ist a) in Nr. 1 (Roggen) unter der Zeile „Juni 1934 18,00 „
hinzuzusetzen: „in der Zeit vom 1. bis 15. und 1 WW“ 19,00 4 b) in Nr. 2 (Weizen) unter der Zeile hinzuzusetzen: . „„Juli 1934 111“ in der Zeit vom 1. bis 15. August 19 3,00 „.“ Berlin, den 28. Februar 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Lankrtschaft. J. .: H. Backe. V
——
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Versgung der Kämpfer für die nationale Erhebung vom 27. Feuar 19984.
(RGBl. Teil I Nr. 22.)
(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerihi.) *¼
Die siegreiche Durchsetzung der von der NSglP. ver⸗ tretenen Weltanschauung und die Niederringungder kom⸗ munistischen Gefahr wäre nicht möglich gewesen, Ann nicht die politischen Kämpfer der NSDAP., insbesonde die An⸗ gehörigen der Sturmabteilungen und Schutzstaffe und die Mitglieder. des Stahlhelm und der inzwischen gelösten nationalen Verbände sich rückhaltslos für dieses Ziseingesetzt hätten. Das deutsche Volk schuldet ihnen für ihr Peroischen Leistungen in gleicher Weise Dank und Anerkenniwie den Volksgenossen, die im Kriege Gesundheit und L
1 für das
Vaterland geopfert haben. Daraus ergibt sich dahcicht des
Reiches zur Wiedergutmachung der in diesem Spfe er⸗ littenen Schäden. Da die Versorgung des genannte kreises dringlich ist, sieht der Entwurf bis zur Neur gesamten Versorgungsrechts die Ve⸗ sorgung 1“ 8
ing de
ben Hundertsätze maßgebend. dlung bleibt auch bei diesen Personen
m Hinblick auf die
xsonen⸗
Reichs, und Stagtsanzeiger Nr. 51 von 1. Mörnz 1944. C.
sp 28 die Kriegsbeschädigten maß⸗ rechzes vor. enken: ikreis, der Versorgung erhält. Du Argestellt, daß nur Körperver⸗ Surßscher Kämpfe mit den Gegnern letzusen Anspruch der Beschädigten der uf Versorgung begründen. In und mit den kommunistischen und ersteꝛnisationen und ihren Anhän⸗ marsgehörige anderer Parteien und Penhngehören, können als politische ers Der Begriff der Dienstbeschä⸗ Ge sversorgungsgesetzes kommt für igijes nicht in Betracht, auch seine die ausgeschlossen. 8 sorgung nur für die Vergangen⸗ heh lediglich die Versorgung der Ee ale Erhebung und ihrer Hinter⸗ b feser Kampf ist aber nunmehr ab⸗ er Beendigung des Kampfes soll 3 gesetzt werden, weil das deutsche G seine Abstimmung einmütig be⸗ der nationalen Regierung seinem daher Gegner dieser Politik nicht „. deutschen Volk Unterstützung zu f im Rahmen der Vorschriften des Versorgung alle Angehörigen der zenannten Verbände erhalten, wenn fes, also seit dem Umsturz im No⸗ che Gegner im Zusammenhang mit ne Körperverletzung erlitten haben, rbsfähigkeit um mindestens 25 vH ndes gilt für ihre Hinterbliebenen, g den Tod verursacht hat. ig durch politische Gegner ist stets Verletzung im ursächlichen Zu⸗ Kampfhandlung eines politischen sammenhang mit dem politischen en, wenn auf seiten des Gegners insbesondere feindliche Einstellung ihre Ziele, mitgewirkt haben. SDAP., ihren Gliederungen und zu Verbänden setzt voraus, daß der Be⸗ hes Mitglied nach den Bestimmungen im Zeitpunkt der Schädigung ge⸗
der im politischen Kampf beschädig⸗ NSDAP., der Sturm⸗ staffeln, und die Gewährung der Heil⸗ von der Hilfskasse, Hauptabteilung der AP bearbeitet worden, die für affe in Fälle bereits Unterlagen besitzt. Die Froßes Interesse daran, daß unbegrün⸗ nherein abgewiesen werden. Deshalb Intrag nur dann rechtswirksam sein, om zustimmt. Das muß auch gelten, räge von Angehörigen des Stahlhelm, en, oder der in § 1 Abs. 2 genannten e Hilfskasse wird sich in solchen Fällen Verbindung setzen und ihre Stellung itgeteilten Unterlagen treffen. Durch mungen wird das Verfahren geregelt
ntfpricht in vollem Umfange der Ver⸗ chädigten und ihrer Hinterbliebenen. ält § 2 für Beschädigte, die das icht vollendet haben. Die ihnen zu ge⸗ Uebereinstimmung mit den Vorschrif⸗ des Kriegspersonenschädengesetzes mit Minderjährige in dem genannten Alter eigener Arbeit haben, je nach dem Alter nach dem Reichsver orgungsgesetz zu⸗ setzt. Für die Bemessung der Pflege⸗ nfalls des Versorgungskranken⸗ und Der An⸗
nberührt. rüche nach dem Reichsversorgungsgesetz er Militärdienstzeit liegendes Ereignis es Beginnes oder der Beendigung der Bedeutung ist, tritt an ihre Stelle Gesundheitsschädigung (§ 2 Abs. 2). keichsversorgungsgesetzes wird Sterbegeld Rentenempfängers gewährt. § 3 des fürr die Anwendung cht kommenden besonderen Verhältnisse Sterbegeld auch gewährt wird, wenn en Folgen einer Gesundheitsschädigung gestorben ist, ohne daß er Rente be⸗ wenn er im Kampfe mit dem politischen
eine etwaige Doppelversorgung wegen ausgeschlossen werden. Es ist nämlich nspruch auf Versorgung sowohl nach ie nach § 18 des Kriegspersonenschäden⸗ en) oder in Ausnahmefällen auf Ent⸗ :m Besatzungspersonenschädengesetz be⸗ sen Fällen sollen die Ansprüche, die sich rgeben, gewahrt bleiben, aber die danach g oder Entschädigung in Höhe der nach sewährten Versorgung ruhen. Für diese gebend, daß möglicherweise die nach den in Betracht kommende Versorgung oder ger sein kann als die Versorgung nach ener der Gesichtspunkt, daß das beabsich⸗
sondere Ehrung der Kämpfer für die
bedeuten soll und daß sie deshalb Wert diesem Gesetz versorgt zu werden, auch ch den genannten anderen Gesetzen ver⸗ gt werden.
Vorschriften über das Ruhen der Ver⸗
bei Betätigung im marxistischen Sinne,
Ausland und bei Bezug eines Anrech⸗ sowie die Vorschriften, wonach die s Ruhegeld aus der Angestelltenversiche⸗
enden Bezüge aus der knappschaftlichen de Arbeitslosenunterstützung neben Renten
rsorgungsgesetz in bestimmtem Umfange har.
. 8 8. regelt das Verfahren infoweit abweichend von den für Kriegsbeschädigte geltenden Vorschriften, 18 das Spruch⸗ verfahren vor den Versorgungsgerichten aus hlossen wird.
Wenn der Antragsteller sich bei der Entscheidung des Per⸗
sorgungsamts nicht beruhigen will, entscheidet auf seinen Antrag ein Ausschuß über den Antrag endgültig. Pie Mit⸗ wirkung eines Arztes ist nach den bei der Rec htsprechung der Versorgungsgerichte gemachten Erfahrungen besonders an⸗ gezeigt, weil es sich meist um ärztliche Fragen handelt, die zur Entscheidung stehen. Die Zuziehung eines Vertreters der NSDAP. ist mit Rücksicht auf die Bedeutung, die das Gesetz für die Partei hat, notwendig. Sie gibt auch die Ge⸗ währ dafür, daß die Antragsteller zu den Entscheidungen des Ausschusses Vertrauen haben. Es ist zweckmäßig, den Aus⸗ schuß beim Hauptversorgungsamt Bayern in München zu bilden, weil dort die Reichsleitung der NSDAP. jhren Sitz hat.
Für das Verfahren vor diesem Ausschuß sollen die Vor⸗ chriften des Verfahrengesetzes über das Verwaltungsver⸗ fahren entsprechend gelten. Ein Rechtsstreit im eigentlichen. Sinne zwischen dem Reich und dem Antragsteller ist deshalb unmöglich. Eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 117 ff. des Verfahrensgesetzes findet nicht statt. Der Aus⸗ schuß kann aber alle erforderlichen Beweise erheben oder durch andere Behörden oder Gerichte erheben lassen. Er ent⸗ scheidet nach Stimmenmehrheit. Diese Regelung entspricht dem Grundsatze der autoritären Staatsführung, wird der Art der gegen das Reich gerichteten Ansprüche am besten gerecht und ermöglicht eine schnelle Entscheidung. Die notwendigen Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Aus⸗ schusses und das Verfahren sollen auf Grund des § 12 des Entwurfs vom Reichsarbeitsminister getroffen werden.
Bei der Art der in Betracht kommenden Verhältnisse kann es möglich sein, daß nach Bewilligung der Versorgung die Unwürdigkeit des Beschädigten festgestellt wird. Für solche Fälle empfiehlt es sich, die Röglichtet. der Entziehung der Versorgung offenzuhalten (§ 9). Von ihr wird nur im Be⸗ nehmen mit der Reichsleitung der NSDAP. und der oberen Leitung des Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, und unter Berüdsichtigung aller Umstände des Falles Gebrauch zu machen sein.
Die Vorschrift des § 10 über die Möglichkeit eines Härteausgleichs soll die Anwendung des Gesetzes ermöglichen, wenn die Voraussetzungen des § 1 des Entwurfs nicht erfüllt sind, die Bewilligung einer Versorgung aber ein Erfordernis der Billigkeit ist.
6
28
—q— 8
v6BB6AAAXA““ zum Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Kriegs⸗
personenschädengesetzes vom 27. Februar 1934.
(RGBl. Teil 1 Nr. 22.
„(Geröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)
§ 18 des Kriegspersonenschädengesetzes regelt die Ver⸗ sorgung für Schäden an Leib und Leben, die jemand im Zu⸗ sammenhange mit inneren Unruhen erlitten hat. Diese Vor⸗ schrift kann keine Anwendung mehr finden, soweit es sich um Angehörige staatsfeindlicher Parteien oder um Förderung ihrer Bestrebungen handelt. Daß die kommunistische Partei als staatsfeindlich von jeher anzusehen war, steht nunmehr fest. Daraus ergibt sich mit Notwendigkeit, daß den Anhän⸗
gern dieser Partei und ihren Hinterbliebenen keine Versor⸗
gung gewährt werden kann, wenn die ersteren bei der Be⸗ tätigung ihrer staatsfeindlichen Absichten einen Schaden an ihrer Gesundheit erlitten haben.
Das gleiche muß aber für die Angehörigen anderer Parteien gelten, deren Staatsfeindlichkeit feststeht.
Es empfiehlt sich nicht, die staatsfeindlichen Parteien im Gesetz selbst aufzuführen. Die Entscheidung, welche Organi⸗ sationen als Hilfs⸗ oder Ersatzorganisationen staatsfeindlicher Parteien anzusehen sind, kann nicht allgemein getroffen wer⸗ den. Es wird daher vorgeschlagen, die Bestimmung der unter das Gesetz fallenden Parteien und ihrer Hilfs⸗ oder Ersatz⸗ organisationen dem Reichsarbeitsminister zu überlassen, der
im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ent⸗
scheiden soll.
Die Zulassung einer Ausnahme nach dem Vorbild des § 2a Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufs⸗ beamtentums (Anschluß an eine nationale Partei vor dem 30. 1. 1933) erscheint nicht notwendig, da in solchen Fällen, die bei den bereits bei den Versorgungs⸗ oder Spruchbehörden anhängigen Sachen vorkommen können, die Bewilligung einer Versorgung durch Härteausgleich möglich ist.
Soweit es sich um Angehörige staatsfeindlicher Parteien oder ihrer Hilfs⸗ oder Ersatzorganisationen oder um Förde⸗ rung staatsfeindlicher Bestrebungen handelt, muß die Mög⸗ lichkeit geschaffen werden, eine bereits gewährte Versorgung zu entziehen. Soweit die Entziehung in Betracht kommt, soll sie von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängig gemacht und deshalb dem Ermessen des Reichsarbeitsministers ü er⸗ lassen werden. “ .“ b
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. März 1934 ür eine Unze Feingold . . .197 b 1 d, i deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. März 1934 mit RM 12,74 umgerechnet. =— RM 87,3221, für ein Gramm Feingold demnach w= pence 52 88759, in deutsche Währung umgerechtet. — M 2,80747. Berlin, den 1. März 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank. ͤ “
8
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Februar 1934.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) stellt sich für den Durchschnitt des Mo⸗ nats Februar 1934 auf 120,7 (1913/14 =— 100); sie ist somit um 0,2 vH niedriger als im Vormonat (120,9).
Im einzelnen hat sich die Indexrziffer für Ernährung um 0,3 vH auf 113,8 ermäßigt; Preisrückgänge für Eier und
zum Teil auch für Butter and Schmalz wurden durch das jahreszeitliche Anziehen der Presse für Gemüse und Kar⸗ toffeln nicht ganz ausgeglichen. Die Indexziffer für Be⸗ kleidung ist um 0,3 vH auf 11, festiegen. Die Inderziffer für „Sonstigen Bedarf“ stellt sich uf 158,3 (— 0,1 vH), die Inderziffer für Wohnung unverändert auf 121,3 und die Undekziffer für Heizung und Bel⸗ ichtung unverändert auf 36,3. “ 1
Berlin, den 28. Februar 1934.
8 Sttatistisches Reichsamt.
J. V.: Dr. Platzer.
Bekanntmachung.
Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs⸗
verkehrsministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des
Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekampfung der Notlage
der Binnenschiffahrt — RGBl. II S. 9317 — hat der
Frachtenausschuß Stettin am 23. Februar 1934 folgendes be⸗ schlossen:
Es werden die Frachten festgesetzt: l:
1. für Kohlen, Briketts und Düngemittel: von Stettin nach An:kluan 8 11““ Loitz, Ddemmin „„ „ Malchin 165 Greifswald, Stralsund Wolgast, Achterwasser 1““ Swinemünde.„ Rügenstationen nördlich Rügenstationen südlich ““ Cammin, Dievenow „ Barth, Martinshafen. Ribnitz, Damgarten „ 8 alles für 1000 kg bei ganzen Ladungen von mind. 200 t, bei Koks von mind. 170 t: Zuschlag für Koks 0,40 RM für 1000 kg, Zuschlag für verlangte Motorfahrzeuge 10 % für Getreide: nach Stettin von Ankläa „ 1“ Wolgast Loitz, Ddemmin . Stralsund, Greifswald Barth . 11 Pamarten .... alles für 1000 kg bei vollen Ladungen von mind. 200 t; Zuschlag für Hafer 0,25 RNM für 1000 g, Zuschlag für verlangte Motorfahrzeuge 10 %. 3. für Ziegelsteine: von Ueckermünde nach Stettin unterhalb „. . . Stettin vberhalb „ .. Anklam, Usedom, Lassan, Ziegenort, Swinemünde. Greifswald, Stralsund „„ Jarmen, Achterwasser..
B-Ie“ Malchin EE 11““ vb1114“*“ Wittow, Breege, Prerow. Ribnitz, Damgarten, Ralswiek Polchow, Lietzoo „„ 8,— alles f. d. Tausend uschlag für Verladungen ab Eggesin 0,40 RM f. d. Tausend. I“ für Verladungen ab Hoppenwalde 0,20 RM. f. d. Tau⸗ end. Zuschlag für verlangte Motorfahrzeuge 100%, für Selbstausladenerhält der Schiffer 1,50 RM f. d. Tausend 4. für Feldsteine: von Anklam nach Swinemünde, Achter⸗ 1.“ wasser, Stepenitz. 6,5 Pfg. p. Zentner 1 E1P1ö1ä“ „ Dievenow, Cammin . 8 111“ 8 8 Für Verladungen ab Stationen oberhalb Anklam bis einschl. Jarmen tritt zu diesen Frachten ein Zuschlag von 1 Pfg. p. Zentner
*9 29 2
für Verladungen ab Stationen oberhalb Jarmen ein solcher von . . . . „. „ 9 Die Frachten zu 1 bis 4 sind Mindest⸗ und Höchstfrachten und gelten ab 1. April 1934 bis auf weiteres. Bis zum 31. März 1934 behalten die für die Zeit vom 1. 10. 1933 bis 31. 12. 1933 fest⸗ gesetzten Frachten Gültigkeit.
. Für Getreide von der Peene nach Berlin und für Kies von Balm und Lüttow bleiben die bisher festgesetzten Frachten bestehen. —
Dieser Beschluß ist von Aufsichts wegen bestätigt.
Stettin, den 26. Februar 1934. Der Oberpräsident — Wasserbaudirektion. J. B.: Wulle.
8 Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig:
1. Nr. 34 721 vom 12. 10. 19393. „Zwei reparieren sich durch“ (Verfalltag 15. 2. 1934). Gültig nur Nr. 35 604 vom 1. 2. 1934.
.Nr. 31 287 vom 24. 3. 1932. „Hygiene am laufenden
Band und die Wirtschaft in eigener Hand“ (Verfall⸗ tag 16. 2.1934). Gültig nur Nr. 34 927 vom 2.2. 1934. Nr. 31 426 vom 15. 4. 1932. „Neuzeitliche Zucht und Mast der Schweine“ (Verfalltag 22. 2. 1934). Gültig nur Nr. 35 650 vom 8. 2. 1934. Nr. 35 508 vom 17. 1. 1934. „Glückliche Inseln im Atlantic“ (Verfalltag 22. 2. 1934). Gültig nur Nr. 35 671 vom 8. 2. 1934. Nr. 31 595 vom 13. 5. 1932. „Kartoffelflocken (Ver⸗ falltag 22. 2. 1934). Gültig nur Nr. 35 672 vom 8. 2. 1934 mit neuem Haupttitel: „Ein wertvoller Winternachmittag.“ . Nr. 35 393 vom 2. 1. 1934. „Revolution der Jugend“ (Verfalltag 21. 2. 1934). Nr. 33 540 vom 27. 3. 1933. „Vom Erdinnern zur Tankstelle“ (Verfalltag 26. 2. 1934). Gültig nur Nr. 35 683 vom 12. 2. 1934. Nr. 25 677 vom 17. 4. 1930. „Das Erwachen de Seele“ (Verfalltag 1. 3. 1934). Gültig nur Nr. vom 15. 9. 96. ““
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hnete Menge de Erzeugnisse
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11 718 7 589 96 291 70 933 5 292 17 243 976 182 615 453
9 886 473 287
60 365 612 170
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erechnete Menge der Erzeugnisse
20 Stüc vH
505 044 1 747 046 333 192 152 184
82 704
1 340
453
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