1934 / 52 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 52 vom 2. März 1934. S. 2.

Grundkontingentes und eines Verarbeitungskontingentes ge⸗

is 91. 8 1 8. Das erste Ge⸗ teghhhkabb.e 8— regelt. Diese Regelung wird von der Kontingentsstelle getrossän

schäftsjahr beginnt mit dem 8. November 1933 (dem Tage des

Inkrafttretens der Verordnung vom 5. November 1933) und Die Kontingente werden getrennt nach Roggen und Weizen endet mit dem 31. August 1934.

gesetzt. (2) Die Wirtschaftliche Vereinigung darf eigene wirtschaft⸗ 1 8 12. b ausgestellt. Gleichzeitig erteilt sie dem Antragsteller einen liche Unternehmen weder betreiben noch sich an solchen be⸗ Die Kontingentsstelle wird vom Verwaltungsrat eingesetzt

88 I em von dem Reichsarbeitsminister auf⸗ teiligen. 2 reescheic nach eAndernfalls benachrichtigt sie den Antrag⸗ 188* Mitgliedschaft. 8 I ½ 1u“ A. Grundkontingent. b fteller daß die Reichsbürgschaft 88 eeeranghe 12 8* 8 § 2. 8 . nied 9 ½ fford S 8 könne. Sie benachrichtigt ferner auch die oberste des⸗ itgli irtschaftlichen Vereinigung ist jede Mühle, (1) Jedes Mitglied hat auf Aufforderung der Kontingents⸗ behörde oder die von ihr beauftragte Stelle von dem Beschluß die Co snitie b dca ethe e vom stelle innerhalb einer bestimmten Frist seine Verarbeitungsziffern des Ausschusses. 1 5. November 1933 verarbeitet hat oder künftig verarbeitet. Da⸗ zu melden und nachzuweisen. (1) Die Bürgschaftsurkunde wird durch die Deutsche Bau⸗ bei macht es keinen Unterschied, ob eine Mühle die Verarbeitung (2) Die 2 ist auch wirksam, wenn sie im Deutschen aund Bodenbank A.⸗G. ausgehändigt. Dies darf erst ge⸗ von Roggen und Weizen bei Inkrafttreten der Verordnung vom Reichsanzeiger bekanntgemacht wird. Sie kann daneben in Tages 1 ken en 1 1 schehen, wenn nachgewiesen ist, daß 1 8 5. November 1933 nur vorübergehend eingestellt hat oder ein⸗ und Fachzeitschriften veröffentlicht werden. 1 schrifgiche. ste 689 E““ 52 8 Bütten, vargeregt eeh Berlin, den 2. März 1934. 8 Köln übertragen wird a) das Bauvorhaben gebrauchsfertig von der stellt. . (3) Ist der buchmäßige Nachweis nicht möglich, so sind die Ver⸗ M. von b ec kauch, as Statisti bteil Rei 1 1 88 8 Baupolizei abgenommen ist, „(2) Ein Mitglied, das die Beraxbf cang 68 Fhgcen 8 arbeitungsziffern vhmatige dache zu nennen. Lalooln geschätzte T1“ 1“ F. Mösbrn stiu⸗ ““ cfseh. g, en R üeg. nt 8 § 87 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 des Ge⸗ b) die beliehenen Bauten zum vollen Zeitwert Weizen nicht nur vorübergehend ein Wscheidet mi eöir. Hüiffern gemeldet, obwohl buchmäßige Angaben gemacht werden legen Sofern das 11114“ 88 r. Döring. 8 setzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs⸗ (Ersatzwert) oder nach den beaa zeige der feherer Fen an 8 b i so Fönnten, so kann das Mitglied in eine Ordnungsstrafe nach § 22 1111“ 8. dae gen 1 e hhn. 1“ und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 delehlichen Hestimnaan gwesg ft vE gnge,0das Pesernne8. 8 Abkunf IIRbaee⸗ der genommen werden. 8 14 en oder erteilten Erlaubnis zum Betrieb der ühle und das Bekanntmachun vL Bl. 1 S. 2 den Geschäftsbetrieb untersagt: des Versicherungsscheines und gegebenenfalls Einstellung der Verarbeikung aus der Wirtschaftlichen Vereini⸗ 89 Ses Fru bibnnie t der Mühle eines jeden Mitgliedes 1“ aus der Wirtschaftlichen Vereinigung zur⸗ Folge; g 1. durch ,g. 12. April 1934: der 8* Hoboczeren chermgalhen en gfeha aa. gung, gne. itigkeiten über Entstehen, Bestehen und Beendigung wird festgesetzt auf Grund der in den Jahren 1927 bis 1982 ein⸗ hee des Zeitpunktes des Ausscheidens gilt 8 2 Abs. 2 ent⸗ des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom ungs⸗Gesellschaft, e. G. m. 2 ver rgende § 8 4 Streitigke 8 2 88 F. . 8 1 2 1 8 . 8 . 1 P. der Mitstiedsczaft entscheidet das in der Verordnung vom schlehlich, verarbslteten wee eg vess d08 E“ . (C Die vorübergehende Uebertragung darf mit Genehmigung 2. durch Genatsenscheidung vom 6. Juli 1933: der wesen sind. Von der hiernach in Frage kommenden Verarbeitung⸗ des Verwaltungsrates auf längstens ein Jahr erfolgen. Im „Aufbau und Verwaltung“ Gesellschaft mit A. beschränkter Haftung in Magdeburg, setzes über die Peauffieht gäng der privaten Versicherungs⸗ durch Senatsentscheidung vom 7. Juli 1933: der

eingetragen worden ist, 8 3 a15; d) weee und der Darlehnsgeber die in 5. November 1933 in § 23 vorgesehene Schiedsgericht endgültig. Falle höh Gewalt ß dem Ant das Grundkonti t den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für 1 b 8 ; ühle in das Zollausland gelieferter Falle höherer Gewalt muß dem Antrage, das Grundkontingen 1 LEEö“ n EETTE1“ II. Organe der ve Vereinigung. Fillae wfeten disfa Buner Bretein eess chgesg t. den 8E“ oder teilweise übertragen zu dürfen, statt⸗ dürch., 8. G den Kleinwof c G Ver⸗ g 8 Sats cfolgt nach der Umrechnungsweise von Professor Mo . E1114“] 1 3 unternehmungen und spark v 6 —i 1931 eutschen Aufbaugesellschaft Aktiengesellschaft Güstrow 1— en haben, insb ere . 3 1 rechnung erfolg he ee; 1“ 4) Der Verwaltungsrat hat, bevor er eine Entscheid . g . usparkassen vom 6. Juni 9 g pflichtungen übernommen haben, insbesondere Die Organe der Wirtschaftlichen Vereinigung sind: oder nach Maßgabe der Ein⸗ und Ausfuhrscheine, die bei der Aus Geait von Absetz 2, 8 ati ha dem Beaae ragen b. ung, gnf (RGBl. I S. 315) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt: i. M., 8 1. durch Senatsentscheidung vom 29. September 1933: durch Senatsentscheidung vom 30,. August 1933: der der „Land und Heim“ Bausparkasse Gesellschaft Deutschen Bausparkasse, Aktiengesellschaft in Berlin, mit beschränkter Haftung in Hamburg, durch Senatsentscheidung vom 21. September 1933:

der Schuldner die nach Ziffer 7 der Vertrags⸗ 9b. 1“ er Schuld d ch Ziffer 7 1 erteilt worden sind. Das entsprechende gilt für den Ver ministers für Ernährung und Landwirtschaft den Sachverhalt 9. durch Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1933: der der Bausparkasse Nordwest Gesellschaft mit beschränkter

18) Der Verwaltungsrat bestimmt ferner den Hundertsatz, 2 4 2 3 8 ; 2 ; b. bo de searzefanagtentucene vom 1. März 1884 bis 31. Auause Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis vIT“ beschesaczer Hasehflthe 1 8 11“ 269 von dem Verarbeit s § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Kordenham in seiner Gesamtheit auf die Bau⸗ un

1 ““ enderung der Wertberechnung von Hypotheken und Wirtschaftsgemeinschaft, eingetragene Genossenscha C. Uebertragung von Grundkontingenten. sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) mit beschränkter Haftpflicht in Oldenburg übertrage § 17. lauten (RGBl. I S. 569). ““ 28 wird, 5 (1) Grundkontingente können ganz oder Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. März 193u3 durch Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1933: das dauernd oder vorübergehend übertragen werden. 1 ür eine Unze Feingldd .. .. = 136 sh 7 d, Uebereinkommen der Rheinisch⸗Westfälischen Bauspar⸗ (2) Die dauernde Uebertragung ist nur mit Genehmigung in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kasse Aktiengesellschaft in Münster i. W. mit der Reichs⸗ des Verwaltungsrates zulässig. Wird diese Genehmigung grund⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 2. März deutschen usparkasse Aktiengesellschaft in Köln erteilt, so hat die à Vereinigung zunächst ein 1934 mit RM 12,78 umgerechnet = RM 87,2767, wodurch der Bausparbestand der Rheinisch⸗Westfäli⸗ 8e- b enc Pee. 8 113“ Feingold demmnach... = pence 52,6950, schen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Münster i. W es bin e hachd hr 8 3 1 . 8 zwei i ausüben, nachdem ihr der n deutsche Währung umgerechnet.. bb 2,80601. auf die Reichsdeutsche Bausparkasse Aktiengesellschaft in

Beschließt der Ausschuß die Uebernahme der Reichsbürgschaft, do wird die Bürgschaftsurkunde von der Deutschen Bau⸗ und Pchendant A.⸗G. namens des Reiches, vertreten durch den Reichsarbeitsminister und den Reichsminister der Finanzen, nach einem von dem Reichsarbeitsminister aufgestellten Muster

teilweise, sowie

1 1ö“

27. Februar 1934 über Bausparkassen. 1. Das Reichsaufsichtsamt hat: Fee § 5 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 des Ge⸗

S edingungen vorgesehenen Gebühren gezahlt hat. 9 der Verwaltungsrat, edkutrsde chr. 8 8. 1 3 (2) Vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde stellt die b) der Vorstand. 8 b 9) vilehr, gren, die erst innerhalb der Jahre 1927 bis 1932 nverzüglich mitzuteilen. 65 Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. ferner fest, ob die Bauten Befugnisse des Verwaltungsrats. oder später in Betrieb genommen worden sind, wird das Kontin⸗ . V. Lohn⸗ und Tauschmüllerei. Mitglied ist unter Meldung an den Verwaltungs⸗

nach den vorgelegten Zeichnungen und der Baubeschreibung gent besonders festgesetzt. echnisch einwandfrei ausgeführt worden sind. Statt dessen ann die Schlußschätzung, die der Darlehnsgeber vor der Valutierung vorgenommen hat, als ausreichend angesehen

werden. Abschnitt V.

Verwaltung übernommener Reichs⸗ bürgschaften. 8 8 Die übernommenen Reichsbürgschaften werden durch die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. verwaltet. Die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. ist ermächtigt, die Rechte des Reichs wahrzunehmen, insbesondere soweit sie sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von

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Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau“ ergeben. Berlin, den 28. Februar 1934. 8

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.

Verordnung

Auf Grund der Verordnung über den freiwilligen

(1) Der Verwaltungsrat hat für die Durchführung der der Wirsschafichen Vereinigung obliegenden Aufgaben zu sorgen und die hierfür erforderlichen grundsätzlichen Anweisungen zu geben. (2) Der Verwaltungsrat bestimmt die Gliederung der Wirt⸗ schaftlichen Vereinigung in Bezirks⸗ und Kreisgruppen. Die Gruppen sollen sich möglichst an die entsprechenden Landes⸗ und Kreisbauernschaften anlehnen. 8 1 (3) Die Leitung der Bezirksgruppen wird vom Verwaltungs⸗ rat bestellt. Die Bestimmung der Leitung der Kreisgruppen ist Sache der übergeordneten Bezirksgruppe. § 5. (1) Der Verwaltungsrat hat ferner insbesondere folgende efugnisse: 8 1 s kann Maßnahmen zur Regelung des Absatzes der Müllereierzeugnisse der Mitglieder treffen, 8 b) er kann vorschreiben, daß die Müllereierzeugnisse nur unter genauer Bezeichnung der herstellenden kühle und unter Angabe von Gütemerkmalen in den Verkehr ge⸗ bracht werden dürfen, I er kann angemessene, verbindliche Mehltypen einfü re sowie verbindliche Verkaufs⸗ und Zahlungsbestimmungen festsetzen,

er kann besondere Vorschriften für die Verarbeitung von

(3) Bei Schätzungen bestimmt die Kontingentsstelle die Höh. des Grundkontingents nach Anhörung der Bezirksgruppe. Be Mühlen bis einschließlich 2 t Tagesleistungsfähigkeit kommen di am 1. September 1933 in Betrieb gewesenen Mahl⸗ und Kraft anlagen als Maßstab in Frage. 8

§ 15.

(1) Gegen die Festsetzung des Grundkontingents durch die Kon⸗

tingentsstelle ist Einspruch an den Verwaltungsrat zulässig.

(2) Der Einspruch, der auch darauf gestützt werden kann, daß mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine unbillige Härte vor⸗ liegt, muß binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Grundkontingents an schriftlich bei dem Verwaltungsrat mit Be⸗ gründung in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden.

(3) Mit Einreichung des Einspruchs beim Verwaltungsrat hat derjenige, der den Einspruch einlegt, für jede Tonne, die er mehr verlangt, als ihm zugeteilt worden ist, eine Reichsmark bei der Kasse der Wirtschaftlichen Vereinigung als Kostenvorschuß zu

hinterlegen, widrigenfalls der Einspruch vom Verwaltungsrat ohne

weiteres zurückgewiesen werden kann. b da p

(4) Ist der Einspruch endgültig zurückgewiesen, so hat der⸗ jenige, der den Einspruch eingelegt hat, für jede Tonne, die er mehr verlangt hat, als ihm endgültig zugesprochen wird, eine Reichsmark als Kosten des Verfahrens zu zahlen.

8

B. Verarbeitungskontingent

echtigt, das ihm zustehende Verarbeitungskontingent ganz oder teilweise vorübergehend auch bei einem anderen Mitglied seiner Bezirksgruppe mahlen zu lassen. An dem Kontingent mit den darauf ruhenden Rechten und Pflichten wird dadurch nichts geändert. . (2) Brotgetreide darf gegen Bar⸗ oder Naturallohn nur für Selbstversorger und Deputatempfänger für der Wirtschaftsbedarf verarbeitet werden. 8 VI. Kontrolle. § 19. Die Kontingentsstelle ist gleichzeitig Kontrollstelle. § 20.

(1) Die Kontrollstelle kann selbst Ueberwachung der Mitglieder durchführen. Diese Ueberwachung darf durch Inhaber, Teilhaber oder Angestellte einer Mühle nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgen.

(2) Zur Ermöglichung der Kontrolle sind die Mitglieder ver⸗

pflichtet, Bücher nach den Anweisungen des Verwaltungsrates zu

ihen. 1“ 8 3 VII. Beiträge.

ö“ § 21.

Die Wirtschaftliche Vereinigun

Beiträge im Wege der Umlage nach dem Verhältnis ihrer Ver⸗

arbeitungskontingente erheben. Die Beiträge können auf Er⸗

suchen des Beauftragten des Reichsministers für Ernährung und

kann von den Mitgliedern

oder Burch. andere die

Deutschen Bau⸗ und Hypotheken⸗Spar⸗ asse eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Hamburg, 8. durch Senatsentscheidung vom 28. Juli 1933 und Ver⸗ 1“ 1u vom 30. Oktober 1933: der Mitteldeut⸗ schen Bau⸗Sparkasse Aktiengesell⸗ chaft in Hannover,

4. durch Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1933 und Verfügung vom 20. November 1933: der R. O. B. Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft, ein⸗ getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Oldenburg, durch Senatsentscheidung vom 15. November 1933 und Verfügung vom 8. Dezember 1933: der Nieder⸗ deutschen Bauspar⸗Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Hamburg, durch Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1933: der „Vaterhort“ Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Essen, durch Senatsentscheidung vom 20. Dezember 1933: der „Anker“ Bausparkasse, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Nürnberg;

B. folgende Se gg randezungen gemäß § 14 des Ge⸗

Haftung in Hamburg,

durch Senatsentscheidung vom 21. September 1933: der Norddeutschen Entschuldungs⸗ und Bauspargemein⸗ schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Burg a. Fehmarn,

durch Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1933: der Landeigen Hypothekenentschuldungs⸗ und Siedlungs⸗ Bausparkasse, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin,

8. durch Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1933: der Neuen Bausparkasse, Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung in Wüstenrot.

Die Bekanntmachung zu C erfolgt auf Grund des § 93 Abs. 7 des Gesetzes, nachdem die vorgenannten Entscheidungen durch Fristablauf oder durch Zurückweisung der eingelegten Berufung rechtskräftig geworden sind. 8

Berlin, den 27. Februar 1934.

Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. F. V.: Dr. Braunhälter.

Begründung zum Feiertagsgesetz. vom 27. Februar 1934 (7GBl. I S. 129).

setzes über die Beäufsichtigung der privaten Versicherungs⸗

Arbeitsdienst vom 16. Juli 1932 Artikel 9 (RGBl. I S. 352 Fitsmehmmßgen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931

wird hiermit verordnet: (Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern.)

§ 16. Im Vorkriegsdeutschland war für eine

Roggen oder Weizen zu Fütterungszwecken erlassen, und 1 1 (1) Jedes Mitglied erhält ein Verarbeitungskontingent, das

zwar auch für Schrotmühlen, soweit sie nicht zu einem Landwirtschaft oder der Wirtschaftlichen Vereinigung durh die

Finanzämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung

(RGBl. 1

Axtilel1. wrungen zarverksorenst vom 2z. naugusf 1932 (RGBl. 1S. 892) werden wie folgt geändert: 1. Hinter § 20 werden folgende Vorschriften eingefügt: § 20a.

11) Personen, die im ordentlichen Arbeits⸗ und Dienstverhältnis zu den Trägern des Dienstes stehen, sind ohne Rücksicht auf die Art ihrer Beschäftigung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gegen Un⸗ fall versichert. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die in § 20 Abs. 2 angeführten Beschäftigungen.

(2) Arbeitgeber im Sinne der Reichsversicherungs⸗ ordnung sind die Träger des Dienstes.

(3) Das Reichsversicherungsamt bestimmt als Träger der Unfallversicherung eine Serhfsgenossenscaft oder deren Zweiganstalt und setzt die Vergütung für sie fest. Dieser Versicherungsträger ist auch zuständig für die nach der Reichsversicherungsordnung gegen Unfall versicherten Betriebe und Tätigkeiten des Trägers des Dienstes (Fahr⸗ stuhl⸗, Sammelheizungs⸗, Druckereibetriebe, Kraftwagen⸗ haltung usw.).

§ 20b.

Gehen Einrichtungen des freiwilligen Arbeitsdienstes auf Grund dieser Ausführungsvorschriften in die Ver⸗ sicherung eines anderen Versicherungsträgers über, so findet Artikel 41 des Dritten Gesetzes über Aenderungen in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928 (RGBl. 1 S. 405) entsprechende Anwendung. v

2. § 20 Abs. 6 fällt weg.

Artikel 2. Ddiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1934 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1934. Der Reichsarbeitsminister. F. V. Dr W

Bekanntmachung.

Die vom Verwaltungsrat der Wirtschaftlichen Vereini⸗ gung der Roggen⸗ und Weizenmühlen festgestellte Satzung der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizen⸗ mühlen ist am 28. Februar 1934 vom Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft genehmigt worden.

Gemaäß § 13 Abs. 2 der Verordnung über den Zu⸗ deh he und Weizenmühlen vom 5. No⸗ ember 1933 (RGBl. I S. 810) wird die Satzung nachstehe bekanntgegeben. 1 1“

Berlin, den 1. März 1934.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Wirtschaftlichen

Bereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen.

J. V.: Korndörfer

Satzung der „Wirtschaftlichen ereinigung der Roggen⸗ und mühlen“ (Wirtschaftliche Vereinigung). I. Allgemeines. b (1) Das Geschäftsjahr der durch die Verordnung über Husam sch S ; ; 1 übe de Zusammenschluß der Roggen⸗ und Weizenmühlen 8g; z

ber 1933 (RGBl. I S 810) mit dem Sitz in2 1 1 ber 1933 (RGBl. d 6 in Berlin errichtete rechtsfähigen „Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ vrichügten

arbeiten soll, darf sie nur mit ausdrücklicher Begehmähung der

landwirtschaftlichen Betriebs gghgen 00d. Roggem, vder (2) Der Verwaltungsrat kann die vorstehenden und auch andere Befugnisse ganz oder teilweise den Bezirksgruppen über⸗ tragen. Gegen die auf Grund dieser Ermächtigung von den Be⸗ zirksgruppen getroffenen Maßnahmen ist der Einspruch an den Verwaltungsrat zulässig, jedoch nur, wenn er von mindestens 20 Mitgliedern der in Frage kommenden Bezirksgruppen unter⸗ stützt wird, wobei diese Mitglieder mindestens 10 vom Hundert des Grundkontingentes der sämtlichen Mitglieder dieser Bezirks⸗ gruppe auf sich vereinigen müssen.

§ 6. . Der Verwaltungsrat beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über Aen⸗ derungen der Satzung und über die Auflösung der Wirtschaftlichen

Vereinigung. Besugnisse und Pflichten des Vorstandes.

§ 7. Der Vorstand vertritt die Wirtschaftliche Sg ericht⸗ e

88 EE1

lich und außergerichtlich. Ihm obliegt der gesamte äftsver⸗ kehr nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der von dem Verwaltungsrat gegebenen Anweisungen. 8

v1“ III. Zulassung.

§ 8. 4 Fulg sangesteh im Sinne des § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 5. November 1933 ist der Verwaltungsrat.

§ 9.

(1) Der Betrieb einer Mühle ist hinsichtlich der Verarbeitung von Roggen oder Weizen ohne weiteres erlaubt, wenn diese Mühle vor dem 2. September 1933 Roggen oder Weizen verarbeitet und die Verarbeitung vor diesem Zeitpunkt nicht dauernd ein⸗ gestellt hat.

(2) Mühlen, die vor dem 2. September 1933 die Verarbei⸗ tung von Roggen oder Weizen dauernd eingestellt haben oder die erst nach dem 1. September 1933 in Betrieb genommen worden sind oder werden sollen, bedürfen zur Fortführung oder zur Auf⸗ nahme ihres Betriebes einer besonderen Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn sie durch außerordentliche Umstände ausnahms⸗ weise gerechtfertigt wird.

(3) Mühlen, die nach dem 1. September 1933, aber vor dem 8. November 1933 in Betrieb genommen worden sind, gelten als vorläufig zugelassen, bis über ihre Zulassung endgültig ent⸗ schieden worden ist. ¹

(4) Die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Schrot⸗ mühlen, solange diese zu einem landwirtschaftlichen Betriebe ge⸗ hören und Roggen oder Weizen ausschließlich für den eigenen Bedarf verarbeiten. .

(5) Die Entscheidungen der Zulassungsstelle sind den Betei⸗

ligten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 10. 71] Soweit eine neue Mühle Roggen oder Weizen ver⸗

Zulassungsstelle errichtet werden; ebenso darf der Geschäftsbetrieb oder die Leistungsfähigkeit bestehender Mühlen hinsichtlich der Roggen⸗ oder Weizenverarbeitung nur mit ausdrücklicher Geneh⸗ migung der Zulassungsstelle erweitert werden. Die Zulassungs⸗ stelle soll ihre Genehmigung nur ausnahmsweise erteilen.

.2) Die Vorschriften in Abs. 1 gelten nicht für Schrot⸗ mühlen, solange diese zu einem landwirtschaftlichen Betriebe ge⸗ hören und Roggen oder Weizen ausschließlich für den eigenen Bedarf verarbeiten.

V. Kontingentierung. 65

Der Umfang der Ausnutzung der Leistungsfähigkeit der

vees aeö vaftsiahr abaestellt jst [Abrechnungsjahr). Die Zu⸗ teilung erfolgt für Hisrage tegtt gehrarechnxngge ixe. erste Za⸗ teilung erstreckt sich auf die Zeit vom 1. 31. August 1934.

(2) Die Höhe des Verarbeitungskontingentes wird nach fol⸗ genden Grundsätzen berechnet:

(3) Die Kontingentsstelle ermittelt den voraussichtlichen Be⸗ darf an Mehl, Backschrot und Grieß für das gesamte Deutsche Reich und errechnet die hierfür erforderlichen Mengen an Roggen und Weizen. Von den errechneten Getreidemengen wird den⸗ jenigen Mitgliedern, die eine Tagesleistungsfähigkeit von nicht mehr als 2 t haben, ihr volles Grundkontingent als Verarbeitungs⸗ kontingent zugewiesen. Die dann noch verfügbaren Getreide⸗ mengen werden in ein Verhältnis gebracht zu der Summe der Grundkontingente der übrigen Mitglieder. Nach diesem Verhält⸗ nis wird für hiese Mitglieder das Verarbeitungskontingent be⸗ rechnet und festgelegt.

(4) Erweisen sich die Verarbeitungskontingente in 8 Ge⸗ als zu hoch oder zu niedrig, so können sie neu festgesetzt werden.

(5) Für die Ausnutzung der Verarbeitungskontingente gelten folgende Bestimmungen:

(6) Jedes Mitglied hat zu einem vom Vorstand zu bestimmen⸗ den Zeitpunkt auf einem vorgeschriebenen Formblatt die Aus⸗ nutzung des Verarbeitungskontingentes für den von ihm bestimm⸗ ten Zeitraum und den Lagervorrat an Müllereierzeugnissen, beides

etrennt nach Roggen und Weizen, an den Vorstand zu melden. er Vorstand kann auch vorschreiben, daß die Meldungen den Bezirksgruppen zu erstatten sind.

(7) Der Vorstand stellt die Gesamtausnutzung der Verar⸗

beitungskontingente und die Gesamtheit der Lagervorräte fest. Er gibt nach L1“ des Verwaltungsrates den einzelnen Mitgliedern auf, wieviel Hundertsätze ihres Verarbeitungskontin⸗ gentes sie verarbeiten dürfen. Lece, Herfe ren wiederholt sich von Vierteljahr zu Vierteljahr, erforderlichenfalls in kürzeren Zeit⸗ räumen bis zum Ende des Geschäftsjahres.

(8) Jedes Mitglied darf in jedem Falle sein Verarbeitungs⸗

kontingent nur soweit verarbeiten, daß es insgesamt niemals mehr als einen Monatsanteil an Mehl, Backschrot und Grieß (um⸗ erechnet in Getreide) auf Lager hat; Monatsanteil in diesem Sinne ist der monatliche Durchschnitt des nach § 16 Abs. 1 fest⸗ geseßten Verarbeitungskontingentes. Ein höherer Lagervorrat arf nur mit Genehmigung des Vorstandes gehalten werden.

(9) Nach Beendigung des Geschäftsjahres stellt der Vorstand der ö Peehung fest, welche Mitglieder das zu⸗ eteilte Verarbeitungskontingent über⸗ oder unterschritten haben.

itglieder, die mehr als dieses Verarbeitungskontingent ver⸗ arbeitet haben, müssen für die Mehrmenge eine Abgabe nach Weisung des Verwaltungsrates an die Kasse der Wirtschaftlichen Vereinigung zahlen. Außerdem wird die mehrverarbeitete Menge auf das neue Abrechnungsjahr angerechnet. Die Menge, um die das Verarbeitungskontingent unterschritten wurde, wird auf das neue Rechnungsjahr nicht übertragen.

(10) Die o die in das Zollausland aus⸗ geführt sind, sowie die Mengen an Roggen und Weizen, die nicht zur menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke abgesetzt worden sind, werden von dieser Regelung nicht betroffen.

(11) Für die Ausnutzung der Verarbeitungskontingente in der Zeit bis zum 31. August 1934 gelten außerdem folgende be⸗ sondere Bestimmungen:

(12) Der Verwaltungsrat bestimmt den Hundertsatz den jedes Mitglied für die Zeit vom 1. September 1933 bis 28. Februar 1934 zu verarbeiten berechtigt ist. Ist das Verarbeitungskontin⸗ gent überschritten, so werden diese Mengen auf das Verarbeitungs⸗ kontingent vom 1. März 1934 bis 31. August 1934 verrechnet; ist das Verarbeitungskontingent unterschritten, so wird die Menge um die das Verarbeitungskontingent unterschritten wurde, auf

zenmühlen“ (Wirtschaftliche Vereinigung) läuft vom 1. Sep⸗

Mühle eing jeden Mitgliedes wird durch Zuteilung eines

das Verarbeitungskontingent vom 1. März 1934 bis 31. August 1934 übertragen. 8

eptember 1933 bis zum

*¶„

Bekanntmachun

beigetrieben werden. VIII. Ordnungsstrafen. § 22. (1) Mitglieder, die gegen die auf Grund dieser Satzung er⸗

gangenen Anordnungen der Organe der Wirtschaftlichen Verei⸗

dan ah verstoßen, können vom Verwaltungsrat in eine Ord⸗ nungsstrafe bis zu zehntausend Reichsmark für jeden einzelnen Fal enommen werden. Die Strafen können auf Ersuchen des

feauftragten des Reichsministers für Ernährung und Landwirt⸗ schaft oder der Wirtschaftlichen Vereinigung durch die Finanz⸗ ämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung bei⸗ getrieben werden.

(2) Soweit nicht Gesetz oder Verordnungen eine andere Be⸗ sünmung treffen, verfallen die Strafgelder der v-. der Wirt⸗ F Vereinigung und sind zur Deckung der Kosten heran⸗ zuziehen.

(3) Gegen die Straffestsetzung ist Linspruch an das in § 23. der Verordnung vom 5. November 1933 vorgesehene Schiedsgericht gegeben. Der Einspruch muß binnen zwei Wochen nach Bekannt⸗ 88 der Ordnungsstrafe schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.

(4) Eine etwaige weitere Strafverfolgung auf Grund des E vom 15. September 1933 und der Verordnungen hierzu

bt unberührt. IX. Schlußbestimmungen. Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann auch Geschäftsordnungen für den Vorstand, die Bezirks⸗ vgtrisgrüöge sowie für alle von ihm eingerichteten Stellen blassen. § 24.

Anordnungen und Bekanntmachungen der Wirtschaftlichen Bewömigthns sind auch wirksam, wenn se im Deutschen 18— anzeiger bekanntgemacht werden. Die Veröffentlichung kann da⸗ neben in Tages⸗ und Fachzeitungen erfolgen.

Die Wirtschaftliche Vereinigung hat den Beauftragten des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft von Be⸗ ratungen ihrer Organe rechtzeitig zu benachrichtigen sowie ihn von Beschlüssen oder Maßnahmen srer Organe, die von beson⸗ derer Bedeutung sind, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 26.

Die Organe der Wirtschaftlichen Vereinigung und ihre Be⸗ auftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Ge⸗ schäftsverhältnisse, die durch die Ausübung ihrer fugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich her: Verwertung der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse zu ent⸗ alten.

§ 27.

Wird die Wirtschaftliche Vereinigung aufgelöst so bestimmt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Be⸗ nehmen mit dem JZ und dem Verwaltungsrat über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1934. Die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 33 vom 8. Februar 1934 veröffentlichte über die Inanspruchnahme der Grund⸗ emeinen Genehmigung sowie der Einzel⸗

beträge der al ür die Wareneinfuhr für den Monat März

genehmigungen

1934 wird dahin abgeändert, daß eine Inanspruchnahme nur

bis zur Höhe von 45 vH erfolgen darf. Berlin, den 1. März 1934. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. ehs, 8 . 5Waldec. 9u. esc

315) genehmigt: 1. E“ vom 17. Oktober 1933: das ereinkommen der .“ und Spargemein⸗ schaft Kinne & Co., Kommanditgesellschaft in Han⸗ nover mit der „Bauspar⸗Union“ Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Detmold, wodurch der Bauspar⸗ bestand der Bau⸗Wirtschafts⸗ und Spargemeinschaft Rinne & Co., Kommanditgesellschaft in Hannover, in seiner Hesmtheit auf die „Bauspar⸗Union“ Gesell⸗ 8s mit beschränkter Haftung in Detmold übertragen vird, durch Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1933: den Verschm der „Ewo“ Gemeinnützige Bau⸗ spar⸗ und Kreditgenossenschaft Eigenheim und Wohlstand eingetragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht in Stuttgart mit der Gemein⸗ nützigen Spargenossenschaft Singen am Hohentwiel Sparsi eingetragene Genossenschaft mit beschränk⸗ ter Haftpflicht in Singen a. H., durch Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1933: das Übereinkommen der Kurmark Bausparkasse Aktien⸗ Fenssäefh in Berlin mit der Kosmos Bausparkasse ktiengesellschaft in Stuttgart, wodurch der Bauspar⸗ bestand der Kurmark Bausparkasse Aktiengesellschaft in Berlin in seiner Gesamtheit auf die Kosmos Bau⸗ sbassöse Aktiengesellschaft in Stuttgart übertragen wird, durch Senatsentscheidung vom 28. Juli 1933 und Ver⸗ fügung vom 3. November 1933: der „Volkshilfe“ Gemeinnützige Bausparkasse, eingetragene Genossen⸗ schaft mit beschränkter Haftpflicht in Stuttgart die Übertragung ihres Bausparbestandes mit allen Aktiven und Paffiven auf die CCN.⸗Bausparkgsse, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, und der CCN.⸗Bausparkasse, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Stuttgart die Übernahme dieses Bestandes, durch Senatsentscheidung vom 15. November 1933: das Übereinkommen der Deutschen Allgemeinen Bau⸗ sparkasse Aktiengesellschaft in Bonn mit der Reichs⸗ deutschen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Köln, wo⸗ durch der Bausparbestand der Deutschen Allgemeinen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Bonn in seiner Ge⸗ samtheit auf die Reichsdeutsche Bausparkasse Aktien⸗ gesellschaft in Köln übertragen wird,

. durch Senatsentscheidung vom 15. November 1933: das Uebereinkommen der Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft „Lippetal“ eingetragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht, Hamm (Westf.), in Hamm (Westf.) mit der Bausparkasse Germania Aktiengesell⸗ schaft in Köln, wodurch der Bausparbestand der Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft „Lippetal“ eingetra⸗ gene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Hamm (Westf.), in Hamm (Westf.) in seiner Gesamtheit auf die Bausparkasse Germania Aktiengesellschaft in Köln übertragen wird,

durch Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1933 und Verfügung vom 20. November 1933: den Verschmel⸗ zungsvertrag der Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Nordenham mit der R. O. B Bau⸗ und Wirtschafts⸗ gemeinschaft, eingetragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht in Oldenburg, wodurch der Bau⸗

die kirchliche überlieferung in das Leben des schafsenden

reichsgesetzliche Regelung der Feiertage kein Raum weil vas Feiertagsrecht den Bundesstaaten als Hoheitsrecht vorbehalten war. Mehrere Versuche der Nachkriegsregierun⸗ en, auf der im Artikel 139 der Weimarer Verfassung ge⸗ schaffenen Rechtsgrundlage die Feiertagsfrage reichsgesetzlich zu regeln, sind an der Unzulänglichkeit des parlamentarische Systems gescheitert, da die Parteien ihre Sonderwünsche i den Vordergrund stellten und von ihrer Berücksichtigung da Zustandekommen des Gesetzes abhängig machten. So kam es, daß bis zur Festsetzung des 1. Mai als Feiertages de nationalen Arbeit reichsgesetzlich nur die Sonntage Feier⸗ tage waren.

Das und getrennte Vorgehen der Lände bei der staatlichen Anerkennung von Feiertagen hat dazu ge⸗ führt, daß sich in den einzelnen Gebietsteilen des Reichs ein überaus buntscheckiges Bild des 1“ eigt. Diese Ungleichheit der Feiertage ist der Pflege der

eichseinheit und Volksgemeinschaft in hohem Maße ab⸗ träglich. Auch Handel und Verkehr, Verwaltung und Wirt⸗ schaft werden nachteilig davon betroffen. Das vorliegende Feset will im Zuge der Reichsreform diesem Zustand ein Ende bereiten, indem es für das ganze Reich bestimmt, welche Tage neben den Sonntagen als Fest⸗ und Feiertage im Sinne reichs⸗ oder landesrechtlicher Vorschriften zu gelten Die Regelung umfaßt sowohl die nationalen wie die irchlichen Feiertage mit der Maßgabe, daß nur die in dem Gesetz genannten 9 staatlich anerkannt sind. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Zu § 1.

Der 1. Mai ist durch das Reichsgesetz vom 10. April 1933 (RGBl. I S. 191) als Feiertag der natio⸗ nalan Arbeit eingeführt worden. Ueber diese Be⸗ deutung wird er nunmehr durch seine Bestimmung zum Nationalfeiertag des deutschen Volkes weit hinausgeschoben. Der nationalsozialistische Staat zollt damit der deutschen Hand⸗ und Geistesarbeit als sicherstem Unterpfand und eher⸗ nem Bollwerk deutscher Tatkraft und Lebensfreude und echter Volksgemeinschaft die ihr gebühr Achtung und 8 Zu § 2. 8

Seit Jahren wird zum Gedächtnis an die im Weltkrieg und im Kampf um die nationale Erneuerung des deutschen Volkes gefallenen Helden der ö5. Sonntag vor Ostern festlich begangen. Die gesetzliche Festlegung zieses Tages als Heldengedenktag bekundet das Gelöbnis, ihnen das dankerfüllte Gedenken des deutschen Volkes für alle Zeiten

zu erhalten. Zu § 3.

Der im Jahre 1933 erstmalig vom gesamten deutschen Volke gefeierte Erntedanktag wird als Ehrentag des deutschen Bauern zum allgemeinen Feiertag erhoben. Bei der Festsetzung des Tages war maßgebend, daß in dem weitaus Pößten Teile des Reichz die Landbevölkerung seit jeher den

ontedanktag am 1. Sonntagnach Michaelis zu feiern pflegt. Dieser eingewurzelten ländlichen Sitte schließt sich für die Zukunft das ganze deutsche Volk in enger Verbunden⸗ heit an. Zu §§ 4 und 5.

Die wichtigsten kirchlichen Feiertage sind so tief im Volksbewußtsein verankert, daß ihr reichsgesetzlicher Schutz ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. Die Feierschichten, die

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