1934 / 58 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

2. Die mit Gründen zu versehenden Entscheidungen der berprüfstelle sind dem Beschwerdeführer und der Prüfstelle bekanntzugeben. 1 3. Der Leiter der Oberprüfstelle hat auf eine gleichmebege üund beschleunigte Behandlung der Dienstgeschäfte inzuwirken. br ist berechtigt, an den Sitzungen der rüfstelle teilzunehmen und Bestimmungen über das Verfahren vor der Prüfstelle zu erlassen. 1 H. Schlußbestimmung. ührungsverordnungen vom 16. Juni 1920 (RGBl. S. 8) ua vom 26. Juni 1980 (RMin Bl. S. 407) treten außer Kraft. Berlin, den 8. März 1934. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. Dr. Goebbels. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Dr. Olscher.

Dritte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzs Gebührenordnung.

Vom 8. März 1934. 8

Für die Prüfung von Filmen und der zugehörigen Re⸗ klame wird auf Grund des § 23 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S. 95) verordnet: .

Die Gebühren für die Prüfung von Filmen werden nach der Zahl der laufenden Meter berechnet. Die Prüfstelle stellt die Meterzahl fest; angefangene Meter sind voll zu berechnen.

§ 2. SDie Gebühren sind für jede Prüfung durch die Prüfstelle und die Oberprüfstelle in voller Höhe zu entrichten und fließen in die Reichskasse. Sie werden bei der Entscheidung über die Zulassung des Films durch den Vorsitzenden festgesetzt. 6 § 3. Die Gebühr für den laufenden Meter beträgt: a) bei Spiel⸗ und Werbefilmen . . . . . .. b) bei Filmen, die als Kulturfilme im Sinne von § 8 des Lichtspielgesetzes anerkannt wor⸗ den sind öC“ c) bei Filmen, die Tagesereignisse darstellen, und bei Schmalfilmen 68J Für die Wertung gemäß § 8 des Lichtspielgesetzes werden be⸗ sondere Gebühren nicht erhoben. § 4. Gebührenfrei ist die Prüfung von

88

0,10 RM,

ilmen, die auf Grund

von § 8 des Lichtspielgesetzes als staatspolitisch wertvoll anerkannt

worden sind, sowie von Filmen, die überwiegend belehrenden Inhalt haben. § 5.

Die Entscheidung der Oberprüfstelle ergeht gebührenfrei, wenn auf Beschwerde die Vorentscheidung in vollem Umfang auf⸗ ehoben wird. Die Oberprüfstelle kann eine abweichende Rege⸗ ung treffen, wenn die Voraussetzungen des § 9 dieser Verordnung gegeben sind. § 6.

Für die Prüfung der Reklame (Plakate, Plakatentwürfe, Photos, Handzettel u. a.) wird eine Prüfgebühr von RM 10,— für jeden Prüfantrag erhoben. Die Abstempelung von Verviel⸗ ältigungen 5 t gebührenfrei. 88 1

Für das esch werdeverfahren vor der Oberprüfstelle ist eine Gesamtgebühr von RM 20,— zu entrichten. Die Vorschriften der §§ 2 und 4 finden sinngemäße Anwendung.

§ 7.

Für die dem Antragsteller zu erteilende Zulassungskarte wird

eine Ausstellungsgebühr von KM 1,— erhoben. Für die Be⸗

laubigung von Abschriften der Zulassungskarte ist eine Be⸗

11““ von je RM 0,10 zu entrichten. 8 8

§ 8.

Auf Beschwerden über die Festsetzung der Gebühren bei der

Prüfstelle entscheidet der Leiter der Oberprüfstelle, gegen Fest⸗

setzung der Gebühren bei der Oberprüfstelle der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.

§ 9.

Der Leiter der Oberprüfstelle ist berechtigt, auf Antrag in Fällen, in denen aus ganz besonderen Gründen die Erhebung der vorgesehenen Gebühren zu außerordentlichen Härten führen würde, eine Ermäßigung eintreten zu lassen. Die Bestimmungen des § 8 finden sinngemäße Anwendung.

§ 10.

Die Beitreibung der Gebühren erfolgt auf Ersuchen der Prüfstelle oder der Oberprüfstelle durch die Finanzämter nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und der Beitrei⸗ bungsordnung.

5. 11.

Die Gebührenordnung vom 25. November 1921 (Zentral⸗ blatt für das Deutsche Reich S. 901) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 6. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 575) tritt hiermit außer Kraft. 8 12

Die Vorschriften über die Höhe und die Art der Berechnung der Gebühren finden auch für die Prüfung von Filmen durch die Ortspolizeibehörden gemäß § 14 Abs. 1 des Lichtspielgesetzes An⸗ wendung. Entgegenstehende Vorschriften des Landesrechts treten insoweit außer Kraft.

Berlin, den 8. März 1934. Reichsminister für Volksaufklärung Dr. Goebbels.

Der und Propaganda.

Verordnung

über die vorläufige Anwendung eines Protokolls zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Polen.

Vom 8. März 1934.

Zgwischen der Deutschen und der Polnischen Re⸗ gZierung ist am 7. März 1934 in Warschau ein Protokoll über die Regelung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen unter⸗ zeichnet worden.

Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (-GBl. I S. 162) wird hiermit verordnet, daß das Protokoll nebst seiner Anlage mit Wirkung vom 15. März 1934 ab vorläufig angewendet wird.

„Der deutsche Wortlaut des Protokolls nebst der dazu⸗ gehörigen Anlage wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 8. März 1934. 1

Der Reichsminister des Auswärtigen. Freiherr von Neurath.

Abschrift zu IV Po 1780.

Protokoll. 8 die Reichsregierun und sSHdie Polnis (ierngg von dem Wunsche geleitet, den anormalen Zustand in ihre gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen zu beenden und durch die vorliegende Vereinbarung die Grundlage für einen weiteren vertraglichen Ausbau ihres Handelsverkehrs zu schaffen, haben folgendes vereinbart:

I. Die gegenseitigen Kampfmaßnahmen werden aufgehoben, und zwar:

1. von deutscher Seite: .“

Die Anwendung des auf Boden⸗ und Gewerbe⸗ erzeugnisse polnischen Ursprungs, soweit diese Anwendung nicht bereits durch die Verordnungen vom 14. März 1932 (RGBl. 1932 Teil 1 S. 142) und vom 26. März 1932 (RGBl. 1932 Teil I S. 166) aufgehoben worden ist.

2. von polnischer Seite:

a) Die Anlage 3 der Verordnung des Ministerrats vom 11. Oktober 1933 über das Einfuhrverbot einiger (deutscher) Waren (Dziennik Ustaw Nr. 79, Pos. 561).

b) Die Anwendung von Maximalzollsätzen auf deutsche Waren nach der Verordnung vom 11. Oktober 1933 (Monitor Polski Nr. 236, Pos. 256). 8 .

c) Die Bekanntmachung vom 10. März 1926, betreffend die Verweigerung der Durchfuhr für einfuhrverbotene Waren über deutsche Häfen und Eisenbahnen (Monitor Polski Nr. 56) sowie die weiteren diesbezüglichen Anordnungen.

II. Der Ursprung der Waren im deutschen oder ülheischem Fellgabes soll in Zukunft keinen Anlaß geben zu irgendwe cher

enachteiligung bei Anwendung und Gewährung der autonomen Zollvergünstigungen, d. h. solcher Zollvergünstigungen, welche im deutschen oder im polnischen Zollgebiet allgemein gelten.

III. Die Reichsregierung wird auf die Einfuhr aus dem polnischen Zollgebiet die Sätze des allgemeinen Einfuhrzolltarifs anwenden.

Die Regierung wird auf die Einfuhr aus dem Deutschen Reich die Sätze der Spalte II des Einfuhrzolltarifs anwenden. 8

IV. Die besonderen Vorteile, die Deutschland bei der An⸗ wendung der Verordnung des polnischen Ministerrats vom 11. Oktober 1933 (Dziennik Ustaw Nr. 79, Pos. 561) gewährt werden, bilden den Gegenstand einer Sondervereinbarung.

V. Die Reichsregierung sagt zu, bei der Einfuhr von Butter die polnischen Interessen in angemessener Weise zu berücksichtigen.

VI. Die Fetc ssrg ettetc wird Ausfuhrbewilligungen für Schrott der Ausfuhrnummer 843 des Statistischen Warenverzeich⸗ nisses nach dem polnischen Zollgebiet nach Maßgabe der Verein⸗ barungen zwischen den Vertretern der polnischen und der deutschen Eisenindustrie vom 19. Oktober 1933 erteilen.

VII. Für die Durchfuhr von aus dem polnischen Zollgebiet n men hh lebenden Tieren, tierischen Teilen und tierischen Erzeugnissen gelten im Deutschen Reich die in der Anlage be⸗ sonders vereinbarten Bestimmungen.

VIII. Beide Regierungen werden in den gegenseitigen Wirt⸗ Ecaftsbeniegangf von Diskriminierungen jeder Art, die als

olge des Wirtschaftskonfliktes entstanden waren, absehen.

IX. Wenn nach der Inkraftsetzung dieses Protokolls durch ungünstige Auswirkung desselben oder wegen von dem anderen Teile ergriffener neG auf wirtschaftlichem Gebiet ein Teil sich benachteiligt fühlen sollte, oder wenn einer der beiden Teile nicht mehr in der Lage sein sollte, die in diesem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen einzuhalten, werden auf sein Ver⸗ langen unverzüglich Verhandlungen aufgenommen werden mit dem Ziele, Abhilfe zu schaffen. Wenn diese Verhandlungen im Laufe eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrags an erechnet nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen sollten, s soll der Teil, der sich benachteiligt erachtet, das Recht haben das vorliegende Protokoll zu kündigen. In diesem Falle tritt es einen Monat nach der Kündigung außer Kraft.

X. Dieses Protokoll, das in doppelter urschrift in deutscher und in polnischer Sprache aufg haes ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin aus⸗ etauscht werden. Das Protokoll tritt am zehnten Tage nach

ustausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Warschau, den 7. März 1934. v. Moltke.

Anlage zum Protokoll vom 7. März 1934. 8

Vereinbarung

über die Durchfuhr von Tieren, tierischen Teilen und tierischen Erzeugnissen.

Zur Durchfuhr durch Deutschland werden in zollamtlich verschlossenen Eisenbahnwagen oder als Packstücke nachstehend aufgeführte lebende Tiere, tierische Teile und Erzeugnisse

polnischer Herkunft zugelassen:

I. Lebende Tiere.

1. Einhufer (Wallache, Hengste und Stuten), sofern sie bei der grenztierärztlichen klinischen Untersuchung auf Seuchen, insbesondere auf Rotz, unverdächtig befunden worden sind.

2. Klauentiere, sofern sie bei der E113“ klinischen Untersuchung auf Seuchen unverdächtig befunden dere auf Maul⸗ und Flagesenche, bei Schweinen insbesondere auf Schweinepest, unverdächtig befunden worden sind.

3. Geflügel jeder Art, sofern es bei der grenztierärztlichen klinischen Untersuchung auf Seuchen unverdächtig befunden worden ist.

4. Bienen, Fische, Krebse und Hasen.

Die Durchfuhr von Klauentieren und Geflügel bedarf einer besonderen Genehmigung, die erlischt, sobald von ihr nicht inner⸗ halb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Kusesgenn ist eine Erklärung des Bestimmungs⸗ und ge⸗ ebenenfalls eines weiteren Durchfuhrlandes beizufügen, daß die iere auch in verseuchtem Zustande übernommen werden. Eine

solche Erklärung ist auch für Einhufer, die zur Durchfuhr gelangen, beizubringen. Die Beibringung der Uebernahmeerklärung ist nicht erforderlich, wenn die genannten Länder eine allgemein gültige Verpflichtung abgegeben haben, etwa verseucht ankom⸗ mende Transporte in jedem Falle zu übernehmen.

Die Abgabe der Erklärung für eine bedingungslose Ueber⸗ nahme erübrigt sich für polnische Geflügelsendungen, die durch Deutschland nach überseeischen Ländern durchgeführt werden sollen, sofern bei Erteilung der Einfuhrgenehmigung von dem Antrag⸗ steller das Einverständnis gegeben wird, daß der ganze Transport abgeschlachtet werden kann, wenn der Weitertransport auf Schiffen wegen Verseuchung unmöglich ist. 8

Die F der unter 1 bis 3 bezeichneten Tiere wird nur dann zugelassen, wenn aus den Begleitpapieren ersichtlich ist, daß eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere bei der Ver⸗ ladung stattgefunden hat und die Tiere dabei frei von übertrag⸗ baren Krankheiten befunden worden sind.

Lebende Klauentiere dürfen nur in Wagen befördert werden, die so eingerichtet sind, daß das Herausfallen und Heraussickern

von tierischen Ausscheidungen, Schmutz und Gegenständen, die als Träger der Ansteckung dienen können, nemdcsic ist. Auch bei den für die Durchfuhr von Geflügel benutzten Wagen muß Vor⸗ sorge getroffen werden, daß die Wagenböden unversehrt sind und tierische Ausscheidungen, Teile des Futters, Einstreu u. dgl. nicht herausfallen können.

Für die Durchfuhr von lebenden Einhufern und lebendem Hausgeflügel sind Zeugnisse nach dem Muster a und b beizu⸗ bringen, für die Drrchfuhr von lebenden Rindern, Schafen und Schweinen Zeugnisse nach anliegenden Mustern c, d und e. Die Zeugnisse sind auch in deutscher Sprache anzufertigen.

Eine Fütterung und Tränkung lebender Tiere mit Aus⸗ lühane der Pferde ist innerhalb Deutschlands nur insoweit zu⸗ lässig, als dies ohne Betreten des Wagens geschehen kann.

ie Dichte der Beladung der Eisenbahnviehwagen mit lebenden e sich nach den in Deutschland hierfür allgemein eltenden amtlichen Tierschutzbestimmungen zu richten. Diese orschriften werden von der T Regierung mitgeteilt 8

II. Tierische Teile und tierische Erzeugnisse.

1. Frisches Wiederkäuerfleisch, frisches Schweinefleisch und frisches Einhuferflesch.

Die Fußböden der Eisenbahnwagen, in denen die Beförderung von frischem Fleisch erfolgt, müssen 2 gedichtet sein, daß ein Her⸗ aussickern von Fleischsaft verhindert wird. .

Werden bei der Durchfuhr durch Deutschland im natürlichen Zusammenhang mit den Tierkörpern auch diejenigen Organe durchgeführt, deren Vorhandensein durch § 12 des Reichsfleisch⸗ beschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (RGBl. S. 547) bei der Ein⸗ fuhr vorgeschrieben ist, so muß das Fleisch, um seine Wiederein⸗ fuhr nach Deutschland zu verhindern, durch die polnische Fleisch⸗ beschau besonders gekennzeichnet werden. Die Art der Kenn⸗ zeichen wird zwischen den beiden Regierungen vereinbart.

Ueber das zur Durchfuhr gelangende Fleisch von geschlach⸗ teten Wiederkäuern und Schweinen ist ein Gesundheitszeugnis des zuständigen beamteten Tierarztes nach anliegenden Mustern f) und g) beizubringen, die auch in deutscher Sprache auszufertigen sind.

2. Zubereitetes Schweinefleisch, zubereitetes Wiederkäuerfleisch und zubereitetes Einhufer⸗ fleisch, einschließlich Wurstwaren sowie Fleisch⸗ konserven.

8. Specl Zustande.

4. Geschlachtetes Haus⸗ und Wildgeflügel so⸗ wie geschlachtetes Wild jeder Art.

5. Därme, Häute, von Weichteilen befreite Knochen, Hufe, Klauen und Hörner, sämtliche Teile in lufttrockenem Zustande.

6. Völlig durchgesalzene Därme und Häute

7. Wolle, Haare, Borsten und Federn in voll⸗ kommen trockenem Zustande, in Säcken fest ver⸗ packt.

8. Organe der inneren Sekretion. 9. Butter, Käse und Eier.

und Fette in ausgeschmolzenem

Bei Ausbruch von Seuchen kann die Durchfuhr verboten 8

werden. Hierüber werden die beiden Vertragsstaaten besondere Vereinbarungen treffen. Die Deutsche Regierung wird von allen Unregelmäßig⸗ keiten und Zuwiderhandlungen gegen die vereinbarten Durchfuhr⸗ bestimmungen, die deutscherseits festgestellt werden, der Polnischen Regierung Mitteilung machen. Die Polnische Regierung ver⸗ pflichtet sich, für Beseitigung und Verhütung derartiger Miß⸗ stände zu sorgen und von dem Veranlaßten der Deutschen Regie⸗ rung Kenntnis zu geben. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden sinn⸗ gemäß angewandt auf die Durchfuhr durch den Kaiser⸗Wilhelm⸗ anal. Ueber die Einzelheiten werden besondere Vereinbarungen getroffen werden.

I. Ursprungszeugnis für die Durchfuhr von Einhufern.

Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß der nachstehend näher bezeichnete, zur Durchfuhr bestimmte Einhufer aus dem

Verwaltungsbezirlltt .

stammt. 3 1 Beschreibung des Tieres:

IrrürtürtüuE

VIꝰꝰñ·ää ääüäüäuüüamüamaüaeübabüEEOEEEEEENEVVEVEVEVEVEVEVEVENEINENEEE

Geschlecht Arte..... .. . . .... 1 Größe . ͥ Farbe. Besondere Kennzeiceln

HOrt. . Ortsbehördein . 88

(Dienstsiegel.)

II. Tierärztliche Bescheinigung. Gültigkeitsdauer 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß der zur Durch⸗ fuhr bestimmte, in dem vorstehenden Ursprungszeugnis beschriebene Einhufer:

1. aus einem Orte stammt, in dem auf Einhufer übertragbare Krankheiten nicht herrschen und in den letzten 40 Tagen nicht geherrscht haben;

2. bei der Verladung amtstierärztlich untersucht und frei von Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden worden ist.

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Muster b

Tierärztliche Bescheinigung für die Durchfuhr von Geflügel. Gültigkeitsdauer 10 Tage. Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß: ö Stuek Geflügel (.......... CC11615 11111A“ .. Truthühner, .. Tauben*) bei der Verladung amtstierärztlich unter⸗ sucht und unbedenklich befunden worden sind und daß zur Zeit der Absendung im Herkunftsort eine anzeigepflichtige, auf Geflügel über⸗ tragbare Krankheit nicht herrschte.

.. Gänse,

.2

Beamteter Tierarzt. (Dienstsiegel.)

*) Nichtzutreffendes ist zu treichen.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 58 vom 9. März 1934. S. 3.

eutschen Regierung der Polnischen

austrittsstelle des Durchfuhrlandes

Muster cd I. Ursprungszeugnis für die Durchfuhr von Rindern. Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß das nachstehend näher bezeichnete, zur Durchfuhr bestimmte Rind polnis

uletzt in Ort 1 Verwaltungsbezitt .

gestanden hat.

.„27— ..2

Beschreibung des Tieres.

Art. Alter..

Farbee Besondere Kennzeichen (Brandzeichen

Bestimmungsort.. 8

... .22225224524524245224224522422452 22524224242425222524272524222„

üaräert Irt uuuüuuüuuuᷓÜuᷓuÜuBu8ͦ

..— .

Ohrmarte u. bdal.) Ort . 0 Orts . u

3 (Dienstsiegel.)

ärztliche Bescheinigung. Gültigkeitsbdauer 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß im Herkunfts⸗ ort dieses bei der tierärztlichen Untersuchung unbedenklich befundenen Rindes zur Zeit der Absendung eine anzeigepflichtige, auf Rinder über⸗ tragbare Krankheit nicht herrschte, und daß auch weder im Herkunftsort noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest und die Lungenseuche innerhalb Jahresfrist und weder im Herkunftsort noch in einem Umkreis von 15 km um den Standort die Maul⸗ und Klauenseuche innerhalb der letzten 6 Wochen geherrscht haben sowie daß das betreffende Tier unmittelbar vor der Ausfuhr 6 Wochen lang an einem seuchenfreien Orte gestanden hat.

N 1“ G Beamteter Tierarzt. v 1 (Dienstsiegel.)

III. Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung in die Eisenbahnviehwagen.

Vorstehend bezeichnetes Tier habe ich heute vor der Verladung in untersucht und gesund befunden. Das Tier wird über nach . geleitet*).

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Datimtkt

Beamteter Tierarzt. C16“ (Dienstsiegel.) *) Angabe der polnischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz⸗ austrittsstelle des Durchfuhrlandes.

Muster d

I. Ursprungszeugnis für die Durchfuhr von Schafen.

8 Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß das (die)*) nachstehend näher bezeichnete (n), zur Durchfuhr bestimmte (n) Schaf (Schafe) polnischer Herkunft ist (sind) und zuletzt ihi m... gestanden hat (haben).

Beschreibung des (der) Tieres (Tiere).

Alter 2 2 22 22 2222 2 2 ⏑2à22⏑9⏑⏑m⏑†à⏑†à ⏑à⏑9⏑§2ĩ29§2⏑⏑§⏑§¼⁄§˙2222 29 2092 Farbe . . Besondere Ke Ohrmarke u. dgl.):

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(Dienstsiegel.)

2 Tierärztliche Bescheinigung für die Durchfuhr vo Schafen zu dem vorstehenden Ursprungszeugnis. Gültigkeitsdauer 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß das (die) Schaf (e) bei der Verladung amtstierärztlich untersucht und unbedenk⸗ lich befunden worden ist (sind), ferner daß im Herkunftsort zur Zeit der Absendung eine anzeigepflichtige, auf Schafe übertragbare Krank⸗ heit nicht herrschte, und daß auch weder im Herkunftsort noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest innerhalb Jahresfrist und weder im Herkunftsort noch in einem Umkreis von 15 km um den Standort die Maul⸗ und Klauenseuche und die Schafpocken innerhalb der letzten 6 Wochen geherrscht haben.

Die Tiere werden über ch geleitet“**).

„25b252205b22b25222⸗2⸗0

.„. 22222b222b22b22⸗ .

Datum

.„ „522222—⸗

.0„F22„ 2„ 2„22222„ 20

(Dienstsiegel.)

8 Nichtzutreffendes ist zu streichen. ) Angabe der polnischen Grenzaustrittsstelle und der

1u6““ ““

Muster e I. Ursprungszeugnis für die Durchfuhr von Schweinen.

Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß das (die)“*) nach⸗ stehend näher bezeichnete (n), zur Durchfuhr bestimmte (n) Schweinle) polnischer Herkunft ist (sind) und zuletzt in.... . . gestanden hat (haben).

Beschreibung des (der) Tieres (Tiere)

.„„ 2 2„22„22222b22b2⸗2b99 20

ümurumummgggggggERNBBU

(Dienstsiegel)

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen

II. Tierärztliche Bescheinigung für die Durchfuhr von

Schweinen zu dem vorstehenden Ursprungszeugnis. 1. Gültigkeitsdauer 10 Tage. f Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß die zur Durch⸗ suhr bestimmten, in dem vorstehenden Ürsprungszeugnis be⸗ Uriebenen B (Zahl) bei der Verladung amtstierärztlich untersucht und frei Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden worden sind. 1 s wird weiter amtstierärztlich bescheinigt, daß 3 in den letzten 6 Monaten in Polen die Rinderpest, in den letzten 6 Wochen im Herkunftsort und in einem Um⸗ kreis von a) 15 km die Maul⸗ und Klauenseuche,

Grenz⸗

b) 10 km, abgesehen von Tuberkulose, auf Schweine über⸗ tragbare andere Krankheiten, insbesondere Schweine⸗ seuche, Schweinepest, mit Ausnahme von vereinzelten

Fällen von Milzbrand und Schweinerotlauf,

nicht geherrscht haben. Die Tiere werden über ͤ. geleitet). EEE1“

nach

„2225242222—22⸗*

B Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel) 5

*) Angabe der polnischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz⸗ e des Durchfuhrlandes. 8

Muster f

8 Tierärztliche Bescheinigun für die Durchfuhr von ꝛgeschlachtelen Pieverkäuern Es wird hierd G 6 urch amtstierä scheini ie i öffentlichei Schlr chtzchas 8 rztlich bescheinigt, daß die in dem geschlachteten, zur Durchfuhr bestimmten (Zahl oder kg) Wiederkäuer (Wiederkäuerfleisch) 1. aus Orten stammen, in denen und in deren Umkreis von 10 km auf Wiederkäuer leicht übertragbare Krankheiten nicht herrschen, 2. vor und nach der Schlachtung durch staatlich damit beauf⸗ fuagte Tierärzte untersucht und nicht krank befunden worden

Ort *.2 Datum 2 2 2 2009222 22 2

„.„ „222252224232522222„⸗22 ⸗„

Beamteter Tierarzt.

(Dienstsiegel) *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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.“ ECEE'' Tierärztliche Bescheinigun die Durchfuhr von geschlachteten 88 „Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß die in dem öffentlichen Schlachthaus zu e geschlachteten, zur Durchfuhr bestimmtee » (Zahl oder kg) *) Schweine (Schweinefleisch)

1. aus Orten stammen, in denen und in deren Umkreis von

10 km auf Schweine leicht übertragbare Krankheiten nicht

herrschen,

2. vor und nach der Schlachtung durch staatlich damit beauf⸗ Hgagle⸗ Tierärzte untersucht und nicht krank befunden worden ind.

Ortͤhe ccvc Datum.

Beamteter (Dienstsiegel)

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Tierarzt.

Verordnung über die Aufhebung des Obertarifs gegenüber Polen. Vom 8. März 1934.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über außerordentliche Zollmaßnahmen vom 18. Januar 1932 (RGBl. I S. 27) wird die Verordnung über die Anwendung des Obertarifs auf Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse kanadischen und polnischen Ursprungs vom 14. März/28. Dezember 1932. (RGBl. I S. 142/579) mit Wirkung vom 15. März 1934 ab aufgehoben. 1

Berlin, den 8. März 1934.

Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichsminister des Auswärtigen.

Freiherr von Neurath.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiesen, daß auf Grund des Ge⸗ setzes über den Zusammenschluß von Mühlen vom 15. Sep⸗ tember 1933, Reichsgesetzblatt 99, S. 627, und der Verordnung über den Zusammenschluß der Roggen⸗ und Weizenmühlen vom 5. November 1933, RGBl. 125, S. 810, nach §§ 18, 19 und 20 der Verordnung alle Roggen und Weizen verar⸗ beitenden Mühlen, die Mitglied der E““ Ver⸗ einigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen sind, die Ver⸗ pflichtung haben, solange die Grundkontingente noch nicht zugeteilt worden sind, mindestens 150 vH der Menge in Inlands⸗ und Auslands⸗Roggen, die sie in der Zeit vom 1. August 1932 bis 31. Juli 1933 im Monatsdurchschnitt verarbeitet haben oder durch eine andere Mühle haben in Lohn verarbeiten lassen, für eigene Rechnung ständig auf Lager zu halten. Die einzulagernde Menge muß Inlands⸗ roggen der Ernte 1933 sein.

Sie darf jederzeit ganz oder teilweise durch anderen von der Mühle gekauften und bezahlten Inlandsroggen der Ernte 1933 ersetzt werden.

Von dem Zeitpunkt an, in dem die Grundkontingente zugeteilt worden sind, hat jedes Mitglied bis auf weiteres mindestens die doppelte Menge seines Monatskontingents an Inlandsroggen der Ernte 1933 für eigene Rechnung auf Lager zu halten.

Von dem eingelagerten Bestand darf bis auf weiteres die Menge, die einem Monatskontingent entspricht, weder verkauft noch zur Deckung des laufenden Bedarfs herange⸗ zogen werden.

Monatskontingent im Sinne dieser Vorschriften ist auf Grund der 2. Verordnung über den Zusammenschluß der Roggen⸗ und Weizenmühlen vom 3. März 1934 § 3 Ziffer 1 der monatliche Durchschnitt des zugeteilten Grundkon⸗ tingents.

Ein Ersatz ist nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere im Falle einer Gefahr für die Beschaffenheit der Ware und nur im Einverständnis mit der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen.

Die vom Mitglied eingelagerten Mengen sind unter An⸗ gabe der Einlagerungsstellen der Wirtschaftlichen Vereini⸗ gung oder einer von ihr bezeichneten Stelle zu melden.

Die gleichen Bestimmungen gelten entsprechend für Weizen.

Als Verarbeitung von Roggen und Weizen gilt auch deren Bearbeitung.

Kommt eine Mühle diesen Verpflichtungen aus Gesetz und Verordnung nicht nach, so hat sie empfindliche Ord⸗ nungsstrafen zu gewärtigen, und zwar bei Nichteinlagerung für jede zu wenig auf Lager gehaltene Tonne bis zu RM 30,—, für Nichtmeldung der eingelagerten Mengen eine Ordnungsstrafe bis zu RM 10 000, M41.

Aus Billigkeitsgründen gelangte für eine kurze Ueber⸗ gangszeit das Strafmaß nicht in voller Höhe zur Anwendung Da von jeder Mühle jetzt Kenntnis der einschlägigen Be⸗ stimmungen erwartet werden kann, wird darauf hingewiesen, daß von jetzt ab in verschärftem Maße die durch die Ver⸗ ordnung vom 5. November 1933 § 22 Abs. 1 festgesetzten Ordnungsstrafen beim Vergehen gegen die Einlagerungs⸗ bestimmungen und die Meldepflicht verhängt werden.

Berlin, den 5. März 1934.

Der Beauftragte des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft 1 . bei der 8 Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen. Herbert Daßler. b

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken un sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmar lauten (RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 9. März 1934 60 J83111114A4*X“ in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ 8 kurs für ein englisches Pfund vom 9. März 1934 mit RM 12,745 umgerechnet. . = RM 87,1970,

für ein Gramm Feingold demmnach .= pence 52 7915 in deutsche Währung umgerechnvne = RM 2,80345.

Berlin, den 9. März 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Bekanntmachung.

Die Büros und Kassen der Reichshauptbank werden am Sonnabend, dem 31. März d. J., den ganzen Ta geschlossen sein. v“ Berlin, den 5. März 1934.

Reichsbank⸗Direktorium

Dr. Hjalmar Schacht.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetze

über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter

nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. S. 315) wird für die der Reichsaufsicht unterstehenden Lebens⸗ versicherungsunternehmungen und die für diese Unterneh⸗ mungen tätigen Vermittler jeder Art folgendes angeordnet

1. Den Versicherungsunternehmungen und den Ver⸗ mittlern von Versicherungsverträagen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgeneiner Form Sondervergütungen zu gewähren.

II. Den Versicherungsunternehmungen wird untersagt Begünstigungsverträge abzuschließen oder zu verlängern, so weit die Aufsichtsbehörde keine Ausnahme zuläßt.

III. Diese Anordnungen treten einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Anordnung vom 10. August 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 186 vom 14. August 1923 aufgehoben.

1V. 1“ ge en die Anordnungen unter I und II sind nach § 135 Abs Pr. 4 und § 140 Abs. 4 de Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 193. (RGBl. I S. 315) strafbar.

Berlin, den 8. März 1934.

Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. n J. B.: Dr Braunhälter.

Bekanntmachung. Auf Grund des

§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetze

über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunterneh

mungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315) wird für die der Reichsaufsicht unterstehenden Unfall⸗ und Haftpflichtversicherungsunternehmungen und die für diese Unternehmungen tätigen Vermittler jeder Art folgendes an geordnet:

I. Den Versicherungsunternehmungen und den Vermitt lern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Ver⸗ sicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen z gewähren. 8

II. Den Versicherungsunternehmungen wird untersagt, Begünstigungsverträge abzuschließen oder zu verlängern, sowei die Aufsichtsbehörde keine Ausnahme zuläßt.

III. Diese Anordnungen treten einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mi ihrem 1“ wird die Anordnung vom 14. Mai 1924 Gent her Reichsanzeiger Nr. 118 vom 19. Mai 1924) auf⸗ gehoben. IV. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter 1 und II sind nach § 135 Abs. 1 Nr. 4 und § 140 Abs. 4 de Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 193 (RGBl. I S. 315) strafbar.

Berlin, den 8. März 1934.

Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. 1 J. V.: Dr. Braunhälter.

Bekanntmachung. 1

Auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetze über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. S. 315) wird hinsichtlich der aufsichtspflichtigen Sachversiche rung, mit Ausnahme der Rückversicherung, für die Unterneh⸗ ungen, welche Sachversicherungszweige betreiben, sowie für Vermittler jeder Art, die für diese Unternehmungen tätig sind, folgendes angeordnet:

I. Den Versicherungsunternehmungen und den Vermitt⸗ lern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Ver⸗ sicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. 1

II. Den Versicherungsunternehmungen wird untersagt, Begünstigungsverträge abzuschließen oder zu verlängern, so⸗ weit die Aufsichtsbehörde keine Ausnahme zuläßt.

III. Diese Anordnungen treten einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.