Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 61 vom 13. März 1934. S. 2A.
Anordnung über die Errichtung einer Weinausfuhrstelle. Vom 10. März 1934.
Auf Grund der Verordnung zur Regelung des Absatzes von Wein und frischem Most von Trauben nach dem Ausland vom 26. Februar 1934 (7GBl. I S. 128) wird, und zwar zu 8§ 4—9 mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung
Die deutsche Weinausfuhrstelle wird beim Verwaltungsamt des Reichsnährstandes errichtet. Sie hat ihre Geschäftsstelle in Frankfurt am Main.
8 2 § 2.
Das Berwaltungsamt des Reichsnährstandes ernennt den Leiter der deutschen Weinausfuhrstelle, der für die gesamte Ge⸗ schäftsführung verantwortlich ist.
§ 3.
Dem Leiter steht zur Prüfung der Weine ein Sachverstän⸗ digenbeirat zur Seite. Dieser setzt sich zusammen aus zwoei Ver⸗ tretern des Weinbaues und zwei Vertretern des Weinhandels sowie einem amtlichen Weinsachverständigen, der in Zweifelsfällen zu⸗ zuziehen ist. Von den vier Vertretern des Weinbaues und Wein⸗ handels ist möglichst je einer aus dem Moselweinbaugebiet, dem Rheingau, aus Rheinhessen und der Pfalz zu nehmen. Die Ver⸗ treter des Weinbaues werden vom Reichsnährstand auf Vorschlag der Hauptabteilung 2, die Vertreter des Weinhandels auf Vor⸗ schlag der Hauptabteilung 4 des Reichsnährstandes ernannt. Für jedes Mitglied des Beirats sind für den Fall der Verhinderung zwei Stellvertreter zu benennen.
Den Vorsitz in dem Sachverständigenbeirat führt der, Leiter der deutschen Weinausfuhrstelle oder der von ihm benannte Ver⸗ treter. Er bestimmt Zeit und Ort des Zusammentritts des Sach⸗ verständigenbeirats je nach Bedürfnis.
Die Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz der Fahrtauslagen und ein Tagegeld.
§ 4.
Wer deutsche Weine ausführen will, hat unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare einen Antrag auf Ausfuhr⸗ genehmigung an die deutsche Weinausfuhrstelle zu richten und hierbei die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern. Die Formulare können von der Weinausfuhrstelle bezogen werden. Der Leiter der Weinausfuhrstelle bestimmt, ob dem Antrag
ohne weiteres stattgegeben wird oder ob der Antragsteller zunächst von jeder Sorte Wein, für die die Ausfuhrgenehmigung nach⸗ gesucht wird, zwei Proben von je einer halben Flasche einzusenden hat, von denen eine zur Prüfung dient, die andere als Kontroll⸗ flasche zurückbehalten wird. Der Leiter der Weinausfuhrstelle kann bestimmen, daß die Kontrollen im Keller des Antragstellers vorgenommen werden. Für die Prüfung gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 5 und 6. I11111
Der Sachverständigenbeirat nimmt eine verdeckte Zungen⸗
probe der eingesandten bzw. vorgestellten Weine vor. Die Namen des Antragstellers dürfen den Mitgliedern des Beirates nicht be⸗ kanntgegeben werden. 1 Der Leiter bzw. dessen Stellvertreter bestimmt nach Anhören der Mitglieder, ob der geprüfte Wein zur Ausfuhr zugelassen wird oder nicht. Er kann von dem Antragsteller noch eine dritte Halb⸗ flasche zwecks Vornahme einer chemischen Analyse anfordern.
Von dem Prüfungsergebnis wird dem Antragsteller unver⸗ züglich in Form eines Zeugnisses in zweifacher Ausfertigung Kenntnis gegeben. Eine dritte Ausfertigung des Zeugnisses wird durch die deutsche Weinausfuhrstelle dem amtlichen Wein⸗ kontrolleur, der für den Betrieb des Antragstellers zuständig ist, zugestellt.
Je nach der Anzahl der Teilsendungen, in denen der geprüfte Wein ausgeführt werden soll, hat der Antragsteller eine Verviel⸗ fältigung der Ausfertigung des Zeugnisses zu beantragen.
Jeder Sendung nach dem Ausland ist eine Ausfertigung des Zeugnisses beizufügen, nachdem auf ihm die Weinmenge ein⸗ getragen worden ist, die ausgeführt werden soll. Der Antrag⸗ steller hat ferner dem für seinen Betrieb zuständigen amtlichen Kontrolleur mindestens 24 Stunden vor der Verladung Ort, Tag und Stunde der Verladung jeder Sendung mitzuteilen. 85
Zur Kennzeichnung geprüfter Flaschen kann der Versender von Flaschenweinen die von der Weinausfuhrstelle geschaffene Kennmarke auf den Flaschen anlegen. Die Kennmarken werden von der Weinausfuhrstelle zum Selbstkostenpreis abgegeben.
927 Die deutsche Weinausfuhrstelle erhebt je Liter oder Flasche eine Gebühr, die mit der Stellung des Antrages auf Ausfuhr⸗ genehmigung einzuzahlen ist. Wird der Antrag abgelehnt, so findet eine Rückvergütung der Gebühr nicht statt.
Für die Zeugnisse wird eine Ausfertigungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt das Verwaltungsamt nach Maß⸗ gabe der entstehenden Unkosten.
*
1 § 8.
Der Leiter der Ausfuhrstelle ist in Ausnahmefällen nach An⸗ hörung des Sachverständigenbeirats berechtigt, von den Prüfungs⸗ bestimmungen abzuweichen. Die Ausführung der Formulare, Zeugnisse und des Prüfungszeichens bestimmt der Sachver⸗ ständigenbeirat.
§ 9.
Wer den getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zur Höhe von zehntausend Reichs⸗ mark belegt werden. Die Höhe der Ordnungsstrafe wird von dem Leiter der Ausfuhrstelle nach Anhörung des Sachverständigen⸗ beirates festgesetzt. Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig, das vom Reichs⸗ nährstand eingesetzt wird; das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
§ 10.
Etwaige Ueberschüsse der deutschen Weinausfuhrstelle dienen Zwecken der Weinwerbung im Auslande nach näherer Anweisung des Reichsnährstandes.
§ 11.
Die deutsche Weinausfuhrstelle nimmt am 15. März 1984
ihre Tätigkeit auf. 88 Berlin, den 10. März 1934.
(Veröffentlicht vom Reichswirtschaftsministerium.)
Die in dem Entwurf vorgeschlagenen Aenderungen des
Börsengesetzes haben den Zweck, die Abwicklung des Verkehrs
an den Börsen zu verbessern, hervorgetretene Mängel abzu⸗
stellen und Lücken zu schließen. 8 Kh Bezüglich der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist
folgendes zu bemerken:
Zu Nr. 1, 4 bis 9 des Entwurs.
Um der Oeffentlichkeit eine sichere Gewähr für eine un⸗
beeinflußte Feststellung der amtlichen Börsenpreise zu bieten, ist in dem Börsengesetz von 1896 die Einrichtung der Kurs⸗ makler allgemein vor à 4 und weiter zu diesem Zweck bestimmt worden, daß die Kursmakler durch Eidesablegung zu einer unparteiischen Handhabung zu verpflichten sind. Die Festsetzung der Börsenpreise ist damals aber in der Hand des Börsenvorstandes belassen worden. Der Entwurf geht auf dem von dem Börsengesetz von 1896 betretenen Wege einen Schritt weiter, indem er an den Wert apierbörsen, an denen eine Maklerkammer besteht, die Festsetzung der Kurse den Kursmaklern überträgt. Bei den kleineren Börsen, bei denen es an Maklerkammern, die eine Gewähr für eine einwandfreie Tätigkeit der Kursmakler übernehmen können, fehlt, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Durch die neue Regelung wer⸗ den die Kursmakler als Träger des Wertpapierhandels an der Börse herausgehoben. Ein weiterer Vorteil dieser Regelung dürfte darin zu erblicken sein, daß der Börsenvorstand von der Kleinarbeit der Kursfestsetzung im einzelnen entlastet wird und so für die Erfüllung wichtigerer Aufgaben größeren Spielraum erhält. Da die amtlich bestellten Kursmakler behördlich beauf⸗ sichtigt werden und einer besonderen Disziplinargerichtsbar⸗ keit unterliegen, sollen sie nicht weiterhin mehr dem Ehren⸗ gericht der Börse unterstellt bleiben. Eine entsprechende Aenderung des § 10 wird in dem Entwurf vorgeschlagen.
Um die Stellung der Landesregierungen gegenüber den Kursmaklern im Hinblick auf ihre zugedachte Kufgabe der Kursfestsetzung zu stärken, soll im § 30 Abs. 2 vorgesehen werden, daß die Landesregierung über ihre bisherige Zu⸗ ständigkeit hinaus auch Bestimmungen über die Rechte und Plüssen der Kursmakler treffen kann (vgl. Nr. 5 des Ent⸗ wurfs).
Die Berufung der Kursmakler zur amtlichen Feststellung der Kurse an den Wertpapierbörsen macht ferner Aenderun⸗ gen in der Fassung der §§ 30—33 erforderlich.
Möglicherweise wird schließlich im Zusammenhang mit der den Kursmaklern zugewiesenen neuen Aufgabe ein Be⸗ dürfnis hervortreten, an einzelnen Börsenplätzen eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises zuzulassen. Um eine solche Abweichung würde es sich handeln, wenn an den Wertpapierbörsen, an denen die Kursfestsetzung auf die Kursmakler übergeht, die Befugnis zum Eingreifen in den Fällen, in denen im Inter⸗ esse der allgemeinen Ordnung infolge außergewöhnlicher Er⸗ eignisse eine Kursfestsetzung überhaupt nicht oder nur unter besonderen Bedingungen stattfinden darf, auch weiterhin dem Börsenvorstand vorbehalten bleiben soll. Durch eine Aende⸗ rung des § 35 Abs. 2 soll die Landesregierung mit Zu⸗
2½
stimmung der Reichsregierung dazu künftig berechtigt sein. Zu Nr. 2 des Entwurfs.
Der Vorsitzende der Berufungskammer in Börsenehren⸗ gerichtssachen wird zur Zeit gemäß § 17 Abs. 2 des Börsen⸗ gesetzes von dem Reichsrat bestimmt und die Beisitzer von dem Börsenausschuß gewählt. Die Wahl hat auf Vorschlag der von den Börsenorganen berufenen Mitglieder des Börfen⸗ ausschusses zu erfolgen. Diese Regelung wird schon seit langer Zeit als nicht mehr zweckentsprechend empfunden. Der Börsenausschuß ist seit dem Jahre 1912 nicht mehr zusammen⸗ getreten. Trotzdem ist stets auf seine “ Be⸗ setzung Bedacht genommen worden, um einen Wahlkörper für die Beisitzer der Berufungskammer zu haben. Diese in eine Zeit, in der das Führerprinzip gilt, schlecht ““ Umständlichkeit soll nunmehr beseitigt und durch eine Aende⸗ rung des § 17 Abs. 2 des Börsengesetzes die Bestellung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Berufungskammer in die Hand des Reichswirtschaftsministers gelegt werden. An den bewährten Grundsätzen, nach denen bei der Auswahl der Mitglieder der Berufungskammer bisher verfahren worden ist, soll nichts geändert werden. 1“
Zu N. 3 des Entwurfs. —
Schließlich dient die Exgänzung des § 25 der Ausfüllung einer bisher vorhandenen Lücke. ““
1815
Bekanntmachung. 1“ Die Bekanntmachung vom 10. Februar 1934 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 35 — tritt für die Bezirke Wirtschaftsbezirk Kurmark, Wirtschaftsbezirk Württemberg, Wirtschaftsbezirk Baden, etnG Ostsee einschließlich
ur Wirtschoflsbezirk Rheinland / Westfalen mit Wirkung vom 19. März 1934 . Kraft.
Berlin, den 12. März 1934.
De ichsbeauftragte für die Geflügelwirtschaft.
8 8 srag r. dit ibefts
Reichsstelle für Eier. r. Lange. Dr. Kollrack.
8 8
Mecklen⸗
Bekanntmachung.
Die am 12. März 1934 ausgegebene Nummer 27 des
Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
das Gesetz über die Pfändung von Miet⸗ und Pachtzins⸗ ease wegen Ansprüche aus öffentlichen Grundstückslasten, vom 9. März 1934;
die Zweite Verordnung ordnung, vom 7. März 1934;
die Zweite Verordnung über Aenderung der Verkehrsfehler⸗ grenzen von Meßgeräten, vom 7. März 1981,
die Verordnung über die Aufhebung des Obertarifs gegen⸗ über Polen, vom 8. März 1934;
die Dritte Verordnung über Aenderung der bei der Eichung anzuwendenden Stempel⸗ und Jahreszeichen, vom 9. März 1934;
die Zweite Verordnung über den Verkehr mit Milcherzeug⸗ nissen, vom 9. März 1934.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Vorein ng.
Berlin NXW 40, den 13. März 1934. Reichsverlagsamt. Scholz.
über Aenderung der Eichgebühren⸗
Bekanntmachung. 8
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) und dem Gesetz über die s Kemn volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) wird das im Grundbuch von Schönwalde, Kreis Sorau, N. L., unter Band 12 Blatt Nr. 359 für das Reichsbanner Schwarz⸗ Rot⸗Gold, Ortsgruppe Schönwalde, Kreis Sorau, N.⸗L., in Schönwalde, N. L., eingetragene Grundstück, Gemarkung Schönwalde, Kartenblatt 7, Parzelle 150/51, nebst den auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten und Inventar für den Preußischen Staat, vertreten durch den Minister des Innern, Berlin, eingezogen.
Die auf dem Grundstück ruhenden und im Grundbuch eingetragenen Rechte und Ansprüche Dritter werden für er⸗ ledigt erklärt.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung. Frankfurt (Oder), den 6. März 1934.
Der Regierungspräsident. J. A.: Möbus.
Bekanntmachung.
8 5 Grund des § 1 r. Gesetzes über die Ein⸗ nehung kom munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) und dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) werden die im Grundbuch von Kirchhain, N. L., unter Band 37 Blatt 1106 und 1108 sowie Band 38 Blatt 1145 für Freie Turner⸗ schaft e. V. in Kirchhain, N. L., eingetragenen Grundstücke, Gemarkung Kirchhain, N. L., Karten⸗ blatt 8, Parzellen 257/2, 415⁄2, 492/1 und 414/2, für den Preußischen Staat, vertreten durch den Minister des Innern, Berlin eingezogen. .
Frankfurt (Oder), den 6. März 1934. Der Regierungspräsident. J. A.: Möbus.
Berlanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 Preußischen Gesetzsammlung enthält unter: Nr. 14 096 die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzgesetzes, vom 23. Februar 1934 Fli nag
Nr. 14 097 die Zweite Verordnung über ohnsied 8 gebiete, vom 8. März 1934. . g Wohnsie lungs⸗
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,40 RM, zuzüglich ei Versandgebühr von 4 Rpf. 1 “ “
Zu Füiehtn durch: R. Berlin W 9, Linkstraße 35, und durch den Buchhandel. Berlin, den 13. März 1934. b
Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
*
Nichtamtliches.
Verkehrswesen.
Reichsbahn baut 40 Schnelltriebwagen. — Starke Verkehrsbeschleunigung auf 22 Strecken.
Die Deutsche Reichsbahn hat mit dem ‚Fliegenden Ham⸗ burger“, der jetzt bald ein Jahr im regelmäßigen Vetrieb 8 so gute Erfahrungen gemacht, daß sie sich zu einem großzügigen Bau⸗ Eee. für neue Schnelltriebwagen entschlossen hat. Ueber ieses Programm macht der Direktor der Deutschen Reichsbahn⸗ gesellschaft, Dr. Leibbrand, in dem amtlichen Nachrichtenblatt „Reichsbahn“ nähere Mitteilungen. Danach sieht das vorläufige Programm den Einsatz von Schnelltriebwagen auf insgesamt 22 Strecken des deutschen Reichsbahnnetzes vor, und zwar auf einer Gesamtlänge von 9271 Kilometern. Die durchschnittliche Reisezeit der schnellsten Züge, die heute 69,5 Kilometer in der Stunde be⸗ trägt, foll dadurch auf 102,5 Kilometer erhöht werden. Man will von vornherein für jede der Strecken zwei Wagen, also einen im Betrieb befindlichen und einen Reservewagen, zur Verfügung haben, so daß für die 22 Strecken mehr als 40 Schnelltriebwagen gebaut werden müssen.
Der nene Zeppelin vor der Vollendung. Deutschlands jüngstes und größtes Luftschiff, „L2 129“, geht
in Friedrichshafen seiner Vollendung entgegen.
248 ml d 41 m im Durchmesser, das si vtunnApaen.
smaße des Duraluminium⸗ beherbergen. und Bequemlichkeit geschaffen. einzeln verschließbare Schotten eingeteilten Schiffes. So wird
eine Verletzung der Außenwand keinen wesentlichen Einfluß auf die Manövrierfähigkeit des Schiffes ausüben können. Erweiterung hat besonders der Platz für die Fahrgäste erfahren 50 Fahrgästen kommen alle Bequemlichkeiten zugute, die sie auf einem luxuriös ausgestatteten Ozeanriesen haben. Bas Schiff ist zweideckig gebaut, hat ein A- und B-Deck, die übereinander liegen und ganz in den Rumpf eingebaut sind. den Speisesaal, den Rauchsalon, eine Aufenthaltshalle, Schreib und Lesezimmer, und zum Wandeln je rechts und links der Tages räume einen Wandelgang mit vielen Fenstern,
Wasser ausgestattet. Das unter dem A-Deck liegende B-Deck ent hält ebenfalls noch Schlaf⸗ und Bodenräume, ferner die Mann schaftsräume. Funk⸗,
Steuer⸗ und Meteorologenstand. In den Heliumgas⸗
behältern sind brandsichere Wasserstoffgaszellen eingebaut, die dazu oder Niedergehen Gas ablassen zu r. Die vier Maybach vermögen bei billigstem Brennstoffverbrauch dem
dienen, um beim Landen können und das teure Heliumgas zu sparen. Rohölmotoren - Schiff eine Geschwindigkeit von 130 bis 150 Stundenkilometern zu geben 11“
die Ein⸗
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung.
von Decker'’s Verlag (G. Schenck),
8
Gerippes, das die neuen großen Bauhallen der Zeppelin⸗Werft Das Gerippe hat, obwohl verschiedene Neuerungen angebracht wurden, welche die Sicherheit erhöhen, mehr Raum
8 1 Hand in Hand mit der Raum⸗ vergrößerung geht eine Erweiterung der ragszeft des in 16
Eine hraße
Im A-Deck finden wir
lit des weiteren Schlafkabinen, ein⸗ und zweibettig, mit kaltem und warmem
Der Schiffsbug beherbergt den Führerraum mit
Rieichs, und Staatsanzeiger Nr. 61 vom 13. März 1934. S. 3.
“ 8 11e“
Die Suche nach dem besten Funkreporter.
„Für den von der Reichssendeleitung gemeinsam mit dem Reichsverband Deutscher Rundfunkteilnehmer ausgeschriebenen großen Wettbewerb zur Feststellung der besten Rundfunksprecher werden jetzt die näheren Bedingungen bekanntgegeben. Gefordert wird, wie schon angekündigt, ein Funkbericht, und zwar entweder a) über ein politisches Ereignis, eine Kundgebung der Partei, der SA und SS. und Arbeitsfront, oder b) von einem Volksfest, vom Leben des Bauern, altem Brauchtum, deutscher Landschaft, oder c) von sportlichen Kämpfen, technischen Ereignissen und modernen technischen Bauten. Die Teilnahme an dem Preisausschreiben ist jedem deutschen Volksgenossen, der arischer Abstammung ist, ge⸗ stattet. Auch Frauen können teilnehmen. Meldungen zur Teil⸗ nahme an dem Preisausschreiben sind bis zum 5. April an die zuständige Kreisgruppe des Reichsverbandes Deutscher Rundfunk⸗ teilnehmer einzureichen. In Veranstaltungen der Kreisgruppe werden jeweils drei durch schriftliche Abstimmung ausgewählt, die eine Ehrenurkunde des Reichsverbandes erhalten. Jeder der ersten Preisträger des Kreisgruppen⸗Wettbewerbes ist berechtigt, an dem nachfolgenden Wettbewerb bei den Rundfunkgesellschaften teilzunehmen. Die Teilnehmer am engeren Wettbewerb erhalten Gelegenheit, auf Schallplatten zu sprechen. Auf Grund der Schallaufnahmen werden in jedem Sendebezirk die zehn besten Leistungen ausgewählt. Diese zehn Preisträger jedes Sende⸗ bezirks erhalten eine Urkunde, in der den Bewerbern das Recht gewährt wird, am 1. Juli praktisch im Sendebetrieb ihres zu⸗ ständigen Senders zu arbeiten. Die ersten drei Preisträger dicses Wettbewerbes bei jedem Sender erhalten Geldpreise von 75, 50. und 40 RM. Die zehn Preisträger haben innerhalb einer Woche nach Zuerkennung des Preises der Reichssendeleitung Ort und Thema ihrer anzufertigenden Großreportage einzureichen, die nicht länger als 15 Minuten dauern darf. Diese Reportagen werden, wie das DVZ.⸗Büro meldet, am 19. August, dem ersten Sonntag der Funkausstellung, als Reichssendung aus einer Abendveranstaltung in den Ausstellungshallen gesendet. Die Hörer im ganzen Reich werden aufgefordert, bis zum 22. August abends schriftlich abzustimmen. Nunmehr wählt ein Preisgericht die fünf besten Sprecher aus, für die Geldpreise von 2000, 1000, und 75 RM ausgesetzt sind, ferner 5 Trostpreise von je 20 1
8 1 . 8* Aus der Preußischen Verwaltung. Neuregelung der Schutzhaftbestimmungen in Preußen. „Der Preußische Ministerpräsident Göring hat in seiner Eigenschaft als Chef der Geheimen Staatspolizei die Schutzhaft⸗
bestimmungen in Preußen wie folgt neu geregelt:
1. Die bisher für die Anordnung der Schutzhaft aus poli⸗ tischen Gründen geltenden Zuständigkeitsvorschriften werden auf⸗ gehoben. In Zukunft dürfen Beschränkungen der persönlichen Freiheit nach Maßgabe des § 1 der Verordnng zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 nur von dem Geheimen Staatspolizeiamt mit Wirkung für das ganze Staatsgebiet und von dem Ober⸗ und Regierungspräsidenten, dem Polizeipräsi⸗ denten in Berlin und den Staatspolizeistellen für ihren örtlichen Amtsbereich angeordnet werden.
Die bisherige Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden, nament⸗
lich der Landräte, für solche Maßnahmen ist nicht mehr gegeben.
1
Kunst und Wissenschaft. Der Film im nationalen Staat.
eber die Neuregelung des Filmwesens äußert sich im Reichs⸗ oerwaltungsblatt der Leiter der Filmoberprüfstelle, Min.⸗Rat Dr. Seeger. Nachdem die Maßnahmen zum wirtschaftlichen Wiederaufbau des deutschen Filmwesens mit der Schaffung der Reichsfilmkammer abgeschlossen worden waren, erwuchs der Regie⸗ rung die Aufgabe, dem Film als Kultur⸗ und Propagandainstru⸗ ment die ihm gebührende Stellung im neuen Staat einzuräumen und zu sichern. Diesem Zweck dient das neue Lichtspielgesetz, durch das das Filmwesen auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird. Das Gesetz geht von dem Gedanken aus, daß die Anteilnahme des Staates am deutschen Film nicht eine rein negative, rein ver⸗ bietende sein dürfe daß vielmehr der neue Staat positiv am Werden des deutschen Films mitzuarbeiten habe. Aus dieser Ueberlegung heraus hat der Staat auf die Besetzung der in Deutschland hergestellten Filme Einfluß genommen und dafür Sorge getragen, daß als deutsche Filme nur solche anerkannt werden, die von Deutschen in deutschen Ateliers hergestellt sind. Vor die Zensur des fertigen Films setzt das neue Lichtspielgesetz die Vorprüfung des Filmmanuskripts durch den Reichsfilmdrama⸗ turgen. Durch diese Vorprüfung wird wirksam verhindert, daß künftig Filme in Deutschland hergestellt werden, die dem Geist der Zeit zuwiderlaufen. Die Zulassung eines Films kann nur beim Vorliegen bestimmter Verbotstatbestände versagt werden, wenn nämlich die Vorführung eines Films geeignet ist, lebens⸗ wichtige Interessen des Staates oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, das nationalsozialistische, religiöse, sittliche oder künstlerische Empfinden zu verletzen, verrohend oder entsitt⸗ lichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen
SRn eF-eresxe E as, aüneen xeT EeEeam SüeeEeeNserzexEeseaenemTEeeereeescmeee;xEeNaneesweeremeneEeerEürhEmesCneaaeEeüefeeeMeeceestcrxaaaanen
Die Verlängerung des deutsch⸗ französischen Handelsabkommens
In unserer gestrigen Ausgabe hatten wir eine vom Deutschen Nachrichtenbüro verbreitete Meldung über die Verlängerung des deutsch⸗französischen Handelsvertrages veröffentlicht, die die gegen⸗ wärtige Rechtslage der Handelsbeziehungen beider Länder un⸗ richtig wiedergab. Der Stand der Dinge ist vielmehr folgender:
Die französische Regierung hat bekanntlich am 19. Januar 1934 das deutsch⸗französische Handelsabkommen vom 17. August 1927 gekündigt. Das Handelsabkommen wäre demnach am 20. April 1934 außer Kraft getreten. Da es aus technischen Gründen nicht möglich gewesen ist, die in Aussicht genommenen Verhand⸗ lungen über eine Neuregelung der deutsch⸗französischen Wirt⸗ schaftsbeziehungen so rechtzeitig aufzunehmen, daß sie vor dem 20. April abgeschlossen werden können, wurde am 10. März durch einen im Auswärtigen Amt ausgetauschten Notenwechsel zwischen der deutschen und der französischen Regierung vereinbart, die Gel⸗ tungsdauer des Handelsabkommens um einen Monat, also bis zum 20. Mai 1934, zu verlängern.
Seeverkehr in Hamburg, Antwerpen, Rotterdam und Bremen im Januar 1934. Anhaltende Verkehrsbelebung in fast allen Häfen.
Auch der Januar zeigte die Folgen der engen Verbindung der großen festländischen Nordseehäfen mit dem deutschen Hinter⸗
land. Im Zusammenhang mit der konjunkturellen Belebung des
Binnenmarktes, ist nach den Angaben des Handelsstatistischen Amtes, Hamburg, eine beachtliche Verkehrssteigerung gegenüber dem Vormonat und Vorjahr eingetreten. Besonders günstig war
b. 8 8
Die bisher von ihnen verfügten Maßnahmen treten mit Ablauf des 31. März 1934 außer Kraft, sofern nicht ihre Verlängerung von den zuständigen Landespolizeibehörden bis dahin ange⸗ ordnet ist.
2. Wird die Schutzhaft als provisorische Maßnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung angeordnet, so ist unver⸗ züglich die Entscheidung des Gerichts für die Verhängung der gerichtlichen Untersuchungshaft herbeizuführen und im Falle der Ablehnung eines richterlichen Haftbefehls auch die polizeiliche Maßnahme außer Kraft zu setzen, sofern nicht ausnahmsweise ihre Aufrechterhaltung aus anderen Gründen begründet erscheint.
„3. Beschränkungen der persönlichen Freiheit, die von den Ober⸗ und Regierungspräsidenten, dem Polizeipräsidenten in Berlin und den Staatspolizeistellen angeordnet werden, treten am achten 1e nach Ablauf des Tages, an dem die Schutzhaft⸗ anordnung vollstreckt worden ist, von selbst außer Kraft, sofern nicht inzwischen auf entsprechenden Antrag hin die Fortdauer der Schutzhaft von dem Ministerpräsidenten ausdrücklich angeordnet worden ist.
4. Ueber jede von den Ober⸗ und Regierungspräsidenten, dem Polizeipräsidenten in Berlin und den Staatspolizeistellen ange⸗ ordnete Schutzhaft ist dem Ministerpräsidenten persönlich tele⸗ graphisch binnen 24 Stunden unter genauer Angabe von Namen, Alter, Beruf und politischer Einstellung des Betroffenen sowie des Anlasses zu der Maßnahme zu berichten und erforderlichen⸗ falls die Notwendigkeit einer über sieben Tage hinaus für an⸗ gebracht erachteten Freiheitsbeschränkung zu begründen.
5. Verhaftungen, die nicht unter dem Begriff „Schutzhaft“ fallen, dürfen nur von den hierfür gesetzlich bestimmten Behörden “ In diesem Falle ist aber unter allen Umständen binnen 24 Stunden richterlicher Haftbefehl herbeizuführen. Wird ein solcher Haftbefehl vom zuständigen Richter abgelehnt, oder ist der⸗ selbe binnen 24 Stunden nicht zu erlangen, so ist der Betreffende sofort zu entlassen oder, falls die Verhaftung aufrechterhalten werden soll, entsprechend Ziffer 3 und 4 zu verfahren, indem tele⸗ graphisch Mitteilung binnen 24 Stunden an den Ministerpräsi⸗ denten zu ergehen hat.
Die mißbräuchliche Anwendung der Haft wird der Minister⸗ präsident in Zukunft unnachsichtlich ahnden.
Dienststellen der Partei oder der Verbände dürfen Fest⸗ nahmen von sich aus nicht tätigen. Bei Nichtbeachtung dieser An⸗ ordnung ist von der zuständigen Behörde sofort hiergegen einzu⸗ see und dem Ministerpräsidenten umgehend Meldung zu er⸗
atten.
Weiter hat der Preußische Ministerpräsident Göring im Zuge 8b Maßnahmen zur Befriedung und Herstellung eines Zu⸗ tandes erhöhten Rechtsschutzes und erhöhter Rechtssicherheit durch den Inspekteur der Geheimen Staatspolizei die nachgeordneten Polizeibehörden angewiesen, ihm bis zum 20. März d. Js. Listen über alle in Haft befindlichen Personen einzureichen, deren Frei⸗ heitsbeschränkung nicht auf richterlichem Haftbefehl, sondern auf polizeilicher Anordnung beruht. Die Listen haben sich nicht nur auf die Personalien der Häftlinge und den Grund ihrer Festnahme zu beschränken, sondern auch Vorschläge für die weitere Behand⸗ lung zu enthalten. Darüber hinaus hat Ministerpräsident Göring angeordnet, daß alle neben den Polizeigefängnissen errichteten Gefängnisse, welche den Charakter von kleinen Konzentrations⸗ lagern tragen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen sind und künftig nicht mehr eingerichtet werden dürfen.
8 “ 8 Deutschlands zu auswärtigen Staaten zu gefährden. Neu hiervon sind die absoluten Verbotsgründe der Verletzung des national⸗ sozialistischen und des künstlerischen Empfindens. Durch ihre Ein⸗ beziehung ist Gewähr gegeben, daß künftig die Wahrung der natio⸗ nalen Würde auch im Film durchgesetzt und Kitsch und Schund dem deutschen Volk ferngehalten werden. Es ist, wie Dr. Seeger betont, wohl das erste Mal, daß in ein Zensurgesetz künstlerische Gesichtspunkte als maßgebend eingefügt werden. Es entspricht das der Auffassung des neuen Staates von der hohen Verant⸗ wortung, die seine Regierung gegenüber dem geschlossen hinter ihr 1e Volk trägt. Die Prüfstelle des neuen Staates wird aher die ihr zur Anerkennung vorgelegten Filme auch daraufhin zu überprüfen haben, ob sie dem Kunstempfinden der Gegenwart entsprechen. In Uebereinstimmung hiermit überträgt das Licht⸗ Pielgeset der Prüfstelle auch die Aufgabe, die Filme ihrem inneren gert nach gegeneinander abzustufen. Sie hat künftig gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulassung festzustellen, ob ein Film taatspolitisch wertvoll, künstlerisch, volksbildend, kulturell oder, oweit es sich um einen Spielfilm handelt, besonders wertvoll und damit der Steuervergünstigungen teilhaftig ist.
Nach den neuen Bestimmungen können in Zukunft auch Klein⸗ kinder Kinovorführungen besuchen, während früher Kinder unter 6 Jahren der Besuch überhaupt verschlossen war. Allerdings müssen dabei die zum Schutz ihrer Gesundheit und Moral er⸗ lassenen Schutzbestimmungen erlassen werden. Dr. Seeger be⸗ tont in diesem Zusammenhange, daß es notwendig sei, auf die Schaffung wirklicher Kinderfilme hinzuwirken.
die Entwicklung in Hamburg, das wieder die führende Stellung in der Seeschiffahrt und im Wareneingang einnehmen konnte. Angekommene Seeschiffe in 1000 NRT:
Januar 1934 Januar 1933 1481 1 419 1 447 1 432 1 451 1
SHumbumhg . , ,, Pnmntwetben Rotterdam .. 8 Bremen, Weserhäfen für bre⸗
mische Rechnung, einschließlich
Hocheefeschetcti.... . 67 595 In der Seeschiffahrt überflügelte Hamburg durch eine Zu⸗
ööW
nahme um 4,1 vH Antwerpen, dessen Verkehr fast unverändert blieb. Rotterdam wies eine starke Steigerung von 13,1 vH auf, während Bremens Seeverkehr leicht um 3,1 vH zurückging. Gegen⸗ über dem vorjährigen Januar ist jedoch der Verkehr in allen Häfen geftiegen, besonders in Rotterdam (+ 30,1 vH) und in den Weferhäfen (+ 13,8 vH). Infolge größerer Rohstoffzufuhren nahm der Wareneingang in Rotterdam (+ 3,0 vH) und Hamburg (+ 1,4 vH) gegenüber dem Vormonat zu, während der Empfang in Antwerpen (— 5,8 vH) und besonders in Bremen (— 21,2 vH) hauptsächlich durch den geringen Getreideumschlag zurückging. In folgedessen konnte Hamburg die Führung im Wareneingang be haupten, es übertraf Rotterdam um 98 000 t und Antwerpen so gar um 249 000 t. Auch gegenüber dem vorjährigen Januar war er Empfang in Hamburg höher (+ 3,3 vH), ebenso der Eingang in Antwerpen (+ 6,1 vH), dagegen lag der Verkehr in Bremen
(s— 4,8 vH) und befonders in Rotterdam (— 15,8 vH) erheblich
unter der Höhe des Vorjahres. Im Warenausgang zeigten die beiden wichtigsten Stückguthäfen Hamburg und Antwerpen eine bemerkenswerte Zunahme gegenüber dem Vormonat (je + 33 000 t), die in Hamburg verhältnismäßig etwas größer (+ 6,3 vH) als in Antwerpen (+ 5,5 vH) war. Der Warenaus
gang in Bremen blieb fast unverändert, in Rotterdam dagegen hing er infolge der Abnahme der deutschen Kohlendurchfuhr er
heblich (— 37,6 vH) zurück. Die Steigerung in Hamburg stand mit der Getreideaustauschpolitik des Reichs im Zusammenhang. 88 G *
Handelsteil.
Berliner Börsenbericht vom 13. März.
Im Verlauf erneut befestigt. — Starker Rückgang in Daimler. Nach der festen und lebhaften Tendenz der letzten Tage zeigten sich an der Börse gewisse Ermüdungserscheinungen. Zu Beginn des Verkehrs war das Interesse des Publikums geringer als an den Vortagen und die Kulisse schritt deshalb verschiedentlich zu Positionslösungen, so daß die Kurse zum Teil niedriger einsetzten. Trotzdem war die Stimmung recht widerstandsfähig, und sie wurde nach Notierung der ersten Kurse wieder fest, da die Privatkund⸗ schaft der Banken aus ihrer Reserve heraustrat und neue Kauf⸗ orders erteilte. Die Ausführungen des Reichswirtschaftsministers Dr. Schmitt über die Notwendigkeit eines verstärkten Exports, das befriedigende Refultat der Leipziger Messe und auch der feste New Yorker Börsenschluß fanden in der zweiten Börsenstunde stärkere Beachtung. In den meisten Papieren konnten daher die anfänglichen Rückgänge nicht nur eingeholt, sondern darübe hinaus neue Gewinne erzielt werden. Beachtung fand der Rückschlag der Daimler⸗Aktie um über 4 vH, wobei verstimmte, daß sich die Verwaltung der Gesellschaft immer noch nicht endgültig über die Sanierungsfrage geäußert hat. Im Zusammenhang damit litten auch B. M. W,. unter Ab⸗ gaben (minus 144 vH). Montanaktien lagen nur wenig verändert; Mannesmann waren mit 72 %¾ etwas gebessert, dagegen Harpener mit 96 leicht rückgängig. Sonst hörte man Rheinstahl 93 4, Stahl⸗ verein mit 47 und Phönix mit 54 4. Unter Braunkohlenpapieren stiegen Bubiag um 1 ½ vH, sonst zeigten sich hier ebenso wie in Kaliwerten bei kleinsten Umfätzen kaum Kursveränderungen. In .G. Farben benutzte anfangs die Kulisse die vorhandene Nach⸗ frnge zu Glattstellungen, späterhin konnte jedoch der Kurs bei größeren Umfätzen erneut um 1¼ vH anziehen. Fest bleiben weiter Kokswerte (plus 1 vH) und Chemische Heyden (plus 1 vH) auf günstige Abschlußerwartungen. Siemens konnten ihren an⸗ fänglichen Rückschlag von 1 vH im Verlauf wieder wettmachen. Angebot zeigte sich in A. E. G. (minus 1 vH) sowie in Licht und Kraft (minus ¾à vH), die teilweise in Geffürel (plus ½ vH) umge⸗ tauscht wurden. Chade zeigten einen Rückgang von 12¾ RM. Unter Tarifwerten sanken R. W. E. um knapp 1 vH. Für Brauereiwerte hält das Interesse an, so stiegen Engelhardt und Schultheiß erneut um je 2 vH. Unter Maschinenwerten lagen Orenstein um 1 vH höher. Schiffahrtsaktien wurden in größeren Beträgen aus dem Markt genommen, so neben Hapag (plus 1 vH) besonders Nordd. Lloyd (plus 174 vH). Die anfangs um 3 vH rückgängigen Reichs⸗ bankanteile waren später um 1¼ vH erholt, Berliner Handels⸗ Gesellschaft hatten abzüglich Dividende einen Kurs von 91 ½%, D⸗D⸗ Bank von 62 ¾, Commerzbank von 50 und Dresdner Bank von 66. Am Kassamarkt war die Tendenz fest, besonders Deutsche Petroleum, die ca. 4 vH höher notiert wurden. — Unter fest⸗ verzinslichen Werten zeigten sich wieder große Umsätze in Neu⸗ besitz, die auf 21 % heraufgingen, Altbesitz war dagegen leicht an⸗ geboten (minus ½ vH). Pfandbriefe und Kommunalobligationen tendierten nicht ganz einheitlich, sonst war das Geschäft recht still. Von Auslandsrenten waren Ungar. Goldrenten sehr fest. Der Geldmarkt war etwas leichter; Tagesgeld hörte man 4 % bis 5 % vH, für erste Adressen 4 ¼ vH. Die lebhafte Nachfrage nach den neuen Reichsschatzanweisungen zum Diskont von 4 ¼ vH. ält an.
Montag, 19. März: esee Berlin: Porzellanfabrik Joseph Schachtel AG., Sop 1 Danzig⸗Neufahrwasser: Wieler & Hardtmann AG., Danzig; Dresden: Brauerei z. Felsenkeller b/Dresd., Dresden⸗Plauen; Düsseldorf: Deutsche Nähmaschinen⸗Vertriebs⸗AG., Düsseldorf; Meißen: Vereinigte Zünder⸗ u. Kabelwerke AG., Meißen; 8 Nürnberg: Victoria⸗Werke AG., Nürnberg. Dienstag, 20. März: 8 Berlin: Heinrich Kämper Motorenfabrik AG., Bln.⸗Marienfelde, 11 ½ Uhr; Berlin: Tempelhofer Feld AG. f. Grundstücksverwertung, Berlin, 12 Uhr; Bremen: Gercke & Deppen⸗Hansamühle AG., Bremen; Frankfurt / M.: Vereinigte Deutsche Metallwerke AG., Einsal;
Hannover: Eisenwerk Wülfel AG., Hannover⸗Wülfel; Kassel: Kaliwerke Benthe AG. i. L., Kassel; 8
82 Sangerhausen: Maschinenfabrik Sangerhausen AG., Sangerhausen. Mittwoch, 21. März: Berlin: Lombardbank AG., Berlin, 11 ½ Uhr; Augsburg: Neue Augsburger Kattunfabrik, Augsburg; Bremen: Bremer Rolandmühle AG., Bremen; Dortmund: Schüchtermann & Kremer⸗Baum AG. f. Aufbereitung, Dortmund; Hamburg: Liquidations⸗Casse in Hamburg AG., Hamburg; Kaiserslautern: Kammgarnspinnerei Kaiserslautern, Kaisers⸗ lautern. Donnerstag, 22. März: Ggge J. z Hagel⸗Assecuranz⸗Gesellschaft v. 1872, Berlin, 12 Uhr; Berlin: Vereinigte Textilwerke Wagner & Moras AG. i. L., Berlin, 11 Uhr; Bremen: Bremer Schleppschiffahrts⸗Gesellschaft, Bremen; Frankfurt/ M.⸗Rödelh.: Torpedo⸗Werke AG. Fahrräder u. Schreib⸗ maschinen, Frankf.⸗Röd.; 1 Halle: Prehlitzer Braunkohlen⸗AG., Meuselwitz; 8 Hamburg: „Albingia“ Versicherungs⸗AG., Hamburg; Köln: Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Credit⸗Bank, Köln; Leipzig: Leipziger Handels⸗ und Verkehrs⸗Bank AG., Leipzig. Freitag, 23. März: Dresden: Kunstanstalten May AG., Dresden; Essen: Bergbau⸗ u. Hütten⸗AG., Friedrichshütte, Herdorf; Leipzig: Leipziger Chromo⸗ u. Kunstdruck⸗Papierfabri Gust. Najork, AG., Leipzig⸗Plagwitz; shegvsn Magdeburger Hagelversicherungs⸗Gesellschaft, Mag⸗ deburg; Minden: Mindener Schleppschiffahrts⸗Gesellschaft, Minden; Stettin: Stettiner Dampfer⸗Compagnie AG. i. L., Stettin. Sonnabend, 24. März: Berlin: Neu Guinea Compagnie, Berlin, 12 Uhr; Berlin: Terrain⸗Gesellschaft Groß⸗Lichterfelde, Berlin, 10 Uhr; Chemnitz: Schubert & Salzer Maschinenfabrik AG., Chemnitz; Danzig: Danziger Hypothekenbank AG., Danzig; Dresden: Sächsische Bank zu Dresden, Dresden; Freiburg i. Br.: Spinnerei u. Webereien Zell⸗Schönau AG., Zell; Hamburg: Norddeutsche Kohlen⸗ u. Cokes⸗Werke AG., Hamburg; München: Bayerische Hypotheken⸗ u. Wechsel⸗Bank, München.
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vorm.
Das deutsch⸗türkische Wirtschaftsabkommen.
Da verschiedene Nachrichten in der deutschen Presse nach An⸗ sicht der Türkischen Handelskammer für Deutschland zu falschen Auslegungen Anlaß geben könnten, weist die Kammer darauf hin, daß das deutsch⸗türkische Wirtschaftsabkommen vom 10. August 1933 ursprünglich auf 6 Monate abgeschlossen worden ist, mit der Maßgabe, daß es nach deren Ablauf stillschweigend auf unbe⸗ stimmte Zeit als verlängert gilt, sofern es nicht von einem der Vertragschließenden gelöst wird. Da dies bisher nicht geschehen ist, läuft das Abkommen zunächst automatisch weit,
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