Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1934. S. 2.
.“
8
Die Ueberwachungsstelle wird als austan sberegstte Stelle
im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli
1923 (RGBl. I S. 723) bestimmt; sie kann auch das persön⸗ liche Erscheinen eines Auskunftspflichtigen anordnen.
8 ollten im Falle der Auflösung der Ueberwachungsstelle nach Igbegürn aller Unkosten Ueberschüsse vorhanden sein, so werden
diese vom Reichswirtschaftsminister nach Vorschlägen des Beirats
für allgemeine Zwecke der “ verwendet. —
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. März 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Posse. 8
Verordnung über unedle Metalle.
Vom 26. März 1934.
Auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit indu⸗ striellen Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 22. März 1934 (RGBl. I S. 212) wird verordnet:
1.
Zur Regelung und Ueberwachung des Verkehrs mit unedlen Metallen, insbesondere zur Regelung und Ueberwachung ihrer Beschaffung, Verteilung, Lagerung, ihres Absatzes und ihres Ver⸗ brauchs wird eine Ueberwachungsstelle für unedle Metalle mit dem Sitz in Berlin errichtet.
Fnt Ueberwachungsstelle für unedle Metalle wird insbeson⸗ dere ermächtigt, für die Verarbeiter von unedlen Metallen Höchst⸗ mengen festzusetzen, die innerhalb bestimmter Zeiträume einge⸗ kauft werden dürfen. Sie kann auch Bestimmungen über die Höhe der Vorräte an unedlen Metallen bei den Verarbeitern
erlassen. nterliegen alle unedlen Metalle und
Dieser Verordnung u M. deren Legierungen, sowie Altmetall, Bruch und Abfälle, jedoch
ausschließlich Eisen und Stahl.
Die Ueberwachungsstelle ist rechtsfähig; sie wird vertreten
durch den Reichsbeauftragten. 88
8 .
Dem Reichsbeauftragten für die Ueberwachungsstelle steht ein Beirat zur Seite. Ein Mitglied dieses Beirats wird auf Vorschlag des Führers der Wirtschaft bestellt. ööö1“
Der Beirat unterstützt ihn in seiner Tätigkeit; er berät ihn bei Aufstellung der Geschäftsordnung und der Gebührenordnung, die der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers bedürfen. . Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich; 5 haben auf Erstattung der ihnen zustehenden Unkosten nach
aßgabe der Gebührenordnung Anspruch. § 4.
Der Reichsbeauftragte, sein Stellvertreter und die Mit⸗ glieder des SeG zur Verschwiegenheit über solche nicht öffentlich bekannte Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit in der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle bekannt werden. Die Schweigepflicht wird durch die Abberufung nicht aufgehoben. 1 8
§ 5
SDie Ueberwachungsstelle wird als auskunftsberechtigte Stelle im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723) bestimmt; sie kann auch das persönliche
Erscheinen eines Auskunftspflichtigen anordnen. 1
§ 6.
Sollten im Falle der Auflösung der Ueberwachungsstelle nach Abdeckung aller Unkosten Ueberschüsse vorhanden sein, so werden diese vom Reichswirtschaftsminister nach Vorschlägen des Beirats für allgemeine Zwecke der Metallwirtschaft verwendet.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. März 1934. 8
Der Reichswirtschaftsminister. LEI1I1“
Verordnung 8 über Erleichterungen bei der Einfuhr von Tieren. Vom 26. März 1934.
Auf Grund des § 2 Abs. 3, § 9 des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und ttierischen Erzeugnissen vom 23. März 1934 (RGBl. I S. 224) wird verordnet.
Ohne Vorlegung eines Uebernahmescheins und ohne Erhebung des Sene hadsberrgges dürfen im Zollinland in den Verkehe
gebracht werden: 8 1. Rindvieh, Schafe und Schweine im grenzüberspringenden b landwirtschaftlichen Peoeeeeh soweit als diese Tiere auf Grund von § 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Zoll⸗ tarifgesetzes oder auf Grund von Staatsverträgen Zoll⸗
freiheit genießen, 2. Rindvich, das auf Grund von § 6 Abs. 1 Ziffer 8 des
Zolltarifgesetzes vom Zolle befreit bleibt. Die Verordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft.
Berlin, den 26. März 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Moritz.
Der Reichsminister der Finanzen.
Begründung Gs, Hen Reichshaushaltsgesetzes für das Rechnungsjahr 2 naiga 189 8. Füie⸗ 1934. (Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.) SDie Höhe der Ansätze ergibt sich aus den Abschlußziffern des Gesamtplans.
u §§ 2 und 3. - Nach 5 75 NHO. sind Fehlbeträge im ordentlichen Haus⸗ halt spälestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Rechnungsjahr als ordentliche Ausgabe einzustellen. Der Gesamtfehlbetrag am Ende des Rechnungsjahres 1932 betrug 1880 Millionen Reichsmark. Im Wege der
vermindert worden. Nachdem bereits durch § 3 des Gesetzes über die Erteilung von Kreditermächtigungen vom 30. März 1933 (RSBl. 1 S. 151) der für die außerordentliche Schulden⸗ tilgung im Rechnungsjahr 1933 aufzuwendende Betrag von 420 Millionen Reichsmark auf 100 . herabgesetzt worden war, wird nunmehr der § 2 des Gesetzes über Schuldentilgung und Kreditermächtigungen vom 12. Mai 1932 (RGBl. I S. 191) für das
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außerordentlichen Tilgung ist er im Rechnungsjahre 1933 um 100 Millionen Reichsmark auf 1780 Millionen Reichsmark
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stellung eines Betrages zur außerordentlichen Schuldentilgung abgesehen worden. n
des aus den Rechnungsjahren 1932 und zurück no benen Fehlbetrages abgesehen werden. 88
ordentliche Haushalt dadurch ins G eichgewicht gebracht wor⸗ den, daß sein ungedeckter Fehlbetrag auf den ordentlichen Haus⸗ halt übernommen wurde. 5 1t Zeit ausgeglichenen außerordentlichen Haushalt durch Ein⸗ setzung von Ausgaben neu zu verschulden. Nach Artikel II des Gesetzes über die Zweite Aenderung der Reichshaushaltsord⸗
13. Dezember 1933 (RGBl. II S. 1007) fließen danach auch etwa aufkommende außerordentliche Einnahmen in den
von Ersparnissen notwendig, die bei der Deutschen Reichspost infolge der ersten und zweiten Gehaltskürzungsverordnung und der unmittelbar damit zusammenhängenden Maßnahmen eintreten. Während die Reichspoft bis jer die vb in voller Höhe abgeliefert hat, erfordert die Finanzlage im R nungsjahre 1934 eine Beschränkung der Ablieferung auf einen Betrag von 51 Millionen Reichsmark.
Garantien zu fördern, ist auch im Rech nungsjahre 1934 not⸗ wendig.
beschaffung erscheint es angezeigt, ermächtigungen um 100 Millionen
Schatzanweisungen im Wege der Ermächtigung bis zur Höhe Fon 88 seiüngen⸗ih ggag wird erforderlich werden, um der Großschiffahrt die Ueberwindung von Liquiditätsschwierig⸗ keiten und die Umschuldung von im Jahre 1934 fällig wer⸗ denden Verbindlichkeiten zu ermöglichen. 8
vom 20. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1093) und die Verord⸗
seieh 1egs (RGBl. 1 S. 1109) sowie durch 8 Verkehr mit Eiern vom 20. Dezember 1933 (G GBl. I. S. 1094) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (RGBl. 1 S. 1104) ist die Uebernahme von Milcherzeugnissen und Eiern vorgeschrieben. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Bereitstellung einer Reichsgarantie in Höhe von 18 Millionen Reichsmark erforderlich.
für Vieh⸗ und Schlachterzeugnisse ist für die zentrale Bewirt⸗ schaftung von lande notwendig.
schen Reichsbahn⸗Gesellschaft he⸗ mini Finanzen in früheren Jahren die Garantie dafür übernom⸗ men, daß ihnen eine Dividende von mindestens 7 vom Hundert jährlich gezahlt wird. Der Verkauf von “ aus Beständen des Reichs soll im Jahre 1934 fortgesetzt Damit die dann zum Verkauf kommenden Vorzugsaktien nicht schlechter ausgestattet sind als die früher verkauften, muß das Reich wiederum die Garantie zur Zahlung einer 7prozentigen Dividende übernehmen.
Siedlung und nach
leren Dienstes für das Rechnungsjahr 1934 nunmehr 10 vom
1 1
Millionen Reichsmark
1 Rechnungsjahr 1934 außer nwendung gesetzt. Mit Rücksicht auf die außerordentliche nspannung des Haushaltsplans 1934 ist daher von der Ein⸗
In dieser Lage muß von der Abdeckung ch verblie⸗
Bei Abschluß des Rechnungsjahres 1931 ist der außer⸗
Es ist nicht beabsichtigt, den zur
ung und die zehnte Aenderung des Besoldungsgesetzes vom
rdentlichen Haushalt.
Zu 85. a) Das Rechnungsjahr 1933 schließt voraussichtlich mit einem Fehlbetrag ab, der zunächft im Wege des Kredits überbrückt werden muß. Hierzu muß dem Reichs⸗ minister der Finanzen eine Kreditermächtigung in der
angegebenen Höhe erteilt werden. 1 Die 6 (7) Pige Anleihe des Deutschen Reichs von 1929 ist zur Rückzahlung am 1. Juli 1934 gekündigt. Hierbei hat sich der Reichsminister der Finanzen vorbehalten, den Inhabern der Anleihe einen Umtausch ihrer Schuldverschreibungen in solche einer neuen Anleihe anzubieten. Für die Ausstellung der neuen Schuldver⸗ schreibungen bedarf es einer entsprechenden Ermäch⸗
tigung. Zu 86. 1 Die Finanzlage des Reiches macht die Inanspruchnahme
Rech⸗
Den deutschen Außenhandel durch die Uebernahme von
der dringend gebotenen Arbeits⸗ die früheren Garantie⸗ Reichsmark zu erhöhen. Die Uebernahme von Garantien oder die Ausgabe von
Im Interesse
Durch das Gesetz über den Verkehr mit Milcherzeugnissen
en Verkehr mit Milcherzeugnissen vom 21. De⸗ das Gesetz über
Die Garantie für Maßnahmen zur Ordnung des Marktes
Vieh und Schlachterzeugnissen aus dem Aus⸗
Gegenüber den Erwerbern von Vorzugsaktien der Deut⸗ hat der Reichsminister der
etzt werden.
Die Bürgschaftsermächtigungen sind zwar bisher wenig in Anspruch genommen worden. Es ist aber trotzdem drin⸗ gend erwünscht, den gleichen Bürgschaftshöchstbetrag auch für das Rechnungsjahr 1934 einzusetzen, um die landwirtschaftliche - dem Versiegen der Hauszinssteuermittel wenigstens auf diesem Wege den Kleinwohnungsbau in be⸗ schränktem Umfange fördern zu können.
3u 8§8 8,9 und 10.
Die Vorschriften entsprechen den §§ 6, 7. und 9 des Reichshaushaltsgesetzes für das Rechnungsjahr 1933 (RGBl. II S. 489 ff.).U 16
Zu 811.
Durch die in das Reichshaushaltsgesetz 1934 neu aufzu⸗ nehmende Bestimmung soll der Reichsminister der Finanzen ermächtigt werden, beim Uebergange von Verwaltungen der Länder oder von Teilen der Verwaltungen der Länder auf das Reich im Vollzuge des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 die erforderlichen haushalts⸗ rechtlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch die Uebernahme der Planstellen für diejenigen Landesbeamten,
die aus diesem Anlaäͤß in den unmittelbaren Reichsdienst über⸗ mommen werden; gegebenenfalls muß eine angemessene Ueber⸗
gangsregelung getroffen werden. 8
Die Bestimmung über die Besetzung der bei den Hoheits⸗ verwaltungen frei werdenden Planstellen weicht von der Vor⸗ schrift des bisherigen 12 des Haushaltsgesetzes 1933 insofern ab, als bei den Planstellen des unteren und einfachen mitt⸗
8
Hundert insbesondere zur Besetzung mit Schwerkriegsbeschä⸗ digten, die auf Grund besonderer Umstände keinen Beamten⸗
Anspruch genommen werden können.
nationale Erhebung besonders verdient gemacht haben, in
Die Zahl der übertragbaren und gegenseitig deckungs⸗ fähigen Ausgabetitel hat sich gegenüber 1933 nicht erhöht. Es hat lediglich vereinzelt eine Verschiebung in den Kapitel⸗ bzw. itelz gfern stattgefunden.
Die Ergänzung des Abs. 2 ist erforderlich, weil der Schlußbetrag für die Torpedoarmierungen in manchen Fällen erst ein oder mehrere Jahre nach der Fertigstellung der Neu⸗ bauten angefordert werden auannmnmg.
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Die Vorschrift entspricht dem § 14 des Reichshaushalts⸗
gesetzes für das Rechnungsjahr 1933 (RGBl. II S. 489 ff.).
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Ssegründung
zum Gesetz zur Aenderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens vom 23. März 1934.
(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.) Zu Artikel 1 (Garantiesondervermögen für Exportkredite).
Durch das in der Zweiten Verordnung des Reichspräsi⸗ denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (nRGBl. I S. 279 ff.) gebildete Garantie⸗ sondervermögen für Exportkredite follte die Bereitstellung der Beträge gesichert werden, die vom Reich im Falle der Inanspruchnahme aus Reichsbürgschaften zur Förderung des deutschen Außenhandels zu zahlen sind. Da der in den Reichshaushaltsplan für den gleichen Zweck eingestellte Garantierücklagefonds von 13 Millionen Reichsmark im Jahre 1931 auf 30 Millionen im Jahre 1934 erhöht worden ist, wird die Beibehaltung des Garantiesondervermögens ent⸗ behrlich; die Prämieneinnahmen, die bisher dem Sonder⸗ vermögen zuflossen, werden in Zukunft dem Rücklagefonds zugeführt werden. Die Fähigkeit des Reichs zur etwaigen Einlösung übernommener Garantieverpflichtungen bleibt somit aufrechterhalten. “ Zu Artikel 2 (Anleiheablösung). Die Bestimmungen des Artikels 2 sehen im Rahmen des Anleiheablösungsgesetzes Aenderungen für den Anleihe⸗ dienst, für das Vorzugsrenten⸗ und für das Wohlfahrts⸗ rentenverfahren vor, um möglichst ohne soziale Härten in den nächsten Jahren eine allmähliche Entlastung des Reichshaus⸗ halts herbeizuführen.
I. Nach der bisherigen Regelung ist für die Einlösung der Auslosungsrechte 30 Jahre lang jährlich ein gleicher Be⸗ trag in den Reichshaushaltsplan einzusetzen. Dieser Betrag übersteigt in den ersten Jahren das für die Einlösung der Auslosungsrechte und für die Zahlung der von Jahr zu Jahr anwachsenden Zinsen benötigte Jahreserfor⸗ dernis und bleibt in den späteren Jahren hinter diesem 18, Die in den ersten Jahren benötigten Beträge
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ind einem Tilgungsfonds zuzuführen. Die in diesem onds angesammelten Beträge sind verzinslich anzulegen. Zusammen mit den hinzukommenden Zinsen und Zinses⸗ zinsen reichen sie nach dem aufgestellten Tilgungsplan aus, in den späteren Jahren, in denen die im Reichshaushaltsplan bereitgestellten Mittel hinter den Jahreserfordernissen zurückbleiben, die Unterschiedsbeträge zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, daß die dem Tilgungsfonds zuge⸗ führten Anlagewerte 6 vH Zinsen erbringen. Eine solche Ver⸗ zinsung ist in Zukunft auf die Dauer nicht zu erreichen. Damit entfällt die Voraussetzung für das Funktionieren des Tilgungs⸗ fonds. Seine Beibehaltung ist aber dann entbehrlich, wenn der für die Einlösung der Auslosungsrechte jährlich erforder⸗ liche volle Betrag in den Reichshaushaltsplan eingesetzt wird, was nun in Zukunft geschehen soll. Die in dem Tilgungs⸗ fonds angesammelten Werte sind bisher als Sondervermögen geführt worden. Sie bestehen zum großen Teil aus Anleihe⸗ ablösungsschuld des Reichs mit Auslosungsrechten. Dem bisherigen Zwecke des Anleihetilgungsfonds wird nunmehr dadurch Rechnung getragen, daß die angesammelten Aus⸗ losungsrechte als außerordentliche Tilgung vernichtet wer⸗ den. Die sonstigen Werte werden dem übrigen Reichsver⸗ mögen zugeführt. .
Die Einführung von zwei Ziehungen der Auslosungs⸗ rechte (§ 1 Nr. 1) entspricht einem in der “ viel⸗ fach geäußerten Wunsch; sie bringt überdies für die Reichs⸗ schuldenverwaltung eine gleichmäßigere Verteilung der Ar⸗ beit auf zwei Arbeitsabschnitte. “
Die Aufteilung der Ziehungen verlangt die Einführung von zwei Einlösungsterminen. Diese sind, um eine etwaige zusätzliche Belastung der Reichsfinanzen zu vermeiden, auf die beiden Vierteljahresersten vor und nach dem bisherigen Einlösungstermin gelegt worden. 8
An der Verzinsung der Einlösungsbeträge (§ 1 Nr. 2) hah sich durch die Neuregelung nichts geändert; die Verzinsung
is zum Einlösungstermin bleibt bestehen. Auch die Tilgung innerhalb 30 Jahren ist beibehalten (§ 1 Nr. 2).
Der Wegfall des Anleihesonderfonds (§ 1 Nr. 11) ist ohne Bedeutung. Mangels Aufkommens der für diesen Sonderfonds bestimmten Mittel konnte er bisher nicht ge⸗ bildet werden; auch in Zukunft kann mit seiner Bildung nicht gerechnet werden.
II. Auf dem Gebiete des Vorzugsrentenverfahrens bringt das Gesetz drei Neuerungen, nämlich die zeitliche Begrenzung der Stellung von Anträgen auf Gewährung von Vorzugs⸗ renten (§ 1 Nr. 4), die Einführung der Teilnahme derjenigen Auslosungsrechte an den Ziehungen, auf Grund deren (ein⸗ fache) Vorzugsrenten gewährt werden (§ 1 Nr. 7), und die Beendigung der Sperrung von Auslosungsrechten zur Wah⸗ rung des Rechts auf eine Vorzugsrente (§ 1 Nr. 8).
Diese drei Neuerungen ändern an dem Vorzugsrenten⸗ verfahren vorläufig nichts. Erst vom 1. April 1937 ab ist, von Ausnahmen abgesehen (§ 1 Nr. 4), die Stellung neuer Anträge auf Gewährung oder Wiedergewährung der Vor⸗ zugsrente nicht mehr möglich; und es nehmen auch erst von diesem Heitdann e an ausnahmslos alle Auslosungsrechte an den Ziehungen teil. 6 . .
I. Für die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Vorzugsrenten war im Anleiheablösungsgesetz in seiner bis⸗ herigen Fassung ein Schlußtermin nicht vorgesehen. Nach ähnlichen Vorgängen soll nunmehr auch bei den Vorzugs⸗ renten ein Schlußtermin für die Antragstellung eingeführt werden, und zwar zur Schonung berechtigter erst nach einer Uebergangszeit von 3 Jahren. Während dieser 3 Jahre können Anträge wie bisher gestellt werden. Die bis
schein erlangt, oder mit solchen Perfonen, die sich um die
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zum Ablauf der Ausschlußfrist gewährten V zugsrenten
treten
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1934. S. 3.
laufen weiter. Da der Schlußtermin fast 14 Jahre nach Be⸗ endigung der Inflation liegt, kann damit gerechnet werden, daß im allgemeinen Härten durch seine Einführung nicht ein⸗ werden. Hinzu kommt, daß durch das Anwachsen der erst bei der Einlösung der Auslosungsrechte zur Auszah⸗ lung gelangenden Zinsen und durch das darin begründete ständig fortschreitende Anziehen des Kurses der Anleiheab⸗ lösungsschuld mit Auslosungsrechten ein Verkauf der Aus⸗ losungsrechte einen Erlös bringt, der schon heute etwa das sechsfache der einfachen Vorzugsrente darstellt. Auch aus diesem Grunde dürfte im allgemeinen die Einführung des Schlußtermins besondere Härten nicht enthalten.
Den Fällen, in denen die zeitliche Begrenzung der An⸗ tragstellung eine Härte bedeuten kann, trägt das Gesetz im (neuen) Abs. 3 des § 18 des Anleiheablösungsgesetzes (§ 1 Nr. 4) Rechnung. Auch nach dem 31. März 1937 sollen noch antragsberechtigt sein der überlebende Ehegatte eines An⸗ leihegläubigers, dem ein Auslosungsrecht als Anleihealtbe⸗ besitzer gewährt worden ist und der auf Grund dieses Aus⸗ losungsrechts die Vorzugsrente bis zu seinem Ableben be⸗ zogen hat, ferner dauernd Erwerbsunfähige, die erst durch das Ableben ihres Vaters, ihrer Mutter oder eines Kindes in den Besitz des diesen zugeteilten Auslosungsrechts ge⸗ langen, die also die Gewährung der Vorzugsrente nicht früher beantragen konnten, und schließlich Anleihegläubiger, die die erhöhte Vorzugsrente bereits bezogen, sie aber aus einem der im § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründe, der inzwischen wieder weggefallen ist, verloren haben und die
infolge des Bezugs der erhöhten Vorzugsrente auch an den
Ziehungen nicht mehr teilnehmen.
2. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung nimmt ein Auslosungsrecht, auf Grund dessen eine Vorzugsrente ge⸗ währt wird, an den Ziehungen nicht teil. Die Neuregelung bricht hiermit, indem sie grundsätzlich die Teilnahme auch dieser Auslosungsrechte an den Ziehungen anordnet und sich darauf beschränkt, Härten zu beseitigen (§ 1 Nr. 8). Sie er⸗ reicht dies in der Weise, daß sie dem Gläubiger das Recht gibt zu wählen, ob er den Einlösungsbetrag (mit Zinsen) an⸗ nehmen oder die Vorzugsrente weiter beziehen will, aller⸗ dings als erhöhte Vorzugsrente. Diese hat zwar den Verzicht auf das Auslosungsrecht zur Voraussetzung, so daß die Möglichkeit der Teilnahme an den Auslosungen für den Gläubiger und seine Erben wegfällt. Doch ist dem Gläubiger, der sich für den Bezug der erhöhten Vor⸗ zugsrente entscheidet, für den Fall, daß die Vorzugsrente erlischt und der Grund des Erlöschens später wieder weg⸗ fällt, die Möglichkeit, die Wiedergewährung der erhöhten Vorzugsrente zu beantragen, im § 18 Abs. 3 offengehalten. Darüber hinaus kann innerhalb eines Jahres nach seinem Ableben auch sein überlebender Ehegatte oder ein dauernd erwerbsunfähiger Verwandter ersten Grades die Gewährung der erhöhten Vorzugsrente verlangen. Bedingung hierfür ist grundsätzlich, daß der antragstellende überlebende Ehegatte oder Verwandte ersten Grades bedürftig ist, im Inlande wohnt und deutscher Reichsangehöriger ist. Dadurch, daß § 18 Abs. 2 für anwendbar erklärt ist, kann indes von dem Vorhandensein der einen oder anderen dieser Voraussetzungen abgesehen werden.
3. Die Beendigung der Möglichkeit, am 31. März 1937 ein Auslosungsrecht zur Wahrung des Rechts auf eine Vor⸗ zugsrente sperren zu lassen, und die Beendigung der Sperre an diesem Tage folgen zwangsläufig aus der Bestimmung, daß vom 1. April 1937 an Anträge auf Gewährung von Vorzugsrenten nicht mehr gestellt werden können. Eine Härte würde sich für den Gläubiger ergeben, dessen Aus⸗ losungsrecht in der Zeit, während deren es gesperrt war, gezogen worden ist. Zur Vermeidung einer solchen Härte ist vorgesehen, daß ein während der Sperre gezogenes Aus⸗ losungsrecht mit dem Siebeneinhalbfachen seines Nenn⸗ betrages am 31. Dezember 1937 eingelöst wird (§ 1 Nr. 8). Der Betrag entspricht ungefähr dem Fleeachen Einlösungs⸗ betrag zuzüglich Zinsen bis zum Einlösungstermin.
III. Für das Wohlfahrtsrentenverfahren bringt das Ge⸗ setz drei Aenderungen; nämlich die Verkürzung der Bezugs⸗ zeit von 15 auf 11 Jahre (§ 1 Nr. 9), des weiteren die Mög⸗ lichkeit, die Wohlfahrtsrente jährlich neu zu bemessen (§ 2 Nr. 2 u. 5), und schließlich den Wegfall des Uebergangs der Wohlfahrtsrente auf einen neuen Träger (§ 2 Nr. 1 u. 4).
Die Wohlfahrtsrenten werden nicht Einzelpersonen, sondern Anstalten und Einrichtungen der freien und kirch⸗ lichen Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohl⸗ fahrtspflege erfüllen, sowie Anstalten und Einrichtungen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung ge⸗ währt. Nachdem die Wohlfahrtsrenten 11 Jahre gewährt sein werden, kann unterstellt werden, daß die Träger der Wohlfahrtsrenten in ihrer Haushaltsgebarung auch ohne die Renten werden auskommen können.
Die Aufnahme der Vorschrift, daß der Reichsminister der Finanzen für die Wohlfahrtsrenten den allgemeinen Rentensatz jährlich bestimmt (§ 2 Nr. 2 u. 5), ohne an einen Betrag gebunden zu sein (§ 1 Nr. 10), ist dadurch veranlaßt, daß die kulturelle Wohlfahrtsrente TG hoch ist. Die Schätzung, von der das Anleiheablösungs⸗ gesetz ausgegangen ist, als es 10 Mill. RM jährlich für die beiden Wohlfahrtsrenten mit der Bestimmung auswarf, daß hiervon drei Viertel für die soziale Wohl⸗ fahrtsrente verwendet werden müssen, beruhte auf einem Irrtum. Die Anträge auf Gewährung der kulturellen Wohlfahrtsrente sind weit hinter den Erwartungen zurück⸗ geblieben. Die Folge hiervon war, daß die kulturelle Wohl⸗ fahrtsrente mehr als die dreifache Höhe der 8 Wohl⸗ fahrtsrente erreicht hat. Während die soziale Wohlfahrtsrente 54 vH des Nennbetrages des Auslosungsrechts beträgt, auf Grund dessen sie gewährt wird, ist der Rentensatz bei der kul⸗ turellen Wohlfahrtsrente 175 vH. Die kulturelle Wohlfahrts⸗ rente beläuft sich somit auf 4 ½ vH des ursprünglichen Papier⸗ markanleihebetrages und liegt über der Verzinsung, die ein Teil der alten Papiermarkanleihen bot. Eine Ermäßigung erscheint daher ohne weiteres gerechtfertigt.
Der Uebergang einer Wohlfahrtsrente auf einen neuen Träger hat keine Bedeutung erlangt.
Zu Artikel 3 (Tilgung der Reichsschuld). 883 des Gesetzes, betreffend Aenderung im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 schreibt vor, daß jährlich ein bestimmter Prozentsatz der Reichsschuld zu tilgen ist. Diese Vorschrift ist dadurch überholt, daß die Reichsschuld, die sich jetzt haupt⸗ sächlich aus tgeungeeeecet und Schatzanweisungen zu⸗ sammensetzt, nach anderen Grundsätzen getilgt wird, nämlich nach den Tilgungsplänen bei den Anleihen und durch Ein⸗ lösung der Schatzanweisungen an den auf ihnen angegebenen Fälligkeitsterminen. “
ind die Tilgungsbestim⸗
mungen älterer Gesetze überholt. Nachdem in früheren Jahren die Vorschrift des § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 jedesmal für 1 Jahr durch Haushaltsgesetz außer Kraft gesetzt war, erscheint es an der Zeit, eine endgültige Außerkraftsetzung herbeizuführen.
Zu Artikel 4 (Ergänzungsanteile der Länder).
Der Artikel betrifft die Einkommen⸗ und Körperschafts⸗ steueranteile der steuerschwachen Länder. Nach § 35 des Finanzausgleichsgesetzes sind diese Anteile bis zur Erreichung eines bestimmten Kopfbetrages, jedoch nicht über ein Drittel der Anteile des Landes hinaus, zu ergänzen. Die Notverord⸗ nung vom 1. Dezember 1930 änderte diese Vorschrift dahin, daß die Ergänzung nicht mehr bis zu einem Drittel, sondern nur noch bis zu einem Fünftel gehen darf. Das Inkrafttreten der Aenderung war zunächst für den 1. April 1931 und zuletzt für den 1. April 1933 in Aussicht genommen. Um die finan⸗ zielle Lage der steuerschwachen Länder im Rechnungsjahr 1934 nicht zu gefährden, soll das Inkrafttreten der Aenderung nochmals um ein weiteres Jahr, auf den 1. April 1934, hin⸗ ausgeschoben werden. Dadurch wirkt sich die Beschränkung der Ergänzungsanteile auf ein Fünftel erst im Rechnungs⸗ jahr 1935 aus. Für das Reich ist die Hinausschiebung finan⸗ ziell tragbar, da sie einen Mehraufwand von nur 1,7 Millio⸗ nen RM erfordert.
Zu Artikel 5 (Wohlfahrtshilfe).
Zur Erleichterung ihrer Wohkfahrtslasten er⸗ halten die Bezirksfürsorgeverbände vom Reich Zu⸗ schüsse (Wohlfahrtshilfe). Die Wohlffahrtshilfe wird nach einem Schlüssel verteilt, der einmal die Tat⸗ sache der größeren Teuerung und dadurch mittelbar auch des höheren Aufwandes für die Wohlfahrtspflege und zum anderen die Tatsache der verschieden hohen Belastung (Häufung) mit Wohlfahrtserwerbslosen berücksichtigt. An diesen beiden Merkmalen soll bei der Verteilung der Wohl⸗ fahrtshilfe weiter festgehalten werden. Durch den bedeutenden Rückgang in der Zahl der Wohlfahrtserwerbslosen hat sich bereits für die Monate Januar bis März 1934 die Not⸗ wendigkeit ergeben, die Verteilung der Wohlfahrtshilfe be⸗ weglicher als bisher zu gestalten und auch die Eigenlast der Bezirksfürsorgeverbände entsprechend der jeweiligen Not⸗ wendigkeit zu bemessen. Künftig sollen daher die Bestim⸗ mungen über die Höhe, Verteilung und Ausschüttung der Wohlfahrtshilfe vom Reichsminister der Finanzen erlassen
werden. Zu Artikel 6 (Osthilfe).
Bei Erlaß der Bestimmungen des Osthilfegesetzes vom 31. März 1931 ging die damalige Reichsregierung von der Voraussetzung aus, daß die gesamten für Osthilfezwecke ver⸗ fügbar zu machenden Reichsmittel in den im Gesetz ge⸗ nannten Beträgen enthalten sein sollten. Tatsächlich ist die Entwicklung in den nächsten Jahren anders verlaufen. Seit dem Jahre 1932 hat die Reichsregierung durch die Auf⸗ stellung großzügiger Arbeitsbeschaffungsprogramme, durch Bereitstellung von erheblichen Mitteln für ländliche Sied⸗ lungszwecke, durch neue Finanzierung der Osthilfeentschul⸗ dung und durch steuerliche Erleichterungen für die Landwirt⸗ schaft besonders auch dem gesamten Osthilfegebiet weit größere Reichsmittel zugewendet, als im ursprünglichen Östhilfe⸗ programm vorgesehen waren. Mit Rücksicht darauf, daß die Reichsregierung seit dem Erlaß des Osthilfegesetzes weitere zusätzliche Aufgaben im Osthilfegebiet übernommen hat, er⸗ scheint es geboten, von den im Osthilfegesetz für einzelne Teil⸗ zwecke geschaffenen Bindungen abzugehen und die ent⸗ sprechenden Bestimmungen so zu gestalten, daß den satfäch⸗ lichen Verhältnissen besser Rechnung getragen werden kann. Die hauptsächlichsten Aufgaben des Osthilfegesetzes sollen nach wie vor erfüllt werden. So sind in den Reichshaus⸗ haltsplan für das Rechnungsjahr 1934 für Frachtenerleichte⸗ rungen 12 Millionen, für Erleichterung kommunaler Lasten 30 Millionen, für Senkung der Schiffahrtsabgaben 300 000 Reichsmark, für sonftge wirtschaftliche, gesundheitliche soziale und kulturelle Maßnahmen 3 Millionen und zur Förderung des ländlichen Siedlungswesens im Zusammen⸗ hang mit der Entschuldung 35 Millionen Reichsmark ein⸗ gestellt. Außerdem werden für Erleichterung der Zins⸗ und Tilgungsleistungen von Entschuldungsdarlehen und für Be⸗ 1““ 36 Millionen Reichsmark zur Verfügung gestellt.
Bei der Bewirtschaftung der Osthilfemittel mußten bis⸗ her entsprechend den Vorschriften der Reichshaushalts⸗ ordnung bei der Uebernahme von Zahlungsverpflichtungen, die erst in späteren Jahren fällig werden, sowie für die Uebernahme von Bürgschaften entsprechende Mittel gesperrt werden. Dieses Verfahren führte dazu, daß die Reste bei den Osthilfefonds aus den §§ 22 und 24 des Osthilfegesetzes immer größer geworden sind. Es ist deshalb eine gesetzliche Ermächtigung notwendig, daß die gesperten Beträge, soweit sie nicht im laufenden Haushaltsjahre fällig werden, zur Verwendung für die inzwischen übernommenen neuen Sach⸗ aufgaben freigegeben werden können.
Zu Artikel 7 (Besoldungs⸗ und Versorgungsrecht). ¹Zu 81 (1) Die Finanzlage des Reichs gestattet es zur Zeit nicht, den durch die drei Gehaltskürzungsverordnungen um rd. 21 vH gesenkten Besoldungsaufwand wieder zu er⸗ höhen. Im gegenwärtigen Abschnitt des Neuaufbaues des Reichs ist auch die Zeit für einen grundlegenden vereinheit⸗ lichenden Umbau der Besoldungsgesetzgebung noch nicht ge⸗ kommen. Es ist daher notwendig, die Geltungsdauer der drei Gehaltskürzungsverordnungen bis auf weiteres zu verlängern. .
(2) §. 5 der Ersten Gehaltskürzungsverordnung griff nicht unmittelbar in die Verträge der nichtbeamteten Ar⸗ beitnehmer ein, sondern gab nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung der Tarif⸗ und Einzelverträge. Zwischen den Vertragsparteien wurden neue Abkommen ab⸗ geschlossen, die eine befristete Gehaltskürzung vorsahen ent⸗ sprechend der Befristung der Ersten Gehaltskürzungsver⸗ ordnung. Die Beseitigung der einzelnen Befristungen ist aus dem vorstehend erwähnten Grunde zu Abs. 1 ebenfalls erforderlich.
Zu § 2. Die Aenderung des Besoldungsgesetzes ist notwendig, um die im Reichshaushaltsplan 1934 neu⸗ geschaffenen Stellen für Assistenten und Sekretäre besetzen
zu können.
Zu §3. Die jetzige Fassung des § 121 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung hat zu Zweifeln hin⸗ sichtlich der Berechnung des Ruhegeldes der im § 120 Satz 1 der Reichshaushaltsordnung genannten Beamten des Rechnungshofs Anlaß gegeben.
Zur Klarstellung, daß eine
Aenderung der Ruhegeldberechnung durch die Neufassung des § 121 nicht beabsichtigt war, ist der Satz 3 eingefügt worden. Zu § 4. Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenver⸗ sicherungsgesetzes wird der Besoldungs⸗ und Pensionshaushalt für das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für An⸗ gestellte durch den Reichshaushalt, für die übrigen im § 100 bezeichneten Beamten (d. s. die Beamten des höheren Dienstes) vom Reichsrat auf Antrag des Reichsarbeitsministers, jetzt nach Aufhebung des Reichsrats durch den Reichsarbeits⸗ minister selbständig jährlich festgesetzt. Der Besoldunghaus⸗ halt des Direktoriums erschien daher bisher in Form einer Anlage zum Reichshaushaltsgesetz als Bestandteil des Reichs⸗ haushalts. Die wünschenswerte Entlastung des Reichshaus⸗ haltsgesetzes von allen nicht unmittelbar mit dem Reichshaus⸗ halt zusammenhängenden Bestimmungen läßt die vorgesehene Aenderung angezeigt erscheinen.
Zu Artikel 8 (Steuerfreiheit bei Veräußerung reichseigenen Grundbesitzes im ehemals besetzten Gebiet. „»Die bisher in den Reichshaushaltsgesetzen stetig wieder⸗ kehrende Vorschrift (vgl. § 15 des Reichshaushaltsgesetzes für das Rechnungsjahr 1933 — RGBl. II S. 489 ff. —) ist wegen
ihres Dauercharakters hierher übernommen worden. G Zu Artikel 9 (Garantien).
Die Uebernahme der Garantie durch das Reich ist zwecks
Erleichterung der Finanzierung der Reichsautobahnen er⸗
forderlich.
Begründung zum Schlachtsteuergesetz vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 238). (Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.) I. Allgemeines. I1“ Baden und in Sachsen bestehen Schlachtsteuern schon seit dem Jahr 1834. Seit dem Jahr 1930 haben unter dem Druck der Vechältnisse auch alle anderen deutschen Länder Schlachtsteuern eingeführt. Dabei sind allgemein Rinder, Schweine und Schafe einer S chlachtsteuer, die Ein⸗ fuhr von Fleisch solcher Tiere und die Einfuhr von Fleisch⸗ und Wurstwaren in das Gebiet des steuererhebenden Landes einer Ausgl eichsteuer unterworfen worden. Die Steuergesetze weichen nicht nur hinsichtlich der Erhebungs⸗ form, sondern auch materiell⸗rechtlich stark voneinander ab. Die steuerliche Belastung in den einzelnen Ländern ist nicht gleich groß. Durch die Schlachtausgleichsteuer, die auch beim
Versandt von einem deutschen Land in das andere zu erheben
ist, sind die vor 100 Jahren mit der Gründung des Zoll⸗ vereins beseitigten Binnenzollschranken zwischen den einzelnen deutschen Ländern wieder aufgerichtet worden. Das hat zu berechtigten Beschwerden und Angriffen der beteiligten Ge⸗ werbekreise geführt.
8 Die Bemühungen der Länder untereinander, zu einer Angleichung der Schlachtsteuern zu kommen, haben nicht zum Ziel geführt. Es ist in der Hauptsache nur erreicht worden, daß im größten Teil des Reichs die innere Schlachtausgleich⸗ steuer nicht mehr erhoben wird. In der letzten Zeit haben die nord⸗ und mitteldeutschen Länder bei der Umarbeitung ihrer Schlachtsteuergesetze sich an das preußische Gesetz weitgehend angelehnt. Eine völlige Üübereinstimmung untereinander und mit dem preußischen Gesetz ist jedoch dadurch nicht herbei⸗ geführt worden.
Um die jetzt noch bestehenden großen Verschiedenheiten der Steuergesetze darzutun, genügen einige kurze Hinweise! Zum Teil wird die Schlachtsteuer durch die Fleisch⸗ beschauer, zum Teil durch die Zollbehörden, zum Teil durch die Gemeindebehörden, schließlich auch mittels Verwendung von Schlachtsteuermarken er⸗ hoben. Die Steuersätze betragen z. B. bei Ochsen in der höchsten Gewichtsklasse in Preußen 27 RM, in Hessen 25 RM, in Bayern 36 RM. Die Steuer wird in einem Land nach dem Schlachtgewicht, in allen anderen Ländern nach dem Lebendgewicht der Tiere berechnet. Haus⸗ schlachtun gen sind in einem Land steuerfrei, in anderen nur steuerbegünstigt. Die Steuererstattung für Fleisch, das bei der Fleischbeschau beanstandet wird, ist verschieden geregelt. Auch die Gewichtsgrenzen, inner⸗ halb deren Steuerfreiheit gewährt wird, weichen voneinander ab. Auch die Bestimmungen über die offene Abwälzung der Schlachtsteuer sind verschieden. In Bayern muß dem Erwerber von Tieren in geschlachtetem Zustand, wenn er das Fleisch der Tiere gewerbs⸗ mäßig verwendet, die Schlachtsteuer neben dem Kauf⸗ preis besonders in Rechnung gestellt werden, in Preußen und in den anderen Ländern ist das untersagt. Da die Nichtbefolgung dieser Vorschriften unter Strafe gestellt ist, ergibt sich die ungewöhnliche Tatsache, daß die gleiche Handlung im einen Land gesetzliche Pflicht, im anderen Land gesetzlich ver boten ist.
Es ist erforderlich, daß dieser Steuerwirrwarr, der ver⸗ kehrshemmend wirkt und steuerliche Ungerechtigkeiten schafft, endlich durch ein einheitliches Reichsschlachtsteuergesetz be seitigt wird. 8 An sich bestehen gegen die Erhebung der Schlachtsteuer, die ein notwendiges Lebensmittel belastet, nicht geringe Be⸗ denken. Diese können zur Zeit zurückgestellt werden; denn es handelt sich nicht um die Einführung einer neuen, sondern um die Vereinheitlichung einer schon längere Zeit bestehenden Ver brauchsteuer. Und es muß nach den Erfahrungen auf anderen Steuergebieten für zweifelhaft gehalten werden, ob die Aufhebung der Schlachtsteuer zu einer merkbaren Er mäßigung der Fleischpreise führen würde. Ausschlaggebend ist die Erwägung, daß der jährliche Gesamtrohertrag der Länderschlachtsteuern in Höhe von rund 200 Mill. RM in den Haushalten der Länder noch nicht entbehrt und auch nicht durch vermehrte Zuweisung von Reichsmitteln ersetzt werden kann. 8
Die Notwendigkeit, das bisherige Gesamtaufkommen aus der Schlachtsteuer sicherzustellen, war bestimmend für die Ausgestaltung des vorliegenden Gesetzentwurfs. Auf der anderen Seite muß eine Erhöhung des Steueraufkommens unter allen Umständen vermieden werden, damit die Bevölke⸗ rung durch die Schlachtsteuer nicht höher belastet wird als bisher. Innerhalb dieses von vornherein gegebenen Rahmens werden drei Ziele verfolgt: 8 8
1. die bisherige verschieden hohe Besteuerung in den Ländern auf einen Durchschnitt zu bringen,
2. dabei der jetzigen Lage des Viehmarktes und den Be⸗ dürfnissen der Landwirtschaft soweit als
mirxgend möglich Rechnung zu tragen,