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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1934.
S. 2.
stellen. Der Antrag hat Anssich auf Erfolg, benn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
.Die Antragstellerin muß in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1931 und dem 81. Mai 1933 mindestens sechs Monate lang im Inland (außer Saargebiet) in einem Arbe itne hmer⸗ verhältnis gestanden haben. Ein Arbeitnehmerver⸗ hältnis im Gebiete der Freien Stadt Danzig ist einem Arbeitnehmerverhältnis im Inland gleichzustellen, wenn der Ehemann oder künftige Ehemann zur Zeit der Antrag⸗
stellung “ Penfit oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hat das Arbeitnehmerverhältnis der Antrag⸗ tellerin in einer Beschäftigung im Haushalt oder Betrieb ihrer Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiveltern oder
Sttiefeltern bestanden (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Förde⸗
rung der Eheschließungen vom 1. Juni 1933), so wird ein
Ehestandsdarlehen nur gewährt, wenn infolge der Aufgabe des Arbeitnehmerverhältnisses der Antragstellerin die Ein⸗ einer fremden Arbeitskvaft vor der Hingabe des Ehestandsdarlehens nachweislich erfolgt ist; Es muß ein standesamtliches Aufgebot vor⸗ liegen, und die Antragstellerin muß ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin spätestens am Tage vor der Hingabe des Ehestandsdarlehens aufgeben; b
.Die Antragstellerin muß sich verpflichten, eine 8a;
keit als Arbeitnehmerin so 1e nicht aus zuüben, als der Ehemann nicht als hi⸗ im Sinne der 1n über die Gewährung von Ar⸗ beitslosenunterstützung betrachtet wird und das Thestands⸗ darlehen nicht restlos getilgt ist;
Jeder der beiden Antragsteller muß vor der Verheiratung die Deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Saar⸗ länder sind Reichsangehörige, Angehörige der Freien Stadt
Danzig sind wie Deutsche Reichsangehörige zu behandeln,
wenn der Ehemann oder künftige Ehemann zur Zeit der
Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent⸗
alt im Inland hat;
.Jeder Antragsteller muß im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein;
.Es darf nach der politischen Einstellung keines der beiden Antragsteller anzunehmen sein, 89 er sich nicht deergei rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetzt;
.Es darf keiner der beiden Antragsteller nichtarischer Abstammung sein. Der Begriff der „nichtarischen Ab⸗
stammung“ bestimmt sich nach den Vorschriften des § 3.
des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten⸗ tums vom 7. April 1933 (-RGBl. I S. 175) und der dazu
erlassenen Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 (RGBl. I S. 195);
.Es darf keiner der beiden Antragsteller an vererb⸗ lichen geistigen oder körperlichen Ge⸗ behechene Infektionskrankheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden Krankheiten leiden, die seine Verheiratung nicht als im Interesse der Volksgemeinschaft liegend er⸗ scheinen lassen;
Es darf nach dem Vorleben oder dem Leumund keines der beiden Antragsteller anzunehmen sein, daß die Antragsteller ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Dar⸗ lehens nicht nachkommen werden,
Es darf keinerlei Absicht der Antragsteller bestehen, nach ddeer Eheschließung ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen. Das Saargebiet und Danzig gelten nicht
als ausländischer Wohnsitz in diesem Sinn. Die Absicht der
Verlegung des Wohnsitzes in das Saargebiet oder in das
Gebiet der Freien Stadt Danzig steht infolgedessen der Gewährung des Darlehens nicht entgegen;
.Die Einkommens⸗ und Vermögensver⸗ 8 Itnisse der Antragsteller müssen so gelagert sein, daß
sie nach den örtlichen Verhältnissen imstande sind, in der mit Hilfe des Ehestandsdarlehens eingerichteten oder vervollständigten Wohnung einen einigermaßen gesicherten Haushalt zu führen.
Es müssen alle elf Voraussetzungen gegeben sein, wenn der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens Aussicht auf Erfolg haben soll. . Ist nicht jede der elf Voraussetzungen erfüllt, so kann der Reichsminister der Finanzen Ehestandsdarlehen ausnahms⸗ weise gewähren, wenn mit der Hingabe des Ehestandsdarlehens der Zweck des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit erreicht wird und Mättel für die Gewährung solcher Ehe⸗ tandsdarlehen aus dem Aufkommen an Ehestandshilfe zur Verfügung stehen.
Als Ausnahmen können beispielsweise die folgenden in Be⸗ tracht kommen:
1. Die Ehe ist wenige Tage vor dem 3. Juni 1933 ge⸗
schlossen worden;
2. Die Antragstellerin erlangt erst durch die Verheiratung die Deutsche Reichsangehörigkeit;
3. Der Antragsteller wird als Angestellter oder Arbeiter einer Deutschen Firma in eine ausländische Zweig⸗ niederlassung versetzt und infolgedessen gezwungen, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu nehmen.
Der Antrag, ein Ehestandsdarlehen ausnahmsweise zu ge⸗ währen, zwecklos, wenn mit der Gewährung der Zweck des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit nicht erreicht wird. Der Zwech wird beispielsweise nicht erreicht:
17 wenn die Ehe der Antragsteller lange vor dem 3. Juni
1228 geschlossen ist; *
2. wenn die Antragstellerin in der vorgeschriebenen Zeit nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden hat.
III. Mug und wie ist der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens zu stellen?
Der Antrag ist bei derjenigen Gemeindebehörde zu stellen,
in deren Bezirk der Ehemann oder der künftige Ehemann zur Zeit der An llung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent⸗ 2 alt hat. Für die Entgegennahme des Antrags ist diejenige Dienststene zuständig, die die Gemeindebehörde als solche bekannt⸗ gegeben hat. Der Antrag muß schriftlich g ;
der vom Reichsfinanzministertium vorgeschriebene Vordrud verwendet werden. Solche Vordrucke werden von den Standes⸗
äͤmtern an Interessenten unentgeltlich abgegeben.
Wird die Gewährung eines beder un tscm in dem Fall
ewünscht, daß eine oder mehrere der im Abschnitt II Absatz 1 bezeichneten elf. Vo 1, ah tzungen fehlt, 2 *1 der Antrag in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Gemeinde ein⸗ üubringen und durch diese mit ihrer gutachtlichen Aeußerung an as Finanzamt zu leiten. Das Finanzamt legt den Antrag, die gutachtliche Aeußerung der Gemeinde und seine eigene Stellung⸗ nahme auf dem Dienstweg dem Reichsminister der Finanzen zur Entscheidung vor. Unmittelbare Eingaben an den Reichs⸗ minister der Finanzen sind zwecklos. XAX“
Dem Antrag müssen beigefügt werde::
1. die vorgeschriebene Arbeitgeberbescheinigung. Auch diese muß auf einem Vordruck erfolgen, der durch das Standesamt unentgeltlich abgegeben wird;
2. je ein Zeugnis darüben, daß keiner der beiden Antra
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8 8
steller mit irgendwelchem vererblichem geistigen oder körperlichen Gebrechen, mit Infektionskrankheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden Krankheiten behaftet ist.
Das Zeugnis muß durch einen beamteten Arzt aus⸗ gestellt werden. Die Landesregierungen können mit der Aus⸗ stellung solcher Zeugnisse auch Kom munalärzte und Stadtärzte beauftragen.
Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse muß durch denjenigen Arzt erfolgen, der für den Bezirk, in dem die An⸗ tragsteller ihren Wohnsit oder geae E haben, zu⸗ tändig ist. Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse ind für die Antragsteller kostenfrei. F 8
die Untersuchung erfolgt an Hand eines Prüfungs⸗ bogens. Dieser Prüfungsbogen, mit dem ein Personal⸗ bogen verbunden ist, wird jedem Antragsteller von dem Standes⸗ beamten ausgehändigt. Der Antragsteller hat den Personalbogen dem Vordrugg entsprechend au hehe Nen und der zuständigen Ge⸗ meinde zusammen mit den übrigen Antragspapieren zu über⸗ reichen. Die Unterschrift unter dem Personal⸗ bogen darf erst vor der Gemeindebehörde abge⸗ eben werden, die die Unterschrift beglaubigt. Die Gemeinde⸗ behörde vermerkt alsdann auf dem Personalbogen den Namen und den Wohnort des Arztes, an den sich der Antragsteller 79 Fösterschung zu wenden hat. Der Antragsteller hat den Personal⸗ bogen nebst dem anhängenden Prüfungsbogen dem untersuchenden Arzte zu übergeben. 1
Hat der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet, die Antragstellerin dagegen im In land, so ist der Antrag bei der Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk die Antragstellerin zur Zeit 888 vnszeosbellung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf⸗ enthalt hat. H
Haben beide Antragsteller ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet, so kann ein Ehestandsdarlehen nicht gewährt werden. —
Hat der Ehemann oder künftige Ehemann oder haben beide Antragsteller zur geit der Antragstellung ihren Wohnsitz oder ge⸗ wöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Freien Stadt Danzig, 0 wird das Ehestandsdarlehen nicht vom Reiche, sondern von der Freien Stadt Danzig gewährt.
IV. Wer entscheidet über den Antrag, und wie wird die Entscheidung den Antragstellern bekanntgegeben?
Der Antrag wird zunächst von der Gemeindebehörde geprüft. Die Prüfung muß sich darauf erstrecken, ob die oben im Ab⸗ schnitt II 88 Ziffern 1 bis 11 bezeichneten Voraussetzungen ge⸗ geben sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, so hat die Gemeindebehörde den Antrag abzulehnen. Die Ablehnung muß ohne Angabe des Grundes dem Antragsteller schriftlich mit⸗ eteilt werden. Ein Rechtsmittel ist gegen den ablehnenden Be⸗ scheid der Gemeinde nicht gegeben. 8 1 t
Ergibt die Prüfung der Gemeindebehörde, daß die Gewährung eines Darlehens befürwortet werden kann, so gibt sie den Antrag mit einer gutachtlichen Aeußerung über die Höhe des zu ge⸗ währenden Darlehens an das Finanzamt weiter, das für den⸗ jenigen Ort zuständig ist, den die Antragsteller in ihrem Antrag als ihren künftigen Ehewohnsitz bezeichnet haben. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Darlehens trifft, soweit es sich nicht um Ausnahmefälle handelt, über die der Reichsminister der Finanzen entscheidet, das bezeichnete Finanzamt. Dieses teilt seine Entscheidung den Antragstellern zu Händen des Ehemannes durch Verwendung eines vorgedruckten Bescheides schriftlich mit. Haben die Antragsteller in ihrem Antrag angegeben, daß sie in Gütertrennung leben wollen (was eine Seltenheit sein wird), so erhält jeder der Ehegatten einen schriftlichen Bescheid.
V. Wie und wann wird das Darlehen gegeben?
Die Hingabe des Darlehens erfolgt in Form von Bedarfs⸗ deckungsscheinen. Diese berechtigen zum Erwerb von Möbeln und Hausgerät in Verkaufsstellen, die zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen zugelassen sind. Rückständige Möbelschulden aus der Zelt vor der Einreichung des An⸗ trags auf Gewährung des Ehestandsdarlehens dürfen mit Bedarfs⸗ deckungsscheinen Ficht beglichen werden. Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt durch dasjenige Finanzamt, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdarlehens er⸗ teilt hat.
Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt, so⸗ bald die Ehe g2chle s” ist, an den Ehemann. Voraus⸗ 6 für die Aushändigung ist, daß der junge Ehemann dem
inanzamt vorlegt: —
1. den ihm erteilten Bescheid über die Gewährung
des Ehestandsdavlehens; b 2. eine standesamtliche Bescheinigung über die er⸗ olgte Eheschließung. Eine solche wird dem jungen auf Verlangen durch das Standesamt gebühren⸗ rei erteilt;
8. in dem Fall, daß die c. tnehmerig im Zeitpunkt der Ein⸗
brringung des Antrags ihre ätigkeit als Arbeitnehmerin
noch nicht aufgegeben hatte, eine Bescheinigung
ihres letzten Arbeitgebers darüber, daß sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin inzwischen aufgegeben hat.
Im Fall der Gütevtrennung ist jedem der beiden Ehegatten ein Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdar⸗ lehens erteilt worden. In diesem Fall ist für die Aushändigung des Ghestandsdarlehens nicht nur der dem Ehemann, sondern auch der der Ehefrau erteilte Bescheid vorzulegen. 1
Ueber den Empfang der Bedarfsdeckungsscheine hat der Empfänger der Bedarfsdeckungsscheine auf dem Vordruck, der dem Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdarlehens zu dem Zweck beigegeben ist, zu quittieren.
VI. Wie sind die Bedarfsdeckungsscheine zu verwenden?
Die Bedarfsdeckungsscheine werden in Stücken zu 100, zu 50, zu 20 und zu 10 RM ausgegeben. Der Antragsteller darf wählen, in welcher Stückelung ihm die Bedarfdeckungsscheine ausgehändigt werden sollen. 1 —
Bedarfsdeckungsscheine sind nur gültig, wenn K den Dienst⸗ stempelabdruck des Ausgabefinanzamts tragen. ie sind nicht übertragbar und nicht pfändbar. Für verlorengegangene Be⸗ sckungsscheine wird keinerlei Ersatz gewährt. 8
as macht der Empfänger der Bedarfsdeckungsscheine mit voeen? Er begibt sich mit seiner jungen Ehegattin auf den Weg, 2e bel und Hausgerät, deren sie zur hussateunf ihres Heims bedurfen, zu kaufen. Der Einkauf darf nur bei solchen Hand⸗
kern und nur in solchen sonstigen Geschäften erfolgen, die als Verkaufsstellen ausdrücklich zugelassen sind. Als zugelassen dürfen nur solche Verkaufsstellen betrachtet werden, die durch ent⸗ sprechende Aushänge oder Anschläge als zugelassene Verkaufs⸗ stellen gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung muß lauten: „Hier werden Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen an⸗ genommen“ und mit dem Stempel der Gemeindebehörde, die die Zulassung ausgesprochen hat, und der Unterschrift des Ausfer⸗ tigungsbeamten versehen sein. 28
Als Verkaufsstellen zugelassen werden in erster Linie Be⸗ triebe des Handwerks und des mittelständischen Einzelhandels und unter diesen wieder solche, deren In⸗ haber die Gewähr dafür bieten, dast sie sich jederzeit rück⸗ haltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetzen. 1 5
Mit Bedarfsdeckungsscheinen dürfen nur deutsche Er⸗ zeugnisse gekauft werden. Die Verkaufsstellen müssen vor ihrer Zulassung bei der Gemeindebehörde die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie gegen Bedarfsdeckungsscheine nur deutsche Erzeugnisse verkaufen werden.
Unter „Hausgerät“ sind Gegenstände zu verstehen, die mit Ausnahme von Kleidung und Wäsche zur Einrichtung eines
eims erforderlich ürnt. so zum Beispiel: Gardinen, Vorhänge,
öbelstoffe, Tischde soweit sie nicht unter Tischwäsche fallen), Matvatzen, Betten (Bettdecken und Kopfkissen mit Federfüllung), Stepp⸗ und Schlafdecken, Kinderwagen, Musikinstrumente für Hausmusik, Teppiche, Küchengeräte, Geschirr, Gläser, Bestecke, Be⸗ leuchtungskörper, Kochherde, Oefen, Badeeinrichtungen, Wasch⸗ fässer, Nähmaschinen, Fahrräder, Bilder, Stand⸗ und Wand⸗ uhren, Gartengeräte, elektrische Apparate und Rundfunkgerät. Die Interessen der jungen Eheleute sowohl als auch die⸗ jenigen der gesamten deutschen Volkswirtschaft bedingen, daß nicht minderwertige Ware, sondern nur Ware erster Güte gekauft und dabei möglichst Erzeugnissen des deutschen Handwerks der Vorzug gegeben wird.
Bevor die Bedarfsdeckungsscheine in Zahlung gegeben wer⸗ den, sind sie an der auf der Rückseite dafür vorgesehenen Stelle vom Darlehensempfänger mit Namenszeichnung und der Angabe seines Wohnorts und seiner Wohnung mit Tinte oder Tintenstift sü versehen. Dann nimmt sie der Verkäufer der Gegenstände, die
as junge Ehepaar gekauft hat, in Zahlung.
Der Verkäufer legt die in Zahlung genommenen Bedarfs⸗ deckungsscheine dem Finanzamt vor. Durch dieses erfolgt die so⸗ fortige, sreznss,upg. — .
Eine Bareinlösung der Fedarf hecenasscheine durch die Verkaufsstelle ist verboten. Es ist also nicht etwa zulässig, daß der Inhaber einer zugelassenen Verkaufsstelle jungen Eheleuten Bedarfsdeckungsscheine gegen bares Geld umtauscht und diese jungen Eheleute sich für dieses Geld andere Gegenstände als Möbel und Hausgerät kaufen. Es ist nur zulässig, daß die Verkaufsstelle auf jeden Bedarfsdeckungsschein Reichspfennig⸗ beträge bis zu einer Reichsmark bar herauszahlt, wenn der Preis der gekauften Waren den vollen Wert des Bedarfsdeckungsscheins nicht erreicht.
VII. Wie erfolgt die Rückzahlung des Ehestandsdarlehens?
Das Darlehen ist unverzinslich. Die Rückzahlung hat in monatlichen Teilbeträgen von je 1 H. des ur⸗ ö Darlehensbetrags zu erfolgen. Bei⸗ piel: Ein junges Ehepaar erhält ein Ehestandsdarlehen von 600 RM. In diesem Fall sind monatlich 6 RM zurückzuzahlen.
Der monatliche Tilgungsbetrag ist am Zehnten eines jeden Monats fällig. Die Rückzahlungspflicht beginnt mit dem ersten Monatszehnten des Kalendervierteljahrs, das auf die Auszahlung des Ehestandsdarlehens folgt. 1
Die Rückzahlung hat an dasjenige Finanzamt zu erfolgen, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdarlehens erteilt hat. Aendern die Ehegatten vor der vollständigen Tilgung des Dar⸗ ehens ihre Wohnung, so haben sie dies dem Finanzamt unter An⸗ abe der neuen Wohnung mitzuteilen. Sind infolge der Wohnungs⸗ nderung die Tilgungraten an ein anderes Finanzamt zu zahlen, so wird das dem Darlehensnehmer besonders mitgeteilt.
Das Finanzamt kann, wenn der Darlehensnehmer dem Arbeit⸗ nehmerstand angehört, die Tilgung des Darlehens in der Weise verlangen, daß der Arbeitgeber die monatlichen Tilgungsbeträge bei der Lohn oder Gehaltszahlung einbehält und für den Dar⸗ lehensnehmer an das Finanzamt abführt.
Für die Rückzahlung des Darlehens haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Was heißt das? Erst wendet sich das Finanzamt an den Ehe mann. Ist dieser zahlungsunfähig, dann an die Ehefrau, insbesondere im Fall der Gütertrennung. Und wenn nun beide nicht zahlungsfähig sind: weder der Ehemann noch die Ehefrau? Dann finden auf die Erhebung und Beite bung der Tilgungsbeträge die Vorschriften der Reichsabgaben⸗ ordnung Anwendung. iesen Vorschriften der Reichsabgaben⸗ ordnung gemäß kann die Rückzahlung von Teilbeträgen ier die Dauer der begründeten Zahlungsunfähigkeit gestundet werden. Die Stundung wird in der Regel zinslos erfolgen. Eine begründete Zahlungsunfähigkeit wird beispielsweise in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Ehemann arb eitslos eworden ist und die einzigen Einkünfte des Ehepaares in Arbeits⸗ osenunterstützung bestehen. Ist der Ehemann nicht in einem fremden Betrieb als Arbeitnehmer tätig, sondern selbständiger Handwerker, Gewerbetreibender o. dgl., so wird eine begründete Zahlungsunfähigkeit in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Gesamteinkünfte des Ehepaares pro Kopf des Hausstandes dreißig Reichsmark monatlich nicht übersteigen. 8ö
Im Fall des Todes des Ehemannes ist für die Til⸗ gung des Darlehensrestes die Ehefrau haftbar. Diese kann jedoch im Fall der Zahlungsunfähigkeit für den Darlehensrest Stundung und unter Umständen E’rlaß erlangen.
Im Fall der Ehescheidung hllt sich das Finanzamt zu⸗ nächst “ geschiedenen Mann und im Fall der Zahlungs⸗ unfähigkeit des geschiedenen Mannes an die geschiedene Frau. den Hal der Zahtungsunhigten auch der geschiedenen Frau sind die Voraussetzungen für Stundung und unter Umständen für Erlaß gegeben.
VIII. Erlaß und Unterbrechung der Rückzahlung infolge der Geburt von Kindern.
Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes werden 25 vH des ursprünglichen Darlehensbetrags erlassen. Beispiel: Ein junges Paar erhält am 15. August 1933 ein Ehe⸗ standsdarlehen im Betrag von 1000 RM. Die Rückzahlung be⸗ trägt monatlich 10 RM, erstmalig am 10. Oktober 1933. Am 1. Juli 1934 wird das erste Kind geboren. Zurückgezahlt sind 9992 10 = 90 RM. Der ursprüngliche Darlehensbetrag ermäßigt sich um 25 vH, also von 1000, RM auf 750 M. Zurückgezahlt sind 90 RM. Der noch zu tilgende Darlehensrest beträgt dem⸗ nach 660 RM. 11.““
Beträgt zur Zeit der Geburt eines Kindes der noch zu tilgende Rest des Darlehens Fehtsen als 25 vH des ursprüng⸗ lichen Darlehensbetrags, so wird der Restbetrag erlassen. Bei⸗ spiel: Der im vorigen Beispiel bezeichneten Ehe ist am 20. April 1936 das zweite Kind beschieden. Der Darlehensrest errechnet sich dann wie folgt: 1
Rest nach Geburt des ersten Kindes. . 660 RM Zweites irnd. . bEEEETE. 410 RM
Weiter getilgt 22 % 10 RN = 220 2%
Rest nach Geburt des zweiten Kindes . . . . 190 RM
Am 27. Juni 1937 wird das dritte Kind geboren. Der Dar⸗ lehensrest errechnet sich dann wie folgt:
Rest nach Geburt des zweiten Kindes. . 190 RM
Weiter getilgt 14 % 10 RMN = . . . . 140 —
Rest bei Geburt des dritten Kindes . . .. 50 RM
Dieser Rest von 50 RM wird infolge der Geburt des dritten Kindes Sse hee Anläflich der Geburt des dritten Kindes gibt es nicht mehr 250 RNM, sondern nur 50 RM zu erlassen, weil der Rest nur noch soviel beträgt. Unser Ehepaar erhält also von den 1000 RM Ehestandsdarlehen infolge der Geburt von drei Kindern 550 RM erlassen und braucht nur 450 RM zurück⸗ uzahlen. 1 8 — weitere Vergünstigung wird nach der Geburt eines jeden Kindes in der Weise gewährt, daß das Finanzamt auf An⸗ trag des Ehepaares diesem prtten kann, die Tilgung des Ehestandsdarlehens bis zu zwölf Monaten zu unterbrechen. Würde das in dem öben behandelten Beispiel vorkommende Ehepaar von dieser Vergünstigung Gebrauch machen, so würde sich das Bild wie folgt zu seinen Gunsten ver⸗ ändern:
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1934. S. 3. 1.“
15. August 1933 Empfang des Ehestandsdarlehens 1000 1. Juli 1934 Geburt des ersten Kindes . 250 88
22
750 RM Getilgt in Oktober 1933 bis Juni 19314 . . 90
Rest nach Geburt des ersten Kindes Unterbrechun 20. April 1
2* „ . * 660 RM der Tilgung bis Juni 1935 .— 6 Geburt des zweiten Kindes 250 „
1 — 8 410 RM Getilgt in Juli 1935 bis April 1936 . 100
7
Rest nach Geburt des zweiten Kindes.. 310 RM Unterbrechung der Tilgung bis April 1937 — „ 27. Juni 1937 Geburt des dritten Kindes . 250
22
— 1 60 RM Getilgt in Mai und Juni 192257 20 „
Rest nach Geburt des dritten Kindes. 40 RM.
In diesem soeben dargestellten Fall sind von den 1000 RM Ehestandsdarlehen 750 RM erlassen worden und in der Zeit von Oktober 1933 bis Juni 1937 nur 210 RM fn tilgen gewesen. 8* restlichen 40 RM brauchen erst ab Juli 1938 getilgt zu werden. 11“ 8 8
Ueber die Geburt eines jeden Kindes Feceeh der Laufzeit des Darlehens ist dem Finanzamt eine Bescheinigung hes Standesamts vorzulegen. Diese Bescheinigung wird Standesamt gebührenfrei erteilt. 11.“
Berlin, 7. März 1934. 8 Der Reichsminister der Finanze
“ J. V.: Reinhardt.
vom
Richtlinien für die Gemeinden
zum Gefetz über Förderung der Eheschließungen
vom 12. Juli 1933 in der Fassung vom 7. März 1934.
Abschnitt I. ewährung von Ehestandsdarlehen. 1.
Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen gegeben sind, die in Abschnitt II der Erläuterungen zum Gesetz 1“ der Eheschließungen vorgesehen sind. Dazu ist zu
emerken:
a) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der von der Antrag⸗
sstellerin beigebrachten Besch kincegh ng des Arbeit⸗
gebers, so kann die Gemeindebehörde die Beibringung einer Bescheinigung der Krankenkasse fordern. Die Krankenkasse erteilt die Bescheinigung gebührenfrei
(6(6 3 der Vierten ED⸗DVO);
b) Die Erklärung, daß ein Aufgebot vorliegt (Abschnitt II Ziffer 2 der Erläuterungen), bedarf keiner Nachprüfung durch die Gemeindebehörde. Für den Fall, daß zur Zeit der Antragstellung die Ehe bereits geschlossen ist, hat die Gemeindebehörde nachzuprüfen, ob die Ehe⸗ schließung nicht vor dem 3. Juni 1933 stattgefunden hat;
c) Angehörige der Freien Stadt Danzig sind keine
Deutschen Reichsangehöxigen. Sie sind jedoch wie Deutsche Reichsangehörige zu behandeln, wenn der Ehemann oder künftige Ehemann zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; (Abschnitt II Ziffer 4 der Erläuterungen);
Hat die Antragstellerin bei der Stellung des Antrags er⸗ klärt, ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin bereits aufge⸗ geben zu haben, so hat die Gemeindebehörde die Rich⸗ tigkeit dieser Erklärung festzustellen. Hat die Antrag⸗ stellerin bei der Stellung des Antrags ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin noch nicht aufgegeben und erklärt, daß sie ihre Tätigkeit erst im Zeitpunkt der Verheiratung oder erst am Tage vor der Hingabe des Ehestandsdarlehens aufgeben werde, ist eine Nachprüfung durch die Gemeinde⸗ behörde nicht erforderlich. In diesem Fall erfolgt die Nachprüfung durch das Finanzamt, und zwar bei der Hingabe des Darlehens;
Zu den Personen, denen wegen ihres Vorlebens und Leu⸗ mundes ein Darlehen nicht gegeben werden soll (Ab⸗ schnitt II Ziffer 9 der Erläuterungen), gehören: gewohn⸗ heitsmäßige Trinker, Gewohnheitsverbrecher, als arbeits⸗ scheu bekannte Personen, Landstreicher, Dirnen u. ä.;
1) Bei der Prüfung der Frage, ob die Einkommens⸗ und Vermögensverhältnisse der Antragsteller so gelagert sind, daß diese imstande sind, in der mit Hilfe des Ehestands⸗ darlehens eingerichteten oder vervollständigten Wohnung einen einigermaßen gesicherten Haushalt zu führen, ist von den örtlichen Verhältnissen auszugehen.
2.
„Kann die Gemeindebehörde, bei der der Antrag gestellt wird, bezüglich der Antragstellerin das Vorliegen. der Voraussetzungen nicht nachprüfen, weil die Antragstellerin zur Zeit der An⸗ tragstellung in einem anderen Ort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist der Antrag vor Weitergabe an das Finanzamt an die Gemeindebehörde dieses anderen Ortes zu senden mit dem Ersuchen um Vervoll⸗ ständigung der erforderlichen Ermittlungen bezüglich der An⸗ tragstellerikx. 8 1 111
Soweit die Gemeindebehörde nicht in der Lage ist, aus eigenem. Wissen zu entscheiden, ob die erforderlichen Voraus⸗ setzungen für die Gewährung des Ehestandsdarlehens vorliegen, hat sie in geeigneter Form Nachforschungen anzustellen.
4. Muß der Antrag abgelehnt werzen (Abschnitt IV Ab⸗ sch 1 der Erläuterungen), so ist für den Ablehnungsbescheid der
olgende Wortlaut zu wählen:
„Betr. EChestandsdarlehen. 8 Ihrem Antrag vom kann nicht Haaetgecsheg werden, weil die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ehestandsdarlehens nicht gegeben sind. Dieser Bescheid ist endgültig.“
.8. der Weitergabe des Antrags an das Finanzamt ist auf der dritten Seite des Antragvordrucks durch die Gemeindebehörde die Befürwortung auszusprechen (Abschnitt IV der Er⸗ läuterungen). Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die Ge⸗ währung eines Darlehens durch die Gemeindebehörde befür⸗ wortet werden kann, so hat die Gemeindebehörde den Antrag an das Finanzamt weiterzuleiten, das für denjenigen Ort zu⸗ ständig ist, den die Antragsteller in ihrem Antrag als künftigen Ehewohnsitz bezeichnet haben. Ist als künftiger Wohnsitz das Saargebiet oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig bezeichnet, so hat die Gemeindebehörde den Antrag im ersten 7 all an das Finanzamt in Zweibrücken, im zweiten Fall an das Finanzamt in Marienburg (Westpr.) weiterzuleiten.
Die Höhe des Darlehens ist nach dem Betrag zu be⸗ messen, den ein Ehepaar nach dem Stand der künftigen Ehe⸗ Ehieg bei der Gründung eines Haushalts nach den ortsüblichen Berhältnissen für den Erwerb von Möbeln und Hausgerät auf⸗ zuwenden pflegt. Der Darlehensbetrag muß stets durch 100 Reichs⸗ mark teisbar sein und soll nur in besonders gelagerten Fällen 500 Reichsmark übersteigen. Der Betrag darf in keinem Fall 000 Reichsmark übersteigen. 88 .
Angabe der
Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Bescheinigung des Arbeitgebers der Antragstellerin (Abschnitt III Absatz 3 Ziffer 1 der Er⸗ läuterungen),
b) die Zeugnisse des beamteten Arztes (Ab⸗ schnitt III Absatz 3 Ziffer 2 der Erläuterungen),
c) etwaige Ermittlungsergebnisse.
Beantragen die Antragsteller auf Grund des § 3 der Dritten EDDVO., daß der Antrag dem Reichsminister der Finanzen zur Entscheidung vorgelegt wird, so hat die Gemeindebehörde den An⸗ trag auch dann mit ihrer Stellungnahme weiterzuleiten, wenn nicht jegliche Voraussetzungen für die Gewährung des Ehestands⸗ darlehens gegeben sind.
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8 Abschnitt II. 1
“ F Zulassung von Verkaufsstellen. 9 1. “
Die Gemeindebehönden bestimmen, welche Verkaufs⸗ stellen zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen zu⸗ Fesaslaa werden. Die Zulassung hat die Wirkung, daß die wugelassene Verkaufsstelle nicht nur an Empfänger von Ehe⸗ tandsdarlehen, die am Sitze der Verkaufsstelle wohnen, sondern auch an auswärts wohnende Empfänger von Ehe⸗ tandsdarlehen Waren verbaufen darf. Zuzulassen sind nur solche
erkaufsstellen, die Möbel oder Hausgerät (Absschnitt VI der Erläuterungen) verkaufen. Als Verkaufsstellen sind nicht nur 51 ne Ladengeschäfte anzusehen, sondern auch solche Schreinereien und Handwerksbetriebe, die offene Laden⸗ geschäfte nicht unterhalten, also insbesondere jeder Hand⸗ werksmeister und sonstige Handwerker, der in die Handwerks⸗ rolle eingetragen ist. Zuzulassen sind außer den Schreinereien und sonstigen Unternehmen des Handwerks die Verkaufsstellen des mittelständischen Einzelhandels. Auch Wander⸗ gewerbetreibende sind zuzulassen. Altwarenhändler dürfen nur
in zugelassen werden, wenn sie auch neue Waren verkaufen. Nicht zuzulassen sind:
a) Warenhäuser, Einheitspreisgeschäfte, Konsumvereine, Werk⸗ konsumanstalten, Auktionatoren und Unternehmen, die ddiesen gleichgeartet sind. Kaufhäuser gelten nicht als 1 v oder diesen gleichgeartete Betriebe. Für die Feststellung, ob eine Verkaufsstelle als Warenhaus anzu⸗ sehen ist, gilt die Begriffsbestimmung, die in der Verord⸗ nung zur Durchführung des § 41 a der Preuß. Gewerbe⸗ steuerverordnung vom 27, Juli 1938 (Preuß. Gesetzsamml. 1933 Seite 290, 291) enthalten ist;
b) alle Verkaufsstellen, deren Inhaber nichtarischer Ab⸗ stammung sind. Ist der nichtarische Inhaber Schwer⸗ kriegsbeschädigter, so kann die Verkaufsstelle von der Ge⸗ meindebehörde zugelassen werden. Befindet sich eine Ver⸗ kaufsstelle Fan Teil in arischem, zum Teil in nichtarischem Besitz, so hat die Gemeidebehörde nach Lage des Falls zu entscheiden;
c) alle Verkaufsstellen, deren Inhaber nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie sich jederzeit rückhaltslos für den national⸗ sozialistischen Staat Aingen.
d) alle Verkaufsstellen, deren Inhaber nach dem Gutachten der örtlichen Berufsvertretungen von Handwerk und
Eiihnzelhandel nich tdie für ihren Betrieb erforderliche fach⸗
liche Eignung besitzen oder nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Betrieb nach den Grundsätzen eines ehrbaren Handwerkers oder Kaufmanns führen.
EEEEb11 die keine offenen Verkaufs⸗ stellen haben, dürfen als Verkaufsstellen nicht zugelassen werden, wenn sich am Sitz des Fabrikgroßbetriebes in genügendem Maße Schreinereien, sonstige Unternehmen des Handwerks oder Verkaufsstellen des mittelständischen Einzel⸗ befinden. Die Entscheidung darüber, ob Zweignieder⸗ assungen nicht vüsesahiger Kaufhäuser oder Uen nicht ortsansässiger Großbetriebe zuzulassen sind, bleibt der Gemeinde⸗ behörde überlassen.
Andere als die oben aufgeführten Arten von Verkaufsstellen dürfen von der Zulassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (z. B. Abzahlungsgeschäfte und Versandgeschäfte).
Bei der Zulassung muß vermieden werden, daß von Ver⸗ kaufsstellen, bei denen die gleichen für die Zulassung vorliegen, die einen zugelassen werden und die anderen nicht. Vor der Zulassung haben sich die Verkaufs⸗ nen schriftlich zu verpflichten, auf Bedarfsdeckungs⸗ cheine nur deutsche Erzeugnisse zu verkaufen. Altwaren⸗ händler, die als Verkaufsstellen zuge assen werden sollen, haben sich außerdem zu verpflichten, auf Bedarfsdeckungsscheine keine Altwaren abzugeben, sondern nur neue Waren.
Die Zulassung kann von der Gemeindebehörde jederzeit ohne
ründe widerrufen werden. Die kheag muß widerrufen werden:
1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Zulassung zu Unrecht erfolgt ist, 2. wenn festgestellt wird, daß die Verkaufsstelle gegen die ab⸗ 8 Verpflichtung, auf Bedarfsdeckungsscheine nur Deutsche Erzeugnisse und nur neue Waren zu ver⸗ kaufen, verstoßen hat, 3 3. wenn bekannt werden sollte, daß die Verkaufsstelle Preise voerlangt, die auf eine Preisstei S g abzielen. Die eerhöhte Nachfrage darf nicht als Anlaß zu einer Preis⸗ ssteigerung geduldet werden.
Die für die Verkaufsstellen bêb enen Aushänge und
Anschläge hat die Gemeinedebehörde zu beschaffen und gegen Erstattung den Herstellungofeen, an die Verkaufsstellen auszugeben. Die Aushänge und Anschläge DIN A4 (210 1 297 mm) auf weißem Papier mit schwarzem Druck herzustellen und müssen lauten: 1 Hier werden Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen angenommen.
Die Aushänge und Anschläge sind bei der Aushändigung mit dem Stempel der Gemeindebehörde und der Unterschrift des Aus⸗ fertigungsbeamten zu versehen. “ .
Die Gemeindebehörde hat dem für die Umsatzbestenerung der Verkaufsstelle zuständigen Finanzamt ein alphabetisches Ver⸗ zeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Verkaufsstellen zu über⸗ senden. Spätere Zulassungen find dem Finanzamt von Fall zu Fall besonders anzuzeigen. 8
Berlin, 7. März 1934. —
DOer Reichsminister der Finanzen.
Bekanntmachung.
Auf Grund der mir durch das Gesetz über die Zulassung von Ersatzkassen der Krankenversicherung vom 5. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1037) erteilten Ermächtigung wird die Berufskrankenkasse der weiblichen Angestellten, vom 1. April 1934 ab als Ersatzkasse zugelassen.
Berlin, den 29. März 1934. 8 Der Reichsarbeitsminister. We Pr. Pohn
sind im Format
. zum Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. Mär
Verordnung
über , des Bezirks der Abteilung für Stickerei und verwandte Arbeiten bei dem Fachausschuß in Plauen,
Der Bezirk der Abteilung für Stickerei (Hand⸗ und Maschinenstickerei) und verwandte Arbeiten bei dem Fach⸗ ausschuß in Plauen wird auf Grund des § 19 des Haus⸗ arbeitgesetzes vom 27. Juni 1923 (RGBl. I S. 472) mit Wirkung vom 1. April 1934 auf den bayerischen Regierungs⸗ bezirk Oberpfalz ausgedehnt. “
Berlin, den 29. März 1934.
Der Reichsarbeitsminister J. V.. Pr. Krohn.
Die Inderziffer der Großhandelspreise 2 vom 27. März 1934.
1913 = 100
1934 21. März 27. März
85
1
Ver⸗ änderung
in vH
Iuvergenppen
I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel. 16“ g. Vieherzeugnisse 4. Futtermittel;... Agrarstoffe zusammen.. 5. Kolonialwarenrn... II. Industrielle Rohstoffe
und Halbwaren. 14*“*“ 7. Eisenrohstoffe und Eisen. 8. Metalle (außer Eisen) 9. Textilien 9 * 2* 2 0 2 8 2⁴ 10. Häute und Leder 11. Chemikalien))ↄ) .. 12. Künstliche Düngemittel . 2
102,0 65,7 102,5 94,1 90,5 73,1
—
S.S8SSSS —————
—
116,2 3 102,5 1 48,9 . 73,6 . 59,6 1 101,3 3 71,6 B 101,4 8 10/7 8 101,3 d
- SSSSo 8† IISS
—
—
SSSSS
13. Technische Oele und Fette ““ 15. Papierhalbwaren und Papie ““ Industrielle Rohstoffe un Halbwaren zusammen. III. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmittel. 18. IIIZ24*“ Industrielle Fertigwaren zu⸗ 11““ Gesamtinder .
—
—
108,6 90,9
113,8 115,1
114,5
S SSSSS
—
—
SS 8S
S.S8 — bo
8
*) Monatsdurchschnitt Februar. 8 1
Die für den 27. März berechnete Großhandelsindexziffer ist gegenüber der Vorwoche wenig verändert (+ 0,1 vH). Von den Hauptgruppen war die Indexziffer für Agrarstoffe un⸗ verändert. Einer Erhöhung der Indexziffer fü industrielle Rohstoffe und Halbwaren stand ein Rückgang der Index⸗ ziffer für industrielle Fertigwaren gegenüber.
An den landwirtschaftlichen Märkten waren die Preise für Roggen, Hafer, Rinder, Kälber und Eier zum Teil leicht befestigt; die Preise für Schweine sind saisonmäßig weiter zurückgegangen.
An den Rohstoffmärkten lagen, wie auch am Weltmarkt, die Preise für Kupfer, Blei, Zink, Zinn, Wolle, Baum⸗ wolle und ausländische Rindshäute höher als in der Vor⸗ woche. Die Preise für Rohseide haben weiter nachgegeben. In der Gruppe Baustoffe wirkte sich ein Anziehen der Preise für Bauholz aus.
Unter den industriellen Fertigwaren wurden für Kon⸗ sumgüter vereinzelt Preisrückgänge gemeldet.
Berlin, den 29. März 1934.
8 Statistisches Reichsamt.
Dr. Reinhardt, Ministerialdirektor.
Eö11““
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im März 1934.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗
nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) stellt sich für den Durchschnitt des Mo⸗ nats März 1934 auf 120,6 (1913/14 = 100); sie ist somit um 0,1 vH niedriger als im Vormonat (120,7).
Die venbezifher für Ernährung hat sich um 0,3 vH anf 113,5 ermäßigt; Preisrückgänge für Eier und zum Teil au für Fleisch wurden durch das Anziehen der Preise für Ge⸗ müse und Kartoffeln nicht ganz ausgeglichen. Die Index⸗ ziffer für Bekleidung ist um 0,5 vH auf 114,1 gestiegen. Die Indexziffer für den „Sonstigen Bedarf“ stellt sich auf 157,9 (s— 0,3 vH), die Indexziffer für Wohnung unverändert auf 121,3 und die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung un⸗
verändert auf 136,3.
Berlin, den 29. März 1934. Statistisches Reichsamt. Dr. Reinhardt, Ministeriald
ö““ 899
.*
Gegründung
3 1934
(RGBl. I S. 213). (Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern.)
Das geltende Recht unterscheidet Verweisungen aus dem Reichsgebiet und aus dem Landesgebiet.
Reichsverweisungen sind bisher grundsätzlich nur möglich, wenn gegen den Ausländer ein rechtskräftiges Urteil wegen bestimmter strafbarer Handlungen vorliegt; sonst gibt es zur Zeit nur eine Landesverweisung.”
Das Recht der Landesverweisung ist in den einzelnen deutschen Ländern verschieden geregelt. Die Grundlage bildet teils ein Gesetz (z. B. in Bayern), teils lediglich eine Polizei⸗ verordnung (so in Preußen), teils fehlen besondere ins einzelne gehende Vorschriften. Bei den Landesverweisungen spielen vornehmlich die Fälle der „Lästigkeit“ und der „staatsfeind⸗ lichen Betätigung“ eine Rolle.
Seit langem ist es als ein Uebelstand empfunden worden, daß Ausländer z. B. wegen staatsfeindlicher Betätigung nur aus dem Landesgebiet, nicht aber aus dem Reichsgebiet aus⸗
ewiesen werden können. Dies widerspricht dem Grundsatz er Reichseinheit. b
Nachdem die Hoheitsrechte der Länder gemäß § 2 des
Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934