ee ZcsesrgözBeccbäes. e, e 5. 48
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 102 vo
m 3. Mai 1934.
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Satzung Stärke⸗Industrien.
Mitgliedsverbänden gemeinsamen Förderung des Verbrauches von Inland und die Werbung und
“
2
der Wirtschaftlichen Vereinigung deutscher ’b5 Mitgliedsverbände. W“ r112 28 1 9 S — Die Wirtschaftliche 5 Mitgliedsverbände Wirtschaftliche Vereinigung) umfaßt, venedelungserzeugniffen: er Hersteller von Stärke⸗ und Stärkeveredelungserzeug
r* 1. Kartoffelstärke Verkaufsgemeinschaft.” S.
2. Vereinigung Deutscher Glukosefabrikanten
9 3. Dextrin Verkaufsgemeinschaft, 8
8. Rohstärkeverband G. m. b. HH.
§ 2. Zweck. 1 8
(1) Die Wirtschaftliche Vereinigung het nt hn ge hee
Belange der Gesamtwirtschaft und eahig zu erhalten N. vleich⸗
die deutsche Stärkeindustrie kemstrgesder von der Stärkeindustrie
eitig eine angemessene Verwertung der von der Stärkeindust heinanehmenden. Inlandserzeugnisse, insbesondere Kartoffeln, jicherzustellen. Ihr obliegt insbesondere;
* die Aufstellung von Richtlinien für edv. der Erzeugnisse der Stärkeindustrie und die Geneh nn der von den Mitgliedsverbänden vorgeschlagenen
Preisspannen 1 b) 1 L der Erzeugung an E
Genehmigung der von den “ en vorg
- ene kontingentierungsmaßne .“ 8 c) sceac eh der Vorschläͤge der Mitgliedsverbände
hinsichtlich Festsetzung von „Beschaffenheitsnormen⸗ bea
weiterung des Kreises der Vertragserzeugnisse, unde zten rechnung der neuen Vertragserzeugnisse auf die festge
Kontingente,
d) die Erledigung der den Aufgaben, insbesondere die rderung Erzeugnissen der Stärkeindustrie im Pflege ber bee“ durch
onsti eeignete Maßnahmen, “
e) senegen emgung der Neuerrichtung von EE1 Herstellung von Kartoffelstärke⸗ und Kartoffelstärke erede⸗
Ser g. ve⸗ ie Vertragserzeugnisse der Mitglieds
lungserzeugnissen, die Vertragserzeugnisse ver. Lstellten
verbände sind, oder die Wiederaufnahme “ über
Betriebes dieser Art gemäß § 12 v“
den Zusammenschluß von Stärke Industrien vom 30. Ap 1) G“ und die treuhänderische “ ge⸗
werblichen Schutzrechten, die geeignet sind, 2
lichkeit der Betriebe der Stärkeindustrie zu g) die Uebernahme treuhänderischer Aufgaben aa
industrie insbesondere auch auf dem ö Fo “ n) die Ueberwachung der Durchführung der für 8* be
der Stärkeindustrie erlassenen Vorschriften und 88 68 8.
nahme sonstiger ihr vom Reichsminister für Ernahrung
und Landwirtschaft übertragenen Aufgaben. .
(2) Die Wirtschaftliche Vereinigung darf eigene “ Unternehmen weder betreiben noch sich an solchen beteiligen. § 3. Sitz und Organe. 8 (1) Sitz der Vereinigung und ihrer Verwaltung ist Berlin. (2) Organe der Wirtschaftlichen Vereinigung sind: 8 der Vorsitzende, der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung. 8 4. Der Vorsitzende. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter⸗ werden ö chlag des Verwaltungsrats vom Reichsminister für Ernshrang und Landwirtschaft im Benehmen mit dem Reichsbauernführe Dauar von zwei Jahren ernannt. Vorhberige Abberufung
(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stell⸗ vertreter, führt die Geschäfte der Wirtschaftlichen Vereinigung im
Rahmen dieser Satzung und der vom Verwaltungsrat gegebenen
Richtlinien. Er vertritt die Wirtschaftliche Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Ver treters. Er beruft den Verwaltungsrat, die Hauptversammlung sowie die Ausschüsse und führt den Vorsitz bei deren Beratungen. Zur Förderung der Geschäfte kann der Vorsitzende im Einverneh men mit dem Verwaltungsrat Geschäftsführer bestellen, die an seine Weisungen gebunden sind. 1
(2) Dem Vorsitzenden steht mit aufschiebender Wirkung ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse der Mitgliedsverbände und des Verwaltungsrats zu, die die Belange der Gesamtwirtschaft oder des Gemeinwohls verletzen oder gefährden. Dieser Einspruch ist dem betroffenen Mitgliedsverband binnen einer Woche nach Ein⸗ gang des Beschlusses bei der Wirtschaftlichen Vereinigung, dem Verwaltungsrat unmittelbar nach der Beschlußfassung mitzuteilen. Gegen den Einspruch kann der Mitgliedsverband und der Ver⸗ waltungsrat die Entscheidung des Schiedsgerichts (§ 12) anrufen.
(3) Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, dem Vorsitzenden Abdruck ihrer Sitzungsniederschriften und Rundschreiben zu⸗ kommen zu lassen. 1
(4) Der Vorsitzende kann von den Mitgliedsverbänden die
Anberaumung von Sitzungen und die Beratung bestimmter
Gegenstände in diesen Sitzungen verlangen. § 6. Der Verwaltungsrat. “ (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den von den Mitgliedsverbänden entsandten Mitgliedern.
(2) Es entsenden auf die Dauer von zwei Jahren in den Verwaltungsrat:
die Kartoffelstärke Verkaufsgemeinschaft 7 Mitglieder,
die Vereinigung Deutscher Glukosefabrikanten 3 Mitglieder,
die Dextrin⸗Verkaufsgemeinschaft 2 Mitglieder,
der Rohstärkeverband, G. m. b. H...... 2 Mitglieder und die gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder.
(3) Zur Entsendung der einzelnen Mitglieder und ihrer Stell⸗ vertreter ist die Zustimmung des Reichsbauevnnführers erforderlich. Sie ist von dem entsendenden Mitgliedsverband einzuholen.
§ 7.
(1) Der Verwaltungsrat stellt die Richtlinien für die Durch⸗ führung der Aufgaben der Wirtschaftlichen Vereinigung auf. Er kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Der Verwaltungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er stellt ferner eine Geschäftsordnung für die Hauptversammlung auf.
(2) Der Verwaltungsrat wird nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt. 1
.68) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit, mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stell vertreters, keine Entschädigung, jedoch wird ihnen Ersatz der Bar⸗ auslagen gewährt. Für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter kann vom Verwaltungsrat eine angemessene Entschädigung fest⸗ gesetzt werden.
(4) Der Berwaltungsrat beschließt vorbehaltlich der Genehmi⸗ ung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaäft über Aenderungen der Satzung und über Auflösung der Wirtschaft⸗ lichen Vereinigung.
(5) Gegen Anordnungen des Vorsitzenden steht dem Betrof⸗ fenen die Anrufung des Schiedsgerichts (§ 12) zu.
§ 8. Die Hauptversammlung.
(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Gesellschaftern der Mitgliedsverbände der Wirtschaftlichen Vereinigung.
gegenzunehmen rech sitzenden vorgelegten Haushaltsvoranf
Hauptversammlung vertreten lassen. vertretende
sammlung dem Vorsitzenden in der Versammlung vertreten s nicht oder nicht rechtzeitig gemacht den Vorsitzenden von ausgeschlossen werden.
finden, die in “ werden soll. beru
ordnung mindestens einen lung einberufen werden.
die Preisberechnung der Aufgaben die ihnen angeschlos haben
und die Jahresrechnung sowie den vom chlag zu genhehm ge b 8 32 s 5 99„ 8 4 er der Hauptversammlung können ich in In diesem Fall hat das zu itgli ns eine Woche vor der Hauptver⸗ M 2 8 ie Woche vor itglied mindestens eine We . — schriftlich mitzuteilen, durch wen es ein wird. Wenn diese Mitteilung
8
(3) Die Mitglieder
für die Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar 1932 (RGBl. I S. 39) in Verbindung mit § 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni ist, kann der Vertreter durch 1926 (-GBl. I S. 323) wie folgt festgesetzt:
Bekanntmachung.
Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark
Die Umsätze im Monat April 1934 werden auf
der Abstimmung in der Hauptversammlung
Lfd. Nr.
Staat V Einheit
Alljährlich muß mindestens eine Hauptversammlung statt⸗ 9 C“ “ ünd ehs des Geschäftsjahres ein⸗ Eine Hauptversammlung muß ferner ein⸗ Verwaltungsrat beantragt. iter Angabe der Tages⸗ Versamm⸗
en werden, wenn es der 1 (5) Jede Hauptversammlung muß unter Monat vor dem Tage der
§ 9. Pflichten der Mitgliedsverbände. b (1) Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, an. der Erfüllung der Wirtschaftlichen Vereinigung mitzuwirken und senen Einzelbetriebe hierzu anzuhalten. Sie insbesondere 1¹“] M 1“ a) die von der Wirtschaftlichen Vereinigung im Rahmen die⸗ ser Satzung getroffenen Anordnungen, Festsezungen oder Bestimmungen zu beachten und ihnen fristgemäß Folge zu leisten,
b) auf Verlangen der Wirtschaftlichen Vereinigung und ihrer
zauftragten jederzeit Auskunft zu geben und alle ge⸗ Precech zan Ungaken über ihren Betrieb, insbesondere iber die von ihnen voraussichtlich. und tatsächlich erzeugten Men⸗ gen, über die sonstige Leistungsfähigkeit, Pecgrhestänhh, Umsätze und dergl. zu machen; diese Angaben müssen nach bestem Wissen und Gewissen erstattet werden, “ der Wirtschaftlichen Vereinigung und ihren Beauftragten die Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher zu gestatten, so. weit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Wirtschaftlichen
Vereinigung erforderlich ist. 1u“ 11““ dürfen nur Geschäftsführer und An⸗ gestellte der Wirtschaftlichen Vereinigung oder 2 8ööö nicht aber Gesellschafter oder Angestellte der Mitgliedsverbände dera h hg der Wirtschaftlichen Vereinigung F Beauftragten sind verpflichtet, über die Einn n660 8 schäftsverhältnisse, die durch die Ausübung ihrer G sün ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und si der Verwertung der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse zu “ § 10. Verwaltungskosten. (1) Die für die Verwaltung der Wirtschaftlichen Feet tsca entstehenden Kosten werden auf die Mitgliedsverbände gh Der Gesamtbetrag der Umlage und die auf die einzelnen . gliedsverbände entfallenden Beiträge werden. auf Börscsnc7 8 Verwaltungsrats vom Vorsitzenden alljährlich nach Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfs festgesetzt. Als Grundlage für die Veranlagung hat die abgelieferte Menge von I desezeng. nissen im zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahr der Mitgliedsver bände zu Die umgelegten Beiträge sind innerhalb der Sem sitzenden festgesetzten Frist an die von diesem 8 abzuführen. Die Zahlung von Vorschüssen kann verlangt werden.
§ 11. Ordnungsstrafen. (1) Mitgliedsverbände, die gegen die auf Grund. dieser Satzung ergangenen Anordnungen der Wirtschaftlichen, “ gung verstoßen, können von dem Vorsitzenden nach Fee. der Verwaltungsrats in eine Ordnungsstrafe bis zu 50 000 KRM fü jeden einselger* Fe II dfrfe Meesstas evammekrker deeht dem Be⸗ troffenen binnen zwei Wochen nach Zugang des Strafbescheides die Anrufung des Schiedsgerichts (§ 12) zu. (3) Die eingehenden Ordnungsstrafen sind zur Deckung der Unkosten zu verwenden.
§ 12. Schiedsgericht. (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Schiedsrichtern. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen den Obmann. Wenn diese sich nicht binnen zwei Wochen nach ihrer Ernennung einigen, so wird der Obmann vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt. Wenn eine Partei ihren Schiedsrichter nicht inner⸗ halb einer Woche nach Zugang der Aufforderung mittels ein⸗ geschriebenen Briefes benennt, so bestimmt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft auch diesen Schiedsrichter. 2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat binnen zwei Wochen nach Zugang der anzufechtenden Anordnung durch Einreichung eines entsprechenden Antrages beim Vorsitzenden zu erfolgen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 18 1 (3) Vor der Entscheidung des Schiedsgerichts sind die Be⸗ teiligten zu hören. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges. Das Schiedsgericht setzt die Höhe der Kosten fest und entscheidet darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO. entsprechende Anwendung. 3 “ b
§ 13. Geschäftsjahr. 1
Das Geschäftsjahr der Wirtschaftlichen Vereinigung läuft vom 1. September bis 31. August des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage des Inkrafttretens der Satzung an bis 31. August 1934.
§ 14. Haftung.
Für Verbindlichkeiten der Wirtschaftlichen Vereinigung haftet ihr Vermögen. Soweit daraus die Gläubiger nicht befriedigt werden können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, die vom Vorsitzenden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 10 auf die Mitgliedsverbände umgelegt werden.
Bekanntmachung über die Neubesetzung von drei Stellen im Bewertungsbeirat. Vom 30. April 1934. Auf Grund des § 40 Absätze 2 und 4 in Verbindung mit 35 Absatz 2 Ziffer 3 des Reichsbewertungsgesetzes vom 2. Mai 1931 (RGBl. I S. 222) habe ich an Stelle des Oberjägermeisters a. D. Wolf Freiherr von Wangenheim in Winterstein in Thüringen den Forstrat Dr. phil. Eduard Zentgraf zum Mitglied der forstwirtschaftlichen Ab⸗ teilung des Bewertungsbeirats für den Rest des laufenden
8 8 2
Berlin notierten ausländi 10. d. M.
Hauptfeststellungszeitraums ernannt. 8 Auf Grund des § 35 Absatz 2 Ziffer 3 des Reichs⸗ bewertungsgesetzes vom 22. Mai 1931 habe ich an Stelle des ausgeschiedenen Landwirts Hans Bronsart von Schellen⸗ dorf in Marienhof bei Krakow in Mecklenburg den Domänen⸗ pächter Hans Baaß in Strameuß bei Neukloster und an Stelle des ausgeschiedenen Landwirts Walther von Hüttner zu Pirk in Pirk den Landwirt Dr. jur. Hans⸗Adolf von Oppell, Niederfriedersdorf, Amtshauptmannschaft Löbau, zu Mitgliedern der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirats für den Rest des laufenden Hauptfest⸗ stellungszeitraums ernannt. 111X“ 6 Berlin, den 30. April 1934.
Der Reichsminister der Finanzen.
(2) Der Hauptversammlung liegt ob, den Geschäftsbericht ent⸗
Graf Schwerin von Krosigk.
1 Pfund 100 Papierpesos 100 Belga 100 Milreis 100 Lewa
1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Drachmen.
1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Kronen 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 500 Francs 100 Kronen 100 Schilling 100 Zlow 100 FEskudos
100 Lei
100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen
1 Pfund 100 Pengö 1 Peso
1 Dollar
—
Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Holland Island “ Japan Jugoslawien Lettland Litauen Luxemburg Norwegen Oesterreich Polen ortugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien 88 Tschechoflowakei Türkei . 383 ruguay 34 Vereinigte Staaten von Amerika
Die Festsetzung der
2 —
68,50
5,69
bo —- DOSoOo 1lhEged
12,8 169,56 58,24 21,41 795,98
42,072 58,55
1,15 2,50
Umrechnungssätze für die nicht in schen Zahlungsmittel erfolgt etwa am
Berlin, den 2. Mai 11313. Der Reichsminister der Finanzen J. A.: Hedding.
—
1.“ Bekanntmachung 5 . en Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeiche 8 vnt auf einer Ausstellung.
Vom 3. Mai 1934. 1
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 Cts
S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, 1“ 8- Warenzeichen tritt ein für die vom 25. April bis 12 „Mal 54, ensfü. füeufseAünn ecFnüsse-Uang „Unsere Dähne’“’“. Berlin, den 3. Mai 1934. e Der Reichsminister der Justiz. “
J. V.: Dr. Schlegelberger.
1“ Bekanntmachung. 1 ““
Die Büros und Kassen der Reichshauptbank werden an⸗ läßlich der Feier der Grundsteinlegung br den Erweiterungs⸗ bau der Reichshauptbank am Sonnabend, dem 5. Mai d. J., von 12 Uhr ab geschlossen. Berlin, den 30. April 1934. —
Reichsbank⸗Direktorium. Dr. Hjalmar Schacht. Dreyse.
16“
Denkschrift 1 zur Hbeeeszcng über das Genfer Abkommen zur Ver⸗ besserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, beide vom 27. Juli 1929.
Die Bekanntmachung über die beiden Abkommen ist im RGBl. Teil II vom 30. April 1934 S. 207 veröffentlicht.
Die Denkschrift zu dem Abkommen lautet:
I. Vorgeschichte und Verlauf der Konferenz. Die X. Internationale Rote⸗Kreuz⸗Konferenz vom Jahre 1921 war auf Grund der Erfahrungen des Weltkrieges zu dem Ergebnis ekommen, eine Durchsicht der Genfer Konvention vom. Roten reuz von 1906 (RGBl. 1907 S. 279) auf etwa notwendige Ab⸗ änderungen und Ergänzungen und den baldigen Abschluß eines internationalen Abkommens über die Kriegsgefangenen zur Er⸗ gänzung der Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 zu empfehlen. Die Konferenz stellte auch bereits einige Richtlinien für ein Kriegsgefangenenabkommen auf und
ersuchte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, auf ihrer
Grundlage ein Abkommens⸗Entwurf vorzubereiten. Die XI. Inter⸗ nationale Rote⸗Kreuz⸗Konferenz vom Jahre 1923 nahm den in⸗ zwischen vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz aus⸗ gearbeiteten Entwurf eines Kriegsgefangenenabkommens „Code des prisonniers de guerre“) zur Kenntnis und beschloß, ihn zu⸗ sammen mit einem Entwurf zur Revision der Genfer Konvention vom Roten Kreuz dem Schweizerischen Bundesrat zuzuleiten, damit dieser zu einem Fegiensten ges ene eine Staatenkonferenz ur Beratung der Entwürfe einberufe. “ 3 Dieser 11.S. entsprechend hat die Schweizerische Regierung im Jahre 1928 Einladungen zu einer Konferenz in Genf ergehen lassen, um über beide Entwürfe zu beraten. 47 Staaten haben die Einladung angenommen und sich auf der Konferenz vertreten lassen. Die Konferenz ist am 1. Juli 1929 von dem Schweize⸗ rischen Bundespräsidenten mit einer Rede eröffnet worden, die die Ziele der Verhandlungen erläuterte und auf die Pflicht der Staadten hinwies, bei allem Friedenswillen der Welt doch für den unwahrscheinlichen Fall eines Krieges Vorsorge zu treffen, um die mit dem Krieg untrennbar verbundenen Leiden möglichst zu mildern. W
Die Konferenz tagte in zwei getrennten Ausschüssen, von denen der erste sich mit der Revision der Genfer Konvention vom Roten Kreuz beschäftigte, während dem zweiten die Beratung des Kriegsgefangenenabkommens oblag. Aus den Verhandlungen sind die 2 en vorliegenden Abkommen hervorgegangen, die auf der Konferenz bereits von den Vertretern von achtunddreißig Ländern unterzeichnet wurden, während neun Staaten ihre Unterschrift innerhalb der in den Abkommen für 88 Unterzeichnung vorge⸗
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1934. S. 3
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79,85
weißem Grund
nungen in der
vom 6. November 1925
gehend gestaltete
sehenen Frist bis zum 1. Februar 1930 nachholten. Die Ab⸗ kommen sind also von allen auf der Konferenz vertretenen Staaten unterzeichnet worden.
II. Genfer Konvention vom Roten Kreuz. Die neue Genfer Konvention vom Roten Kreuz schließt sich
b inhaltlich und im Aufbau an die Konvention von 1906 an. Die
bewährten Grundsätze dieser Konvention sind im allgemeinen un⸗ verändert übernommen; im einzelnen ist jedoch für eine klarere Fassung einiger Bestimmungen Sorge getragen, auch sind im Hin⸗ blick auf die Erfahrungen der Zwischenzeit einige neue Bestim⸗ mungen aufgenommen worden.
So ist in dem Artikel 4 der neuen Konvention eine eingehende Regelung über den Gräberdienst eingefügt worden. Neu ist ferner die im Art. 18 ausgesprochene Anerkennung des Flugzeugs als Transportmittel für Verwundete und Kranke sowie zur Beförde⸗ rung von Sanitätspersonal. Die Sanitätsflugzeuge werden durch weißen Anstrich und die Anbringung des Roten⸗Kreuz⸗Zeichens gegenüber den militärischen Zwecken dienenden Flugzeugen kennt⸗ lich gemacht. Sie müssen sich jedoch, falls keine besondere Be⸗ willigung erteilt ist, von der Feuerlinie, überhaupt von der vor den Hauptverbandsplätzen gelegenen Kampfzone fern halten, auch ist ihnen allgemein das Ueberfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiets verboten. Das Flugzeug soll also in der Hauptsache ein Mittel zum schnellen Abtransport Schwerverwun⸗ deter bzw. Schwerkranker sein. Die für das schwierige Gebiet des Gebrauchs von Sanitätsflugzeugen in Artikel 18 erstmalig ge⸗ troffene Regelung ist jedoch nicht als abschließend anzusehen. Die Konferenz hat vielmehr in der Schlußakte den Wunsch ausge⸗ sprochen, über die Verwendung der Sanitätsflugzeuge demnächst gesondert zu beraten, damit die auf dieses neue Transportmittel anwendbaren Regeln in aller wünschenswerten Ausführlichkeit durchgesprochen werden können. 8
Neu ist auch der Art. 30, der auf Grund von Anträgen der deutschen und französischen Delegation bestimmt, daß auf Ver⸗ langen eines Kriegführenden in einer von den beteiligten Par⸗ teien festzusetzenden Art und Weise über jede behauptete Ver⸗ letzung des Abkommens eine Untersuchung zu eröffnen ist und daß nach Feststellung einer Verletzung diese von den Kriegführenden schnell beseitigt und geahndet wird. Diese Vorschrift ist zu be⸗ grüßen, da sie gegenüber der alten Konvention von 1906, die überhaupt keine derartige Bestimmung enthielt, einen wesentlichen Fortschritt darstellt.
Der Grundsatz, daß das Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf in Friedens⸗ und Kriegszeiten nur gebraucht werden darf, um die Sanitätsanstalten, das Personal und das Material, die unter dem Schutz der Konvention stehen, zu be— Fhhnen und zu schützen, ist aufrechterhalten worden. Mit Rück⸗ sicht auf die Volkstümlichkeit, die das Rote Kreuz im Laufe der Zeit gewonnen hat, ist im Art. 24 im Frieden ein etwas er⸗ weiterter Gebrauch des Abzeichens zugelassen worden. Die frei⸗ willigen Hilfsgesellschaften vom Roten Kreuz können nämlich im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung von dem Roten⸗Kreuz⸗ Zeichen auch für ihre humanitäre Tätigkeit in Friedenszeiten Gebrauch machen. Mit dieser Bestimmung, die einen bisher nur geduldeten Zustand nunmehr in ein Recht umwandelt, ist einem als berechtigt anerkannten Wunsch der Rotkreuzgesellschaften Rechnung getragen worden. Ueber diese Bestimmung hinaus ist auch Privatpersonen und anderen Organisationen als den offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften gestattet, das Rote Kreuz in Frie⸗ denszeiten zur Kenntlichmachung von Rettungsstellen zu ge⸗ brauchen, die ausschließlich der unentgeltlichen Pflege von Ver⸗ wundeten und Kranken dienen. Jedoch bedarf ein solcher Gebrauch des Schutzzeichens der ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landesgesellschaft vom Roten Kreuz. 1t Als neue Bestimmung ist auf Grund schweizerischer Anträge ein besonderer Schutz für das Schweizerische Landeswappen, das weiße Kreuz auf rotem Grund, eingefügt worden, um zu verhüten daß dieses heraldische Abzeichen, aus dem zu Ehren der Schweiz seinerzeit das Rote⸗Kreuz⸗Abzeichen durch Umkehrung der Farben gebildet worden ist, in unliebsamer Weise im Handel und Verkehr gebraucht wird. Dieser Schutz ist in Artikel 28 Buchstabe b der nenen Konvention niedergelegt. Soweit durch diesen Artikel die Verwendung des Schweizerischen Wappens oder von Zeichen, die eine Nachahmung davon darstellen, als Fabrik⸗ oder Handelsmarke oder Bestandteil davon verboten wird, befindet sich das geltende
deutsche Recht mit ihm in Üübereinstimmung (vgl. § 4 Abs. 1
Ziffer 2 des deutschen Gö 5 Schutze der Warenbezeich⸗ igen in Fassung der Veröffentlichung vom 7. Dezember 1923 (NGBl. 11 S. 445) und Artikel 6 ö“ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums en (RGBl. 1928 II S. 175). Die weiter⸗ ehenden Bestimmungen, wonach auch der einfache Gebrauch des Bappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft dann verboten sein oll, wenn er zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit ver⸗ toßenden Zweck oder unter Bedingungen erfolgt, die geeignet sind as schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, machen Ergän⸗ zungen des deutschen Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitäts⸗ eichens vom 22. März 1902 (RGBl. S. 125) erforderlich. Das Abkommen gewährt hierfür eine längere Übergangsfrist. Ein Gesetzentwurf hierüber ist in Vorbereitung. vene⸗ n Die Bestimmungen über Inkrafttreten und Kündigung des bkommens entsprechen den gleichen Bestimmungen des Kriegs⸗ gefangenenabkommens und sind daher für beide Abkommen zu⸗ sammen unter Abschnitt I1V der Denkschrift behandelt. 11n
Ie SFerceesgesatcenengbrs naen. “ Die Lage der Kriegsgefangenen war bisher in beite ⸗ pitel der dem Haager Abkommen, betreffend ber Beseeens ge⸗ 15 des Landkrieges, vom 29. Juli 1899 und vom 18. Oktober 16 beigefügten sogenannten. Haager Landkriegsordnung (RGBl. 8 88 32 ff.) in großen Zügen geregelt. Diese Regelung hatte ch jedoch bei den vielen nach den früheren Erfahrungen nicht voraussehbaren Verhältnissen, insbesondere den roßen Gefangenen⸗ zahlen des Weltkrieges als sehr lückenhaft erwiesen. Zu ihrer Er⸗ Fnsnng. Pi⸗gan im Laufe des Krieges zwischen Deutschland und dis egsgegnern mehrere Übereinkommen abgeschlossen, in e Frage der Behandlung der beiderseitigen Kriegsgefange⸗ nen so eingehend wie möglich geregelt worden ist. Es handelt sich insbesondere um die Vereinbarungen mit Frankreich vom 15. März und April 1918, mit Italien vom 15. Mai 1918, mit England 8* g. Nn 1848 und mit den Vereinigten Staaten von Amerika om 8. November 1918, die sämtlich erst im letzten Kriegsjahr zustande kamen und von denen das letztgenannte, besonders ein⸗ nd ge Abkommen erst kurz vor dem Waffenstillstand abgeschlossen wurde und daher nicht mehr zur Ausführung kam Sesve eeh gechngssene “ ist in acht Titel eingeteilt. eder in Abschnitte, Kapite d ins Artikel “ hnitte, Kapitel und insgesamt 97 Artikel Das Abkommen geht in seinem Anwendungsgebiet über die geee Landkriegsordnung hinaus, da es 88 auf 886 gi⸗ angenen des Landkriegs auch auf die Gefangenen des See⸗ und Luftkriegs anwendbar ist. Bezüglich der letztgenannten Gefan⸗ genen sind jedoch die Abweichungen von dem Abkommen zu⸗ gelassen, die sich aus den Umständen ihrer Gefangennahme unvermeidlich ergeben. Diese Abweichungen dürfen jedoch die wesentlichen Grundsätze des Abkommens nicht verletzen und müssen spätestens bei der Einlieferung der Gefangenen in ein Gefangenenlager ihr Ende erreichen. Das Abkommen findet weiterhin auch auf Personen Anwendung, die den Streitkräften folgen, ohne ihnen ausdrücklich anzugehören, wie Kriegsbericht⸗ erstatter, Marketender und Lieferanten, wenn sie in die Hand des Feindes und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint (Artikel 81). 8
v“
Grundlage der Einzelregelungen des Abkommens ist, daß mit dem Augenblick der Gefangennahme jede feindliche Hand⸗ lung von seiten der Kriegsgefangenen selbst wie auch ihm gegen⸗ über aufhören muß, daß die Gefangenen Anspruch darauf haben, jederzeit mit Menschlichkeit behandelt zu werden (Artikel 2), und daß sie auch in Feindeshand ihre volle bürgerliche Rechtsfähig⸗ keit behalten (Artikel 3). Diesen Grundsätzen entsprechend sind Repressalien gegenüber den Kriegsgefangenen ausnahmslos ver⸗ boten worden (Artikel 2). Da bei dem Kriegshilfsdienst auch eine Mitwirkung von Frauen in Frage kommt und daher also auch eine Gefangennahme von Frauen möglich ist, ist zu ihren Gunsten im Artikel 3 ausdrücklich bestimmt worden, daß sie als Kriegsgefangene mit aller ihrem Geschlecht gebührenden Rück⸗ sicht behandelt werden sollen.
Die Einrichtung der Kriegsgefangenenlager, die Ernährung der Kriegsgefangenen, die Gesundheitspflege in den Lagern, die geistigen Bedürfnisse der Kriegsgefangenen, die Manneszucht in den Lagern, die Geldmittel der Kriegsgefangenen und insbeson⸗ dere die Heranziehung zu Arbeiten und deren Bezahlung sowie endlich die Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Außenwelt und zu den Behörden sind im dritten Titel (Artikel 9 bis 44) so weitgehehh wie möglich geregelt. Von besonderem Interesse ist dabei, daß die Kriegsgefangenen das Recht haben, Vertrauens⸗ leute zu bestimmen, die sie gegenüber den Militärbehörden des Gewahrsamstaates und den Schutzmächten vertreten, und daß sie für Beschwerden, selbst wenn sie sich als unbegründet heraus⸗ stellen sollten, nicht bestraft werden dürfen.
Im dritten Kapitel desselben dritten Titels ist eingehend auch die Frage der Bestrafung der Kriegsgefangenen behandelt. Entsprechend den eingangs erwähnten Grundsätzen des Ab⸗ kommens ist ausdrücklich das Verbot jeder Grausamkeit bei der Bestrafung ausgesprochen worden. Demzufolge sind auch körper⸗ liche Züchtigungen und Einsperrungen ohne Tageslicht sowie Kollektivstrafen untersagt (Artikel 46). Grundsätzlich kommt bei der Bestrafung von Kriegsgefangenen das Recht des Gewahrsam⸗ staates zur Anwendung. Einschränkend ist jedoch bestimmt, daß Disziplinarstrafen, die die Mehrzahl der Strafen ausmachen und unter die auch ein Fluchtversuch ausdrücklich gestellt ist, im Einzelfall selbst bei Aburteilung verschiedener Vergehen nicht länger als 30 Tage dauern dürfen (Artikel 54). Nach Verbüßung von Strafen dürfen Kriegsgefangene, abgesehen von Fluchtver⸗ dächtigen, nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegs⸗ gefangenen. Im übrigen enthalten die weiteren Bestimmungen über die Strafverfolgung die von den Strafgesetzgebungen der zivilisierten Länder anerkannten Grundsätze und Garantien, ins⸗ besondere auch den Grundsatz des Beistandes eines Verteidigers und der Teilnahme eines Vertreters der Schutzmacht bei den Gerichtsverhandlungen.
Auf die Gestaltung des vierten Titels, der sich mit der Be⸗ endigung der Gefangenschaft, der Heimsendung und Unterbrin⸗ gung der Kriegsgefangenen in einem neutralen Lande während des Krieges sowie ihrer Freilassung und Heimschaffung nach Be⸗ endigung der Feindseligkeiten befaßt, sind die großen Erfahrun⸗ gen des Weltkrieges von besonders entscheidendem Einfluß ge⸗ wesen. Schwerkranke und schwerverwundete Gefangene sind auf jeden Fall möglichst bald in die Heimat zurückzusenden. Für gewisse Krankheiten und Gebrechen ist die Unterbringung in einem neutralen Lande, die im Kxiege bereits eine große Rolle spielte, vorgesehen. Die hierfür in Frage kommenden Krank⸗ heiten und Gebrechen sind in einer dem Abkommen beigefügten Mustervereinigung aufgeführt, die bis zum Abschluß besonderer Vereinbarungen als Grundlage der Heimsendung oder etwaigen Unterbringung in einem neutralen Lande dienen soll (Artikel 68). Bei der Bildung der Aerztekommissionen, die die Krankheiten fest⸗ zustellen haben, ist im Artikel 69 auch die Mitwirkung von Aerz⸗ ten, die einem neutralen Lande angehören, angeordnet. Die Heim⸗ schaffung der Kriegsgefangenen nach Beendigung der Feindselig⸗ keiten ist möglichst bald durchzuführen. Grundsätzlich sind bereits im Waffenstillstandsvertrag Bestimmungen über die Heimschaf⸗ fung der Kriegsgefangenen aa gengsctanh die 8 alle Fälle bin⸗ 1. u“ Frist nach Friedensschluß zu erfolgen hat (Ar⸗ tikel 75).
Um die Nachforschung nach Kriegsgefangenen zu erleichtern, haben die kriegführenden Mächte wie auch die Neutralen, die Kriegsgefangene bei sich aufgenommen haben, amtliche Auskunfts⸗ stellen zu errichten, die über die in ihrem Gebiet untergebrachten Kriegsgefangenen Auskunft geben (Artikel 77). Falls es für not⸗ wendig gehalten wird, soll außerdem noch eine Zentralauskunfts⸗ stelle geschaffen werden (Artikel 79).
Von besonderem Interesse ist auch noch die Frage der Kon⸗ trolle der Ausführung des Abkommens, die im Artikel 86 den Schutzmächten übertragen worden ist. Diese sollen berechtigt sein, die von ihnen für notwendig gehaltenen Kontrollen bei den Krieg⸗ führenden aus eigenem Recht durchzuführen. Ihre Beauftragten sollen dabei alle Plätze aufsuchen können, wo Kriegsgefangene untergebracht sind, und sich mit ihnen im allgemeinen ohne Zeu⸗ gen unterhalten dürfen. Für den Fall von Meinungsverschieden⸗ heiten über die Ausführung des Abkommens sollen die Schutz⸗ mächte nach Artikel 87 den Kriegführenden eine Zusammenkunft — gegebenenfalls auf neutralem Boden — vorschlagen können, der sich diese nicht entziehen dürfen.
„Artikel 88 stellt zum Schluß fest, daß die Tätigkeit der Schutz⸗ mächte der allgemeinen menschenfreundlichen Tätigkeit des Inter⸗ nationalen Komitees vom Roten Kreuz, die von diesem mit Zu⸗ stimmung der Kriegführenden unter den Kriegsgefangenen aus⸗ geübt wird, keinen Abbruch tun soll.
In den Beziehungen zwischen den Mächten, die einem der eingangs genannten Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, angehören, stellt das Kriegsgefangenen⸗ abkommen eine Ergänzung des einschlägigen zweiten Kapitels der den Haager Abkommen als Anlage beigefügten Haager Land⸗ kriegsordnung dar. Die Haager Landkriegsordnung bleibt also neben dem neuen Abkommen in Geltung (Artikel 89).
Die Schlußbestimmungen des Kriegsgefangenenabkommens fslbeeeen den Schlußbestimmungen der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und sind deshalb im nächsten Abschnitt dargestellt.
IV. Inkrafttreten, Anwendung und Kündigung der Abkommen.
Beide Abkommen treten sechs Monate nach Niederlegung der Ratifikationsurkunden von mindestens zwei Staaten in Kraft (Art. 33 der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und Art. 92 des Kriegsgefangenenabkommens). Die beiden Ratifikations urkunden Spaniens sind bereits am 6. August 1930, die der Schweiz am 19. Dezember 1930 niedergelegt worden. Die Ab kommen sind somit am 19. Juni 1931 in Kraft getreten. In⸗ zwischen sind weitere Ratifikationen erfolgt von Aegypten, Australien, Belgien, Brasilien, Canada, Chile, Dänemark, Groß⸗ britannien und Nordirland, Indien, Italien, Jugoslawien, Lett⸗ land, Mexiko, Neu⸗Seeland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Südafrikanischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika. Beigetreten sind dem Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde: die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und Peru. Für die Staaten, die die Ab⸗ kommen unterzeichnet haben, werden die Abkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, für die an den Abkommen nicht beteiligten Staaten sechs Monate nach Erklä rung des Beitritts verbindlich. Für den Fall eines Krieges ist hinsichtlich der Kriegführenden die sofortige Wirksamkeit der Ratifikation und des Beitritts vorgesehen.
In Abänderung der Bestimmungen der alten Genfer Kon⸗ vention vom Roten Kreuz (Artikel 24) und des Abkommens, be⸗ treffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Artikel 2), wonach die Bestimmungen der beiden Abkommen nur dann zur Anwendung kommen, wenn in einem Kriege sämtliche krieg⸗ führenden Mächte Vertragsteilnehmer sind (Allbeteiligungs⸗
klausel), bleiben die beiden neuen Abkommen unter den Vertrags⸗ parteien auch dann verbindlich, wenn in einem Kriege nicht alle Kriegführenden Vertragsteilnehmer sind (Artikel 25 der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und Artikel 82 des Kriegs⸗ gefangenenabkommens).
Beide Abkommen sind mit einjähriger Kündigungsfrist künd⸗ bar. Die Kündigung wird jedoch nicht wirksam im Laufe eines Krieges, in den die kündigende Macht verwickelt ist. In letzterem Falle bleiben vielmehr beide Abkommen über die vorgesehene ein⸗ jährige Kündigungsfrist hinaus bis zum Friedensschluß, das sogar bis zur Beendigung der Heim⸗ schaffung der Kriegsgefangenen, in Kraft (Artikel 38 der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und Artikel 96 des gefangenenabkommens).
Das beschleunigte Inkrafttreten der Abkommen im Kriegs⸗ falle, das Nichtwirksamwerden der Kündigung während eines Krieges und besonders der Fortfall der Allbeteiligungsklausel sind als Fortschritte gegenüber dem früheren Zustand vn
Veröffentlicht vom Auswärtigen mwt.
Kriegs⸗
Bekanntmachung.
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hat:
A. gemäß § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der pri⸗ vaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315) zum Geschäftsbetrieb zugelassen:
durch Senatsentscheidung vom 28. Februar 1934: die Neue Deutsche Bestattungskasse (Erd⸗ und Feuer⸗ bestattung) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu Berlin in Berlin.
B. folgenden Unternehmungen unter Anerkennung als klei⸗ nerer Verein die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt:
1. durch Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1933:
a. der Hansa⸗Notgemeinschaft für Bestattungen zu beck, V.⸗V. a. 8. in Lübeck, b. der Begräbnishilfe Nord Versicherungsverein auf Ge⸗ genseitigkeit in Schwerin i. M. in Schwerin i. M.
C. folgende Anderungen des Geschäftsplans und Bestands⸗ veränderungen gemäß §§ 13, 14 des Gesetzes über die Beaufsichti⸗ gung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bauspar⸗ kassen vom 6. Juni 1931 (RGs 8 I S. 315) genehmigt:
1. durch Verfügung vom 5. September 1933:
der Württembergischen Transport⸗Versicherungs⸗Ge⸗ sellschaft in Heilbronn
die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Fahrradversiche⸗
rung,
durch Verfügung vom 14. September 1933: der Hamburg⸗Bremer Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Hamburg
die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Wasserleitungs⸗
schäden⸗Versicherung,
„durch Verfügung vom 23. September 1933:
der Begräbniskasse von 1924, mitbegründet vom Groß⸗ hamburgischen Bestattungsverein E. V. Hamburg in Hamburg die Ausdehnung des Geschäftsgebiets auf Reich, durch Senatsentscheidung vom 29. September 1933: a. die Auflösung der Sterbekasse des Gewerkvereins der ddeutschen Maschinenbau⸗ und Metallarbeiter, Versiche⸗ rungsverein auf Gegenseitigkeit zu Berlin, sowie di übertragung des Versicherungsbestandes der Sterbe⸗ kasse auf die Deutsche Lebensversicherung Gemen⸗ nützige Aktiengesellschaft in Berlin, die Auflösung der Sterbekasse des Vereinsbundes Deutscher Zahnärzte in Darmstadt und die Ubertra⸗ gung des Versicherungsbestandes der Kasse nebst zu gehörigen Rücklagen auf die Allianz und Stutts Lebensversicherungsbank Aktiengesellschaft in Stutrtge nach Maßgabe des zwischen dieser Gesellschaft und dem Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands age⸗ schlossenen Vertrages, den Vertrag, laut welchem die Bürgerliche Se⸗ stattungskasse in Bremen ihren Versicherungsbestand auf die Hamburg⸗Mannheimer Versicherungs⸗Aktien⸗ Gesellschaft in Hamburg überträgt, durch Verfügung vom 29. September 1933: der Gothaer Allgemeinen Versicherungsbank Aktien-⸗ gesellschaft in Gotha ddie Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Fahrrednssehne 6. durch Senatsentscheidung vom 29. September 1933 un Verfügung vom 17. Oktober 1933: den Verschmelzungsvertrag der „Excelsior“ Lebens⸗ versicherungs⸗Aktiengesellschaft in Berlin mit der „Eos“ Deutscher Bestattungs⸗ und Lebensversicherungs⸗Verein Aktiengesellschaft in Düsseldorf, 1 durch Verfügung vom 7. November 1933: . der Nord⸗Deutschen Versicherungs⸗Gesellschaft in Ham⸗ burg 1 die Aufnahme versicherung, durch Verfügung vom 20. November 1933: 18 der Transatlantischen Güterversicherungs Gesellschaft in Berlin die Aufnahme des Geschäftsbetriebes der vorbehalts⸗ (Ausfall⸗) Versicherung, . durch Senatsentscheidung vom 24. November 1933: a) die Uebernahme des Versicherungsbestandes des Kran⸗ kenunterstützungsvereins sächsischer Staatsbeamter auf Gegenseitigkeit in Dresden durch die Deutsche Beamten Krankenversicherung V. a. G. in Koblenz, der Deutschen Krankenkasse von 1869 Ersatzkasse in Hamburg die Uebernahme des gesamten Versicherungs⸗ bestandes der Vereinigten Kranken⸗ und Bestattungs⸗ Zuschußkasse für Chemnitz und Umgebung in Chemni mit allen Aktiven und Passiven gemäß dem Ueber nahmevertrag, 1 die Uebernahme des gesamten Versicherungsbestande mit allen dazugehörigen Aktiven und Passiven von der Kranken⸗Unterstützungskasse und Sterbekasse für selbständige Handwerker und Gewerbetreibende in den Bezirken der Städte Altena und Plettenberg und der Aemter Nachrodt, Werdohl, Neuenrade, Plettenberg-⸗ Amt und Herscheid in Werdohl auf die Handwerk, Handel und Gewerbe, Krankenversicherungsanstalt auf — Gegenseitigkeit zu Dortmund in Dortmund, letzterer gemäß dem Vertrage, die von der Hauptversammlung des Krankenversiche: rungsvereins für das graphische Gewerbe Deutschlands a. G. in Leipzig beschlossene Auflösung und Ueber⸗ tragung des gesamten Versicherungsbestandes mit sämt⸗ lichen Aktiven und Passiven auf den „Deutscher Ring“ Krankenversicherungsverein a. G. in Hamburg, e) die Uebernahme des gesamten Versicherungsbestandes ununrd des Vermögens der Josefus Krankenkasse in Höchst durch die Zentral⸗Krankengeld⸗Zuschußkasse der kath. Arbeiter⸗, Knappen⸗, Gesellen⸗, Jünglingsvereine und anderer kath Vereinigungen, sowie der christl. Berufs⸗ verbände Deutschlands in Düsseldorf gemäß dem Vertrage, — die Auflösung der Allgemeinen Zentral⸗Kranken⸗ und Sterbekasse sar gewerbliche und andere Arbeiter „Thuringia“ in Tambach⸗Dietharz.
Lü⸗
das Deutsche
des Geschäftsbetriebs der Maschinen⸗
Eigentums⸗