zulässiger Höchstaschegehalt 0,860 00 zulässiger Höchstaschegehalt 0,730 Aufschl. a. mindestens RM —,50 per 100 kg, 8 610 zulässiger Höchstaschegehalt 0,630 Aufschl. a. Basistype mindestens RM 1,— per 100 kg, 8 1370 (Roggenbackschrot) 1,420 Abschl. v. Basistype höchstens RM 1,50 per 100 kg, b 1800 (Roggenbackschrot) 1,900 Abschl. v. Basistype höchstens RM 4,— per 100 kg.
2. Die als Typen aufgegebenen Zahlen stellen den zulässigen Mindestaschegehalt Le- der von den Mühlen grundsätzlich nicht unterschritten werden darf. Unter Berücksichtigung technischer Sonderheiten und sonstiger nicht vorauszusehender Umstände liegt jedoch bei der Lieferung eines der unter 1 I und II genannten Fabrikate mit niedrigerem Aschegehalt ein Verstoß gegen die An⸗ ordnung erst dann vor, wenn die obenbezeichneten A chemindest⸗ sätze um mehr als 3 vH vom Aschegehalt unterschritten. werden.
3. Mühlenfabrikate, die sich mit den unter I und II auf⸗ eführten neuen Sorten im Aschegehalt und der Auslandsweizen⸗ beimischung nicht decken, dürfen von den Mühlen in dem Umfange der vrd und am 1. Mai 1934 nicht auf Lager befindlichen
Menge noch nach dem 1. Mai 1934 hergestellt werden. Die Mühlen sind verpflichtet, der zuständigen Geschäftsstelle die zur Erfüllung dieser Verkäufe noch herzustellenden Mengen bis zum 10. Mai 1934 zu melden. 4 4. Soweit von den unter I und II erwähnten Mühlenfabri⸗ katen bei Inkrafttreten dieser Anordnung noch unverkaufte Be⸗ stände auf Lager vorhanden sind, haben die Mühlen diese Bestände getrennt nach Sorten der zuständigen Geschäftsstelle bis zum 10. Mai 1934 zu melden. Diese Fabrikate sollen so vermischt werden, daß sie den Typenansprüchen der Anordnung Nr. 8 ent⸗ sprechen. Sollte das Vermischen aus wirtschaftlichen oder sonsti⸗ gen Gründen nicht möglich sein, ist es gestattet, diese Fabrikate in der auf Lager befindlichen Beschaffenheit in Anlehnung an die entsprechend geringere Type auf den Markt zu bringen.
5. Die nach Inkrafttreten dieser Anordnung verkauften Mehl⸗, Grieß⸗ und Backschrotsorten müssen wie folgt gekenn⸗ zeichnet sein: 8 1u
1. Angabe, welches Roggen⸗ oder Weizenfabrikat,
Angabe der Type (z. B. Type 405 oder 815), 8 Angabe der Höhe der Auslandsweizenbeimischung, wenn es sich um eine Type mit Auslandsweizen handelt, Angabe der Nummer der Mahlpost oder des Herstellungs⸗ datums,
5. Name und Ort des Herstellers.
Die Säcke müssen plombiert werden.
6. Kleinpackungen jeder Art müssen in der gleichen Weise ge⸗ kennzeichnet werden, wobei es jedoch gestattet ist, auch die frühere Bezeichnung „Weizenauszugmehl (Kaiserauszug)“ mit anzugeben, wenn das Mehl der Type 405 entspricht. 1
7. Die Kennzeichnung hat auf der Verpackung oder auf einem am Sack angebrachten Anhänger deutlich erkennbar zu erfolgen.
Die Mühlen haben das Recht, auf dem Anhänger oder der Packung auch den bisherigen Phantasienamen der entsprechenden Mehl⸗ marke zwischen Punkt 3 und 4 anzugeben.
8. Die Abgabe oder Auslieferung von Mehl, Grieß und Back⸗ schrot mit anderer als obiger Kennzeichnung ist verboten.
9. Für die Uebergangszeit kann die vorgeschriebene Kenn⸗ zeichnung durch Stempelaufdruck auf die vorhandenen Anhänger oder die bereits bedruckten Säcke erfolgen.
10. Nachprodukte, wie Nachmehl, Bollmehl, Kleie usw., sind durch Anhänger oder Aufdruck auf dem Sack zu markieren.
11. Mehle (Nachmehle) mit einem höheren Aschegehalt als 0,860 võ bei Roggen und 1,700 vH bei Weizen sowie Futter⸗ schrot aller Art dürfen nur mit dem Hinweis „Nicht für mensch⸗ liche Ernährung bestimmt“ verkauft werden und sind durch eine rote, rechteckige Anhängekarte in der Größe von mindestens 10 1 15 cm mit dem Aufdruck „Nicht für menschliche Ernährung bestimmt“ zu kennzeichnen. 1 b
Die Säcke dieser Fabrikate sind auf beiden Seiten durch ein deutlich sichtbares schwarzes Kreuz in der Größe der Säcke kennt⸗ lich zu machen.
12. Mitglieder der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen, die gegen diese Anordnung verstoßen, können gemäß § 22 der Satzung vom Verwaltungsrat in eine Ordnungs⸗ strafe bis zu 10 000 RM für jeden einzelnen Fall genommen werden.
Außerdem kann Zusammenschluß der
Basistype
“
11“
auf Grund der 1. Verordnung über den Roggen⸗ und Weizenmühlen vom 5. No⸗ vember 1933 gemäß § 16 in Verbindung mit der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 § 6 mit Gefängnis bis u einem Jahr und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be⸗ firaft werden, wer gegen die Auskunftspflicht verstößt.
Berlin, den 1. Mai 1934.
Vorsitzende des Verwaltungsrates der Wirtschaftlichen
Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen. Helm, Staatsrat.
Der Beauftragte des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft bei der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen.
Herberr Hae
Der
Bekanntmachung. An alle Roggen⸗ und Weizenmühlen!
Der Preiskampf auf dem Mehlmarkt hat zur Folge, daß weite Kreise der Mühlen in ihre: Existenz gefährdet sind. Zur Beseitigung der marktschädigenden Schleuderverkäufe und zur Sicherung der Existenz der Mühlen wird deshalb auf Grund der Satzung § 5 mit gleichzeitiger Aufhebung der Anordnung Nr. 3 vom 28. Dezember 1933 folgende An⸗ ordnung erlassen:
Anordnung Nr. 9. 8 . Mit Wirkung vom 1. Mai 1934 werden für der
1 Bereich einer jeden Bezirksgruppe der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen ein oder mehrere Großmärkte bestimmt, an deren amtliche Mehlpreisnotierung die Mühlen bei ihren Verkäufen von Mehl, Grieß und Backschrot ge⸗ bunden sind.
Für die Verkäufe gilt stets die amtliche Mehlpreisnotierung desjenigen Großmarktes, der für den Käuferstandort und dessen Bezirksgruppen⸗ und Getreidefestpreisgebiet maß⸗ gebend ist. 8 3 G
Die an den Großmärkten notierten Typen sind allen Ver⸗ käufen zugrunde zu legen. Die Auf⸗ und Abschläge für die übrigen Typen sind in der Anordnung Nr. 8 festgelegt.
Alle Verkäufe sind waggonfrei Empsangsstation mit einem Frachtenausgleich von 0,50 RM per 100 kg auf die zuständige Großmarktnotiz abzuschließen.“ Der für den Verkauf zuständige Großmarktpreis kann unter⸗ schritten werden:
von Mühlen mit einem
Jahresgrundkontingent per 100 kg per 100 kg bis 1000 t bis zu RM —,60 RM 1,— von 100] „ 4000 t „ „„ „ „ —,80 über Z „ —,22 —,20
6. Die Mühlen, die östlich der Elbe ihren S doch
Ausnahme derjenigen in den Stadtbezirken Groß⸗Berlin, Ham
bei Roggenmehl bei Weizenmehl
2
itz haben, jedoch mit
5
burg, Altona, Harburg und Kiel, dürfen die unter 5 fest⸗
mehle im Sinne der Anordnung Nr. 8 Abs. 11 gehören, dürfen
Kleinpackungen dürfen nur mit den in der Anlage angeord⸗
Anordnung verstoßen, können gemäß § 22 der Satzung vom
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Wirtschaftlichen
Der Beauftragte des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft
Papierbeutel
Wischtuch (Nesseltuch) Tellertuch „ „ 4, Taschentuch n n
Wischtuch “
Tellertuch n„ n Taschentuch “ „ 5 Servietten „ „ Stickereimuster 32
Jutesäcke
Baumwollsäͤcke 50
Handtuchsäcke
Wischtuch 1 Tellertuch
werden diesen folgende Packlöhne beres
2 ½¼ „ 1
1. Der gleichzeitig mit dieser Anordnun
2. Großabne
3. Etwaige
4. Die Mühlen haben darauf zu achten, daß alle öö
gelegten Abschtage bei Verkäufen in die Getreidefestpreisbezirke der Provinzen Westfalen, Rheinland,
der Länder Baden und Hessen der Regierungsbezirke Pfalz des Landes Bayern und
Wiesbaden des Landes Preußen,
des Landesteils Birkenfeld des Landes Oldenbur die zuständige Großmarktnotiz weiter bis zu 0,50 RM per 100 kg bei Roggen⸗ und Weizenmehl unterschreiten. Für Weizenmehl gilt diese Ausnahme jedoch nur bei Weizenmehl aus Inlandsweizen. Bei Verkäufen von Mühlennachprodukten, wozu auch Nach⸗
die an dem für den Verkäufer zuständigen Getreidegroßmarkt notierten Preise nur um höchstens 0,50 RM per 100 kg unter⸗ schritten werden.
neten Aufschlägen verkauft werden. 3 t Mitglieder der Wirtschaftlichen Vereinigung, die gegen diese
Verwaltungsrat in eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 RM für jeden einzelnen Fall genommen werden. Berlin, den 1. Mai 1934.
Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen. Helm, Staatsrat.
bei der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen.
Herbert Daßler. “ Anlage zur Anordnung Nr. 9.
—
7 41 kg m/ Umsack 2 ½¼ in 50 kg Jutesäcken 1 50
89 9 1 ½ 9 50 97 2 ½ Kartons 1 „
99
m/Umsack RM 3,50
99 2
ohne Umsack 77 18 9 99 99
8 12 ½ „ mit Umsbch 100 ohne 9„ 50 97
997 mit
11 .“*““
eitens der Käufer
Bei Einsendung von Beuteln 1 Fäachen net;
kg⸗Beutel weeemeüee 0
99 100 2 „ 100 „
0 0
0 72 0 20
0 20
0 90 90
Bekanntmachung.
An alle Roggen⸗ und Weizenmühlenn! Die Durchführung der Maßnahmen der Wirtschaftlichen
Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen zur Regelung des Absatzes und der .“ der
und zur 8 e wenn gleichzeitig die Verkaufs⸗ und Zahlungsbedingungen für alle Mühlen verbindlich festgesetzt werden.
ülléreierzeugnisse
estsetzung verbindlicher Mehltypen ist nur möglich,
Auf Grund der Satzung § 5 wird deshalb mit gleich⸗
zeitiger Aufhebung der Anordnung Nr. 3 vom 28. Dezember 1933 die nachfolgende Anordnung erlassen:
Anordnung Nr. 10. veröffentlichte Reichs⸗ mühlenschlußschein der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen wird hiermit in Kraft gesetzt und für alle Mühlen verbindlich erklärt. Die Bedingungen des Reichsmühlenschlußscheines gelten für alle Geschäfte, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung zwischen Mühlen und Großabnehmern getätigt werden. mer sind solche Kunden, die zu Mühlen⸗ bzw. Großhandelspreisen kaufen, d. h. Mehlgroßhändler, Brot⸗ fabriken, Keksfabriken, Großbäckereien und Bäckergenossen⸗ schaften, Kolonialwarengroßhandlungen, Filialgroßbetriebe, Satenhäuger und ähnliche Betriebe. . Schlußscheinsonderbestimmungen einzelner Mühlen oder Mühlengruppen oder ⸗vereinigungen sind für Verkäufe nach dem 1. Mai 1934 verboten.
des Reichsmühlenschlußscheines eingehalten und daß ins⸗ besondere die im Reichsmühlenschlußschein unter XI, 1, 2, 3. und 4 festgelegten Bestimmungen vom Käufer befolgt und ein⸗ gehalten werden.
5. Alle Geschäfte, die nach dem 1. Januar 1934, aber vor In⸗
krafttreten der Reichsmühlenschlußscheinbedingungen ab⸗ geschlossen waren, sind von den Mühlen zu den auf Grund der Anordnung Nr. 3 vereinbarten Bedingungen abzuwickeln. Eine Angleichung der bei Geschäftsabschluß getroffenen Ver⸗ einbarungen an die Bedingungen des Reichsmühlenschluß⸗ scheines ist bei beiderseitigem Einverständnis zulässig.
6. Eine Stornierung von Geschäften sowie die nachträgliche Ab⸗
änderung der im Schlußschein festgelegten Lieferungstermine ist unstatthaft. Falls Kontrakte auf Grund besonderer Um⸗ stände gestrichen werden müssen, ist der zuständigen Geschäfts⸗ stelle der Wirtschaftlichen Vereinigung unter Angabe der für die Streichung maßgebenden Gründe Mitteilung zu machen.
7. Die vor dem 31. Dezember 1933 abgeschlossenen und bis zum
1. Mai 1934 noch nicht abgewickelten Kontrakte müssen späte⸗
stens am 31. Mai 1934 erledigt sein, falls die vereinbarten
Lieferungs⸗ bzw. Abnahmefristen überschritten sind. Die Mühlen haben — falls notwendig — von den Verzugsrechten Gebrauch zu machen und Vergütung des durch die Nicht⸗ abnahme entstandenen Gewinnausfalles und / oder Schadens
zu verlangen.
8. Den Mühlen der Wirtschaftlichen Vereinigung ist es nicht er
laubt, im Auftrage von Händlern und Genossenschaften zu
.Es ist den Müh
Wir
5. Werden
1. Der Versand erfolgt
1. Zahlung hat nach Verkäufers Wahl zu erfolgen: a) für Mehl, Grieß
deren Gunsten direkt mit Bäckern und Kleinhandel Geschäfte abzuschließen und Preisdifferenzen zwischen dem Großhandels⸗ preis und dem Kleinhandelspreis zugunsten der Händler und Genossenschaften su verrechnen.
s ist de en verboten, einem Mehlabnehmer dadurch Vergünstigungen zu verschaffen, daß von ihm direkt oder in⸗ direkt Getreide über dem Marktpreis gekauft wird. Ein solches Geschäft bedeutet eine Umgehung und dadurch einen Verstoß gegen die Anordnungen über den Verkauf von Müllereierzeugnissen.
Konsignationsläger, die bei Mehlhändlern, Genossenschaften oder sonstigen am Mehlhandel interessierten Stellen unter⸗ halten werden, sind bis zum 10. Mai 1934 einschl. der Ge⸗ schäftsstelle der zuständigen Bezirksgruppe zu melden.
.Bei Lieferung ab Konsignationslager ist es gestattet, bei
wöchentlicher Meldung der ausgelieferten Ware diese mit Valuta Mittwoch der gemeldeten Woche in Rechnung zu Wird die Auslieferung täglich aufgegeben, hat die erechnung bei Eintreffen der Auslieferungsaufgabe zu er⸗ faices Für Konsignationsläger dürfen Lagergelder oder onstige Vergütungen nicht gezahlt werden.
Neue Konsignationsläger dürfen nur mit Genehmigung der
Wirtschaftlichen Vereinigung errichtet werden.
.An Vertreter, Vermittler oder Agenten darf für deren eigene
Rechnung nicht verkauft werden.
4. Vertreter, Vermittler oder Agenten dürfen — gleichgültig
ob mit oder ohne Wissen ihrer Mühle — von ihrer Provision nichts an die Kundschaft abgeben.
An Vertreter, Vermittler oder Agenten, die eine Mehl⸗ oder Futtermittelhandlung für eigene Rechnung betreiben und an der Verkäufer⸗ oder Käuferfirma irgendwie geldlich beteiligt oder sonstwie interessiert sind, darf eine Provision oder sonstige Vergütung nicht gezahlt werden.
8 einem Vertreter, Vermittler oder Agenten eine Zu⸗ widerhandlung gegen die Anordnungen der Wirtschaftlichen Vereinigung nachgewiesen, ist ihm die Vertretung sofort zu nehmen.
.Mitglieder der Wirtschaftlichen Vereinigung, die gegen diese
Anordnung verstoßen, können gemäß § 22 der Satzung vom Verwaltungsrat in eine Ordnungsstrafe bis zu RM 10 000,— für jeden einzelnen Fall genommen werden.
Berlin, den 1. Mai 1934.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Wirtschaftlichen
Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen. Helm, Staatsrat.
Der Beauftragte des Reichsministers für Ernährung un
Landwirtschaft bei d 1 Roggen⸗ und Weizenmühlen. —“
der Wirtschaftlichen Vereinigung der
Herbert Daßler.
Anlage zur Anordnung Nr. 10.
Reichsmühlenschlußschein der
Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen,
im Schlußschein kurz WV genannt. für Verkäufe im Großhandel, gültig ab 1. Mai 1934.
I. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
1. Erfüllungsort für Lieferung und Abnahme ist der Ort des
Verkäufers.
2. Erfüllungsort für Zahlung ist Sitz der Mühlenverwaltung.
Gerichtsstand ist das für die Mühle zuständige Gericht. II. Preise.
1. Dem Geschäftsabschluß liegen die von der WV angordneten
Preisbestimmungen zugrunde. Diese Preisbestimmungen werden jeweils im Reichsanzeiger und in den Fachzeitschriften veröffentlicht. Der Verkaufspreis ist stets in Rechnung zu — a) bei Waggonlieferung oder frei Fu re am Tage der Lieferung, b) bei Verladung auf dem Wasserwege Datums des ersten Konnossements, c) bei Freistellung ab Lager am Tage der Freistellung.
am Tage des
3. Die Preise gelten bei Mehl in Reichsmark für 100 kg brutto
für netto, einschließlich Sack, frachtfrei Empfangsstation, auf Wunsch des Käufers frei Fuhre an der Mühle oder frei Fuhre oder Waggon im Bestimmungshafen. Disponiert der Käufer weniger als 10 t, geht die Frachtdifferenz zu Lasten des Käufers. Eine Frachtvergütung erfolgt nicht, wenn der Käu⸗ 12 die Ware abholt oder abholen läßt. — Wird das Mehl
urch den Verkäufer oder seinen Beauftragten dem Käufer frei seinem Lager geliefert, erhöht sich der Preis um —,15 per 100 kg. Hiervon wird die Bedingung unter V/8 nicht betroffen. Die entgeltliche Rücknahme bzw. Verrechnung leerer Mehl⸗ und Nach roduktesäcke ist unstatthaft.
4. Die Preise für Futtermittel gelten ab Mühle in Reichsmark
brutto für netto einschließlich Sack. zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Steuern, Zölle oder öffentliche Abgaben eingeführt oder be⸗ 1e” erhöht oder erhöhen sich die Selbstkosten der Mühle urch unvorhergesehene Ereignisse, z. B. Verfügungen von hoher Hand, Erhöhung der Eisenbahntarife, Streik bei Trans⸗ portunternehmungen, Hoch⸗ oder Kleinwasser, geschlossene Füicts he usw., s kann die Mühle verlangen, daß die WV für beide Teile verbindlich festsetzt, ob und inwieweit für alle noch nicht ausgelieferten Kontrakte eine Preiserhöhung ein⸗ zutreten hat. 38 8 Im at einer Ermäßigung von Steuern, Zöllen, öffent⸗
lichen Abgaben, Eisenbahntarifen usw. kann die WV eine Preisermäßigung festsetzen. III. Transport.
nach bestem Ermessen des Verkäufers entsprechend den Vereinbarungen.
2. Die Transportgefahr ab Mühle trägt in allen Fällen der
Käufer, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen wor⸗ den ist. IV. Zahlung.
und Backschrot (Nachmehle
ausgeschlossen): I. Netto in bar ohne jeden Abzug.
Gewährung von Preisnachlässen, Rückvergütungen, Provision für Alleinverkäufer, die ihre Geschäfte für eigene Rechnung machen, elkredereprovision, ’8 Fenvihs Organisationsvergütungen, zinsfreien Kre⸗
iten, Darlehen und Hypotheken sowie dergl., unter dem üblichen Zinssatz wie überhaupt Feencne und dingliche Zuwendungen irgendwelcher Art, direkt oder indirekt, zu gewähren und willkürliche Abzüge der Käufer zu ge⸗ statten, ist dem Verkäufer von der WV nach § 22 Abs. 1 der Satzung bei Strafe verboten.
Der Rechnungsbetrag muß spätestens 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung im Besitz des Verkäufers sein.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, treten die Verzugsfolgen nach Ziffer VI sofort in Kraft.
Bei Wasserverladung, die über 14 Tage unter nor⸗ malen Transportverhältnissen beansprucht, sowie bei
neue
1
2. Bei Abnahmeverzug erhebt Verkäufer für je
v““
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 104 vom 5. Mai 1934.
2. Verkäufer ist ohne besonderen Nachweis berechti
Zahlung des Kaufpreises für den Verkäufer in Verwahrung. „Käufer ist zu
.Erfolgt
Verkäufe dürfen nur zur Abladung bzw. Lieferung im lau⸗ Ist bei Kaufabschluß die Abnahme bestimmter Monatsmengen
Der Verkäufer ist verpflichtet abzuladen:
4. Der Käufer
Bei Verkäufen auf „Abnahme“ hat Käufer in den unter 4a,
6. Ist nichts Besonderes vereinbart, so gilt das Geschäft als „auf
Andienung der Ware kann in allen Fällen auch auf dem Lager
Der Käufer hat in jedem Falle die
Kommt
Nachfrist zu verlangen
Waggonverladung, die bei behinderter Wasserverladun auf nachträglichen Wunsch des Käufers erfolgt, 5 Zahlung ohne jeden Abzug bei Ankunft der Ware am Bestimmungshafen bzw. an der Empfangsstation gegen Aushändigung der Ware zu erfolgen. 1 Bei Zahlung durch Akzept mit län stens 40 Tagen Laufzeit ab Rechnungsdatum und be⸗ Zahlung es. Kundenwechsel, die spätestens 50 Tage nach Rechnungs⸗ datum zahlbar sein müssen, wird Diskont zum Selbst⸗ begen on. ’ 1 % über Reichsbank⸗ skont zuzüglich Stempel vom 15. Tage ab Reck ⸗ datum berechnet. 2 G Erfolgt bei Wasserverladung, die länger als 14 Tage auert, Zahlung durch Akzept, so darf dies bis 60 Tage ab Rechnungsdatum laufen. In diesem Falle wird Diskont zuzüglich Stempel ab Ankunftstag im Bestimmungshafen gerechnet. Wechsel, die von Bäckermeistern akzeptiert oder giriert sind, werden nur noch bis zum TKbt nber 1934 entgegengenommen.
Akzepte und Rimessen müssen an Bankplätzen zahl⸗ bar und ordnungsgemäß verstempelt sein. Akzepte und Rimessen müssen innerhalb 7 Tagen vom Rechnungs⸗ datum im “ sein. Rechnungsdatum im Sinne der Punkte 1 und 2 ist der Tag d. iefe⸗
rung bzw. Verladung. Nachmehle, Futtermehle, Sund Abfälle.
I. Sofort netto in bar, ohne jeden Abzug.
Futtermittel
11.“ ’- crz 2 lung Zug um Zug zu verlangen, auch wenn eine 3a ⸗ lungsweise vereinbart oder bewilligt war sofern er berech⸗ tigte Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Käufers bei den in Frage kommenden Krediten hat.
Bei Zahlung „Kasse gegen Dokumente“ ist Verkäufer berech⸗ tigt, die Ware an seine Adresse zu verladen, unter Beifügung
eines Freigabescheines zum Frachtbriefduplikat. Entstehende Kosten sind vom Verkäufer zu tragen.
1 Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt Eigentum des Ver⸗ käufers, bis alle Verpflichtungen des Käufers erfüllt sind. Zu diesen gehört auch die Zahlung solcher Beträge, die etwa noch aus früheren Lieferungen geschuldet werden, sowie Zinsen und Gerichtskosten. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam für den Fall, daß die gelieferte Ware verarbeitet oder sonstwie verändert ist. Hingegebene Wechsel oder Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Verpfän⸗ Weg ür Sicherungsübereignung der Ware ist unzulässig. ist verpflichtet, die Ware gegen Feuersgefahr zu
Die aus einer Weiterveräußerung der Ware erwachsene Forderungen werden, solange noch segeggrel he e Verkäufers ungedeckt sind, im voraus mit Abschluß dieses Vertrages zur Sicherung aller dieser Ansprüche an den Ver⸗ — “ Käufer erklärt sich ausdrücklich mit
eser Sicherungsabtretung einverstang Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 1 b11.6“
Der Käufer ist sich mit dem Verkäu er darüber eini⸗ daß der Verkäufer bis zur restlichen Zagbuse des Kaufpreiset Eigentum an den Gegenständen erwerben soll, die aus der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vom Käufer her⸗ jestellt werden. Der Käufer hält diese Gegenstände bis zur
1 Abzügen auf Grund von welcher Art sowie zur Aufrechnung und Zurückhaltung dem Verkäufer gegenüber nicht berechtigt. Von dieser Bedingung ist ausgenommen die Verrechnung von Ware gegen Ware und die Verrechnung von gerichtlich geklärten Forderungen.
8 die Zahlung nicht bedingungsgemäß, so kommt Käufer ohne Mahnung in Verzug.
Ansprüchen irgend⸗
V. Abladung, Lieferung, Abnahme.
fenden und in den
zwei folgenden M 1 1 werdan. 5 folgenden Monaten abgeschlossen nicht festgelegt, so gelten monatlich
1 ungefä lei als vereinbart. gef 5 gleiche
Raten
8 8 8 1u“
a) bei Abschlüssen zur sofortigen Abla ung bzw. Liefe⸗ rung innerhalb 4 Werktagen nach dem Eingang der Versandverfügung (Disposition); 1
b) bei Abschlüssen zur prompten Abladung oder Lieferung innerhalb 8 Werktagen nach dem Eingang der Ver⸗ sandverfügung (Disposition); “
c) bei Abschlüssen zur Abladung oder Lieferung auf be⸗ stimmte Termine (Monatsabschlüsse) nach Verkäufers Wahl, bei sukzessiver Abladung oder Lieferung in un⸗ gefähr gleichen Raten.
Zu den Fällen a, b, c: Verlademö lichkeit vorbehal dehee eSs 1 dem Käufer seson mitzuteilen. äu ist verpflichtet, ausführbare Ver fü (Disposition) zu erteilen. 8 Se fgfeetassagüng
a) bei Verkäufen auf „sofortige“ Abladung bzw. Liefe⸗ rung ohne Aufforderung sofort bei Vertragsabschluß;
b) bei Verkäufen auf „prompte“ Abladung bzw. Lieferung bzw. auf „Termine“ innerhalb 4 Werktagen nach er⸗ folgter Aufforderung, und zwar bei sukzessiver Liefe⸗ rung oder holaung in ungefähr gleichen Raten.
b, c vorgesehenen Fristen abzunehmen.
Abladung“ abgeschlossen. Ist für Abladung, Lieferung oder Abnahme eine Frist nicht bestimmt, so gilt „prompte Abladung bzw. Lieferung bzw. Abnahme“ als vereinbart.
der Mühle gekaufte Ware seinem Abnehmer selbst zuzufahren oder dieses durch Dritte 8b
zu lassen. VI. Verzug.
A. Verzug des Käufers.
. Käufer mit der Versandverfügung bzw. Abnahme innerhalb der vereinbarten Frist in Verzug, so ist Verkäufer verpflichtet, die Rechte aus § 326 B. G.⸗-B. anzudrohen und auszuüben, wobei eine Nachfrist von 3 Werktagen als an⸗ gemessen gilt. Bei Ab⸗ und Annahmeverzug des Käufers hat I Verkäufer außerdem die Rechte aus § 373 und 374 1 bs angefangene 100 kg nicht rechtzeitig abgenommene Ware einen Clangkme von 0,25 RM für jeden angefangenen Monat des Verzuges. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so muß Ver⸗ eeüeh nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Werktagen erklären,
r “
a) Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
b) vom Vertrage zurücktreten, “
c) Ersatz der insen, Kosten usw. oder mehreres gemein⸗ Zo awfam verlangen will. Das Recht, sofortige Zahlung der geschuldeten Forderung ohne wird hierbei nicht berührt. Einer
22 Herit der fe
4. Kommt der Verkäufer trotz der
Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn Zahlun u „ um Zu oder egen Dokumente vereinbart ist. Zahlung Zug Zag „Alle sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Ver⸗ bägiers vh baß es eines besonderen Vorbehaltes , — durch die Bestimmungen der Zi nicht beeinträchtigt. 1 11“”“] 8 un Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, kann Ver⸗ äufer — ohne daß es der Setzung einer Nachfrist bedarf — ohne weiteres vom Vertrage zurücktreten oder wegen Nicht⸗ erfüllung vollen Schadenersatz verlangen. ”
38 B. Verzug des Verkäufers. Kommt der Verkäufer mit der Abladung bzw Lieferung in Verzug, so sind mindestens folgende Nachfristen zu ) bei Verkäufen zur sofortigen Abladung bzw. Liefe⸗ “ „.„.J1777156562 ) bei Verkäufen zur prompten Abladung bzw. Liefe⸗ a“ NFPEEöEEe 1 8 bei Verkäufen auf Termine . . . . 10 Werktage. Folange der Käufer aus dem gleichen oder einem anderen Abschluß mit Abnahme oder Zahlung im Rückstand ist, läuft vertragliche Lieferfrist oder die Nachfrist gegen den Ver⸗ imfer nicht. Wird die Höcfvektauf eis dadurch über⸗ schritten, so hat Verkäufer von den erzugsrechten unter 1/41215 Gebrauch zu machen. urch Abänderung einer gegebenen Versandverfügung (Dis⸗ position) wird eine bereits gestellte Nachfrist hinfällig.
5 8 VII. Sicherstellung. 3 ommt Käufer mit der Zahlung einer Lieferung in Verzue oder tritt nach dem Vertragsabschluß in seinen Her barza verhältnissen oder seiner Kreditwürdigkeit eine Verschlechte⸗ rung ein, durch die der Anspruch auf den Kaufpreis erscheint, so ist Käufer auf Verlangen des Verkäufers ver⸗ pflichtet, gegen Barzahlung Zug um Zug bei der Verladung abzüglich der etwaigen Zinsen zum Reichsbankdiskontsatz oder gegen unwiderrufliche Sicherheitsleistung abzunehmen, auch wenn auf Ziel oder gegen Wechsel odex auf Akzept verkauft war. Die Sicherheitsleistung ist im Werte der jeweils zu⸗ nächst fälligen Lieferung und in ausreichender Höhe eines zu⸗ gunsten des Verkäufers bestehenden Preisunterschiedes auf die noch üunerfüllten Verträge zu bewirken. Bei Preisunterschiedserhöhungen sind Nachforderungen zulässig. Die Rechte des Verkäufers aus IV/2 werden hier⸗ Uhac Entspricht der Käufer dem Verlangen des Verkäufers nicht innerhalb 4 Werktagen, so ist der Verkäufer berechti Rechte aus VI/A auszuüben. . “
VIII. Erfüllungshindernisse.
111“
8 1. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verkehrsstörung, un⸗
verschuldeter Mangel an Roh⸗ und Betriebsstoffen und dergl. verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauern diese Behinderungen länger als 30 Tage, so hat der Verkäufer das Recht:
a) die vertraglichen Lieferfristen um die Zeit der weiteren Behinderung, aber nicht über einen Monat hinaus zu schieben, oder
b) gleichartige Ersatzfabvikate anderer Mühlen, Fracht⸗ parität ihrer Station, zu liefern.
2. Andere Reetgs nsesn se, wie insbesondere Verfügungen
von hoher Hand, Krieg, Blockade, Verbot oder Erschwerung der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, alles dies sowohl im eigenen Lande, wie in den in Betracht kommenden anderen Ländern, Feuer, Nichtlieferung des recht eitig eingekauften Rohstoffes aus einem Grunde, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geben dem Verkäufer sofort die Rechte aus Ziffer 1 a und bd.
3. Der Verkäufer hat im Falle 1 innerhalb 8 Tagen nach Ablauf
der 30. Tage, im Falle 2 innerhalb 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses dem Käufer schriftlich zu Heaach welches der Rechte er ausüben will. Ist der Verkäufer infolge der durch das Ereignis pescheffenzen erhältnisse zunächst nicht in der Lage, sich dem zur Abgabe seiner Erklärung notwendigen Ueberblick zu verschaffen, so läuft die Frist erst von dem Zeitpunkte ab, in dem ihm dies möglich ist. Die Erklärung ilt Feßse bes heh Veeßheben, wenn 8 am letzten Werktage er Frist von dem Verkäufer nachweisli be ch ch zur Post gegeben
4. Während der Dauer der Behinderung kommt der Verkäufer
nicht in Verzug. Aus den in Ziffer 1 und. 2 genannten Er⸗ fü ungshindernissen kann Käufer weder Schadenersatz⸗ ansprüche noch ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Verkäufer ableiten, es sei denn, daß das Hindernis auf die Belieferungs⸗ Pöglicheit bes lohn Einfluß ist, oder daß der Verkäufer das Hindernis selbst vorsätzlich oder grob fahrlässi herbeigeführt hat. b fahrlaͤfsig IX. Mängelrüge.
1. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Empfang der
Ware, nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb 10 Werk⸗ tagen Felsgraßfisch und schriftlich anzuzeigen.
festgestellte Mangel den Aschegehalt des Mehles, E mi⸗ der Minderwert nach der von Prof. Mohs hergestellten ““ durch das zuständige Schiedsgericht fest⸗ gestellt.
3. Uebersteigt der festgesetzte Aschegehalt die folgenden Grenzen:
1. Weizenmehl: Type 790 Höchstminderwertsgrenze 900 (Latitüde bis CC6ö 8 735 ( 563 502 405 1600 1700 (Weizenbacksschrot) “ 405 grob (Weichweizengrieß) 405 mittel 8 405 fein 2
2. Roggenmehl:
815 Höchstminderwertsgrenze 960 (Latitüde bis 700 805 ( „ 690 (
1370 (Roggenbackschrot) 1550 ( 1420)
1800 2 2000 ( 1900) 2 ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer Frist von drei
Zerktagen nach Empfang der Mitteilung über den Minder⸗
wert zu erklären, ob er unverzüglich einmalige Ersatzliefe⸗ rung leistet. Macht er von diesem Recht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so kann der Käufer
a) die Ware mit dem erkannten Minderwert übernehme b) Wandlung, c) Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Preisdifferenz. . 1 Erklärung zur unverzüg⸗ lichen Ersatzlieferung dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so stehen dem Käufer die unter b) und c) bezeichneten Rechte zu, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf. Ver käufer hat vom Beginn der unverzüglichen Ersatzlieferung den Käufer sofort drahtlich zu benachrichtigen.
820)
7
610 630)
5. Liegt der Minderwert innerhalb der Latitüde (siehe Tabelle
unter 3 so ist die Ware kontraktlich; liegt der Minderwert über dieser Grenze, jedoch unter der unter 3 angegebenen
b “
6. Beruht
—
Höchstminderwertsgrenze ie 2 1 t
Minderwert H-H “
der Minderwert auf anderen Ursachen, und i
nicht höher als 5 vH bei Mehl und nicht 25. als 8 9ß ttef
Nachmehl, 1. Kleie und sonstigen Abfällen, so ist e 7
ie Ware mit dem festge tellten 2 ö 13— stgef Minderwert vom Käufer zu
7. Ist der Minderwert höher als 5 vH bzw. 8 v „so treten
. Wenn
für Verkäufer und Käufer di Je- und 4 in Kraft. fer die Rechte und Pflichten aus
X. Fristenberechnung.
Wo im Vorstehenden von Fristen die Rede ist, wird f ede ist, wird der Friststellung nicht mitgerechnet. 3
e; Bedingungen für den Weiterverkauf. .Der Käufer ist verpflichtet, einem Weiterverkauf der War „ . Seegess 7 er . e die dieses Schlußscheins zugrunde zu legen. Der Käufer verpflichtet sich, bei dem Weiterverkauf der Ware ebenfalls die Bedingungen einzuhalten, zu deren Be⸗ achtung die Mühlen laut der Anordnungen 8, 9 und 10 vom 1. Mai 1934 und späteren Anordnungen der WV verpflichtet sind, soweit die Anordnungen diesen Schlußschein und die “ für das Bäcker⸗ und Kleinhandelsgeschäft be⸗
er Tag
.Der Käufer darf die Markierung der vom Verkäufer ge⸗
—
lieferten Fabrikate in keiner Weise ändern, die entfernen oder unkenntlich machen.
der Käufer die gelieferte Ware in Kleinpackungen umpackt, so ist er verpflichtet, die der Mühle vorgeschriebenen “ auch auf der Kleinpackung deutlich und sichtbar nzugeben.
Markierung
. Hält der Käufer die eingegangene Verpflichtung bezüglich der
Au
an
erichts der Sung IV, in
Weiterverkaufsbedingungen nicht ein, so ist er für jeden ein⸗ zelnen Fall zu einer Vertragsstrafe bis zu 5000 RM ver⸗ pflichtet. Die Höhe der Strafe wird nach Meldung des Ver⸗ käufers von der WV im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ nährstand, Hauptabteilung IV, bestimmt.
.In besonders schweren Fallen kann nach Meldung der Mühle
die WV den Vertragsbrüchigen von der Weiterbelieferun durch die Mühlen der WV ausschließen. 3 XII. Streitigkeiten.
Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage unterliegen unter sschluß der ordentlichen Gerichte und freundschaftlicher Rege⸗
lung, soweit bei dieser Regelung eine Vergütung des Verkäufers
en Käufer in Frage kommt, der Entscheidung des Schieds⸗ Großmärkte des Reichsnährstandes, Hauptabtei⸗ ..*) nach Maßgabe seiner Schieds⸗
gerichtsordnung. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen auf Zahlung von Kaufpréis und der mit dem Kauf⸗
preis zusammenhangenden läge),
Fälligkeit “
1 Nebenforderungen (Spesen und Ver⸗ wenn der Käufer nicht spätestens innerhalb 1 Woche nach einer Forderung diese schriftlich aus stichhaltig er⸗
Gründen bestritten hat, sowie Forderungen aus
echseln oder Schecks bei den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
für
*) Ist das Schiedsgericht hier nicht angegeben, so gilt das den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsgericht.
Bekanntmachung.
Die am 4. Mai 1934 ausgegebene Nummer 48 des
Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
30.
das Gesetz zum Schutze der Nordseeschollenfischerei, vom April 1934;
das Gesetz zum Schutze der Flundernfischerei in der Ostsee,
vom 30. April 1934;
193
Zweite Gesetz über Bergmannssiedlungen, vom 2. Mai 7
das Gesetz zum Schutze des Bernsteins, vom 3. Mai 1934; die Zweite Verordnung über die Regelung des Eiermarktes,
vom 3. Mai 1934.
sendungsgebühren:
Umfang: 1 ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postver⸗ 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. den 5. Mai 1934. Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
Berlin NW 40
8
Bekanntmachung.
Die am 4. Mai 1934 ausgegebene Nummer 22 des
Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
die Bekanntmachung über das deutsch⸗jugoslawische Meist⸗
begünstigungsabkommen, vom 28. April 1934;
Abkommen
dur
bestimmungen zu dem Belgisch⸗Luxemburgischen Grenzverkehr
30.
Mustern und Warenzeichen
die Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer zur Vereinheitlichung des Scheckrechts (Ratifikation die Niederlande), vom 28. April 1934;
ie Bekanntmachung über veterinärpolizeiliche Ausführungs⸗ Abkommen zwischen Deutschland und der 1 Wirtschaftsunion über den kleinen für die deutsch⸗luxemburgische Grenze, vom April 1934;
die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, auf einer Ausstellung, vom 3. Mai
1934.
sendungsgebühren: 0,04
Umfang: ¾ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 5. Mai 1934.
Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
Der Herr Preußische Ministerpräsident hat im
des
Preußen.
Namen
Reichs den Ministerialrat Dr.⸗Ing. Nonn in Berlin⸗
Steglitz, den Professor Dr.⸗Ing., Dr. phil. e. h. General⸗
major Becker
in Berlin⸗Charlottenburg, den Direktor der
Deutschen Reichsbahngesellschaft Dr.⸗Ing. Leibbrand in Berlin⸗Schmargendorf, den Landesbaurat Dr.⸗Ing. Men ge
in Dr
dr.⸗Ing. Nakon direktor Rudolp 1
Berlin⸗Grunewald, den Regierungs⸗ und Baurat a. D. in Berlin⸗Zehlendorf, den Reichsbahn⸗ i in Berlin⸗Lankwitz und den General⸗
inspektor für deutsches Straßenwesen Dr.⸗Ing. Todt in Berlin zu ordentlichen Mitgliedern der Akademie des Bar wesens ernannt.
glei
in Köln ist die Stelle des
Regierungspräsident Göppert in Stettin ist in cher Amtseigenschaft nach Köslin versetzt worden.
— 1“
Dem Regierungspräsidenten i. e. R. Dr. zur Bonsen Regierungspräsidenten in Stettin
übertragen worden.