Mai 1934.
S. 4
Tarif⸗ nummer
Benennung der Waren
Vertrags⸗ mäßiger Zollsatz in Gold⸗ dinaren für 100 kg
Vertrags⸗ mäßiger Zollsatz in Gold⸗ dinaren für 100 kg
Tarif⸗
Zenennung der W nummer Benennung aren
aus 523
aus 534
aus 573
us 576
aus 584
aus 585
aus 587
Landkarten und ähnliche Karten und Atlan⸗ ten, auch auf Leinwand oder Karton auf⸗ ezogen: 88 1. in einzelnen Exemplaren oder Blättern, auch mit Holzleisten oder weichem Einband: iin fremden Sprachen. aus 2. in hartem Einband: in fremden Sprachen.. Bilder auf Papier, durch Druck oder ein ande⸗ res Vervielfältigungsverfahren hergestellt (Oleographien, Lithographien, Holzschnitte, Chromolithographien, Zinkographien usw.), auch mit Unterlage aus Papier, Karton oder Gewebe, in weichem Einband oder ge⸗ heftet . . 2 . 2. 2 2 2 * 2 0 . 20 2. 2 2 aus 4. Bücher (mit Ausnahme der Kalender), Zeitschriften und Noten: aus b) in fremden Sprachen: a) hartgebunden aus Anmerkung 2. Bilderbücher mit kurzem Text in fremden Sprachen sind nach Tarif⸗Nr. 472 zum Vertragszollsatz von 150 Dinar zu ver⸗ zollen. Künstliche Polier⸗, Schleif⸗ und Werzsteine, auch in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen: 1. aus Schmirgel (Korund), Karborund 2. aus anderen Steinen Platten aus keramischen Stoffen, glasiert oder unglasiert: aus 1. in der Stärke über 15 mm bis 30 mm: a) einfarbig .. aus 2. in der Stärke von 15 mm und weniger: ) KeinfartbN 666 Galanterieerzeugnisse und Luxuswaren: 1. aus Porzellan und porzellanähnlichen Stoffen:
a) weiß oder einfarbirg
b) mehrfarbig, bunt mit Bildern ver⸗ ziert, vergoldet, versilbert, bronziert oder mit Lüster überzogeln..
Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, nicht be⸗ sonders genannt: 1. aus Porzellan und porzellanähnlichen Stoffen: a) weiß oder einfarbig, ohne Relief⸗ verzierungen . . .. ...... b) mehrfarbig, bunt, mit Zierlinien oder Rändern in Farbe, vergoldet, versilbert, bronziert, mit Lüster überzogen oder mit Reliefverzie⸗ 8 rungen6 Glasgefäße: aus 1. gewöhnliche: aus b) weiß und halbweiß, durchsichtig: Milchflaschen; Konservengläser, auch mit innerem Ring aus Weichgummi Erzeugnisse aus Glas, nicht besonders genannt: aus 1. Christbaumschmuss .. Waren, nicht besonders genannt, aus Silber, auch vergoldet: aus 1. Schmuckgegenstände:
b) ohne Verbindung oder in Verbin⸗ dung mit Halbedelsteinen oder mit Nachahmung von Edel⸗ oder Halb⸗ edelsteinen, mit echten oder unechten Korallen oder falschen Perlen..
aus 2. anderen Waren:
c) ohne Verbindung oder in Verbin⸗ dung mit anderen nicht genannten Sto“
Feilen und Raspene Messer und Scheren zum Beschneiden von Bäumen, Sträuchern, Rosen und Reben, Schafscheren, Blechscheren und andere nicht besonders genannte Messer, Scheren und Schneidewerkzeuge für Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie, auch in Ver⸗ bindung mit Holz.. Meßwerkzeuge, ausgenommen Mikrometer; Lineal und Zirkel; Schraubenschlüssel und andere nicht besonders genannte Werkzeuge, auch in Verbindung mit Holz.. Beschläge aus Eisen für Fenster, Türen Kisten, Möbel und Wagen, auch in Ver⸗ bindung mit anderen unedlen Metallen oder mit Holz: – 13‧X“ Geschirr und Erzeugnisse aus Eisenblech, nicht besonders genannt: aus 3. Warmwasservorrichtungen mit
Gasfeuerug
Messer, Federmesser und Rasiermesser: aus 1. Rasiermesser nur aus Eisen oder in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen, auch mit Bein und Horr. .....
2. Rasiermesser in Verbindung mit feinen Tischmesser mit vernickelten Stahlheften oder solchen aus gewöhnlichem oder
Ebenholz mit vernickelten Backen..
1114AA“
3. in Verbindung mit feinsten Stoffen
Scheren, mit Ausnahme der besonders ge⸗ nannten:
aus 3. im Stückgewicht unter 50 kg.. .
Teile von Messerwaren: 1. Klingen für Rasierapparate.. Erzeugnisse aus Schmiedeeisen, nicht beson⸗ ders genannt, auch in Verbindung mit Holz oder Gußeisen: aus 2. bearbeitet: Walzen für Mühlenbetriebe, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht .. . Galanteriewaren, auch in Verbindung mit gewöhnlichen und feinen Stoffen: aus 1. Uhrketten aus Eisen, vermessingt be8“ Eisenspäne zum Abziehen des Parkettbodens und Stahlsand: 2. Stahlsand
Geschirr aus Aluminium: g8g unbsarbeitet . ... ö“ 2. FeGreckakak 4*“ Klischeeplatten und anderes Zubehör für Druckereien, auch in Verbindung mit ge⸗ F1“*“ Gußwaren aus Kupfer, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen: aus 3. im Stückgewicht von 5 weniger: aus b) bearbeitett Armatureana Kupferwaren, nicht besonders genannt: aus 2. bearbeitet: aus a) ohne Verbindung oder in Verbin⸗ dunung mit gewöhnlichen Stoffen: Beschläge, Schrauben, Möbel, Be⸗ leuchtungsvorrichtungen und deren Teile, Petroleumöfen und Petro⸗
250 280
70 aus 637 kg und
aus 638
0
leumkochvorrichtungen sowie Vor⸗ nestunseh zum Kochen mit Alko⸗ hol und deren, Teile. . . Löllames Warmwasservorrichtungen mi Gasseuerung. .. Azethylengrubenlampen.. aus b) in Verbindung mit feinen Stoffen: Azethylengrubenlampen.. Zier⸗ und Schmuckgegenstände und andere nicht besonders genannte Gegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder deren Legierungen, vergoldet oder ver⸗ silbert: aus 1. ohne Verbindung oder in Verbin⸗ dung mit gewöhnlichen und feinen Stoffen: Armbänder, Ohrringe, Ringe und Ketten 1 Nähmaschinen und deren Bestandteile... Maschinen, gewerbliche, nicht besonders ge⸗ nannt, und deren Bestandteile: aus 1. Walzenstühle.. . Dynamomaschinen, Alternatoren und Elektro⸗ motoren: 3. im Stückgewicht von 500 kg und wemntes 1 aus 1. Gleichrichter: 2) in Stücken bis 1500 kg „ 0292559245722742 b) in Stücken über 1500 g Elektrische Apparate: aus 3. zum Messen und Zählen des elek⸗ trischen Stromes . . .. aus 4. Ventilatoren 6 6 6 9 „ „ „ 6 aus 6. Apparate, nicht besonders genannt Hochspannungsölschalter und sonstige Schalt⸗ apparate, Anlasser⸗ und Widerstände im Stückgewicht von: von 20 kg bis einschl. 100 kg.. über 100 kg bis einschl. 500 kg Uber 500u 00“ andere Waren dieser Nummer Bestandteile von Fahrrädern: 1. Sättel, Pedale und Griffe. 2. andere Teile aus Eisen: a) unbearbeitet b) bearbeitet „ Musikinstrumente:
8—
aus 655 aus 658
aus 663
in Gold⸗ dinaren für 100 kg 125
70
1. Flavtere 6 4. Harmonikas: a) Mundharmonikas b) onbers „. ... Grammophone und Phonographhen . Laufwerke für Grammophone.. 150 Wand⸗, Tisch⸗ und anderweitig nicht ge⸗ nannte Uhren; Zählwerke sowie automa⸗ tische Meß⸗ und Registriervorrichtungen mit Uhrwerken, alle diese aus gewöhnlichen oder seinen Stoffen. .6 Kinderspielwaren: 1. aus gewöhnlichen Stoffenrn. 2. aus feinen Stoffen oder in Verbindung mit feinen Stoffen... 3. aus feinsten Stoffen oder in Verbindung nmit seinsten Stoffen
0 2
9 0 2 0
250 300 Anlage C.
Veterinärpolizeiliche Vereinbarungen
über die Ein⸗ und Durchfuhr von Tieren, tierischen Teilen und tierischen Erzeugnissen.
A. Zur Einfuhr nach Deutschland werden zugelassen:
I. Lebende Tiere. 1. Einhufer.
Die Einhufer unterliegen bei der Einfuhr der grenztierärzt⸗ lichen klinischen Untersuchung.
Ueber die zur Einfuhr gelangenden Einhufer sind Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnisse mit dem Wortlaut des anliegenden Musters a beizubringen. Werden mehrere Einhufer in einem Eisenbahnwagen verladen, so sind die einzelnen Eigentums⸗ und Gesundheitszeugnisse für die betreffenden Einhufer zu heften; auf der Rückseite des letzten Zeugnisses ist die unter II de Musters a angegebene tierärztliche Bescheinigung auszustellen und die Richtigkeit der Uebersetzung amtstierärztlich zu be⸗ scheinigen.
Bei der vorübergehenden Einfuhr von Renn⸗ und Turnier⸗ pferden werden Jugoslawien die gleichen veterinärpolizeilichen Erleichterungen wie anderen europäischen Staaten gewährt wer⸗ den. Die Königlich Jugoslawische Regierung wird der Deutschen Regierung die für die Beglaubigung der amtstierärztlichen Be⸗ scheinigungen in Betracht kommenden jugoslawischen Sportvereini⸗ gungen mitteilen.
2. Hausgeflügel (Gänse, Enten, Haushühner, Perlhühner, Truthühner und Tauben) zu Mast⸗ und Schlachtzwecken.
Die Einfuhr von lebendem Hausgeflügel bedarf einer beson⸗ deren Genehmigung, die erlischt, soweit von ihr nicht innerhalb von 3 Monaten Gebrauch gemacht worden ist.
Das Geflügel darf über alle dafür zugelassenen Grenzüber⸗ gangsstellen eingeführt werden. Die Grenzübergangsstelle ist in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu bezeichnen.
Das Geflügel unterliegt bei der der grenztierärzt⸗ lichen Untesfercaüng; es ist hierbei mit federn vorzuführen
liegt begründeter
urzgestutzten Schwanz⸗
Der Abtransport von der Grenzübergangsstelle na Bestimmungsort hat im plombierten hee elen 889 b. Bezettelung als Sperrgeflügel zu erfolgen.
Das zur Einfuhr nach Deutschland gelangende Geflügel darf nur in die besonders zugelassenen, der Königlich Jugoslawischen Regierung vor Inkrafttreten des Vertrages mitzuteilenden 85 flügelmästereien und ⸗schlächtereien eingeführt werden.
Den Geflügeltransporten sind tierärztliche Bescheinigungen nach anliegendem Muster b beizufügen. “
II. Tierische Teile, tierische Erzeugnisse.
1. Schweinefleisch, das infolge einer ihm zuteilgewordenen Behandlung die Eigenschaft frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behandlung nicht wiedergewinnen kann (zubereitetes Schweinefleisch). Hierhen gehören insbesondere “ (völlig durchgesalzenes) Schweinefleisch, peck und Schinken, sovel sit einem Pökelverfahren unterworfen sind, sowie gebratenes, ge⸗ focies 1“ gedämpftes Schweinefleisch und Schweine,
malz.
Für die Eiofuhr nach Deutschland gelten die Bestimmungen 888 8970 e chaugesetzes vom 3. Juni 1900 (RG l,
89 .
Ueber das zur Einfuhr gelangende vorgenannte Schweine⸗ fleisch ist ein Gesundheitszeugnis des ’ beamteten Tier⸗ arztes nach dem Wortlaut des anliegenden Musters a beizubringen.
2. Rindertalg in ausgeschmolzenem Zustand zu technischen Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsfleisch⸗ beschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (RGBl. S. 547).
3. Geschlachtetes Haus⸗ und Wildgeflügel. Hausgeflügel dar nur in gerupftem Zustande eingeführt werden. Außerdem 7g der Kropf entleert, bei magerem Geflügel auch der Darm aus⸗ gezogen sein. Wildgeflügel kann ungerupft und unausgenommen eingeführt werden.
4. Därme, Häute, von Weichteilen befreite Knochen, Hufe, Klauen und Hörner, sämtliche Teile in völlig lufttrockenem Zustande.
Für die Einfuhr von Knochen nach Deutschland gelten die ür die Fnfuhr von Knochen und Knochenmehl erlassenen be⸗ onderen Bestimmungen.
Es bleibt vorbehalten, Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnisse zu fordern, falls sich aus der Einfuhr der genannten tierischen Teile veterinärpolizeiliche Unzuträglichkeiten ergeben.
Sind die vorgenannten Teile nicht völlig lufttrocken oder Verdacht vor, daß sie von kranken Tieren stammen, so erfolgt Zurückweisung.
5. Völlig durchgesalzene Därme und Häute auf Grund besonderer Einfuhrgenehmigung, die erlischt, soweit von ihr nicht innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.
Bei der Einfuhr von Därmen nach Deutschland gelten die Bestimmungen des Reichsfleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. (Reichsgesetzbl. S. 547).
über die zur Einfuhr gelangenden durchgesalzenen Därme und Häute sind Gesundheitszeugnisse des zuständigen beamteten Tierarztes nach dem anliegenden Muster d beizubringen.
6. Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockenem Zustand, in Säcken fest verpackt, zur Einfuhr in die verarbeitenden Betriebe.
Die Einfuhr bedarf einer besonderen Einfuhrgenehmigung, die erlischt, soweit nicht von ihr innerhalb von drei Monaten⸗ Gebrauch gemacht worden ist.
Bearbeitete oder einer Fabrikwäsche unterworfen gewesene Wolle, ebensolche Haare von Wiederkäuern und ebensolche Borsten von Schweinen können ohne Genehmigung eingeführt werden
Das gleiche gilt auch für fabrikgewaschene, mit Wasserdamp behandelte Federn. -
Für die zur Einfuhr gelangende nicht bearbeitete Wolle sind Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnisse nach anliegendem Muster 0 beizubringen. “
7. Butter, Käse, Milchprodukte.
8. Eier und Fische. b
Sendungen von lebenden Tieren, tierischen Teilen und tierischen Erzeugnissen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden an der Grenzeintrittsstelle zurückgewiesen. Von der Zurückweisung ist die Königlich Jugoflawische Regierung zu benachrichtigen.
Soweit nach Vorstehendem Ursprungs⸗ und Gesundheits⸗ zeugnisse beizubringen sind, müssen sie in beiden Sprachen ausge⸗ stellt oder mit amtlich beglaubigter Übersetzung versehen sein.
Die für die Einfuhr nach Deutschland bestimmten lebenden Tiere dürfen nur in Wagen verladen werden, die vorher gründlich gereinigt und mit als wirksam anerkannten Mitteln desinfiziert worden sind.
B. Zur Durchfuhr durch Deutschland werden zugelassen, und zwar in zollamtlich verschlossenen Eisenbahnwagen oder Packstücken
I. Lebende Tiere. 1. Einhufer, 2. Klauentiere 3. Geflügel jeder Art.
Die Durchfuhr von Klauentieren und Geflügel bedarf einer besonderen Genehmigung, die erlischt, sobald von ihr nicht inner⸗ halb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.
Außerdem ist eine Erklärung des Bestimmungs⸗ und pegebenenfalls eines weiteren Durchfuhrlandes beizufügen, daß ie Tiere auch in verseuchtem Zustande übernommen werden. Eine solche Erklärung ist auch für die Einhufer, die zur Durch⸗ fuhr gelangen, beizubringen. Die Beibringung der Uebernahme⸗ erklärung ist nicht erforderlich, wenn die genannten Länder eine allgemein gültige Verpflichtung abgegeben haben, etwa verseucht ankommende Transporte in jedem Falle zu übernehmen.
Die Durchfuhr der vorbezeichneten Tiere wird nur dann zugelassen, sofern dus den Begleitpapieren ersichtlich ist, daß eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere vor der Versadüng sowie beim Grenzübertritt in das vorhergehende Durchfuhrlan stattgefunden hat und die Tiere dabei frei von übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheiten befunden worden sind.
Lebende Klauentiere dürfen nur in Wagen befördert werden, die so eingerichtet sind, daß das Herausfallen und Heraussickern von tierischen Ausscheidungen, Schmutz und Gegenständen, die als Träger der Ansteckung dienen können, eec ist. Au bei den für die Durchfuhr von Geflügel benutzten Wagen mu⸗ Vorsorge getroffen werden, daß die Wagenböden unversehrt sin und Msscheivunden, Teile des Futters, Einstreu und dergl. nicht herausfallen können.
„,
(Fortsetzung in der Ersten Beilage:) ZZZ—qff
Verantwortlich: B für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigentei und für den Verlag:
Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin⸗Wilmersdorf
en übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentarische Nachrichten: Rudolf Lantzzisch in Berlin⸗Lichtenberg.
für
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft
Berlin, Wilhelmstraße 32. Acht Beilagen 1 (einschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen’
schen
anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Freitag, den 11. Maij
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Für die Durchfuhr von lebenden Fenhufern und lebendem Hausgeflügel sind Zeugnisse nach den Mustern a und b beizu⸗ bringen, für die Durchfuhr von lebenden Rindern, Schafen und Schweinen Zeugnisse nach anliegenden Mustern k, g, h. Werden mehrere Tiere in einem Eisenbahnwagen verladen, so sind die einzelnen Eigentums⸗ und Gesundheitszeugnisse für die betreffen⸗ den Tiere zu heften. Auf der Rückseite des letzten Zeugnisses ist die unter II der Muster a, f, g, h angegebene tierärztliche Bescheinigung auszustellen und die Richtigkeit der Uebersetzung amtstierärztlich zu bescheinigen. Die Ursprungs⸗ und Gesund⸗ heits eugnisse müssen in beiden Sprachen ausgestellt oder mit amtlich beglaubigter Uebersetzung versehen sein.
Die Dichte der Beladung der Eisenbahnviehwagen mit lebenden Tieren hat sich nach den in Deutschland hierfür allgemein geltenden amtlichen Tierschutzbestimmungen zu richten. Diese Vorschriften werden von Königlich Jugoslawischen Regierung mitgeteilt.
II. Tierische Teile und tierische Erzeugnisse.
1. Frisches Wiederkäuerfleisch, frisches Schweinefleisch und risches Einhuferfleisch. t
Die Fußböden der Eisenbahnwagen, in denen die Beförde⸗ rung von frischem Fleisch erfolgt, müssen so gedichtet sein, daß ein Heraussickern von Fleischsaft verhindert wird. b
Werden bei der Durchfuhr durch Deutschland im natürlichen Zusammenhang mit den Tierkörpern auch diejenigen Organe durchgeführt, deren Vorhandensein durch § 12 des Reichsfkleisch⸗ beschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (RGBl. S. 547) bei der Ein⸗ fuhr vorgeschrieben ist, so muß das Fleisch, um seine Wieder⸗ einfuhr nach Deutschland zu verhindern, durch die jugoslawische
leischbeschau besonders gekennzeichnet werden. ie Art der Kennzeichen wird zwischen den beiden Regierungen vereinbart.
Ueber das zur Durchfuhr gelangende Fleisch von geschlachteten Wiederkäuern und Schweinen ist ein Gesundheitszeugnis des zu⸗ sün beamteten Tierarztes nach anliegendem Muster i und k eizubringen, die auch in deutscher Sprache auszufertigen sind (zu vergl. A vorletzter Absatz). 1 8 8
2. Zubereitetes Schweinefleisch, zubereitetes Wiederkäuer⸗
fleisch und zubereitetes Einhuferfleisch, einschließlich Wurstwaren sowie Fleischkonserven. 3. Speck und Fett in ausgeschmolzenem Zustande. 4. Geschlachtetes Haus⸗ und Wildgeflügel sowie ge⸗ schlachtetes Wild jeder Art. Därme, Häute, von Weichteilen befreite Knochen, Hufe, Klauen und Hörner, sämtliche Teile in lufttrockenem Zu⸗ stande. 6. Völlig durchgesalzene Därme und Häute. 7. Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen rtrockenem Zustande, in Säcken fest verpack. 8. Organe der inneren Sekretion. 9. Butter, Käse und Eier. 8
Bei Ausbruch von Seuchen kann die Durchfuhr verboten werden. Hierüber werden die beiden Vertragsstaaten besondere Vereinbarung treffen.
Die Deutsche Regierung wird von allen Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die vereinbarten Durchfuhrbestim⸗ mungen, die deutscherseits festgestellt werden, der Königlich Jugoslawischen Regierung Mitteilung machen. Die Jugoslawische Regierung verpflichtet sich, für Beseitigung und Verhütung derartiger Mißstände zu sorgen und von dem Ver⸗ anlaßten der Deutschen Regierung Kenntnis zu geben.
Die beiden Vertragsstaaten behalten sich vor, für den Fall einer Einfuhr von Tieren, tierischen Teilen und tierischen Er⸗ zeugnissen, die in heen Vertrag nicht vorgesehen ist, besonde Abmachungen zu treffen.
der Deutschen Regierung der
Königlich
Muster a
I. Eigentums⸗ und Gesundheitszeugnis für Tiere. 8 (Viehpaß). 1 wv...
Nr. des Protokorllae Gemeinde Bezirk.
Name und Besitzer Vorname des Tieres
Wohnort
Gattung und Beschreibung des Tieres:
Besondere Kennzeichen
Bestimmungsort
Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund 1 “ ““ “ Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär⸗ polizeilichen Vorschriften statthaft ist. Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund⸗ heitszeugnis 10 Tage. 1“4.“ 114““
2 U 99ꝙ § § § „5222242.222—„ ⸗⸗
Für den 6 Gemeindevorsteher:
(Dienstsiegel)
I. Tierärztliche Bescheinigung.
Gültigkeitsdauer: 10 Tage.
Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß der — dienl)
zur Einfuhr') — Durchfuhri) bestimmten¹), in dem vorstehenden Ur⸗
sprungszeugnis beschriebenen¹) Einhufer
1. aus einem Orte stammt — meni), in dem auf Einhufer über⸗
tragbare anzeigepflichtige Krankheiten nicht herrschen und in den letzten 40 Tagen nicht geherrscht haben;
2. bei der Verladung amtstierärztlich untersucht und frei von
Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden worden ist — sindi).
Drt
Beamteter Tierarzt 5
ursprungs⸗ und Gesundheitszeuguis für die Einfuhr — Durchfuhr¹) — von Geflügel. Gültigkeitsdauer: 10 Tage. 8 Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß das lebende Ge⸗ nungel und zwar ...... Hühneri), Enten), Gänsel'), Truthühner¹) Eigentum des ..... aud . , in ö . verladen im Waggon Nr. . Käfigen¹), in... .. Kisteni) durch ihn untersucht und unverdächtig befunden worden ist. Das Geflügel stammt aus “ Gemeinde 2 Bezir ½ 2 „½ 22⸗22 Banat „22222 222222
..„
Muster b 1
Die Ursprungsgemeinde dieses Geflügels war seit den letzten 14 Tagen vor der Versendung frei von ansteckenden Geflügelkrankheiten. Land und Ort der Bestimmung
1
Datum
089009000009090b21099b89,9095ãb90⸗o⸗
Staatsveterinär des Bezirks ³)
(Dienstsiegel) ¹) Nichtzutreffendes ist zu streichen. ²) Angabe über die Einfuhrgenehmigung. ³²) Name des Bezirks.
Muster 88
Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr von zubereitetem Schweinefleisch. Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß dasnl)k))
des Herrn aus iim Waggon Nr. zusammen im Gewicht kg mit Zeichen.... gereistert an Herrm...... . RRRN1J1PFHov la⸗ wischer Herkunft ist (Gemeinee BeezirkV .c Bant . und von gesunden Tieren stammt, die in dem öffentlichen, unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachthausꝛ²) zu 2 2 % 99⏑9§9999½9§⏑9½92992900 20 2222229 §202 2222 22 22 22 2 222222222
der unter ständiger tierärzilicher Aufsicht stehenden Erporischlächterei⸗) zu 2 ½ 9⏑§ à § 9⏑ 9 ⁄½† ½† ½½0 290 2 1 ½ 2 2 2 % „ 21 7 27222 „
geschlachtet, vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und nicht krank befunden worden sind.
Bemerkung: eeeshaeeeeeeeseseeeeeeereeererereeererereeeeerereeeee Land und Ort der Bestimmung: meemeeeeeeeeeeereerereeeess
IEUETUBEEEEEBENENEBEEEEBEBBEEmn
Datüum. (Dienstsiegel)
1¹) Bezeichnung des Fleisches.
¹) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
²) Name des B
116 1 8 8
Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr von völlig durchgesalzenen Därmen¹) — Häutenn).
Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß die Sendung) des Herrn aud in Waggon Nr. zusammen im Gewicht kg mit Zeichen.. .sHerrernnrns . jugoslawischer Herkunft ist (Gemeinddeͤ. Bezirk . Banak ; und von gesunden Tieren stammt, die in dem öffentlichen, unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlacht⸗ haus!) zu 5 er Unter ständiger tierärzt⸗ licher Aufsicht stehenden Exportschlächtereit) 1tuu .8
—5 0—0ß66666669v6b9v9v—b96v—9vb6v—b5vv⸗ãvãvãvãvvv——ããv
geschlachtet, vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und
nicht krank befunden worden sind.
Bemerkung: eeeeeeereeeeeeeeereerereererererrereeereeeerees
Land und Ort der Bestimmunne *“ 8 1 0 92992222292292922922922922222722292292 2 2„22b2b69289b890
Staatsveterinär des Bezirkss)
(Dienstsiegel) ¹) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
²) Bezeichnung der Ware. ³) Name des Bezirks.
Datum
Muster e
Tier ärztliche Bescheinigung für die Ausfuhr von unbear⸗ beiteter Wolle. Gültigkeitsdauer: 10 Tage. wird hierdurch für die nachstehend aufgeführte, zur Einfuhr nach Deutschland bestimmte Sendung von kg unbearbei⸗ teter jugoslawischer Wolle amtstierärztlich bescheinigt, daß sie aus Orten stammt, in denen und in deren Umkreis von 25 kg Schafpocken innerhalb der letzten 40 Tage nicht geherrscht haben. Eigentum dess aus 88 adressiert luian iimn Ort 2. nñn 2 2 22 22222222 Datum 2 2 2 2222952 2522929222090929929090920909999229292290 Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel)
1u“ “
Nr.. Nr. d
Name und Besitzer Vorname
des Tieres
Wohnort
Gattung und Beschreibung des Tieres:
Besondere Kennzeichen
Bestimmungsort
Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär⸗ polizeilichen Vorschriften statthaft ist. 3 Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund⸗ heitszeugnis 10 Tage. Datum.
Für den Gemeindevorsteher II. Tierärztliche Bescheinigung. Gültigkeitsdauer: 10 Tage.
Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß im Herkunfts⸗ ort dieses — dieser¹) — bei der tierärztlichen Untersuchung unbedenk⸗ lich befundenen Rindes — Rinder¹) — zur Zeit der Absendung eine anzeigepflichtige, auf Rinder übertragbare Krankheit nicht herrschte und daß auch weder im Herkunftsort noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest und die Lungenseuche innerhalb Jahresfrist und weder
im Herkunftsort noch in einem Umkreis von 15 km um den Standort die Maul⸗ und Klauenseuche innerhalb der letzten 40 Tage geherrscht haben, sowie daß das betreffende Tier unmittelbar vor der Ausfuhr 40 Tage lang an einem seuchenfreien Ort gestanden hat.
Ort . %%9 4 2 222 ½ † „ Datum „„„2292222b 242b2920242722—b40b242b2722,22920
(Dienstsiegel)
III. Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung in die Eisenbahnviehwagen.
Vorstehend bezeichnetes Tier habe ich heute vor der Verladung in ͤb. untersucht und gesund befunden.
R9, . Seee1“ geleitet.) “
2 90 „
wbb11“—“
Ort 2 M-—”— n eeα˙α˙e–nennrnne,e
Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel) ¹) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 8 ²¹) Angabe der jugoslawischen Grenzaustrittsstell austrittsstelle des Durchfuhrlandes. .“
Muster
und Gesundheitszeugnis für Tier (Viehpaß).
Ge
I. Eigentums⸗
Nr. des Protokolls
18 Name und Besitzer Vorname des Tieres
Wohnort
Gattung und Beschreibung des Tieres:
Besondere Kennzeichen
Bestimmungsort
Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund
„Mitt diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär⸗ polizeilichen Vorschrifton statthaft ist.
„Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesun heitszeugnis 10 Tage. “
AI;́ᷓœ˖ͥᷓ́ùœͥᷓ̊ùUUͥsfsehehhhnunn
Für den 1 Gemeindevorsteher:
2 „5„ 2„ 2„
(SDienstsiegel)
II. Tierärztliche Bescheinigung für die Durchfuhr von Schafen¹) — Ziegen¹) — zu dem vorstehenden Ursprungs⸗ zeugnis.
Gültigkeitsdauer: 10 Tage.
Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß das — diel) Schaf(e)¹) — Ziege (n)¹) bei der Verladung amtstierärztlich untersucht und unbedenklich befunden worden ist — sind¹), ferner, daß im Her⸗ kunftsort zur Zeit der Absendung eine anzeigepflichtige, auf Schafer) — Ziegen¹) übertragbare Krankheit nicht herrschte, und daß auch weder im Herkunftsort noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest inner⸗ halb Jahresfrist und weder im Herkunftsort noch in einem Umkreis von 15 km um den Standort die Maul⸗ und Klauenseuche und die Schaf⸗ pocken innerhalb der letzten 40 Tage geherrscht haben.
Die Diere werden uüͤber .. nnchP 1116e
Ort . 2 % ⸗ 22 2 222 2222 Datum „2 2„ 22222242122„2522„2⸗22
„„ „„2 2—„
„ „2„ 2.2
Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel) 1¹) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 1 ²) Angabe der jugoslawischen Grenzaustrittsstel austrittsstelle des Durchfuhrlandes
8
8
— 8 8
Muster h
I. Eigentums⸗ und Gesundheitszeugnis für Tiere. N “ (Biehpaß). Nr. des Protokolls
. Gemeinde. . Bezirk
Name und Vorname
Wohnort
Gattung und Beschreibung des Tieres:
Besitzer des Tieres
Besondere Kennzeichen am Tiere
Bestimmungsort
Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär⸗ polizeilichen Vorschriften statthaft ist.
Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund⸗ heitszeugnis 10 Tage. 1 ö Für den C Gemeindevorsteher:
(Dienstsiegel)
II. Tierärztliche Bescheinigung für die Durchfuhr von Schweinen zu dem vorstehenden Ursprungszeugnis. Gültigkeitsdauer: 10 Tage.
Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß die zur Durch⸗ fuhr bestimmten, in dem vorstehenden Ursprungszeugnis beschriebenen 88 (Zahl) Schweine bei der Verladung amtstierärztlich unter⸗ sucht und frei von Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden worden sind.
Es wird weiter amtstierärztlich bescheinigt, daß 1. in den letzten 6 Monaten in Jugoslawien die Rinderpest, 2. in den letzten 40 Tagen im Herkunftsort und in einem Umkreis von
a) 15 km die Maul⸗ und Klauenseuche, b) 10 km, abgesehen von Tuberkulose, auf Schweine übertragbare andere anzeigepflichtige Krankheiten, insbesondere Schweine⸗