1934 / 114 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

8 5

C. Rübensaftfabriken ¹).

Verarbeitet

Gewonnen

Rohe Rüben

Getrocknete

Zuckerrüben⸗ schnitzel und andere Stoffe

Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade

von 70 bis von weniger 95 vH als 70 v0

von mehr als 95 vH

Im April 1934 8 86 9 9581116 * 40 In den Vormonateteen. . 1 137 077 Vom 1. September 1933 bis 30. April 1934..

Vom 1. September 1932 bis 30. April 1933.

1 137 117 1 075 682

11 127 18 283

5 942 257 369 263 911 223 907

7 156

1““

¹) Die in

Berlin, den

den zu Rübensaft vera

8*

17. Mai 1934.

Statistisches Reichsamt. S Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

I

.

Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelhar beiteten Rüben sind unter C nachgewiesen.

Versteuerte und steuerfrei abgelassene Zuckermengen im Monat April 1934.

In den freien Verkehr übergeführter versteuerter Zucker ¹)

Auf die Erzeugnisse der Spalten 3—8 entfallen an Zuckersteuer

Steuerfrei abgelassene Zuckermengen ²)

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

Anderer kristalli⸗ sierter Zucker (Ver⸗ brauchs⸗ zucker)

Landes⸗ finanzamts⸗ bezirke

Laufende Nr.

von mehr als 95 vH

von 70 95 vH

Stärke⸗ zucker⸗ sirup

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

von von mehr 70 95 vH als 95 vH

Roh⸗ und Verbrauchs⸗ zucker Spalten 3 u. 4

Fester Stärke⸗ zucker

Stärke⸗ zucker

Zusammen

Spalten 9 bis 12

Anderer kristallisierter Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Segehe g einem Reinheitsgrad

Stärkezuckersirup

von mehr als 95 vH

von 70 —- 95 vH

Fester Stärkezucker

d 2

RM

d 2

10 11

13

17

20

895

16 408 4 440 6 731 63 926 2 437 90 795 15 287 55

31 162 35 175

318 734 1

Zerlin Brandenburg. Darmstadt.. Dresden.. Düsseldorf. Hamburg . Hannover Karlsruhe . Kassel.. S Königs berg SI Magdeburg München . Münster . 8 337 Nordmark.. 8 25 408 NKürnberg. 18 344 Schlesien. 97 054 Stettin 56 043 Stuttgart. 34 379 Thüringen. 36 416 Weser⸗Ems 550 Würzburg . 51 025

361 51

9 424 89 2 735

734

350 819 93 243 142 661

1 343 336 51 143

1 908 468 321 025 2 210 654 403 738 685

6 694 045 31

175 075 533 593 385 226 2 039 639 1 177 947 722 138 764 731 11 552

1 076 573

2 272 319

59 370 1118 17 516

23 902

9⁵2 5 870

1111181

19 4 964

„—

51219 22233

12 122 11 887

196 320 1 067

2 209 20 244 12

8 051 563

18 779 394 109

15 314 144

8E ½

2——

527

1048 12 356

b- 882 S

6 545 44

734

465 842 93 562 166 563

1 402 706 84 284

1 931 854 321 044 2 210 715 819 738 685 12 122

6 921 031 1 098 177 678 554 473 385 226 2 056 013 1 198 498 722 701 764 731 18 141

1 076 573

III

1I1

——

147

v

S

v

912 742 27 124 553

108 15 22 4 077

847 735

Im April 1934.. 28 756 Vom 1. September 1933

bis 30. April 1934

16

3212

0

Dagegen: April 193

Vom 1. September 1932

53¼ 7 902 273 507

7 104 16

166 345

167 3 738

à) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen na Fabriken Verbrauchszucker in großem

stimmen mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht überein, weil die

²) Ausgeführte Zuckermengen, ferner auf Niederlagen, in Freibezirke und

zucker und 5 dz fester Stärkezucker. Berlin, den 17. Mai 1934.

1“““

37 863 261 856 29 253

230 990

6 263 176 099 377 271

292 2

54 392 170 158 461 1 9871 255 582² 7 8

3980 17 3831 991 47 230

19 187 277 70 941

607 052 2 719 700 1

158 763 284 584

90

45 624 166 335 166

624 2

1 109 253 490 302 2 355 503 1

Freihäfen gebrachte

8 . ““

19 811 588 74 856 138

18 322 568

70 290 224

1 452

31 280

2 607

58 102

402 3 442 8 496 401 978

3 119 11 901

Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

765

774

2 774

gepsesen. Die Mengen sind in den daruüͤberstehenden Zahlen miten ehalten. Die Versteuerungszahlen ifange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist. Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. ³) Davon nach dem Freihafen Hamburg 73 dz Verbrauchs⸗

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RSBl. 1 S. 569).

2. wenn der Bedarf an Arbeitskräften der verlangten Art aus

der Stadtgemeinde Berlin und dem umliegenden Gebiet 1 Absatz 2 b) nicht gedeckt werden kann;

3. wenn die Arbeitsaufnahme die Verwenoͤbarkeit des Ar⸗ beiters oder Angestellten dadurch erhöht, daß er in der neuen Arbeitsstelle die Kenntnisse neuer Arbeitsmethoden oder

Der Londoner Goldpreis beträgt am 18. Mai 1934 b für eine Ume Femngod 1 in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗

kurs für ein englisches Pfund vom 18. Mai 1934 mit RM 12,76 umgerechnet . = RM 86,8744, für ein Gramm Feingold demmnach .= pence 52,5343, in deutsche Währung umgerechnet = RM 2,79307.

Berlin, den 18. Mai 1934.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

11144“ über die Regelung des Arbeitseinsatzes in der Stadtgemeinde Berlin.

Vom 17. Mai 1934.

Auf Grund der §§ 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 381) ordne ich folgendes an: ““ 8 1

1. Personen, die am 18. Mai 1934 in der Stadtgemeinde Berlin keinen Wohnort hatten, dürfen innerhalb der Stadt⸗ gemeinde Berlin als Arbeiter oder Angestellte nur mit vorheriger Zustimmung des für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamtes eingestellt werden. 2. Die Zustimmung ist nicht erforderlich a) für Personen, bei denen durch schriftliche Vereinbarung sichergestellt ist, daß ihr Jahresarbeitsentgelt den Betrag von 3600 RM übersteigt und die Beschäftigung mindestens sechs Monate dauern wird; b) für Personen, die am 18. Mai 1934 GP Landkreisen Osthavelland, Niederbarnim und Teltow, im Stadtkreis Potsdam und in den in der Anlage auf⸗ Heheer Hritha eniit 2. Oberbarnim, Lebus, Beeskow⸗Storkow, üterbog⸗Luckenwalde und ¾ * Belzig hatten. 8 b § 2.

Das Arbeitsamt kann die Zustimmung insbesondere erteilen, 1. wenn durch den Zuzug in die Stadtgemeinde Berlin eine Hausgemeinschaft mit Ehegatten, Kindern, Eltern oder Voreltern wiederhergestellt wird. Die Zustimmung ist in diesem 7 Bestehens der Hausgemein⸗

ihren Wohnort in

8 8 5 .

Falle auf die Dauer des schaft zu beschränken;

geber) zu stellen.

LI11A“

Hersceisdenaptiger mit seinem Berufszweig verbundener

Arbeitsvorgänge erlangt, die er sich in seiner bisherigen Arbeitsstelle infolge der Eigenart des Betriebes nicht an⸗ fich. kann; die Zustimmung ist in diesem Falle zu be⸗ risten;

wenn eine Einzelkammer der Reichskulturkammer ihren Mitgliedern schriftlich bescheinigt, daß deren Einstellung in die betreffende Arbeitsstelle im Interesse der deutschen Kultur erwünscht ist;

wenn ein wesentliches Interesse der Allgemeinheit an dem Zuzug vorliegt. -

§ 8.

Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer (Arbeit⸗ § 4. Ddiese Anordnung tritt am 18. Mai 1934 in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1934. 6 1 Der Präsident Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗

versicherung.

der Reichsanstalt für

Biesenthal Bollersdorf Buchholz Strausberg Garzau We 5.25 Gielsdorf VWesendah

ohenstein Weesow

adeburg Werneuchen Melchow Willmersdorf Pritzhagen

Landkreis Oberbarnim:

Rüdnitz Ruhlsdorf

Landkreis Lebus: üitscendonf Molkenberg Fütir Febers Münchehofe Palmnicken chlagenthin Wald⸗Sieversdorf Wüste⸗Sieversdorf

Beerfelde Berkenbrück Briesen Buckow Dahmsdorf Eggersdorf nwalde Garzin 8 Fancgelsberg asenholz

*

Alt⸗Hartmannsdo Alt⸗Stahnsdorf Bindow b Blossin Braunsdorf Cablow

Dannenrei riedersdorf riedrichshof osen

Ketschendorf

Kirchhofen

Kummersdorf

Langendamm

Langewahl

Lebbin

Baruth Blankensee Dornswalde Glau Jüterbog Löwendorf

Alt⸗Langerwisch Alt⸗Rottstock Alt⸗Werder Beelitz Beelitz⸗Heilstätten

Bliesendo Brück Caputh Pemog 8 Heussch⸗ ork er ichtenwalde lottstelle resdorf lindow

Götz Groß⸗Kreuz

ähnsdorf Kammerode Kemnitz Kietz Klaistow Klein⸗Plötzin Körzin

I

1 1

8

11“ 11““ 7

Landkreis Zauch⸗Belzig:

1 ““

b 4

8 Bergholz (bei Rehbrücke)

Göttin (bei Neu⸗Töplitz

Arlerig (bei Götz)

Landkreis Beeskow⸗Storkow:

Markgrafpieske Neu⸗Hartmannsdorf Neu⸗Stahnsdorf Neu⸗Waltersdorf Neu⸗Zittau 8 Niederlehme Rauen 1 Rauensche Ziegelei Rieplos Skaby 8 Spreenhagen Szeinfur 1 enzlow Wernsdorf Wolzig Ziegenhals

Landkreis Jüterbog⸗Luckenwalde:

Luckenwalde Mietgendorf Radeland Schönhagen engene en Woltersdor .

8

Leest . Lienewitz Michendorh 848 Mittelbusch Neu⸗Langerwisch Neu⸗Rotistock Neuescheune Neu⸗Seddin etzow P Füen

ötzin Rehbrücke Saarmund Saugarten Schenkenberg Schlunkendorf Schönefeld Seddin Stücken Wendisch⸗Bork Werder Wildenbruch

Zauchwitz

Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (RG

der Reichsanstalt für

1X“X“X“

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 114 vom 18. Mai 1934. S.

Anordnung

Beschränkung des Einsatzes landwirtschaftlicher nichtlandwirtschaftlichen venecsce Berufen.

Vom 17. Mai 1934.

Auf Grund der 8§8§ 2 und 5 des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 381) ordne ich folgendes an: 81

(7) Personen, die am Tage des Inkrafttretens dieser Anord⸗ nung in der Landwirtschaft als landwirtschaftliche Arbeiter, länd⸗ liches Gesinde, Wanderarbeiter (Schnitter), Melker oder als Fa⸗ milienangehörige des Unternehmers in einer den vorbezeichneten Berufen gleichgearteten Tätigkeit beschäftigt waren, oder die als solche innerhalb der letzten 3 Fahre⸗ vor Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung wenigstens 52 Wochen beschäftigt waren, dürfen in Be⸗ trieben des Bergbaues, der Eisen⸗ und Stahlgewinnung, der Me⸗ tallhütten⸗ und Metallhalbzeugindustrie, des Baugewerbes und der Baunebengewerbe, der Ziegelindustrie und bei Bau⸗ und Unter⸗ haltungsarbeiten der Reichspost und der Groß⸗ und lüinbasnen nur mit vorheriger Zustimmung des für die Arbeitsstelle zustän⸗ digen Arbeitsamts als Arbeiter oder Angestellte eingestellt werden.

(11) Weibliche Personen, die 8 dem im Absatz 1 81 Personenkreis gehören, dürfen als Arbeiterinnen oder 2 auch in Betrieben der Obst⸗ und Gemüseverwertungsindustrie oder als Kellnerinnen, Köchinnen, Hotel⸗ und Zimmermädchen, sowie als sonstige Arbeiterinnen im Gast⸗ und Schankwirtschaftsgewerbe nur mit vorheriger Zustimmung des für die Arbeitsstelle zustän⸗ digen Arbeitsamts eingestellt werden.

b § 2. Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer (Arbeit⸗ geber) zu stellen. 89

Diese Anordnung tritt am 18. Mai 1934 in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1934. 1“ Der Präsident

der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung versicherung. NI

ber die lbbeitsträfte in

und Arbeitslosen⸗

Ermächtigungsanordnung zur Regelung des Arbeitseinsatzes bei Notstandsarbeiten. Vom 17. Mai 1934.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes 3* Regelung des Bl. I S. 381) be⸗ stimme ich folgendes:

Anordnungen bei Maßnahmen, zu denen die Reichsanstalt nach § 139 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits⸗ losenversicherung Darlehn oder Zuschüsse zur Verfügung stellt 4 des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes), können auch die Präsidenten der Landesarbeitsämter erlassen. Sie bleiben hierbei an meine Weisungen gebunden

Die Anordnung tritt am 18. Mai 1934 in Kraft.

Berlin, den 17. Mai 1934.

—3 Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlun versicherung. ESyrub.

Ermächtigungsanorbnung ührung Angehöriger landwirtsch in die Landwirtschaft. Vom 17. Mai 1934.

81 Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Regelung des Arbeits⸗

einsatzes vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 381) ermächtige ich die

Vorsitzenden der Arbeitsämter, die mir nach § 3 des Gesetzes zu⸗ stehh Befugnisse auszuüben. Sie bleiben hierbei an meine eisungen gebunden. 8

Berlin, den 17. Mai 1934. Der Präsident Arbeitsvermittlun versicherung. Dr. Syrup.

Bekanntmachung. „Die am 17. Mai 1934 ausgegebene Nummer 53 des

Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

die Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheits⸗ enehh verbunden sind, vom 14. Mai 1934; vil die voedncung zur der Bcgeronun ilanzierungserleichterungen für eingetragene Geno vom 15. Mai 1934; 11 Fengsersch die Verordnung gegen Preissteigerungen, vom 16. Mai 1934. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗

über aften,

dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 18. Mai 1934. Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna. 1.“

F Bekanntmachung. Die am 17. Mai 1934 ausgegebene Nummer 24 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: b die Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch⸗finni⸗ schen Handelsvertrags, vom 16. Mai 1934. Umfang: 2 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,45 RM. Postversen⸗

dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 18. Mai 1934. 8 Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 11 der Satzung der Schlesischen Land⸗ schaft werden auf den Vorschlag des Landschaftsausschusses

8 8

ngestellte

die nachfolgend aufgeführten Personen zu Mitgliedern der Schlesischen Generallandschaftsdirektion 1. Der Landwirt Heinrich Freiherr von Zed⸗ litz und Neukirch auf Neukirch, Kreis zum Generallandschaftsdirektor, und zwar haupt⸗ aatlich auf die Amtsdauer von sechs Jahren, 2. Hermann; iege in Breslau zum Ersten General⸗ landschaftssyndikus, und zwar hauptamtlich auf g bee. 3. der Landwirt Friedrich Freiherr von Scherr⸗Thoß auf Schollwitz, Kreis Bolkenhain, 4. der Bauer Otto Jaeschke in Guhren, Kreis Wohlau, zu 3 und 4 zu Generallandschaftsräten, und zwar 8 auf die Amtsdauer von sechs .ve „Die Ernennung eines weiteren pleibt vorbehaftan g Generallandschaftsrats Mit der vorstehenden Ernennung der Mitglieder der Sgar8,06ß ö endigen gemäß § 102 ( 1 2) der ug die Aemter der bisherigen Mitgliede eral⸗ landschaftsdirektion. 1“

Berlin, den 16. Mai 1934.

Das Preußische Staatsministerium. Zuͤgleich im Namen des Preußischen Ministers für Wirt Der Preußis Der Preußische Landwirtschaftsminister F. F. Wirrirtschafs

S.

Bekanntmachung 8

von im Bergbau zugelassenen Zünd⸗ mitteln.

1. Der 8. Nachtrag zur Liste der Bergbauzündmittel des Preußischen Ministers für Wirtschaft Arbeit vom 10. April 1934 ist im Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit verö fentlicht. Auf Grund des § 70 Absatz 1 der All⸗ gemeinen Bergpolizeiverordnung für den Verwaltungsbezirk des Preußischen Oberbergamtes zu Halle (Saale) vom 26. Fe⸗ bruar 1927 werden die im vorstehend bezeichneten Nachtrage angeführten abgeänderten und neuen Zündmittel zur Ver⸗

wendung in den unserer Aufsicht unterstehenden Betrieben zugelassen.

über die Verwendung

Das Volk⸗

Legationsrat

on Abänderung bzw. Ergänzung der Bekannt ma

2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft. u“

Halle (Saale), den 16. Mai 1934. 8 Preußisches Oberbergamt. Redepenning.

Bekanntmachung.

Das von mir ausgesprochene vierwöchige Verbot der G eutsch⸗evangelische Wochenzeitun in Siegen habe ich um sieben Tage abgekürzt. Die Feitung darf am 25. Mai 1934 wieder erscheinen. 1

8

Münster i. W., den 15. Mai 1934.

Der Oberpräsident der Provinz Westfalen . : Weber.

J .2

Nichtamtliches. Deutsches Reich. 8

Gesandte Dr. Saulys hat Während seiner bwesenheit führt Geschäfte der Gesandtschaft

Der Litauische Berlin ymsa die

D“

Bekanntmachung. 8

der im Reichsanzeiger

un der andelsvertretun

U. d. S. S. R. in Deutschland Nr. 156 vom 7. Juli 1933: B. 1. c) Matisson, Abram,, wird gestrichen. Berlin, den 14. Mai 1934. Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland ͤ“

b Das „Verzeichnis der deutschen diplomatischen und kon⸗ ö Vertretungen“ ist im Verlag der Reichsdruckerei, erlin SW 68, Oranienstr. 91, in neuer erschienen und kann von dort oder durch den Buchhandel bezogen wer⸗ den (Preis 1 RM).

Verkehrswesen.

Kürzere Lieferfristen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr.

„Es ist in Aussicht Fhagestn die im Internationalen Ueber⸗ einkommen über den isenbahnfrachtverke r festgesetzten Liefer⸗ fristen für Eil⸗ und Frachtgüter wesentlich zu verkürzen und fol⸗ ende Höchstfristen neu feltasefen. für Eilgüter: 1. Abfertigungs⸗ frist 1 Tag, 2. Beförderungsfrist für je auch nur angefangene 300 Tarifkilometer (bisher 250 Tarifkm.) 1 Tag für Frachtgüter: 1. Abfertigungsfrist (bisher 2 Tage), jetzt 1 Tag, 2. Beförde⸗ rungsfrist je für auch nur 8 150 Tarifkilometer (bisher für 250 Tarifkm. 2 Tage), jetzt 1 Tag. Auch für den inner⸗ deutschen Verkehr strebt die Reichsbahn die Festsetzung der gleichen verkürzten Lieferfristen in der Eisenbahn⸗Verkehrsordnung an. Die Frage wird bereits von der Ständigen öö und dem Ausschuß der Verkehrsinteressenten geprüft. Die Herab⸗ setzung der Lieferfristen entspricht einem mehrfach in Industrie⸗ und geäußertem Wunsche und ist dadurch ermög⸗ licht worden, daß im Laufe der letzten Jahre die Laufzeiten der Güterwagen durch Verbesserungsmaßnahmen im Bahnhofs⸗, Zug⸗ bildungs⸗ und Beförderungsdienst gegenüber der Vor⸗ und Nach⸗ et derart herabgesetzt werden konnten, daß die wirklichen Beförderungszeiten heute erheblich unter den jetzt geltenden Höchst⸗ fristen liegen. Auch soll die geplante Lieferfristverkürzung dazu beitragen, die Fetungsfasigtes der Eisenbahn zu beweisen und damit für den Verkehr auf der Schiene zu werben. Iu“

Reichsbahn führt Ausnahmetarif (Mindestmengentarif) für Schaumwein ein.

Um einer weiteren Verschlechterung der Lage der deutschen Schaumweinindustrie Einhalt zu tun und nicht nur den noch im Lohn sbeßenden Arbeitern ihre Erwerbsmöglichkeiten zu erhalten, scndern arüber hinaus au für andere Arbeitskräfte wieder Be⸗ chäftigungsgelegenheit zu schaffen, hat sich bekanntlich die Reichs⸗ regierung in Verfolg ihres Großangriffs gegen die Arbeitslosig⸗ keit entschlossen, mit tts vom 1. Dezember 1933 ab und unter Befristung bis zum 31. März 1936 die Schaumweinsteuer urückzuziehen. Eine zu Buch schlagende Steigerung des 9 sent voraus, daß der deutsche Schaumwein 8 Befreiung von der Schaumweinsteuer zu einem Preise auf den Markt kommt, der ihm Eingang in weiteste Kreise der Verbraucher sichert. Um

dieser Entwicklung die Wege zu ebnen und auch ihrerseits die Hilfs⸗ maßnahme der Reichsregierung, die die Steuerentlastung bedeutet, zu unterstützen und sie dadurch wirksamer zu gestalten, hat die Deutsche Reichsbahn mit Gültigkeit vom 26. April 1934 den Aus⸗ nahmetarif 1834 ausgegeben. Dieser Tarif begünstigt sowohl Stückgutsendungen als auch Wagenladungen, und zwar beträgt der Frachtnachlaß für Stückgut einheitlich 25 %. Für Wagen⸗ ladungen auf Entfernungen bis zu 200 km = 25 %, von 201 bis u 400 km = 20 %, von 401 bis zu 800 km = 15 % und über 01 km = 10 %. Der Tarif gilt unter dem üblichen Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs längstens bis zum 31. März 1936

Neue Sonderschau in der Postwertzeichenabteilung des Reichs⸗ postmuseums. 4

In der Postwertzeichenabteilung des Reichspostmuseums lie

gen jetzt Entwürfe und Proben zu den Sreüeecehzles den Nor Postbezirk (1868) aus. Die Fehlnfichen roben zeigen, mit welcher Sorgfalt diese Marken vorbereitet wurden und welche Wandlungen die von C. Schwatlo herrührenden Entwürfe durch⸗ machen mußten, bis sie zu den d einfach aussehenden, aber durch ewisse Merkmale gut gegen Nachahmung geschützten Mustern führten, die durch Erlch vom 16. Oktober 1867 genehmigt wurden. 1 8 8 Auch die große Sammlung russischer Landschaftsmarken die Architekt C. Schmidt, Berlin⸗Lichterfelde, dem Reichspostmufeum geschenkt hat, ist noch immer ausgestellt. Die zur Schau ausge legten Albumblätter sind kürzlich wieder ausgewechselt worden.

Postbeförderung mit Luftschiff „Graf Zeppelin“.

ei der Deutschlandfahrt, auf der das Luftschiff am 19. Mal I Abend EFen eh noch nicht fest) in erlin landen wird werden dem Luftschiff in Berlin Postsendungen übergebe

en. 8 Postamt C2 tritt die Schlußzeit für diese Sendun⸗ gen am 19. Mai um 15.00 Uhr ein, während beim weigluft⸗ postamt Berlin⸗Zentralflughafen no nach dieser Zeit L 8 dungen zur Beförderung mit dem Lu tschiff solange als möglich angenommen werden.

————— —-—ę—Z—’˖;—;———

Aus der Preußischen Verwaltung.

Preußisches Erdölgesetz.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat das Preußische Staatsministerium ic Gesetz zur Feschlicsanns von Erd⸗ öl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) beschlossen, das nun⸗ mehr in der Preußischen Gesetzsammlung veröffentlicht wird. Die⸗ ses Gesetz soll die rechtlichen Grundlagen klarstellen und erweitern, unter denen sich die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erd⸗ gas, Erdwachs, Asphalt und anderer Bitumina in Preußen voll⸗

ieht. B htas lanntlich hat in den letzten Jahren die Gewinnung von Erdöl eine erfreuliche Steigerung erfahren. Weitere umfangreiche Aufschlußarbeiten, für die das Reich Darlehen zur Verfügung ge⸗ 8 t hat, sind im Gange. Bei dieser Entwicklung genügen die in

reußen bestehenden Vorschriften nicht mehr. Der Zielsetzung des nationalsozialistischen Staates entsprach es daher, hier einzugreifen und die erstrebte und erhoffte weitere Erschließung und Ausbeu⸗ tung der heimischen Erdölvorkommen auch gesetzgeberisch zu er⸗ leichtern und zu sichern. Dem ersteren Zwecke dienen vorzugsweise die Vorschriften, welche die Anwendung des Allgemeinen Berg⸗ esetzes auf die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl usw. vor⸗ ehen. Schon ein Sg von 1904 hatte insbesondere die Vorschrif⸗ ten über Hete heg äne, Anfüichtegersonfn. Arbeiterverhältnisse, eöe und Bergpolizei auf die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl ausgedehnt. Dazu treten dett noch vor allem die berg⸗ gesetzlichen Bestimmungen über den Hilfsbau, die Grundabtretung und den Ersatz von Bergschäden. Um die Vorschriften wirksam zu machen, mußte überdies der enge berggesetzliche Begriff der Auf⸗ bereitungsanstalten 8 alle Anlagen zur Verarbeitung von Erd⸗ öl ausgedehnt werden, sofern sie am Gewinnungsort errichtet wer⸗ den. Der besonders wichtigen Sicherung aller Vorkommen von Erdöl usw. dient der vebeussame § 3 des Gesetzes, der den Lager⸗ stättenschutz, soweit er im allgemeinwirtschaftlichen Interesse liegt,

kalis e Leitung: Kleiber.

den Bergbehörden überträgt. Damit wird diesen eine neue weit

chäcder aeen die sich übrigens nach der Absicht des Gesetzgebers nicht nur etwa auf den Schutz von Oel⸗ und Salz⸗ lagerstatten, sondern auf den Schutz aller volkswirtschaftlich be⸗ deutsamen Lagerstätten erstreckt. Die Durchführung des Gesetzes wird weiter durch eine ansgedehne Auskunftspflicht der Beteilig⸗ ten sichergestellt, die den Bergbehörden eine sachgemäße Ausübung ihrer Befugnifse ermöglichen soll. Insbesondere kann daraufhi

auch die Mitteilung der Ergebnisse aller Aufschlüsse und Bohrunge

gefordert werden. Weitere Vorschriften des Gesetzes bezwecken im wesentlichen eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung auf dem 4 Gebiete der preußischen Oelgesetzgebung unter Aufrechterhaltung der bestehenden Rechtsgrundlagen. 13

Kunft und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

Sonnabend, den 19. Mai. Neuinszenierung: Intermezzo. eBe inn: 20 Uhr. ie der Irrung

81 8

Staatsoper:

uspielhaus: Komö

Shakespeare. Beginn: 20 Uhr.

Sonntag, den 20. Mai. 6 8 4

Staatsoper: Carmen. Musikalische Leitung: Blech.

inn: 19 ½ Uhr.

sinn. 19, n. Musik. Spiel von Carl Hauptmann. Be

ginn: 20 Uhr.

Dusolina Giannini tritt in der nächsten Woche

dreimal als Gast der Staatsoper auf: Sonntag und Donners⸗

tag ingt sie die „Carmen“ und Sonntag, den 27. Mai, die „Aida“. Sämtliche Aufführungen dirigiert Leo Beech. 1