1934 / 117 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 117 vom 23. Mai 1934. S. 2A

Antrag auf Uebernahmeschein E L 1 b Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln,

ür im Inland gewonnenen Fleischextrat 8 sige und eingedickte Fleischbrühe, Fleischpepton. 1

Suppentafeln, flüs edick (Für jede Warengattung ist ein besonderer Antrag zu

stellen. Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.) An die ö“ Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeug aittc. 8 Berlin SW 68 4 Kochstraße 6—7. Ich wir beabsichtige... in der Zeit vom 14““ kg Reingewicht . kg Reingewicht)

Menge: Gaeerrerrereemen

znaue Bezei der Warengattung) (genaue Bezeichnung d 3 3 inden freien Verkehr zu bringen und beantrage . die Ausstellung eines Uebernahmescheins F. 1 8 Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Uebernahme⸗ und Abgabe⸗ breis von 8 RM für je 100 kg Reingewicht, also für die 18 RANN 3 181’“ 1 46& vbige Menge RM wird gleichzeitig an die Reichsstelle für 4 3 8 . 8 8 8 2 2 88 zg ris (Frag 8 83 lt Tiere und tierische Erzeugnisse gezahlt 8* durch Ueberweisung auf Postscheckkonto Berliiuin oder durch . .. ““ den 1938

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1 Reichsstelle 8 ür Tiere und tierische Erzeugnisse.

Berlin SW 68, Kochstraße 6—7. Uebernahmeschein E füͤr im 8 ewonnenen Fleischex leischbrühtafeln

ir im Inland gewonnenen Fleischextrakt und Fleischbrz 1 1“ flüssige und eingedickte Fleischbrühe, Fleischpepton.

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Der Inhaber dieses Uebernahmescheins ist g vom bis zum 193... : ... zun Reingesicht .. kg Reingewicht)

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Warer.. n den freien Verkehr zu bringen.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Uebernahme⸗ und Abgabe⸗ kg Reingewicht ist bezahlt.

Berlin, den 8 Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse.

(Stempel)

1AAAXAA“ des Gefetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RSBl. I S. 380).

24. . ö ce dias Fe S 25 rhes von den Anhängern der Feuerbestattungsbewegung seit vielen Jahren mit Nachdruck gefordert wird und zu wiederholten Eingaben an die Reichsregierung und die gesetzgebenden Körperschaften Anlaß gegeben hat, ist in der Nachkriegszeit mehrfach in Angriff genommen worden; die Verabschiedung des Gesetzentwurfs scheiterte aber an den grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten, die bei den Parteien in dieser Frage herrschten. Die Beseitigung des Parteiensystems durch den nationalsozialistischen Staat hat auch hier die Bahn für eine das ganze Reichsgebiet umfassende einheitliche Regelung rei gemacht. Nach langjährigen Bemühungen sollen nunmehr auch auf dem Gebiete der Feuerbestattung die sehr weitgehen⸗ den Verschiedenheiten beseitigt werden, die in den einzelnen Ländern bestehen und sich als schweres Hemmnis für die Ver⸗ breitung der Feuerbestattung auswirkten. Als besonders lästig vird es empfunden, daß die Voraussetzungen, unter denen die Feuerbestattung zugelassen wird, in den einzelnen Ländern ehr unterschiedlich geregelt sind, und daß namentlich die Vor⸗ chriften darüber, ob und in welcher Form ein auf Ein⸗ scherung der Leiche gerichteter Wille des Verstorbenen nach⸗ ewiesen werden muß, stark voneinander abweichen. In inigen Ländern wird die Feuerbestattung erleichtert, indem er Nachweis einer Anordnung des Verstorbenen, feuer⸗ estattet zu werden, nicht verlangt und den Bestattungs⸗ pflichtigen die Bestimmung der Bestattungsart überlassen wird. In anderen Ländern wiederum werden für die An⸗ rdnung der Feuerbestattung bestimmte Förmlichkeiten vorge⸗ chrieben; sind sie nicht beachtet, so muß die Feuerbestattung interbleiben oder unter erhöhtem Aufwand für die Be⸗ tattungspflichtigen außerhalb des eigenen Landes vorge⸗ nommen werden. Die Anhänger der Feuerbestattung haben begreiflicherweise den dringenden Wunsch, daß diese Ungleich⸗ heiten der Rechtslage, die innerlich unbegründet und mit dem Gedanken der Reichseinheit nicht zu vereinbaren sind, beseitigt verden, und daß die Voraussetzungen, unter denen eine Feuer⸗ estattung stattfinden darf, für das gesamte Reichsgebiet ein⸗ heitlich festgelegt werden.

Die Bestattung der Toten durch Verbrennung ist eine urgermanische Sitte. Diese in einer würdigen und allen An⸗ forderungen der Hygiene entsprechenden Form wieder aufge⸗ nommen und ihr in den neuzeitlichen Feuerbestattungs⸗ anlagen zu immer größerer Ausbreitung verholfen zu haben, ist das Verdienst der Feuerbestattungsbewegung der letzten Jahrzehnte, die trotz der Erschwerungen, die ihr in weiten Gebieten des Deutschen Reichs von Staat und Kirche gemacht wurden, an ihrem Ziel zäh festgehalten hat und nunmehr nach langjährigen Kämpfen die Anerkennung der Gleich⸗ berechtigung der Feuerbestattung mit den übrigen Bestattungs⸗ arten erreichen soll.

Die aufsteigende Linie, die die Feuerbestattungsbewegung nden zurückliegenden Jahren aufzuweisen hat, ergibt sich m sinnfälligsten, wenn man sich die Zahl der Feuerbestat⸗ ungen in den letzten Jahren vor Augen hält. Die Einäsche⸗

rungen, für die im Deutschen Reich jetzt 110 Krematorien ogenüber 40 im Jahre 1913 und 65 im Jahre 1924 zur Berfügung stehen, nehmen rasch und ständig zu. Ihre Zahl

dauernd gestiegen, und zwar 1925 auf Jahre 1930 auf Jahre 1931 anf Jahre 1932 au Jahre 1933 auf

Jahre

16 848, Jahre

36 048, 53 979, 59 119, 61 205, 64 392.

belief sich im Jahre 1913 auf 10 174 und ist seitdem fort⸗

Wenn diese Zunahme trotz der Erschwerungen, die gerade in den beiden größten Ländern für die Feuerbestattung be⸗ stehen, erzielt werden konnte, so darf nach Beseitigung der bisher vorhandenen Hemmungen angenommen werden, daß der in weiten Kreisen der Bevölkerung lebendige Feuer⸗ bestattungsgedanke sich künftig bei freier Betätigung erheb⸗ lich stärker auswirken wird.

Bei Aufstellung des Gesetzentwurfs ist darauf Bedacht genommen worden, Bestimmungen, die sich bisher in den Ländern bewährt haben, in das Reichsgesetz zu übernehmen. Der wesentliche Fortschritt gegenüber der bisher in den wich⸗ tigsten Ländern bestehenden Rechtslage ist die grundsätz⸗ liche Gleichstellung der Feuerbestattung mit der Erdbestattung. Dieser Grundsatz muß jedoch insofern eine Einschränkung erfahren, als im Interbsse der Strafrechts⸗ pflege die Feuerbestattung erst nach einwandfreier Feststellung der Todesursache zugelassen werden kann. Der Grundsatz der Gleichberechtigung kommt insbesondere auch darin zum Aus⸗ druck, daß die bisher in mehreren Ländern bestehenden Vor⸗ chriften, die die Feuerbestattung nur zuließen, wenn eine an trenge Formvorschriften gebundene Anordnung des Verstor⸗ benen vorlag, beseitigt werden, und statt dessen bestimmt wird, daß die Bestattungsart sich nach dem Willen des Verstorbenen zu richten hat. Damit wird, ohne daß dem Grundsatz der Gleichberechtigung Eintrag geschieht, zugleich die Gewähr dafür geschaffen, daß niemand gegen seinem Willen der Feuerbestattung unterworfen wird. Nur in denjenigen Fällen, in denen ein Wille des Verstorbenen über die Art der Be⸗ stattung überhaupt nicht kundgetan worden ist, haben die Angehörigen zu bestimmen, ob Feuerbestattung oder Erd⸗ bestattung stattfinden soll.

Die Einwendungen, die vom Standpunkt der Strafrechts⸗ pflege gegen die Feuerbestattung erhoben worden sind, haben nach dem heutigen Stand der forensischen Wissenschaften stark an Bedeutung verloren und können bei Erfüllung gewisser Auflagen nicht mehr dazu führen, die Feuerbestattung ab⸗ zulehnen. Wenn auch Fälle vorgekommen sind, in denen die Ausgrabung und Untersuchung bereits beerdigter Leichen An⸗ haltspunkte für die Feststellung verbrecherischer Handlungen ergeben hat, so handelte es sich doch hierbei um verhältnis⸗ mäßig seltene Vorkommnisse, bei denen zudem eine sorgfältig ausgeführte ärztliche Leichenschau sowie eine von der Polizei angestellte eingehende Erörterung des Todesfalls bereits vor der Bestattung zu Zweifeln an der Todesursache hätte Anlaß geben müssen. 1

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs möge noch folgendes bemerkt werden.

Zu § 1:

Die grundsätzliche Anerkennung der Gleichschaltung der Feuerbestattung mit den übrigen Bestattungsarten ist das seit langen Jahren mit Nachdruck verfolgte Ziel der An⸗ hänger der Feuerbestattung, insbesondere der Feuerbestat⸗ tungsvereine. Für einige Länder bedeutet dieser Grundsatz gegenüber dem bisherigen Rechtszustand keine Aenderung.

In. der. Mehrzahl, der. Länder, insbesondere in den größeren, ve kier gehveh diger bbefra gondesennen Erschibn

rungen, die in vielen Fällen zur Folge haben, daß der Wunsch eines Verstorbenen, feuerbestattet zu werden, nicht erfüllt werden kann. Die grundsätzliche Gleichstellung wird daher in programmatischer Form an die Spitze des Gesetzes gestellt. Die Durchführung des Programms im einzelnen ergibt sich aus dem Gesetz selbst, das insbesondere die Einschrän⸗ kungen festsetzt, die das Interesse der Strafrechtspflege er⸗ fordert. Im übrigen ist klarzustellen, daß das Gesetz nur die Gleichstellung auf dem Gebiete des staatlichen Rechts im Auge hat, daß es ferner auch nur diejenigen Ungleich⸗ heiten in der staatlichen Regelung beseitigen will, die den Anträgen der Beteiligten auf Feuerbestattung besondere, bei der Erdbestattung nicht bestehende Hindernisse entgegen⸗ stellen. Dagegen wird damit nicht etwa ausgesprochen, daß den Gemeinden künftig die öffentlich rechtliche Pflicht obliege, Einrichtungen zur Feuerbestattung im gleichen Umfange zu schaffen und zu unterhalten, wie Einrichtungen zur Erd⸗ bestattung. Zu § 2:

Ebenfalls programmatisch wird hier zum Ausdruck ge⸗ bracht, daß die Bestattungsart von dem Willen des Verstor⸗ benen abhängt. Hat der Verstorbene die Feuerbestattung gewünscht, so sollen die Angehörigen der sonst Bestattungs⸗ pflichtigen gehalten sein, diesem Willen des Verstorbenen nachzukommen.

Strafbestimmungen, die die Durchführung des Willens des Verstorbenen sichern, sind in dem Gesetz absichtlich nicht vorgesehen. Mit der Achtung vor dem Pietätsgefühl der Angehörigen sind Strafvorschriften nicht vereinbar.

Hat der Verstorbene eine Willenskundgebung über die Art seiner Bestattung unterlassen, so ist es das natürliche Recht seiner Angehörigen, die Art der Bestattung so zu be⸗ stimmen, wie es ihrem Pietätsgefühl entspricht. Auch hier sind Erd⸗ und Feuerbestattung grundsätzlich gleichgestellt. Wird jedoch die Feuerbestattung durch solche Personen bean⸗ tragt, die nicht zu den Angehörigen des Verstorbenen ge⸗ hören, so verlangt das Gesetz (Abs. 5) den Nachweis, daß der Verstorbene die Feuerbestattung gewollt hat. Denn bei fernerstehenden Personen kann das Gefühl der Pietät dem Verstorbenen gegenüber nicht im gleichen Maße voraus⸗ gesetzt werden, wie bei Angehörigen, und es muß in viesern weltanschaulichen Frage vermieden werden, daß für die Wahl der Bestattungsart vielleicht die Höhe der Kosten den Ausschlag gibt. Unter den Angehörigen, die für die Bestat⸗ tung Sorge tragen, wird in der Regel eine Meinungsver⸗ schiedenheit über die Art der Bestattung nicht bestehen, weil ihnen im allgemeinen bekannt sein wird, wie der Verstor⸗ bene über diese Frage gedacht hat, und seine Anschauung aus Pietät geachtet werden wird. Um für Ausnahmefälle, in denen dennoch Streitigkeiten entstehen, klare Richtlinien für die Entscheidung an die Hand zu geben, bestimmt das Gesetz, welche Personen als „Angehörige“ beim Fehlen einer Wil⸗ lenskundgebung des Verstorbenen berechtigt sein sollen, die Bestattungsart zu bestimmen. Es legt ferner die Reihen⸗ folge fest, in der die Angehörigen diese Bestimmungen treffen können. Soweit Meinungsverschiedenheiten unter den An⸗ gehörigen bestehen bleiben, entscheidet die Polizeibehörde des Einäscherungsorts unter Beachtung der im Gesetz aufge⸗ stellten Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen, indem sie die Feuerbestattung genehmigt oder ablehnt.

Zu § 3: Die Feuerbe tattung war auch seither in fast allen Län⸗ dern nur mit schriftlicher Genehmigung der Polizeibehörde

des Einäscherungsorts gestattet. An diesem Erfordernis ist festzuhalten; die Polizeibehörde hat dabei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Feseetattung erfüllt sind, und die in § 3 geforderten Nachweise vorliegen.

Jeder Einäscherung hat im Interesse der Sicherheit der Strafrechtspflege eine eingehende Besichtigung der Leiche voranzugehen, die Gewähr dafür bietet, daß Spuren einer strafbaren Handlung nicht übersehen werden. Es ist vielfach die Ansicht vertreten worden, daß die Bescheinigung jedes approbierten Arztes genüge. Der Entwurf hält jedoch an dem Erfordernis einer amtsärztlichen Feststellung der Todesursache fest, da die Uebertragung der Leichenschau an den für diese Aufgaben vorgebildeten Amtsarzt die größere Sicherheit für eine gründliche Aufklärung der Todesursache bietet. 1b

Abgesehen von der Bescheinigung des Amtsarztes soll auch der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts Gelegenheit gegeben werden, zu der Frage, ob die Feuerbestattung unbedenklich erscheint, Stellung zu nehmen. Es soll hierdurch insbesondere erreicht werden, daß solche Fälle eine genügende Aufklärung erfahren, in denen der Polizei Tatsachen mitgeteilt worden sind, die den Verdacht begründen können, der Tod sei auf eine strafbare Handlung zurückzuführen. Ist ein Sterbefall nach § 159 der Stafprozeßordnung der Staatsanwaltschaft ode dem Amtsgericht anzuzeigen, so wird hierdurch die Feuer bestattung nicht ausgeschlossen; sie wird jedoch an die Zu⸗ stimmung derjenigen Behörde gebunden, die die Beerdigungs⸗ erlaubnis zu erteilen hat. Sie prüft hierbei, ob nicht von der Einäscherung der Verlust irgendwelcher Beweismittel zu besorgen ist, die zur weiteren Aufklärung der Todesursache von Bedeutung sein könnten.

Wenn diese Vorschriften auch keine unbedingte Gewähr dafür bieten, daß in allen Fällen vor der Feuerbestattung die Todesursache und der Tatbestand einer etwaigen strafbaren Handlung völlig zweifelsfrei geklärt wird, so erscheint doch die Besorgnis, die Feuerbestattung könne eine Gefährdung der Rechtssicherheit herbeiführen, unbegründet, zumal bei der Feuerbestattung infolge der obligatorischen Leichenschau durch den Amtsarzt und der Mitwirkung der Ortspolizeibehörde die Todesursache weit forgfältiger untersucht und aufgeklärt wird als bei der Erdbestattung. Besonders hervorgehoben sei, daß das Gesetz in allen Fällen, in denen die Todesursache durch das Zusammenwirken von beamtetem und behandelndem Arzt nicht völlig zweifelsfrei ermittelt werden kann, vor Erteilung der Genehmigung der Feuerbestattung als besondere Sicherungs⸗ maßnahme die Leichenöffnung vorschreibt.

Zu § 4:

Daß der Verstorbene die Feuerbestattung gewollt hat,

braucht der Polizeibehörde nur dann nachgewiesen zu werden,

wenn sie Grund hat, am Vorliegen dieser Voraussetzung zu zweifeln, so namentlich dann, wenn unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen. Außerdem ist der Nachweis dann erforderlich, wenn derjenige, der die Feuerbestattung beantragt, nicht zu den Angehörigen des Verstarbonon gohört 2 Abl. 5). Gegenüber den bisher in einigen Ländern bestehenden Vorschriften, die in allen Fällen den Nachweis einer Anordnung des Verstorbenen ver⸗ langten und dafür noch dazu die Beibringung öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden forderten, bedeuten die Be⸗ stimmungen des § 4 eine wesentliche Erleichterung.

Das Gesetz läßt mehrere Wege für die Führung des zu; auf unnötige Förmlichkeiten wird dabei ver⸗ zichtet.

Daß ein auf Feuerbestattung gerichteter Wille widerrufen werden kann, ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Zu § 5:

Es ist bisher in der Mehrzahl der Länder rechtens ge⸗

wesen, daß der Minderjährige vom vollendeten 16. Lebens⸗

2

jahr an die Anordnung der Feuerbestattung treffen konnte. Für Personen unter 16 Jahren sowie für Geschästsunfähige soll derjenige, dem die Sorge für die Person oblag, die Be⸗ stattungsart bestimmen können.

Zu § 6:

Die hier vorgesehene Bestimmung ist notwendig, da es nicht gerechtfertigt wäre, die Gemeinden oder sonstige Träger der öffentlichen Fürsorge, die die Kosten der Bestattung zu tragen haben, mit den Mehrkosten zu belasten, die durch eine von dem Verstorbenen oder seinen Angehörigen gewünschte Feuerbestattung etwa entstehen. 8

Zu § 7: 1 Eine Genehmigungspflicht für Feuerbestattungsanlagen war vorzusehen wegen der Notwendigkeit, den mit baulichen Anlagen dieser Art für Publikum und Anlieger möglicher⸗ weise verbundenen Nachteilen entgegenzuwirken. Unter die den obersten Landesbehörden vorbehaltenen Befugnisse würde es auoh fallen, über die Art und das System, nach dem die Anlagen zu errichten sind, zu bestimmen.

Zu § 8:

In der Mehrzahl der Länder ist die Errichtung und der

1u“ 1

Betrieb von Feuerbestattungsanlagen den Gemeinden und

Körperschaften des öffentlichen Rechts vorbehalten. Dies schließt nicht aus, daß ein Feuerbestattungsverein durch Ver⸗ trag mit der Gemeinde die Ausführung des Baues über⸗ nimmt. In verschiedenen Ländern liegt auch der Betrieb der Anlage in Händen von Feuerbestattungsvereinen. Da dieses Verfahren sich bewährt hat und es den Gemeinden mit Rücksicht auf ihre Finanzlage erwünscht sein kann, sich mäöchlichst zu entlasten, empfiehlt es sich, auch die Möglich⸗ keit der Uebertragung des Betriebes der Anlage auf einen rechtsfähigen Feuerbestattungsverein vorzusehen. Die Wider⸗ ruflichkeit der Uebertragung rechtfertigt sich durch die Er⸗ wägung, daß ohne ein dauerndes Einvernehmen zwischen Gemeinde und Feuerbestattungsverein ein gedeihliches Ar⸗ beiten des Vereins kaum zu erwarten stände, und daß bei etwaigen schweren Mißständen die Möglichkeit gegeben sein muß, den Betrieb der Feuerbestattungsanlage

bestattungsverein sofort zu entziehen. I

Zur Sicherung der Strafrechtspflege müssen Bestim⸗ mungen Petrojfen werden, die die Identifizierung der Aschen⸗ reste ermöglichen. Hiernach wird die gleichzeitige Einäsche⸗ rung mehrerer Leichen in einer Einäscherungskammer oder die Aufbewahrung der Aschenreste mehrerer Leichen in einem Behältnis nicht zuzulassen sein. Es sind ferner Bestimmun⸗ gen darüber nötig, die eine Verwechslung der Aschenreste verhüten und eine buchmäßige Feststellung ermöglichen, wo die Aschenreste eines Verstorbenen aufbewahrt werden, und

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 117 vom

23. Mai 1934. S. 3

von wem die Aschenreste herrühren, die sich in Verwahrung befinden. 4 8 Gegen die bisher in einzelnen Ländern zulässige unein⸗ geschränkte Aushändigung der Aschenreste an die Angehöri⸗ gen des Verstorbenen bestehen Bedenken. Abgesehen davon, daß im Rahmen eines Strafverfahrens sich die Notwendig⸗ keit einer Untersuchung der Aschenreste ergeben kann, wider⸗ sprechen auch Pietätsrücksichten in der Regel der Aufbewah⸗ rung von Aschenresten in Privaträumen. Das Gesetz schreibt daher vor, daß Aschenreste auf einem öffentlichen Begräbnis⸗ platz, sei es auf einem Friedhof, sei es in einem Urnenhain oder einer Urnenhalle, beizusetzen sind, und läßt Ausnahmen nur in besonderen Fällen zu, für die die Erlaubnis bei der Polizeibehörde des Einäscherungsortes nachzusuchen ist. Diese wird sich mit der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Aschenreste aufbewahrt werden sollen, in Verbindung zu setzen haben, um festzustellen, ob eine angemessene Aufbe⸗ wahrung der Aschenreste gesichert erscheint. Sollen die Aschenreste, wie es zuweilen angeordnet wird, auf hoher See verstreut werden, so wäre hierzu ebenfalls die Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes einzuholen, wobei für diese eine Veranlassung, mit der Polizeibehörde eines anderen Ortes in Verbindung zu treten, entfallen würde. Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern.)

Bekanntmachung 3 über die Ausstellung von Uebernahmescheinen für Eier, die im Zollinland erzeugt sind.

Auf Grund des § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (7GBl. I S. 1104) wird bekanntgemacht:

1. Gegenstand. Eier dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn für sie ein Uebernahmeschein A ausgestellt ist. Ausgenommen sind Eier, die aus einem im Zollinland ge⸗ legenen Erzeugerbetrieb unmittelbar an den Verbraucher ab⸗

gegeben werden. 1 2. Antragsteller. (1) Den Antrag auf Ausstellung eines Uebernahmescheines können stellen: 1 a) Betriebe, die Eier beim Erzeuger aufkaufen und in den Verkehr bringen wollen; b) Einzelerzeuger, denen die Erlaubnis zur Kennzeichnung von Eiern nach Maßgabe der Eierverordnung vom 17. März 1932 (RGBl. I S. 146) erteilt ist und die Eier G an andere als den Verbraucher abgeben. 6(62) Der Antrag ist zu stellen bei dem Eierverwertungsverband, dem der Betrieb angehört oder in dessen Bezirk der Betrieb des Einzelerzeugers gelegen ist. 3) Die Uebernahmescheine sind nicht übertragbar. 3. Aussteller. Die Uebernahmescheine werden, sofern die Reichsstelle für Eier sie nicht selbst ausstellt, in deren Auftrag durch die Eier⸗ verwertungsverbände ausgestellt.

4. Zeitpunkt der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Uebernahmescheine.

Die Uebernahmescheine werden erstmalig durch die Eierver⸗ wertungsverbände für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 1934 aus⸗ gestellt. Später sind die Uebernahmescheine jeweils für drei Monate im voraus zu beantragen und auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines neuen Uebernahmescheins ist spätestens 10 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten einzureichen.

2

5. Formblätter.

Die Reichsstelle für Eier, Berlin SW 68, Kochstr. 6—7, wird den Eierverwertungsverbänden folgende Formblätter unmittel⸗ bar zustellen: 8

a) Antrag auf Uebernahmeschein A an den Eierverwer⸗

8 tungsverband,

b) Uebernahmeschein K, wertungsverband.

Formblätter zu a sind von dem verband zu beziehen. 6. Gebühren. .

Für die im Zollinlande erzeugten Eier wird als Unter⸗ schiedsbetrag eine Gebühr von 1 Rpfg. je Kilogramm oder nach Wahl der Reichsstelle für Eier oder des von ihr beauftragten Eierverwertungsverbandes 0,06 Rpfg. je Ei erhoben. Die Bei⸗ träge auf den Uebernahmescheinen sind auf volle 5 Rpfg. abzu⸗ runden.

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auszustellen durch den Eierver⸗

Die

Eierverwertungs⸗

7. Erledigte Uebernahmescheine.

Die Uebernahmescheine sind von dem Antragsteller nach Ab⸗ lauf ihrer Gültigkeitsdauer an die Stelle, die sie ausgestellt hat, urückzugeben. Der Antragsteller hat darauf zu vermerken und, er nicht selbst zur Kennzeichnung berechtigt ist, durch die Kennzeichnungsstelle bestätigen zu lassen, welche Mengen Eier er auf Grund des Uebernahmescheins in der angegebenen Zeit in den Verkehr gebracht hat; die Angaben müssen sich mit den Unterlagen in der Buchführung des Antragstellers und der Kennzeichnungsstelle decken. Die Scheine werden zu Kontroll⸗ zwecken bei den Eierverwertungsverbänden

Wird die Menge, für die ein Uebernahmeschein ausgestellt ist, in dem Zeitabschnitt nicht oder nicht voll ausgenutzt, so ist die Menge auf dem Uebernahmeschein für die übernächsten drei Monate anzurechnen.

Werden mehr Eier als auf dem Uebernahmeschein angegeben, in den betreffenden drei Monaten von dem Antragsteller in den Verkehr gebracht, so ist auf Antrag ein Nachtragsübernahmeschein auszustellen, der den gleichen Bestimmungen, wie die übrigen Uebernahmescheine, unterliegt.

b 1 8. Abführung der Gebühren, Abrechnung.

Die eingehenden Gebühren werden zur Marktregelung, ins⸗ besondere in Zeiten der Eierschwemme, verwendet; sie kommen damit der gesamten Eierwirtschaft und jedem einzelnen Beteilig⸗ ten zugute.

Die Eierverwertungsverbände führen die von ihnen ver⸗ einnahmten Gebühren monatlich bis spätestens zum 20. des fol⸗ genden Monats an die Reichsstelle für Eier auf Reichsbank⸗ girokonto oder Postscheckkonto Berlin Nr. 202 22 ab. Viertel⸗ jährlich ist eine Abrechnung unter Verwendung besonderer Formblätter der Reichsstelle für Eier vorzulegen. Die Form⸗ blätter werden von der Reichsstelle den Eierverwertungs⸗ verbänden übersandt. 2

Berlin, den 23. Mai 1934. Die Reichsstelle für Eier. Dr. Lange.

““ Preußen. 8 Zu Landräten sind endgültig ernannt worden: der bisher kommissarische Landrat Graf von marck⸗Schönhausen im Bergen a. Rügen;

der Regierungsrat, bisher HE b dder bisher kommissarische Landrat, in Flensburg; der bisher Reichenbach; der Regierungsassessor, bisher kommissarische L Dr. Mellin in Passesor b der bisher kommissarische Landrat, Generalmajor a. D. Schwantes in Neustadt O.S. und der bisher kommissarische Landrat schwerdt.

kommissarische Landrat Kreisleiter Hans

kommissarische Landrat Dr. Hübner in

Spreu in

A.*

Deutsches Reich. Der Königlich Niederländische Gesandte Graf Lim⸗ burg Stixum ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 24. Mai.

Staatsoper: Carmen. Mustkalische Leitung: Blech. Beginn: 19 ½¼ Uhr. Schauspielhaus: Der König. Schauspiel

von Hermann v. Boetticher. Beginn: 20 Uhr. 5

Das Museum der Staatstheater, Oberwallstr. 22, bleiht wegen baulicher Vorarbeiten für die Richard⸗Strauß⸗Aus⸗ ste ung bis zum Ende dieses Monats geschlossen.

Berliner Börsenbericht vom 23. Mai.

Im Verlauf etwas gebessert. Rückkäufe der Kulisse.

Die Unsicherheit über den Abschluß der Transfer⸗Verhand⸗ lungen läßt an der Börse nach wie vor eine Belebung des Ge⸗ schäfts nicht auffommen. Auch die verschiedenen günstigen Mel⸗ dungen aus der Wirtschaft konnten sich demgegenüber nicht aus⸗ wirken. Die Tendenz war sehes anfangs bei st em Geschäft ziem⸗ lich unsicher und die Kursgestaltung nicht einheitlich. Immerhin zeigte sich späterhin in der Hauptsache von 1 der Kulisse eine ewisse Rückkaufsneigung. cg verwies dabei, daß die Kurs⸗ bewegung der letzten Zeit zu dem Aufschwung der Wirtschaft innerhalb Deutschlands in gewissem Widerspruch stehe. Die Ten⸗ denz wurde im Verlauf etwas freundlicher, ohne daß allerdings eine Geschäftsbelebung eintrat. Insgesamt waren die Kursver⸗ änderungen gegenüber dem Vortag nur unbedeutend. Bei Börsen⸗ schluß waren die Kurse gut gehalten.

Von Montanwerten standen Stahlverein etwas im Vorder⸗ grund, hntst s sich im Verlauf etwas Kaufneigung für Har⸗ pener und Phönix. Kali⸗ und Braunkohlenaktien lagen vernach⸗ lässigt, nur für Rhein. Braun hielt die Nachfrage an, während Niederlausitzer Kohlen um 2 vH zurückgingen. Am Farbenmarkt waren die Umsätze etwas größer (plus 8, vH), Kokswerke im Hin⸗ blick auf die bevorstehende Aufsichtsratssitzung um 1 -H gebessert. Am Elektromarkt waren Siemens rückgängig (minus ¾ vH), weiter gefragt blieben Chade (plus 1 RM), auch Accu zogen leicht an. Versorgungswerte wiesen zumeist behauptete Tendenz auf, sansts zeigte sich noch einige Nachfrage für B. M. W. (plus *4) und ür Schiffahrtsaktien. Von den Bankaktien blieben Commerzbank bevorzugt (plus 1 ¼ vH).

Am Kassamarkt war das Geschäft recht gering, die Tendenz nicht einheitlich. Unter Renten waren variable Werte bevorzugt, besonders Stahlpereins⸗Obligationen (plus 1 6 vH). Sonst lagen Stadtanleihen freundlicher, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und umgestellte Dollarbonds unregelmäßig, Dollarbonds selbst eher etwas leichter. Tagesgeld blieb mit bis 5 ¼ vH, zum Teil 4vH unverändert. Interesse zeigte sich wieder für Reichs⸗ schatzwechsel und ⸗anweisungen. Der Devisenmarkt zeigte nur ge⸗ ringfügige Aenderungen; das Pfund stellte sich auf 12,73 (12,745), der Dollar auf unverändert 2,496.

Vörsenrichtzahlen für die Woche vom 14. bis 19. Mai.

1 Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenrichtzahlen stellen sich in der letzten Woche (14.5. bis 19. 5.) im Vergleich zur

Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt vom 14.5. vom 7.5. bis 19. 5. bis 12.5. Aktienkurse (Index 1924 bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie Handel und Verkehr. JbE116161““

Kursniveau der 6 igen festverzinslichen Wert⸗ papiere

Pfandbriefe der Hyp.⸗Akt.⸗ eeeeen];

Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten

Kommunalobligationen..

Reichsanleihen..

Sonstige öffentl. Anleihen

Industrieobligationen .

Durchschnitt.

Monats⸗ durchschnitt April

80,16 627,92 . 76,68 73,39

80,25 67,94 77,03

81,10 69,65 78,75 75,02

91,72

91,16 87,84 97,68 86,54 86,68 90,73

Kraftfahrzeugbrief und Eigentumsvorbehalt.

Die Einführung des Kraftfahrzeugbriefs hat in der Kraftver⸗ kehrswirtschaft günstige Aufnahme gefunden. Der Reichsverkehrs minister hat Wünschen der Kraftverkehrswirtschaft entsprechend eine weitere Anordnung über die Nutzbarmachung des Kraftfahr zeugbriefs getroffen. Die Zulassungsstellen übergeben grundsätz lich den Kraftfahrzeugbrief an den Inhaber des Zulassungs⸗ scheins; sie sind jetzt angewiesen worden, bei Abzahlungskäufen mit Eigentumsvorbehalt auf schriftlichen Antrag des Käufers den Brief an den Verkäufer zu übergeben. Der Verkäufer kann den Käufer zur Stellun dieses Antrags vertraglich verpflichten und sich dadurch den Kraftfahrzeugbrief sichern, ohne den das Fahrzeug nicht weiterveräußert werden kann.

Habel⸗

Generalversammlungskalender für die Woche vom 28. Mai bis 2. Juni 199s20.

Montag, 28. Mai. 1“

Berlin: Meyer Kauffmann Textilwerke A.⸗G Wüstegiers 8 8 Berlin, Dresdner Bank, vesrenen r. 1“ Berlin: Persische Teppich⸗Gesellschaft A.⸗ , 8 11⁸ schenge sellschaft A.⸗G., Berlin, Enckestr. 2, a omburg: Wirtschaftliche Vereinigung deutscher Gaswerk Gaskokssyndikat A.⸗G., Köln; Bad Hom I’ bans,e Homburg v. d. H., Kur⸗ remen: Deutsche Dampfschifffahrts⸗Gesell , Pr erf DD⸗Bank, o. G. 8 8 71— Seeeachen rfurt: Versi 8 ft Thuringi 8 illers d 8 G Ferungsgesellschast Thuringia, Erfurt, Schillerstr. 4, rankfurt a. M.: Westb A.⸗ ei 7 1ng. Frankfurt a. M., Bockenheimer Gumbinnen: Vereinigte Maschinenfabriken „Deutsches Haus“, o. G.⸗V. 11 % Uhr. Harburg⸗Wilhelmsburg: Harburger Gummiwaren⸗Fabrik Phoenix 8 2 Harburg⸗Wilhelmsburg, Wilstorfer Straße 65, o. G.⸗V. r. Hamburg: Dynamit⸗A.⸗G. vormals Alfred Nobel & Co., Troi A.⸗G. , Trois⸗ dorf; Hamburg, DD⸗Bank, Alter Wall 37, o. G.⸗V. 11 Uhr. Hamburg: Hamburger Allgemeine Versicherungs⸗A.⸗G. i. L. Hamburg, Adolphsplatz 7, o. G. V. 12 Uhr. etre ““ für ö“ Spinnerei und Weberei, Zillerthal i. Rsgeb.: Hi 2. W1 8 .. o. G.⸗V. 12 8,8 XX“ eipzig: Langbein⸗Pfanhauser⸗Werke A.⸗G., Leipzig⸗Sellerhausen: Leipzig, Adca, o. G.⸗V. 12 Uhv. X“ München: Bayerische Braunkohlen⸗Industrie A.⸗G., Schwandorf; München, Blutenburgstr. 6, o. G.⸗V. 11 Uhr. Sinzig: Vereinigte Mosaik⸗ und Wandplattenwerke A.⸗G. (Fried⸗ land⸗Sinzig Ehrang), Sinzig, Geschäftslokal, o. G.⸗V. 11 Uhr. Stuttgart: vr Rentenanstalt Lebens⸗ und Rentenversiche⸗ rungs⸗A.⸗G., Stuttgart, Tübinger Str. 26, o. G.⸗V. 11 Uhr.

Dienstag, 29. Mai.

Berlin: Berlin⸗Gubener Hutfabrik A.⸗G., vorm. A. Cohn, Guben; Berlin, DD⸗Bank, o. G.⸗V. 11 Uhr.

Berlin: Deutsche Raiffeisenbank A.⸗G. i. L., Berlin, Raiffeisen⸗ haus, Köthener Str. 40, o. G.⸗V. 11 Uhr.

Berlin: Habermann & Guckes Liebold A.⸗G., Berlin, Dresdner Bank, Behrenstr. 35, o. G.⸗V. 10 Uhr.

Berlin: Kraftübertragungswerke Rheinfelden, Rheinfelden; Ber⸗ lin, Berliner Handels⸗Gesellschaft, o. G.⸗V. 16 Uhr.

Berlin: Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗A.⸗G., Berlin; Berlin⸗ Schöneberg, Nordsternplatz, o. G⸗V. 11 Uhr.

Berlin: Nordstern Lebensversicherungsbank A.⸗G., Berlin⸗Schöne⸗ berg, Nordsternplatz, o. G.⸗V. 12 Uhr. 1

Berlin: Preßluftwerkzeug⸗ und Maschinenbau A.⸗G. Berlin⸗Oberschöneweide; Berlin, Flugverbandshaus, Blumes⸗ hof 17, o. G.⸗V. 14 ½¼ Uhr.

v“ Lloyd, Bremen, Geschäftslokal, o. G.⸗B. 2 Uhr.

öu“ und Handels⸗A.⸗G., Bremen, DD⸗Bank, o. G.V. 2 Uhr.

Sh Maschinenfabrik Germania vorm. J. S. Schwalbe & Sohn, Chemnitz, Adca, o. G.⸗V. 12 ¼ Uhr.

Frankfurt a. M.: Schneider & Hanau A.⸗G. i. L., Frankfurt a. M.,

„Kaiserstr. 12, o. G.⸗V. 10 % Uhr. Finsterwalde: Zschipkau⸗Finsterwalder B“ h

A.⸗G., Gumbinnen,

„Premag“,

Finsterwalde, Geschäftslokal, o. G.⸗V. 11 Uhr.

Halle a. S.: Hallescher Bankverein von Kulisch, Kaempf & Co. K. a. A., Halle a. S., „Stadt Hamburg“, o. G.⸗V. 12 Uhr. Hamburg: Hammonia Allgemeine Versicherungs⸗A.⸗G., Hamburg,

Gewerbehaus, Holstenwall 12, Zimmer 76, o. G.⸗V. 12 Uhr. Hannover: Vorwohler Portland⸗Cement⸗Fabrik A.⸗G., Hannover, „Commerzbank, o. G.⸗V. 12 Uhr. 8 Köln: Hilgers A.⸗G., Rheinbrohl; Köln, Hotel Excelsior, o. G.⸗V. 12 % Uhr. Leipzig: Leipziger Speicherei und Spedition A.⸗G., Leipzig, Kroch jr. K. a. A., Goethestr. 2, o. G.⸗V. 12 Uhr. Leipzig: Magdeburger Werkzeugmaschinenfabrik A.⸗G., Magde⸗ burg; Leipzig, Commerzbank, o. G.⸗V. 10 Uhr. 8 Leipzig: Pittler Werkzeugmaschinenfabrik A.⸗G., „Leipzig, Commerzbank, o. G.⸗V. 11 Uhr. Leipzig: Fritz Schulz jun. A.⸗G., Leipzig, Adca, o. G.⸗V. 10 ½¼ Uh Nürnberg: Nürnberger Lebensversicherungs⸗Bank, Nürnber „Württemberger Hof“, o. G.⸗V. 11 Uhr. . ““ A.⸗G., Rastatt, Geschäftslokal, o. G.⸗V r.

Leipzig⸗Wahren

Stuttgart: Allianz und Stuttgarter Lebensversicherungsbank A.⸗G Berlin; Stuttgart, Silberburgstr. 174, o. G.⸗V. 12 Uhr. Stuttgart: Allianz und Stuttgarter Verein Versicherungs⸗A.⸗G Berlin; Stuttgart, Silberburgstr. 174, o. G.⸗V. 10 Uhr. Luxemburg: Luxemb. Prinz⸗Heinrich⸗Eisenbahn⸗ u. Erzgruben Gesellschaft, Luxemburg, G.⸗L., o. G.⸗V. 14 ¼½ Uhr.

Mittwoch, 30. Mai.

Berlin: Deutsche Kabelwerke A.⸗G., Berlin⸗Lichtenberg, Berlin Boxhagener Straße 79, o. G.⸗V. 11 Uhr.

Berlin: Oberschlesische Eisenbahn⸗Bedarfs⸗A.⸗G., Gleiwitz, Berlin, DD⸗Bank, o. G.⸗V. 11 Uhr.

Berlin: Portland⸗Cementfabrik „Germania“ A.⸗G., Hannover Berlin, Behrenstraße 63, o. G.⸗V. 12 Uhr.

Berlin: Schrauben⸗ und Muttern⸗Fabrik vorm. S. Riehm Söhne A.⸗G., Berlin, Commerzbank, o. G.⸗V. 11 Uhr.

Ahlen i. W.: Westfälische Stanz⸗ und Emaillir⸗Werke A.⸗G. vorn J. & H. Kerkmann A.⸗G., Ahlen i. W., Geschäftsloka

„o. G.⸗V. 11 ⁄½ Uhr.

Bielefeld: Bielefelder A.⸗G. für Mechanische Weberei, Bielefeld Ressource, o. G.⸗V. 12 Uhr.

Darmstadt: Odenwälder Hartstein⸗Industrie A.⸗G., Darmstad Neckarstraße 8, o. G.⸗V. 11 ½ Uhr.

Dortmund: Harpener Bergbau⸗A.⸗G., Doxtmund, Goldstraße 14 o. G.⸗V. 11 Uhr.

Dresden: Ostdeutsche Hartsteinwerke A.⸗G., Dresden, Dresden Blasewitz, Deutsche Kaiserallee 9, o. G.⸗V. 11 ½ Uhr.

Falkenstein i. V.: Falkensteiner Gardinen⸗Weberei und Bleichere Falkenstein i. V., Geschäftslokal, o. G.⸗V. 11 ½ Uhr.

Hagen⸗Haspe i. W.: Hasper Eisengießerei A.⸗G., Hagen⸗Haspe i. W., Geschäftslokal, o. G.⸗V. 12 Uhr.

Hamburg: A.⸗G. der Holler’schen Carlshütte, Rendsburg, Ham burg, Börse, Saal 120, o. G.⸗V. 11 Uhr.

Hamburg: Bugsier⸗, Reederei⸗ und Bergungs⸗A.⸗G., Hamburg, Johannisbollwerk 10, o. G.⸗V. 12 Uhr. 8

Hamburg: Hamburg⸗Amerikanische Packetfahrt⸗A.⸗G. (Hamburg Amerika⸗Linie). Hamburg, Geschäftslokal, o. G.⸗V. 12 Uhr.

Hannover: Hackethal⸗Draht⸗ und Kabel⸗Werke A.⸗G., Hannover Kastens Hotel, o. G.⸗V. 12 ½ Uhr.

Magdeburg: Maschinenfabrik Buckau R. Wolf A.⸗G., Magdeburg Handelskammer, o. G.⸗V. 11 ½ Uhr.

M.⸗Gladbach: Gladbacher Rückversicherungs⸗A.⸗G., M.⸗Gladbach, Hohenzollernstraße 155, o. G.⸗V. 17 ½ Uhr. 8

M.⸗Gladbach: Gladbacher Feuerversicherungs⸗A.⸗G., Hohenzollernstraße 155, o. G.⸗V. 17 Uhr.

Münster i. W.: Portland⸗Zement⸗ und Kalkwerke „Anna“ A.⸗G. een Münster i. W., Weinhaus Schmedding, o. G.⸗V 17

Madrid: Companiga Hispano⸗Americana de Electricidad S. A

M.⸗Gladbach

Madrid, Geschäftslokal, o. G.⸗V. 12 Uhr.