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und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 27. Juni 1934. S. 2
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Bekanntmachung
über die Weitergeltung kaliwirtschaftlicher .,
5 6 s iwirtschaftsgesetzes
Auf Grund des § 64 Absatz 2 des Kaliwirts G .
pom 18 Dezember 1933 (RGBl. II S. 1027) wird folgendes
bestimmt: 1
1. Die Bekanntmachung über
Frachtenausgleich für inländische Empf ger r
1930 (Nr. 274 des Deutschen 8“
Ses 865 8 8 8 399 30
Staatsanzeigers vom 24. November 1930). “
2. die Bekanntmachung, enh . CHe⸗
ise fü 888 23 ember 198. 8 8
oreise für das Inland vom 23. Dez 2
Heitgcben Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom
29. Dezember 1931), bleiben bis auf weiteres in Kraft. 88
Frachtenberechnung und änger vom 24. November und Preußischen
Berlin, den 26. Juni 1934. Der Reichswirtschaftsminister. EEE1.“*“
Bestimmungen der Kaliprüfungsstelle zur Sicherung gegen Untergehalt.
Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Kaliwirtschaftsgesetzes vom 18. Dezember 1933 (RGBl. II. 1027) wird hierdurch bestimmt:
x 1. Vorschriften für die Probenahme und Gehaltskontrolle.
nachstehenden Vorschriften gelten für “ 8 zur unmittelbaren Verwendung als Kalidüngemittel in der deut⸗ schen Landwirtschaft bestimmt sind. 8 8 “ 2. Das Kalisyndikat hat dem Empfänger en Geha reinem Kali zu gewährleisten. Dieser Gehalt ist der Abrechnung
zu Grunde zu legen. u“ . 88 8 Bei den Rohsalz⸗ und Kalidüngesalzmarken bis zu 42 %
820 erfolgt die Berechnung des Kaligehalts in ganzen Prozenten. 1 gewährleistete Gehalt. ist dem Empfänger spätestens am Tage nach dem Abgang jeder Lieferung mitzuteilen. 1 8 Bei den höherprozentigen oder schwefelsauren Handelsmar en wird der Kaligehalt in ganzen und zehntel Prozenten berechnet. Er ist dem Empfänger spätestens am zweiten Tage nach Abgang jeder Lieferung mitzuteilen. “ 3. Der gewährleistete Kaligehalt wird auf Grund ben ermittelt, di⸗ von der Kaliprüfungsstelle verpflichtete Probe⸗ nehmer gezogen haben. 1 4. Bei der Probenahme auf dem Werk hat der verpflichtete Probenehmer aus jedem versandfertigen Eisenbahnwagen mit einem Probestecher an so viel verschiedenen Stellen ee zu entnehmen, daß auf je 5 d mindestens eine Stichprobe hesee 8 Erfolgt die Lieferung in Säcken, so ist bei 100 kg⸗ und 75 kg⸗ Säcken aus der Mitte jedes fünften Sackes, bei 50 kg⸗Säͤcken aus der Mitte jedes zehnten Sackes eine Stichprobe zu entnehmen Werksprobe). “ G eün Probestecher müssen bei loser Ware eine Schlitzlänge von mindestens 1 m und eine Schlitzbreite von mindestens 15 mm, bei gesackter Ware eine Schlitzlänge von mindestens 0,75 m und eine Schlitzbreite von mindestens 7 mm haben. Das Probegut ist auf trockener und reiner Unterlage sorgfältig zu mischen und in einer Probemühle so fein zu vermahlen, daß das Mahlgut durch ein Sieb von 0,5 mm Maschenweite hindurchgeht. “ Zwecks Feststellung der Beschaffenheit der Maxe in ihr
Uraagdaus der Probemühle stammende Mahlgut ist nochmals zu mischen. Darauf sind mindestens drei etwa 200 g fassende, rein und trocken gehaltene Gläser zu füllen.
In alle vier Probegläser ist ein Zettel zu legen, auf welchem der Name des Empfängers, die Handelsmarke sowie die Bezeichnung und Nummer des Eisenbahnwagens angegeben sind. Ein gleicher Zettel ist auf die Gläser aufzukleben. Der für das Glas unter Abs. 3 bestimmte Einlege⸗ und Aufklebezettel ist außerdem mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Urzustand“ zu versehen. Sämt⸗ liche Gläser sind zu versiegeln.
Für die Ermittlung des Kaligehalts einer Lieferung ist nur der Inhalt der unter Abs. 4 genannten drei Gläser zu verwenden. Eins dieser Gläser dient zur Analyse auf dem Werk, die anderen sind von dem verpflichteten Probenehmer mindestens sechs Wochen lang und, sofern eine Beschwerde einläuft, bis zur Erledigung der Beschwerde unter Verschluß aufzubewahren.
5. Wünscht der Empfänger die Nachprüfung des Kaligehalts einer Lieferung, von der auf dem Werke durch den verpflichteten Probenehmer Probe gezogen worden ist, so hat er das Kali⸗ syndikat unter Bezeichnung des Eisenbahnwagens, des Verlade⸗ tages und des Lieferwerkes um Uebersendung eines Probeglases zur Kontrollanalyse an eine deutsche amtliche oder unter öffent⸗ licher Aufsicht stehende Versuchsanstalt oder an einen deutschen öffeutlichen Handelschemiker zu ersuchen, die von der Kali⸗ prüfungsstelle für die Anfertigung von Kalisalzanalysen zuge⸗ lassen sind.
6. Dem Empfänger steht es frei, bei Lieferung in ordnungs⸗ mäßig verschlossenem Eisenbahnwagen auch seinerseits Probe zu ziehen und sie an Stelle der unter 5 vorgesehenen Werksprobe durch die dort genannten Versuchsanstalten oder Handelschemiker untersuchen zu lassen (Empfängerprobe). Für die Empfänger⸗ probenahme sind die Vorschriften unter 7 maßgebend.
7. Die Mindestmenge der Handelsmarke, von der die Emp⸗ fängerprobe genommen werden soll, muß 100 dz betragen. Werden in einem Eisenbahnwagen mehrere Handelsmarken be⸗ zogen, so ist eine Empfängerprobenahme nur aus einer Handels⸗ marke zulässig und auch nur dann, wenn die Menge dieser Handels⸗ marke mindestens 50 %z beträgt und abgesehen von ihr alle anderen beigeladenen Handelsmarken gesackt sind.
Die Empfängerprobe ist im Eisenbahnwagen unmittelbar nach seiner Ankunft auf der Empfangsstation zu ziehen. Als Probenehmer sind Beamte einer deutschen amtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Versuchsanstalt oder öffentliche Handelschemiker oder von der Kaliprüfungsstelle verpflichtete Probenehmer zugelassen. Ist ein solcher Sachverständiger nicht erreichbar, so kann die Probe auch durch eine mit den Probenahme⸗ vorschriften vertraute volljährige Person unter Hinzuziehung eines unbeteiligten, einwandfreien Zeugen genommen werden, der mit den Probenahmevorschriften vor der Probenahme bekannt⸗ zumachen ist.
Feuchte oder beschädigte Säcke bzw. nasse Stellen im Salz⸗ haufen sind von der Bemusterung auszuschließen. Der Probe⸗ nehmer hat mit einem Probestecher an so viel verschiedenen Stellen Probemengen zu entnehmen, daß au je 5 z mindestens eine Stichprobe entfällt. Erfolgt die Lieferung in Säcken, so ist bei 100 kg⸗ und 75 kg⸗Säcken aus der Mitte jedes fünften Sackes, bei 50 kg⸗Säcken aus der Mitte jedes zehnten Sackes eine Stichprobe zu entnehmen. Die Probestecher müssen bei loser Ware eine Schlitzlänge von mindestens 1 m und eine Schlitzbreite von min⸗ destens 15 mm, bei gesackter Ware eine Schlitzlänge von mindestens 0,75 m und eine Schlitzbreite von mindestens 7 mm haben. Das Probegut ist auf trockener und reiner Unterlage sorgfältig zu mischen und auszubreiten. Aus der ausgebreiteten Salzschicht sind mit der Spitze eines Löffels gleichmäßig aus allen Teilen der Fläche Salzmengen zu entnehmen. Das auf diese Weise ge⸗ wonnene Probegut t erneut gut durchzumischen. Eine Fer⸗ kleinerung des Salzes darf nicht vorgenommen werden. Von dem
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S.
Probegut sind 8 etwa 200 g fassende, rein und trocken
b läser zu füllen. 2
mh v.. gich ist ein vom Probenehmer hegeeer Zettel nach Muster A zu legen, ein gleicher Zettel ist auf die Gläser aufzukleben. Die Gläser sind zu versiegeln. Daß die Probe ordnungsmäßig gezogen worden ist, wird von dem Probe⸗ nehmer sowie dem Zeugen unter Verwendung von Vordrucken nach Muster B in doppelter Ausfertigung bescheinigt. Ein Probe⸗ glas ist mit einer Ausfertigung der vorstehenden Bescheinigung zur Kontrollanalyse an eine der unter 5 genannten Un⸗ tersuchungsstellen zu senden. Das zweite Glas ist mit der zweiten Ausfertigung der Bescheinigung mindestens fünf Wochen lang und, sofern eine Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung der Beschwerde unter Verschluß aufzubewahren. Dem Empfänger ist auf sein Verlangen⸗ vom Kalisyndikat eine hinreichende Anzahl von Formularen der Muster 4 und B zu übersenden. Auf der Rückseite der Formulare nach Muster B sind die Bestimmungen unter 7 Abs. 1 bis 4 unter der Ueberschrift „Vorschriften für die Entnahme von Empfängerproben“ abzu⸗ drucken. 8. Beide Parteien sind befugt, die Kontrollanalyse zu bean⸗ standen und eine Schiedsanalyse vornehmen zu lassen. Wird die Kontrollanalyse einer Empfängerprobe beanstandet, so ist für die Schiedsanaglye eine ordnungsmäßig gezogene Werksprobe, im um⸗ gekehrten Falle eine ordnungsmäßig gezogene Empfängerprobe zu verwenden, der eine Ausfertigung der Probenahmebescheinigung beizufügen ist. Ist eine ordnungsmäßig gezogene Empfängerprobe nicht vorhanden, so ist auch im Falle der Beanstandung der Kon⸗ trollanalyse einer Werksprobe eine andere ordnungsmäßig ge⸗ zogene Werksprobe für die Schiedsanalyse zu verwenden. Wird über die Wahl der Untersuchungsstelle, welche die Analyse ausführen soll, keine Verständigung zwischen den Parteien erzielt, so entscheidet die Kaliprüfungsstelle. Für die endgültige Berechnung des Kaligehalts einer solchen Lieferung ist das Mittel aus Kontroll⸗ und Schiedsanalyse becge s 2
9. Der Spielraum, innerhalb dessen das Ergebnis der Kon⸗ trollanalyse ve enöbe dem berechneten Kaligehalt schwanken darf, beträgt 0,5 % K⸗.O. Wird jedoch die niedrigste Grenze des Kali⸗ gehalts einer Handelsmarke unterschritten, so vermindert sich der Spielraum auf 0,4 % K.O. Zum Beispiel ist bei Rohsalzen mit einem berechneten Kaligehalt von 14 % ein Analysenspielraum bis 13,5 %, bei Rohsalzen mit einem berechneten Kaligehalt von 12 % nur bis 11,6 % zulässig.
10. Liegt sowohl eine Kontroll⸗ als auch eine Schiedsanalyse vor, so fällt bei dem sich daraus ergebenden Mittel der Analysen⸗
ielraum fort. 1 8 Der Küirt halt der unter 2 Abs. 2 genannten Handelsmarken wird dann nicht nur in ganzen, sondern auch in zehntel Prozenten berechnet. Ergibt B. bei einer Berechnung von 14 % das Mittel aus Kontroll⸗ und Schiedsanalyse 13,8 %, so hat die end⸗ gültige Abrechnung über eine Lieferung nach diesem Kaligehalt zu erfolgen. 1
11. Unterschreitet der für die endgültige Berechnung maß⸗ gebende Kaligehalt die nichtigst Grenze einer Handelsmarke um mehr als 0,4 % Kz0, so sind für jedes Zehntelprozent unter der Mindestgrenze 150 % der zur Zeit geltenden Höchstpreise der be⸗ treffenden Handelsmarken (§ 13 des Kaliwirtschaftsgesetzes) zu vergüten.
12. Beanstandungen wegen Mindergehalts sind innerhalb einer Ausschlußfrist von fünf Wochen nach Abgang der Lieferung vom Werke unter Beifügung der vorgeschriebenen Probenahme⸗ papiere und sonstigen Nachweise (Bescheinigung über das Ergeb⸗ nis der Kontrollanalyse usw.) dem Kalisyndikat einzusenden.
13. Auf den Kalibergwerken und Kaliwerken sind den ver⸗ forderlichen Beleuchtung und: peizusvven geerguere Cinrich⸗ tungen zum Mahlen und Mischen der Proben in möglichster Nähe der Verladestelle für die Kalisalze zur ausschließlichen Be⸗ nutzung unentgeltlich zur ung zu stellen.
„ Die Kalibergwerke und aliwert⸗ haben den verpflichteten Probenehmern die für die Ausübun ihrer Tätigkeit erforder⸗ lichen Hilfskräfte zur Verfügung zu shenen.
Werden Einrichtungen getroffen, die dem verpflichteten Probenehmer die Ausübung seiner ätigkeit (Ziffer 4) erleichtern und vereinfachen sollen, so ist hierzu die Genehmigung der Kali⸗ prüfungsstelle erforderlich.
14. Die verpflichteten Probenehmer und die Einrichtungen zur Probenahme auf den Werken werden fortlaufend durch Be⸗ He der Kaliprüfungsstelle und des Kalisyndikats kon⸗ rolliert.
Die Kaliprüfun . behält trollen von den Kalise zlieferungen suchen zu lassen sowie das Ergebnis dem Empfänger mitzuteilen.
15. Beschwerden über verpflichtete Probenehmer sind an die Kaliprüfungsstelle zu richten.
Verstößt ein verpflichteter Probenehmer gegen die Vor⸗ schriften für die Probenahme sowie die ihm von der Kaliprüfungs⸗ stelle erteilten besonderen Anweisungen, so kann auf Verwarnung oder auf Widerruf der Bestallung und Streichung in der bei der Kaliprüfungsstelle geführten Liste der Probenehmer erkannt wer⸗ den. Im letzteren Falle hat der betreffende Probenehmer die ihm ausgehändigte Bestallungsurkunde und das Dienstsiegel un⸗ verzüglich an die Kaliprüfungsstelle zurückzugeben.
16. Stirbt ein verpflichteter Probenehmer oder legt er sein Amt freiwillig nieder, so ist die Bestallungsurkunde und das Dienstsiegel ebenfalls der Kaliprüfungsstelle einzusenden.
17. Die bis zum Erlaß des Kaliwirtschaftsgesetzes von den Industrie⸗ und Handelskammern angestellten Probenehmer üben ihre Tätigkeit auf Grund des von ihnen geleisteten Diensteides weiter aus. Die Vorschriften unter 14, 15, 16 finden auf sie entsprechende Anwendung. In den unter 15 und 16 genannten Fällen wird die von dem Probenehmer eingesandte Bestallungs⸗ urkunde von der Kaliprüfungsstelle an die Industrie⸗ und Han⸗ delskammer zurückgegeben, die den Probenehmer angestellt und verpflichtet hat.
18. Erfordern in einzelnen Fällen die Verhältnisse eine von den vorstehenden Vorschriften abweichende Regelung, so werden bifrfür von der Kaliprüfungsstelle besondere Anweisungen er⸗ assen.
ich vor, bei derartigen Kon⸗ roben entnehmen und unter⸗ dem liefernden Werke und
2. Vorschriften für die zugelassenen Versuchsanstalten und öffentlichen Handelschemiker.
19. Deutsche amtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Versuchsanstalten und deutsche öffentliche Handelschemiker, die sich mit der Ausführung von Analysen nach Maßgabe dieser Vorschriften im Laufe eines Kalenderjahres befassen wollen, haben hiervon der Kaliprüfungsstelle bis zum 31. Oktober des vorher⸗ gehenden Jahres Anzeige zu machen und dabei die Verpflichtung zu v daß ste keine Rabatte oder sonstige Zuwendungen dem Empfänger der Salze gewähren. Es ist ferner anzugeben, daß sie sich den übrigen Bedingungen dieser Bestimmungen unter⸗ werfen. Ferner sind die Personen zu bezeichnen, welche die Analysen ausführen. Die Kaliprüfungsstelle entscheidet, welche Versuchsanstalten oder Handelschemiker zur Ausführung der Analysen zugelassen werden.
20. Die Namen der Versuchsanstalten und öffentlichen Han⸗ delschemiker, durch die Analysen nach diesen Vorschriften aus⸗ geführt werden können, werden alljährlich im Dezember im Reichs⸗ anzeiger bekanntgegeben.
21. Bei den von den Versuchsanstalten und öffentlichen
Handelschemikern nach diesen Bestimmungen auszuführenden “ 8 86 u““
Analysen von Kalisalzen ist lmiglich der Gehalt an reinem Kali (Kz0) mit einer für die praktischen Zwecke hinreichenden Genauig⸗ keit hestzafteller. G
Die S kann für die Analysen bestimmte Methoden vorschreiben. 22. Die Versuchsanstalten und öffentlichen Handelschemiker haben über die auf Grund dieser Bestimmungen ausgeführten Kalisalzuntersuchungen ein besonderes Verzeichnis zu führen, in dem unter machen sind: 8
Datum des Auftrages,
Name und Wohnort des Auftraggebers,
Lieferwerk, .
Verladetag, 8. 8
Bezeichnung und Nummer des Eisenbahnwagens,
Name und Wohnort des kostenpflichtigen Empfängers,
Handelsmarke, 8
Art der Probe (W = Werksprobe, E = Empfängerprobe)
Menge in dz eff., “
Ergebnis der Analyse, dah.
Name des analysierenden Sachverständigen,
Vermerk über die Zahlung. g. 8 Ein Auszug aus diesem Verzeichnis ist der Kaliprüfungsstelle vierteljährlich zusammen mit der unter 23 genannten Bescheini⸗ gung einzusenden. 23. Bis zum 1. Mai, 1. August, 1. November und 1. Februar jedes Jahres haben die Versuchsanstalten und öffentlichen Handels⸗ chemiker der Kaliprüfungsstelle eine Bescheinigung über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr ausgeführten Analysen, für die gemäß den Vorschriften unter 25 ein Kostenbeitrag von der Kaliprüfungsstelle in Anspruch genommen wird, nach dem bei⸗ liegenden Muster C vorzulegen. In der Bescheinigung sind die Personen, die die Analysen ausgeführt haben, mit Namen und Amtsbezeichnung aufzuführen. Sie ist von dem Leiter der Ver⸗ suchsanstalt bzw. seinem Stellvertreter oder von dem öffentlichen Handelschemiker unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu voll⸗ ziehen.
Ausführung der
3. Kosten der Probeuntersuchungen und Beiträge
der Kaliprüfungsstelle zu diesen Kosten. 1
24. Die von der Kaliprüfungsstelle zugelassenen Versuchsanstalten und öffentlichen Handelschemiker, die für inländische Empfänger Analysen der von ihnen zu landwirtschaftlichen Zwecken bezogenen Kalisalze nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aus⸗ führen, erhalten mit Wirkung vom 1. Juli 1934 bis auf weiteres für jede Analyse eine Vergütung von 6,60. RM.
25. Die Kosten der Kontrollanalyse trägt, wenn der berech⸗ nete Kaligehalt nach den Vorschriften unter 9 bestätigt und das Analysenergebnis nicht beanstandet wird, der Empfänger. Da⸗ gegen hat das Kalisyndikat die Kosten zu übernehmen, wenn durch die Kontrollanalyse ein Mindergehalt festgestellt und auf eine Schiedsanalyse verzichtet wird. Bei dem unter 8 geregelten Schieds⸗ verfahren trägt die Kosten der Kontroll⸗ und Schiedsanalyse die Partei, zu deren Ungunsten die Analyse nseiserlen ist.
Hat der Empfänger die Kosten der Kontrollanalyse zu tragen, so gewährt die Kaliprüfungsstelle einen Beitrag in Höhe von zwei Dritteln dieser Kosten, ohne Rücksicht darauf, ob der Kontroll⸗ analyse eine Werks⸗ oder Empfängerprobe zu Grunde gelegen hat. Die Kaliprüfungsstelle übernimmt jedoch diesen Kostenanteil nur für eine Analyse. Ein Beitrag zu den Kosten jeder weiteren Analyse, insbesondere kann von der Kaliprü⸗ ungsstelle nicht beansprucht werden. 8 1 f PFür die Hi Hernltruch einer Empfängerprobe, bei der die Vorschriften unter 6 und 7 nicht beachtet worden sind, wird ein Beitrag aus Mitteln der Kaliprüfungsstelle nicht gewährt.
2. Schtußbestimmungen.
26. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1.
1934 in Kraft.
Juli
Muster A.
Empfängermuster.
Eisenbahnwagen: “ Handelsmarke: X““ Menge: . ““ Verladen am .19 von (Lieferwerk) Empfänger: 8
Station:
Säcken.
Datum der Probenahme: . Unterschristen:
8) des Probenehb H des engeaa
Muster B.
Probenahme⸗Bescheinigung für Kalisalze. Wir bescheinigen, daß die Probenahme aus Eise nbahnwagen: 6 “ Handelsmarke: Men. verladen am . nach den umfeilig abgedruckten, für die Probenahme auf Empfangs⸗ stationen geltenden Vorschriften am heutigen Tage erfolgt ist. 1“ öe““ Unterschriften: a) des Probenehmere b) des Zeugen: ““
0 „ 5. r. ᷣ 20
y. . . dz lose oder iin Säcken, . . 19. von (Lieferwerk)
0 0 05 0
8 Muster C. — —
Es wird hierdurch bescheinigt, daß tçtitm Kalender⸗ vierteljahr 19. . von d. unterzeichneten .. .
(Zahh) Kalisalzproben auf ihren Kaligehalt untersucht worden sind, daß die Proben den in den Bestimmungen der Kali⸗ prüfungsstelle zur Sicherung gegen ööö“ gestellten Bedingungen entsprochen haben, die Empfänger der Salze kostenpflichtig waren und ihnen in keinem Falle mehr 141A111“4X“ für eine Analyse in Rechnung gestellt worden sind. Die Untersuchungen wurden von den nachstehend bezeichneten Personen*) ausgeführt:
*) Hinter den Name dem Analysenregister anzugeben. Berlin, den 25. Juni 1934. Kaliprüfungsstelle. Maenicke.
Preußen. BDBekanntmachuüng. Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung staats⸗ und volksfeindlichen Bermögens vom 14. Juli .1933 (RGBl. S. 479) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Einzie⸗ kommunistischen Lermögens vom 26. Mai 1933 (ℳRGBl. I
un 8 893) wird hiermit die dace aitthangchaa. Einziehung der
fortlaufender Nummer die folgenden Angaben zu
1X16“ 8
sind die Nummern der Analysen nach
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 27. Juni 1934. ES. 3
. üe.
—⸗
nachfolgenden bei der Konsum⸗ Calbe a. Saale geführten Preußen angeordnet.
Sparbuch Nr. 833 929 935 891 235 322 321
1. und Spargenossenschaft in Konten zugunsten des Landes
5
“ Betrag RM 80,84
119,50
8,15 59,46 39,37
202,06
Kontoinhaber:
Reichsbund der Kriegsbeschädigten, Förderstedt Zentralverband der Arbeitsinvaliden, Brumby Arbeiter⸗Samariter, Calbe a. Saale öGA“ Arbeiter⸗Gesangverein, Calbe a. Saale 1 Arbeiter⸗Sportkartell, Calbe a. Saale ö“ Freie Turnerschaft, Förderstedt ... 1“ Ackerinterinteressenten und Ziegenzuchtverein, Förder⸗ w1111““ 110,80 Arbeiter⸗Sportkartell, Fbebdt .. 46,01 Schwimmabteilung „Nixe“, Calbe a. Saale 11,18 Arbeiter⸗Gesangverein „Vorwärts“, Atzendorf 218,69 Turnerbund, Förderstedet . 34,12 Klein⸗ und Schrebergartenverein, Brumby 23,12 S. P. D., Abenborfk 77,69 Arbeiter⸗Turnverein, Eickendorf 13,73 26,52 64,80 221,58 31,71 73,78 110,88 43,75 54,97 140,64 56,38 178,69 101,17 89,79 59,39 50,16 173,32 138,34 30,65 287,40
340 381 408 414 421 452 493
0 .0 2⁴ 0⁴ 9
2 9 0 2 0 90 9
515 Arbeiter⸗Sportkartell, 1ö1e.1“*“ 4 516 Arbeiter⸗Radfahrerbund „Solidarität“, Eickendorf.. 158 Deutscher Arbeiter Turnverein, Calbe. 8 876 Arbeiter⸗Sportkartell, Barby . 8 848 S. P D vVBi 8 843 . 807 8 763 750 744 738 617 928
Freie Volksbühne, Förderstedt 8 Arbeiter Wohlfahrt, Eickendorf 8 Musikverein, Förderstedt . . Freie Turnerschaft, WW . Sde t.öö..8 “ Zentralverband der Arbeitsinvaliden, Atzendorf Reichsbund der Kriegsbeschädigten, Atzendorf Frauengruppe der S. P. D., Brumby 623 Reichsbanner, Glöthe „ u“ 666 Siedlungsverein, Eickendorf. . .. . 934 Calbenser Canuklub (ies8 947/812 Reichsbanner (Mielke), Förderstedt. 297 Arbeiter Wohlfahrt, Calbe . 467 Schrebergartenverein, Ahendorf . . . 628 Fußballklub „Wacker“, Förderstedrt. .
916 Reichsbanner, 66“*“ — Sozialdemokratische Arbeiterjugend, Förderstedt 23,49
DOtto Pohl, Reichsbanner, 1X“ 10,60 Die Einziehung wird mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Verfügung im Reichs⸗ und Staatsanzeiger wirksam.
Magdeburg, den 21. Juni 1934. Der Regierungspräsident. J. V.: von Klinckowström.
Nichtamtliches.
Werkehrswesen. Kolonialgedenkmarken der Deutschen Reichspoft.
Die Deutsche Reichspost gibt zur Kolonialgedenkfeier vier Freimarken heraus mit Bildnissen von Männern, die sich um die früheren deutschen Kolonien besonders verdient gemacht haben. Die Marke zu 3 Rpf zeigt Lüderitz, die zu 6 Rpf Nachtigal, die zu 12 Rpf Peters und die zu 25 Rpf Wißmann. Die Post⸗ anstalten beginnen mit dem Verkauf am 30. Juni. Die Auflage der Gedenkmarken ist beschränkt.
1“
Aus der Preußischen Verwaltung.
Die Beratungen der Preußischen Oberlandesgerichts⸗
präsidenten und Generalstaatsanwälte.
„Auf der Arbeitstagung der preußischen Oberlandesgerichts⸗ präsidenten und Generalstaatsanwälte, die am Monkag im Preußischen Justizministerium stattfand, und über deren Fröff⸗ nung durch Reichsjustizminister Dr. Gürtner bereits berichtet worden ist, wurden zunächst die in Preußen getroffenen Wüt nahmen zur Verbesserung und Beschleunigung der Zivilproze verfahren besprochen. Der Reichsjustizminister gab der Erwar⸗ tung Ausdruck, daß Gericht und Anwaltschaft den mit Erfolg eingeschlagenen Weg mit Energie fortsetzten, um für den recht⸗ slchensg Volksgenossen eine schnelle und gute Rechtspflege zu ichern.
Auch die Geschäftsgangs
Anordnungen über die Aufrechterhaltung des während der Gerichtsferien fanden volle Zu⸗ stimmung. Es herrschte Einmütigkeit darüber, daß die Tätigkeit der Rechtspflege während dieser Zeit keinen Augenblick ruhen dürfe.
Ausführungen über die Notwendigkeit engster Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Organisationen der Bewegung. Er betonte, daß das dynamische Element, das in den einzelnen Organisationen verkörpert sei, voll gewürdigt und in die gemein⸗ same Arbeit einbezogen werden müsse. Andererseits sei es selbst⸗ verständlich, daß die Amtsträger der Bewegung sich bewußt bleiben müßten, daß ohne die in den Behörden verkörperte Statik eine sichere und gefestigte Staatsführung nicht möglich sei.
Es wurden weiter die in der Ausbildung des juristischen Nachwuchses einzuschlagenden Wege und Methoden behandelt und ferner die Notwendigkeit verständnisvoller Zusammenarbeit zwischen der Justiz und der gesamten Presse betont.
Mit der Erörterung von Fragen der strafrichterlichen Praxis und des Strafvollzuges fand die Arbeitstagung am späten Nach⸗ mitthg ihren Abschluß.
Reichsjustizminister Dr. Gürtner dankte den Leitern der Provinzialjustizbehörden für ihre vielfachen Anregungen und er⸗ klärte, daß zur Pflege des regen unmittelbaren persönlichen Ge⸗ dankenaustauschs diese Zusammenkünfte auch weiterhin fort⸗ gesetzt würden.
Von nun an: Genaue Berufsangabe auf der Polizeianmeldung.
Der preußische Minister des Innern stellt in einem Rund⸗ erlaß an alle Polizeibehörden fest, daß die Eintragungen in den Meldescheinen über den Beruf der Meldepflichtigen häufig nicht ausreichend seien. Die Meldescheine sind künftig, so erklaͤrt der Minister, „von den Meldebehörden (Meldestellen) nur dann ent⸗ gegenzunehmen, wenn sie die genaue Art der Berufstätigkeit der Meldepflichtigen wiedergeben. Allgemeine Ausdrücke und Sammel⸗ bezeichnungen wie Kaufmann, Angestellter oder Arbeiter genügen allein nicht. Es ist vielmehr die besondere Art der Berufstätigkeit anzugeben, also z. B. Möbelhändler, Gemüsehändler, Zigarren⸗ usw., Verkäufer, Maschinenbuchhalter, Sten typist usw.,
Stahlgießer, Metalldrücker, Melker, Gärtner usw.“.
Polizei soll Autosport mitmachen.
Die Teilnahme von Angehörigen der Landes⸗ und Revier⸗ polizei an öffentlichen kraftfahrsportlichen Wettbewerben ist, so erklärt der preußische Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Runderlaß, grundsätzlich erwünscht, so⸗ weit es Ziel des öffentlichen Kraftfahrsports ist, durch Geschick⸗ lichkeits⸗, Dauer⸗ und Zuverlässigkeitsfahrten Ausdauer, Mut und Geschicklichkeit der Kraftfahrer zu fördern. Es wird hinzugefügt, daß das Bestreben nach Vervollkommnung der Fahrtechnik der Polizei⸗Kraftfahrer hierbei ebenso bestimmend sei wie das Er⸗ fordernis, die Polizei am öffentlichen Kraftfahrsport im Verein mit anderen Reichsbehörden, dem NSKK und dem DDAC weiter⸗
hin lebendig zu beteiligen. Im einzelnen wird angeordnet, daß bei der Landespolizei die Teilnahme auf Dienstkraftfahrzeugen an öffentlichen Wett⸗ bewerben für örtliche Wettbewerbe durch die Landespolizei⸗ Inspektion, für Prösere 1“ durch den Chef der preußischen Landespolizei zu befehlen oder zu genehmigen ist. Bei der Revierpolizei ist für örtliche Wettbewerbe der örtliche olizei⸗ verwalter, für größere Veranstaltungen der Innenminister zu⸗ ständig. Die Teilnahme auf firmeneigenen Kraftfahrzeugen bedarf in jedem Falle der Genehmigung des Chefs der Preußischen Landespolizei oder des preußischen Innenministers. Außer der Gestellung des Fahrzeugs ist jede Inanspruchnahme der Firma, sei es materieller oder bE Art, verboten. Eine Teilnahme mit Kraftfahrzeugen ausländischer Erzeugung ist unstatthaft, die Teilnahme an reinen Geschwindigkeits⸗Wettbewerben verboten.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Donnerstag, den 28. Juni.
La Traviata. Mustkalische Leitung: 20 Uhr. Rebell in England. 20 Uhr. *X₰%
„Am Donnerstag, dem 28. Juni, geht im Staatlichen Schau⸗ spielhaus zum letzen Male in dieser Spielzeit das Drama von Hans Schwarz „Rebell in England“ unter der Regie von Gustaf Gründgens in Szene mit Hermine Körner Königin Eli⸗ sabeth), Paul Hartmann (Graf Essex), Friedrich Kayßler (Lord Cecil), Claus Clausen, Paul Bildt, Aribert Wäscher, Maria Koppenhöfer, Elsa Wagner, Ernst eppler, Just Scheu, Wolf Trutz sowie den Herren Bergmann, Bluhm, Büttner, Dunskus, Haubenreißer, Hannemann, Hasse, Mannstaedt, Menzel, Nicklisch, Tarrasch, Urtel, Werner und den Damen: Margarete Schön, Helene Wagenbreth. Bühnenbilder: Rochus Gliese,
Staatsoper: Beginn:
Schauspielhaus: Schwarz. Beginn:
Preuß.
Drama von Hans
Staatssekretär Dr. Freisler machte alsdann grundlegende
Ein Beweis für den induftriellen Wiederaufftieg.
Wiederholt hat der Führer darauf hingewiesen, daß das Er⸗ gebnis der nationalsozialistischen Wiederaufbauarbeit nicht eine einseitige Steigerung der Unternehmergewinne durch erhöhte industrielle Ertragsrente sein kann, sondern der Gesamtheit des schaffenden Volkes durch eine allmähliche Steigerung des Ein⸗ kommens auch der breiten Massen zugute kommen soll. Das setzt selbstverständlich die Erreichung eines gesunden wirtschaftlichen Ertrages voraus, der die Grundlage jeder auf Erfolg gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit ist.
Daß die deutsche Wirtschaft sich auf dem besten Wege zur Erreichung dieses Ziels befindet, beweist das Ergebnis der amt⸗ lichen Aktiengesellschaftsstatistit über die Entwicklung der indu⸗ triellen Ertragsbildung im Jahre 1933, welches soeben im letzten Lierteljahrsbericht des Statistischen Reichsamts bekanntgegeben wird und einen Ueberblick über die Abschlüsse von 560 Aktien⸗ desellschaften mit einem Nominalkapital von 5351 Millionen Reichsmark gibt. Entspricht auch dieses Kapital nur etwa einem Liertel des Gesamt⸗Nominalkapitals der deutschen Aktienunter⸗ nehmungen, so können die aus der amtlichen Statistik sich erge⸗ benden Ziffern erfahrungsgemäß doch als allgemeingültige Durch⸗ schnittsziffern gewertet werden, die ein zuverlässiges Bild der esamtentwicklung geben: Ertragssteigerung — ver⸗ inderte Verlu ste. Dabei zeigt sich deutlich die eingetre⸗ sene Zunahme der industriellen Rentabilität aus der Zunahme der ausgewiesenen Gewinne ebenso wie aus dem Rückgang der
Musik: Mark Lothar. Anfang: 20 (8) Uhr.
eingetretenen Verluste der erfaßten Aktiengesellschaften. Die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September von den untersuchten Gesellschaften erzielten Gewinne betrugen 187,3 Millionen Reichs⸗ mark gegenüber 170,7 Millionen Reichsmark in der gleichen Zeit des Vorjahres, erhöhten sich also um 16,6 Millionen Reichsmark gleich rund 10 Prozent. Dagegen verminderten sich die in der gleichen Zeit eingetretenen Verluste von 326,8 Millionen Reichsmark im Vorjahre auf 65,1 Millionen Reichsmark, mithin um 261,7 Millionen Reichsmark gleich rund 80 vH. Die von den Gewinngesellschaften ausgeschüttete Durchschnittsdividende betrug 3,16 vH (2,96 vH im Vorjahre) des nominellen Aktienkapitals, der ausgewiesene Verlust des Aktienkapitals bei den mit Verlust arbeitenden Gesellschaften dagegen 1,4 vH (im Vorjahr 6,4 vH).
Die Bilanz aus den ausgewiesenen Gewinn⸗ und Ver⸗ lustzahlen zeigt einen Gewinnsaldo der untersuchten Aktiengesell⸗ schaften in Höhe von 122,2 Millionen Reichsmark gegenüber einem Verlustsaldo in Höhe von 156,1 Millionen Reichsmark im gleichen Zeitraum des Vorjahrs. Damit ist erstmalig seit den verflossenen Krisenjahren die verhängnisvolle Verlustwirtschaft in der deut⸗ schen Industrie wieder überwunden und eine klare Wendung zu neuer zunehmender Ertragswirtschaft eingetreten. Kann auch noch nicht von einer „Gewinnwirtschaft“ im Sinne hochkonjunktureller Erträgnisse gesprochen werden, so zeigt dieses Ergebnis doch, daß
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20. d. M. ständlicher weitere Da
Androhung dadurch Abwehr der
es trotzdem für beide
Lösung ane allein abhän
treter mit London an. abreisen.
die Deutsche
von 0,5 vH
für Ernährn 3,5 vH
Umfanges n. nage, Ent⸗ wendet werd
Ertragssteige Hebung der samtheit gese
wenn man b
Hauptteil de
Berlin, die Deutsche sichtigt, noch
Erweiternn in den nächst
die deutsche Wirtschaft auch in ihrer Ertrags ntwicklung in einem erfreulichen Aufstieg begriffen ist. .“
d gegangenen Kauforders kursmäßig nicht da die Kulisse in verschiedenen Werten die vorhandene zu Glattstellungen ausnutzte. Immerhin lagen Spezialwerte bis zu
In Montanwerten waren derungen festzustellen.
2 ¼¾ vH höher. J. G. Farben lagen . mische Heyden je 1 85 höher. engehalten⸗ auf 23 %G erholt, sonst bestand (plus 1¼ vH) und Chade (plus 3 .½¼ vH). werte auf die schinen (plus 1 ¼ vH) b splus 88 8) Datmäler (p (plus 3 vH). Von Banken fielen DD⸗Bank u feste auf (plus 1 vH). Kunstseidenwerte lagen bis —
Am Kassamarkt war die Tendenz bei ruhigem Geschäft eben⸗
Berliner Transferkonferenz Königlich Britische Regierung ihrerseits genötigt
Wirtschaft ergeben würden, zu ergreifen.
15 Millio
zufließt. Bis zunächst
jährlich früheren Meliorationszwischenkredite verdient die wesentliche Her absetzung des Zinssatzes besondere Hervorhebung. Die Mittel sollen nach einem Beschluß des Verwaltungsrates der RKA. nur zur Finanzierung von Bodenverbesserungsmaßnahmen kleineren
beabsichtigt man, in erster bei denen sich die Investierung der Mittel am raschesten in einer
finanziert wird, und zwar werden, durch die von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu vergütende Grundförderung und bei einer Durchführung der Maßnahmen im Freiwilligen Arbeits⸗ dienst durch die hierbei erzielte
Kein Verkauf der Deutschen Universal Him A.C.
. Die seit
Berl
Die nunmehr bekanntgegebe 2 ; 2— 8 1 üt⸗ ne Steuerreform hat kreisen einen hat in Börsen⸗
Meldungen über neue Russenaufträge für die
industrie und den Mitteilungen über günsti⸗ äfts bei Mannesmann g günstigen Geschäftsgang bei
Das Geschäft war
denkbar guten Eindruck gemacht. Zusammen mit den
deutsche Maschinen⸗ führte sie zu einer neuen Aufwärtsbewegung an der zeitweise ziemlich lebhaft, jedoch konnten
voll auswirken, Nachfrage
Bei ruhigem Geschäft war der Börsenschluß freundlich.
1 keine wesentlichen Kursverän⸗ Harpener hörte man 107 ¾, Mannesmann
itteilungen in der G.⸗V. 65 ¾, Stahlverein 41. Unter
Braunkohlenaktien waren Ilse wieder stärker begehrt (plus 4 vH),
aun gingen um 1 vH
8 1 nach oben. Unter Kaliwert. Nebenpapiere des aliwerten
Salsdeffurth⸗Konzerns bis um Kokswerke und C
Am Elektromarkt waren die A. . im Verlauf Interesse für Gesfürel d0 18 Fest lagen Maschinen⸗ neuen Russenaufträge. Dabei waren Berliner Ma⸗ evorzugt. Sonst lagen noch fest Engelhardt us 1 ¼ vH), Aschaffenburger Zellstoff Haltung
während Renten im allgemeinen behauptet waren und
nur geringfügige Kursveränderungen aufwiesen — Tagesgeld blieb
—
H, für erste Adressen mit 4 vH unverändert. Das diskonten hat weiter zugenommen. — Am De⸗ wurde der Dollar auf 2,512 (2,514) und das Pfund auf
12,64 (12,63) festgesetzt.
Die deutsche Antwort auf die briti
vom 20. Juni 1934.
26. Juni. Auf die britische Transfernote m
1934 hat die Deutsche Regierung durch den deutschen
in London am 25. d. M. folgende Antwort erteilt: che Regierung beehrt sich, den Empfang der Antwort
der Königlich Britischen Regierung auf die deutsche Note vom
zu bestätigen. Sie bedauert, den darin enthaltenen
Argumenten nicht folgen zu können, die zum Teil auf mißver⸗
oder unvollständiger Beurteilung des Verlaufs der zu beruhen scheinen, und behält sich vor. Sie bedauert ferner, daß die glaubt ihren Standpunkt durch Zwangsmaßnahmen durchsetzen zu müssen, und zu sein, entsprechende Maßnahmen zur schlimmsten Schäden, die sich daraus für die deutsche 1 In der Annahme, daß der Königlich Britischen Regierung ernstlich an einer Länder fairen Regelung einer Frage liegt, deren rkanntermaßen nicht von Deutschlands Bemühungen igt, nimmt die Deutsche Regierung die Einladung der
rlegungen hierzu
von
Königlich Britischen Regierung zu Besprechungen deutscher Ver⸗
Vertretern der Königlich Britischen Regierung in Die deutschen Vertreter werden ach London
—
nen neue Meliorationskredite der Deutschen Rentenbank⸗Kreditanstalt.
11.“ Wie der Zeitungsdienst des Reichsnährstandes mitteilt, hat
Rentenbank⸗Kreditanstalt (Landw. Zentralbank) aus
eigenen Mitteln erneut einen Betrag von 15 Mill. RM für die Finanzierung landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen fügung gestellt. dite, aus eigenen Mitteln der RKA. über die mit ihr arbeitenden Meliorations⸗Kreditinstitute vergeben werden, sind mit 4,5 vH jährlich zu verzinsen.
zur Ver⸗
Die Mittel, die, ebenso wie die früheren Kre⸗
Daneben ist ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten, von dem 0,1 vH der RKA. zum 31. März 1937 hat der Reichsminister Landwirtschaft eine Zinsverbilligung auf zugesagt. Gegenüber den Bedingungen der
jährlich
ung und
nit besonderem volkswirtschaftlichen Nutzeffekt (Drä⸗ und Bewässerung, Grünlandkultivierung usw.) ver⸗ en. Mit dieser Abgrenzung des Verwendungszweckes
Linie die Meliorationen zu fördern,
rung auswirkt und sowohl für den Bauern durch Wirtschaftlichkeit des Betriebes als auch für die Ge⸗ hen, in der Verbreiterung der Ernährungsgrundlage
von besonderer Bedeutung ist. Die Auswirkung der Bereit⸗ stellung dieser Mittel kann
M. erst dann richtig beurteilt werden, erücksichtigt, daß die Kreditmittel im wesentlichen zur
Deckung zusätzlicher Kosten, wie Materialbeschaffung usw., Ver⸗ wendung finden sollen, während der
aus Arbeitslöhnen bestehende zum großen Teil auf andere Weise soweit Notstandsarbeiter beschäftigt
r Gesamtkosten
Arbeitsdienstförderung
11X“
26. Juni. Gegenüber umlaufenden Gerüchten teilt
Universal Film A.⸗G. mit, sie hätte niemals beab⸗
beabsichtige sie in Zukunft ihr deutsches Geschäft auf⸗
längerer Zei.⸗ Süebern Verhandlungen über
und Ausgestaltung der deutschen Produktion würden en Tagen zum Ab chluß kommen “