1A“ 8
: Fünften 6 s Gesetzes über das
ten Gesetz zur Aenderung des Gesetzes übe
in Versorgungssachen vom 3. Juli 1934 (RCBl. 1 S. 544).
1. Das Spruchverfahren der Reichsversorgung der langen Dauer des Verfahrens mit allen acha häs bundenen Nachteilen. Der Zeitpunkt für 2 Vereinfachung, Beschleunigung und damit 8nc ——— des Verfahrens, die bisher nicht möglich war, ist n uj e kommen. Die Geschäftslage des 66ö “ ist erheblich besser geworden, so daß in naher Jeit V. werte Rückstände nicht mehr CE e v mit einer weiteren Verringerung der Streitsa . “ werden kann, weil durch die Gesetzgebung des 1e Jec 2* Streitfragen, die das Reichsversorgungsgericht behe he
spruch genommen haben, nunmehr klargestellt worden 5
Artikel 1 Nr. 3a des Entwurfs sieht daher nace daß künftig gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehör Er soll noch eine Spruchinstanz angerufen werden kann. 8 nur das Rechtsmittel der Berufung zugelassen sein; di sich um Streitgegenstände handelt, über die bisher 88 88 Versorgungsgerichte endgültig entschieden haben, 9 8 Rekurs ausgeschlossen war, soll das Versotgengsgerich 355
cheiden, in allen F“ 8 8
s Reichsversorgungsgericht. Demgemäß sollen die Ver⸗ 11“ künftig nur mehr in den in Artikel 1 .“ Abf. 2 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Fällen zuständig sein, 88 n Fällen der Nr. 1 bis 3 aber nur, wenn nicht 8 die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge diase⸗ . 1“ beschädigung ist; denn die Entscheidung über Kese “ Versorgungsanspruch grundsätzliche Frage muß Reig vesess⸗ versorgungsgericht vorbehalten bleiben. “M“ eisn. gungsgericht hat auch dann über die Berufung zu entscheide 1 wenn erst in dem Verfahren vor dem ein Anspruch oder eine Voraussetzung des Anspruchs, 8 8 2 besondere die Frage des ursächlichen Zusammenhang lun Gesundheitsstörung mit einer Dienstbeschädigung, wird, hinsichtlich deren es zur Entscheidung über 16 98 rufung zuständig wäre. Erkennt dagegen die Verwal bangg. behörde einen erst im Verfahren vor dem uW 18 geltend gemachten Anspruch an, so bleibt das Versorgungs⸗ ericht zuständig. 8 Das Rechtsmittel des Rekurses gegen Urteile des Ver⸗ sorgungsgerichts wird somit beseitigt. Es kann daher künftig nicht mehr vorkommen, daß ein Urteil des Vero Eihe gerichts, das dem Kläger Versorgungsgebührnisse zuge⸗ sprochen hat, vom Reichsversorgungsgericht aufgehoben wird, und daß der Kläger die inzwischen nach der Vorschrift des § 96 Abs. 2 bis 4 des Verfahrensgesetzes bezogenen Gebühr⸗ nisse wieder zu erstatten hat, was stets von dem Empfänger als Unrecht empfunden wurde und dem Ansehen des Reichs⸗ versorgungsgerichts abträglich war. Das Reich wird anderer⸗ seits durch die Beseitigung des Rekurses von sehr erheb⸗ lichen, sachlich nicht begründeten Ausgaben entlastet, denn 88 durch das Versorgungsgericht zugesprochenen Gebührnisse sin in diesen Fällen fast niemals wieder zurückgezahlt worden.
2. In den Kreisen der Versorgungsberechtigten 49— ““ 1118¹ Hemlaen SlioMitalieder wendet werden sollten, die an der Front gestanden seien und daher die für die Versorgungsansprüche maß⸗ gebenden Verhältnisse am besten beurteilen könnten. Diese Forderung, die auch von der Nationalsozialistischen Kriegs⸗ opferversorgung vertreten wird, ist vom Standpunkt der Ver⸗ sorgungsberechtigten gesehen verständlich; es kann ihr auch eine innere Berechtigung nicht abgesprochen werden, obgleich anerkannt werden muß, daß die Mitglieder der Spruchbehörden, auch wenn sie nicht als Soldaten gedient oder am Kriege teilgenommen haben, sich mit den ihnen fremden Verhältnissen des militärischen Dienstes und des Krieges vertraut gemacht und Verständnis dafür bewiesen haben. Artikel 1 Nr. 1 a stellt daher den Grundsatz auf, daß als Mitglieder der Spruch⸗ behörden nur ehemalige Soldaten der deutschen Wehrmacht bestellt und Kriegsteilnehmer, insbesondere Kriegsbeschädigte bevorzugt berücksichtigt werden sollen. Dieser Grundsatz ann nur soweit durchgeführt werden, als geeignete Angehörige des genannten Personenkreises zur Verfügung stehen. Er kann auch nicht sofort auf die zur Zeit im Amte befindlichen Mitglieder der Spruchbehörden Anwendung finden, weil diese mit dem Recht und der Rechtsprechung vertrauten Richter nicht ohne weiteres ersetzbar sind. Die Vorschrift kann daher nur allmählich durchgeführt werden; sie soll auch die Bestellung von Frauen als Beisitzerinnen aus der eüünen Füͤrsorge und aus den Versorgungsberechtigten nicht ausschließen.
3. Die Erfahrung hat gezeigt, daß in den Fällen, in denen ein Anspruch von Voraussetzungen abhängig ist, deren Beurteilung auf dem Gebiete tatsächlichen Ermessens liegt, die gerichtliche Entscheidung nicht zweckmäßig ist. Strengste Anschauungen und größtes, mit der Sachlage häufig nicht vereinbares Wohlwollen stehen sich bei den Entscheidungen der verschiedenen Gerichte gegenüber, so daß das Schicksal des Anspruchs häufig von abhing, von welcher Kammer oder welchem Senat entschieden wurde. Solche Entscheidungen
werden mit der notwendigen Einheitlichkeit viel besser von der Verwaltungsbehörde getroffen. Daher sieht Artikel 1 Nr. 4 vor, daß künftig die Berufung ausgeschlossen sein soll, soweit es sich darum handelt, ob die Eltern oder der Witwer im Sinne der 8§ 45 und 97 des Reichsversorgungsgesetzes sowie des § 7 des Kriegspersonenschädengesetzes bedürftig sind oder ob der verstorbene Sohn der Ernährer der Eltern im 45 des Reichsversorgungsgesetzes war oder ge⸗ orden wäre.
4. Der Entwurf eines Gesetzes über Aenderungen auf dem Gebiete der Reichsversorgung sieht im Artikel 1 vor, daß Kriegsdienstbeschädigte eine Frontzulage erhalten. Die Vor⸗ aussetzung des Anspruchs ist, daß der Antragsteller eine Kriegsdienstbeschädigung erlitten hat und daß durch sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 vH gemindert ist; wenn der Antragsteller aber das 50. Lebensjahr vollendet at. 889. daß die Erwerbsfähigkeit um mindestens “ die Kriegsdienstbéschädigung gemindert ist. Der Begriff der Krie gs dienstbeschädigung, d. h. einer auf die besonderen, nur dem Kriege eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführenden Dienstbeschädigung, ist dem Reichsver⸗ sorgungsgesetz, abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 96 Abs. 2 fremd. Es kann daher in vielen Fällen, in denen bereits eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 des Reichsversorgungsgesetzes anerkannt ist, streitig werden, ob
weiterhin endgültig ents
ine Kriegsdienstbeschädigung vorliegt, insbesondere bei s ücgeeg kann ein solcher Feis 88— mehr zugelassen werden, wenn bereits endgültig entschie * ist, daß eine geltend gemachte Gesundheitsstörung “““ einer Dienstbeschädigung ist; denn in diesem Falle ist 1b ereits auch festgestellt, daß die Gesundheitsstörung keine Folge Kriegsdienstbeschädigung sein kann, weil ö“ 8 eine Dienstbeschädigung voraussetzt (Artikel 1 Nr. 8 s. Satz 2). Die Entscheidung, ob eine Krisheienftbelchädign vorliegt, ist eine Frage der tatsächlichen Festftetung 8 der Rechtsbegriff auf Grund der Entscheidungen des seich 8 sorgungsgerichts (vgl. Bd. 2 S. 192 Nr. 74) feststeht; meist wird sie nur vom ärztlichen Sachverständigen beurteilt wer⸗ den können. Wenn der Anspruch vom Versorgungsamt mit 8 Begründung abgelehnt wird, daß die geltend gemachte Ge⸗ sundheitsstörung nicht auf eine Kriegsdienstbeschädigung zu⸗ rückgeführt werden könne, soll daher nicht die Berufung, son⸗ dern die Anrufung eines bei den Hauptversorgungsämtern ebildeten Ausschusses zulässig sein, der ohne mündliche Ver⸗ “ über diese Frage endgültig entscheidet. ‚Der Aus⸗ schuß soll aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern 8 stehen, von denen einer auf Vorschlag des Führers 65 National⸗Sozialistischen Kriegsopferversorgung bestellt wird. Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen kriegsdienstbeschädigt sein. Der Vorsitzende und der zweite Beisitzer, der ein Arzt sein soll, sollen aus den Beamten des Versorgungswesens ent⸗ nommen werden. Vorsitzende und Beisitzer bestellt der Reichs⸗ arbeitsminister. Schnelle Erledigung, geringe Kosten und die Gewähr einer sachlich richtigen Entscheidung sind die Vorziige dieses Verfahrens. Die näheren Bestimmungen über die Be⸗ stellung der Mitglieder des nschüfses und über das Ver⸗ fahren soll der Reichsarbeitsminister auf Grund des Artikel 5 des Entwurfs kreffen. 88
Da der Anspruch auf die Frontzulage auch von der Höhe der 114“ abhängt, bestünde die Möglichkeit, daß diese Frage zum Gegenstand des Streites gemacht werden könnte, wenn der Thsben h aggerahu werden muß, weil der nach der oben genannten Vorschrift erforder⸗ liche Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist. In der größten Zahl aller Fälle ist jedoch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch bereits festgestellt. Die Möglichkeit einer er⸗ neuten Aufrollung des Grades der Minderung der Erwerbs⸗ fähigkeit im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Front⸗ zulage würde eine nicht tragbare Belastung der Versorgungs⸗ ämter zur Folge haben und wäre sachlich nicht berechtigt. Zur Vermeidung von Streitigkeiten soll daher auf Grund des Ar⸗ tikels 5 in der Durchführungsverordnung bestimmt werden, daß die bereits erfolgte Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch für den Anspruch auf die Front⸗ zulage maßgebend ist und daß die Entscheidung E1I11““ gungsamts endgültig ist, soweit eine Entscheidung über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch notwendig ist, was außer bei den ehemaligen aktiven Offizieren der alten Wehrmacht auch dann der Fall sein kann, wenn mit Gesund⸗ heitsstörungen, die auf Kriegsdienstbeschädigung beruhen, Ge⸗ undheitsstörungen zusammentreffen,⸗-bei denen das nicht der Fall ist, wie z. B. Gesundheitsstörungen, die im Frisden odey während des Krieges im Heimatgergesetzes sowie in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die natio⸗ nale Erhebung vom 27. Februar 1934 genannten Ereignisse oder im Polizeidienste entstanden sind.
Dadurch wird die Befugnis nicht ausgeschlossen, die Be⸗ willigung einer Rente oder ihre Erhöhung zu beantragen, wenn die Gesundheitsstörung sich verschlimmert hat. Dieser Anspruch muß aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgt werden. 1
5. In Bayern entscheidet das Bayerische Landesversor⸗ gungsgericht an Stelle des Ressverssvanngaerh. . die Rekurse gegen die Entscheidungen der bayerischen Ver⸗ sorgungsgerichte. Rekurs gegen die Urteile der Versorgungs⸗ gerichte ist künftig nicht mehr zugelassen; aber auch hiervon abgesehen, ist es mit dem bereits eingeleiteten Neuaufbau des Reichs nicht mehr vereinbar, für ein und dasselbe Rechts⸗ gebiet zwei höchste Gerichte nebeneinander stehen zu lassen, deren Rechtsprechung naturgemäß auch nicht immer in Ein⸗ klang gestanden hat. Der Zeitpunkt für die Aufhebung ist nun gekommen, weshalb Artikel 1 Nr. 16 seine Aufhebung und die Streichung des § 154 des Verfahrensgesetzes vor⸗ sieht, durch den das Landesversorgungsgericht geschaffen wurde.
6. Es ist eine bekannte Tatsache, daß eine nicht unerheb⸗ liche Zahl von ehemaligen Heeresangehörigen und Hinter⸗ bliebenen Versorgungsgebührnisse bezieht, die entweder über⸗ haupt nicht oder nicht in der zugesprochenen Höhe berechtigt sind, ohne daß es bei der gegenwärtigen Rechtslage möglich ist, die rechtskräftige Entscheidung zu ändern und das Reich von einer in Wahrheit nicht begründeten Leistung zu befreien. Dieser Zustand kann aus ethischen und finanziellen Gründen nicht weiter aufrecht erhalten werden. Demgemäß sieht Ar⸗ tikel 2 vor, daß die Verwaltungsbehörde solche rechtskräftige Entscheidungen, auch wenn sie von den Spruchbehörden er⸗ lassen sind, ändern kann. Eine entsprechende Maßnahme ist auf dem Gebiete der Invalidenversicherung, wo die Verhält⸗ nisse ähnlich liegen, bereits getroffen worden. Es ist selbstver⸗ ständlich, daß die in Betracht kommenden Fälle besonders ein⸗ gehend geprüft werden müssen, weil die Herabsetzung oder Entziehung der Versorgungsgebührnisse in der Regel einen schweren Eingriff in die Verhälknisse des Empfängers bedeutet. Daher soll eine solche Entscheidung nur mit vorheriger Genehmigung des Reichsarbeitsministers zu⸗ lässig sein; gegen die Entscheidung ist, gleichgültig, um welchen Streigegenstand es sich handelt, abweichend von der für die Zulässigkeit der Berufung in Artikel 1 Nr. 3a vorgesehenen allgemeinen Regelung mit Rück⸗ sicht auf die Bedeutung dieser Maßnahme und den Umstand, daß es sich zum Teil um die Aenderung gerichtlicher Ent⸗ scheidungen handeln wird, die Berufung zum Reichsver⸗ sorgungsgericht zugelassen. Soweit es sich um Aenderungen gerichtlicher Entscheidungen handelt, soll das Reichsver⸗ sorgungsgericht abweichend von der Vorschrift des § 91 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 auch über die Frage der Bedürftigkeit und der Ernährereigenschaft bei Ansprüchen auf Eltern⸗ und Witwerrente (siehe oben Nr. 3) entscheiden, weil in den Fällen des Artikels 2 die Ver⸗ waltungsbehörden grundsätzlich nicht endgültig über die Herabsetzung oder Entziehung einer Leistung entscheiden sollen, die eine gerichtliche Entscheidung zugesprochen
hat
(Artikel 2 Abs. 2). Es ist selbstverständlich, daß diese Ent⸗ scheidung des Reichsversorgungsgerichts nicht mehr von der Verwaltungsbehörde geändert werden kann. Um jeden Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich aber, das im Gesetz selbst zum Ausdruck zu bringen.
Durch Artikel 2 wird vorübergehend (siehe Abs. 4 dieses Artikels) volle Gleichheit der Rechtsstellung des Reichs mit der der Versorgungsberechtigten, soweit es sich um die Wirkung der Rechtskraft handelt, hergestellt; denn unrichtige Entscheidungen können bereits auf Grund der Vorschrift des § 71 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen zugunsten der Versorgungsberechtigten geändert werden, während eine Aenderung zu ihren Ungunsten nach dem geltenden Recht nur in beschränktem Umfange möglich ist. Dadurch, daß eine Aenderung rechtskräftiger Entscheidungen von der Genehmigung des Reichsarbeitsministers abhängig ist, ist eine die Belange der vereeffenen wahrende, soziale Anwendung der Vorschrift gewährleistet.
Legt der Versorgungsberechtigte gegen einen auf Grund des Artikels 2 erteilten Bescheid Berufung ein, so soll das Reichsversorgungsgericht in der Lage sein, auch Anträge des Versorgungsberechtigten auf Neufeststellung der Versorgungs⸗ gebührnisse wegen Veränderung der Verhältnisse (§ 57 RVG.) zu berücksichtigen, soweit nicht die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 91 Abs. 3 des Verfahrensgesetzes entgegen⸗ steht, damit alle streitigen Ansprüche in einem Verfahren erledigt werden können (Artikel 2 Abs. 3).
Die Vorschrift des Artikels 2 findet nur Anwendung, wenn die Entscheidung der Sach⸗ oder Rechtslage nicht ent⸗ spricht, ohne daß eine Veränderung der Verhältnisse ihre Un⸗ richtigkeit bewirkt hat. Ist eine solche Aenderung eingetreten und trifft nur deshalb die frühere Entscheidung nicht mehr zu, so ist eine Neufeststellung der Rente nur auf Grund des § 57 des Reichsversorgungsgesetzes bes in welchem Fall gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1. Nr. 3 a die Versorgungsgerichte über die Berufung zu ent⸗ scheiden haben.
Die Vorschrift des Artikels 2 ist nicht als eine dauernd bestehende Bestimmung gedacht, sie soll vielmehr eine Nach⸗ prüfung bereits rechtskräftiger Entscheidungen ermöglichen. Deshalb soll sie vom Reichsarbeitsminister wieder außer Kraft gesetzt werden, wenn der Zweck der Vorschrift als erreicht anzusehen ist. Solange sie gilt, kann sie allerdings auch auf Entscheidungen angewandt werden, die nach ihrem Inkrafttreten ergehen. Grundsätzliche Be⸗ denken können dagegen nicht geltend gemacht werden, da der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von ausschlag⸗ gebender Bedeutung sein kann, wenn es aus ethischen Gründen und mit Rücksicht auf die Interessen des Reichs und der Allgemeinheit, die durch Steuern die notwendigen Mittel auf⸗ zubringen hat, notwendig ist, rechtskräftige gerichtliche Ent⸗ scheidungen zu ändern.
7. Die Aenderung der Zuständigkeit der Versorgungs⸗ gerichte und des Reichsversorgungsgerichts. nach Streitgegen⸗ ständen macht es notwendig, daß auch für die Zuständigkeit bei Anträgen auf Miederaufnahmo dos durch Entscheidung eines Versörgungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens dieselben Grundsätze gelten 1“ Das Reichsversorgungs⸗ gericht soll daher künftig zur Entscheidung über solche Anträge zuständig sein, wenn sie Streitgegenstände betreffen, über die im Falle der Berufung das Reichsversorgungsgericht zu entscheiden hätte (Artikel 4).
8. Schon immer ist es als Mißstand empfunden worden, daß im Verfahren vor den Verwaltungs⸗ und Spruchbehörden der Reichsversorgung Personen, die die Vertretung der An⸗ tragsteller geschäftsmäßig betreiben, nicht die dazu notwendigen Kenntnisse haben und durch Beanspruchung einer unange⸗ messenen hohen Vergütung ihre Auftraggeber ausbeuten. § 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichs⸗ versorgung vom 19. Mai 1933 (RGBl. I .283) hat daher die Möglichkeit geschaffen, Vertreter zurückzuweisen, die keine Gewähr für ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten. Diese Vorschrift hat jedoch nicht den erwarteten Erfolg gehabt. Inzwischen haben sich die Verhältnisse dadurch grundlegend eändert, daß die Versorgungsberechtigten in zwei großen
erbänden zusammengeschlossen sind, nämlich in der National⸗ sozialistischen Kriegsopferversorgung und dem Reichstreu⸗ bund ehemaliger Berufssoldaten, die an die Stelle der zahl⸗ reichen früheren Verbände getreten sind. Es besteht daher kein Bedenken, einem Beschlusse des Reichsausschusses der Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenenfürsorge zu ent⸗ sprechen und grundsätzlich nur Mitglieder dieser zwei Ver⸗ bände als Vertreter (Bevollmächtigte, Beistände) im Ver⸗ fahren vor den Verwaltungs⸗ und Spruchbehörden der Reichsversorgung zuzulassen. Daneben sollen auch Rechts⸗ anwälte und nahe Angehörige des Antragstellers als Bevoll⸗ mächtigte auftreten können. Ihre Zulassung wird praktisch nicht von großer Bedeutung sein, ist aber immerhin geboten. Für den Fall, daß die vorgeschlagene Beschränkung der Zu⸗ lassung keine ausreichende Möglichkeit für die Vertretung der Antragsteller schaffen sollte, ist vorgesehen, daß der Reichs⸗ arbeitsminister im Falle eines dringenden Bedürfnisses auch andere Personen als Vertreter zulassen kann (Artikel 1 Nr. 2 a). Ein Gefährdung der Belange der Antragsteller, die nicht Mitglieder der genannten Verbände sind, ist nicht zu befürchten, da beide Verbände sich bereit erklärt haben, ihre Vertretung zu übernehmen, wenn die beabsichtigte Rechts⸗ verfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
9. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 17 betreffen Aenderungen des Gesetzes, die durch die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 3 a notwendig sind. Nr. 5 be⸗ seitigt die Vorschrift über die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Urteile der Versorgungsgerichte. Damit steht im Zu⸗ sammenhang Nr. 17, die die dort genannte Vorschrift über die Einschränkung der Zulässigkeit des Rekurses aufhebt. Nr. 7 betrifft die Aufhebung der Vorschriften über die vor⸗ läufigen Leistungen auf Grund eines noch nicht rechts⸗ kräftigen Urteils des Versorgungsgerichts, Nr. 13 die Auf⸗ hebung der Vorschrift über die Zurückweisung von Ver⸗ tretern bei den Spruchbehörden, die durch Artikel 1 Nr. 2 a gegenstandslos geworden ist. Nr. 12 betrifft die Aenderung des § 101, der die Erledigung der Rechtsmittel durch Ver⸗ fügung des Vorsitzenden behandelt. Künftig kommt hierfür nur noch die Berufung in Betracht. Nr. 12 a, e und d be⸗ deuten keine Neuerung, sondern nur eine durch Artikel 1. Nr. 3a notwendig gewordene Aenderung. Durch Nr. 12 b dagegen wird die Vorschrift des § 101 Abs. 2, wonach der
1
Süßwarenhandel (auch Handel mit Kakaomasse, Kakao⸗ Handel mit Zuckerwaren jeder Art (wie Handel mit Handel mit Kunsthonig
Handel mit Speiseeis und Speiseeispulver Handel mit Keks, Honigkuchen u. dergl., Lebkuchen
—
Reichsn “ *
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 154 vom 5. Juli 1934. S. 3
Rekurs durch Verfügung zurückgewiesen werden muß, wenn der Vorsitzende und der Berichterstatter ihn für aussichts⸗ los halten, unter dieser Voraussetzung auf alle Berufungen, auch soweit das Versorgungsgericht darüber zu entscheiden hat, ausgedehnt. Die Erfahrungen, die mit der Entscheidung durch Verfügung gemacht wurden, sind durchaus gut; es be⸗ 6 daher kein Anlaß, bei aussichtslosen Berufungen hin⸗ i
chtlich des Zwanges zur Erledigung
zuständig ist. Nr. 15 ist durch Artikel 1 des
zur Ueberleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. I S. 91) notwendig geworden.
In dem Entwurf sind nur die notwendigen Aenderun⸗ Weitere durch sie
gen des Gesetzes aufgenommen worden.
durch Verfügung einen nterschied zu machen, ob das Reichsversorgungsgericht oder das Versorgungsgericht zur Entscheidung über die Berufung
Ersten Gesetzes
erforderliche Aenderungen anderer Vorschriften des Gesetzes ohne selbständige sachliche Bedeutung sollen gemäß Artikel 5 bei der Neufassung des Verfahrensgesetzes erfolgen.
10. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, Nr. 2 und 13 über die Vertretung vor den Versorgungsbehörden, Nr. 4 über die Erweiterung der Unzulässigkeit der Berufung, Nr. 8 über den Ausschuß zur Entscheidung über den Anspruch auf die Frontzulage und Nr. 15 über die Urteile sowie die Artikel 2 bis 5 sollen gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I S. 141) mit dem auf die Ver⸗ kündung folgenden Tage in Kraft treten. des Inkrafttretens der übrigen Vorschriften des soll dagegen der Reichsarbeitsminister bestimmen, weil wegen der mit der Einschränkung der Zuständigkeit der Versorgungs⸗
Eingangsformel der zustellen.
Den Zeitpunkt
Artikels 1
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser “ bei den Versorgungsgerichten und beim Bayerischen Lan versorgungsgericht meidung einer zu großen Belastung des Reichsversorgungs⸗ gerichts noch von diesen Gerichten nach den bisher geltenden Vorschriften erledigt werden. (Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)
gerichte zusammenhängenden Organisations⸗ und Personal⸗ fragen Verhandlungen mit vorhergehen müssen und weil zwischen der Veröffentlichung dieser Vorschriften und ihrem Inkrafttreten ein angemessener Zeitraum liegen muß, der es den Versorgungsbehörden er⸗ möglicht, sich mit ihnen vertraut reibungslose Anwendung der
den obersten Landesbehörden
zu machen, um so eine neuen Vorschriften sicher⸗
es⸗
anhängigen Sachen sollen zur Ver⸗
Oeffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Betriebe des Landhandels und der Betriebe, die landwirtschaftliche
E—“
nisse vom 13. 9. 1933 (Reichsnährstandgesetz)
s Reichsnährstandes und Maßnahmen — RGBl. I S. 626 — und auf die 3. Verordnung über de
Erzeugnisse be⸗ und verarbeiten, bei den zuständigen Dienststellen des Reichsnährstandes.
Unter Bezugnahme auf §§ 1, 9 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des zur Markt⸗ und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeug⸗
n vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 16.2.1934 — RNGBl. I1 S. 100 —
rdere ich die Inhaber der Betriebe, bei denen Landhandel und Be⸗ und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 4 Nr. 4 der 1. Verordnung über den vor⸗ 12. 1933 — (RGBl. 1 S. 1060 und § 1 der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes — vorliegt, auf, sich bei ihrer
ifigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. nständigen Kreisbauernschaft unter Benutzung eines beim Ortsbauernführer erh einmal und dient lediglich dem Zweck,
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann gemäß § 9 des Reichsnährstandsgesetzes vom 13. 9. 1933 bestimmen, daß di nit Geldstrafe bis zu 100 000 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen geahndet, und daß
Strafe erkannt worden ist.
a) folgende Handelsbetriebe, wobei als Handel gilt: Groß⸗, Mittel⸗, Klein⸗, (ambulanter) Handel, Aus⸗ und Einfuhr⸗Handel sowie die Tätigkeit der in den unten genannten Wirtschaftszweigen arbeitenden Vermittler, d. h. Kommissionäre, Handelsvertreter, Agenten und Makler:
Getreidehandel
Hülsenfruchthandel (wie Handel mit Erbsen, Linsen, Bohnen, Wicken, Peluschken, Lupinen usw.) Futtermittelhandel (z. B. Kraftfuttermittelhandel, Handel mit Futtergetreide wie Mais, Dari und dgl., Handel mit Abfallstoffen und Rückständen der Mühlen wie Kleie, Schrot usw., der Sl⸗ und Reis⸗ mühlen wie Leinkuchen usw., der Brauereien, Brennereien und Malzfabriken wie Biertreber usw., der Zuckerfabriken wie Melasse usw.)
Handel mit Erzeugnissen der Kartoffeltrocknungs⸗ fabriken
Handel mit 8e. und Geflügelmischfutter, mit Mischfütter für Schweine, Groß⸗ und Kleinvieh aller Art
Handel mit Futterkalk, Fleisch⸗, Fisch⸗ und Tiermehl und dergl.
Rauhfutter und Fouragehandel
Kartoffelhandel
Handel mit Rüben⸗ und Wurzelfrüchten .
Handel mit Samen und Saaten (Raps, Rübsamen, Leinsaat, Hanfsaat)
Einkauf von deutschem Flachs und Hanf beim Er⸗ zeuger
Handel mit Stalldung
Gewerbliche Lohndrescher und Lohnpflüger 3
Handel mit Erzeugnissen der Mehl⸗, Schäl⸗ und Grieß⸗ mühlen (einschl. Bäckereinkaufsgenossenschaften)
Reishandel
Handel mit Kaffee⸗Ersatzwaren (z. B. Kaffee⸗Ersatz, Kaffeegewürz, Kaffeezusatz wie Zichorie u. dergl.)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und land⸗ wirtschaftlichen Bedarfsstoffen (wie Düngemitteln,
Bindegarn, Säcken, Torfstreu, Beizmitteln, Schäd⸗
lingsbekämpfungsmitteln und dergl.)
2. Viehwirtschaft.
Handel mit Pferden, Zuchtvieh, Nutzvie Schlacht⸗
vieß und Klesavies, 3“cheieh, Rußeseh, Schlach
Wild⸗ und Geflügelhandel Eierhandel Einkauf von deutschen Rohhäuten und Fellen beim giersafcss deutscher Woll .
Einkauf von deutscher Wolle beim Erzeuger Fleischgroßhandel Fleischwaren⸗ einschl. Fleischdelikatessenhandel Gewerbliche Schweinemästereien Gewerbliche Abmelkwirtschafter. Gewerbliche Viehversorger Lohnbrütereien hewerbliche Geflügelmästereien Gewerbliche Zuchttierhaltereien Pelztierzüchter und ⸗halter Viehkastrierer Schafscherer “
Einkauf von deutschen Federn b Innereienhandel Darmhandel 8
Einzel⸗ und Straßen⸗
ältlichen Vordruckes bis zum 15.
August 1934 zu melden. Diese Aufforderung ergeht nur
das Reichsnährstandsgesetz und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen zuverlässig und erschöpfend durchzuführen.
außerdem die Fortführung des
Anmeldepflichtig sind:
b) folgende be⸗ und verarbeitende Betriebe land⸗ wirtschaftlicher Erzeugnisse handwerklicher, gewerb⸗ licher und industrieller Art: 8
1. Wirtschaft mit Ackerbauerzeugnissen.
Mehlmühlen
Schälmühlen aller Art (einschl. Reismühlen, Reis⸗ stärkefabriken, Hafernährmittelfabriken und dergl.)
Grießmühlen
Schrotmühlen
Hersteller von Futtermitteln jeder Art (Sölkuchen⸗ mühlen, Tiermehlerzeuger, Hersteller von Leber⸗ tranemulsionen, Blutmehl und dergl.)
Bäckereien aller Art
Brot⸗, Pumpernickelfabriken und dergl.
Hersteller von Kaffee⸗Ersatzwaren aller Art
Reisreinigungsbetriebe
Reispolier⸗ und Reisschälmühlen
Flachsröstereien
Reinigungsbetriebe für Feldsamen und Hülsenfrüchte
Heu⸗ und Strohpressereien
Häckselschneidereien
Gewerbliche Lagerhäuser zur Einlager schaftlicher Erzeugnisse
“
“ Wurst⸗ und
Fleischkonserven⸗, Fleischdelikatessenfabriken) Fleischextraktfabriken
Großschlächtereien
Schlächtereien (auch Roßschlächtereien habn isschlächter)
Fleischwarenfabriken
Darmbearbeitungsbetriebe (Darmschleimereien, Darm⸗ putzereien)
Gewerbliche Kühlhäuser
Gewerbliche Eierkalkanlagen
Abdeckereien
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Fleischextrakthandel
3. Brauwirtschaft.
Handel mit Braubedarfsstoffen wie Hopfen, Malz, Hefe usw.
8
Brauereien aller Art mit und ohne eigene Mälzerei
Bierhandel einschl. Flaschenbierhandel Bierverleger
Malzfabriken und Mälzereien aller Art Hefefabriken aller Art “
4. Zuckerwirtschaft.
Zuckerhandel
butter und Schokoladen in jeder Verarbeitung)
Bonbons, Konfelt, Zuckerwarenrohmassen,
2 Brause⸗ würfeln u. dgl.)
Zuckerfabriken (Rohzucker⸗, Weißzuckerfabriken, Zucker⸗ raffinerien u. dergl.) .“
Zuckerwarenfabriken 11“]
Schokoladenfabriken .
Keksfabriken
Kunsthonigfabriken
Konditoreien
Melasseentzuckerungsfabriken
Hersteller von Honig⸗ und Lebkuchen
Hersteller von Speiseeis und Speiseeispulver
a) folgende Handelsbetriebe, wobei als Handel gilt: Groß⸗, Mittel⸗, Klein⸗, Einzel⸗ und Straßen⸗ (ambulanter) Handel, Aus⸗ und Einfuhr⸗Handel sowie die Tätigkeit der in den unten genannten Wirtschaftszweigen arbeitenden Vermittler, d. h. Kommissionäre, Handelsvertreter, Agenten
und Makler:
Spirituosenhandel Maisstärkehandel Reisstärkehandel Kartoffelflockenhandel Handel mit Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl Weizenstärkehandel Feuchtstärkehandel Handel mit Stärkezucker (Glukose), Stärkesirup und Kulör aus jedem Rohstoff Kartoffelsagohandel 3 Handel mit Puddingmehl und Puddingpulver und sonstigen Stärkederivaten aus jedem Rohstoff
E
6. Fischw
Handel mit Fischen, Schalen⸗, Krusten⸗ und See⸗ tieren aller Art an den Küsten und im Binnenland
Fischwarenhandel
Hochseefischereien (Fischdampferreedereien,
Treibnetz⸗ fischereien mit Loggern)
e Nichtbefolgung dieser Aufforderung mit Gefängnis und Betriebes untersagt werden kann, wenn wegen Nichtbefolgung rechtskräftig auf
8
b) folgende be⸗ und verarbeitende Betriebe land⸗ wirtschaftlicher Erzeugnisse handwerklicher, gewerb⸗ licher und industrieller Art: 1“
5. Stärke⸗ und Branntweinwirtschaft.
Kartoffelbrennereien
Kornbrennereien aller Art 8
Obstbrennereien, die Obst aller Art, z. B. Beeren Enzian, Wacholder, Steinobst usw. brennen
Melassebrennereien
Hefebrennereien
Spirituosenfabriken
Destillation (Trinkbranntweinhersteller) 8
Maisstärkehersteller
Reisstärkehersteller (einschl. Cremepulverfabrilen)
Kartoffelstärkehersteller
Kartoffelflockenhersteller (Kartoffelflockenfabriken, Kar⸗ toffeltrocknungsanlagen und dgl.)
Hersteller von Dextrin aus jedem Rohstoff
Hersteller von Stärkezucker (Glukose), Stärkesirup und Kulör aus jedem Rohstoff
Weizenstärkehersteller (Stärke⸗, Kulör⸗, Traubenzuckerfabriken und dgl.)
Puddingmehl⸗ und Puddingpulverhersteller
Kartoffelsagohersteller 8
8
Stärkesirup⸗,
irtschaft.
Fischverwertungsfabriken Marinaden⸗ und Fischmehlfabriken)
Klippfischhersteller
(Fischwaren⸗,
Heringssalzer (Land⸗ und Seefalzer)
7. Fett⸗ und Milchwirtschaft.
Milchhandel (auch Handel mit Sahne, Kefir, Joghurt)
Gewerbliche Molkereien jeder Art
e (einschl. Hersteller von Käselab und Rein⸗ ulturen)
Butter⸗ und Käsehandel (einschl. Käselab⸗ und Rein⸗ kulturenhandel)
Milchdauerwarenhandel
Handel mit sonstigen Milcherzeugnissen
Kasein⸗ und Milchzuckerhandel “
Slhandel, soweit das Erzeugnis dem Fettmonopol unterliegt
Handel mit Blfuttermitteln aller Art 8
Handel mit Fett und Fettwaren aller Art
Tranhandel
Margarine⸗, Kunstspeisefett⸗ und Pflanzenfetthandel
Handel mit Mayonnaise
Obsthandel (einschl. Südfruchthandel)
Gemüsehandel
Einkauf von deutschem Rohtabak bei
Vegetabilienhandel “ .
Honighandel
Weinhandel
Schaumweinhandel
Handel mit Limonaden und Mineralwässern aller Art
Beeren⸗ und Pilzhandel
Handel mit Erzeugnissen aller Art der Obst⸗ und Ge⸗ müseverwertungsindustrie
Handel mit Backhilfsmitteln (Quellmehlen und auf⸗ geschlossener Stärke sowie Milcherzeugnissen als Backhilfsmittel, Backhefe, Backmalz, Backpulver usw.)
Handel mit Teigwaren aller Art
Handel mit Erzeugnissen der Suppenfabriken (z. B. Bouillon, Suppenwürfel usw.
Handel mit Nährmitteln (z. B. Malzextrakt, Nähr⸗ extrakt, Biomalz usw.)
Handel mit Gärungsessig
Handel mit Erzeugnissen der Essenzherstellung zur Be⸗ reitung von Getränken
Senfhandel
8. Lebens⸗ un
Milch⸗ und Sahnedauerwarenhersteller Kaseinhersteller 88
Milchzuckerfabriken
Kunstspeisefettfabriken
Pflanzenfettfabriken
Margarinefabriken 9 “
Alle gewerblichen Betriebe z f g un
winnung tierischer und pflanzlicher Sle und Fette, soweit das Erzeugnis der menschlichen oder tierischen Ernährung dient wie Slmühlen, Olfabriken, Talg siedereien, Talgschmelzen, Schmalzsiedereien, Her steller von neutralem Schweineschmalz (Neutral Lard) Tranfabriken, Fettextraktionsbetriebe und dgl.
Mayonnaisehersteller
d Genußmittel. Schaumweinfabriken Wermutweinhersteller
Hersteller von Limonaden, natürlichem
4 und künstlichen! Mineralwasser
Obst⸗ und Gemüseverwertungsbetriebe Backhilfsmittelfabriken 88 . Teigwarenfabriken Suppenfabriken
Nährmittelfabriken Hersteller von Essig aus Branntwein, Weinen, Obst⸗
wein, Bier, Malzauszügen und ähnlichen Rohstoffen
Senfhersteller
Hersteller von Essenzen zur Bereitung von Ge Hersteller von Hersteller von Kunsteis (Kunsteisfabriken)
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9. Holzwirtschaft und Wirtschaft mit Garten⸗,
Nutz⸗ und Brennholzhandel
Einkauf von Korbweiden, Seegras und Schilf beim Erzeuger
Handel mit Blumen und Ziersträuchern, Weihnachts⸗
bäumen, Schmuckreisig und dgl.
Säge⸗ und Fournierwerke Fahrbare Holzschneidereien Blumenbindereien
10. Der nicht in vorstehenden Fächern aufgeführte Lebensmittelein zelhandel.
. . des Deutschen Landhandels⸗Bundes
2. der Mirtschaftlichen Vereinigung Hermann⸗Göring⸗Straße 29,
3. des Reichsverbandes Deutscher Obst⸗,
Neue Friedrichstraße 73,
““ 8
ährstandsangehörige Betriebe, die Mitglieder
e. V., Berlin NW 7, Mittelstraße 2/4,
der Roggen⸗ und Weizenmühlen, Berlin NW. 8
Gemüse⸗ u. Lebensmittelhändler e. B., Berlin C2,
find von einer neuerlichen Anmeldung zum Reichsnährstand, Reichshauptabteilung IV, befreit. “ BDVie Anmeldung bei irgendeiner anderen Berufs⸗ oder Standesvertretung
4. des Reichsverbandes der Deut
Linienstraße 139/140,
sind oder sich dort bereits zum Reichsnährstand angemeldet haben oder die “““ 5. in die
sind,
Handwerksrolle der Bäcker, Schlächter, Müller oder Konditoren eingetragen
schen Süßwaren⸗Großhändler e. V., Berlin
oder bei einem anderen Verband oder
Verein als den oben angeführten gilt nicht als Anmeldung beim Reichsnährftand, Neichshauptabteilung IV.
Berlin, den 25. Juni 1934
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Der Reichsbauernführer:
R. Walther Darré