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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 155 vom 6. Juli 1934. S.
Begründung b über die Vereinheitlichung des Gesun eitswesen “ - 3. Juli 1934 (RGBl. 1 S. 531).
Die Pflege der Volksgesundheit ist eine staatliche Auf⸗ gabe von “ Bedeutung. Es ist das “ nationalsozialistischen Bewegung, diesen Grundsatz in den dergrund staatspolitischen Denkens gerückt zu haben. Aus hes folgt ohne weiteres, daß der Staat in den eebeö Volksgesundheit denselben bestimmenden Einfluß ausüben muß, den er sich auf anderen staatspolitisch wichtigen Gebieten der inneren Verwaltung schon früher gesichert hat.
Mit dem Tage, an welchem der Durchbruch des National⸗ sozialismus enblüch dem Grundsatz Geltung schaffte, daß der Wert der Einzelperson nur nach dem Grade ihres Nutzen⸗ für das Bolksganze bemessen werden kann, war in erhöhtem Maße die Notwendigkeit gegeben, im öffentlichen Gefundheitstienh eine durchweg einheitliche Organisation für das ganze Reich zu schaffen. Fragen, ob erbgesund oder erbkrank, leistungs⸗ fähig oder nicht leistungsfähig, bevölkerungspolitisch wicht oder unwichtig, können vom Arzt zum Nutzen des Volksganzen nur dann in jedem Einzelfall zweckdienlich gelöst werden, wenn die. Beurteilung nach Richtlinien erfolgt, die für das ganze Reich gleichmäßig Geltung haben. Im Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, in den Siedlungsgesetzen, in den Ver⸗ ordnungen zur Arbeitsbeschaffung, im Erbhofgesetz ist die Fest⸗ stellung des gesundheitlichen Wertes der Einzelperson Voraus⸗ setzung für jede weitere Maßnahme. Auch die in Vorberei⸗ tung befindlichen bevölkerungspolitisch bedeutungsvollen Ge⸗ setze würden einer der wesentlichsten Grundlagen entbehren, wenn das staatliche Gesundheitswesen nicht über Einrich⸗ tungen verfügen kann, die eine Bewertung der Einzelperson in dieser Hinsicht einwandfrei und gleichmäßig sichern. Aber auch die Turchführung aller sonstigen Forderungen der Volks⸗ gesundheit, ferner die Sichtung des Beamten⸗ und Ange⸗ telltenstandes hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des einzelnen, die Beurteilung der Zweckmäßigkeit fürsorgerischer Maß⸗ nahmen und die Durchführung einer zielbewußten Sozialver⸗ sicherung setzt eine einheitliche Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes voraus. Der Schutz der Volksgemeinschaft vor Fehlgeburten verlangt dabei, daß dem untersuchenden und eststellenden Arzt die modernen Hilfsmittel der Unter⸗ uchungstechnik zur Verfügung stehen, und daß er sich ganz einen ärztlichen Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst widmen kann, sei es, daß er diese “ anwendet, sei es, daß er da, wo beeg gliftische Untersuchungen Anwen⸗ dung finden müssen, sich Personal und Einrichtung eines hier⸗ ür geschaffenen Amtes und der daran angeschlossenen An⸗ fhahe zunutze macht und das Ergebnis nach einheitlichen Richtlinien für das Ganze wertet. Denn der Staat kann seine Maßnahmen zur Volksgesundung nur auf zuverlässige und objektive ärztliche Feststellungen gründen. —
In allen Ländern des Reiches sind besonders vorgebildete Amtsärzte für die Bearbeitung des öffentlichen Gesundheits⸗ wesens in die innere Verwaltung eingegliedert. Für die Durchführung der Fürsorgebestrebungen besteht bereits der Stand der Kommunalärzte, die in der Hauptsache für die Bowältjauna gesundheitsfürsorgerischer Maßnahmen vorge⸗ bildet sind. Dem schließr sich an dis Gosamtbeit der übrigen Aerzteschaft, die als Allgemeinpraktiker oder als Facharzte
um nicht geringen Teil auch jetzt schon neben der ärztlichen Sn sich an fürsorgerischen Aufgaben beteiligen und stets ihre Bereitwilligkeit zur Mitarbeit hierzu erklärt haben.
Ein großer Stab von Wohlfahrtspflegerinnen, Kranken⸗ schwestern, Säuglings⸗ und Kleinkinderschwestern, Heb⸗ ammen, Technischen Assistentinnen und Desinfektoren, fast durchweg nach staatlichen Richtlinien vorgebildet, ist bereits heute im öffentlichen Gesundheitsdienst beschäftigt.
Auch Einrichtungen und Anstalten für Untersuchung, Fürsorge und Behandlung sind zahlreich vorhanden, so haben
taat und Selbstverwaltung z. B. für die Gesundheitsfür⸗ und ⸗yvorsorge an vielen Orten wertvolle Untersuchungs⸗ stellen geschaffen.
Es fehlt jedoch die Einheitlichkeit in der Umgrenzung der Aufgaben, die Gleichmäßigkeit im Aufbau der einzelnen Stellen, eine ausreichende Regelung der Zuständigkeiten und die Zusammenfassung in einheitlicher Führung: In die Lei⸗ tung der vorhandenen Stellen und Einrichtungen teilen sich bisher Staats⸗ und Selbstverwaltungskörper, Sozialversiche⸗ rungsträger, charitative Verbände, Rotes Kreuz und Kirche. Diese Zersplitterung ist nach dem Durchbruch der national⸗ sozialistischen Bewegung nicht geringer, sondern größer ge⸗ worden. NS.⸗Volkswohlfahrt, NS.⸗Frauenschaft, SA. und SS. wie das Deutsche Frauenwerk haben naturgemäß im Einklang mit ihren Zielen, ihrem Umfang und ihrer Bedeu⸗ tung gleichartige Bestrebungen in Angriff genommen; sie sind zum Teil im Begriff, auch ihrerseits gleichartige Einrich⸗ tungen auf manchen Gebieten des öffentlichen Gesundheits⸗ dienstes zu treffen.
Diese wertvolle Arbeit zu nutzen und die bestehenden Einrichtungen planmäßig dem Volksganzen dienstbar zu machen, ist Aufgabe und Ziel des vorliegenden Gesetzes, dessen Durchführung nicht länger hinausgeschoben werden kann. Die großen Aufgaben auf dem Gebiete der Volksgesundung ver⸗ langen gebieterisch die Mitarbeit aller hierzu Geeigneten, und zwar in der Form
eines der Staatshoheit voll zur Verfügung stehenden beweg⸗ lichen und doch nach einheitlichen Gesichtspunkten lenkbaren Verwaltungsapparates, der indessen keine neue Sonder⸗ organisation bilden darf, sondern Bestandteil der inneren
Verwaltung bleiben muß.
Der Entwurf beschränkt sich darauf, das Ziel der Verein⸗ heitlichung zunächst in den unteren Verwaltungs⸗ bezirken zu verwirklichen.
Um dieses Ziel unter möglichster Ausnutzung vorhan⸗ dener brauchbarer Einrichtungen zu erreichen, gibt das Gesetz die Möglichkeit, diejenigen kommunalen Gesundheitsämter, die diesen Aufgaben b1 erscheinen, den bisherigen Trägern zu belassen mit der Maßgabe, daß die Leitung einem staat⸗ lichen Amtsarzt übertragen wird. Wo diese Voraussetzungen nicht vorliegen, errichtet der Staat die Gesundheitsämter neu oder baut die vorhandenen kommunalen Einrichtungen zu staatlichen Gesundheitsämtern aus.
Damit wird das Bewährte übernommen, das Neue auf
Grund langjähriger praktischer Erfahrungen aufgebaut und die Einheitlichkeit im erforderlichen Ausmaß gewahrt, ohne die unteren Verwaltungsbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände hinsichtlich der Gesamtheit ihrer gesund⸗ heitlichen Aufgaben an eine völlig starre Form zu binden.
Trotzdem wird ein Dualismus vermieden, denn in jedem unteren Verwaltungsbezirk bleibt das Gesundheitsamt unter staatlicher Führung der einheitliche Träger des Staatswillens, mit dem alle übrigen Verbände, die Volkswohlfahrt und Ge⸗ sundheitsfürsorge treiben, ihre Tätigkeit im Grundsätzlichen in Einklang bringen müssen.
Bei dem in dieser Form geplanten Aufbau ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die finanzielle Belastung trag⸗ bar bleibt, insbesondere auch deshalb, weil durch Beseitigung bisheriger Ueberschneidungen und durch Gebührenerhebung auch Ersparnisse gegenüber früher zu erwarten sind.
Aufgabe der Handhabung des Gesetzes wird es sein, den Gedanken der Notwendigkeit der Gesundheit und Erbgesund⸗ heit im Volk so lebendig zu gestalten, daß er von dem Einzelnen nicht als gesetzlicher Zwang, sondern als selbst⸗ verständliche Pflicht im Rahmen deutscher Art und Sitte empfunden wird.
Im einzelnen ist zum Entwurf folgendes hervorzuheben:
38 §2: “ Unter „staatlicher Amtsarzt“ wird ein vom Staat haupt⸗ amtlich angestellter beamteter Arzt verstanden, der staatsärzt⸗ lich geprüft ist. Ausnahme siehe § 5 Abs. 2. Die landesgesetzlichen Aufgaben der Amtsärzte verbleiben ihnen auch als ärztlichen Leitern der Gesundheitsämter. Um die Einheitlichkeit in ihrer Durchführung innerhalb des Reichsgebietes zu sichern, wird dem Reichsminister des Innern die Ermächtigung zum Erlaß einer Dienstordnung
gegeben. Zu § 3: .““
Der § 3 gibt in großen Zügen die Aufgabengebiete an, auf denen das Gesundheitsamt tätig sein soll. Den Aemtern “ neben den bisherigen Aufgaben des Amtsarztes die mit
er Erb⸗ und Rassenpflege verknüpften Aufgaben obliegen. Außerdem sollen sie alle ärztlichen Feststellungen und Maß⸗ nahmen treffen, die zur Vorbereitung einer zweckmäßigen Gesundheitsfürsorge dstoche sind.
Damit wird nicht ausgeschlossen, daß wie bisher in kleineren übersichtlichen Verwaltungsbezirken die Gemeinden und Gemeindeverbände ihrerseits durch besondere 1i khh Aufgaben der wirtschaftlichen Fürsorge (Wohlfahrtsamt) un der Jugendwohlfahrt (Jugendamt) der ärztlichen Leitung des Gesundheitsamts durch Personalunion unterstellen können.
Die Umgrenzung der Aufgaben im einzelnen bleibt den Ausführungsbestimmungen überlassen. 1
Zu Abs. 2: Die reichsgesetzlichen Versicherungsträger legen von jeher Wert darauf, daß die Amtsärzte, soweit es ihr Hauptberuf zuläßt, Gutachtertätigkeit für sie ausüben, da deren besondere Vorbildung und Unabhängigkeit sie dafür besonders geeignet erscheinen läßt.
Zu Abs. 3: Eine Verstaatlichung des Anstaltswesens würde außerhalb des Rahmens der Aufgaben der Gesund⸗ heitsämter liegen; das Aufsichtsrecht des Staates bleibt un⸗
berührt. Zu 684.
(Abs. 1.) Die Gesundheitsämter durchweg als kommu⸗ nale Gesundheitsämter aufzubauen, ist nicht möglich, weil niolo der zuifgaben üöberörtlicher Art sind, und weil viele Gemeinde itz des Bebarfnisses hierfür nicht keistungsfähig
. Zu 8§ 5.
An der Forderung, daß die ärztlichen Leiter der Aemter im allgemeinen Staatsärzte sein müssen, wird im Interesse der Staatshoheit unbedingt festgehalten werden müssen. Be⸗ sondere Ausnahmen kann der Reichsminister des Innern zu⸗ lassen. Die Abgrenzung der verwaltungsmäßigen Befugnisse der Oberbürgermeister und Landräte gegenüber den leitenden Amtsärzten bleibt den Ausführungsvorschriften vorbehalten.
Den Kommunalverwaltungen wird das Recht einge⸗ räumt, sich bei der Auswahl der ärztlichen Leiter zu äußern, wobei sie ihren bisherigen leitenden Kommunalarzt vor⸗ schlagen können. Dieser wird übernommen, wenn er den Mindestforderungen des § 5 Abs. 2 genügt. Hier wird der erste Schritt zur Schaffung des Einheitsmedizinalbeamten
getan. Zu 86. Die Vorschrift des § 6 kann zur Sicherung der staatlichen
Interessen nicht entbehrt werden.
B111 Zur Finanzierung der Gesundheitsämter erscheint die Gebührenerhebung unentbehrlich. Sie wird sich jedoch auf die Fälle beschränken müssen, in welchen die Leistung des Amtes nicht nur dem öffentlichen Wohle dient, sondern auch dem einzelnen Untersuchten persönlich von Nutzen ist.
(Abs. 1.) Bei der Uebernahme bestehender Aemter oder Teileinrichtungen auf den Staat und bei Neugründung staat⸗ licher Aemter wird es für beide Teile zweckmäßig sein, wenn bewährte Kräfte der Gemeinden und Gemeindeverbände — auch Büropersonal, niederes Heilpersonal — mit übernommen oder eingestellt werden. Es muß dabei Vorsorge getroffen werden, daß der Staat über diese Kräfte auch voll verfügen kann. Dies erscheint durch das angezogene Gesetz gewährleistet.
leitenden Kommunalärzte, für die unter bestimmten Voraus⸗ setzungen der Uebernahmezwang festgelegt ist.
Sd 9. Die Landesregierungen werden, soweit sie den Mehrbedarf nicht decken können, mit entsprechenden Anträgen an die Reichsregierung heranzutreten haben. Es wird sich stets nur um Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der Gesund⸗ heitsämter, nicht aber um die sächlichen Ausgaben für Für⸗ sorgemaßnahmen selbst handeln.
Zu § 11.
Es kann mit Sicherheit angenommen werden, daß bis zum 1. April 1935 die Vorarbeiten für die Durchführung des Gesetzes in Reich, Ländern und Gemeinden soweit gediehen sind, daß es alsdann in Kraft treten kann. Die deadn b wird sich zeitlich und örtlich verschieden gestalten, da die
orbedingungen für den beabsichtigten Ausbau des Gesund⸗ heitsdienstes in den einzelnen Reichsteilen erheblich vonein⸗ ander abweichen. Dem trägt auch die Bestimmung Rechnung, daß der Reichsminister des Innern bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorbereitende Maßnahmen anordnen kann.
(Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern.)
genug sivorg. eauch nicht über geeignetes Personal verfügen.
(Ab s. 2.) Der Abs. 2 bezieht sich auf die Uebernahme der
An die Landesregierungen — (für Preußen: Ministerium des Innern).
Betrifft: Ausführung des Nitritgefetzes.
Nach § 4 des Gesetzes über die Verwendung salpetrig⸗ saurer Salze im Lebensmittelverkehr (Nitritgesetz) vom 19. Juni 1934 (RGBl. I S. 513) bedarf die Herstellung von Nitritpökelsalz meiner Genehmigung. Die Genehmigung kann jederzeit ohne Entschädigung zurückgenommen werden. Die bei mir eingehenden Anträge auf Erteilung der Geneh⸗ migung beabsichtige ich zunächst den zuständigen Landes⸗ regierungen mit der Bitte um Stellungnahme zugehen zu lassen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Leiter des Betriebes die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt und die nachfolgenden Bedingungen er⸗ füllt werden:
1. In dem Betriebe darf kein Fleisch verarbeitet werden.
2. Das für die Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmte salpetrigsaure Natrium muß in einem besonderen, von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen, trockenen, verschließ⸗ baren Raum, in dem sich keine anderen Waren befinden, auf⸗ bewahrt und abgewogen werden. Dieser Raum darf nur dem Leiter und den von ihm beauftragten Personen zugäng⸗ lich sein; außerhalb der Benutzungszeit muß er verschlossen gehalten werden.
3. Das Nitritpökelsalz darf nur in solchen Räumen her⸗ gestellt werden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen; andere Lebensmittel dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
4. Das Nitritpökelsalz darf nur in trockenen Räumen ge⸗
lagert werden. 5. Die Herstellung des Nitritpökelsalzes darf nur in mechanisch angetriebenen, nach Art der sogenannten Uni⸗ versal⸗Knet⸗ und Mischmaschinen gebauten Maschinen er⸗ folgen, deren Mischtrog ein Fassungsvermögen von minde⸗ stens 200 Liter hat. Piese Mischmaschinen müssen jeweils solange in Gang gehalten werden, daß eine gleichmäßige Mischung gewährleistet ist.
6. Das in dem Betriebe hergestellte E““ muß mindestens an jedem siebenten Tag durch chemische Unter⸗ suchung auf gleichmäßige Zusammensetzung geprüft werden.
7. Der Leiter des Betriebes hat dem Reichsgesundheits⸗ amt in Berlin NW 87, Klopstockstraße 18, jeweils zum 15. Januar und 15. Juli Nachweisungen vorzulegen. a) über die in dem abgelaufenen Kalenderhalbjahr her⸗
gestellten Mengen von Nitritpökelsalz,
bbp) über die entnommenen und untersuchten Proben mit Angabe der Anzahl und des Untersuchungsergeb⸗ nisses sowie desjenigen, der die Untersuchung vor genommen hat. Fehlanzeige ist erforderlich. — 1 Ergeben sich Umstände, die eine Versagung der Geneh⸗ migung rechtfertigen würden, oder ergibt sich, daß die Bedin⸗ gungen nicht erfüllt werden, so bitte ich mir davon alsbald
Mitteilung zu machen. v11““
Der Reichsminister des Innern.
Anordnung Nr. 11 der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizen⸗ mühlen über die Möglichkeit, die Einlagerungspflicht für Roggen durch Weizenlagerung oder Geldzahlung abzulösen.
Auf Grund einer Ermächtigung des Herrn Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft wird für die durch § 19 der Verordnung vom 5. November 1933 be⸗ Einlagerungspflicht der Mühlen folgendes ange⸗ ordnesn
Es ist statthaft, daß Mitglieder der Wirtschaftlichen Ver⸗ einigung an Stelle der Pflichteinlagerungsmenge an Roggen, die sie gemäß § 19 Absatz 1 der Verordnung vom 5. November 1933 nach Maßgabe ihres Grundkontingents noch einlagern müßten, die Pcscbe Menge Inlandsweizen einlagern oder an Stelle einer Einlagerung an die Wirtschaftliche Vereinigung den Betrag von 3.— RM je t und Monat (0,10 RM je t und Tag) zahlen. Diese Erleichterung wird nur solchen Mühlen gestattet, die der Wirtschaftlichen Vereinigung den Nachweis erbringen, daß die Anschaffung der für sie erforderlichen däec g elgenge eine unbillige Härte (§ 22 Abs. 3 der V. O. v. 5. 11. 33) bedeutet. Die Erleichterung muß in jedem Fall von der Wirtschaftlichen Vereinigung aus⸗ drücklich genehmigt werden. Die Genehmigung wird nur widerruflich erteilt. Im Fall des Widerrufs tritt die ur⸗ sprüngliche Einlagerungspflicht von Roggen wieder in Kraft.
Diese Regelung gilt nur für das Getreidewirtschaftsjahr 1933/34. Nach Ablauf des Getreidewirtschaftsjahres wird eine Neuregelung, insbesondere eine neue Festsetzung des Geld⸗ betrages getroffen.
Sobald die Genehmigung zur Ersatzeinlagerung oder zur Zahlung des Ablösungsbetrages erteilt ist, muß das Mitglied die entsprechende Menge Inlandsweizen einlagern oder den Geldbetrag an die Wirtschaftliche Vereinigung abführen. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so gilt die Einlagerungs⸗ pflicht gemäß § 19 der Verordnung als verletzt; eine Ord⸗ nungsstrafe kann nach § 22 der Verordnung verhängt werden. Wirtschaftliche Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen.
Meisner. Dr. Siburg.
Der Beauftragte des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft bei der Wirtschaftlichen Vereinigung der 8 Roggen⸗ und Weizenmühlen.
1 Herberi Daßler.
9 Bekanntmachumg über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 5. Juli 1934.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren⸗ zeichen tritt ein für die vom 5. bis 15. Juli 1934 stattfindende
Deutsche Konditorei⸗Ausstellung Magdeburg 1934“ Berlin, den 5. Juli 1934. Der Reichsminister der Justiz. J. V.: Dr. Schlegelberge
ASS
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 155 vom 6. Juli 1934. S. 3
Eö „
.
und 4 des Gefetzes zum
928
Entscheidungen
Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 285).
——2 8 8 1
Herstellungsort
Tag und Zeichen
Entschei 1 ntscheidende Behörde der Entscheidung
4
0 IS do
Armen und Beinen SA.⸗ und SS.⸗Puppen, in Stoff gekleidet Segelschiffchen aus Holz mit Hakenkreuzwimpel
preßter Masse Segelschiffchen aus Holz mit SA.⸗Figuren aus gepreßter a) SA.⸗Puppe in Stoff gekleidet b) Hitler⸗Junge SA.⸗Puppe in Stoff gekleidet 1 Pferdchen mit SA.⸗Figur aus gepreßter Masse 3 Prospekte mit Abbildungen der Rangabzeichen von SA. un und der amtlichen Abzeichen der NSDAP.
Reich“ Kleines Merkbuch über „Die innerpolitische Neugestaltung im
bei Straßensammlungen
Schwarzes Band mit eingewebten Hakenkreuzen
stände aus Porzellan mit Hakenkreuzen
darunter ein Hakenkreuz
Schokoladentafeln in Packungen, die mit Stickereieinlagen in von Hakenkreuz⸗ und schwarz⸗weiß⸗roten Wappen in durchsi Umhüllung versehen sind
Geschäftsbriefbogen mit Hakenkreuz im Firmenkopf
Preislisten und Werbeprospekte mit Hakenkreuz im Firm bzw. als Untergrund beim Firmennamen Blechsparhüchsen in Buchform mit dem Bild einer Puppe,
dieselben, jedoch mit rote Feld ohne Hakenkreuz Buchzeichen aus Zellstoff mit den nationalen Symbolen
Seite
Hitlerbüste aus Glas auf Spiralfeder mit Blechfuß, 11 cm Kinderspieldose mit Horst⸗Wessel⸗Lied
Postkarte, die mit dem Text und den Noten des Marsch „SA. hält Wacht“ und mit dem Hakenkreuz bedruckt ist Taschenspiegel mit Bild des Reichsluftfahrtministers
Emailschild „Deutsches Unternehmen“ mit Verwendung der F schwarz⸗weiß⸗rot und des Hakenkreuzes
imitation) mit Kopfbild des Führers als Anhängsel zeichen und eingelassenem Bild des Führers
Ein Buch⸗ und Lesezeichen, Stoffstreifen mit Papier beklebt Verwendung der nat. Farben und des Hakenkreuzsymbols
und Kopfbildnis des Führers
das Reich“ Umschlag der Broschüre:
werden Berlin, den 2. Juli 1934.
SA.⸗Spielfiguren aus Holz in Stoff gekleidet mit beweglich
Schaukelpferdchen aus Holz mit Uhrwerk und SA.⸗Figur aus ge⸗
Merkbuch mit dem Umschlagtitel: „Staat und Partei im deutschen
schen Reiche“. Das Buch ist mit einem Hakenkreuz versehen dasselbe Heft wie zu 23 mit ablösbarem Hakenkreuz als Kaufzeichen
Taschenmesser mit eingraviertem Hakenkreuz auf einer Messerschale
Aschenbecher, Unterteller, Blumenvase, Dose, sämtliche Gegen⸗ Grußschild mit der Aufschrift „Der Deutsche grüßt Heil Hitler“,
5A.⸗Mann darstellend, mit schwarz⸗weiß⸗roter Fahne mit Haken⸗ kreuz, rückseits schwarz⸗weiß⸗rotes Feld mit Hakenkreuz im Kreis akenkreuzfahne, das rückseitige schwarz⸗weiß⸗
Rote Fahrradwimpel mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Feld auf der einen und aufgenähtem Stoffbildnis auf der anderen
Briefverschlußmarken mit dem Kopfbildnis des Reichskanzlers
Frisiertäschchen (Inhalt Spiegel und Kamm) aus Pappe (Leder⸗ Bierzipfel mit schwarz⸗weiß⸗rotem Band und einem Scherzartikel
Bildtafel, d. h. umrahmte Holzplatte mit geschnitztem Hoheitsab⸗
Postkarte mit pflügenden Bauern, im Hintergrund aufgehende Sonne mit Hakenkreuz und Kopfbildnis des Führers, Aufschrift: „Ich schreite mit Dir zukunftsfroh hin über meine braune Scholle“ Postkarte mit der Aufschrift „Der Tag der Arbeit“, im Vordergrund Schmied mit Amboß und aufmarschierende SA., im Hintergrund Frauenkirche in München, aufgehende Sonne mit Hakenkreuz
Postkarte mit Hitlermädel und HJ.⸗Wappen, im Hintergrund auf⸗ gehende Sonne mit Hakenkreuz und Kopfbildnis des Führers, .“ Aufschrift: „Für ein ewiges Deutschland, für Adolf Hitler und .“
„Die biologische Weltanschauung als Grundlage der deutschen Freiheitsbewegung“ von Dr. J. Spelter Rundschreiben, in dem Arbeitsanzüge sowie Berufsschutzmäntel unter der Warenbezeichnung „Heil Hitler“ zum Kaufe angeboten
Anton Röder
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J. M. Schneider Hermann Kranich
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Selingen Föch⸗ W.⸗Ronsdorf
Porzellanfabrik Bareuther & Co., A.⸗G. Waldsaßen Rieck & Melzian, Hbg. 39
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Gebr. Heister Gravier⸗ und Präg F. Allgeier Emaillierwerk Wörnlein & Zellhofer
J. H. Wüstendörfer, Spielwarenfabrik Arthur Pscheidl, Holzbildhauer
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Offenburg arben 8 Triberg Nürnberg Fürth i. B. Wesermünde
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Verlag Herm. Costenople, Inh. A. Heyroth
Elisabeth Neumann
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert.
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Thür. Kreisamt Sonneberg 31. 3. 1934 (K 69/33) 9 8 1.4. 1934 (K 1) 1. 4. 1934 (K 2) 1. 4. 1934 (K 4) 4.4. 1934 (K 16) 10. 4. 1934 (K 17) 10. 4. 1934 (K 17a) 10. 4. 1934 (K 17b) 10. 4. 1934 (K 170] 10. 4. 1934 (K 174) 11. 4. 1934 (K 18) 31. 3. 1934 (K 67/33) 5. 6. 1934 (K 8)
12. 5. 1934 (K 7) 18. 5. 1934 (K 9) 20. 5. 1934 (K 15)
5. 1934 (K 19) 5. 6. 1934 (K 20
31. 3. 1934 (K 66/33
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Landesgewerbeamt Stuttgart 16. 5. 1934 Nr. 2033
Polizeipräsident Hannover 8 18. 5. 1934 IV — “ 70 05 —
Der Polizeipräsident in Wuppertal 23. 3. 1934 1 I 2201/13
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I 2201/14 15. 5. 1934
Nr. 342 00 70 17. 4. 1934
— 57/34 III48 — 19. 12. 1933
— I5. P. 2412 —
Reg. v. Niederbayern u. d. Oberpfalz, Regensburg Polizeibehörde Hamburg
Regierungspräsident Magdeburg
1934 2275 b 391
8. 5. Nr.
Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des In⸗ nern, Ansbach
8.5. 1934 Nr. 2275 b 402
8. 5. 1934 Nr. 2275 b 402 Polizeipräsident Halle/S. 20. 3. 1934 1 IV — 7005/33 20. 3. 1934 * IV — 7005/38 38 Thür. Kreisamt Sonneberg 15. 4. 1934 (K 3) 20. 4. 1934 (K 5) Oberbürgermeister als Ortspolizei⸗ 22. 3. 1934 I1 2501 behörde Quedlinburg 20 Badischer Landeskommissär Freiburg 13. 4. 1934 Nr. 6850 Polizeipräsident Frankf. (Main) 15. 5. 1934 I 22 02 Landeskommissar Konstanz 11. äEä
Reg. von Oberfranken und Mittel⸗ 16. 5. 1934 8 franken, K. d. Innern, Ansbach Nr. 2275 b 417 5 8. 5. 1934 1“ Nr. 2275 b 392 8 Staatspolizeistelle, Wesermünde 29. 5. 1934 — I 60 00 — 15. 5. 1934 L 3506
Landrat des Kreises Teltow
Polizeidirektion München 24. 5. 1934 DSt. 122
Thür. Polizeidirektion Jena Polizeidirektion München
V/4. 6. 1934 Op.
28.5.1934 DSt. 12.
Ahnorbuung,.
betr. Preise und Handelsspannen für Milch, Magermilch,
Buttermilch und Sahne sowie Erhebung einer Ausgleichs⸗ abgabe.
Auf Grund des § 38 des Milchgesetzes in der Fassung des zweiten Gesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBl. IS. 527) und der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch⸗ wirtschaft des Reichsministers für Ernährung und Landwirt⸗ schaft vom 27. März 1934 (RGBl. 36 S. 259) wird hiermit nach Anhörung des Preisausschusses und des Verwaltungsrates des Milchversorgungsverbandes mit Zustimmung des Vor⸗ sitzeden der Deutschen Milchwirtschaftlichen Vereinigung (Hauptvereinigung) für den Einkauf und Absatz von Milch und Sahne für das Verbrauchsgebiet Berlin folgendes angeordnet:
Teil I. Trinkmilch.
§ 1. 8 Für die Abgabe seitens der Lieferstellen (Produzenten und andmolkereien) an die Berliner Meiereien bezw. Einführer gelten folgende Preise für das Liter (in Käufers Kannen): 1. Trinkmilch (unbearbeitet) . . . . . . . . 14,50 Pfg. 199699 „
Diese Preise gelten bis auf weiteres für 1 Liter Vollmilch mit einem Fettgehalt von 3,1 vH und von handelsüblicher Sauber⸗ keit frei Rampe Berlin.
Für Milch unter 3,1 vH Fett werden für jedes fehlende ½1ο Fettprozent Abzüge in Höhe von ¼1. Pfg. vorgenommen. Für Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 3,1 vH werden für jedes 110 s rozent über 3,1. vH Zuschläge von ⁄¼1% Pfg. gewährt. Bei Milch, die der handelsüblichen Sauberkeit nicht entspricht, wird ein Abzug von 0,5 Pfg. je Liter vorgenommen. Maßgebend für die Bezahlung ist der von der Untersuchungsstelle des Milchversor⸗ gungsverbandes festgestellte Fettgehalt bezw. Sauberkeitsgrad.
Die Qualitätsbezahlung für die Milch bis zu einem Durch⸗ chnittsfettgehalt von 3,2 vH einschließlich trägt der Berliner Ein⸗ ührer bezw. die Berliner Meierei. Soweit der Durchschnittsfett⸗ meeen über 3,2 vH bei der gesamten nach Berlin eingeführten Milch beträgt, geht die Qualitätsbezahlung über 3,2 vH zu Lasten des Milchversorgungsverbandes Berlin. Ueberschüsse aus dieser Qualitätsbezahlung fließen in den Qualitätsfonds des Milchver⸗ sorgungsverbandes Berlin.
Bei Abholung der Milch durch den Kraftwagen darf nur die Bahnfracht zuzüglich etwaiger Anfuhrkosten von der Lieferstelle bis zur Versandstelle des Erzeugers berechnet werden. Dabei hat fol⸗ gende Berechnung stattzufinden: G a) Von ercfün den Lieferbetrieb in Betracht kommenden Station
der Reichsbahn bis zur Reichsbahnempfangstation des Ab⸗
8 8 Fiefgetüh öcrinkmilch, E1“ .168 Molkereimäßig behandelte Trinkm 11In“ „
nehmers ist der tatsächliche Frachtsatz nach dem maßgebenden Reichsbahntarif (zurzeit Ausnahmetarif 25) zu berechnen.
b) Soweit normalerweise eine Beförderung mittels Kleinbahn in Betracht kommt, soll grundsätzlich nicht der Kleinbahn⸗ hrachtsa berechnet werden. Es ist vielmehr im allgemeinen die 5 der entsprechenden Strecke nach den Sätzen des maßge⸗
nden Reichsbahngütertarifs anzurechnen.
In Ausnahmefällen kann 8 im Einvernehmen mit den Milchversorgungsverband eine Regelung dahin getroffen werden daß der Kleinbahnfrachtsatz berechnet wird.
c) Bei Berücksichtigung der Anfuhr auf dem Landwege von der Lieferstelle bis zur Versandstation ist für die betreffende Kilo⸗ meterstrecke ebenfalls die Fracht nach dem entsprechender Reichsbahngütertarif der Nahzone anzurechnen.
Soweit zurzeit noch mit ausdrücklicher Genehmigung des Ver bandes eine unmittelbare Abgabe von Trinkmilch seitens der Lieferstellen (Produzenten und Landmolkereien) an den Verteile ö1u“ erfolgt, gelten folgende Preise (in Käufer
annen): 1. Bei Lieferung frei Bahnhofsrampe Berlin... je Ltr. 18,5 Pfg
2. Bei Lieferung frei Laden oder Verkaufsstell ves 8 8 . je Ltr. 19,5 Pfg
Diese Preise gelten für Trinkmilch die in verteilungsfähigem. den behördlichen und Verbandsvworschrift tspre stande verteilüngszeitig geliefert ö“