1934 / 159 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

vA4X““ Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.

159 vom 11. Juli 1934. S. 2.

Zu § 6: Nach § 6 Abs. 2 der Fürsorgepflichverordnung sollen die Richtsätze der gehobenen Fürsorge so bemessen sein, daß der Hilfsbedürftige gegenüber der allgemeinen Fürsorge eine Mehrleistung erhält. Bis zum Inkrafttreten der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 sollte diese Mehr⸗ leistung in der Regel wenigstens ein Viertel des allgemeinen Richtsatzes betragen. Seit dem Inkrafttreten dieser Verord⸗ nung steht das Ausmaß der Mehrleistung im Ermessen der Fürsorgeverbände. Diese Vorschrift hat zu einer sehr ver⸗ schiedenartigen Gestaltung der Richtsätze geführt. Während einzelne Fürsorgeverbände auch heute noch die Mehrleistung in Höhe eines Viertels des allgemeinen Richtsatzes gewähren, haben andere Verbände ihre Richtsätze für Kleinrentner usw. fast auf den Richtsatz der allgemeinen Fürsorge gesenkt. Das bedeutet für einen Teil der Kleinrentner eine große Härte, Der Entwurf setzt deshalb für den beschränkten Kreis der Empfänger der Kleinrentnerhilfe die Mehrleistung auf ein Viertel des allgemeinen Richtsatzes fest. Für die übrige ge⸗ hobene Fürsorge, also insbesondere für die Sozialrentner, bleibt es bei den seitherigen Vorschriften. Dabei ist zu be⸗ rücksichtigen, daß für die Renten der Sozialversicherung be⸗ sondere Reichsmittel in erheblichem Umfang aufgewendet werden.

Zu § 7: Nach § 84 des Aufwertungsgesetzes und nach § 26 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen mußten bei Festsetzung einer Unterstützung öffentlich⸗recht⸗ licher Art Aufwertungseinkommen und Einkommen aus An⸗ leiheablösung bis zum Betrage von 22,50 RM monatlich außer Ansatz bleiben. Durch die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 wurde den Fürsorgeverbänden gestattet, von diesen Vor⸗ schriften abzuweichen. Um die Kleinrentner, die früher ein größeres Vermögen hatten, in ihren Bezügen gegenüber den Leistungen der öffentlichen Fürsorge etwas besser zu stellen, setzt der Entwurf die vorgenannten Vorschriften der Aufwer⸗ tungsgesetze für die Empfänger der Kleinrentnerhilfe wieder in vollem Umfang in Kraft.

Da die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 3 der Fürsorge⸗ pflichtverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 255) in der Rechtsprechung zu wider⸗ streitenden Urteilen geführt hat, stellt der Entwurf ausdrück⸗ lich fest, daß Aufwertungseinkommen und Einkommen aus Anleiheablösung auch nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen einfachem und erhöhtem Richtsatz angerechnet werden darf.

Zu § 8: Nach § 8 Abs. 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge soll in Abweichung vom Grundsatz der Subsidiarität der öffent⸗ lichen Fürsorge bei Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb nachgehen, ein angemessener Betrag des Arbeitsverdienstes außer Ansatz bleiben. Obwohl diese Vorschrift in der Regel auf Klein⸗ rentner, die noch arbeiten, zutrifft, rechnen einzelne Fürsorge⸗ verbände seither Arbeitsverdienst der Kleinrentner in erheb⸗ lichem Umfang an. Der Entwurf beschränkt deshalb den Umfang der Anrechnung zahlenmäßig. Der Grundsatz, einen Teil des Einkommens aus Arbeitsverdienst ganz anrechnungs⸗ frei zu lassen und den Mehrverdienst nur mit einem Hundert⸗ atz anzurechnen, hat sich bereits in der Praxis zahlreicher Fürsorgeverbände bewährt.

Zu § 9: Die sich öfters wiederholenden Prüfungen der Hilfsbedürftigkeit haben in den Kreisen der Kleinrentner zu einer großen Beunruhigung geführt. Da es sich um Personen handelt, die schon wegen ihres Alters nur in den seltensten Fällen wieder zu Vermögen oder Einkommen gelangen, steht das finanzielle Ergebnis der Nachprüfungen zu der dauernden Beunruhigung der Rentner vielfach in keinem Verhältnis. Die Nachprüfung der Bedürftigkeit soll daher auf das not⸗ wendigste Maß beschränkt werden. Deshalb läßt der Entwurf die Nachprüfung nur im Abstand von je zwei Jahren zu.

Zu § 10: Die Ersatzforderungen der Fürsorgeverbände gegen die in öffentlicher Fürsorge stehenden Kleinrentner aus der zurückliegenden Zeit haben oft eine erhebliche Höhe er⸗ reicht, wenn auch die Verwirklichung dieser Forderungen bei Kleinrentnern, die über keine Vermögensgegenstände mehr verfügen, nicht zu erwarten ist. Die Forderungen betragen in sehr vielen Fällen mehrere tausend Mark. Kleinrentner, denen noch Vermögen zur Verfügung stand, haben zur Siche⸗ rung dieser Ersatzforderungen fast ihr gesamtes Restvermögen verpfändet. Die Aufhebung der Ersatzpflicht und das Verbot der Sicherstellung für die Zukunft bringt daher den Klein reutnern keine ausreichende Entlastung. Deshalb hebt der Entwurf die Ersatzpflicht der Kleinrentner im Sinne des § 1, ihrer Ehegatten und Eltern sowie der ihnen nahestehenden Erben mit rückwirkender Kraft auf. Infolgedessen müssen auch die bisher geleisteten Sicherheiten freigegeben werden. Soweit dagegen Fürsorgeverbände bis zum Tage der Verkündung des Gesetzes Ersatzleistungen schon erhalten haben, muß es dabei bewenden. Der Entwurf gibt daher den Kleinrentnern für diesen Fall kein Rückforderungsrecht.

Zu § 12: Die Prüfung der Voraussetzungen für die Ge⸗ waͤhrung der Kleinrentnerhilfe wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Gesetz kann daher erst mit dem 1. September 1934 in Kraft treten.

Ver ffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)

C1““

Begründung

zum Gesetz zur Aenderung einiger Verbrauchsteuergesetze vom 5. Juli 1934 (RGBl. 1 S. 573). Zu Artikel 1: (Zuckersteuer).

In den letzten Jahren ist es gelungen, aus Abfallholz urch Behandlung mit Säure ein lockeres, weißes, geruchloses ulver von süßem Geschmack zu gewinnen, das einen Rein⸗

heitsgrad von praktisch 100 aufweist und mit chemisch reinem Stärtkezucker (Traubenzucker) identisch ist. Das Erzeugnis soll b2 erster Linie zur Verwendung als diätetisches Präparat 1 entspricht allen Anforderungen des deutschen Da das Zuckersteuergesetz nur Rübenzucker und Stärke⸗ cen sowie Rohrzucker und sonstigen Zucker von der chemi⸗ en Iesammensedung des Rohrzuckers mit der Verbrauchs⸗ Faos veastet, war aus Gründen der steuerlichen Gerechtig⸗ keit eine Aenderung des Gesetzes dahin erforderlich, daß der Peerichmete, aus Zellulose gewonnene Zucker ebenfalls der Zuckersteuer unterworfen wird. Nach dem oben Gesagten war er steuerlich dem Stärkezucker gleichzustellen und dem⸗ gemäß, da er einen Reinheitsgrad (Dextrosegehalt

8 8

1

in der

Trockenmasse) von mehr als 95 vH aufweist (vgl. § 4 Abs. 1 des Zuckersteuergesetzes), mit einer Steuer in Höhe von %¾0 der Rübenzuckersteuer zu belegen. Zu Artikel 2: (Salzsteuer). 11““

In neuerer Zeit, insbesondere seit der Verkündung der Verordnung vom 18. März 1933, hat es sich herausgestellt, daß in steigendem Maße Salz, das nach Vergällung mit be⸗ sonders wirksamen („allgemeinen“) Vergällungsmitteln von der Salzsteuer befreit ist in erster Linie kommt das mit Eisenoxyd vergällte Viehsalz in Frage —, in vergälltem Zu⸗ stand oder nach vorgenommener Entgällung ohne Steuerent⸗ richtung zum Nachteil der Reichskasse und des steuerehrlichen Gewerbes als Speisesalz verwendet wird. Es ist dringend notwendig, der Verbreitung dieser Mißbräuche entgegenzu⸗ treten, jedoch bieten die geltenden Steuervorschriften hierzu keine ausreichende Handhabe. Durch die Ergänzungen des § 2 und des § 4 des Salzsteuergesetzes sowie die Vorschrift des neuen § 11 soll erreicht werden, daß, wer mit einem allge⸗ meinen Vergällungsmittel vergälltes Salz unangemeldet ent⸗ gällt und dadurch gleichsam Salz gewinnt, zur Steuerzahlung herangezogen und bestraft werden kann und daß die Ver⸗ wendung allgemein vergällten Salzes für menschliche Ernäh⸗ rung unter Strafandrohung verboten wird. Eine besondere Strafvorschrift fürn die heimliche Entgällung ist nach Er⸗ gänzung des § 2 nicht erforderlich, da dieser Tatbestand schon von den geltenden Strafbestimmungen, insbesondere auch von § 396 der Reichsabgabenordnung erfaßt wird.

Nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes ist die Salzsteuer nach dem Reingewicht im zolltechnischen Sinne zu berechnen. Das hat zur Folge, daß in denjenigen Fällen, in denen das Salz in Kleinverkaufspackungen der Versteuerung unterworfen wird, das Gewicht der Kleinverkaufspackungen zu dem zu versteuernden Gewicht des Salzes mit hinzuzu⸗ rechnen ist. Dieses Verfahren führt für alle Beteiligten, ins⸗ besondere für die Verwaltung, zu Schwierigkeiten bei der Steuererhebung und bei Durchführung der Steueraufsicht. Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn ent⸗ sprechend der Regelung in anderen Verbrauchsteuergesetzen als Berechnungsmaßstab an Stelle des Reingewichtes auch bei der Erhebung der Salzsteuer das Eigengewicht zugrunde ge⸗ legt wird. (eröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

ö—öö

Begründung

zum Gesetz über die Ermächtigung zu vorübergehenden Zoll⸗ änderungen vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 573).

Nach der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 Vierter Teil (Zollände⸗ rungen usw.) § 1 Nr. 1 (RSBl. I S. 121, 126) hat zwar die Reichsregierung die allgemeine Ermächtigung, die Einfuhr⸗ zölle abweichend von den geltenden Vorschriften zu regeln. Es erscheint aber dringend erforderlich, in Ergänzung der Maßnahmen, für die der Reichswirtschaftsminister zur För⸗ derung der deutschen Wirtschaft und zur Verhütung und Be⸗ seitigung wirtschaftlicher Schädigungen weitgehende Voll⸗ machten erbittet, dem für Zolltarifänderungen federführenden Reichsminister der Finanzen die aus dem Cuüburf ersicht

lichen Ermächtigungen zu erteilen, um so die Möglichkeit

einer möglichft schnölen Türchführung deingend notwendiger Zollmaßnahmen zu schaffen. Soweit s im Einzelsall feststeht, daß es sich darum handelt, die allge meinen Zölle auf die Dauer zu ändern, soll nach wie vor von der oben angeführ⸗ ten allgemeinen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Zur Abwendung von Schädigungen der deutschen Wirt⸗ schaft, die durch die Einführung der Zusatzzölle entstehen könnten, erscheint es weiter notwendig, daß der Reichs⸗ minister der Finanzen auch die Ermächtigung erhält, von der Anwendung der Zusatzzölle in besonderen Ausnahme⸗ fällen Abstand zu nehmen. 1“ (Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des stummen Films: „Das hohe Lied der deutschen Arbeit“

3 Akte = 1605 m, Antragsteller und Hersteller: K. W. Film Kultur⸗ und Werbefilm Ella Haase, Dresden, ist am 16. Mai 1934 unter Nr. 36 248 verboten wordben.

Berlin, den 10. Juli 1934. 8

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

8.

Dritte Verordnung

zur Aenderung der Verordnung über den Absatz von Früh⸗ kartoffeln. Vom 10. Juli 1934.

Auf Grund der §§ 2, 10 Abs. 1 des Reichsnährstand⸗ gesetzes vom 13. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 626) wird folgendes verordnet:

„In § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Absatz von Frühkartoffeln vom 17. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S., 111) treten an die Stelle der Worte „20. Juli“ die Worte „Z31. Juli“. 8

Berlin, den 10. Juli 1934. 8

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Koehler.

111

Arbeitgeber Kri

SBelkanntmachung.

Die am 10. Juli 1934 ausgegebene Nummer 77 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält:

Gesetz gegen Mißbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Vom 3. Juli 1934.

Verordnung zur Abänderung des § 28 der Zweiten Durch⸗ führungsverordnung zum Reichserbhofgesetz. Vom 26. Juni 1934.

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens. Vom 6. Juli 1934.

Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes. Vom 6. Juli 1934.

Verordnung über die Arrrur seang der Reichssilber⸗ münzen im Nennbetrage von 3 Mark und 3 Reichsmark. Vom 6. Juli 1934.

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Steuer⸗ erleichterungen bei der Umwandlung und Auflösung von Kapital⸗ gesellschaften. Vom 7. Juli 1934.

Dritte Durchführungsverordnung dungsgesetz. Vom 7. Juli 1934.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 7. Juli 1934. 8

ö Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Grünkern. Vom 7. Juli 1934.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM.

zum Gemeindeumschul⸗

Postversendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Vor⸗-

einsendung.

Berlin NW 40, den 11. Juli 1934.

Reeiichsverlagsamt. Fabricius.

Berichtigung.

In dem in Nummer 157 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 9. Juli 1934 unter „Nichtamtliches. Deutsches Reich“ veröffentlichten Inhalt der Nummer 19 des Reichsarbeitsblattes ist ein Druckfehler unter⸗ laufen. Es muß einleitend statt „Nummer 19 des Reichs⸗ versorgungsblatts“ richtig „Num 19 des Reichsar blatts“ heißen. 8

Bekanntmachung,

betreffend Gebühren für die Benutzung der Preußischen Staatsarchive.

Die Gebühren für die Benutzung der Preußischen Staats⸗ archive und des Brandenburg⸗Preußischen Hausarchivs in Berlin⸗Charlottenburg zu geschäftlichen und privaten, nicht rein wissenschaftlichen Zwecken betragen fortan für:

3 ein Jahr 11“ 100,— RM, ein halbes Jahr 60, Rmt, E“ 2 15,— RM, eine Woche Ee eeeee- 4,— RM, ahe Iag 1515*2** 1,— RM, eine Auskunft je nach Umfang der Fest⸗

stellungen, mindestesns 1,— RM, ne Aktenversendung zu privaten und ge⸗ schäftlichen Zwecken 1,— RM.

Die Gebührenordnung vom 7. Mai 1932 veröffentlicht im Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 12. Mai 1932 wird hiermit aufgehoben.

Berlin, den 15. Mai 1934.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (*GBl. I S. 479) und der Preuß. Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) werden nachstehende Vermögenswerte zugunsten des Preuß. Staates eingezogen:

1. ein Postscheckguthaben der Deutschen Notwehr in Sillginnen, Kreis Gerdauen, in Höhe von 18 RM 47 Rpf. in Worten: „Achtzehn Reichsmark 47 Rpf.“ vom Postscheckkonto Königsberg Pr. Nr. 5382,

2. ein Postscheckguthaben des Volksbundes Deutscher

Ssieg in Sillginnen, Kreis Gerdauen, in Höhe von

81 RM 09 Rpf., in Worten: „Einundachtzig Reichs⸗ mark 09 Rpf.“ vom Postscheckkonto Königsberg Pr. Nr. 139 60,

3. und ein Bargeldbetrag in Höhe von 105 RM 76 Rpf., in Worten: „Einhundertfünf Reichsmark 76 Rpf.“* von Kurt Paehlke in Sillginnen, Kreis Gerdauen,

88 beeesen. aus für den Bund der Guoten ein⸗ assierten Beiträgen.

Dieses wird hiermit gemäß § 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 öffentlich bekanntgemacht.

Königsberg Pr., den 9. März 1934.

Der Regierungspräsident.

J. A.: Dr. Casper.

Monatsausweis

über die Einnahmen und Ausgaben des Reichs in den Monaten April und Mai 1934 des Rechnungsjahres 1934. (Beträge in Millionen Reichsmark.)

A. Ordentlicher Haushalt.

e des Rechnungsjahres 1933 war rechnungs⸗ mäßig ein Fehlbetrag vorhanden von... Hierin waren noch nicht ausgegeben, sondern in der Form von Ausgaberesten bei übertragbaren Haushalts⸗ titeln zur Verwendung im Rechnungsjahre 1934 zurück⸗ HErmn... 1 Der Istfehlbetrag betrug

2 110,0

313,3 1933 1 796,7

eec““

2. § 2 des Gesetzes über Schuldentilgung und Kredit⸗ ermächtigungen vom 12. Mai 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 191 findet im Rechnungsjahr 1934 keine Anwendung.

889 Jabressoll Ist⸗Einnahme

oder Ist⸗Ausgabe

im im Mai 1934

Darunter Soll (Rechnungs⸗ soll) der Vorfahrsreste

I. Einnahmen.

1. Steuern, Zölle u. Abgaben Davon ab: Länderanteil.

Bleibt Reichsanteil

Aus Anlethe .. . ... . Aus Vermögensbeständen des Reichs (Verzinsung und Verkauf von Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn⸗ Gesellschaft, Auflösung von Sondervermögen usw.).. Ueberschüsse der Post und der Reichsdruckerei.. Anteil des Reichs am Rein⸗ gewinn der Reichsbank. . Beitrag der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft zu den Reparationszahlungen 7. Sonstige Verwaltungs⸗ eneeee1A“”

Einnahmen insgesamt..

II. Ausgaben. 1. Steuerüberweisungen an ddie Länder, soweit sie nicht bei der Einnahme abgesetzt v“ 2. Bezüge der Beamten und Angestellten (ausschl. Ruhe⸗ gelder). ILE111“ 3. Kriegsbeschädigtenrenten, Versorgung u. Ruhegelder 4. Innere Kriegslasten... 5. Aeußere Kriegslasten... .Erwerb von Vorzugsaktien der Dresdner Bank. Sozialversicherung.. Kleinrentnerfürsorge. . Fettverbilligung.. Arbeitsbeschaffung.. Reichsschuld: Verzinsung und Tilgung Anleiheablösung. 2. Schutzpolizei I1 Arbeitsdienst II11“ Sächliche Ausgaben der ge⸗ samten Reichsverwaltung.

11,

63,4

94,7 49,3 12,1

749,7

1 280,0 354,7 140,0

104,0 520/8

28,0 128,7 9,3 362,5 38,0 91,2 401,8 19,4 172,0 14,8 190,0 15,8 250,0 20,1

1 739,1 156,3 45,5

44,3

Ausgaben insgesamt

6 771,6 313,3 491,0

Mithin Mehrausgabe Mehreinnahme 3 249,8] B. Außzerordentlicher Haushalt.

Ueberträge aus den Vorjahren. Bestand am Schlusse des Rechnungsjahres 1933 = 14,2

giiüa 1 Jahressoll Ist⸗Einnahme oder

Ist⸗Ausgab

oll (Rechnungs⸗

soll) der Vorjahrsreste

Darunter S

I. Einnahmen. Insgesamt

II. Ausgaben. Insgesamt

Mithin Mehrausgabe.. Mehreinnahme .

8—

schluß für das Rechnun gsjahr 1934.

A. Ordentlicher Haushalt.

Die Einnahmen betragen in den Monaten April und Die Ausgaben betragen in den Monaten April und Mai 1934 . Ergibt Bestand am Ende des Berichtsmonats e“

B. Außerordentlicher Haushalt.

Die Einnahmen betragen in den Monaten April und Die Ausgaben betragen in den Monaten April und Mai 1934 141 Ergibt Bestand am Ende des Berichtsmonats 1“*“*“ 1,1 In diesen Zahlen sind die aus dem Vorja r übernomm enen Fehlbeträge usw. nicht enthalten. 8 8

1. Die Kassenlage des Reichs.

Der Kassensollbestand betrug am 31. Mai 1934: 1. aus der Begebung von Reichswechseln .... 400 aus der Begebung unverzinsl. Schatzanweisungen 1 565 aus der Aufnahme kurzfristiger Darlehen 26 aus der Inanspruchnahme des Betriebskredits bei der Reichsbank . .. ““ aus dem Bestand des außerordentlichen Haushalts

zusammen

Davon ab: Schatzanweisungen, für die ein Gegenwert der Reichshauptkasse

nicht zugeflossen iit....

Ergibt einen Kassenfollbestand von

A

1 250,9 1 064,7

186,2

Stand 31. Mai 1934 in Mill. RM

““ 1““

Dieser Betrag ist wie folgt verwendet worden:

1. Zur vorläufigen Deckung des aus dem Vorjahr übernommenen Ist⸗Fehlbetrages im ordentlichen Haushalt 1““ 796,7

Davon ab: die Mehreinnahme gegenüber den Ausgaben des ordent⸗ lichen Haushalts für April und ͤJJ111*“

Zur Deckung der Ausgaben des außerordentlichen Haushalts für April und Mai 19314

Für sonstige, noch nicht rechnungs⸗ mäßig gebuchte Auszahlungen (Ge⸗ halts⸗ und Rentenzahlungen für Juni 1934, Vorschüsse, Ultimo⸗ bedarf) unter Gegenrechnung der oööö

zusammen .. 4. Der Kassenbestand bei der Reichse 8

hauptkasse und den Außenkassen beträgt. 9 9 9 9 .⁴ 9 9 9 90 9 2

2. Der Stand der schwebenden Schuld l und 31. Mai 1934 ist besonders veröffentlicht.

am 30. Apri

vEE1I1I1“

Einfuhr von Getreide, Butter, Käse und Eiern in das 3

deutsche Zollgebiet (Spezialhandel) dem Zeitraum Januar bis Juni 1934.

im Juni und in

Stat. Nr.

Waren⸗ bezeichnung

Juni 1934

Menge dz 1000 RM dz

x Januar bis Juni 1934 Menge Wert 1000 RM

Wert

1. Fs 2a Weizen 8 162 a Roggenmehl.. 162 b Weizenmehl.. 3a] Gerste zur Vieh⸗ fütterung.. 3 3 b]/ Andere Gerste 4 1 134

afer 8 Milchbutter, Butterschmalz 135a2 ⁄0Käse (Hart⸗ und Weichkäse) 136 sEier von Feder⸗ 8 vieh u. Feder⸗

hrswesen.

Stand der Rundfunkteilnehmer am 1. Zuli.

Die Gesamtzahl der Rundfunkteilnehmer in Deutschland be⸗ trug am 1. Juli d. J. 5 359 480 gegenüber 5 401 420 am 1. Juni. Hiernach ist im Laufe des Juni eine Abnahme um 41 940 Teil⸗ nehmer eingetreten. Der Rückgang hält sich in den zur Sommer⸗ reisezeit üblichen Grenzen.

Hamburg behauptet seine führende Stellung unter den Nordfeehäfen.

Hamburg, 10. Juli. Im Gegensatz zum Vorjahre, in dem der Seeverkehr der großen Nordseehäfen des Festlandes im Mai erheblich anzusteigen pflegte, ist die Verkehrsentwicklung im Mai 1934 in den einzelnen Häfen nach den Angaben des Handels⸗ statistischen Amtes in Hamburg sehr ungleich gewesen. Der Schiffsverkehr in Hamburg ist gegenüber dem Vormonat in stärkerem Maße Li egh, während die Schiffahrt in Rotterdam und in Bremen faßt unverändert blieb und in Antwerpen sogar um 5 % zurückging. Infolgedessen konnte Hamburg auch im Monat Mai die führende Stellung in der Seeschiffahrt mit einem Vorsprung von 113 000 N,⸗R.⸗T. vor Rotterdam und 230 000 N.⸗R.⸗T. vor Antwerpen behaupten. Gegenüber dem Vorjahres⸗ monat ist in fast allen Häfen eine starke Zunahme zu verzeichnen. Nur Antwerpens Verkehr (minus 3,7 vH) konnte die vorjährige Höhe nicht wieder erreichen. Der größere Rohstoffumschlag hatte in fast allen 818 eine weitere Erhöhung des Wareneingangs zur Folge. So tieg der Empfang gegenüber dem Vormonat in Hamburg um 5,2, in Bremen um 9,1 und in Rotterdam sogar um 27, 3 vH. Nur der Antwerpener Empfang ist infolge der gesunkenen Kohlenzufuhren um 4,3 vH zurückgegangen. Auch gegenüber dem vorjährigen Mai wies nur Antwerpen einen leichten Rückgang um 2,9 vH auf, während der Verkehr in den anderen Häfen mehr oder weniger stark zunahm. Im Waren⸗ versand zeigten Hamburg und Antwerpen im Zusammenhang mit der Abnahme der Düngemittelausfuhr einen Rückgang gegen⸗ über dem Vormonat um 5,1 bzw. 7,3 vH. Bemerkenswert ist jedoch die Zunahme des Fertigwarenversandes über Hamburg, während dieser wichtige Warenverkehr über Antwerpen abnahm. Bremen und Rotterdam konnten dagegen durch stärkere Kohlen⸗ ausfuhr eine Erhöhung des gesamten W ersand bzw. 34,0 vH aufweisen.

.

Berliner Börsenbericht vom 11. Fuli.

Spezialwerte bleiben bevorzugt.

Der Reichsbank⸗Ausweis vom Vortage hat an der Mittwoch⸗ Börse nachgewirkt. Hinzu traten als anregende Mo⸗ mente der Quartalsbericht des Stahlvereins, der eine neue Stei⸗ gerung der Eisen⸗ und Stahlproduktion aufeigt, sowie verschie⸗

ene andere günstige Meldungen aus der Wirtschaft, so daß die

Kurse erneut nach oben gingen. Zwecks Anlage hatte das Publi⸗ kum wiederum Orders für Papiere mit besonders günstigen Aus⸗ sichten erteilt. Die Kulisse schloß sich diesem Vorgehen an, schritt allerdings auch vereinzelt zu Glattstellungen, ohne daß jedoch hier⸗ durch die feste Grundstimmung beeinflußt wurde. Die Tendenz blieb bis zum Börsenschluß recht freundlich; allerdings flaute das Geschäft merklich ab.

Montanwerte waren namentlich im Verlauf stärker begehrt. Im Zusammenhang mit dem Stahlvereins⸗Ausweis zogen Stahl⸗ werke selbst um ¾ vH, Gelsenkirchen, Harpener, Buderus und Mannesmann bis zu 1 ¼ vH an. Während unter Braunkohlen⸗ aktien Ilse unter Glattstellungen litten (minus 1 ¾ vH), sollen in Eintracht (plus 2 vH) Interessenkäufe vorgelegen haben. Kali⸗ papiere stiegen bis zu 1 vH. Unter chemischen Werten waren Che⸗ mische Heyden (plus 2 vH) bevorzugt, während J. G. Farben auf 150 und Kokswerke auf 94 4 heraufgingen. Anlagekäufe konnte man in Siemens (plus 1 ½ vH) bemerken: sonst lagen unter Elektrowerten wieder Chade fest (plus 3 RM). Die mehrfachen günstigen Berichte aus der Autoindustrie haben zu steigender Nach⸗ frage in Autowerten geführt; B. M. W. zogen um 2 ¼ vH an, Daimler um 2 vH. Sonst bestand noch Interesse für Maschinen⸗ aktien, vor allem die etwas .“ Orenstein & Koppel (plus 2 ¼ vH), daneben aber auch wieder für Brauereiwerte, von denen besonders Engelhardt (plus 2 vH) festlagen. Schiffahrts und Bankaktien zumeist Bruchteile eines Prozentes gebessert.

Auch der Kassamarkt lag fester. Von den unnotierten Werten waren Wintershall (plus vH) besonders gesucht. Am Ren⸗ tenmarkt hat die Umsatztätigkeit noch keine beachtliche Belebung erfahren. Die Kurse waren zum Teil behauptet, zum Teil etwas öher; umgestellte Dollarobligationen gewannen bis ½ vH. Am Geldmarkt ist eine gewisse Erleichterung eingetreten, der Tagesgeldsatz blieb mit 4 bis 4 ¼ vH im wesentlichen unverändert, vereinzelt jedoch lag der Satz auch schon etwas niedriger. Am Devisenmarkt ergaben sich keine nennenswerten Veränderungen; der Dollar wurde in Berlin auf unverändert 2,515 und das Pfund auf 12,66 (12,65) festgesetzt. L1““

in 1000 Stück

20 551 30 907 36 838

31 655 2 560 404 29 167

31 334

53 491

94 364

1 766 30 439

148 684

3 617 108 551

7 696

1 927 178 35 083

11 441 216 952 165 137

205 6 621

9 306 363

14 609

398 512 35 80 in 1000 Stück

684 029

.

Reise⸗Erleichterungen für Norwegen und RNußland.

Zwischen Deutschland und Norwegen sind Vereinbarungen

über den Reiseverkehr

15. September 1934 Gültigkeit haben. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung an⸗ daß bis zu einem Gesamtbetrag von 240 000 nor⸗ lir Erholungsreisen

Reiseschecks,

einbarungen hat die geordnet, wegischen Kronen Genehmigung der

Devisenstelle

Hotelgutscheine und Gutscheine für P wert von 500 RM je Person und

werden können. Daneben

können

getroffen worden, die vom 1. Juli bis

In Verfolg dieser Ver⸗

ohne Reisekreditbriefe, auschalreisen bis zum Gegen⸗ Kalendermonat ausgegeben die Freigrenze von 50 RM

nach Norwegen

und die für den Reiseverkehr nach dem Ausland allgemein vor⸗ gesehenen Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

Eine ähnliche Regelung ist für Reisen nach Rußland ge⸗

troffen worden.

verkehr nach

Die früheren Bestimmungen über den Reise⸗ Rußland sind mit sofortiger Wirkung aufgehoben

worden. An ihre Stelle tritt eine Regelung, wonach die Intourist G. m. b. H. in Berlin ermächtigt wird, Kreditbriefe und Hotel⸗

gutscheine bis zum Betrage von 500 RM

land abzugeben.

r Reisen

nach Ruß⸗

.“ 8

C Kunst und Wissenschaft. 1“ Aus den Staatlichen Museen.

Außer den Amtlichen Rundgängen finden in dieser die folgenden Führungen in den Staatlichen Museen statt:

Woche

Donnerstag, den 12. Juli 1934. 11 Uhr: Treffpunkt Eingang Kais er⸗Friedrich⸗-Museum Filippo Lippi und Botticelli.

Sonnabend, den 14. Juli 1934. 11 Uhr: Treffpunkt Babylonfäle, Babylonsäle.

Börsenrichtzahlen für die Woche vom 2. bis 7. Juli.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenrichtzahlen stellen sich in der letzten Woche (2. bis 7. 7.) im Vergleich zur

Vorwoche wie folgt:

Aktienkurse (Index 1924 bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie. Handel und Verkehr.. vvA1AA1AXAX“;

Kursniveau der 6 —igen

Wochendurchschnitt vom 2. 7.

bis 7. 7.

84,98 70,51 78,80 76,40

festverzinslichen Wert⸗

papiere Pfandbriefe der Hyp.⸗Akt.⸗

Banken.. 1 Pfandbriefe der öffentlich⸗

rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen.. Reichsanleihen.. Sonstige öffentl. Anleihen Industrieobligationhen... Durchschnit

89,26 87,72 85,66 85,49 87,46

87,76 ⁴)

*) Ab 2. 7. ohne Reichsanleihen. Reichsanleihen stellte sich in der Vorwoche auf 87,68 vH.

Monats⸗ durchschnitt Juni

vom 25. 6. bis 30. 6.

84,94 70,08 78,68

88,71 87,18 98,01 86,34 86,99 90,08

Der Gesamtdurchschnitt ohne

Neue unverzinsliche Schatzanweisungen.

Das Reichsfinanzministerium

hat zur Pflege der Markt⸗

erweiterung durch die Reichsbank eine neue Tranche unverzins⸗ licher Reichsschatzanweisungen per 15. 6. 1935 zum Satze von Da die Laufzeit dieser Emission unter

4 % zum Verkauf gestellt.

einem Jahr liegt, sind die Abschnitte lombardfähig. läuft, wie schon seit längerer Zeit, die Emission per 15 zum unveränderten Satz von 4 ¼ %. e“

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Nebenher 11. 1935

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