1934 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 16. Juli 1934. S. 2 8 Reichs⸗ u

63

vom 16. Juli 1934. S. 3

Begründung zum Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934¼ (RSBl. I S. 572).

Nach nationalsozialistischer Wirtschaftsauffassung soll auch in der Wirtschaft die Persönlichkeit wieder mehr zur Geltung kommen. Die Inhaber eines gewerblichen Unter⸗ nehmens sollen der Gefolgschaft des Betriebs und der Offent⸗ lichkeit möglichst bekannt sein, und es soll möglichst minde⸗ stens eine natürliche Person vorhanden sein, die un⸗ eingeschränkt das heißt mit ihrem ganzen Vermögen, mit ihrer ganzen Person, persönlich als für das Unternehmen verantwortlich in Erscheinung tritt und für die Verbindlich⸗ keiten des Unternehmens haftet. Dem Zug dieser neuen Bosdruck b ““ Auffassung folgend, erwägen die Beteiligten mancher Gesell⸗

Ich versichere, daß vorstehende Angaben der Wahrheit ent⸗ schaft, die sich in anonymer Form befindet (Kapitalgesellschaft), sprechen, und beantrage, mir auf Grund der Verordnung des Herrn die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine offene Han⸗ Reichspräsidenten vom 13. Juli 1934 e“ delsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder in das Unter⸗

das Ehrenkreuz für Witwen¹) Eltern) nehmen eines Einzelkaufmanns. Der Zweck des vorliegenden

Gesetzentwurfs ist, jede solche Umwandlung steuerlich zu er⸗

leichtern. Dem gleichen Zweck dient der durch den

Reichsminister der Justiz vorgelegte Entwurf eines „Gesetzes

über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften“, der eine

Erleichterung der Umwandlung durch Anderung handelsrecht⸗ licher Vorschriften vorsieht.

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist insbe⸗ sondere bei solchen Unternehmen volkswirtschaftlich gerechtfertigt, die zur Lösung ihrer Aufgabe eine so breite geldliche Grundlage brauchen, daß dazu die Kapital⸗ kraft eines Einzelunternehmers oder einer kleinen Zahl von Mitunternehmern nicht ausreicht, wie z. B. bei Schiffahrts⸗ 6ööö Versicherungsgesellschaften, Bergbaugesell⸗

aften.

Für Familienunternehmen ist die Rechtsform der Aktiendesellschaft im allgemeinen nicht erforderlich. Die persönlichen Bindungen, die zwischen den Familienangehöri⸗ gen bestehen, bilden die natürliche Grundlage für das Unter⸗ nehmen. Diese Betriebe bauen sich tatsächlich, ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, auf die Tat⸗ kraft und das Verantwortungsbewußtsein der Inhaber auf. Ihren Lieferanten und Abnehmern ist der gute Name der Fa⸗ milie mehr wert als das in Ziffern ausgedrückte und vielsfach unzureichende das ihnen formell haftet. Die am Betrieb Beteiligten fühlen sich als Mitinhaber und handeln danach, gleichgültig, welche Stellung ihnen nach der Rechtsform des Unternehmens zusteht.

Auch die Rechtsform der Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung ist in vielen Fällen nicht ange⸗ bracht. Sie ist insbesondere für zahlreiche Grundstücksgesell⸗ schaften, die gegenwärtig überwiegend als Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, weder geeignet noch er⸗ wünscht. Diese Grundstücksgesellschaften haben in Wirklichkeit

¹) Nichtzutreffendes ist zu streichen. ²) Bei den Eltern sind die Angaben für beide Ehegatten zu

machen. 1 ³) Dem Antrage sind die im Besitz des Antragstellers befindlichen

Beweisstücke beizufügen: Gedenkblatt, standesamtlicher Register⸗ auszug, sofern er den Kriegstod klar ersichtlich macht, Todesurkunde 2 .“ oder ⸗bescheinigung, Auszug aus der Verlustliste, Rentenbescheid

(11) Die Verleihungsbehörde übersendet Be⸗ u. dgl. Der Antragsteller kann sich Beweisstücke dieser Art, die sich liehenen das Ehrenkreuz mit dem Besitzzeugnis unter Rück⸗ im Besitz von Behörden, Verbänden, Betrieben, Arbeitsstellen, gabe der von ihm eingereichten Unterlagen. Vereinigungen und anderen Stellen befinden, aushändigen lassen.

2) Die Verlei ehrerer renkreuze an ein und Das Zentralnachweisamt für Kriegerverluste und Kriegergräber di 8 Person deihunh mch und das Reichsarchiv sowie deren Zweigstellen dürfen von dem 8 *18) Verlorengegangene Antragsteller zur Beschaffung von Unterlagen nicht in Anspruch

- werden. Ehrenkreuze werden nicht ersetzt. üian 8 8 venen ller keine Beweisstücke, so ist dies zu vermerken. (14) Alle mit der Durchführung der Verordnung ver⸗ Ss-se h. Se Saxbn. b

4) Bei den Eltern ist der Vater, falls dieser verstorben, die Mutter bundenen Verhandlungen, Urkunden und Bescheinigungen T' 8n sind gebühren⸗ und stempelfrei.

n Zur Ziffer 7.

Die Verleihungsbehörden haben nach der Buchstaben⸗ folge Verzeichnisse der Namen der Ehrenkreuzinhaber anzu⸗ egen (Vordruck e) und dem Reichsarchiv in Potsdam, Auf dem Brauhausberg, zur dauernden Verwahrung zu über⸗

senden. Zur Ziffer 8. Die Hinterbliebenen des Beliehenen sind zum Tragen des Ehrenkreuzes nicht berechtigt. Berlin, den 13. Juli 1934. Der Reichsminister des Innern. Frick.

ösung von Kapitalgesellschaften i 28L8“ Weise 8 9; re/ können. Das sind auf dem Gebiet der Verkehrsteuern die Gesellschaftsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Wertzuwachssteuer, die Gewerbeanschaf⸗ ungssteuer und die Umsatzsteuer und bei den Besitz⸗ teuern die EEEEETb1.“ Einkommen⸗ steuer und die Gewerbesteuer.

Von der Erhebung der Verkehrsteuern soll ganz abgesehen werden. Es werden also nicht erhoben werden: vom Hundert Gesellschaftsteuer, 5 vom Hundert Grund⸗ erwerbsteuer, die Wertzuwachssteuer, die Gewerbeschaffungs⸗ steuer und 2 vom Hundert Umsatzsteuer. Für die Grund⸗ erwerbsteuer werden Einschränkungen dahin zu machen sein, daß die Steuerbefreiung nicht zu Steuerumgehungen in Fällen mißbraucht wird, die für die Steuerbefreiungen nicht gedacht sind.

Bei den Besitzsteuern (Körperschaftsteuer, Ein⸗ kommensteuer und Gewerbesteuer) soll die Steuer auf ein Drittel der Beträge, die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet werden, begrenzt werden. Eine vollständige Frei⸗ stellung wurde im Hinblick auf etwa vorhandene stille Rücklagen, die bei der Umwandlung oder Auflösung zur Auflösung kommen, vom Standpunkt der gleichmäßigen Be⸗ handlung eines Steuerpflichtigen gesehen, ein zu großes Ent⸗ gegenkommen sein.

Im einzelnen wird der Umfang der Erleichterungen in

den Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die un⸗ mittelbar im Anschluß an dieses Gesetz erlassen werden. Die Aufnahme der einzelnen Vorschriften in das Gesetz selbst würde dieses unübersichtlich machen und ihm vielleicht die Wirkung nehmen, die beabsichtigt ist. Die Erleichterungen sollen nur solchen Kapitalgesell⸗ schaften zugute kommen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden h. en, und die sich bis zum 31. Dezember 1936 umwandeln oder auflösen. Diese zeitliche Beschränkung entspricht der Geltungsdauer, die der vom Reichsminister der Justiz vorgelegte Entwurf des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personalgesellschaften für handels⸗ rechtliche Bestimmungen vorsieht.

schreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. De⸗ zember 1927 (RGBl. I S. 492) Heee. waren. A2nv Hiffer 3 des Gesetzentwurfs stellt deshalb in einem neuen Absatz 5 zu § 5 klar, daß auch die über ein Zwischeninstitut geleiteten Darlehen an Gemeinden, die aus Mitteln begebener Anleihen stammen, im Sinne des § 5 Absatz 4 der Deckung dieser Anleihen dienen; auch wenn sie nicht in einem Deckungsregister eingetragen sind.

b) Verschiedene größere Städte insbeson rheinisch⸗westfälischen Industriegebiet, in der Ferener⸗ 88 im Lande Sachsen sind auch nach der Entlastung der Ge⸗ meindefinanzen durch das GuG. und der Verringerung der Fürsorgelasten noch nicht in der Lage, die in der Vergangen⸗ heit aufgelaufenen Zinsrückstände, fuͤr die eine Umschuldungs⸗ möglichkeit nach dem GuG. nicht besteht, abzudecken. Es handelt sich dabei in der Hauptsache um Rückstände bei lang⸗ fristigen Forderungen an Gemeinden, die der Deckung von insbesondere von Kommunalobligationen dienen. as GuG. in keinem Falle eine selbständige Umschul⸗ ung von Zinsen zuläßt, käme nach der gegenwärtigen Rechtslage in diesen Fällen nur eine Umschuldung der Zins⸗ rückftände in Verbindung mit der Hauptforderung in Betracht 6). Eine solche Umschuldung der Hau tforderung 8 895 meisten Fällen deshalb nicht zustade, gen des Personenkraftwagenver⸗ veir 80 äubiger von dem ihnen im g 5 Abs. 4 eingeräumten kehrs (Kraftdroschken, Mietwagen) bei der Fach⸗ 8 e rauch machen konnten oder können, mit Rücksicht schaft Personenwagenverkehr des Reichsverbandes

¹ re tigenen Zinsverpflichtungen aus den von ihnen be⸗ des Kraftfahrgewerbes, Reichsfachschaftsführer: Paul ge enen Anleihen (meist 6 vH) das Umschuldungsangebot Leipnit; Leipzig C 1, Augustusplatz 6, Postschließ⸗ 18 88 Folge einer 5jährigen Zwangsstundung abzulehnen. fach 443; . fällig bleibenden Zinsrückstände b) die Unternehmer und Unternehmun⸗ 1 111“ 5 Gefahr für den Haushalt der betreffen⸗ gen des Kraftomnibusverkehrs bei der bende Berehn 2 8 m nun Gläuhiger und Schuldner aus Fachschaft Kraftomnibusverkehr des Reichsverbandes entwurf in Artikel 1 En Fefreien, sieht der Gesetz⸗ des Kraftfahrgewerbes, und zwar ümntrh n 1 Ziffer cund 3 vor, daß derartige Zins⸗ die Unternehmer und Unternehmungen des kom⸗ 8 h e,na is zum 31. Dezember 1933 aufgelaufen sind, munalen und gemischtwirtschaftlichen Kraftomni⸗ bei bebere timmung zwischen Gläubiger und Schuldner busverkehrs bei dem Reichsfachschaftsführer: Dir. dhcscc ens er Finanzen selbständig in Umschuldungs⸗ die Unternehmer und Unternehmungen des pri⸗ he 8 hreibungen umgewandelt werden können. Das vaten Kraftomnibusgewerbes bei dem stellve Bustan EE1“ solchen Umschuldungsvereinbarung tretenden Reichsfachschaftsführer, Bürgermeister t, da für ie Zeit nach dem 1. Januar 1934 der alte a. D. Marquardt, Solingen, Weyerstr. 41; Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften über steuer⸗ langfristige Darlehnsvertrag wieder in Wirksamkeit tritt c) die Unterneh d Unt Uah wtgeschlecungen 8 58 von . Umschuldungsmöglichkeit wird für Zinsrückstände gen des Güte rnahv erte 1 s bei des Vierten Leils Kaben nee orschriften des Artikels 2 im Betrag von rund 43 Millionen Reichsmark in Betracht s Güternahverte 5. Meichs 5 des des Vierten Teils Kapitel 1 der Verordnung des Reichspräsi⸗ kommen, aber nur nach Prüsung der Bedürf B schaft Hüternahver ehr des Reichsverbandes des denten über steuerliche Erleichterungen einen Teil dieser —2 Seccs .“ hes d.rgeh Seren n Jehaegl gefe dchrer 8

die 2 ese en (8 1 sve s 1“ e“ der Aufteilungsverordnung vom 22. Dezember 1933 (RGBl. I. eeiten Umschuldungsfähigkeit von Forderungen vor⸗ öi“ S. 1113) bedeutungslos, weil die neuen Erleichterungen viel gesehenen Schiedsstellen behandelt, enthält bisher keine Aus⸗ chaft Güterfernverkehr des Reichsverbandes des weiter gehen als die bisherigen Sie sollen deshalba zör Keraft schlußfrist innerhalb deren die Streitfälle vor die Schieds⸗ Kraftfahrgewerbes, Reichsfachschafisführer: Dir. treten. Gleichzeitig sollen die Vorschriften d 8 c- er. raf stelle gebracht werden müssen. Im Interesse einer weiteren e11’“

ozeitig sollen die Vorschriften des Artikels 1 Beschleunigung des Umschuldungsverfahrens, und um die SW 68, Wilhelmstraße 34/⁄88. 1

können vom Reichsminister des Innern aberkannt werden. Er kann diese Befugnis anderen Stellen übertragen. 18 (9) Das Ehrenkreuz wird im Namen des Reichspräsi⸗ denten verliehen. (10) Dem Beliehenen wird ein Besitzzeugnis ausgestellt (Vordruck d). dem Be⸗

Nachdem ich durch Verfügung vom 30. April 1934 auf Grund des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Auf⸗ baues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 8— v- 8 829 der wirtschaftlichen Be⸗ ange von Unternehmern und Unternehmungen i w lichen Kraftverkehr den .

Reichsverband des mm. als alleinige Vertretung des Kraftfahrgewerbes errichtet habe, ordne ich auf Grund des § ·1 Ziffer 5 des und der mir nach § 5 Abs. 2 übertragenen Befugnisse an:

1. Alle natürlichen und juristischen Personen, die das Kraftfahrgewerbe betreiben, soweit es nicht lediglich ein un⸗ 853 8. umfaßt, und die dem Reichsverband des Kraftfahrgewerbes noch nicht beigetreten sind, haben sich fahrg 8 88

bis zum 31. Juli d. J. 1 zum Zwecke ihrer Eingliederung in den Reichsverband des Kraftfahrgewerbes anzumelden, und zwar:

a) die Unternehmer und Unternehmun⸗

genannten Gesetzes

oder letzter Halbsatz dieses Gesetzes

abhanden gekommene

antragsberechtigt. 8

.

zu verleihen.

2 22 2 2 2 20 2 2 2 den %%½½½ ½ 9 193..

1 (Vor⸗ und Zuname)

Anlage 3 (Vorderseite)

.—.7

den 193..,

1 (Verleihungsbehörde) I11““ Betrifft: Ehrenkreuz. Unter Rückerbittung

dem Zentralnachweiseamt für Kriegerverluste

und Kriegergräber

Antrag 1“ .““ 1“ 8 Verleihung des Ehrenkreuzes für

Frontkämpfer“) 8 Kriegsteilnehmer“)

Berlin⸗Spandau¹)

gemäß Nr. 7 zur Ziffer 5 der Durchführungsbestimmungen des

Reichsministers des Innern zur Verordnung des Reichspräsidenten

über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 mit dem

n) 8 1“ Ersuchen um Feststellung, ob die nachstehend aufgeführte Person 8 Frontkämpfer Kriegsteilnehmer gewesen ist:

Familienname Vornamen 8 (Rufname unterstreiche Geboren 1

, Reg.⸗Bez.

1 Str. ¹ Reg.⸗Bez.

Familienname

Vornamen (Rufname unterstreichen)

Geboren

Letzter militärischer Dienst⸗ grad

Truppenteil (einschl. Kom⸗ pagnie, Batterie usw.), bei welchem Frontdienst ge⸗ leistet wurde

Angabe, wann und bei welchem Truppenteil a) verwundet, b) in Kriegsgefangen⸗

schaft geraten

Beruf Wohnhaft

Staatsangehörigkeit Letzter militärischer Dienst⸗ grad Truppe (mit Kompagnie usw.), bei der im Welt⸗ kriege 1914 1918 Front ¹) dienst Kriegs ¹) üe geleistet wurde Art, Ort und Zeit des Front ¹) dienstes Kriegs ¹)

Zum Nachweis des Front ¹) dienstes

sind beigefügt) Angabe, wann und bei welchem Truppenteil a) verwundet, b) in Kriegsgefangen⸗ schaft geraten Besitzt außerdem an Orden und Ehrenzeichen

¹) Nichtzutreffendes ist zu streichen. ²) Dem Antrage sind die im Besitz des Antragstellers befind⸗ lichen Beweisstücke beizufügen: Militärpaß oder Kriegsstammrollen⸗ auszug, Militärdienstbescheinigung oder Bescheinigung über Ver⸗ wundungen und Kriegsgefangenschaft, Rentenbescheid u. dgl. Der Antragsteller kann sich Beweisstücke dieser Art, die sich im Besitz von Behörden, Verbänden, Betrieben, Arbeitsstellen, Vereinigungen und anderen Stellen befinden, aushändigen lassen. Das Zentralnachweis⸗ amt für Kriegerverluste und Kriegergräber und das Reichsarchiv sowie deren Zweigstellen dürfen von dem Antragsteller zur Beschaffung von Unterlagen nicht in Anspruch genommen werden. Besitzt der Antragsteller keine Beweisstücke, so ist dies zu vermerken. Vordruck a Ich versichere, daß vorstehende Angaben der Wahrheit entsprechen und beantrage, mir auf Grund der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten vom 13. Juli 1934 ¹) das Ehrenkreuz für Frontkämpfer ¹) das Ehrenkreuz für Kriegsteilnehmer zu verleihen.

2 9 ˙2à˙2˙2˙ 242 2 2424232524252522522524.4.4—.—-⸗2 den 22 2 2 22222292 193..

Antrag

auf Verleihung des Ehrenkreuzes für Elterni) ³)

Der Antragsteller behauptet, Frontkämpfer Kriegsteilnehmer gewesen zu sein.

92909099968689229b-b-,b,bnb,,ebeneeene

(Unterschrift)

¹) Für die bayerischen, sächsischen, württembergischen und badischen

Verleihungsbehörden vgl. Nr. 7 Ziffer 5 der Durchführungsbestim⸗ mungen.

Vordruck 0 M111“

(Rückseiteh

Zentralnachweiseamt für EE11I1“]

Kriegerverluste und Kriegergräber

ursch zur

Nach den Feststellungen auf Grund a) der Kriegs⸗Rangliste, Stammrollg „⸗

2 13944942891— vv

hn. den ees.

Banb. Seite

b) 88 Verlustkartei und Verlustliste

. 2 2*4247—⸗2

stt der umseitig Genannte Fronitämpfer * elssennehaen *.

lg42 4.

gewesen. u (Stempel)

FIm Namen des Reichspräsidenten

. 8

ist auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1934

zur Erinnerung an den Weltkrieg 1914 —1918 das

Ehrenkreuz für Frontkämpfer verliehen worden. AI1“ . oder Siegel der Verleihungsbehörd

regelmäßig keinen gewerblichen Betrieb, sondern verwal⸗ ten nur das Grundstück oder die mehreren Grundstücke, die zum Beesetsf.e gehören. Hinter der Gesellschafts⸗ form verbirgt sich meistens eine einzige Person oder eine kleine Zahl von Personen. Die Verwaltung des Grund⸗ besitzes können diese Personen selbst übernehmen. Dazu brauchen sie keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Solche Gesellschaften sind in großer Anzahl insbefondere in der Geld⸗ entwertungszeit errichtet worden. Die Folge ist eine un⸗ natürliche Vergesellschaftung eines beträchtlichen Teils des deutschen Grundbesitzes. M

Die Reichsregierung will Kapitalgesellschaften die Um⸗ wandlung in Personalgesellschaften und Einzel⸗ unternehmen dadurch ermöglichen, daß sie die über⸗ leitung in die neuen Unternehmensformen handels⸗ rechtlich und steuerlich erleichtert.

Der vom Reichsminister der Justiz vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesell⸗ chaften schafft handelsrechtlich die Grundlage ür die Umwandlung. Die Umwandlung soll, ab⸗ weichend vom geltenden Handelsrecht, zulässig sein, ohne daß die Gesellschaft gezwungen ist, die Liquidation zu er⸗ klären. Die handelsrechtlichen Erleichterungen sollen für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personal⸗ gesellschaft und für die Umwandlung im Wege der Über⸗ tragung des Vermögens auf den alleinigen Gesellschafter elten, sei es, daß der alleinige Gesellschafter als Einzel⸗ aufmann oder als Privatperson an die Stelle der Gesellschaft tritt. Dagegen konnten in dem Entwurf die Fälle nicht be⸗ rücksichtigt werden, in denen die Gesellschaft aufgelöst und das Vermögen auf mehrere Gesellschafter übertragen werden soll. In diesen Fällen kann handelsrechtlich von einer L⸗ quidation nicht abgesehen werden, weil die Auflösung der Gesellschaft nicht möglich ist, ohne daß sich die Gesellschafter auseinandersetzen. 8

Ein weiteres Hemmnis für die Abkehr von der anonymen

gesellschaften zu fördern. (Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Deshalb

der bisherigen Aufteilungsverordnung, durch die bei Aktien⸗

gesellschaften die Trennung von Betrieben steuerlich begünstigt

wurde, außer Kraft gesetzt werden, weil sie praktisch nur in wenigen Fällen wirksam geworden sind und weil sie geeignet sind, die durchaus unerwünschte Verschachtelung von Kapital⸗

8

Begründung

zum Zweiten Gesetz zur Aenderung des Gemeindeumschul⸗

dungsgesetzes vom 5. Juli 1934.

1. Bei den Verhandlungen über das Kreditabkommen für Deutsche öffentliche Schuldner von 1934 ist angeregt worden, auch den diesem Abkommen beitretenden ausländischen Gläubigern deutscher Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Länder die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Forderungen in Schuldverschreibungen des Umschuldungsver⸗ bandes deutscher Gemeinden unter entsprechender Anwendung des Gemeindeumschuldungsgesetzes (GUG) vom 21. Septem⸗ ber 1933 (RGBl. I S. 647) umzuwandeln. Diese Anregung war vom Standpunkt der deutschen öffentlichen Schuldner zu begrüßen, da eine Umwandlung ihrer kurzfristigen Verbind⸗ lichkeiten in Umschuldungsschuldverschreibungen, also in lang⸗ fristige Tilgungssorderungen, zur Beseitigung eines uner⸗ wünschten Schwebezustandes beiträgt und den Gemeinden über die Erleichterungen des Kreditabkommens hinaus eine weitere Zinsherabsetzung um ½ vH auf 4 vH gewährt. ist in dem Anhang zu dem am 8. März 1934 unter⸗ zeichneten Kreditabkommen vorgesehen, daß der ausländische Gläubiger, der dem Abkommen beitritt, von seinem deutschen öffentlichen Schuldner verlangen kann, ihm für den Gesamt⸗ betrag oder einen Teilbetrag seiner aufrechterhaltenen Forde⸗ rung Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden zu liefern oder liefern zu lassen.

Unsicherheit zu beseitigen, welche die an keine Frist gebunde Möglichkeit, Streitfälle vor die Schiedsstelle . 1gen vorruft, wird durch Artikel I Ziffer 4 des Gesetzentwurfes, der den bisherigen § 5 Absatz 5 in neuer Fassung als § 5 Absatz 7 bringt, in einem neuen Satz 2 die bisher fehlende Endfrist zur Anrufung der Schiedsstelle in das Gesetz auf⸗ genommen. Die Rechtsfolgen der Versäumnis dieser Frist ergeben sich aus dem neuen Satz 3.

d) Artikel I Ziffer 6 des Gesetzentwurfs bringt eine dem § 65 Absatz 5 des Gesetzes zur Regelung der kandwirtschaft⸗ lichen Schuldverhältnisse entsprechende Vorschrift, wonach Hypothekenbanken und öffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten die ihnen als Umschuldungsgläubiger an Stelle bisheriger Deckungswerte anfallenden U chuldungsschuldverschreibuͤn⸗ gen zum Nennwert als Deckung für die von ihnen aus⸗ gegebenen Schuldverschreibungen verwenden dürfen. Die Schuldverschreibungen können also ins Deckungsregister auf⸗ genommen werden.

Je) Lediglich zur Klarstellung aufgetretener Zweifel stellt Artikel I Ziffer 7 des Entwurfs zusg daß das ben nahmeverbot für Gemeinden 13 GuG.) sinngemäß für die Uebernahme neuer Bürgschaftsverpflichtungen gilt. Dies ist notwendig, da auch Bürgschaften den Schuldenstand der Ge⸗ meinden erhöhen und ohne eine entsprechende Vorschrift der § 13 umgangen werden könnte. In der Praxis sind Bürg⸗ schaftsverpflichtungen schon bisher als genehmigungspflichtig behandelt worden.

1) Es ist vorgekommen, daß sich Umschuldungsgläubiger als Gegenleistung für die Annahme von Umschuldungs⸗ angeboten von der Umschuldungsgemeinde noch zusätzliche Leistungen (Zinszuschüsse) über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen des Umschuldungsverbandes hinaus versprechen ließen. Derartige Versprechungen wurden meist nur durch den Druck des wirtschaftlich stärkeren Gläubigers erreicht. Um sie für die Zukunft unmöglich zu machen, erklärt Artikel I Ziffer 9 solche Nebenabreden für nichtig. Trotzdem

2. Zweifel über die Zugehörigkeit zu dem Reichsverband des Kraftfahrgewerbes selbst oder zu seinen verschiedenen Fachschaften sind unmittelbar dem Reichsverband des Kraft⸗ fahrgewerbes in München, Westenrieder Str. 21 II, mitzuteilen Dieser trifft die Entscheidung. Sie über die nach der Entscheidung zuständige Fachschaft zu.

3. Wer sich bis zum 31. Juli d. J. bei den erwähnten Stellen nicht angemeldet hat, wird auf Grund des § 1 Ziffer! des Srhre vom 27. Februar 1934 zwangsweise angeschlossen werden.

Auf die Strafbestimmung des § 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1934, wonach vorsätzliche oder fahrlässige Zu⸗ widerhandlungen gegen die getroffenen Anordnungen mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft werden, wird hingewiesen.

.4. Neben dem Reichsverband des Kraftfahrgewerbes wird kein anderer Verband mehr als Vertretung des Kraftfahr⸗ gewerbes anerkannt.

Berlin, den 9. Juli 1934. .

Der Reichsverkehrsminister.

Die Inderziffer der Großhandelspreise . vom 11. Juli 1934.

TIFndergruppen

I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel 2 Gachtnieh. 3. Vieherzeugnise . N“ Agrarstoffe zusammen 5. Kolonialwaremn. .

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S,.SS. bo bo S 2bo

geht dem Anfragenden

Gesellschaftssform sind die Steuern, die bei der Umwand⸗ lung oder Auflösung der Gesellschaft anfallen. Der vor⸗ liegende Entwurf eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei der Umwand⸗ lung und Auflösung von Kapitalgesell⸗ chaftensiehtdurchgreifende Steuervergün⸗ tigungen vor. Die Steuererleichterungen sollen zunächst den Gesellschaftern zugute kommen, die sich auf Grund der vom Reichsminister der Justiz vorgesehenen Vor⸗ schriften umwandeln. Darüber hinaus sollen sie aber auch auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen sich Gesellschaften auflösen und ihr Vermögen im Weg der Liqui dation auf die Gesellschafter übertragen. . 1 Für ein gewerbliches Unternehmen wird im allgemeinen die Umwandlung in Betracht kommen, weil es nur auf diese Weise die Firma und den Geschäftsbetrien aufrechterhalten kann.

Es gibt aber auch Gesellschaften, deren Zweck kein gewerblicher Betrieb ist. Das gilt insbesondere von den Grundstücksgesellschaften. Ist in diesen Fällen nur ein Ge⸗ 8 sfeellschafter vorhanden, so wird er bei der Umwandlung das Grundvermögen als Privatmann übernehmen. Hier finden die Vorschriften im Entwurf des Reichsjustizministers über die Umwandlung Anwendung. Sind aber mehrere Gesel⸗ schafter vorhanden und ist die Auseinandersetzung über das Vermögen nur im Weg der Liquidation möglich, sollen auch hier Steuerleichterungen in dem gleichen Ausmaß wie bei der Umwandlung gewährt werden.

Zur Durchführung dieser Vorschrift des Abkommens ist die Ausgabe von Umschuldungsschuldverschreibungen über den Rahmen des GuG. hinaus, welches nur die Umwandlung von Forderungen inländischer Gläubiger kennt, erforderlich. Die Verpflichtung des Umschuldungsverbandes zur Aus⸗ gabe dieser neuen Umschuldungsschuldverschreibungen muß gesetzlich festgelegt werden. Dem trägt der Gesetzentwurf im Artikel I Ziffer 1 Rechnung.

2. Im Rahmen dieses Aenderungsgesetzes erscheint es zweckmäßig, folgende weitere Fragen zu regeln, die sich bei der Durchsthrang des GuG. ergeben haben:

a) Bei der Auslegung des § 5 Abs. 4 GuG. sind Zweifel arüber entstanden, was unter „langfristigen Forderungen an Gemeinden, die der Deckung von Anleihen, insbesondere von Kommunalobligationen dienen“ zu verstehen ist. Eine chiedsstelle hat in einer Entscheidung den Standpunkt ver⸗ treten, daß unter diese Vorschrift nur die in ein gesetzlich vorgeschriebenes Deckungsregister eingetragenen Forderungen allen. Diese Auslegung wird dem vom Gesetzgeber mit der vorschrift des § 5 Abs. 4 verfolgten Zweck, Anleiheschuldner, ie ihre Schludverschreibungen zum alten Zinssatz weiter verzinsen müssen, von der mit einer Umschuldung verbunde⸗ nen Zinskonversion ihrer Deckungsforderungen zu verschonen, ann nicht gerecht, wenn der Anleiheemittent das Deckungs⸗ darlehn der Gemeinde nicht unmittelbar, sondern über ein Zwischeninstitut zugeleitet hat. Die Forderung des Zwischen⸗ an die Gemeinde ist dann nicht im 1“ . : etrage 2 g e, in

3Z11144“ 1h. enen de d e hrabtch 12.N.- ..N1⸗ II.⸗Ne In⸗ m terungen bei allen den Steuern gewäh „Mleafttreten der Formvorschriften über das Deckungsregister werden, die für die Umwandlung oder Auf⸗im Gesetz über di Fern beilte un bennandsen eeller⸗ 8 1““ 1 A“ 8

II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. C6“ 7. Eisenrohstoffe und Eisen 8. Metalle (außer Eisen). IEEEEEEö11ö““ 10. 5 und Leder. 11. Chemikalieni) 12. Künstliche Düngemittel 13. Technische Oele und Fette 18 15. Papierhalbwaren und Papier 111“ Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen. III. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmitttel eeee¹]; Industrielle Fertigwaren zu⸗ Gesamtinder

erfolgende Leistungen können als ungerechtfertigte Bereiche⸗ rung vom Schuldner zurückgefordert werden.

3. Für das Inkrafttreten der neuen Vorschriften sind, ab⸗ Bee von der gesetzlichen Regel, folgende Zeitpunkte vor⸗ gesehen:

a) Für die Einbeziehung der Forderungen von Aus⸗ landsgläubigern in die Umschuldung der 15. März 1934, das heißt der Beginn der Laufzeit des Kreditabkommens für Deutsche öffentliche Schuldner von 1934.

b) Für die nähere Umschreibung des Begriffs „Deckungs⸗ forderungen“, die Zulässigkeit der selbständigen Umschul⸗ dung von Zinsrückständen, die Verwendung von Umschul⸗ dungsschuldverschreibungen zur Deckung von Schuldverschrei⸗ bungen der Kreditanstalten und das Verbot der Uebernahme neuer Bürgschaften, rückwirkend der Tag des Inkrafttretens des GuG., der 23. September 1933. Dies bezweckt, die Rechtswirksamkeit ausgesprochener Ablehnungen von Um⸗ schuldungsangeboten bei „Deckungsforderungen“ zweifelsfrei zu bestätigen, bei der Umschuldung von Zinsrückständen die für die Vergangenheit eintretenden Rechtsänderungen klar⸗ zustellen, bei den Deckungsbestimmungen das ununter⸗ brochene Deckungsverhältnis anzuerkennen und für § 13 GuG die bisherige Genehmigungspraxis zu bestätigen.

0) Für die Einführung einer Ausschlußfrist zur Anrufung der Schiedsstelle sowie für die Nichtigkeitserklärung von Ver⸗ einbarungen über Zusatzverpflichtungen der Umschuldungs⸗ gemeinde die Verkündung des Gesetzes, so daß diese Bestim⸗

gen nur für die Zukunft wirken.

Familienname

des Antragstellers Vornamen)

(Rufname unterstreichen) Geboren) 3

Anmerkung:

Besitzzeugnisse für Kriegsteilnehmer, Witwen und Eltern werden entsprechend angefertigt. 1 ““ Vordruck d 8

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in 2 2 2 222 22120

„Reg.⸗Bez. *

2222222 2⸗ 2 2 22 Str. „Reg.⸗Bez.

am .1

Kreis

Beruf Wohnhaft

SSbhsSS

Verleihungsbehörde: ———1

Verzeichnis der Namen der Ehrenkreuzinhaber (Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1934)

Verlie⸗

in . Kreis

Staatsangehörigkeit

Bei Witwen: Ist die Ehe mit dem Kriegsteilnehmer vor dem 1. Januar 1919 geschlossen worden.

Name des Kriegsteilnehmers bei Witweni): des Ehe⸗

mannes,

bei Eltern¹): des Sohnes

Letzter militärischer Dienst⸗ grad des Kriegsteilnehmers

Letzter Truppenteil (mit Kompagnie usw.), bei dem der Kriegsteilnehmer im Weltkriege 1914 1918 Kriegsdienst geleistet hat (Art, Ort, Zeit)

Wann und wo: gefallen 2 ¹) an den Folgen von Ver⸗

wundung oder in Ge⸗

sangenschaft gestorben ? ¹) Seit wann verschollen? ¹)

Zum Nachweis sind bei⸗ gefügts)

eee.

Vor⸗ name

1 3

. 6 9.bbs6, 9.

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Wohn⸗ Geboren ort am in AIN MAM.

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V Name V Beruf

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2

A. Für Frontkämpfer

B. Für Kriegsteilnehmer ¹) Monatsdurchschnitt Juni. ²) Berichtitg. Die Inderziffer der —— lag am 11. Juli

um 0,7 vH höher als in der Vorwoche. Diese Steigerung ist hauptsächlich auf ein weiteres Anziehen der Preise für land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse zurückzuführen. Daneben haben sich auch die Inderziffern für industrielle Rohstoffe und Halb⸗ waren sowie für industrielle Fertigwaren leicht erhöht.

Im einzelnen wirkte sich besonders die verstärkte Berück⸗ sichtigung der Preise für Frühkartoffeln in der Indexziffer für pflanzliche Nahrungsmittel aus. An den Schlachtvieh⸗ märkten hat sich die faisonmäßige Befestigung der Schweine⸗

Vordruch e

8