1934 / 178 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Aug 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 178 vom 2. August 1934.

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

rnennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Juli 1934. 8 Anordnungen des Reichsbeauftragten für die Regelung es Absatzes von Gartenbauerzeugnissen vom 1. August 1934. Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Kartoffeln vom 2. August 1934.

Verordnung des Landesfinanzamts Nordmark, betreffend Be⸗

8

stimmung des Hafens von Friedrichskoog zum Landungs⸗ platz, im Sinne von § 17 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes. Verordnung über Zollstraßen im Bezirk des Landesfinanzamts Leipzig. Preußen. Er und sonstige Personalveränderungen. v“ giegierungspräsidenten in Magdeburg und Schleswig, betreffend die Einziehung von Vermögens⸗ werten zugunsten des Landes Preußen.

Der Herr Reichspräsident hat den Vizekonsul des Reichs

8 s G 7 9 4 Or 272 †8 5 3 Ludwig Schuster in Großwardein (Sradea⸗Mare)

zum Konsul des Reichs daselbst ernannt. 8 b Der Herr Reichspräsident hat den Dr. Günter Tim⸗

1 2 9% G 1] 4 ; mermann zum Konsul des Reichs in Reykjavik (Island) ernannt.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarkb) lauten (RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. August 1934 für eine Unze Feingold . .. . .. 138 ch 2 d. in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 2. August 1934 mit RM 12,65 umgerechnet. = RM 87,3904, für ein Gramm Feingold demmnach). = pence 53,3059, in deutsche Währung umgerechnwne. = RM 2,80967. Berlin, den 2. August 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Dr. Döring.

Bekanntmachung. . Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Juli 1934 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar 1932 (7GBl. I S. 39) in Verbindung mit § 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 323) wie folgt festgesetzt:

Lfd. Nr.

Staat Einheit RM

Aegypten 1 Pfund 13,05 Argentinien 100 Papierpesos 61,41 Belgien 100 Belga 8 58,69 Brasilien 100 Milreis 18,40 Bulgarien 100 Lewa 3,05 Canada 1 Dollar 2,54 Dänemark 100 Kronen 56,56 100 Gulden 81,79 Estland 100 Kronen 69,58 Finnland 100 Mark 5,60 Frankreich 100 Francs 16 16,52 Griechenland 100 Drachmen 2,50 Großbritannien 1 Pfund Sterling 12,67 Holland 100 Gulden 169,90 Island 100 Kronen 57,32 Italien 100 Lire 21,59 Japan 100 Yen ¹ Jugoslawien 100 Dinar Lettland 100 Lat Litauen 100 Litas Luxemburg 500 Francs Norwegen 100 Kronen Oesterreich 100 Schilling Polen 100 Zloty Portugal 100 Eskudos Rumänien 100 Lei Schweden 100 Kronen Schweiz 100 Franken Spanien 100 Peseten Tschechoslowakei 100 Kronen Türter 1 Pfund Ungarn 100 Pengö Uruguay. 1 Peso Vereinigte Staaten 1 Dollar vpon Amerika 1 „Dite Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am Berlin, den 1. August 1934. 8 Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

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Anordnung

des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen.

Ueber Azaleen und Eriken.

Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Karktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1 S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstandes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird auf Grund des § 1 Abs. 1 der genannten Ve21h vom 22. Juni 1934 angeordnet: 8 Jedem Kauf oder Verkauf von Azalea indica und Erica

gracilis sind die auf Grund der Verordnung vom 22. Juni

1934 § 1 Abs. 1 (7GBl. I S. 518) von mir herausgegebenen

Sortierungsvorschriften zugrunde zu legen. Diese Vorschriften werden in der „Gartenbauwirtschaft“ und in der „Landware“ veröffentlicht und sind von dem zu be⸗

8

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wird, mit dem von mir auf Grund der oben genannten Ver⸗ ordnung § 1 Ziff. 1 vorgeschriebenen Anhänger versehen sein. Diese Bestimmungen gelten bei dem Verkauf von Azalea indica, auch bei dem Verkauf von blühenden Pflanzen.

§ 3. Bei Verstößen gegen diese Anordnung werden Ordnungs⸗ strafen bis zum Höchstbetrag von 1000,— RM verhängt. ees. Anordnung tritt mit dem 1. September 1934 in Berlin, den 1. August 1934. Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. oo“

Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen.

Ueber den Verkauf von Freilandgurken und Tomaten.

Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1 S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstandes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet:

81. 1. Der Verkauf von Freilandgurken und Tomaten hat nur nach Gewicht zu erfolgen.

1. Bei allen Käufen und Verkäufen von Freilandgurken und Tomaten innerhalb des Deutschen Reiches sind die von mir herausgegebenen Reichseinheitsvorschriften für die Sor⸗ tierung zugrunde zu legen. Diese Vorschriften werden in der „Gartenbauwirtschaft“ und in der „Landware“ veröffentlicht und sind von dem Reichsbeauftragten zu beziehen.

2. Unsortierte Ware ist zugelassen, wenn sie als solche deutlich gekennzeichnet wird. Spiegelpackungen, bei denen die obere Schicht nicht mit dem durchschnittlichen Inhalt der Packung übereinstimmt, sind verboten.

3. Früchte von Freilandgurken und Tomaten, die den Mindestgütebestimmungen der Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung nicht entsprechen, sind vom Verkehr ausge⸗

lossen. . sc eviese Bestimmungen gelten nicht für solche Früchte, die auf Grund von Anbauverträgen an die Gemüseverwertungs⸗ industrie zur Ablieferung gelangen. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind ferner Verkäufe an kleine Verbraucher innerhalb des Erzeugerbetriebes.

§ 3.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen werden Ordnungsstrafen bis zum Höchst⸗ betrag von 1000,— RM verhängtt₰.

Die Vorschriften dieser Anordnung treten mit dem 6. August 1934 in Kraft.

Berlin, den 1. August 1934.

Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen.

Anordnung

des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen.

Ueber Verbraucherkleinpackungen von Sämereien.

Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. I S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstandes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet:

Alle Verbraucherkleinpackungen einschließlich der soge⸗ nannten „Bunten Tüten“, die mit Sämereien des Gartenbaues und Grassämereien gefüllt vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Handel gebracht werden, müssen folgende Kennzeichnung tragen:

.Angabe des Namens und der Anschrift der abfüllenden

Samenfachfirma; falls ein anderes Samenfachgeschäft

die Ware unter seinem Namen oder seiner Firma in

den Verkehr bringt, Namen und Anschrift der letzt⸗ genannten.

.Angabe des Verbrauchs⸗ (Gewährs⸗) Jahres.

Nennung der Art und der Sorte.

Bei Mischungen sind die wesentlichen Arten namentlich aufzuführen.

.Den Aufdruck (oder Aufschrift) des Satzes: „Keimgewähr laut Anordnung vom 1. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 178).“

Dieser unter 4 genannte Aufdruck gilt bis auf weiteres

für Gemüsesämereien. 1

§ 2.

Für „Bunte Tüten“ ist außer den unter §1 aufgeführten Punkten 1—4 zusätzlich die Preisangabe erforderlich.

Noch vorhandene Vorräte an „Bunten Tüten“ und Packungen für Kleinverbraucher können verwendet werden, müssen aber durch Aufdruck (Aufschrift) den unter § 1 1—4 und § 2 genannten Bestimmungen der angeordneten Kenn⸗ zeichnung entsprechen.

Bei Verstößen gegen die Anordnung werden auf Grund der Verordnung vom 22. Juni 1934 (RGBl. I S. 518) § 1

Abs. 1 Ziff. 7 Ordnungsstrafen bis zur Höhe von RM 1000,— festgesetzt.

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Jede Pflanze muß, wenn sie in den Verkehr gebracht

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Die Anordnung tritt mit dem 10. Berlin, den 1. August 1934. Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnis Boettner. 1 8

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3 8 Anordnung

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des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen.

Ueber Gemüsesämereien. Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. I S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstands vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet: Im Verkehr mit Gemüsesämereien, welche als Saatgu in den Verkehr kommen, müssen die nachstehend genannten Mindestkeimfähigkeitszahlen erreicht sein: Stangenbohnen . . . . .. 75 vH Buschbohnen. 8 75 vH Puffbohnen . 65 vH Schalerbsen . 8 80 vH Markerbsen 70 vH Zuckererbsen . 70 vH 1“ 70 vH 1ö1“ 65 vH XX“ vH Kohl (inkl. Blumenkohl, Kohlrabi, Rosenkol 70 vH Rote Bete (keimfähige Kachtn⸗ 8 8 . 1 8 50 vH 1116116646*“*“ 8ooo Radies, Rettich (Sommer⸗ und Winterrettich) 70 vH Mairüben, Herbstrüben 75 vH Salat . 8 8 4 2 6 0 65 vH 11“ 65 vH Schwarzwurzeln 50 vH 1114“ 50 vH 1“ . 260 vS FJJX“ .. 60 Samen der genannten Pflanzenarten mit geringerer Keimfähigkeit darf als Santgut nicht gehandelt werden. Die Mindestkeimfähigkeitszahlen gelten bis auf Widerruf. Bei Verstößen gegen diese Anordnung werden auf Grund der Verordnung vom 22. Juni 1934 (ℳGBl. I S. 518) § 1 ans 8 Fiff 7 Ordnungsstrafen bis zur Höhe von RM 1000,— estgesetzt. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. August 1934. 8 Der Reichsbeauftragte 8 für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugni ö. CEEETTETDTD1IH 1

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Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von

Kartoffeln.

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Regelung des Ab⸗ satzes von Kartoffeln vom 31. Juli 1934 („Deutscher Reichs⸗ anzeiger“ Nr. 176) und der Anordnung des Reichsnährstandes über die Regelung des Absatzes von Kartoffeln vom 1. August 1934 („Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 177) wird folgendes an⸗ geordnet:

Für den Absatz von Kartoffeln gelten bis zum 15. August 1934 die für die Regelung des Absatzes von Frühkartoffeln erlassenen Bestimmungen und Vorschriften.

Berlin, den 2. August 1934.

Der Reichsbeauftragte ie Regelung des Absatzes von Kartoffeln. Boettner.

Verordnung.

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt S. 578 wird gemäß § 17 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 186 b (Bundesgesetzblatt S. 317) hiermit verordnet:

Der Hafen von Friedrichskoog, der als Zollstraße ausgeschlossen ist 17 Abs. 1 b des Vereinszoll⸗ gesetzes), wird zum Landungsplatze im Sinne von 617 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes bestimmt.

Kiel, den 31. Juli 1934.

Der Präsident des Landesfinanzamts Nordmark. J. V.: Hampe.

über Zollstraßen im Bezirk des Landesfinanzamts Leipzig.

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt S. 578) wird gemäß 8 17 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzblatt S. 317) hiermit verordnet:

Folgenden von der tschechoslowakischen Ortschaft Schwa⸗ derbach zu dem deutschen Zollamt Sachsenberg führenden Straßen wird die Eigenschaft als Zollstraße aberkannt:

1. der Straße, die nordöstlich von dem Zollamt Sachsen⸗ berg bei dem oberen Waldgut auf deutsches Reichs⸗ gebiet übertritt und dann etwa 400 m unmittel⸗ bar an der Grenze entlang in südwestlicher Rich⸗ tung zum Zollamt Sachsenberg führt,

2 der Straße, die etwa 200 m südlich vom Zoll⸗ amt Sachsenberg in die nach dem Zollamt führende deutsche Straße Quittenbach⸗Sachsenberg einmündet und unmittelbar an der Grenze entlang zu dem nördlich des Mündungspunktes liegenden Zollamt

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Leipzig S 3, den 30. Juli 1934. Der Präsident des Landesfinanzamts Leipzig. V.: (gez. Unterschrift.)

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1qqX““ sches Ministerium für Vissenschaft, Kunst und Volks bildung. Der frühere Landesfinanzamtsdirektor Kolbe ist zum Kurator der Universität Greifswald ernannt worden.

Bekanmntmachung.

Auf Grund des Gesetzes. über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (7GBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesets über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 379) wird das beschlagnahmte gesamte Vermögen folgen⸗ der Organisationen mit Unte rabteilungen und Nebenorgani⸗ sationen zu Gunsten des Preaußischen Staates eingezogen:

Für den ganzen Regrerungsbezirk Magdeburg: Arbeiter⸗Turn⸗ und Sportvereine,

Freie Tennisvereinigunngen, Arbeiter⸗Schachklub, Freie Fußballklubs, Arbeiter⸗Rauchklubs.

Diese Verfügung wird machung wirksam.

Magdeburg, den 28. Jurli 1934.

1 Der Regierungspräsident. J. V.: Berthold.

mit der öffentlichen Bekannt⸗

Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung staats⸗ und volksfeindlichen Bermögens vom 16. Juli 1933 RGBl. I S. 479 und der Preuß. Ausführungsverord⸗ nung vom 31. Mai 1933 Gesetzsamml. S. 207 werden die nachstehend bezeichneten Sachen und Rechte unter Be⸗ stätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Landes Preußen, vertreten daurrch den Regierungspräsidenten in Schleswig, eingezogen: 1.IeeeeeeryifBrebde;:

1 Schreibtisch des Allg. Deutschen Gewerkschafts⸗

bundes, verschiederre Waffen, Fahnen u. a. gering⸗

wertige Gegenstände, 79 Liederbücher der Ar⸗

beitergesangvereine Schilksee und Klausdorf.

Im Kreise Norder dithmarschen:

6 Revolver mit Mlunition, 4 Gewehre, einige

wertlose Gegenstände.

Im Kreise HSusum:

2. Schränke, verschiedene Waffen und einige ge⸗ ringwertige Gegennstände. Im Kreise Steinburg:

3 Schränke der S. P. D., 1 Abzugs⸗, 1 Rotations⸗

und 1 Vervielfäl tigungsmaschine der K. P. D.,

2 Teschings, 3 Pistolen, Bibliotheken der S. P. D.

Wilster, der K. P. D. und des Allg. Deutsch. Gew.⸗

Bundes Lägerdorf, einige geringwertige Gegen⸗

8 stände.

5. Im Kreise Süderd ithmarschen: Verschiedene Waffen und Munition, 2 Schränke, 1 Pult der S. P. D. bzw. Reichsbanner, gering⸗ wertige Gegenstände. 8

6. Im Kreise Pinneberg:

1 Bibliothek des Allg. Gewerkschaftsbundes in Wedel, einige Bürromöbel, verschiedene Waffen, Bücher, Broschüren u. a. geringwertige Gegen⸗ stände.

7. Im Kreise Herzogt um Lauenburg: Liederbücher, Notemblätter, 3 Schränke, wertlose Gegenstände.

Im Kreise Rendsburg:

Verschiedene Waffen, 1 Vervielfältigungsapparat, 1 Zielfernrohr.

9. Im Kreise Schleswig:

5 Fahnen des Reichsbanners in Süderbrarup.

10. Im Kreise Segebe rg:

Verschiedene Waffen stände.

11. Im Kreise Storm arn: 8 1 Handdruckmaschine der freien Gewerkschaft Trittau.

12. In den Stadtkreisen Altona⸗Wandsbek: Büromöbel und sonstige Büroutensilien der S. P. D. und K. P. D. Altona und Wandsbek, 1 Druckmaschine der K.P. D. Altona, verschiedene

„gerkngwertige Gegenstände.

13. Im Stadtkreis Kiel:

Inventar eines Bootshauses des Reichsbanners, einige geringwertige Gegenstände.

14. Im Stadtkreis Neu münster:

1 Partei⸗ und Gevwerkschaftsbibliothek 604 Bände —, das Vermnrögen des Arbeiterradiobundes Neumünster.

Die Einziehung wird mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Verfügung wirksam. Gemnräß § 3 der angezogenen Ver⸗ ordnung erlöschen die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden Rechte.

Ein genaueres Verzeichnis der eingezogenen Gegenstände kann in der Zeit vom 1 bis 31. August 1934 im Zimmer 142 der Regierung in Schleswig eingesehen werden.

Schleswig, den 24. Juli 1934.

Der Regierungspräsident. J. V.: Schwemann.

Nichtamntliches.

Deutsches Reich.

. „Der Estnische Gesandte Friedrich Akel ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft V

wieder übernommen. 1— 8

Der Litauische Gesandte Dr. Jurgis Saulys hat

Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Lega⸗ tionsrat Dymsa die Geschäfte der Gesandtschaft. Der Königlich Schwedische Gesandte C. E. Th. a f Wirseén hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesen⸗ heit führt Legationsrat Pousette die Geschäfte der Ge⸗ sandtschaft.

Verkehrswesen. Außerordentliche Fahrpreisermäßigung für aus⸗ ländische Besucher der Leipziger Herbftmesse 1934

Die Deutsche Reichsbahn gewährt den Besuchern der Leip⸗ ziger Herbstmesse 1934 aus dem Ausland eine Fahrpreisermäßi⸗ gung von 60 vH auf allen Reichsdeutschen Strecken. Wie bekannt, erhält jeder Ausländer im Sommerhalbjahr die 60prozentige Fahrpreisermäßigung auf deutschen Strecken, sofern er die dazu notwendigen Fahrkarten bereits im Ausland löst und sich minde⸗ stens 7 Tage in Deutschland aufhält. Die Regelun, für die Be⸗ sucher der Leipziger Herbstmesse geht indessen üͤber diese Vergün⸗ stigung noch hinaus, denn für Meßbesucher ist die Ermäßigung von 60 vH nicht an einen Mindestaufenthalt von 7 Tagen in Deutschland gebunden, und die verbilligten Fahrkarten für Rund⸗ reisen innerhalb Deutschlands brauchen auch nicht bereits im Ausland gelöst zu werden. Jeder ausländische Meßbesucher kann vielmehr nach seiner Reise nach Leipzig zu verbilligten Sätzen weitere Fahrkarten für Rundreisen innerhalb Deutschlands am Ausländerschalter des Verkehrsbüros des Leipziger Meßamts in Leipzig lösen.

Frachterleichterung für Blei und Zink.

Die Deutsche Reichsbahn führt zum 10. August den Ausnahme⸗ tarif 9 B 10 ein, der für Blei und Zink deutscher Erzeugung an Stelle der bisher angewandten Klasse C allgemein Frachtsätze der Klasse E stellt, d. h. eine Ermäßigung von 12,6 vH gewährt. Für den Versand nach bestimmten Plätzen, vor allem Berlin und Nürn⸗ berg, werden die Frachten auf die Klasse F herabgesetzt, was einer Ermäßigung von 33,6 vH entspricht. Die Deutsche Reichsbahn er⸗ leichtert auf diese Weise den Verbrauch von deutschem Blei und Zink zugunsten der deutschen Hütten und Verbraucher. Bei der heutigen Notwendigkeit, die Einfuhr ausländischer Metalle ein⸗ zuschränken, kommt dieser Maßnahme besondere Bedeutung zu.

Hamburger Seeschiffsverkehr im Juli 1934.

Nach Angaben des Handelsstatistischen Amts, Hamburg, sind im Juli 1934 in Hamburg zu Handelszwecken 881 sim Junt 870) Dampfschiffe und 456 (435) Segler bzw. Schleppschiffe ange⸗ kommen, im ganzen 1337 (1305) eeschiffe mit 1 575 147 (1 516 056) N.⸗R.⸗T. Von der Gesamtsumme führten 874 (872) Schiffe mit 728 035 (734 366) N.⸗R.⸗T. die deutsche Flagge. Ab⸗ gegangen sind zum gleichen Zweck 847 (921) Dampfschiffe und 548 (606) Segler bzw. Schleppschiffe, im ganzen 1395 (1527) See⸗ schiffe mit 1 554 768 (1 557 413) N.⸗R.⸗T., davon führten 972 (1075) Schiffe mit 741 733 (739 346) N.⸗R.⸗T. die deutsche Flagge.

Rote Fahrräder. Frakturschrift an den Posthaltestellen.

Der Reichspostminister teilt in einer Verfügung mit, daß in Uebereinstimmung mit dem roten Anstrich der Postfahrzeuge auch die Fahrräder künftig rot lackiert werden. Die Kraftposthalte⸗ stellenschilder werden bei Neubeschaffungen ebenfalls in neuen Farben hergestellt. Die Schilder haben weißen Grund mit roter Umrahmung und schwarzer Schrift. Statt der Antiquaschrift ist deutsche Frakturschrift anzuwenden. Der Reichsadler auf dem Untergrund der Wandschilder fällt weg. Wenn die alten Arm⸗ schilder durch neue ersetzt werden, sind die Ständer einschließlich der Fahrplankästen bis auf den schwarzen Fuß rot zu streichen.

Berliner Börse

am Donnerstag und Freitag geschlossen.

Der Berliner Börsenvorstand teilt mit: Aus Anlaß des Ablebens des Herrn Reichspräsidenten von Hindenburg bleiben zum Zeichen der Trauer die Börsenräume Donnerstag und Freitag geschlossen. Die nächste Börse findet somit erst wieder am Montag, dem 6. August, statt.

Vericht über die Geschäftsentwicklung bei der Z. G. Farbeninduftrie im zweiten Vierteljahr 1934.

„Wie die Verwaltung mitteilt, hat sich auch in den Monaten April, Mai und Juni das Gesamtgeschäft im allgemeinen günstig entwickelt. Die J. G. Farbenindustrie hat alles daran gesetzt, ihren Auslandsabsatz trotz aller Schwierigkeiten zu halten. Auf dem Binnenmarkt konnten auf verschiedenen Gebieten wei⸗ tere Fortschritte erzielt werden. Gegenüber dem 1. Vierteljahr 1934 sind wiederum 4000 Neueinstellungen vorgenommen worden. Das Farbstoffgeschäft ist unverändert. Der Chemikalienabsatz ist gestiegen im wesentlichen durch erhöhte Verkäufe auf dem deutschen Markt. Der Inlandabsatz von Düngestickstoff wurde gehalten. Im Ausland ließ das Geschäft stärter nach. Die Benzin⸗ gewinnung steigt mit dem planmäßigen Fortschreiten des Aus⸗ baues der Hydrieranlagen in Leuna. Die Ab atzverhältnisse in Pharmazeutika sind in Deutschland zufriedenstellend. Die ver⸗ stärkten Anstrengungen im Export führten in einer Reihe von europäischen Ländern zu günstigen Ergebnissen. Das deutsche Ge⸗ schäft in photographischen Produkten zeigt eine leichte Steigerung, die in der Hauptfache saisonbedingt ist. Im Ausland war der Umsatz wertmäßig nicht zu halten. Der Inlandsabsatz in Vis⸗ kose⸗, Acetat⸗ und Kupferseide hat im 2. Vierteljahr 1934 zuge⸗ nommen. Auch im Ausland gelang es, mengenmäßig eine Steige⸗ rung zu erzielen. Das Inlandsgeschäft der Vistrafaser hat sich im Vergleich zum 1. Bierteljahr 1934 günstig entwickelt

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Kurzfriftiges internationales 8 cftoffkartell.

Nach wochenlangen Verhandlungen ist es, wie bereits ge⸗ meldet, gelungen, eine umfassende Neuregelung der Verhältnisse auf dem internationalen Stickstoffmarkt zu erzielen, und zwar derart, daß der gesamte Fragenkomplex bis in alle Einzelheiten bereinigt und die Schwierigkeiten, die sich im Laufe der Be⸗ sprechungen ergaben, restlos ausgeräumt werden konnten. Der endgültige Schlußstrich wurde am Freitag in London unter das Vertragswerk gesetzt. Die auf ein Jahr bis zum 30. Juni 1985

Aus der Verwaltung.

Erhöhte Förderung des Kleinwohnungsbaues durch die Sparkassen.

Im Interesse einer stärkeren Förderung des Kleinwohnungs⸗ baues hat sich der Preußische Minister für Wirtschafr und Arbeit damit einverstanden erklärt, daß die Sparkassen in Abweichung von den geltenden Beleihungs⸗Grundsätzen Kleinwohnungsbauten bis zu 75 vH des nachgewiesenen Bau⸗ und Bodenwertes be⸗ leihen dürfen, sofern es sich um Hypothekendarlehen handelt, bei denen das Reich für den über 40 vH des Wertes hinausgehen⸗ den Betrag die Bürgschaft übernimmt. Gleichzeitig hat der Mi⸗ nister in einem Erlaß an die öffentlich⸗rechtlichen Grundkredit⸗ anstalten neue Bestimmungen über die Beleihungsgrenze im In⸗ teresse des Kleinwohnungsbaues getroffen. Danach dürfen bei Kleinwohnungsbauten nachstellige Beleihungen, für die das Reich bürgt, bis zu 75 vH des Bau⸗ und Bodenwertes bewilligt werden, ferner darf eine Erhöhung des für erststellige Beleihungen vorge⸗ schriebenen Hundertsatzes (40 vH) der Gesamtherstellungskosten erfolgen, jedoch nur bis zur Höchstgrenze von 50 vH, wenn sonst eine Ausnutzung der für die v. nachstellige Beleihung zu⸗ lässigen Höhe und Grenze nicht möglich wäre. Voraussetzung ist, wie der Minister sagt, daß die Bau⸗ und Bodenbank bei Fest⸗ stellung des Bau⸗ und Bodenwertes den Preisvervältnissen am Baumarkt hinreichend Rechnung trägt. Eine Erhöhung der Be⸗ leihungsgrenze für erste Hypotheken über 40 vH der Gesamther⸗ stellungskosten könne nur dann zulässig sein, wenn die Gewähr bestehe, daß die Baukosten auf lange Sicht niedrig gehalten werden.

Auflagen für vorftädtische Kleinsiedlungen.

Der Preußische Finanzminister hat einige Bestimmungen der Polizeiverordnung von 1931 über die Errichtung vorstädtischer Kleinsiedlerstellen aufgehoben. Die Aufhebung war einmal not⸗ wendig um die Handhabung der Dispensbefugnis mit den Be⸗ stimmungen des Gesetzes über baupolizeiliche Zuständigkeiten in Einklang zu bringen. Ferner soll ermöglicht werden, daß bei der Erschließung von Grundstücken zur Errichtung vorstädtischer Klein⸗ siedlerstellen bestimmte Auflagen über die Art der Straßenbefesti⸗ gung, über die Wasserversorgung und die Abwässerbeseitigung ge⸗ macht werden können, was bei der bisherigen Fassung nicht ohne weiteres möglich war. Wo sachlich von diesen Auflagen abgesehen werden kann, bietet sich der Weg, die entgegenstehenden baupolizei⸗ lichen Vorschriften im Dispenswege außer Kraft zu setzen.

Kunst und Wissenschaft. Aus den Staatlichen Museen.

Außer den amtlichen Rundgängen finden in der folgenden Woche in den Staatlichen Museen die nachstehenden Führungen und Vorträge statt:

Donnerstag, den 9. August. 11 Uhr: Babylon⸗Säle, Treffpunkt Babylon⸗Säle. Sonnabend, den 11. August. 11 Uhr: Babylon⸗Säle, Treffpunkt Babylon⸗Säle.

Aenderung der Eintrittspreise in den Staatlichen Museen ab 2. August 1934.

1. An allen Besuchstagen (Wochen⸗, Sonn⸗ und Feiertagen) wird gleichmäßig ein Eintrittsgeld von 0,10 RM erhoben.

2. Für Teilnehmer angemeldeter Führungen, für Schüler, für Angehörige eines vom Jugendführer des Deutschen Reiches an⸗ erkannten Jugendbundes, für Angehörige der Reichswehr, der SA. SS. usw. wird das Eintrittsgeld an allen Besuchstagen auf 0,05 RM ermäßigt, wenn der Besuch der Museen in ge⸗ schlossenen Gruppen unter einem mit Ausweis versehenen Führer stattfindet.

befristeten Vereinbarungen sehen sowohl eine Preis⸗ als auch eine Absatzregelung vor. Sie erstrecken sich zunächst auf die soge⸗ nannten C. I. A.⸗Länder, das sind Deutschland, England, Nor⸗ wegen, Holland, Belgien, Italien, die Schweiz, Tschechoslowakei und Polen, weiter in einem gewissen Rahmen auch auf Japan und schließlich insbesondere die chilenische Stickstoffindustrie ein. Innerhalb der C. I. A.⸗Gruppe bilden Deutschland, England und Norwegen nach wie vor einen Block, der durch langfristige Ver⸗ träge dieser drei Länder untereinander ein festes Gefüge erhalten hat. Die Zusammenarbeit dieser Ländergruppe hat sich zu einem außerordentlich günstigen Verhältnis herausgebildet, das alle drei

Vertragspartner zu einem gedeihlichen Wirken, insbesondere auch bei den Verhandlungen, in denen diese Gruppe führend war, kommen ließ. Die übrigen Mitglieder der C. I. A.Gruppe ver⸗ binden kurzfristige Verträge, wobei Polen durch gewisse Zu⸗ geständnisse eine Sonderstellung einnimmt, während Frankreich dem Kartell an sich nicht angehört, sich aber an die getroffenen Vereinbarungen hält. Mit Japan, das heute noch mehr ein⸗ als ausführt, sind im Rahmen der internationalen Abmachungen kurzfristige, lose Verträge geschlossen worden. Amerika, das eben⸗ falls weniger aus⸗ als einführt, steht außerhalb des internatio⸗ nalen Stickstoffkartells. Im Mittelpunkt der internationalen Verhandlungen standen naturgemäß die Besprechungen mit der chilenischen Gruppe. Hier haben die übrigen Länder Chile gegenüber Zugeständnisse, die, berücksichigt man die Entwicklung der letzten Jahre, in etwa berechtigt sind, machen müssen. Die Ausfuhrquote ist gegenüber früheren Vereinbarungen um etwa 25 vH auf 50 000 t erhöht und prozentual in ein Verhältnis zu den Ausfuhrmengen der C. J. A.Länder gesetzt worden. Was den deutschen Markt angeht, so hat sich der chilenische Anteil am deutschen Markt von 10 000 auf 12 000 t jährlich erhöht. Für die deutsche Gruppe war bei den Verhandlungen der Gesichts⸗ punkt ausschlaggebend, nach Möglichkeit eine Verständigung zu erzielen, die es gestattete ein Höchstmaß von Devisen herein zu bekommen. Wäre der vertragslose Zustand beibehalten worden, so hätte der Mehrabsatz sich um etwa 3 bis 4 vH über dem jetzt möglichen gehalten, auf der anderen Seite wären aber infolge der Preiskämpfe erhebliche Devisenverluste eingetreten. Alles in allem kann festgestellt werden, daß das Abkommen für Deutschland verhältnismäßig günstig aussieht. Die außerordent⸗ liche Vielseitigkeit und Kompliziertheit des Vertragswerks geht schon daraus hervor, daß für jeden Markt entsprechend den immer wieder verschiedenen Verhältnissen eine Sonderregelung getroffen wurde. Um etwaige Unstimmigkeiten bei Ueberliefe⸗ rungen auszuschalten, sind Bußen vorgesehen, die in eine Aus⸗ gleichskasse fließen und andererseits zum Ausgleich für Unter⸗ lieferungen dienen. Wie sich die Dinge nach Ablauf des Ver⸗ trages weiter gestalten werden, läßt sich zur Zeit noch nicht über⸗ sehen. Sicherlich steht schon heute fest, daß die Aussichten für die Stickstoffindustrie im allgemeinen als nicht sehr günstig anzu⸗ sprechen sind.

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