Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 193 vom 20. August
2 1 8 2 . W’
1934.
Deutsches RNeich.
— An Stelle des wegen Erreichung der Altersgrenze in den auernden Ruhestand getretenen Präsidenten Kissel] ist der isherige Ministerialdirektor bei der Vertretung Württem⸗
Widmann zum Präsidenten
bergs in Berlin Dr. Rudol ernannt
des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung
worden.
——
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarb) lauten (RGBl. I S. 569). Der .. “ am 20. August 16 ür eine Unze Feiool. .= 8 deutsche Wa kunf nach gem Feegs Vttat kurs für ein englisches Pfund vom 20. Augu re flr R 12,64 umgerechnet. = RM 87,3740,
für ein Gramm Feingold demmnach.. ence 53,3381, in deutsche Währung umgerechneet.. M 2,80914.
Berlin, den 20. August 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank. r. Döring.
sh 3 d,
Zweite Verordnung
urchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes. Vom 18. August 1934. . ie Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 (RGBl. I S. 620) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Nr. 9 zur Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 4 b „Tas Püslen ner, wird im Namen des Führers Reichskanzlers verliehen.“ 8 2. Der Nr. 10 zur Ziffer 5 wird angefügt: . 8 Die Besitzzeugnisse sind von de eiter der Verleihungs⸗ behoͤrde oder den von ihm bestellten Beamten unter Bei⸗ drückung des Dienststempels oder Siegels der Behörde
handschriftlich zu unterzeichnen’. 8 3 Hinter die Bestimmungen zur Ziffer 5 ist neu einzufügent ‚Zur Ziffer 6. 4 8 Das ühte Ee Fes darf ferner gemäß § 34 des Reichsstraf⸗ gesetzbuchs Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, während der Dauer des Verlustes der Ehrenrechte nicht verliehen werden.“ Vordruck d, Anlage 4 (S. 627) erhält die aus der Anlage ersichtliche Neufassung. “ 8 Zerlin, den 18. August 1934. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.
und
. Anlage 4. Im Namen des Führers und Reichskanzlers Dem ist auf Grund der Verordnung vom 13. Juli 1934 zur Er⸗ innerung an den Weltkrieg 1914/1918 das von dem Reichs⸗ präsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg gestiftete Ehrenkreuz für Frontkämpfer verliehen worden. 8 1““ Dienststempel 8 oder Siegel der Verleihungs⸗ behörde. 1““ (des Bürgeichnies der Verleihungsbehörde) Anmerkung: 8 . Besitzzeugnisse für Kriegsteilneh werden entsprechend ehe. sh Vordruck d — “ F1“ † 88 111“ “ Die Inderziffer der Großhandelspreise vom 15. August 1934
1913 = 100 1934 8. August 15. August
Ver⸗ änderung
in vH
Indergruppen
I. Agrarstoffe. Pflanzliche Nahrungsmittel Vieherzeugnisse.. Futtermitteel..
Agrarstoffe zusammen. Kolonialwaren . II. Industrielle Rohstoffe
und Halbwaren. Kehlel1“ Eisenrohstoffe und Eisen⸗ Metalle (außer Eisen).. I166“
116,9
73,3 103,5 108,3
116,7 74,1 103,8 108,2 100,0 78,0
— —
So
—
11 58S8S.”8S eodd—Aende
—₰
113,9 102,4 49/6 83,3 60,6 101,1 67,9 104,4 15,3 101,4 111,3
—
—
8SSSS SdeboS
Häute und Leder. Chemikalien“)). Künstliche Düngemittel Technische Oele und Fette. w116““*“ Papierhalbwaren und Papier Baultooe11 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen.. 92,5 III. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmitteel.. 113,9 18. Konsumgüter. 116,7 Industrielle Fertigwaren zu⸗ faäammen .. . 115,5 Gesamtinderr. 100,2
—.—.
*) Monatsdurchschnitt Juli.
—
—
8002S—
1SBgSEgSESAS
88.—,8S —
S0 S 88
—+
—
e —, do
Die für den 15. August berechnete Indexziffer der Groß⸗
handelspreise ist gegenüber der Vorwoche wenig verändert
An den landwirtschaftlichen Märkten haben sich die Preise für Schlachtvieh durchweg erhöht. Unter den Vieh⸗ erzeugnissen lagen die Preise für Käse und Talg höher als in der Vorwoche. Dagegen waren die Indexziffern für pflanzliche Nahrungsmittel und für Futtermittel weiter rück⸗ laͤufig. Im einzelnen lagen die Preise für Kartoffeln, Zucker, Kleie, Kartoffelflocken und Mais niedriger als in der Vor⸗ woche; die Preise für Gerste waren befestigt. In der Inderziffer für Kolonialwaren wirkten sich Preisrückgänge für Kakao und Margarineöle aus. Unter den industriellen Rohstoffen und Halbwaren haben die Preise für Schrott auch in Mittel⸗ und Ostdeutsch⸗ land angezogen, nachdem sie in der Vorwoche in Westdeutsch⸗ land gestiegen waren. Am Metallmarkt lagen die festgesetzten Richtpreise für Kupfer und Blei teilweise niedriger als in der Vorwoche. Der Preis für Zinn hat sich dagegen im Zu⸗ sammenhang mit der Preisbewegung im Ausland erhöht. In der Gruppe Textilien haben sich die Preise für inländische Wolle, Baumwolle und Baumwollgarn erhöht; Preisrück⸗ änge wurden gemeldet für ees Wolle und für S In der Inderziffer für Häute und Leder wirkte sich ein Rück⸗ gang der Preise für Oberleder (Rind⸗) aus. Unter den tech⸗ nüsehen Oelen und Fetten sind die Preise für Maschinen⸗ öl, Maschinenfett und Leinöl gestiegen. Ebenso haben sich auch die Kautschukpreise erhöht. ie Preise für Mauer⸗ steine waren zum Teil (Berlin) abgeschwächt. Unter den industriellen Fertigwaren haben sich die Preise für Konsumgüter, insbesondere für Textilwaren, weiter leicht erhöht. 8“
Berlin, den 18. August 1934. .““
Statistisches Reichsamt.
1““
Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Satzung der Hauptvereini⸗ gung der deutschen Getreidewirtschaft ordne ich folgendes an:
“ 1.
Zeder Getreidewirtschaftsverband hat die anliegende An⸗ ordnung gemäß den Richtlinien dieses Rundschreibens auszu⸗ füllen, zu erlassen und in den für sein Geltungsgebiet maßgeben⸗ den amtlichen Verkündungsblättern bekanntzumachen. Die nach § 8 Abs. 4 der Satzung für Getreidewirtschaftsverbände erforder⸗ liche Genehmigung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft ist erteilt.
VVon den in Ziff. 2 der Anordnung festgesetzten Preisen kann jeder Getreidewirtschaftsverband für die zu ihm gehörenden Fest⸗ preisgebiete Abweichungen nach unten festsetzen.
8.
Jeder Getreidewirtschaftsverband kann für sein Gebiet über die Höhe der nach Ziff. 4 der Anordnung vorgesehenen ortsüblichen Aufschläge Grundsätze aufstellen. “ 1“
Anordnungen nach Ziff. 2 und 3 dieses Rundschreibens be⸗ dürfen meiner vorherigen Zustimmung. Die Vorschläge für solche 24..7öüHIn., finw e znd zu begründen. Nach Evteilung meiner Zustimmung sind die N.⸗baungen in den für das Geltungsgebiet des jeweiligen ö“ maß⸗ amtlichen Verkündungsblättern bekanntzumachen und er Reichsstelle für Getreide, Füttern eer und sonftige landwirt⸗ schaftliche Erzeugnisse, Berlin SW 11, Stresemannstr. 92/102, mit⸗
zuteilen.
11“ 11u1““
5. Wegen der Verwendung der ac fiift 14 der Anordnung an die Getreidewirtschaftsverbände ab⸗ führenden Ausgleichsbeträge ergeht noch besondere Weisung. 1 Berlin, den 18. August 1934. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen 1 Getreidewirtschaft. Karl Vetter, M. d. R.
Anordnung
88
des Getreidewirtschaftsverbandes.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung für Ge⸗ treidewirtschaftsverbände in Verbindung mit der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. 7. 1934 (Reichs⸗ Fesetc. 1/629) wird mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ wirtschaft leeng da angeordnet: 1
Für den Kauf und den Verkauf von Roggen⸗ und Weizenkleie in dem Gebiet des Getreidewirtschaftsverbandes
u . . gelten bis auf weiteres die nachfolgenden
Vorschriften: v1“
8 5 8 1 I“ “
(1) Der Grundpreis beträgt: 25 für Roggenkleie 62 ¾ vH des oggen⸗Erzeuger⸗Festpreises, für Weizenkleie 57 ½ vH des Weizen⸗Erzeuger⸗Festpreises.
(2) Maßgebend ist das Preisgebiet, in dem die Mühle liegt, und der Preis, der sich für den Monat errechnet, in dem die Nesees erfolgen hat.
(3) Der Grundpreis versteht sich für Zahlung bei Lieferung (netto Kasse) einschließlich Sack (brutto für v9” Er versteht sich ferner ab Mühle einschließlich der Kosten des Verladens
Beim Kauf von der Mühle hat als Kaufpreis zu zahlen: a) der Verbraucher den in Ziffer 1 festgesetzten Grundpreis zuzüglich eines Ausgleichsbetrages von 30. 9. je 100 kg,
b) ein anderer als ein den in Ziffer 1 fest⸗ gesetzten Grundpreis. ““ 1
Verteilungshändler und Bert enen ecene lenschetten⸗ die Kleie von einem anderen als von einer Mühle kaufen, zahlen als Kauf⸗ preis den in Ziffer 1 festgesetzten Grundpreis zuzüglich eines Aus⸗ gleichsbetrages von 30 Pf. je 100 kg.
4
(1) Als Verkaufspreis der Verteilungshändler und Vertei⸗ lungsgenossenschaften 8 den Weiterverkauf der Kleie an Ver⸗ braucher wird der Preis festgesetzt, der ihrem Einkaufspreis zu⸗ züglich des ortsüblichen Aufschlages entspricht.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Kreisbauernführers kann ein Betrieb, der als Verteilungshändler oder Verteilungs⸗ genossenschaft anzusehen ist, aber gelegentlich einem anderen Ver⸗ teilungshändler oder einer anderen Verteilungsgenossenschaft Kleie verkauft, in einem solchen Falle einen Verkusspreis verlangen, der seinem Einkaufspreis zuzüglich des ortsüblichen Aufschlages entspricht, sofern die Verkaufsmenge 5 t im Einzelfalle nicht
(1); er in Ziffer 4 Abs. 1 festgesetzte Verkaufspr is gilt, 2n 8 8 8 eis gi
für den Verkauf an einen Mischfutterhersteller, sofern dis Lüch kaufsmenge 5 t im Ergegsane nicht übersteigt.
(2) Sofern ein Mischfutterhersteller von einem anderen als von einer Mühle im Einzelfalle Kleie in einer Menge über 5 t kauft, hat er den in Ziffer 3 festgesetzten Preis zu zahlen.
6. Als Verkaufspreis eines Handelsbetriebes, der nicht als Ver⸗ teilungshändler oder Verteilungsgenossenschaft anzusehen ist und Kleie an einen Verbraucher oder einen Mischfutterhersteller ver⸗ kauft, gilt der Preis, den ein Verteilungshändler oder eine Ver⸗ teilungsgenossenschaft gemäß Ziffer 3 zu zahlen hat.
7. Als Verteilungshändler und Verteilungsgenossenschaft gelten die Betriebe, die Kleie ausschließlich oder überwiegend an Ver⸗ braucher verteilen.
8
Kosten einer Beförderung, die nicht mit der Bahn oder zu Wasser erfolgt, dürfen in jedem Falle in Höhe des Reichseisen⸗ bahntarifes für Kleie in Rechnung gestellt werden.
9. (1) Die Preise gelten für gesunde, handelsübliche Durch⸗ schnittsqualität. (2) Roggenkleie muß das gesamte nach der Mehltype 997 bzw. 1360 anfallende Mahlerzeugnis enthalten.
(3) Weizenvollkleie, enthaltend alle Mahlerzeugnisse nach der Mehltype 2000 (Weizenbrotmehl), kann 50 Pf. fanr 100 kg höher als sonstige Weizenkleie berechnet werden.
(4) Unbeschadet des Abs. 3 sind Zuschläge wegen besserer Be⸗
schaffenheit unzulässig. 5
Kaufverträge über Kleie werden von dieser Anordnung nicht berührt, soweit sie hinsichtlich der Lieferung der Kleie vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erfüllt sind. 11. Die in dieser Anordnung festgesetzten Preise und Preis⸗ spannen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden. 12.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Anfordern des Getreide⸗ wirtschaftsverbandes den Nachweis zu erbringen, zu welchem Preis es seine Kleie eingekauft oder verkauft hat. E1“
Mitglieder, die gegen diese Anordnung verstoßen, setzen sich der Bestrafung nach den Vorschriften des § 86 Abs. 1 Ziffer 8 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. 7. 1934 und der Festsetzung einer Ordnungsstrafe nach den Vorschriften des § 8 Abs. 2 Ziffer 10 der Satzung für Getreidewirtschaftsver⸗ bände aus. 1
Die in Ziffer 2 (a) bezeichneten Ausgleichsbeträge sind von der Mühle an den Getreidewirtschaftsverband nach dessen näherer Anordnung abzuführen. .
(1) Diese Anordnung tritt mit dem auf die Verkündung fol⸗ genden Tage in Kraft. 1 (2) Die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, wird von dieser Anordnung nicht betroffen. deeII
des Getreidewirtschaftsverbandes.
1
Der Vorsitzende 8 8 Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: „Hollywood Party“ 8 Akte 2181 m, Antragsteller: Metro⸗Goldwyn⸗Mayer Film A.⸗G., Berlin, Hersteller: Metro⸗Goldwyn⸗Mayer, Amerika, ist am 1. August 1934 unter Nummer 36 866 verboten worden. Berlin, den 18. August 1934.
Der Leiter der Filmprüffstelle. Zimmermann.
6 ½ % (Tabakmonopol)⸗Anleihe der Freien Stadt Danzig von 1927.
Die am 1. Oktober 1934 fällige Tilgungsrate der 6 ¾ (Tabakmonopoh⸗Anleihe der Freien Stadt Danzig von 1927 ist durch Rückkauf getilgt worden.
Danzig, im August 1934. 16“
Der Senat der Freien Stadt Danzig.
.
8 8 Bekanntmachung. 8
Die am 17. August 1934 ausgegebene Nummer 97 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält:
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Uebertragung der Ausübung von Rechten. Vom 14. August 1934.
Gesetz zum Schutze der Sprottenfischerei in der Ostsee. Vom 14. August 1934. 8
Verordnung über Zolländerungen. Vom 111. August 1934.
weite Verordnung zur Durchführung des Fünften Gesetzes ur Aenderung des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungs⸗ saen Vom 13. August 1934.
Verordnung zur Bekämpfung Papageienkrankheit (Psittacosis). Vom 14. August 1934.
Umfang 1 ½¼ Bogen. Verkaufspreis 0,30 RM. Postver⸗ sendungsgebühren 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 18. August 1934. ““
Reichsverlagsamt. Jabrreins.
der
86 1“ Bekanntmachung. Die am 18. August 1934 ausgegebene Numme Reichsgesetzblatts Teil II enthält: .
Verordnung über die vorläufige Anwendung eines deutsch⸗ ungarischen Abkommens zur Abänderung der ersten und zweiten Basagveteinbarung zum Handelsvertrag. Vom 14. August 1934
Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Verein⸗ barung zur Abänderung des deutsch⸗finnischen Handelsvertrags Vom 16. August 1934. 1
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 8. August 1934
Bekanntmachung einer deutsch⸗lettischen Vereinbarung über die vorläufige Regelung des Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen⸗ Vom 10. August 1934. 3
Umfang: ¾ Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 20. August 1934. Reeiichsverlagsamt.
(+ 0,1 vH). Auch die Indexziffern der Hauptgruppen weisen nur geringe Veränderungen auf. “
“
übersteigt. “
Fabricius.
55
MNiichtamtliches. “ Deutsches RNeich.
Nr. 32 des Reichsministerialblatts vom 18. August 1994 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40. Scharnhorststraße 4, zu beziehen. 8
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Verabschiedun und Ernennung von Reichsbeamten. — 2. Erlag
Aus der Verwaltung.
Durchführung der Gnadenbotschaft des Führers.
Auf Anordnung des Ministerpräsidenten Göring ist in Aus⸗ führung des Willens des Führers und Reichskanzlers die Nach⸗ prüfung aller Schutzhaftfälle sofort in Angriff genommen wor⸗ den. ie Untersuchung ist hinsichtlich derjenigen Maßnahmen, die aus Anlaß der Ereignisse des 30. 6. 1934 ergriffen werden mußten, bereits beendet. Es ergibt sich folgendes Bild:
Anläßlich der Röhm⸗Revolte mußten im Interesse der Staatssicherheit insgesamt 1124 Personen in Schutzhaft ge⸗ nommen werden. Auf Grund der angestellten Nachprüfungen sind 1079 Personen in Freiheit gesetzt worden. Es befinden sich also zur Zeit in Zusammenhang mit der Röhm⸗Revolte nur noch 45 S in Schutzhaft, die am schwersten belastet sind und hinsichtlich derer die Ermittlungen noch fortgesetzt werden müssen. hasn. Sen ist die Aktion vom 30. 6. 1934 nunmehr abge⸗ hlossen.
Die Nachprüfung der sonstigen Schutzhaftfälle wird fort⸗ fesett Noch im Laufe dieses Monats wird eine weitere betrdoöt⸗ iche Zahl von Schutzhäftlingen in Verfolg der Gnadenbotschaft des Führers und Reichskanzlers entlassen werden.
Amneftie auch für Steuerzuwiderhandlungen. Die Strafamnestie, die von der Reichsregierung aus Anlaß der Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers verkündet worden ist, gilt, wie in der Deutschen Steuer⸗Zeitung hervorgehoben wird, auch für Steuerzuwider⸗ handlungen. Ausgenommen sind allerdings auch hier Hand⸗ lungen, bei denen „die Art der Ausführung oder die Beweg⸗ gründe eine gemeine Gesinnung des Täters erkennen lassen.“ Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, wie Ndz. dieser Ver⸗ öffentlichung entnimmt, regelmäßig von Amts wegen, so daß be⸗ sondere Anträge nicht gestellt zu werden brauchen. Ueber die Ein⸗ stellung wird im Verwaltungsstreitverfahren vom Finanzamt, Hauptzollamt oder Landesfinanzamt, bei dem das Verfahren an⸗ hängig ist, zu entscheiden sein. Jedoch werden die Beteiligten über die Einstellung auch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts durch Antrag herbeiführen können, gegen dessen Entscheid die so⸗ fortige Beschwerde gegeben ist. Der Straferlaß erstreckt sich auch auf Nebenstrafen und Sicherungsmaßnahmen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf gesetzliche Nebenfolgen, rückständige Geld⸗ bußen und Kosten. Ist dagegen auf Einziehung oder Unbrauch⸗ barmachung von Gegenständen erkannt, so bleibt es dabei.
Der gegenwärtige Stand der Strafrechtsreform.
Im Herbst 1933 hat Reichsjustizminister Gürtner im Auf⸗ trage des Reichskanzlers eine amtliche Strafrechtskommission aus namhaften Fachjuristen berufen mit der Aufgabe, einen den An⸗ schauungen und Bedürfnissen des neuen Staates entsprechenden Entwurf für ein Strafgesetzbuch aufzustellen. Den Vorsitz in dieser Kommission hatte der Reichsjustizminister selbst übernommen und als stellvertretende Vorsitzende den preußischen Justizminister Kerrl und den bavyerischen Justizminister, Reichsjustizkommissar Dr. Frank, berufen. Am 3. November 1933 nahm diese Kom⸗ mission ihre Arbeiten auf. In vier Tagungsabschnitten wurde im Winter 1933/34 der Allgemeine Teil in erster Lesung durchberaten und zu einem vorläufigen Entwurf geformt. Zu Ostern lag dieser Entwurf abgeschlossen vor. Als Beratungsgrundlage haben ein auf der Grundlage der Reichstagsvorlage von 1927 im Sommer 1933 im Reichsjustizministerium aufgestellter Referentenentwurf und die im Herbst 1933 veröffentlichte Denkschrift des preußischen Justizministers „Nationalsozialistisches Strafrecht“ gedient. Die Arbeiten der Akademie für Deutsches Recht konnten für die Be⸗ ratungen der amtlichen Strafrechtskommission nicht nutzbar ge⸗ macht werden, weil sie zeitlich später stattfanden als die Tagungen der amtlichen Kommission. Wohl aber ist es durch den glücklichen Umstand, daß Staatssekretär Dr. Freisler zugleich Mitglied der amtlichen Strafrechtskommission und Vorsitzender des Straf⸗ rechtsausschusses der Akademie ist, möglich gewesen, dem Straf⸗ rechtsausschuß der Akademie bei seinen Beratungen die Ergebnisse der vorangegangenen Beratungen der amtlichen Strafrechts⸗ kommission zugängig zu machen.
Reichsjustizminister Dr. Gürtner stellt mit besonderer Freude fest, daß der Ausschuß der Akademie, wie die im Juni 1934 veröffentlichte Denkschrift der Akademie zeigt, ganz überwiegend zu den gleichen Vorschlägen gekommen ist, wie sie in dem vor⸗ läufigen Entwurf der amtlichen Strafrechtskommission enthalten sind. Die amtliche Kommission hat inzwischen in ihren Tagungs⸗ abschnitten im April, Mai und Juni 1934 auch den größeren Teil des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs durchberaten und hofft, diese Beratungen in erster Lesung im September 1934 abzu⸗ schließen. Ob dann der vorläufige Entwurf des ganzen Straf⸗ gesetzbuchs nebst einer Denkschrift alsbald veröffentlicht werden kann, steht noch dahin. Dem Ziele, sobald wie möglich wenigstens in großen Zügen der Oeffentlichkeit einen Einblick in die bis⸗ herigen Arbeiten zu gewähren, sollen eine Reihe von Aufsätzen dienen, die Reichsjustizminister Dr. Gürtner soeben in einer Broschüre des Verlages Franz Vahlen, Berlin W 9, unter dem Titel „Das kommende deutsche Strafrecht, Allgemeiner Teil“, ver⸗ öͤffentlicht hat. Das Büchlein enthält Beiträge von Staatssekretär Dr. Freisler, Min.⸗Direktor Ernst Schäfer, Senatspräsident Dr. Klee, Oberregierungsrat Dr. von Dohnanyi, Min.⸗Rat Rietzch, Geheimrat Dr. Leopold Schäfer, Vizepräsident Grau, Oberlandes⸗ gerichtsrat Dr. Karl Schäfer und Oberstaatsanwalt Dr. Reimer.
Die deutsche Münzreform. MKuünftig nur noch eine Münzstätte.
In einem Ueberblick über das geltende Münzrecht weist die Deutsche eöSbee darauf hin, daß gesetliche Zahlungs⸗ mittel mit unbeschränktem Annahmezwang — a gesehen von den Privatbanknoten und Rentenbankscheinen — nur die Reichsbank⸗ noten und die Reichsgoldmünzen sind, die allerdings nicht mehr neu ausgeprägt werden. Die Scheidemünzen müssen von den Reichs⸗ und Landeskassen sowie den Kassen der Postverwaltung auch in jedem Betrage angenommen werden, sen aber brauchen Silbermuünzen und Früce zu 1 RM (rein Nicke!) nur bis zum Betrage von 20 RM, Pfennigmünzen bis zu 5 RM von jeder⸗ mann angenommen zu werden. Die im Gange befindliche Münz⸗ reform wird, wie NdZ. meldet, kurz dahin umrissen: Fuüͤr Münzen bis zu 10 Reichspfennig Bronze, für die Münzen zu 50 Reichspfennig und 1 RM Reinnickel, für die Münzen von 2 RN und 5 NM Silber, und zwar in einer geringeren Legie⸗ rung für das 2⸗RM⸗Stück, in einer höheren für das 5⸗RM⸗Stück.
über zwischengemeindliche Förderung örtlicher Angel — 3. Konsulatwesen: 1““ und Erfhelhgenenten, quaturerteilungen. — 4. Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Ver⸗ Renunh zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen A zum Reichsfleischbeschaugesetz. — 5. Steuer⸗ und Zollwesen: Verord⸗ nung über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Haupt⸗ zollämtern im Bezirke des Landesfinanzamts Karlsruhe. — Ver⸗ ordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. vhee c. 82 Warenverzeichnisses zum Zoll⸗ arif. — 6. Verkehrswesen: Gebü⸗ Prüfs ü “ e eTEö“
*
Gegenwärtig leben wir in der Zeit des Uebergangs
erklärt sich die Vielgestaltigkeit der zur Zeit in Umnlguf Saher lichen Münzen. Der Uebergang ist für die Stücke zu 50 Rpf. bereits vollzogen. Die Stücke zu 1, 2 und 5 NM bisheriger Prägung werden allmählich aus dem Verkehr gezogen und durch solche neuer Prägung ersetzt. Später ist mit Aufruf zu rechnen. Schon jetzt sind die Stücke zu 3 RM aufgerufen. Sie brauchen nach dem 30. September nicht mehr angenommen zu werden, werden aber bis zum 31. Dezember 1934 von den öffent⸗ lichen Kassen noch in andere Münzen umgetauscht. Neue Drei⸗ markstücke werden nicht hergestellt werden. Die Außerkurssetzung der Dreimarkstücke hat zur Pel e, daß auch alle Denkmünzen, die als Dreimarkstücke geprägt wurden und vielfach gesammelt worden sone ihren Kürs verlieren. Daesgesamt handelt es sich dabei um iedene Prägungen. Die Fün 2 ünz bnces dac in Kägan g fmark⸗Gedenkmünzen bleiben Der Uebergang des Münzregals auf das Reich hatte no nicht dazu geführt, daß das Reich selbst Münzen aahe vech geschah vielmehr durch die Münzstätten der Länder im Auftrage und für Rechnung des Reiches. Der Neuaufbau des Reichs bot die längst erwünschte Gelegenheit, auch auf dem Gebiete des Münzwesens die letzten Reste der Einzelstaatlichkeit zu beseitigen. Einen äußeren Anstoß . dieser Plan dadurch, daß das Ge⸗ bäude der bedeutendsten Münze, nämlich der Preußischen Staats⸗ münze in Berlin, dem Neubau der Reichsbank zum Opfer fallen mußte. An ihrer Statt wird an geeigneter Stelle ein Neubau errichtet werden, der von vornherein so angelegt wird, daß er als Reichsmünze dienen kann. Der Zeitpunkt für die Fertigstellung der neuen Reichsmünzstätte steht noch nicht fest.
1“
atisiic. Die Preisschere zur Hälfte geschlossen.
Die eigentliche Ursache der Verlustwirtschaft des deutschen Bauerntums im letzten Jahrzehnt, die Preisschere hat sich heute nur 1 %¼ Jahre nach der Machtübernahme des Führers schon zur Hälfte geschlossen. Der sich bisher stets weitende Unterschied zwischen den Preisen der Industrieprodukte und der Agrar⸗ erzeugnisse ist verkleinert worden. Die Preise für landwirtschaft⸗ liche Erzeugnisse nähern sich mehr und mehr dem Industriepreis⸗ inder. Es wird dadurch in zunehmendem Maße erreicht, daß ein gesunder wirtschaftlicher Ausgleich zwischen der Industrie und dem Bauernstand stattfinden kann. Während der Preisindex für land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse Ende Januar 1933 noch auf 80,8 vH (1913 = 100) stand, ist er heute auf Grund der Regelung des landwirtschaftlichen Marktes gegenüber diesem Tiefstand um 25 vH gestiegen. Er steht heute auf 99,8 vH. Damit haben die Agrar⸗ preise den Vorkriegsstand so gut wie erreicht, wohlgemerkt im Durchschnitt sämtlicher landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Verhält⸗ nismäßig am höchsten sind die Preise für pflanzliche Nahrungs⸗ mittel gestiegen. Diese standen am 8. 8. auf 116,9 vH. Die Vieherzeugnisse stiegen seit Januar 1933 von 88vH auf 103 vH der Vorkriegspreise. Noch immer unter Friedensstand liegen die Preise für Schlachtvieh. Doch ist auch hier auf Grund der Markt⸗ regelung in der letzten Zeit eine Aufbesserung der Preise zu beobachten. Während Anfang Februar 1933 die Schlachtviehpreise nur 56 vH betrugen, sind sie heute immerhin schon wieder auf 73,3 vH gestiegen. Diese Zahlen zeigen deutlich die Erfolge der nationalsozialistischen Bauernpolitik, der es gelungen ist, auf Grund der Reichsnährstandsgesetzgebung durch Angleichung der Agrarpreise an die Industriepreise, die Preise für industrielle Fertigwaren stehen heute bei 115,3, einen gesunden Ausgleich in der Wirtschaft herbeizuführen, der nicht dem Wohl nur eines Standes, sondern der gesamten Volkswirtschaft zugute kommt.
Schlachtviehpreife an deutschen Märkten in
der Woche vom 13. bis 18. Auguft 1934.
Durchschnittspreise für 50 kg Lebendgewicht in RM.
“
Marktorte:
Berlin Dresden Frankfurt
a. M. Hamburg
Nürnberg
München Wuppertal
Hannover Magdeburg Mannheim
Stuttgart
88 SEn! —0 82 80 8
00
SS
& —½ —
—
888 SS
80 .,0- S 00
—,— — 80.90. 28
— —+
58* SSoS ”
8 — 8
82 888 S=S
88˙8 A
₰έ 8 Stüin! 88 &ᷣ᷑ =— 888& 00 S 80 8⸗
8 : 2
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—₰+ —+
Cr ᷑— — S do dn do 8
— —+
—+
88888
00 00o & DO 8
SKS888
8 Sdn do de
1
—₰
88
80 s S 92 bnd 8 S.
do 8& — — — 00 8 Sde
-
[*28S R8 SS9
82
—„„S S S
— —
SE*
— —₰+
* — &̊ 5S 1SSS
—
„S S
02 8 SSA Rͤ ESA r
8
—
9020 ₰ —¼
Reichsdurchschnittspreise
Lchsen vdcfgchg (b 5 . Kälber, mittlere (b) . Schweine, 100 — 120 kg (c)
“
Bezeichnung der Schlachtwertklassen siehe Monatsübersicht in Nr. 185 vom 10. August 1934. — Stallmast, b 2 = Weide⸗
mast. — ²) g 1 = Fette Specksauen. 8 Berlin, den 18. August 1334.
Statistisches Reichsamt.
Marktverkehr mit Vieh vom 29. ZJuli bis 4. August 1934. (Nach Angaben der 43 bedeutendsten Vieh⸗ und Schlachthofverwaltungen.)
Lebende Tiere
* ½
Auftrieb auf dem Viehmarkt
unmittelbar dem Schlacht⸗ bof zugeführt
davon zum
Schlachthof
FWitiunger
E.
Zufuhren he. 892 ber⸗ on nahme — gegenüber Tieren 9 der orwoche
— zum Fleisch⸗ e v. n markt ²) in vH
davon aus dem Ausland!)
insgesamt
17 664 3 224 4183 6 339
472
26 046
95 241
16 390
Rinder zusammen... dav.: Ochsen Bullen.. Färsen (Kalbinnen) Fresser .... Dö“ Schweine. .. Iö1“““
227 681 IA1“
118 197 18 280
—
¹) Darunter auf Seegrenzschlachth in den Zahlen mitenthalten. b
Berlin, den 18. August 1934
30 406 5 341
5 570 12 858 6 012 625
31 572 127 599 20 397
354 196
—+
—
8* S Æ△Æ—2—n
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†lIlrir!
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