1934 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Berxrlin

8. 2

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einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F5 Bergmann 7573.

1934

r. 204 Reichsbankgirokonto

Deutsches Reich.

anntmachung über den Londoner Goldpreis. anntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen iber den Eisenbahnverkehr beigefügten Liste. rrordnung über eine Marktregelung für Torfstreu und Torf⸗ ull. Vom 13. August 1934. 8 Manntmachung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Vom 30. August 1934. sordnung des Führers der Hauptgruppe 10 der deutschen irtschaft. 1 kanntmachung des Oldenburgischen Ministers des Innern, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Landes Oldenburg. hie Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1934. Gekanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 100 des „Reichsgesetzblatts, Teil I. Preußen. 8

““

‚asgen und sonstige Personalveränderungen. chung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz über Presßmärkte. . 16““ rtikter periodischen Druckschrifft. nen nchung des Regierungspräsidenten in Frankfurt (Oder),

sid die Einziehung von rmögenswerten zugunst des Preußen. 8 88

Amtliches. Deutsches Reich.

ekanntmachung über den Londoner Goldpreis

mäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur nderung der Wertberechnung von Hypotheken und nstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. September 1934 für eine Unze Feingodd = 141 sh 5 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. Sep⸗ tember 1934 mit RM 12,35 umgerechnet = für ein Gramm Feingold demnachkh.. in deutsche Währung umgerechne.. Berlin, den 1. September 1934.

Statistische Abteilung der Reichsbank 8 Dr. Döring.

RM 87,3248, ence 54,5598, R.e 2,86756.

**

u der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisen⸗ bahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ ahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr Anwendung sindet (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 42 vom 19. Feb Xar 1934), wird wie folgt geändert: ien“ wird unter A die Ziffer 9

‚Società ferrovia elettrica locale ia“ Bolzano (Bozen)] betriebene n Dermulo Fondo— Mendola.

rkehrsminister. tiemack.

4

örtschaftliche Maßnahmen vird verordnet:

und Torfmull, die des, Sitz Oldenburg, von der Torfstreu⸗ insoweit nichtig, rdnung noch nicht nehmer abgesandt reisen oder Be⸗ Käufer gün⸗ fstreuverband⸗ barten Preise

ill, die von

Bekanntmachung

der Süd⸗

deutschen Torfwerksbesitzer in München vor dem 26. Mai 1934 abgeschlossen worden sind, sind insoweit nichtig, als die Ware bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht an den Käufer oder die von ihm bestimmten Abnehmer abgesandt ist. Dies gilt nur, soweit die Verträge zu Fren oder Bedingungen abge⸗ schlossen worden sind, die für den Käufer günstiger sind, als die in dem Vertrag zwischen Torfstreuverband⸗GmbH. Berlin und dem Torfbund Oldenburg einerseits und dem Interessenverband der Süddeutschen Foeenna. Pegr andererseits vom 26. Mai 1934 vereinbarten Preise und Bedingungen.

Für Nachteile, die durch diese Verordnung entstehen, gewährt das Reich keine Entschädigung.

Berlin, den 13. August 1934.

Der Reichsminister der Justiz. 8 Dr. Gürtner.

chswirtschaftsminister und Preußische Minister für

Wirtschaft und Arbeit. 1“ Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: 1 Dr. Hjalmar Schacht,

ekanntmachung.

Gemäß § 7 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 31. März 1930 (RGBl. I S. 111) in der Fassung des Gesetzes über die Umwandlung der Reichsmais⸗ stelle vom 30. Mai 1933 (RGBl. I S. 313) ordne ich auf Grund der mir vom Verwaltungsrat der Reichsstelle für Betreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse erteilten Ermächtigung nach Beneymen mit der hierfür zuständigen Kommission in Abänderung des durch Bekanntmachung vom 17. Mai 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 116) veröffentlichten Beschlusses des Verwaltungsrats folgendes an:

1. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse für die nachstehend benannten Waren ist mit Wirkung vom 1. September 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichs⸗

anzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Nr. 6 Abs. 1 fest⸗

gesetzten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht: a) für die im Inland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltarif⸗Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen Oelkuchen —, auch Mandelkleie), und zwar für Leinkuchen .28.— RM je Tonne Erdnu 8 „„ Sojqagextraktionsschrot . .33.— Bucheckern⸗ u. Walnußkuchen 4.— die übrigen Waren des Zoll⸗ 77 7„

tarifs Nr. 193. b) für folgende im Inland und im Ausland anfallenden

Waren: aa) aus der Zolltarif⸗Nr. 192 (Reisabfälle Abfälle beim Schälen und Polieren von Reis nicht zur menschlichen Ernährung ver⸗ woendbar) ... 16.— RM je Tonne bb) für zu dienenden Bruch⸗ reis (LSTonne cc) aus der Zolltarif⸗Nr. 194 (Rückstände von der Stärkeerzeugung aus Mais, nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar) . 17.50 RM je Tonne 2. Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekanntmachung geltenden Zollsätze. Tritt während der Geltungs⸗ dauer der festgesetzten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sich die Monopolverkaufspreise entsprechend.

Berlin, den 30. August 1934. Der weessene des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse.

9* . 2 —*¹

nordnung des Führes der Hauptgruppe 10

7 '/

Futterzwecken

5

der deutschen Wirtschaft.

Auf Grund eines gemäß § 1 des Gesetzes zur Vor⸗

bereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (-GBl. Teil I S. 185) ergangenen Erlasses des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 27. August 1934 ordne ich an:

1. Die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe (Centralverband des Deutschen Bank⸗ und ankier⸗ gewerbes E. V.), Berlin NW 7, Dorotheenstr. 4, wird im

Sinne des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. Teil I S. 185) als die zuständige Ver⸗ tretung der in Form von Aktiengesellschaften oder Kom⸗ manditgesellschaften 8 Aktien betriebenen Banken (Kredit⸗ banken) und der in den gleichen Gesellschaftsformen be⸗

triebenen Hypothekenbanken sowie für alle von Einzelkauf⸗”

leuten oder in Form offener Handelsgesellschaften, Kom⸗ manditgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Bankgeschäfte (Privatbankiers) an⸗ erkannt. Marktregelnde Maßnahmen der Wirtschaftsgruppe und ihrer Untergruppen sind unzulässig.

2. Alle natürlichen und juristischen Personen der unter 1 bezeichneten Art werden gemäß § 1 Ziff. 5 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 der Wirt⸗ schaftsgruppe Privates Bankgewerbe angeschlossen. Sie haben sich bis zum 30. September 1934 bei der Geschäfts⸗ stelle dieser Wirtschaftsgruppe, Berlin NW. 7, Dorotheen⸗ straße 4, anzumelden.

3. Als Führer der Wirtschaftsgruppe Privates Bank⸗ gewerbe ist bestellt: Staatsrat Friedrich Reinhart, Vorsitzender des Auf⸗ sichtsrats der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft, Berlin W 8.

Berlin, den 30. August 1934.

Der Führer der Hauptgruppe 10. (Banken und Kredit) der deutschen Wirtschaft

Dr. Fischer.

—.—

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RSBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Bekanntmachung des

Staatsministeriums zur Ausführung des ersteren Gesetzes vom 21. Juni 1933 (Sl. S. 378) werden

1. alle Sachen und Rechte der Firma Adler & Co. in Delmenhorst,

2. das im Grundbuch der Stadtgemeinde Delmenhorst zu Artikel 608 auf den Namen des Geschäftsführers Fried⸗ rich Stöxen in Bremen eingetragenen Grundstückk

zugunsten des Oldenburgischen Staates eingezogen:

3. die zu dem Artikel 608 der Stadtgemeinde Delmen⸗

horst in Abt. III unter 1

a) Nr. 15 für die Firma J. H. Schmalfeldt & Co. in Bremen eingetragene Feingoldhypothek von 4000 (viertausend) Goldmark,

b) Nr. 17 für die Konzentration A. G. in Berlin

G SW 68 eingetragene Feingoldhypothek von 5000

8 (fünftausend) Goldmark,

für erloschen erklärt. Oldenburg, den 29. August 1934.. Der Minister des Innern. FPSüee.

SDie Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1934.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) stellt sich für den Durchschnitt des Monats August 1934 auf 123,3 (1913/14 = 100); sie ist somit um 0,3 vH höher als im Vormonat (122,9).

Die Indexziffer für Ernährung ist um 0,6 vH auf 118,5, die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung um 0,2 vH auf 133,7 und die Indexziffer für Bekleidung um 0,5 vH auf 116,3 gestiegen, dagegen ist die Indexziffer für den „Son⸗ stigen Bedarf“ um 0,1 vH auf 157,7 zurückgegangen. Die Indexziffer für Wohnung ist mit 121,3 unverändert geblieben.

Die leichte Erhöhung der Inderziffer für Frnährung hängt hauptsächlich mit einem Anziehen der Preise für Fleis und Fleischwaren, Butter und Erbsen zusammen. Die Preise für Gemüse und für Kartoffeln sind zurückgegangen. 8

Berlin, den 31. August 1934. Statistisches Reichsamt.

11“ Bekanntmachung.

Die am 31. August 1934 ausgegebene Nummer 100 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 8

Verordnung über den Zusammenschluß der Mischfuttermittel⸗ hersteller. Vom 21. August 1934; 1

Dritte Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlacht⸗ vieh. Vom 27. August 1934; 8

Zehnte Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über den Ver⸗ kehr mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten. Vom 27. August 1934.

Umfang: 1 Sggen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversendungs⸗ gebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 1. September 1934.

Reichsverlagsamt. Fabricius.