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06 v Septer ber 1934.
Gesellschaft, aber als selbständige juristische Person begründet worden ist und damit dieselbe Stellung erhalten hat wie die Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft selbst.
Zu § 10 Abs. 2: An Stelle der abweichenden „Verein⸗ barungen“ mußten jetzt neben die Einzelabrede noch Dienst⸗ ordnung und Tarifordnung gesetzt werden. Eine Betriebs⸗ ordnung kommt nach §§ 1, 16 A0G. Oe. nur noch für ge⸗ wisse Betriebe der öffentlichen Hand in Frage, die aber nicht mehr als öffentliche Betriebe gelten.
Zu § 13: Der § 9 Abs. 1 AZ. spricht nur allgemein von „Vorbereitungs⸗ und Ergänzungsarbeiten“, deren nähere Bestimmung dem Reichsarbeitsminister überlassen bleibt. In den Ausführungsbestimmungen zu § 9 vom 29. April 1927 (RGBl. I S. 114) hat der Reichsarbeitsminister eine solche Bestimmung getroffen. Es empfahl sich, diese ausführliche Regelung, die sich in der Praxis eingeführt hat, in den Ge⸗ setzestext selbst aufzunehmen, dem früheren § 9 Abs. 1 Satz 2 aber dadurch gerecht zu werden, daß der Reichsarbeitsminister die Möglichkeit erhält, ergänzende oder abweichende Bestim⸗ mungen zu erlassen. Die Aufnahme in den Gesetzestext ist um so erwünschter, als die hier genannten Arbeiten mit den „Vor⸗ und Abschlußarbeiten“ des § 6 (früher § 4 AZV.) nicht ganz übereinstimmen und die Neichhans aus den Ausführungs⸗ bestimmungen übernommene Vorschrift des § 13 Abs. 2 mittel⸗ bar noch eine Einschränkung der Arbeitszeit enthält.
Zu § 16 Abs. 1 Satz 1: Die Einfügung der Worte „als Arbeiter“ ist zur Klarstellung erfolgt. Der § 135 GO. will im Unterschied zum Kinderschutzgesetz nur Kindeér im Arbeits⸗ verhältnis erfassen (vgl. von Landmann⸗Rohmer § 135 Anm. 1). Daß er nach § 133 g GO. auch nicht auf technische Angestellte Anwendung findet, hat allerdings wohl nur theoretische Bedeutung.
Zu § 16 Abs. 3: Die Vorschrift des § 154 Abs. 5 GO., wonach Veröffentlichung durch das Reichsgesetzblatt und Vor⸗ lage an den Reichstag vorgeschrieben wird, stimmt nicht mit der Arbeitszeitverordnung zusammen, die für gleich wichtige Verordnungen nicht das gleiche verlangt. Tatsächlich erfolgt die Veröffentlichung dieser Verordnungen stets im Reichsgesetz⸗ blatt, womit sie auch ohne weiteres dem Reichstag bekannt werden. Daher ist die Veröffentlichungsvorschrift weggelassen.
Zu § 16 Abs. 4: Die Ausnahme des § 154 Abs. 1 Nr. 1, 2 GO. wird nicht angeführt, weil die Gesetzesvorschrift nur für „Arbeiter“ gilt.
Zu § 16 Abs. 6: In Satz 1 ist keine Beschränkung auf Betriebe mit mindestens 10 Arbeitern ausgesprochen, weil § 154 a GO. für Betriebe aller Größen gilt.
Zu § 16 Abs. 7: Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 „gelten“ auch in den unter Abs. 2 fallenden oder nach Abs. 3 ihm unterworfenen, nicht aber in den nach Abs. 4 aus⸗ geschlossenen Betrieben. Diese Auslegung gilt auch für § 17 Abs. 3, 5, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23, § 26 Abs. 2.
Zu § 17 Abs. 3 bis 9: Die in der GO. ausnahmsweise zugelassenen längeren Arbeitszeiten sind praktisch meist über⸗ holt durch die viel kürzeren Höchstarbeitszeiten der Verordnung über die Arbeitszeit. Da jedoch auch letztere Verordnung Aus⸗ nahmen zuläßt, behalten jene noch eine gewisse Bedeutung als äußerste Höchstgrenzen und nur als solche; das Maß der Ver⸗ längerung muß aber jeweils durch die nach der Arbeitszeit⸗ ordnung zulässigen Ausnahmen gedeckt sein. Es erschien daher zweckmäßig, überall den Hinweis „in den Grenzen des ersten Abschnitts dieser Verordnung“ ausdrücklich einzufügen.
Zu § 17 Abs. 3, 5: Entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 bedeutet, daß auch, soweit eine Ausdehnung der Vor⸗ schriften des § 16 Abs. 1 nicht erfolgt ist, eine solche der Vorschriften des § 17 Abs. 3 oder 5 selbständig erfolgen kann.
Zu § 19 Abs. 4: Die in § 139 Abs. 2 Satz 2 GO. ent⸗ haltene Forderung einer einstündigen Pause mußte sinn⸗ gemäß entsprechend Ziffer V ArbAO. geändert werden. Das in § 139 Abs. 3 GO. ausdrücklich ausgesprochene Erfordernis der Schriftform der Verfügung nach Abs. 2 ist, da es sich nur noch um Verfügungen einer obersten Reichsbehörde handelt, als überflüssig weggelassen.
Zu § 19 Abs. 5: Wegen der Behördenzuständigkeit vgl. die Erläuterung zu § 22.
Zu § 20 Abs. 3: Die Vorschrift des § 139 c GO. hat nur e9 für Arbeiter Bedeutung (für Angestellte vgl. § 20. Abs. 1).
Zu § 21 Abs. 2: Durch die Schlußbestimmung der Ziffer V Abs. 3 Arb AO. ist der Geltungsbereich der §§ 136 und 137 GO. ausgedehnt worden, daher war die Beschränkung auf größere Betriebe wegzulassen. Die Ausnahmemöglichkeiten des § 139 a Abs. 1 Nr. 3 sind nicht aufgenommen, weil sie schon durch Ziffer V ArbAO. überholt waren (vgl. von Landmann⸗ Rohmer § 139 a Anm. 7). Aus den gleichen Gründen ist die Ausnahmemöglichkeit des § 139 Abs. 2 hinsichtlich der Pausen weggelassen.
Zu § 21 Abs. 3: Nach dem Wortlaut des § 139 Abs. 2 GO. könnten von dieser Vorschrift Ausnahmen gemacht werden. Dies wäre jedoch nicht sinngemäß (vgl. von Landmann⸗ Rohmer § 139 Anm. 5).
Zu § 22: Der § 22 (§ 138 a GO.) ist nicht als durch die AZV. überholt zu betrachten, hat vielmehr noch eine, wenn auch nicht große, materielle Bedeutung (vgl. von Landmann⸗Rohmer § 138 a Anm. 2). Dagegen sind die in der GO. vorgesehenen Behördenzuständigkeiten schon nach geltendem Recht als durch die des § 6 AZ3V. (§ 9 der neuen Fassung) ersetzt anzusehen (a. a. O. § 138 a Anm. 3 a). Ebenso sind die formalen Vorschriften des § 138 a Abs. 3 und 4 als überholt anzusehen (a. a. O. § 138 a Anm. 5).
Zu § 23: Der § 139 Abs. 2 GO. ist nach § 19 Abs. 4 genommen, weil die Regelung nur noch für die Nachtarbeit, nicht mehr für die Pausen, die in § 21 der neuen Fassung gemäß Ziffer V ArbàO. ohne Jaaggten solcher Ausnahmen ge⸗ regelt sind, Bedeutung hat. Für die Behördenzuständigkeit
ergleiche das zu § 22 Gesagte. Allerdings nimmt v. Land⸗ nann⸗Rohmer im Gegensatz zu seiner Stellungnahme zu 138 a GO. bei § 139 GO. (Anm. 2) eine Aenderung der Behördenzuständigkeit durch die Arbeitszeitverordnung nicht n. Sie erscheint aber nur folgerichtig, und die Aenderung gegenüber der Gewerbeordnung kann jedenfalls als eine solche wegen „Unstimmigkeit“ vertreten werden. u § 26: Die Ausführungsanweisung zum § 5 der Arbeitszeitverordnung (Aushang und Einreichung der Tarif⸗ verträge) ist nicht übernommen. Sie ist bezüglich des Aus⸗ hangs durch Abs. 1, bezüglich der Einreichung bei der Gewerbe⸗
aufsicht durch die Vorschrift der Bekanntmachung der Tarif⸗ ordnung (§ 22 der VO. vom 10. März 1934, RGBl. 1 S. 187) überholt. — . .
Zu § 27 Abs. 1 bis 4: Die in der Gewerbeordnung vor⸗ gesehenen Ersatzstrafen für den Unvermögensfall sind weg⸗ gelassen, da der § 29 des Strafgesetzbuchs hierfür eine allge⸗ meine Regelung enthält. Wenn trotzdem die Straftaten des Abs. 2, für die der § 147 Abs. 1 Nr. 4 GO. bisher nur Haft als Ersatzstrafe vorgesehen hatte, von denen des Abs. 3, für die der § 146 Abs. 1 Nr. 2 Gefängnis als Ersatzstrafe vor⸗ gesehen hatte, getrennt sind, so geschieht dies, um schon hier⸗ durch ihren leichteren Charakter zu kennzeichnen. Dazu kommt, daß die in Abs. 4 ausgesprochene Strafverschärfung für den Wiederholungsfall nur auf die Straftaten des Abs. 3 Bezug nimmt.
Zu § 27 Abs. 2: Die Anführung des § 19 Abs. 4 (= § 139 Abs. 2 GO.) erfolgt auf Grund der Ausführungen bei v. Landmann⸗Rohmer (§ 147 Anm. 6); die 1“ des § 19 Abs. 5 (= § 138 a Abs. 5 GO.) und des § 22 Abs. 1, (= § 138 a Abs. 1, 2 GO.) würde nach v. Landmann⸗Rohmer (§ 138 a Anm. 7) eigentlich zu Abs. 3 gehören, steht aber sinn⸗ gemäß — weil Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung — richtiger in Abs. 2. Zur EEE“ 23 ist zu bemerken: Im Gegensatz zu §§ 146, 147 GO. wird das Wort „Be⸗ stimmungen“ hier nur noch für Verordnungen und nicht gleichzeitig für Verfügungen gebraucht (vgl. dazu v. Land⸗ mann⸗Rohmer § 146 Anm. 4 b und § 147 Anm. 6).
Zu § 27 Abs. 3: Wegen Anführung des § 16 Abs. 2 und 3 (= §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 1 GO.) vgl. v. Landmann⸗ Rohmer § 154 Anm. 3. Der § 16 Abs. 7 (= § 139 a Abs. 1 Nr. 1 GO.) fällt unter § 146 Nr. 2 GO. Wegen des § 17 Abs. 7 (= § 154 Abs. 3) vgl. v. Landmann⸗Rohmer § 154 Anm. 9. Der § 18 Abs. 2 (= § 137 a Abs. 2) ist sinn⸗ gemãß 6 angeführt. Die Hauptvorschrift über den Laden⸗ schluß ist die des bisherigen § 9 AngV. (§ 24 der neuen Fassung), deren Verletzung unter § 11 AZV. fiel. Die Ver⸗ letzung der bisherigen Vorschrift des § 139 e Abs. 4 GO. (§ 25 der neuen Fassung) fiel unter die Strafvorschrift des § 146 a Abs. 1 GO. Es ist aber sinnwidrig, die Strafen für die beiden eng verwandten Tatbestände unter verschiedene Straf⸗ I“ die im übrigen nur formal verschieden sind, fallen zu lassen. Daher umfaßt die Strafvorschrift des § 27 Abs. 3 nunmehr die Verstöße sowohl gegen § 24 wie gegen § 25.
Zu § 28: Das Anwendungsgebiet der Zwangsmaßnahmen des § 147 Abs. 4 GO. ist auf die in § 147 Abs. 1 Nr. 4 GO. ausgenommenen Fälle ausgedehnt, da dies gerade die schweren Fälle sind und ihre Ausnahme sinnwidrig wäre. Nach dem Wortlaut von § 147 Abs. 4 GO. könnte man annehmen, daß er nur auf „endgültig“ erlassene, also rechtskräftige Verfügungen Anwendung fände. Dies wird aber von v. Landmann⸗ Rohmer (§ 147 Anm. 9) ausdrücklich verneint. Wegen des Ge⸗ brauchs des Wortes Bestimmungen vgl. die Erläuterung zu § 27 Abs. 2.
Zu § 30: Die Zweitagesfrist der Arb- O. und AngV. ist tatsächlich überholt und darum weggelassen.
Zu § 32: Dem Wortlaut nach gibt § 68 Abs. 3 des Ge⸗ setzes zur Ordnung der nationalen Arbeit nur die Ermächti⸗ gung, die Verordnung über die Arbeitszeit unter Einbeziehung der Vorschriften der Gewerbeordnung über die Arbeitszeit neu zu fassen. Selbstverständlich liegt hierin auch die Ermächtigung, die in die Arbeitszeitordnung übernommenen Vorschriften der Cu“ in letzterem Gesetz zu streichen. Sinngemäß muß aber auch die Ermächtigung dazu einbegriffen sein, eine in der Verordnung über die Arbeitszeit enthaltene Vorschrift über die Sonntagsruhe nunmehr in die Vorschriften der Ge⸗ werbeordnung über die Sonntagsruhe zu übernehmen, um die Gegenstände der werktäglichen Arbeitszeit und der Sonntags⸗ ruhe säuberlich voneinander zu scheiden.
(EZeröffentlicht vom Reichsarbeitsmi 8
MWMWBGBekanntmachung. Die von der Filmprüfstelle ausgesproche Films: „Traum einer Nacht“, des Kraska⸗Film, Berlin⸗Steglitz, tritt außer Kraft. Die unter dem 20. Januar 1934 erteilten Zulassungs⸗ karten Nr. 35 536 sind ungültig. 1 Berlin, den 1. September 1934. 8 Der Leiter der Filmoberprüfstelle. 1 FrrSee
1
Preußen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Ziff. 6 der VO. zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I S. 35) verbiete ich die in Magdeburg erscheinende Halbmonatsschrift „Nordland“ mit sofortiger Wirkung, und zwar bis zum 4. Ok⸗ tober 1934 einschließlich.
Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die verbotene darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist, sowie alle im gleichen Verlag erscheinend f⸗ blätter der Zeitschrift „Nordland“. “ 8
Magdeburg, den 3. September 1934. 1“
Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: Fehrmann.
Michtamtliches. b Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
In Abänderung der Bekanntmachung der Handels⸗ vertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland im Reichsanzeiger Nr. 172 vom 26. Juli 1934:
B. 4. Arbatoff, Arkadi, wird gestrichen. A. IV. 1. Arbatoff, Arkadi, mit einem unter A II Ge⸗ nannten gemeinsam.
Berlin, den 3. September 1934.
etung der U. d. S. S. R. i Rechtsabteilung.
F
5 2 82 2 ]
Devisenbewirtschaftung im Postverkehr.
Die Deutsche Reichspost gibt in einem neuen Aushang in
den Schalterräumen der Postanstalten die z. Zt. gültigen wich⸗ tigsten Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung im Post⸗
verkehr mit dem Ausland bekannt. Danach ist die Versendung
oder Ueberbringung von deutschen Reichsmarknoten (Reichsbank⸗ noten, Rentenbankscheinen, Privatbanknoten) sowie von deutschen Goldmünzen ins Ausland, ins Saargebiet oder aus dem Inland in die badischen Zollausschlußgebiete gänzlich verboten. Die Ver⸗ sendung von ausländischen Geldsorten, insbesondere von aus⸗ ländischem Münzgeld oder Papiergeld, ausländischen Banknoten, ferner von deutschen Scheidemünzen, von Gold oder sonstigen Edelmetallen (Silber, Platin und Platinmetallen) nach dem Aus⸗
land, dem Saargebiet oder den befccher Bafrueschlubsgenieten ist
in gewöhnlichen Postsendungen einschl. der Pakete mit stiller Ver⸗ sicherung und der unversiegelten Wertpakete gänzlich verboten, in Einschreibsendungen nur 8
verschluß (nach zollamtlicher Vorabfertigung) zulässig, in ver⸗ siegelten Wertsendungen bis zum Betrag von 50 RM insgesamt im Kalendermonat (Freigrenze) gegen Reisepaß des Absenders, von mehr als 50 RM im Kalender⸗ monat nur mit Genehmigung einer Devisenstelle zulässig. Gold und sonstige Edelmetalle dürfen in jedem Fall (also auch bei Werten unter 50 RM) nur mit Genehmigung einer Devisenstelle versandt werden. Die Versendung von Genehmigung einer Devisenstelle. Postanweisungen und Post⸗ überweisungen nach dem Ausland und dem Saargebiet sind bis
50 RM insgesamt im Kalendermonat gegen Abschreibung im eigenen Reisepaß des Absenders zulässig, über 50 RM im allge⸗
meinen unzulässig. Dasselbe gilt für Zahlkarten und Ueberwei⸗ sungen
urch Devisenbanken oder unter Zoll⸗
bschreibung im eigenen
ertpapieren bedarf der
inländische Postscheckkonten von Personen, die im
Ausland oder im Saargebiet ansässig sind. Auf Postscheckkonten,
deren Inhaber eine allgemeine Gutschriftgenehmigung haben, können auch höhere Beträge eingezahlt oder überwiesen werden; die Zulässigkeit solcher Gutschriften prüfen die Postscheckämter. Zahlungen bis zu 10
RM insgesamt innerhalb eines Kalender⸗
monats können ohne Abschreibung im Reisepaß ausgeführt
werden Der Höchstbetrag umfaßt bei allen vorstehenden Zahlungen auch die bei anderen Stellen als der Post getätigten Zahlungen.
Nachnahmen und Postaufträge aus Deutschland nach dem Aus⸗
land und dem Saargebiet, deren eingezogene Beträge einem Post⸗ scheckkonto im Bestimmungsland der Sendungen zugeführt werden sollen, sind unzulässig.
zulässig, wenn der eingezogene Betrag einem Postscheckkonto in
eutschland gutgeschrieben werden soll und der Inhaber dieses
Postscheckkontos die Gutschriftgenehmigung einer Devisenstelle besitzt. Waren, die in Paketen oder Wertkästchen aus dem deut⸗
schen Wirtschaftsgebiet ausgeführt werden, sind für die Devisen-⸗ einer Exportvaluta-
bewirtschaftung von dem Absender mit
erhäraa schriftlich anzumelden, und zwar 1. der für den Ab⸗
sender zuständigen Reichsbankanstalt binnen drei Tagen nach der 8
Versendung mit Abschnitt K, 2. der Aufgabepostanstalt bei Auf⸗ lieferung der Sendungen mit Abschnitt B der Exportvaluta⸗ Erklärung.
Es besteht eine Reihe weiterer Einschränkungen für den Insbesondere gilt die
Freigrenze von 50 RM für bestimmte Arten von Zahlungen nicht. Auskunft darüber erteilen die Devisenstellen. Der Absender ist
Zahlungsverkehr mit dem Ausland usw.
für die Zulässigkeit der Zahlung bzw. Versendung in jedem Fall verantwortlich.
Verstöße gegen die für die Devisenbewirtschaftung erlassenen
Vorschriften werden mit Gefängnis und Geldstrafe, in besonders
schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft; die eingezogen
ohne Genehmigung ausgeführten Werte können
werden.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
1“ Mittwoch, den 5. September. 1
Staatsoper: Madame Butterfly. Preuß. Beginn: 20 Uhr.
Schauspielhaus: Rebell in England. Drama von Hans Schwarz. Beginn: 20 Uhr.
Aus der Verwaltung.
Zur Aufhebung der Verschrottungsverordnung.
88 Rahmen des sogenannten Reinhardt⸗Programms hat dgs set zur Verminderung der Arbeitslosigkeit in seinem Ab⸗ nitt
1934 unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit für Ersatz⸗ beschaffungen vorgesehen, davon abhängig, aß der neue Gegen Betriebe dienenden Sicherstellung 85 Voraussetzung war verordnung vom 1 worden. 2 schaft, daß die Steuerfreiheit für Eraßbe affungen nur gewährt werden durfte, wenn die alten Gegenstän und vernichtet oder verschrottet wurden.
Das Gesetz über Scaertro en für Ersatzbeschaffungen hat suseszelebung der Wirtschaft wesentlich beigetragen. Die ichkeit, bei
die Verschrottungs⸗
so gün gesetzes in treibenden und
Aussicht buchführenden Gewerbe⸗
genommen is. andwirten zu ge
tatten, bei
jedoch nicht in gewöhnlichen und Einschreibsendungen. .
Nachnahmen und Postaufträge aus dem Ausland und dem Saargebiet nach Deutschland sind nur dann
Musikalische Leitung:
1 für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis zum 31. Dezember
Die Steuerfreiheit war unter anderem tand einen bisher dem
gleichartigen Gegenstand ersetzen mußte. Zur
.Dezember 1933 (RGBl. I S. 1071) erlassen ie bestimmte im Interesse der Ankurbelung der Wirt⸗
e außer Betrieb gesetzt
Mög⸗ rsatzbeschaffungen die Anschaffungs⸗ oder Herstellungs⸗ kosten 8— und in vollem Umfang abzuschreiben, hat sich als
tig erwiesen, daß im Entwurf des neuen Einkommensteuer⸗
der Beschaffung kurzlebiger Gegenstände die Anschaffungs⸗ oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Anschaffung (Herstellung) oder in einem ö Jahr voll abzuschreiben. Diese Regelung steht im Gegen⸗
atz zu der bisherigen Regelung im § 16 des Einkommensteuer⸗
gesetzes, wonach die Aufwendungen in derartigen Fällen auf die
Jahre der Nutzungsdauer zu verteilen sind. Die Regelung geht
über das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersa beschaffungen hin⸗ egünstigt, sondern Auf der anderen rmngelung Figgeh dem Gesetz über Steuerfreiheit
, denn das neue fls Beeashce
aus, denn es sind nicht nur Ersatzbeschaffungen auch Neuanschaffungen jeder Art. Seite bleibt die für Ersatzbeschaffungen zuru⸗ gesetz will die volle Abf
ls kurzlebig sollen alle Gegenstände gelten, deren Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt.
geregelt werden.
Da das neue Einkommensteuergesetz bereits auf das im Jahr
1934 erzielte Einkommen Anwendung finden soll, ist eine Aufrecht⸗ erhaltung der Verschrottungsverordnung nicht mehr angebracht; denn auch diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vorschriften der
Verschrottungsverordnung nicht beachten, können die 1.egar 4
Gegenstände trotzdem voll abschreiben, wenn es sich um kurzlebige handelt. Lediglich bei langlebigen Gegenständen hätte die Auf⸗ rechterhaltung der Verschrottungsverordnung in Frage kommen können. In Interesse der Wirtschaft ist jedoch davon abgesehen worden, in diesen Fällen an dem Verschrottungszwang festzuhalten. Die Verschrottungsverordnung ist durch die Verordnung vom
schreibung nicht für alle Gegenstände, lv.e. nur für sogenannte kurzlebige Gegenstände zugestehen. Näheres wird in den Durchführungsbestimmungen zum neuen ( inkommensteuergesetz
gegenüber dem Vortage kaum verändert lagen,
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 206 vom 4. September 1934.
,—
31. August 1934 aufgehoben worden. Daraus ergibt sich, daß künftig bei Ersatzbeschaffungen weder eine Verschrottung oder Vernichtung des alten Gegenstands noch eine Anzeige an das inanzamt über Verschrottung oder Vernichtung u. dgl. er⸗ pörzerf wird.
Berliner Börsenbericht vom 4. September.
Ruhiger. — Grundstimmung bleibt freundlich.
Nach dem ziemlich lebhaften Geschäft zu Beginn der Woche ist an der Berliner Börse vom Dienstag eine sewise öö eingetreten. Trotddem blieb die innere Verfassung der Börse Phergh hch da verschiedene Meldungen aus der Wirtschaft wieder Anregung brachten. Allerdings haben die Publikumskäufe nach⸗ gelassen, und die Kulisse zog es daher, vanennn im Verlauf, vor, einige Glattstellungen vorzunehmen, so daß die urse, die anfangs eher etwas rück⸗ ängig tendierten. Nur für Spezialpapiere hielt die Nachfrage er Privatkundschaft an, jedoch gingen die hier erzielten Besse⸗ rungen über 2 vH nur selten hinaus. Die Börse schloß in ruhiger, aber nicht unfreundlicher Haltung.
Von den Montanaktien waren wieder Rohstoffwerte gefragt, Mansfeld plus ¼ vH, Stolberger Zink plus ½ vH. Andererseits bemerkte man Glattstellungen in Phönix und Hoesch (je minus ¼ vH). Braunkohlen⸗ und Kaliaktien Feigten kaum Veränderun⸗ gen, dagegen waren unter chemischen Werten wieder die Neben⸗ apiere des Farbenkonzerns, wie Goldschmidt (plus 2¼ vH) und Chemische Heyden (plus 1 vH) begehrt, auch Kokswerke gewannen 1 vH. Am Elektromarkt zeigten sich Glattstellungen in Chade (minus 4 RM) und in Siemens (minus 1¼ vH). Rückkäufe er⸗ folgten dagegen in Accu (plus 1 ¼ vH), sonst wurde etwas in von B. K. L. (minus ¾¼ vH) in R. W. E. (plus vH) getauscht. Die am Montag stark favorisierten Holzmann büßten im Verlauf wieder 2 vH ein. Sonst fanden noch Maschinenwerte Interesse, und zwar namentlich Berliner Maschinen (plus 2 vH) auf günstige Abschlußerwartungen, außerdem bestand einiges Interesse für Deutsch⸗Atlanten (plus 1 H) und Wasserwerk Gelsenkirchen (plus 1 ½% vH). Etwas stärker waren Bemberg angeboten (minus 14¼ vH) im Zusammenhang mit der ab morgen erfolgenden Notierung für die zusammengelegten Aktien.
Am Kessomark waren wieder Großbankaktien bevorzugt, die 1 vH gewannen. — In Renten bleibt das Geschäft ruhig bei nicht ganz einheitlicher Kursgestaltung. Die neue Reichsanleihe gelangte heute erstmalig bei lebhaften Umsätzen zur Notiz, der Kurs stellte sich auf 95. — Am offenen Geldmarkt machten sich weitere Rückflüsse geltend; Tagesgeld stellte sich auf 4 ¼ bis 4 % vH. — Am internationalen Devisenmarkt lag das Pfund erholt, in Berlin notierte es amtlich 12,40 (12,34). Der Dollar war mit 2,477 unverändert.
8
Der Hundert⸗Tage⸗Kampf gegen die Material⸗Bergeudung.
Am 15. August war offiziell der letzte Termin für die Anmel⸗ dung zum Hundert⸗Tage⸗Kampf gegen die Materialvergeudung; an diesem Zeitpunkt ist auch in den einzelnen Betrieben mit der Sammlung von Erfahrungen auf dem Gebiete sparsamer Ma⸗ terialverwendung begonnen worden. Der DHD. erfährt von der Gesellschaft für Organisation, die die ganze Aktion durchführt, daß gegenwärtig noch kein genauer Ueberblick über die Beteiligung in der Industrie möglich ist; soviel lasse sich aber bereits fest⸗ stellen, daß in 1500 Betrieben mit einer Belegschaft von etwa 800 000 Personen der Kampf aufgenommen worden ist. Die große Zahl der Unternehmungen, die der allgemeinen Aufforderung nachgekommen sind, ohne sich jedoch in aller Form zu melden, ist dabei nicht berücksichtigt. Uebrigens laufen täglich noch Zusagen ein, denn nach wie vor ist es möglich, sich an dem Kampf zu be⸗ teiligen, wenn auch die Frist, die mit dem 15. August genannt
worden war, nicht eingehalten wurde. Die Zustimmung einzelner
großer Verbände steht unmittelbar bevor. Der Reichsverband der
Die belgisch⸗französischen Wirtschaftsbeziehungen
Brüssel, 3. September. Außenminister Jaspar ist nach seiner
Pariser Reise nicht sofort nach Brüssel zurückgekehrt, sondern
wird erst am Dienstag hier eintreffen, um an dem an diesem Tage stattfindenden Ministerrat teilzunehmen. Bei dieser Ge⸗ legenheit wird der Außenminister über den Gegenstand und das seiner Pariser Besprechungen Bericht erstatten. Ueber⸗ einstimmend mit dem in Paris ausgegebenen Bericht betont man auch in inoffiziellen Kreisen Brüssels, daß Hauptgegenstand der Besprechungen die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Frank⸗ reich und Belgien gewesen seien. Aus Kreisen, die der Regie⸗ rung nahestehen, verlautet dazu, daß Jaspar die Erschwerungen, die der Beschäftigung belgischer Arbeitskräfte in Frankreich schon seit längerer Zeit gemacht werden, erneut zur Sprache gebracht habe. Ferner habe er die Notwendigkeit einer Vergrößerung des Handelsvolumens im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr betont. Man erklärt, daß Jaspar sich für den Ahschluß eines neuen, weitergehenden Wirtschaftsabkommens mit Frankreich eingesetzt habe mit der Begründung, daß das kürzlich zustande gekommene Kontingentierungsabkommen nur in Einzelpunkten die Unzu⸗ träglichkeiten im Wirtschaftsverkehr der beiden Länder gemildert habe. Bei der Besprechung dieser Fragen habe Jaspar auch auf die Solidarität hingewiesen, die sich daraus ergebe, daß beide Länder der Goldpolitik treu geblieben seien. Französischerseits habe man, so wird in Brüssel erklärt, erkennen lassen, daß man zum Abschluß eines neuen Abkommens bereit sei. 1
Flaute am französischen Getreidemarkt. Paris, 4. September. Am 2. September hielten in Nancy die Getreidehändler ihren Jahreskongreß ab. Die Getreideabschlüsse seien gleich Null gewesen. In einer vom französischen Getreide⸗ und Mehlhänalee adita eingebrachten und vom Kongreß an⸗ genommenen Entschließung wird die Getreidepolitik der fran⸗ ösischen Regierun scan angegriffen und die Erhöhung der msatzsteuer als Hauptursache der Flaute auf dem Getreidemarkt bezeichnet. Besondere Maßnahmen zur Hebung der Getreide⸗ ausfuhr werden als dringend notwendig bezeichnttet.
Argentinischer Weizenernte droht 8 Millionenschaden.
In Argentinien befürchtet man eine erhebliche Heuschrecken⸗
plage, von der ein so großer Teil der Weizenernte bedroht wird,
daß ein Verlust von mehr als 100 Millionen RM angenommen werden kann, wenn es nicht in letzter Stunde gelingen sollte, die
Wirtschaft des Auslandes.
Die auf Grund der — ergangene Verordnung des Reichswirtschaftsministeriums vom 23. Januar 1934 (RGBl. I S. 57), durch die der Kreis der zugelassenen Schrotthändler bestimmt worden ist, ist ebenfalls aufgehoben weden .. 1 “
Bekleidungsindustrie wird von sich aus an die ihm angeschlossenen Unternehmen herantreten, um sie zur Teilnahme zu veranlassen. Für die besten Vorschläge aus der Gefolgschaft setzt der Reichs⸗ verband selbst Prämien aus. Von anderen Körperschaften haben der Deutsche Industrie⸗ und Handelstag und der Deutsche Ge⸗ meindetag zugesagt, im gleichen Sinne auf die ihnen nahestehen⸗ den Betriebe einzuwirken. Wenn der Kampf gegen die Material⸗ vergeudung auch erst im Anlaufen ist, kann aus der großen Zahl der daran beteiligten Unternehmungen bereits auf einen guten Erfolg geschlossen werden.
Um die Wichtigkeit der Maßnahmen für die deutsche Volks⸗ wirtschaft zu unterstreichen, hat auch der Staatssekretär im Reichs⸗ wirtschaftsministerium, Dr. Posse, an die 11” folgen⸗ des Schreiben gerichtet: „Ich bin überzeugt, daß die Weltwirt⸗ schaftskrise in erster Linie von der kaufmännischen Seite beseitigt werden wird. Solange aber die internationalen Wirtschaftsschwie⸗ rigkeiten andauern, und Deutschland, das nur soviel einführen will, als es tatsächlich bezahlen kann, zu einer immer größeren Verminderung seiner Rohstoffeinfuhr genötigt wird, muß es ganz besonders d Aufgabe sein, das aus ausländischen Ferholtelht Material im Inlande pfleglich zu behandeln. Darum egrüße ich die Absicht, durch einen „Hundert⸗Tage⸗Kampf gegen die Materialvergeudung“ in breitesten Schichten des Volkes, ins⸗ besondere aber in der Wirtschaft, durch die Propagierung von or⸗ ganisatorischen Maßnahmen in der Betriebswirtschaft aufklärend zu wirken.“ — 18 EE11““ 111u“
1 *
Ueber 5 Milliarden Mart Betriebsausgaben der Landwirtschaft. Versuch einer volkswirtschaftlichen Gesamtschätzung.
Das Statistische Reichsamt legt der Oeffentlichkeit den „Ver⸗ such einer volkswirtschaftlichen Gesamtschätzung“ des Betriebs⸗ aufwandes der deutschen Landwirtschaft vor. Es ergibt sich daraus die fundamentale Bedeutung der deut⸗ schen Landwirtschaft als Verbraucher “ lich erzeugter Betriebsmittel. Nach der Berechnung liegt nämlich der Aufwand für gewerblich erzeugte Betriebs⸗ mittel allein bei rund 40 vH der Betriebsausgaben der Land⸗ wirtschaft. Die Summe der Betriebsausgaben wird für das Betriebsjahr 1933/34 auf insgesamt 5,258 Milliarden angegeben, denen Verkaufserlöse der Landwirtschaft in Höhe von 7,1 Mil⸗ liarden bEöu Die I für gewerblich erzeugte Betriebsmittel (Neubauten und Gebäudeinstandsetzung einschließlich der Löhne, Maschinen und Geräte einschließlich Instandsetzung, Düngemittel, Heiz⸗ und Kraftstoffe sowie Pfanzen⸗ schutzmittel) wurden für das Betriebsjahr 1933/34 summenmäßig mit 1,972 Milliarden Reichsmark festgestellt, während sie noch im Betriebsjahr 1932/33 nur 1,810 Milliarden betrugen. Wenn man den Ausgaben der Landwirtschaft die Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse und aus Krediten gegenüberstellt, so lasse sich schließen, daß die Ausgaben der selbständigen Landwirte für persönliche Bedarfsgüter von 1928/29 bis 1932/733 um etwa 60 vH zurückgegangen sind. Unter Berücksichtigung des Rück⸗ gangs der Konsumgüterpreise würde das eine Verbrauchsminde⸗ rung um rund 40 vH bedeuten. Der gesamte, den in der Land⸗ wirtschaft Tätigen für Konsumgüter zur Verfügung stehende Be⸗ trag (Einkommen der Selbständigen, Barlöhne, Bargehälter ohne die aus der Sozialversicherung zurückfließenden Entschädigungen) sei von 4,3 Milliarden Reichsmark im Jahre 1928/29 au 2,25 Milliarden Reichsmark im Jahre 1932/33 oder um 50 vH. gesunken. Der Kaufkraft nach bedeute das einen Rückgang um 25 vH. Mit der im Wirtschaftsjahr 1983/84 eingetretenen be⸗ trächtlichen Steigerung des landwirtschaftlichen Einkommens habe. sich auch der Absatz an gewerblich erzeugten Betriebsmitteln und Konsumgütern in der Landwirtschaft merklich gehoben.
Heuschrecken zu vernichten. Ungezählte Millionen von Heuschrecken liegen gegenwärtig auf den Gebieten von Formosa gewissermaßen bereit zum Massenüberfall auf die argentinischen Felder. Die tarken Regenfälle der letzten Wochen 1 die Larven der Heu⸗ säürten, ungewöhnlich früh und schnell zur Entwicklung gebracht. Es wird daher angenommen, daß Ende November riesige Schwärme dieser Insekten nach Süden vordringen werden. m Januar würden dann die Felder der Farmer in Gefahr sein, von den Heuschrecken Leergesgesen zu werden. In einer Lüed. ee. Eingabe an den Kongreß haben die Bauern um die Ingangsetzung eines Vernichtungskampfes gegen die Heuschrecken gebeten. Sie wünschen, daß von Flugzeugen aus ein Giftkampf gegen die ge⸗ fährlichen Insekten geführt werden möge.
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Auslandsfirmen in der Mandschurei brauchen sich nicht auf Gobi festzulegen.
Tschangtschun, 3. September. Die mandschurische Regierung hat blfehlossen, denjenigen ausländischen Unternehmungen, die mit ihrem Gelde in der Mandschurei arbeiten wollen, ohne sich dabei auf den Gobi festzulegen, zu gestatten, ihr Grundkapital auf ausländische Währung lauten zu lassen. Nur Banken und Versicherungsgesellschaften sind gezwungen, ihre Tätigkeit in Gobi auszuüben. 1
Japanischer Kanal zur Umgehung von Singapore?
Der bisher völlig unbekannte Name des kleinen siamesischen Ortes Kra auf der Halbinsel Malakka in den Mittel⸗ punkt der Weltpolitik gerückt worden. Die Japaner sollen näm⸗ lich an Siam herangetreten sein, um sich die Konzession zum Bau eines Kanals zu verschaffen, der die Halbinsel Malakka an ihrer schmalsten Stelle, bei Kra durchschneiden und den Seeweg nach Ostindien bedeutend verisehen soll. Der Kanal würde nur 42 km lang sein und nicht soviel technischen Schwierigkeiten begegnen wie der 166 km lange Suez⸗Kanal oder der 83 km lange Panama⸗ Kanal. Die strategische Bedeutung des Kra⸗Kanals aber würde mindestens derjenigen seimss beiden großen Vorbilder gleich⸗ kommen, Liegt doch auf der Südspitze der Halbinsel Malakka die gewaltige englische Seefestung Singapore, die dazu bestimmt ist, im Kriegsfalle die Malakka⸗Straße, den 82 einzigen Seeweg 88 Ostindien, zu sperren. Der neue Kanal würde diese Sperre einfach umgehen und Englands Vorherrschaft zur See brechen! Wie es heißt, wollen die Japaner auf der großen Flottenkonferenz 1935 die Entfestigung von Singapore verlangen und, wenn diese Forderune — selbstverständlich — abgelehnt wird, den Bau des
ra⸗Kanals in Angriff nehhmwen. 8 8
Krabben (Garneelen)
Deutsche Seefischerei und Bodenseefischerei— im Juli 1934 (Fangergebnisse usw.).
Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene und an Land gebrachte Fische, Robben, Wal⸗ und andere Seetiere sowie davon gewonnene Erzeugnisse.
(In dieser Nachweisung bedeutet 0 bzw. 0,0, daß zwar Fänge erfolgt sind, die Zahlen aber unter 100 kg bzw. 100 RM liegen.)
Ostsee (einschl. Haffe)
Wert in 1 8 100 kg 1000 Ne 8
8 - “ Nordsee Seetiere und davon —
gewonnene Erzeugnisse Wert in
100 kg 1000 RE.
I. Fische. ¹) ²)
8 . 2 1858 161 1 180,7 reitling (Sprott) K .
Makrele 2 994 29,3 Kabeljau, 1. Sorte 1 600 44,5 “ . 629 16,5 ZEEbö 1 897 15 8
8. Muändern... 13 131 276,5
a. d. Barentssee und
v. d. Bäreninsel.. —
Schellfisch, 1. Sorte .. .. 4 51 140 8“ 1551
4464
8 4. u. 5. Sorte „ SFelmntee .. 8 a. d. Barentssee und v. d. Bäreninsel Wittling (Weißling, Merlan) Seelachs (Köhler), Nordsee⸗ ) IJsländer )ha. d. Barents⸗ see und v. d. Bäreninsel Helac (Heller Seelachs) .. eng. Seehecht.. Rotbarsch, (Gold⸗) Nordsee Fsländer. a. d. Barents⸗ see und v. d. Bäreninsel Katfisch (Austernfischh.. Seeteufel (Angler). 8 Knurrhahn.. 3 8e “ 8
3. u. 4. Sorte 1 lebend. .. 1 Isländer. a. d. Barentssee v. d. Bäreninsel Scharbe (Kliesche)).. Butt (Flunder).. Seezunge. Rotzunge ..... Limande (echte Rotzunge) v““ ö““ Tarbutt (Glattbutt). Rochhe.. Hazfisch “ achs und Meerforelle ooooo Aal (Flußaal).. 8 tt(Flußhecht) 1
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Taschenkrebse „ 36 5 Laschen 7 1,2
eln. — — Nusch 24 011 170,6 zusammen] 24 113 186,6
III. Andere Seetiere.
Delphine, Seehunde, Wildenten uwu . 12 0,6
IW. Erzeugnisse von Seeti Salzheringe 8 85 970] ³)2150,3
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8 lebern 9 91 ischtran. 553 13,5 eemoos. — —
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86 532 2 163,9
zusammen
usammen I - IV]243 252 4 933,2 Rord⸗ und Ostsee] 261 402] 5 689,8
Bodensee und Rheingebiet.
Fische 100 kg
Vlaufelchen “ Sang⸗ 8.) Felchen
8 629 orellen ... . 1
7 17 11
1 26 15 1 18
19 8*8 15 zusammen 758
1) Außerdem sind von deutschen Hochseefangfahrzeugen unmittelbar elandet: 8 in Großbritannien: 1316 dz im Werte von 12 500 RN in den Niederlanden: 862 dz im Werte von 17 000 RM. 8 2) Von den im Juni gefangenen Fischen erhielten; “ 8 Klippfischwerke 650 dz Fische im Werte von 1500 RM. b) Fischmehlfabriken 6959 dz Fische im Werte von 10800 RM, 3³) Schätzungswert.
Berlin, den 4. September 1934.
heinlachs Salmen Phhnalach G ,
Hechte⸗ 11““ arsche (Egli, Krätzer) ee“*“ Weißfische (Alet, Nase usw.) Sonstige Fische
„ 99 99b9 929;—99 229 2—2
„ „ „ 0 % 9% m ¶ m 0b 689599ö585 . 0095 0bb;959 5u835950
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Statistisches Neichsamt.