1934 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 208 vom 6. September 1934. S. 2

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auf Grund der 88

8

Herstellen

Herstellungsort

Entscheidende Behörde

5

Tag und Zeichen der Entscheidung

6

3

Vuppen: SA.⸗Männer, Mütze und Armband aus Stoff, Hakenkreuz eingestickt, und Stiefel aus Wachstuch, Frisur ilt, Fabr.⸗Nr. 169

21 aus Holz mit auflackiertem schwarzen Habenre 8 weißem Feld in roter Umrahmung oder mit den Farben weiß⸗rot als Halter für kleinere nationale Fahnen fweißem Holzplakette, bestehend aus einem schwarzen Hakenkreuz 8 ve kreisförmigen Feld und rotem rechteckigem Usteree⸗ b Deutscher Jahrweiser „Vaterland“ mit schwarz⸗weiß⸗rotem Tit

blatt und Hakenkreuz in rotem Feld

SA.⸗Männer mit langen Haaren („Bubikopf“), Haken⸗

Puppen: 1692/37

kreuz auf der Armbinde aufgedruckt, Fabr.⸗Nr.

iehbi in verschi ößen: h s8 Führers, flan⸗ bziehbilder in verschiedenen Größen: Brustbild des Führers, 8 kerk den Nationalfahnen, darüber Hoheitszeichen und

2 Hakenkreuze 8 8 8 . 4 ½ em hoch: SA.⸗ und SS.⸗Männer mit Haken⸗

Zinnfiguren, etwa och: 8 Teh acegese sowie Reichswehrsoldaten mit dem Reklameauf

druck „Pa Pau' am Fuß vu“ Zinnfiguren etwa 3 ½ em hoch: SA.⸗ und SS.⸗Männer mit rotem 8 Streifen am Arm (soll die. Hakenkreuzbinde vorstellen) Anstecknadeln der Deutschen Christen, die mit dem Hakenkreuz ver⸗ sehen sind 1 Christbaumständer in Hakenkreuzform

Kinderschürzen mit schwarz⸗weiß⸗roten und Hakenkreuz⸗Fähnchen

Armbänder und Halsketten in LE“ ausgeführter Perlen⸗ tickerei mit Darstellung des Hakenkreuze Tcschensptegel mit dem Bild des Führers, der Aufschrift „Reichs⸗ kanzler Adolf Hitler“ und einem Hakenkreuz auf schwarz⸗weiß⸗ rotem Grund 3 Runde Anstecknadeln aus Zelluloid, die mit dem Hakenkreuz 8 weißen Feld mit roter 1““ der Aufschrift „National⸗ ozialistische D. A. P.“ versehen sin S damnsagofen mit dem Bildnis des Reichskanzlers bzw. Haken⸗ kreuz im weißen Feld mit roter Umrandung

Bonbons mit den Farben schwarz⸗weiß⸗rot und Hakenkreuz

Kaminbüste des Führers

Feinseife mit aufgeprägtem Hakenkreuz unter Beisetzung der Gruß⸗ worte „Heil Hikler“ oder „Deutschland erwache

Wandteller aus Terrakotta, auf denen das „Haus Wachenfeld“ dar⸗ estellt ist rat die san einem Hakenkreuz auf weißem Feld und schwarzer Umrandung versehen ist. Die Tasse ist außen in rotem Ton ge⸗

halten

n. Sokenkeenohfahene 8ö“v shmnkakt ist 2 8 8 Gebür ästchen (achteckig), das auf der vorderen Seite ein schwarze akreuz auf weißem Felde trägt Windarwertige Anstecknadeln in Form eines Hakenkreuzes und viereckige Broschen aus ö mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Feld auf rotem Grunde G 8 2 Künstlerisch L“ Bilder mit der Darstellung Horst Wessels mit erhobener rechter Hand und der Hakenkreuzfahne und des Herrn Reichskanzlers in Plakettenform. Die Hitlerplakette ist mit der Umschrift „Deutschland erstarke“ und mit einem Ausspruch des Herrn Reichskanzlers „So lange ich lebe, werde ich für des deutschen Volkes Wiedererhebung, für seine Zukunft und seine Größe kämpfen“ Postkadten mit ben Bilde Friedrichs des Großen und der Aufschrift: „Was wollen denn die Leute? Ich bin in meiner Jugendzeit mit Biersuppe auferzogen. Ihre Väter kannten nur das Bier und das ist das Getränk, das für unser Klima paßt“, Postkarten mit dem Bilde Bismarcks und der Aufschrift: „Ich wurde von den Leuten behandelt wie ein neues Nilpferd für den Zoologischen, wofür ich Trost in sehr gutem Biere suchte“, und Postkarten mit dem Bilde Goethes und der Aufschrift: „So lang man nüchtern ist, gefällt das Schlechte, wie man getrunken hat, weiß man das Rechte, nur ist das Uebermaß auch gleich zuhanden; Hafis, o lehre mich, wie Du's verstanden! Denn meine Meinung ist nicht über⸗ trieben; wenn man nicht trinken kann, soll man nicht lieben; doch sollt ihr Trinker euch nicht besser dünken. Wenn man nicht nicht lieben kann, soll man nicht trinken. Trunken müssen alle sein! Jugend ist Trunkenheit ohne Wein! Trinkt sich das Alter wieder zu Jugend, so ist es wundervolle Jugend“ Unähnliche Darstellung des Herrn Reichskanzlers in Vielfarbendruck, Größe 40 % 50 cm und kleine, vielfarbige lackierte Bilder füh⸗ render Persönlichkeiten in der Größe 8 ½ 7 ¾ cm. Wiedergabe ist unähnlich und kitschi Feesahche aac,se been Fuß ein Hakenkreuz bildet. Gesamt⸗ ausführung der Leuchter ist minderwertig

Streichholzpackungen mit der Bezeichnung „Welt⸗Hölzer“, die mit den schwarz⸗weiß⸗roten Fahnen versehen sind

Sorienplatte aus Steingut mit dem Bildnis einer Burg, die mit

Kriegs⸗ und Friedens Scherzartikel

tragen

schen Arbeitsfront“

roten Farben Hitlerpl. akette

ehrenzei

Minderwertige Fingerringe aus Draht, die auf einer aufgelöteten runden Metallscheibe ein schwarzes bzw. ein rotes Hakenkreuz

Uhren, deren Deckel das Hakenkreuz trägt

Geschäftsbogen und Briefumschläge mit Hakenkreuz sowie Rund⸗ stempel mit Hakenkreuz Rundstempel mit Hakenkreuz und Umschrift „Untersteht der Deut⸗

Briefumschläge, auf denen der Herr Reichskanzler mit einer Schaufel in der Hand dargestellt wird Neujahrskarten mit Hakenkreuzfahne bzw. Hakenkreuzfahne und der schwarz⸗weiß⸗roten Fahne 6 5 Gruppenbild mit der Abbildung des Reichspräsidenten, des Reichs⸗ kanzlers und anderer führender Persönlichkeiten. DT unähnlich. Gesamtausführung künstlerisch minderwertig Rundstempel mit Hakenkreuz b

Manschettenknöpfe mit eingraviertem Hakenkreuz

Postkarten mit dem Hakenkreuz und dem Liede: „Dank an Hitler“

chen sowie Orden aus Pappe als

Darstellung

Windmühlenspiele aus Zelluloid mit einem gestanzten schwarzen Hakenkreuz und 2 Propellern in Farben weiß und rot - Streichholzpackungen mit einem Stahlhelm und den schwarz⸗weiß⸗

Zulässig.

Fa. Löffler & Dill, Puppenfabrik

Georg Brieke, Hamburg 23, Eilbecker Weg 229, II Eichblatt Verlag Unzulässig.

Fa. Löffler & Dill, Puppenfabrik Fa. Huber, Jordan & Körner

Fa. Seligmann & Mayer Nachf. G. m. b. H.

Fa. Konrad Schildknecht u. Sohn, Zinn⸗

figurenfabrik Fa. Friedrich Pleuger

Oldenbruch & Pfeifer Mathilde Rosenau Fa. Georg Zimmermann, Spielwarenfabrik

Fa. Funke & Brüninghaus

Fa. Scharpe & Sturm

Fa. Friedrich Bauer

8

Fa. R. Carli & Sohnhn Clement & Spaeth, Seifenfabrik

Kaufmann Emil Lischick

1 Ter

Fa. Josef Rehnell 8

Kunstverlag Heil Deutschland. Vertrieb: Architekt Franz Rohr, Berlin, Kreuz⸗ bergstraße 2

Schultheiß⸗Patzenhofer g 8 40, Roonstr. 6—2

Coburg

Ohrdruf

Coburg Nürnberg Fürth i. Be

Fürth i. B. Lüdenscheid

1

Pößneck 8 München Zirndorf

Lüdenscheid Lüdenscheid Kassel

Weißenhorn

Arnstadt

Fa. Littauer & Boysen, Berlin 80 36, Skalitzer Straße 104 8

8

Unbekannt. Eingeführt durch Kaufmann Klingemann, Hamburg, Schenkendorf⸗ straße 22

Zündwarenmonopol⸗Gesellschaft, Berlin, Herwarthstraße 3a

Fa. Ed. Moniac, Berlin SW 61, Kreuz⸗ bergstraße 37/38 1

Fa. Karl Salomon & Co. 1

Fa. Kienzle, Berlin, Wallstr. 11/12

Haus⸗ und Grundbesitzerverein „Süden“, e. V., Berlin S 59, Freiligrathstr. 12 „Büropa“ Bürobedarf und Papier⸗Han⸗ delsgesellschaft m. b. H., Berlin S 14,

Sebastianstraße 61.

Verlag Hermann Luchterhand, Berlin N 24, Oranienburger Straße 48/49

Fa. „Cellaro“ Luxuskartenfabrik, Berlin 80, Köpenicker Str. 46/49 1

Porträtmaler Kuenzele Graefe, Berlin W 35, Potsdamer Straße 52

Reinhold Schwenk, Berlin⸗Hohenschön⸗ hausen, Hauptstraße 14 8 Fa. Koetlitz Inh. Reinh. Beuster, Berlin⸗ Hohenschönhausen, Küstriner Straße 45 Fa. V. und J. Amler, Berlin⸗Charlotten⸗

burg, Steinplatz 2 Unbekannt

Zündwarenmonopol⸗Gesellschaft, Berlin, Herwarthstraße 3a

Fa. W. Henker & Co., Kunststeinfabrik Berlin 80 16, Köpenicker Str. 30 a

Brandenburg⸗dHavel

Gablonz (Tschechoslowakei)

Berlin 7

Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des In⸗ nern, Ansbach

Thür. Kreisamt Gotha

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg 1 1 Kreishauptmannschaft Leipzig

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Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des In⸗ nern, Ansbach ““

77

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft

Oberbürgermeister Lüdenschei

Oberpräsident der Provinz Bran⸗ denburg Stadtvorstand Pößneck

Polizeidirektion München

Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des In⸗ nern, Ansbach Oberbürgermeister Lüdenscheid

Polizeipräsident Wuppertal Oberpräsident in Charlottenburg

Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, Augsburg

Stadtvorstand Arnstadt

Landrat Arnsberg

14. Juni 1934 Nr. 2275 b 467

21. Juli 1934 I C 2 227/12

10. August 1934

Nr. 15 6. Dezember 1923 P: F 31/33

14. Juni 1934 Nr. 2275 b 467

3. Juli 1934

28. Juli 1934 Nr. Z 17413

28. Jul’ 1934 Nr. Z 18382 11. Juli 1934 Abt. IIa 27. Juli 1934 OP 2 (pol.) 309/34 21. Juli 1934 III A /8. 18. Juli 1934 Dst. 122 10. Juli 1934

20. Juli 1934 Abt. IIa

20. Juli 1934 Abt. Ia 5. Juli 1934 IWVW 2201/25 27. Juli 1934 0P 2 (Pol) 308/34 12. Juli 19343 III 4343

11. Mai 1934 II

25. Juni 1934 L 3184

h 77

3. August 1934 IV 7020 R 54

[25. Juni 1934 [IV 7020. K

[21. Juni 1934

IV 7020 Sch

20 L IV 7020 L 222 7. April 1934

9. Juni 194 17 7020 D 56 23. Juni 1934

18. Juni 1934

27. März 1934

29. Juni 1934 IV 7020 H 54 29. Juni 1934) IV 7020 B 55

22. Mai 1934

7. Mai 1934 IV 7020 G 16

20. April 1934

IV 7020 Sch 50 12. Mai 1934

IV 7020 K 7 21. Juni 1934

IV 7020 A 14 22. Juni 1934

IV 7020 U 8 21. März 1934

IV 7020 D 43 14. Mai 1934

IV 7020 H 48

Nr. 2275 b 488

Nr. 2275 b 46

9. Februar 1934

IV 7020 B 43 4

17 17020 M 443 7020 s 35

IV 7020 K 990

IV 7020 L 323

Hersteller

Tag und Zeichen der Entscheidung

3

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Zigaretten unter der

zeichen in Gestalt der Silhouette Friedrichs des Großen

Liederbücher.

riemen runter!

blatt Geldschütter mit einem eingepreßten Hakenkreuz

versehen sind

das Hoheitsabzeichen Adlers mit darunter befindlichem Hakenkreuz. rung minderwertig

kreuz eingewebt ist

blatt die Hakenkreuzfahne

Hintergrund tragen. Ausführung minderwertig Manschettenknöpfe mit Hakenkreuz (Fabr.⸗Nr. 18/84431/11) 2 Hakenkreuzen und einer schwarz⸗weiß⸗roten Einfassung

Heil Hitler“! in minderwertiger Ausführung

hemd

t - .

Marke „Sanssouci“. Ueber der Aufschrift „Sanssouci“ befindet sich auf dem Zigarettenpapier ein Bild⸗

Schreibmappe aus Leder, auf deren Vorderseite das Hoheitsab⸗

zeichen (Adler mit darauf befindlichem Hakenkreuz) eingepreßt ist Minderwertige Kinderfingerringe aus Draht die auf einer aufge⸗

löteten runden Metallscheibe ein schwarzes Hakenkreuz tragen.

Ferner Ringe aus schmalem Blech mit eingepreßtem Hakenkreuz Bd. 1 „Deutsche Freiheits⸗ und Vaterlandslieder“ mit fliegender Hakenkreuzfahne, der schwarz⸗weiß⸗roten Fahne und einem fliegenden Adler auf dem Titelblatt. Bd. 2 „Sturm⸗ Deutsche Freiheits⸗ und Vaterlandslieder“ mit der Abbildung eines SA.⸗Hornisten unter der fliegenden Haken⸗ kreuz⸗ und der schwarz⸗weiß⸗roten Fahne auf dem Titelblatt. Bd. 8 „Stahlhelm⸗ und Vaterlandslieder“ mit der Abbildung eines mit dem Hakenkreuz geschmückten Stahlhelm auf dem Titel⸗

Werbezettel mit Hakenkreuz und den schwarz⸗weiß⸗roten Farben

Vertreterkarten, die in der linken oberen Ecke mit einem Hakenkreuz Briefpapiermappen, deren einzelne Briefbogen mit den Bildern des Herrn Reichskanzlers und anderer führender Persönlichkeiten be⸗ druckt sind. Ein Teil der Briefmappen trägt auf der Vorderseite Buntdruckplakate in verschiedener Größe mit der Aufschrift deutsche Nationalfeiertag“ „I. Mai“ und der Darstellung eines Gesamtausfüh⸗ Hausschuhe und Pantoffeln, in deren Oberteil aus Plüsch ein Haken⸗ Emailleschilder mit dem Hakenkreuz und den Worten „Heil Hitler“

Zeitschrift „Das braune Blatt“. Illustrierte Unterhaltungs⸗Zeit⸗ schrift fürs deutsche Haus. Die Zeitschrift trägt auf dem Titel⸗

Schwarz⸗weiß⸗rote Perlenhalsketten, die einen Anhänger aus

Porzellan in Form eines länglich verschobenen Sechsecks mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Feld auf rotem gerippten

Reklameplakate der Firma Buttchereit mit dem Hakenkreuz verziert Postkarten mit dem Text eines Liedes „Adolf Hitler zur Ehr“, mit

Karten, verziert mit einem schwarzen Hakenkreuz und schwarz⸗weiß⸗ roten Streifen sowie mit der Druckaufschrift „Deutscher Gruß:

Porträtspielfiguren aus Hartmasse, darstellend den Führer im Braun⸗

Unzuläsfsig.

.Karl Gustav Gerold G. m. b. H., Berlin W 8, Unter den Linden 24

Fa. N. Moses, Berlin SW, Dresdener Straße 79 Fa. „Gabex“ Inh. Lerderfré

Fa. Willi Pinkert, Berlin⸗Reinickendorf⸗ West, Scharnweberstraße 67/68

88

Berlin

Fa. H. Schumann & Co., Berlin W Zionskirchstraße 38.

Fa. W. Sonntag, Berlin SW 48, Wilhelmstraße 1a.

Fa. „Glaserhütte“ G. m. b. H., Berlin NO 18, Landsberger Allee 39.

Gutenberg⸗Druckerei⸗ und Verlags⸗G. m. b. H., Berlin S 42, Oranienstr. 140/142

Fa. Arthur Goetz und Otto Müller G. m. b. H., Berlin C 54, Neue Schönhauser⸗ straße 70

Fa. Gebr. Knauß, Kom.⸗Ges., Berlin N 20, Kolyniestraße 141

Stempel⸗Voigt, Inh. Frau Erna Voigt, Berlin, Potsdamer Straße 14

Verlags⸗Ges. m. b. H., Berlin SW 61, Gitschiner Straße 13

Fa. Reinhold Hampel

„Der

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Geringswalde Kötzschenbroda Dresden

Fa. F. E. Hammert Söhn

8 Lichtbilder Hermann Buttchereit Vertreter ich Graf,

Buchdrucker Wilhelm Raabe Händler Otto Keller, Dresden

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Dresde und Dresden

Fa. Georg Spenkuch, Spielwarenf

Gablonz, Tschechoslowakei

20. April 1934 IV 7020 G 35

4. April 1934 IV 7020 M 34

18. Juni 1934 IV 7020 G 40

20. April 1934 IV 7020 P 29

s8 9. M IV 7020 S 49 12. Mai 193443 IV 7020 8 32 9. Juni 1934 IV 7020 G 37 20. April 1934 IV 7020 G 2

31. Mai 1934 IV 7020 G 3

21. März 1934

20. Dezember 1933 IV 7020 11 25. April 1934 IV 7020 D 55

19. April 1934 IV 7020 R 44

5. Juli 1934 . 1“ P. H. 53/54 Kreishauptmannschaft Dresden⸗ 25. Juli 1934 Bautzen WM II Allg 178/34 24. Juli 1934 WM IIAllg 291/34 6. April 1934 ““ WM II AIlg 180/34 Regierung von Oberfranken u. Mittel⸗ franken, Kammer des Innern Ansbach

11. Juli 1934 Nr. 2275 b 498

1I1I11“

über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschafts⸗Union (Verrechnungsabkommen).

Die Deutsche und die Belgische Regierung, letztere zu⸗ gleich auf Grund bestehender Verträge im Namen der Luxem⸗ burgischen Regierung, haben zur Erleichterung der Zahlungen im gegenseitigen Warenverkehr folgendes vereinbart:

Artikel 1. .

SFämtliche Zahlungen im Warenverkehr zwischen Deutschland einerseits, der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschafts⸗Union, dem Belgischen Kongo, den belgischen Mandatsgebieten andererseits werden in Deutschland ausschließlich durch Vermittlung der Reichsbank, in der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschafts⸗Union derssehliehe durch Vermittlung der Belgischen Nationalbank er⸗ olgen.

Auf Transitwaren findet das Abkommen keine Anwendung.

Artikel 2.

Zahlungen Bür belgische oder luxemburgische Waren, die in das deutsche Zollgebiet ehgebsget werden, sind bei Fälligkeit in Reichsmark auf ein bei der Reichsbank zugunsten der Bel⸗ gischen Nationalbank einzurichtendes Sonderkonto zu leisten.

Wenn die Schuld in Belgas oder einer anderen Währung als Reichsmark berechnet ist, wird der Gegenwert in Reichsmark auf der Grundlage des Mittelkurses gezahlt, der für den Belga oder d Währung am Zahlungsvortag an der Berliner Börse notiert wird.

1

Artikel 3.

Zahlungen für deutsche Waren, die in das belgisch⸗lüuxem⸗ burgische Zollgebiet, in den Belgischen Kongo oder in belgische Mandatsgebiete eingeführt werden, sind bei Fälligkeit in Belgas auf ein bei der Belgischen Nationalbank zugunsten der Reichsbank einzurichtendes Konto zu zahlen.

Wenn die Schuld in Reichsmark oder einer anderen Währung als Belga berechnet ist, wird der Gegenwert in Belgas auf der Grundlage des Mittelkurses gezahlt, der für Reichsmark oder die fragliche Währung am get svpri⸗ an der Brüsseler Börse notiert wird.

Artikel 4.

Für die Anwendung dieses Abkommens gelten bei der Ein⸗ fuhr in das deutsche Zollgebiet solche Waren als belgische oder luxemburgische, die in Belgien oder Luxemburg, im Belgischen Kongo oder in den belgischen Mandatsgebieten erzeugt sind oder die nach der deutschen Gesetzgebung als belgische oder luxem⸗ burgische Waren anerkannt werden. b G

Bei der Einfuhr in das belgisch⸗luxemburgische Zollgebiet, den Belgischen Kongo und die belgischen Mandatsgebiete gelten solche Waren als deutsche Waren, die ihren Ursprung in Deutsch⸗ land haben, oder die dort einer Umwandlung oder einer erheb⸗ lichen Bearbeitung unterzogen worden sind. b

Artikel 5.

Die auf Grund des Artikel 2 auf dem Sonderkonto der Bel⸗ gischen Nationalbank bei der Reichsbank eingezahlten Summen werden nicht verzinst.

Artikel 6.

Die auf dem Konto der Reichsbank bei der Belgischen National⸗ bank gemäß Artikel 3 eingegangenen Zahlungen werden

ein Sonderkonto A, ein Sonderkonto B, ein Sonderkonto C

. auf 1“ auf verteilt. 8

Diese Konten sind zinslos. h“

Das Guthaben auf Sonderkonto A wixd von der Reichsbank verwendet, um die Verpflichtungen gegenüber belgischen Expor⸗ teuren abzudecken, die durch die in Artikel 2 vorgesehenen Ein⸗ zahlungen bei der Reichsbank entstanden sind.

Das Guthaben auf Sonderkonto B hält die Reichsbank zur freien Verfügung der Belgischen Natipgalbank zur Verwendung gemäß den von der Belgischen Regierung getroffenen Anord⸗ nungen.

Das Guthaben auf Sonderkonto C steht zur freien Verfügung der Reichsbank. Artikel 7.

Die Zahlungen auf das Sonderkonto der Belgischen National⸗ bank bei der Reichsbank erfolgen gegen Vorlage eines Doppels der Faktura des Lieferanten, die mit einem Sichtvermerk des belgisch⸗ luxemburgischen Kompensationsbüros in Brüssel versehen sein muß.

Sie sind nur zulässig mit einer Genehmigung einer deutschen Devisenstelle. Sie können im Rahmen der gekürzten Höchstbeträge der allgemeinen Devisengenehmigungen nach III, 3 und III, 5—8 der anliegenden Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung er⸗ folgen. Die Devisenstellen werden darüber hinaus den Inhabern von allgemeinen Genehmigungen in unbeschränkter Höhe Einzel⸗ genehmigungen erteilen, sofern die Inhaber der Genehmigungen im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes Waren aus dem Gebiet der belgisch⸗luxemburgischen Wirtschafts⸗Union oder aus heme Belgischen Kongo oder den belgischen Mandatsgebieten bezogen

aben.

Zur Bezahlung bewirtschafteter oder einfuhrverbotener Waren, für die allgemeine Devisengenehmigungen nach III, 3 und III, 5 —8 der Richtlinien nicht erteilt werden, werden in dem gleichen Um⸗

Einfuhr der Waren nach Deutschland gestattet ist.

Artikel 8.

In Abweichung von den Artikel werden die zuständigen Stellen die Fortsetzung der pri⸗ vaten Kompensations⸗ und Tauschgeschäfte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gestattet worden sind, grundsätzlich nicht verhindern. In Zukunft werden derartige Genehmigungen nur ausnahmsweise durch die genannten Stellen bewilligt werden.

Artikel 9.

Beide Regierungen werden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Schuldner zu verpflichten, ihre Schulden gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens abzudecken.

Artikel 10.

Die beiden Zentralbanken können im beiderseitigen Ein⸗ vernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen

Maßnahmen treffen. Artikel 11. 1

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, für die An⸗ wendung dieses Abkommens während seiner Dauer den wechsel⸗ seitigen Warenverkehr zwischen e einerseits und der belgisch⸗luxemburgischen Wirtschafts⸗Union, dem Belgischen Kongo und den belgischen Mandatsgebieten andererseits in einem Verhältnis von 100:62,5 zu erhalten. Für die Fest⸗

dieses Verhältnisses ist im Einfuhrlandes maßgebend.

v11141“ 1111“

fange Einzelgenehmigungen erteilt, in dem der Einkauf oder die

Vorschriften der vorstehenden

allgemeinen die Statistik des

„Aendert sich das Verhältnis zugunsten Deutschlands, so können Maßnahmen zur Einschränkung der vanasch Des, le nach Belgien und Luxemburg, in dem Belgischen Kongo und die belgischen Mandatsgebiete gasreften werden, sofern nicht eine für die Herstellung des Verhältnisses genügende zusätzliche Pen G“ wird. 8

Aendert sich das Verhältnis zugunsten der belgisch⸗luxem⸗ burgischen Wirtschafts⸗Union, des Belgischen 8 sarcäcgens. belgischen Mandatsgebiete, so können Maßnahmen getroffen werden, um die Einfuhr nach Deutschland einzuschränken, sofern nicht eine für die Herstellung des Verhältnisses genügende zusätz⸗ liche Einfuhr nach Belgien und Luxemburg, dem Belgischen Kongo und den belgischen Mandatsgebieten gewährt wird. „Die in Artikel 13 vorgesehene Kommission wird viertel⸗ jährlich den Warenverkehr nach der statistischen Seite im Hinblick auf die etwaige Anwendung der unter Absatz 2 und 3 vor⸗ hlepenen Maßnahmen vrisen Hierbei ist die Statistik des infuhrlandes maßgebend. „Die in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen sollen das in Absatz 1 vorgesehene Verhältnis wiederherstellen und außerdem im Laufe des nächsten Vierteljahres einen Ausgleich für den Wert der übermäßigen Einfuhr des vorangehenden Vierteljahres herbeiführen.

Artikel 12.

Uebersteigt der Bestand des Sonderkontos der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank nicht nur vorübergehend 3 000 000 RM, so sind solange die in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen noch nicht wirksam geworden sind die deutschen Devisenstellen berechtigt, Einzelgenehmigungen zur Einzahlung auf das Sonderkonto der Belgischen Nationalbank nicht mehr in un⸗ beschränkter Höhe, sondern nur noch in Höhe von 50 vH des Grund⸗ betrages der den Firmen zugeteilten allgemeinen Devisengenehmi⸗ gungen zu erteilen.

„Die deutschen Devisenstellen werden jedoch auf Verlangen des Gläubigers dem Schuldner gestatten, sich durch Zahlung bei einer deutschen Devisenbank zu befreien. Die gezahlte Summe wird so⸗ dann auf das Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank übertragen, sobald das Guthaben auf diesem Konto weniger als 3 000 000 RM beträgt. 8 1“

Artikel 13. 11“

Die vertragschließenden Teile werden eine Kommission ein⸗ setzen, um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen.

Artikel 14.

Dieses Abkommen tritt an Stelle des Protokolls vom 2. Ja⸗ nuar 1933 und des Zusatzprotokolls vom 25. Juni 1934.

Demgemäß werden Zahlungen auf das alte Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank vom Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr zugelassen.

Der Bestand auf dem Konto wird auf das neue Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank übertragen.

Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach Deutschland eingeführt sind und auf das alte Sonderkonto der Belgischen Nationalbank hätten bezahlt werden sollen, werden vom Inkrafttreten dieses Abkommens auf das neue Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank bezahlt.

Artikel 15.

Der beim Außerkrafttreten dieses Abkommens auf einem der Konten verfügbare Bestand wird bis zu seiner Tilgung nach den Vorschriften dieses Abkommens aufgelöst. v“