Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 208 vom 6. September 1934.
S. 4
Artikel 16.
Dieses Abkommen tritt am 10. September 1934 in Kraft.
Die vertragschließenden Teile haben die Absicht, dieses Ab⸗ kommen bis zum 31. Dezember 1935 aufrechtzuerhalten. Sie behalten sich jederzeitige Kündigung vor. Diese Kündigung wird mit vierzehntägiger Frist wirksam. 1
Geschehen zu Berlin, in doppelter Ausfertigung in deut⸗ scher und in französischer Sprache, den 5. September 1934.
Für die Deutsche Regierung: H. Flach. 3 Für die Belgische Regierung: E. Graeffe.
Anordnung,
betr. Erhebung einer Ausgleichsabgabe und der Verwaltungs⸗ beiträge im Bezirk des Milchversorgungsverbandes Berlin.
Auf Grund des § 38 des Reichsmilchgesetzes in der Fassung
des 2. Gesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBl. I1 S. 527) und der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft vom 27. März 1934 (RGBl. I S. 259) wird nach Anhörung des Verwaltungsrates folgendes angeordnet: Innerhalb des Verbandsgebietes des Milchversorgungsver⸗ bandes Berlin gelten bezüglich der Erhebung der Ausgleichsabgabe und des Verwaltungsbeitrages die in folgenden Anordnungen ge⸗ troffenen Bestimmungen: as”) in der allgemeinen Anordnung, betr. den Milchabsatz sowie die Preise, Handelsspannen und Ausgleichsabgabe im Ge⸗ biet des Milchversorgungsverbandes Berlin vom 24. August 1934, veröffentlicht in „Der Kurmärkische Bauer“ Folge 36
1934,
b) in der Anordnung, betr. Preise, Handelsspannen und Aus⸗
gleichsabgabe für Milch im Stadtgebiet Frankfurt / D. vom 1. Februar 1934,
Zauer“ Nr. 6,
c) in der Anordnung, betr. Preise, gleichsabgabe für Milch im 1. Februar 1934; veröffentlicht Bauer“ Nr. 7,
d) in der Anordnung, betr. Preise und Handelsspannen für Milch, Magermilch, Buttermilch und Sahne sowie Er⸗ hebung einer Ausgleichsabgabe und von Verwaltungsbei⸗ trägen für das Gebrauchsgebiet Potsdam vom 20. August
1934, veröffentlicht in „Der Kurmärkische Bauer“ Nr. 36.
Für jedes nach Berlin von außerhalb eingeführte Liter Trink⸗
milch ist ein Verwaltungsbeitrag von 50 Pfg. an den MVB. ab⸗ zuführen. Dieser Verwaltungsbeitrag ist von der Lieferstelle zu tragen. Die Einziehung erfolgt durch die IMM., ab 11. Sep⸗ tember 1934 durch die KMG., bei der Verrechnung des Milch⸗ geldes.
veröffentlicht in „Der Kurmärkische Handelsspannen und Aus⸗ Stadtgebiet Küstrin vom
in „Der Kurmärkische
§ 2.
Außerdem hat jede Milchlieferungsgenossenschaft und jede Molkerei im Verbandsgebiet für jedes an sie gelieferte Liter Milch — gleichgültig ob Trinkmilch oder Werkmilch — einen Verwal⸗ tungsbeitrag von 50 Pfg. abzuführen. 8
Jeder im gesamten Gebiet des Milchversorgungsverbandes Berlin tätige Milchhändler (Verteiler) hat einen Verwal 8 beitrag in Höhe von 50 Pfg. je Monat abzuführen.
a) Bezüglich der Entrichtung der in § 1 genannten Aus⸗ gleichsabgabe und Verwaltungsbeiträge gelten die Be⸗ stimmungen gemäß den in § 1a —d genannten Anordnungen. Die in § 1, letzter Absatz, genannten Verwaltungsbeiträge nd von der Kurmärkischen Milcheinfuhr⸗Gesellschaft (bis 11. September 1934 Interessengemeinschaft Märkischer Milchproduzenten) am Schlusse jeder Dekade an den MVB. abzuführen. Der in § 2 bezeichnete Verwaltungsbeitrag ist monatlich am Schluß jeden Monats an den Milchversorgungsverband Berlin unaufgefordert abzuführen. Gleichzeitig ist ein Nachweis über die an den einzelnen Tagen des Monats ngelieferten Milchmengen mit zu übersenden.
—
d) Der Verwaltungsbeitrag gemäß § 3 ist halbjährlich abzu⸗
führen dergestalt, daß für die Zeit vom 1. September bis 1. Dezember 1934 RM 2,—, spätestens bis zum 1. Oktober 934 an den Milchversorgungsverband Berlin unaufge⸗ ordert abzuführen sind. Von da ab ist der Verwaltungs⸗
beitrag halbjährlich im voraus, jeweils spätestens bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli an den Milchversorgungsverband
abzuführen.
e) Die Ueberweisung der Gelder hat zu erfolgen auf das Konto
des Milchversorgungsverbandes Berlin 1. Postscheckkonto Berlin Nr. 21 702,
der 2. Konto bei der Landesgenossenschaftsbank Kurmark,
Berlin N 4, Chausseestraße 106.
Bei der Ueberweisung des Geldes ist jeweils genau anzu⸗ geben, daß es sich um Ausgleichsabgabe (vgl. § 4 a) bzw. Verwal⸗ tungsbeitrag (vgl. § 4 b—-d) handelt und für welchen Zeitabschnitt
die Ueberweisung erfolgt. § 5.
Die durch diese Anordnung festgesetzten Beiträge können auf Ersuchen des Milchversorgungsverbandes gemäß § 16 der Ver⸗ ordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 27. März 1934 (RGBl. I S. 259) nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung durch das Finanzamt beigetrieben werden.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 1934 in Kraft. Berlin, den 31. August 1934. . Milchversorgungsverband Berlin. Der Vorsitzende: Röders.
“ 8
Anordnung
des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen über ein Verkaufsverbot für Winter⸗
äpfel.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers ) über die Regelung des 1. ür Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1934, Teil I, S. 518) und der Anordnung des Reichs⸗ nährstandes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
für Ernährung und Landwirtschaft
Marktes f
Nr. 153) wird folgendes angeordnet: (1) Auf Wochenmärkten, in Ladengeschäften und
Straßenhandel ist der Kleinverkauf, das Feilbieten halten von Winteräpfeln bis auf weiteres verboten.
d Gartenbauerzeugnissen über die Verladeprüfung von Kernobst.
im und Feil⸗
f
mächtigt, 4 denen Winteräpfel werden dürfen.
für Ernährung und Landwirtschaft über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1934, Teil I, S. 518) und der Anordnung des Reichs⸗ nährstandes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Nr. 153) wird folgendes angeordnet:
schlossener Ladungen (Waggons und Lastkraftwagen) von Kernobst die „Deutsche Verladeprüfung für Obst und Gemüse“ durchzu⸗
den zuständigen Gebietsbeauftragten für die Regelung des Ab⸗ satzes begrenzt.
Verladeprüfung für Obst und Gemüse“ sind allgemein verbindlich. Sie sind beim
von Gartenbauerzeugnissen,
zu beziehen.
einzelnen Bezirke bestimmen — im Einvernehmen mit mir — die zuständigen Gebietsbeauftragten.
scher Reichsanzeiger Nr. 198 vom 25. August 1933) beschlag⸗ nahmte Vermögen des Dr. Friedrich Wilhelm Foerster wird gemäß § 2. bürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berechtigungsscheinen H an Brauereien gelten folgende Bedin⸗
8 4 C.
Die Gebietsbeauftragten werden innerhalb ihres Gebietes bestimmter wichtiger
hiermit durch mich er⸗ Termine festzusetzen, vor orten nicht geerntet
Berlin, den 5. September 1934. Boettner. Anordnung
es Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von
Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers g
Reichsanzeiger
In besonderen Obstanbaubezirken ist für den Versand ge⸗
ühren. 8 * 8 8 *
Die Anbaubezirke, für die diese Anordnung gilt, werden von
von Gartenbauerzeugnissen näher bezeichnet und örtlich
8.
Die von mir genehmigten Vorvschriften über die „Deutsche
Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes Berlin 40, Schlieffenufer 21, “
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung für die
September 1934.
Berlin, den 5 Boettner.
Bekanntmachung. Das mit Bekanntmachung vom 23. August 1933 (Deut⸗
Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Ein⸗
Berlin, den 5. September 1934. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Seel.
—.—
Anordnung Nr. 3 n des Reichsnährstandes für die regelung.
Die Ausweiskarte (Abschn. II Ziff. 2 meiner Anordnung Nr. 1 vom 20. 8. 1934 — Reichsanz. Nr. 195) kann auch in der au Anlage I zu ersehenden Fassung ausgestellt werden.
2.
Im Vordruck des Schlußscheines für deutschen Hopfen (Anlage 3 zu meiner Anordnung Nr. 1) kann unter „Sonstiges“ in Satz 2 („Die Gebühren für die Verbringung des Hopfens zur Siegelhalle und die Waggebühren trägt der Käufer.“) nach Vereinbarung statt „Käufer“ „Verkäufer“ gesetzt werden.
Für den Verkauf von deutschem Hopfen durch Inhaber von
gungen: Preise je 50 Kilo, frei Station Brauerei, zahlbar zwei Monate nach Bestellungsdatum in bar oder durch Akzept, Spesen zu Käufers Lasten; Ballensack 6,50 RM, Ballotsack 3,50 RM unter Zugrundelegung eines Jutepreises von 0,86 RM je Kilo. Bei Konservierung mindestens 2 vH Zuschlag, durch Feuchtigkeit im Hopfen veranlaßter höherer Zuschlag ist im voraus zu vereinbaren.
ylinder leihweise unter Voraussetzung der Frankorücksendung innerhalb von zwei Jahren.
1“ v1“
Die nach Abschn. II Ziff. 5 meiner Anordnung Nr. 1 von den
Inhabern der Berechtigungsscheine H zu führenden Ein⸗ und
Verkaufsbücher für deutschen Hopfen sind samt den dazu⸗
ehörigen Belegen mir oder den von mir Beauftragten auf Ver⸗ langen zur Einsicht vorzulegen.
Wer es gewerbsmäßig übernimmt, deutschen Fopf auf
Rechnung des Erzeugers im eigenen Namen zu verkaufen (Kom⸗
missionär), bedarf eines Berechtigungsscheines.
Als Berechtigungsscheinformular wird der Vordruck des Be⸗
rechtigungsscheines H (Anlage 1 zu meiner Anordnung Nr. 1)
in der Weise verwendet, 0 3
2221z) der Kopf den Aufdruck „Kommissionär“ erhält,
b) im ersten Absatz an Stelle der Worte „vom Erzeuger zu
keäaufen“ die Worte „auf Rechnung des Erzeugers im igenen Namen zu verkaufen“ gesetzt werden.
Betraut der Erzeuger mit dem Verkauf des von ihm erzeugten deutschen Hopfens einen Kommissionär, so ist der Schluß⸗ schein (Abschn. II Ziff. 3 meiner Anordnung Nr. 1) vom Kom⸗ missionär als Verkäufer zu unterzeichnen. Der Schlußscheinvor⸗ druck (Anlage 3 zu meiner Anordnung Nr. 1) ist in diesen Fällen wie folgt abzuändern: a) Im Abschnitt „Verkäufer“ tritt an Stelle des Wortes „Hopfenbauer“ das Wort „Kommissionär“. Die Worte
171
7.
Beim Verkauf deutschen Hopfens durch einen Kommissio⸗ när ist die nach Ziff. 9 meiner Anordnung Nr. 1 zu entrichtende Ausgleichsabgabe von 10 RM durch den Kommissionär an die Deutsche Hopfenverkehrsgesellschaft Nürnberg (Postscheckkonto Nürnberg Nr. 43816) abzuführen. .
8.
Ueber jeden Ankauf von Ausschußhopfen (GZiff. 2. meiner Anordnung Nr. 2) beim Erzeuger 8 ein Schlußschein (Anlage 2) in dreifacher Fertigung auszustellen, wenn die ange⸗ kaufte Menge einen Zentner oder mehr beträgt. Die Schlußscheine sind nur von mir zu beziehen, andere Schlußscheine dürfen nicht verwendet werden. Der Vordruck der Schlußscheine darf nur inso⸗ weit abgeändert werden, als dies im Vordruck ausdrücklich freige⸗ stellt ist. Für den Verkauf durch einen Kommissionär gilt Ziffer 6 entsprechend. “
Der Käufer hat die Urschrift des Schlußscheins dem Ver⸗ käufer auszuhändigen. Die erste Durchschrift behält er selbst, die zweite Durchschrift hat er mir zu übermitteln.
Die Bestimmungen in Abschn. II Ziff. 3, 6 und 9 meiner Anordnung Nr. 1 gelten nicht für den Ankauf von deutschem Hopfen, der außerhalb der Anbaugebiete im Sinne des Hopfen⸗ herkunftsgesetzes erzeugt ist (A ußersiegelhopfen). Für diesen Hopfen ist ein Schlußschein nach Anlage 2 auszustellen. Ziff. 8 gilt entsprechend.
“
10.
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Abschn. II Ziff. 11 meiner Anordnung Nr. 1.
11. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. ““ München, den 3. September 1934. des Reichsnährstandes für die Hopfenmarkt⸗ “ Deininger.
Anordnungen gilt
Der Beauftragte
Ausweiskarte Nr..
8
ist in jederzeit widerruflicher Weise berechtigt, für Rechnung von Inhabern der Berechtigungs⸗ scheine H oder B deutschen Hopfen beim Er⸗ zeuger aufzukaufen.
München, den..... 1890.
Der Beauftragte des Reichsnährstandes für die Hopfenmarktregelung
Lichtbild
“
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers:
Füerarrrüärtrtae 8.
1““
für Ausschußhopfen oder Außersiegelhopfen.
Herr Hopfenbauerimn.
Frau . Hs. Nr Gemeinde
Verkäufer:
Hopfenhandlun in Brauerei
Ausschußhopfen der Ernte 1934. Siegelbezirkr*)..
Käufer:
Gegenstand :
Erzeugung)e))
ReeeeeeererereärureEEEEVVV
Gesamtpreis: RMN ...... in Worten..
..0006246044244245—2452424225—˙—2—⸗
den Unterschrift des Käufers:
.—
..„ . 0 000600220242472222—„ 204 2422—⸗ „—
Unterschrift des Verkäufers:
ererereerrtütüuuNVN
*) Nichtzutreffendes zu streichen.
Bekanntmachung.
Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
heroranan tschechoslowaki Bekanntmachung übe Freiheit und Aufrichtigkeit der Vom 29. Juli 1934; Bekanntmachung über den Schutz von und Warenzeichen auf einer Ausstsllung. 1 Internationalen Uebereinkommen 1 racht Fhr durch Rumänien und die Türkei. Vom 18. August 1934; Bekanntmachung zum Internationalen Abkommen Kraftfahrzeugverkehr. Vom 24. August 1934; Bekanntmachun den öö“ der. 9n Vom 25. August 8 Bekanntmachung über den Schutz von
und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
—. % Bogen. Verkaufspreis: 0,1 .
E11“ 0,04 R. für ein Stück bei Voreinsendung⸗ Berlin NW 40, den 6. September 1934.
Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
en Heätzer ng Vom 30. August 1934;
Außersiegelhopfen der Ernte 1934. Gemeinde der
Menge: Ztr. Ppfd. Netto. Vereinbarter Preis per Ztr. MM4 . .in Worten
1934
Die am 5. September 1934 ausgegebene Nummer 43 des
über die vorläufige Anwendung einer deutsch⸗
über Maßnahmen zur Sicherstellung der olksabstimmung im Saargebiet.
Erfindungen, Mustern Vom 17, ve 1934;
die Ratifikation der Zusatzakte zum über den Eisenbahnfrachtver⸗
über
zum Internationalen Uebereinkommen über ständigkeit berührt würde.
auffahrteischiffe (Ratifikation durch Mexiko).
Erfindungen, Mustern Vom 25. August 1934. Postversen⸗
Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag:
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utschen Reichsanzeiger und Preußischen St atsanzeiger
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Nr. 208
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——
Berlin, Donnerstag, den 6.
1“
In der Zeit vom 1. bis 31. August 1934 von dem Preuß. Staatskommissar für di Wohlfahrtspflege genehmigte öffentliche Sammlungen und Vertriete⸗ 9. Sesehsase.
Wohlfahrtszwecken. (Vgl. RdErl. v. 3. 3. 1933 — IV W 60002 ‧3. 3, MBliV. 1 S. 269.)
1 18
Name und Wohnort des Unternehmers
Zu fördernder
Wohlfahrtszweck dauer
Geltungs⸗
Genehmigte Werbeformen
2 3 4
5 6
Reichsdeutscher Blindenver⸗ band E. V., Berlin SW 61, Belle⸗Alliance⸗Straße 33¹)
Zugunsten der
bis zum Blindenfürsorge
Deutsche Nothilfe, Reichs⸗ geschäftsstelle, Berlin Ws8, Wilhelmstr. 62
Zugunsten ihres
bis zum Ausgleichfonds
31. 3. 1935 .“
31. 12. 1934
Vertrieb des Deutschen Blindenfreund⸗Kalenders
für 1935 (Verkaufspreis 0,80 RM) durch dem 1 Verbande angeschlossene Blindenvereine und deren Mitglieder sowie durch höchstens zehn sonstige Verkäufer.
Vertrieb des Wohlfahrtsbriefmarkengedenk⸗ blattes „10 Jahre Deutsche Nothilfe“ durch Postversand. —
Preußen
Preußen
1 1) Vermerk: Die dem Reichsdeutschen Blindenverband E. V. in Berlin SW 61 erteil tri „Der Blinde ruft!“ (Ziff. 2 der Liste der im Monat Juni 1934 erteilten Genehmigungen, weeleg doeh hgung zum E1
Nichtamtliches.
Verkehrswesen. 16 eichterungen der Reichsbahn für frisches Obst.
Die Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft gewährt auch in diesem Jahre zur Förderung des Absatzes der deutschen Obsternte und um die Versorgung mit Winterobst zu erleichtern, einen Fracht⸗ nachlaß für den Stückgutversand von frischen Aepfeln, Birnen und Pflaumen in der Zeit vom 6. 9. bis 31. 12. dieses Jahres. Die Ermäßigung beträgt durchschnittlich 30 %.
Aus der Verwaltung.
Berliner Beschaffungsamt sorgt für den gewerblichen Mittelstand.
Bei der erneuten Prüfung des städtischen Lieferantenverzeich⸗ nisses hat Bürgermeister Dr. Maretzky im Berliner Be⸗ schaffungsamt eine noch stärkere Berücksichtigung des gewerb⸗ lichen Mittelstandes im Sinne des Regierungsprogramms ange⸗ ordnet. Wenn auch nicht zuletzt im Interesse der Finanzlage der Stadt Berlin Industrie und Großhandel für größere Liefe⸗ rungen zugelassen werden, soll künftig der Kleinbedarf der Dienststellen in stärkerem Maße in Einzelhandelsgeschäften gedeckt werden. Es sind neuerdings 63 Ladenschlächter, 140 Bäckereien, 56 Kolonialwarengeschäfte, 45 Obst⸗ und Gemüsekleinhändler, 84 Eisenwarenhändler und 66 Drogenhandlungen, insgesamt also 454 Kleinhandelsgeschäfte für städtische Lieferungen zugelassen worden, während bis zur nationalsozialistischen Erhebung auch Lleinstmengen ausschließlich beim Großhandel gedeckt wurden. Für die Belieferung der Wohlfahrtserwerbslosen mit Bekleidungs⸗ heenständen aller Art wurden 2000 Einzelhandelsgeschäfte zuge⸗ assen und mit den Schuhreparaturen für Hilfsbedürftige 4800 Schuhmacher beauftragt. Bei den Verhandlungen mit den Innungen und Verbänden über die Preise hat das Berliner Be⸗ schaffungsamt streng gehalten, daß dem Einzelhandel ein escheidener, aber angemessener Nutzen leibt, und es darf be⸗ sonders betont werden, daß hierbei die mittelständischen Betriebe der finanziellen Lage der Stadt weitgehendst Rechnung getragen und eben angemessene Abschläge von den Ladenpreisen ein⸗ geräumt häben. Auch hier ist in durchaus anzuerkennender Weise Gemeinnutz vor Eigennutz gestellt worden.
Mitarbeit der Sol.,
1 des Frontkämpferbundes nd Kyffhäuser bei Verleihung der Ehrenkreuze.
4½ * 2 * . „ 21122 Wie der Reichsinnenminister den Landesre ierungen mitteilt,
bat die Oberste 1.Tührung sich bereit erklärt, sich an der Durchführung des Verlei big tee pgns beim Ehrenkreuz des lüttieges zu beteiligen, und die Personalreferenten angewiesen, bei Bes affung der Stammrollenauszüge und Kriegsranglisten⸗ auszüge sowie bei Prüfung der Papiere mitzuarbeiten. Ebenso habe der NS. Deutsche Frontkämpferbund (Stahlhelm) seine Orts⸗ gruppenführer beauftragt, den Mitgliedern der Ortsgruppen bei der sach⸗ und ordnungsmäßigen Ausfüllung der Antragsvordrucke owie der Beibringung der Beweisstücke be⸗ ilflich zu sein und zu diesem Zweck die Anforderung und Ablieferung der Antragsvor⸗ brgc bei den Ortspolizeistellen für sie zu übernehmen. Die hleiche, Anordnung habe der Deutsche Reichskriegerbund „Kyff⸗ bünlor. für die ihm angeschlossenen Vereine getroffen. — Der ten hsinnenminister bittet, die in Betracht kommenden Dienst⸗ din en hiervon zu verständigen und ihnen aufzugeben, sich dieser itwirkung in weitgehendem Maße zu bedienen, ohne daß da⸗ urch die in den Durchführungsbestimmungen geregelte Zu⸗
Postvermerke dürfen nicht den Reisepaß „überfluten“.
18g Reichspostministerium macht Mitteilung von Klagen 8 19 Ausland darüber, daß durch zu weitläufig geschriebene eif jerke in Reisepässen, insbesondere bei Auszahlungen auf seschecks aus Registerguthaben, die Pässe schon nach kurzer Zeit mfüntd Bermerken ausgefüllt seien, daß die Reisenden die sehr asses 8 und mit Kosten verbundene Ausfertigung eines neuen balss eantragen müßten. Um ihnen diese Belästigung zu er⸗ F n, sei peinlichst darauf zu achten, daß die Vermerke wenig 18 m einnehmen. Die S riht dürfe möglichst nicht größer sein
gewöhnlicher inendruck. Die Vermerke seien so
nmittelbar unterei ie aum bleibe nanderzu etzen, daß zwischen ihnen kein freier
erreicht die des Gesamtjahres 1933.
’“
Dr. Bruno Kiesewetter⸗Ber
Handelsteil.
Verliner Börfenbericht vom 6. September. Im Verlauf freundlich. ..“ .
Nachdem die Börse in ziemlich ruhiger Haltung eröffnet hatte und infolge der anhaltend geringen Kauflust des Publikums die Kulisse wieder zu einigen Abgaben geschritten war, erfuhr die zu Beginn des Verkehrs eher etwas schwächere Tendenz im Ver⸗ lauf eine gewisse Befestigung. Einmal regten verspätet einge⸗ Goffene⸗ Kauforders von Publikumsseite für Spezialpapiere das Geschäft an, zum anderen fand die günstige Bilanz der Leipziger Herbstmesse steigende Beachtung, Zum Teil konnten die Anfangs⸗ verluste daher wieder eingeholt werden. In Spezialwerten er⸗ gaben sich gegenüber dem Vortage erneut Besserungen. Gegen Schluß des Verkehrs lagen die Kurse gut gehalten. .
Abgesehen von Mansfeld (minus 1 vH) wiesen Montanwerte, ebenso wie Braunkohlen⸗ und Kaliaktien kaum Veränderungen auf. Mannesmann (plus ¼ vH) lagen etwas höher, desgleichen Ilse mit 170 ⅛. Am chemischen Markt waren wieder Goldschmidt (plus 1 vH) bevorzugt, auch Chemische Heyden und Kokswerke lagen etwas höher, während allerdings J. G. Farben ihren Vor⸗ tagskurs nicht ganz halten konnten. Unter Elektrowerten bestand leichte Nachfrage nach Gesfürel (plus ½ vH), sonst zeigten sich hier keine wesentlichen Veränderungen. Die anfangs schwächer liegenden Maschinenaktien konnten später einen Teil ihrer Verluste wieder einholen. Eine sehr gute Meinung hat die Börse augenblicklich für Bayerische Motoren (plus 3¼ vH) und Daimler (plus 1 vH) im Zusammenhang mit Meldungen über gute Absatzlage in der deutschen Autoindustrie. Julius Berger und Holzmann gewannen je 1 vH. Gegen Schluß des Verkehrs zeigte sich wachsende Nach⸗ frage für Bemberg (plus 3 ¼ vH). Sonst verdienen noch Erwäh⸗ nung Deutscher Eisenhandel (plus 1 ¾4 vH) und im Zusammenhang mit der Beilegung des Prozesses Westdeutsche Kaufhof (plus ¾ vH).
Der Kassamarkt tendierte uneinheitlich. In Großbankaktien zeigten sich neue Kursbesserungen (bis zu vH). — Renten, besonders Pfandbriefe, Kommunalobligationen und Stadtanleihen waren teilweise etwas höher, dagegen Dollarbonds bis zu ½¼ vH niedriger. — Der Satz für Tagesgeld ermäßigte sich auf 4 bis 4 ¼ vH. — Am intexnationalen Devisenmarkt lag die Reichsmark weiter fest. In Berlin ging das Pfund auf 12,415 (12,435) zurück, während der Dollar auf 2,484 (2,477) anzog.
In den ersten sieben Monaten 1934 Kraftwagen⸗ produktion des Gesamtjahres 1933 erreicht.
Im Juli hat sich die Produktion der Kraftfahrzeuge trotz des Fortschreitens der Jahreszeit gut gehalten. Es wurden laut „Kraftverkehrswirtschaft“ hergestellt 18 716 Personenwagen; diese Zahl liegt eine Kleinigkeit über dem Juniergebnis von 18 571 Stück. Die Julivergleichsziffer 1933 beträgt 10 398 Personen⸗ wagen. In den ersten sieben Monaten wurden damit 89 124 Per⸗ sonenwagen hergestellt gegen 52 691, in der gleichen Zeit 1933 und 26 671 in der Zeit Januar — Juli 1932. — Die Nutzwagenproduktion war im Juli mit 2479 Stück nur eine Kleinigkeit niedriger als die Juniproduktion von 2565 Stück. Im Juli 1933 waren 1122 Nutzwagen erzeugt worden. Die Nutzwagenproduktionsziffer der ersten sieben Monate ist für 1934: 14 309, 1933: 6681, 1932: 4677. — Weiter rückläufig ist die Omnibusproduktion mit 81 im Juli gegen 121 im Juni und 54 im Juli 1933. In den ersten sieben Monaten 1934 wurden hergestellt 1044, 1933: 410, 1932: 103 Omnibusse. Die Kraftradherstellung zeigte sich sehr widerstands⸗ fähig. Es wurden im Juli 9585 Krafträder hergestellt gegen 10 301 Räder im Juni und 3515 Stück im Juli 1933. In der Zeit vom Januar bis Juli 1934 wurden insgesamt 51 632 Motor⸗ räder produziert gegen 25 911 Räder im gleichen Zeitabschnitt 1933. Außerdem wurden im Juli 1287 Dreiradfahrzeuge hergestellt gegen 1462 im Juni und 6539 Stück in der Zeit vom Januar bis Juli 1934. Die Kraftwagenproduktion der ersten sieben Monate 1934
1
“ 2
1* Erfindungen gehören dem ganzen Volke.
Eine grundlegende Reform er Patentrechtes empfiehlt
in in der „Deutschen Volks⸗ wirtschaft“. Nach den bisherigen Betriebsordnungen gehören alle Erfindungen, die in den Laboratorien der Unternehmungen von ihren angestellten Forschern und Gelehrten gemacht werden, dem Unternehmen. Zur Begründung dieses Standpunktes wird meist angeführt, daß das Unternehmen die kostbaren Laboratoriums⸗ einrichtungen zur Verfügung stellt und unter Aufwendung erheb⸗ licher Mittel ausbaut und auf dem neuesten Stand erhält. Wenn
-
nymität der welcher Form oder unter welchen Sohaenengüngen der Mutter
Stadt 1, 1. Insterburg 1, 1 (1, 1). Niederung 1, 1 (1, 1). stein 1, 1, Sensburg 1, 1. 4: Rosenberg i. Westpr. 2, 2. 6: Anger⸗ münde 1, 1, Osthavelland 1, 1 (1, 1), Zauch⸗Belzig 2, 2. 2, 2. 8: Anklam 1, 1, Demmin 3, 3 (3, 3), Grimmen 1, 1 (1, 1). 9: Rummelsburg 1, 1. 10: Netzekreis 1, 1 (1, 1). 11: Oels 1, 1 (1, 1), Trebnitz 1, 1 (1, 1). 12: Bunzlau 1, 1 (1, 1), Freystadt 1, 1 (1, 1), Görlitz 3, 3 (2, 2), Landeshut 1, 1 (1, 1), Rothenburg i. O.⸗L. 1, 1. 13: Grottkau 1, 1 (1, 1), Neustadt O.⸗S. 1, 1, Oppeln 1, 1 (1, 1), Ratibor 1, 1. 15: Schweinitz 2, 2. 27: Rotenburg i. Hessen⸗Nassau 1, 1. 29: Koblenz 1, 1 (1, 1). 33: Aachen 1, 1. 36: Passau 1, 1 (1, 1). 52: 3
Gießen 1, 1. 58: Waren 1, 1 (1, 1).
lichen Geldern unterhalten werden. Im Ausmaß dieser Vor⸗ leistungen hätte auch die Oeffentlichkeit einen Anspruch auf das Ergebnis der Arbeit. Dr. Kiesewetter gibt zu erwägen, ob nicht das Patent mit der Person des Erfinders verbunden und auf seinen Namen eingetragen werden soll, um es dadurch der Ano⸗
„Firmenpatente“ zu entziehen, ferner ob und in
firma, in deren Laboratorien das Patent entwickelt wurde, ein allgemeines Benutzungsrecht oder Vorkaufsrecht einzuräumen sei.
Die neue Gestaltung des Patentschutzes muß aber nach seiner Meinung bei aller Berücksichtigung menschlicher und nationaler Gesichtspunkte auch unsere Aktionsfähigkeit gegenüber dem Aus⸗ land unter unbedingter Währung der vollen Gegenseitigkeit im volkswirtschaftlichen Interesse gewährleisten. Deshalb empfiehlt er die Schaffung einer “ in der ein Patentausschuß der NSDAP. mit dem Patentamt unter jeweiliger Hinzuziehung von Vertretern der betreffenden Wirtschaftsgruppe zusammen⸗ arbeitet. Diese Stelle würde die Aufgabe haben, das Abwandern deutscher Patente, für die im Inlande kein „privatwirtschaftliches“ Interesse vorhanden ist, an das Ausland zu verhindern, Gut⸗ achten über den volkswirtschaftlichen Wert von Patenten abzu⸗ geben und mit Hilfe der Regierung die Auswertung solcher Pa⸗ tente im Volks⸗ und Staatsinteresse gegebenenfalls zu erzwingen. Dr. Kiesewetter hält eine solche Einrichtung für notwendig, weil es immer noch deutsche Firmen gebe, die lieber den bequemen Verdienstweg der Lizenzvergebung an das Ausland beschreiten, als sich um den Export der von ihnen selbst hergestellten Ware mit allen Kräften zu bemühen. Er schließt seine Betrachtungen: Wer im eigensüchtigen Interesse die in der Wirtschaftssphäre vor⸗ handenen Geistesgüter der Nation mißbraucht, begeht ebenso Volksverrat wie der Politiker, der die seelischen Kräfte des Volkes 88 ehrgeizige, persönliche Zwecke im Gegensatz zu den Interessen er Gesamtheit fehlleitet.
—
Günftiger Beschäftigungsgrad der papier⸗
1 verarbeitenden Industrie. .““
Die Beschäftigung der papierverarbeitenden Industrie (ohne Vervielfältigungsgewerbe) lag, gemessen an der Zahl der ge⸗ leisteten Arbeiterstunden, im ersten Halbjahr um 6,9 vH höher als in der entsprechenden Zeit des Vorjahres. Dieses günstige Ergebnis ist laut Institut für Konjunkturforschung zum Teil darauf zurückzuführen, daß sich im laufenden Jahre wieder die im Sommer gewöhnlich eintretende saisonmäßige Besserung, die im Vorjahr kaum zu bemerken war, kräftig ausprägte: 1934 war der Beschäftigungsgrad im Mai um 10,4 vH höher als im Januar, 1933 betrug die entsprechende Steigerung nur 2,5 vH. Besonders günstig hat sich die Beschäftigung in der Papier⸗ veredelung entwickelt; sie war im Mai um 17,2 vH besser als im Mai 1933, um 15,3 vH höher als im Januar 1934. Umsatz und Beschäftigung der Tapetenindustrie gingen, nach dem starken und bis in den Januar hinein anhaltenden Aufschwung des Winters, saisonmäßig zurück; der Beschäftigungsgrad lag aber im Juni immer noch um rund 12 vH höher als im Vorjahre. Karton⸗ nagenindustrie, Buchbindereien und Geschäftsbücherindustrie er⸗ fuhren eine auch stark saisonmäßig unterstützte Belebung; in der Industrie der Briefumschläge wirkte sich die adgemein⸗ der Wirtschaftslage in einer anhaltenden Zunahme der Beschäfti⸗ gung aus. Seit Juni sind die papierverarbeitenden Industrien in die Zeit der saisonmäßigen Stagnation eingetreten. Im Ver⸗ vielfältigungsgewerbe und bei den Druckereien war die Beschäfti⸗ ung him ersten Halbjahr um rund 9 vH günstiger als im orjahre. 1
Die Ausfuhr an Papierfertigwaren sowie von Büchern und Musiknoten zeigte noch keine Belebung. Im Durchschnitt der ersten sieben Monate war sie mengenmäßig um 10 vH, wert⸗ mäßig um 15 vH geringer als im Vorjahre bei Papierfertig⸗ waren; bei Büchern und Musiknoten beträgt der Rückgang 18 vH bzw. 19 vH.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs“⸗ maßregeln.
Eierseuchenstand am 1. September 193143. (Nach den Berichten der beamteten Tierärzte zusammengestellt.)
Nachstehend sind die Namen derjenigen Länder, Regierungs⸗ usw. Bezirke und Kreise (Amts⸗ usw. Bezirke) verzeichnet, in denen Rinderpest, Maul⸗ und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Rotz, Beschälseuche der Pferde, Schweine⸗ pest, Milzbrand, Tollwut, Tollwutverdacht oder Geflügelcholera nach den eingegangenen Meldungen am Berichtstage zu melden waren. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte umfassen alle wegen vorhandener Seuchenfälle gesperrten Gehöfte, in denen die Seuche nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen er⸗ klärt werden konnte.
Die Zahlen der in der Berichtszeit neu verseuchten Gemeinden
und Gehöfte sind in den Spalten der „insgesamt“ verseuchten Ge⸗ meinden und Gehöfte mitenthalten.
Betroffene Kreise usw. ¹).
Miaul⸗ und Klauenseuche (Aphthae epizooticae). 8 6: Teltow 1 Gemeinde, 1 Gehöft (neu). 8: Saatzig 6, 6. 11:
— 5* 8
Namslau 1, 1 (1, 1). 14: Quedlinburg 1, 1. 23: Aurich 2, 2, Leer
1, 1 (1, 1). 30: Cleve 2, 18 (—, 16). 40: Kempten 1, 8, Memmingen
Schweinepest (Pestis suum). 1: Mohrungen 1 Gemeinde, 1 Gehöft (neu). 2
. S.
Insterburg 3: Allen⸗
7: Lebus
25: Minden 2, 2 (1, 1).
—
Mannheim 3 55: v“
Milzbrand (Anthraxr.
1: Bartenstein 1 Gemeinde, 1 Gehöft, Heilsberg 1, 1
(neu).
Königsberg i. Nm. 1, 1 (1, 1). 8: Rügen 1, 1. 14: Quedlinburg Stadt 1, 1 (1, 1), Quedlinburg 1, 1 (1, 1), Wolmirstedt 1, 2. 15:
Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.
ßtaatsoper: D Freitag, den 7. September.
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Blech. Bezinn, B⸗ 11u*“* Tragödie von Eugen
Saalkreis 1, 1 (1, 1). 16: Weißensee 1, 1 (1, 1). 17: Rendsburg 1, 1, Segeberg 1, 1 (1, 1), Steinburg 2, 2 (2, 2). 18: Nienburg 1, 1 (1, 1). 18: Peine 1, 1 (1, 1). 20: Harburg 1, 1 (1, 1). 21: Verden 1, 1 (1, 1). 24: Beckum 2, 2 (2, 2). 33: Erkelenz 1, 1 (1, 1).
Laboratoriumstätigkeit erhebt, und macht darauf aufmerksam, daß 1) An Stelle der Namen der Regierungs⸗ usw. Bezirke ist die der Forscher — abgesehen von der natürlichen Begabung — sein⸗ entsprechende laufende Nummer aus der nachstehenden Tabelle auf⸗
Ausbildung in statlichen Anstalten genossen habe, die von öffent⸗] geführt. .“
(2) Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fallobst, das . als „Fallobst“ deutlich zu kennzeichnen ist und 885 uer⸗ durchmesser von 50 mm nicht unterschreiten darf.
§ 2. Die Gebietsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von
Gartenbauerzeugnissen geben unverzüglich die für ihr Gebiet Nr. 198) steht der Gewährun als Winteräpfel in Betracht kommenden Apfelsorten bekannt. den Kommissionär durch 88 8
aber allein die Tatsache des Besitzes derartiger Einrichtungen zur Rechtfertigung für den Anspruch auf alle daraus hervorgehenden eistigen Güter genügen soll, so nennt Dr. Kiesewetter das krassen aterialismus. Er erklärt es für unberechtigt, wenn das Unter⸗ nehmen den alleinigen Anspruch auf das Resultat wissenschaftlicher
„Haus⸗Nr Gemeinde Siegelbezirkt.. sind zu streichen. 8 I aeh,. „Sonstiges“ sind die Sätze 1 und 2 zu treichen. Ziff. 1 meiner Anordnung Nr. 2 vom 24. 8. 1934 (Reichsanz. einer angemessenen Vergütung an rzeuger nicht entgegen.
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Direktor Dr. Baron von Dazur in Hee Shan ck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengese V Vh Berlin, Wilhelmstraße 32.
8 Fünf Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen 8
Leitung:
chauspielhaus: eie : r Helmbrecht. Ortner. Beginn: 20 Uhr. -
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