1934 / 216 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger

Nr. 216 vom

15. September 1934. S. 2 I

8 Zweite Beitragsordnung

des Reichsnährstandes für das Rechnungsjahr 1934.

Vom 21. Juli 1934.

Auf Grund des § 12 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. IS. 1060), des § 1 der Zweiten Verord⸗ nung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 15. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 32) und des Ab⸗ schnitts 1 § 4 des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 235) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers der Finanzen nach⸗ stehende Beitragsordnung erlassen.

I. Geltungsbereich. 6 4.

111“

Diese Verordnung gilt für die Beiträge der in 4 Ziffer 3 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichs⸗ nährstandes genannten Mitglieder des Reichsnährstandes.

8 II.I. Beitragspflicht.

T“

Beitragspflichtig sind:

1. diejenigen Genossenschaften, die bei dem Inkrafttreten des Reichsnährstandsgesetzes einem Revisionsverband landwirtschaftlicher Genossenschaften oder dem Reichs⸗ verband der deutschen landwirtschaftlichen Genossen⸗

schaften Raiffeisen e. V. angehört haben;

diejenigen Genossenschaften, die beim Inkrafttreten des Reichsnährstandsgesetzes bestanden haben, ohne einem

Revisionsverband anzugehören, sofern ihre Mitglieder vorwiegend zu den in § 4 Nr. 1 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes be⸗ zeichneten Personen gehören und die Genossenschaften leiche Zwecke wie die zu Nr. 1 bezeichneten Genossen⸗ schaften verfolgen; 1

die nach dem Inkrafttreten des Reichsnährstandsgesetzes jedoch vor dem 31. März 1934 errichteten Genossen⸗ Tee sofern ihre Mitglieder vorwiegend zu den im § 4 Nr. 1 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes bezeichneten Personen gehören und die Genossenschaften gleiche Zwecke wie die zu Nr. 1 bezeichneten Genossenschaften verfolgen;

die für den Waren⸗ und Kreditverkehr gegründeten Zusammenschlüsse und e schen Ein⸗ richtungen landwirtschaftlicher Genossenschaften, die bei Inkrafttreten des Rei 18en esetzes dem Reichs⸗ verband deutscher landwirtschaftlicher Genossenschaften Raiffeisen e. V. oder den Revisionsverbänden landwirtschaftlicher Genossenschaften angeschlossen waren;

.die nach dem Inkrafttreten des Reichsnährstandsgesetzes jedoch vor dem 31. März 1934 von landioirtschaftn en Genossenschaften und Einrichtungen der unter Ziffer 1—4 bezeichneten Art für den genossenschaftlichen Waren⸗ und Kreditverkehr gegründeten Gesellschaften.

III. Beitragshöhe.

§ 3.

(1) ten, Zusammenschlüsse und Einrichtungen landwirtschaftlicher Genossenschaften der im Sinn des § 2 be⸗ zeichneten Art, die bis zum 31. März 1934 mindestens ein 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr zurückgelegt haben, haben, wenn sie einem Revisionsverband oder dem Reichsverhand ddeeutscher landwirtschaftlicher Genossenschaften angehört haben, aals Beitrag zum Reichsnährstand für das Rechnungsjahr 1934

125 vH der Summe zu entrichten, die sie als letzten Jahres⸗ beitrag an den betreffenden Verband zu zahlen hatten. Die⸗ enigen Genossenschaften usw., die keinem Verband angehört

aben, haben an den Reichsnährstand als Beitrag für das Rech⸗ nungsjahr 1934 125 vH der Summe zu entrichten, die der für ie zuständige Verband für sein vor dem 1. April 1934 abge⸗ aufenes Wirtschaftsjahr als Jahresbeitrag von ihnen erhoben ätte, wenn sie für diese Zeit dem Verband angehört hätten.

(2) Genossenschaften, Zusammenschlüsse und Einrichtungen andwirtschaftlicher Genossenschaften der im Sinn des § 2 be⸗

eichneten Art, die bis zum 31. März 1934 noch nicht ein

12 Monate umfeassendes Geschäftsjahr zürückgelegt haben, haben

als Beitrag zum Reichsnährstand für das echnungsjahr 1934

u entrichten:

wenn sie bereits einem Verband angehört haben und

einen Teilbetrag an den Verband zu zahlen hatten,

125 vH dieses auf das ganze Jahr umzurechnenden Teilbetrages,

wenn sie einem Verband nicht angehört haben oder der

Verband einen Beitrag bisher nicht festgesetzt hat, einen

Betrag, der unter Würdigung ihrer bisherigen Ent⸗

wicklung und unter Anpassung an den Erhebungs⸗

maßstab des betreffenden Verbandes für Genossenschaften

Lleicher. Art schätzungsweise gemäß § 5 festgesetzt wird.

(3) Die Beiträge sind br volle RM. 2. oder abzurunden.

(4) Zwecks Feststellun er Beitragshöhe sind die Unter⸗

ehmen verpflichtet, dem Reichsbauernführer oder den von ihm

eauftragten Dienststellen die erforderlichen Angaben zu machen.

Sofern die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht

emacht werden, kann die Veranlagung auf dem Wege der

Schätzung erfolgen.

8 IV. Fälligkeit der Beiträge.

Der Jahabeitrag ist von den im § 2 genannten Unter⸗

ehmen in Höhe von ⅞⁄ am 15. Juli 1934 und in Höhe von

am 15. Januar 1935 zu entrichten.

V. Festsetzung und Erhebung der Beiträge.

(1) Die Beiträge der im § 2 genannten Unternehmen! den on dem Reichsbauernführer oder von der von ihm beauftragten Dienststelle nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der zu ihrer Durchführung, Ausführung, Abänderung usw. er⸗ und noch ergehenden Bestimmungen festgesetzt und von en Kassen des Reichsnährstandes eingezogen. Rückständige Beiträge werden auf Ersuchen des Reichsbauernführers durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und den zu ihrer Durchführung, Ausführung usw. ergangenen und noch Bestimmungen beigetrieben. (2) Die oberste Sachleitung im Sinn des § 19 der Reichs⸗ abgabenordnung steht dem Reichsbauernführer zu.

VI. Rechtsmittel. § 6.

egen die Festsetzung der Beiträge und anderer aus diesem Anlaß sich ergebenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel tesemm egeben. Soweit die persönliche Beitragspflicht angefochten wird, 1 8 Bei ragayin hrigen die Beschwerde beim Reichsbauern⸗

Dieser entscheidet endgültig.

VII. Schlußbemerkungen. § 7.

8

Berlin, den 21. Juli 1934. V Der Reichsbauernführer. R. Walther Darré.

tung und gesetzbl. I Finanzen genehmigt. 1g Berlin, den 21. Juli 1931. Der Reichsminister für Ernährung öC11“ V.: Willikens.

ebung

F Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle für Eisen und aufnahme I). Vom 14. September 1934. Grund der Verordnung über den

1515

vom 4.

§ 1.

melden.

bis zum 25. September 1934 zu erfolgen. Der Meldepflicht des § 1 dieser Anor Waren: h1“X“

24

F

1. Eisenerze 2. Manganere .. h. Kiesabbra de. 16 4. Sinter; Schlacken und andere Abfälle (mit Ausschluß des Thomas⸗Phosphatmehls) der Eisen⸗ und Stahlgewinnung

5. Eisen⸗, Stahl⸗ und Edelstahlabfälle, z. B. Schrott, Bruch, Sspäne . .

6. Roheisen.. 8

Ziffer 6 stelle.

7. Edelstähle, legiert oder unlegiert")⁴) 8

a) Halbzeug . EE1“; ph) Stabstahl.. le) Bandeisen 8 d) Bleche

e) Draht 4 90 0 0 0 0 20 0 98 0 . f) Röhren.

0,3 vH Wolfram, Nickel und Molhbdän, 0,15 vH Kobalt, Titan, Vanadium, Bor, Uran.

stelle.

handelt, die bei den Waren zu Figser 1—4 insgesamt 10 Tonnen Ziffer 6 ööisfer 7 nicht übersteigen. § 3. Die monatlichen Bestandsmeldungen haben

ünaufgefordert übersandt werden. Soweit meldepflichtige Unternehmen im Sinne

haben, sind diese sofort von der Ueberwachungsstelle

stands⸗Aufnahme“ und unter Bezeichnung der in

84.

Anordnung anzeigepflichtige Tätigkeit aufgenommen

zeigen. § 5.

tember 1934 (RGBl. 1 S. 816). § 6.

Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 14. September 1934. Der Anordnung 6

der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl der Einkaufsabschlüsse).

Vom 14. September 1934. Au

der Verordnung

1m K0nse Beitragsordnung tritt mit Wirkung ab 1. April 1884

(2) Die zur Durchführung dieser Beitragsordnung erforder⸗ lichen Bestimmungen erläßt der Neichsbauernührer 1“

Vorstehende Beitragsordnung wird 8 Grund des § 12. der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1060) und gemäß Abschnitt 1 § 4 des Gesetzes zur Erhal⸗ der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichs⸗ .235) mit Zustimmung des Reichsministers der

und Landwirts

Stahl Bestands⸗

eptember 1934 (RGBl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ 1 vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger tr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:

Alle Unternehmen (private und öffentlichrechtliche Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Bestand an den in § 2 genannten Waren, gleichviel ob diese im eigenen oder fremden Eigentum stehen, der eberwachungsstelle für Eisen und Stahl monatlich nach dem Stand am Monatsschluß jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu

Die Meldung hat erstmalig nach dem Stand vom 31. August 1934

dnung unterliegen folgende

Ziffer 1—4 zu melden an: Abteilung Erze der Ueberwachungsstelle.

Ziffer 5 zu melden an: Abteilung Schrott der Ueberwachungsstelle.

zu melden an: Al teilung Roheisen der Ueberwachungs⸗

aus 784

aus 791 bis 792 aus 793 bis 795 *) Hierzu gehören „legierte Siemens⸗Martinstähle“ und „legierte Elektrostähle“, welche mindestens folgende Legierungsanteile einzeln oder in Verbindung miteinander enthalten: 1

0,7 vH Chrom,

uUnter „unlegierte Edelstähle“ sind zu verstehen Siemens⸗Martin⸗ stähle und Elektrostähle, die mindestens 0,8 vH Kohlenstoff enthalten.

Ziffer 7 zu melden an: Abteilung Edelstahl der Ueberwachungs⸗

Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn es sich um Bestände

ausschließlich auf den Vordrucken zu erfolgen, die den auf Grund der Anordnung F deten Unternehmen von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl Anordnung die Vordrucke bis zum 20. September 1934 nicht erhalten Stahl, Berlin SW 68, Markgrafenstraße 25, unter Kennwort: „Be⸗ menden Fachabteilungen der Ueberwachungsstelle 2) anzufordern. Wer nach dem 15. August 1934 ein nach dieser Verordnung anzeige⸗ pflichtiges Unternehmen eröffnet hat oder eröffnet oder eine 888 dicser

nimmt, hat dies der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl anzu⸗

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die §§ 10, 12 15 der Verordnung über den ö vom 4. Sep⸗

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im

Reichsbeauftragte: Dr. Scheer⸗Hennings.

Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I S. 816) in Verbindung mit über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger

8

Warenverkehr

Statistisches Waren⸗ verzeichnis:

237 e 237 h aus 237 r

aus 237 r

843 a d

777 a

Statistisches Waren⸗ verzeichnis:

aus 785 A

aus 785 B

aus 786 bis 788, 790

8

des § 1 dieser für Eisen und

Betracht kom⸗

hat oder auf⸗

(Anmeldung

8-

.““

Nr. 209 vom 7,

Devisenstellen bedarf.

Waren:

3. Kiesabbrände

6. Roheisen stelle.

a) Eisenbahn⸗,

höhe.

12. Bandeisen 13. Bleche:

8 81 oder bearbeitet

wachungsstelle.

““]

a) Halbzeug. pbp) Stabstahl. o) Bandeisen d) Bleche.

e) Draht

*) Hierzu gehören

0,7 vH Chrom, Elektrostähle, verstehen.

wachungsstelle.

Reichswirtschaftsministers erlassen:

ur Bestreitun

hoben, und zwar

b) eine Ueberwa

tallen (Verkehrsge Vexordnung. Die G

Ziffer 6 zu melden an: Abteil

) Röhren

„legierte Siemens⸗Martinstähle“ „legierte Elektrostähle“, welche mindestens folgende Legierungsanteile einzeln oder in Verbindung miteinander enthalten:;

Ziffer 19 zu melden an: Ab

Die Anmeldung hat aussche

„Diese Anordnung tritt mit d im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 14. September 1934. 1 Der Reichsbeauftragte: Dr. Scheer⸗Hennings.

4. September 1934 (RGBl. I

ebüh

28

1. Eisenere 2. Manganere .

§ 4.

0⁴ 9 0

.

F

die

§ 1. der Kosten der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle werden von dieser Ueberwachungsgebühren er⸗

r) gem

äß § 4 ege thr mit unedlen Me⸗

0

September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet: 8

§ 1.

Sämtliche Koufverträge über die in § 2 genannten Waren, welche vor dem 25. August 1934 abgeschlossen wurden, aber erst nach dem 1. Oktober 1934 zu erfüllen sind, müssen der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum 25. September 1934 gemeldet werden, soweit aus diesen Kaufverträgen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der

§ 2. Dieser Anordnung unterliegen Kaufverträge über folgende

Settatistisches

9 22222„772à0⸗ „⸗

4. Sinter; Schlacken und andere Abfälle (mit Ausschluß des Thomas⸗Phosphat⸗Mehls) der Eisen⸗ und Stahlgewinnung Ziffer 1—4 zu melden an: Abteilung Erze der Ueberwachungsstelle. 5. Eisen⸗, Stahl⸗ und Edelstahlabfälle, z. B. Schrott, Bruch, Späne

Ziffer 5 zu melden an: Abteilung Schrott der Ueberwachungsstelle.

b) Well⸗, Dehn⸗, Riffel⸗, Warzenbleche, gepreßte, gebuckelte usw. Bleche jeder Stäctooos 56556

14. Draht, warmgewalzt, geschmiedet... 15. Röhren, gewalzt, gezogen, geschweißt, roh

Ziffer 7—15 zu melden an: Abteilung Walzeisen

16. Stahlformguß (schmiedbarer GSuß). —17. Schmiedestücke .. ... 18. Eisengießereierzeugnisse aus nicht schmied⸗ 8 8 barem Guß sowie Röhren, gegossen, und 8

88 . 221212-gustnatC 20 n.

unlegiert*):

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen §§ 10, 12 15 der Verordnung über de tember 1934 (-GBl. I S. 816).

em Tage nach ihrer Veröffentlich

Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4 Bl. I Seite 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1884) Zustimmung des olgende

ngsg, übr) gemah,

ungsgebühr für

Metallen (Ein 8 dhüh e Einfuhr von unedlen

c) eine Föö ebühr für ücr) gemäß § 5

en Ung nich

Waren⸗ 1 verzeichniss 237 e 237 h aus 237 v

aus 237 v

843a-d

777 a

ung Roheisen der Ueberwachungs⸗

7. Eisenhalbzauaugg 8. Eisenbahnoberbaustoffe: Straßenbahn⸗ Schienen aller ulbet

b) Eisenbahnschwelleen.

c) Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten. cdh Eisenbahnoberbaubefestigungsteile. 9. Formeisen (T⸗, U⸗Eisen mit einer Steg⸗ höhe von 80 mm und darüber sowie Zoreseiseen .

10. Stabeisen, Formeisen unter 80 mm Steg⸗

und

11. Universaleisen . . 84. 8 8 * E 3 8

a) Grob⸗, Mittel⸗ und Feinbleche jeder Stärke, auch mit unedlen Metallen überzogen mümEEEEEE

786a— 0„ B“ 788 a —,eq

789 a, b, 790 791 a, 8

793 &, b, 5 794 a, b, 795 a, b

der Ueber⸗

aus

798 a,

aus 798 a, b

7782 a, b, 95 2778 a, 1 b,

Ziffer 18 —1s zu melden an: Abteikung Gießereierzengnisse und Schmiedestücke der Ueberwachungsstelle. 19. Edelstähle, legiert oder

aus 785 A

aus 785 B

aus 786 bis 788, 790

aus 791 bis 792

aus 793 bis 795

und

8

0,3 vH Wolfram, Nickel und Molybdän,

0,15 vH Kobalt, Titan, Vanadium, Bor, Uran. Unter „unlegierten Edelstählen“ sind Siemens⸗Martinstähle die mindestens 0,8 vH Kohlenstoff enthalten, zu

und

teilung Edelstahl der Ueber⸗

§ 3. 8 ließlich auf Vordrucken zu erfolgen, die von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Markgrafenstraße 25, unter Kennwort: h“ und unter Bezeichnung der in Betracht kommenden Fachabteilun der Ueberwachungsstelle 2) sofort anzufordern sind.. 3

unter die

i Warenverkehr vom 4. Sep

8 1““

Gebührenordnung

a) eine Ueberwachungsgebühr für Herstellung v Metallen 8 e für Herf g von unedlen

§ 3,

ghwälzbar.

im 8 6 aufgeführten Metallarten.

für je 100 kg Metallinhalt:

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.

5 2. Unedle Metalle im Sinne dieser Gebührenordnung sind die

Die Herstellungsgebühr entsteht ) mit der Gewinnung von unedlen Metallen oder Legierun⸗ gen unedler Metalle in Form von Rohmetall, raffiniertem

etall, Remeltedmetall und gleichartigen Formen, b) mit der Herstellung von Metallguß aus Altmaterial, Ab⸗ fällen und Spänen von unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle,

o) mit der Herstellung von Metallverbindungen unedler Metalle, soweit nicht unedle Metalle in Form von Roh⸗ metall, raffiniertem Metall, Remeltedmetall oder gheich artigen Formen zum Einsatz verwandt sind.

Die Gebühr ist vom Hersteller zu zahlen. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Gewicht und Metallinhalt des V E““

Die Einfuhrgebühr entsteht mit der Einfuhr (d. h. mit der Verbringung über die sghen⸗ nach dem Zollinlande) von unedlen Metallen in den Formen des § 3. Sie ist zu zahlen von dem Einführenden, d. h. demjenigen, der unmittelbar nach der Einfuhr zur Verfügung über die Einfuhrware, sei es im eigenen oder fremden Namen oder für eigene oder fremde Rechnung, berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inlande, so trifft die Gebührenpflicht an seiner Stelle den ersten inländischen Empfänger. 1 b

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Gewicht und Metallinhalt der eingeführten Mengen an unedlen Metallen.

Die Verkehrsgebühr wird erhoben für die Ausstellung jeder

Art von Einzelbe Feirsgenben durch die Ueberwachungsstelle für

unedle Metalle, auf Grund deren der Ein⸗ bzw. Verkauf, der Bezug bzw. die Lieferung, der Verbrauch oder die Verwendung von Enez en Metallen in jeglicher Form und Zusammensetzung erlaubt oder vorgeschrieben werden. Sie ist von demjenigen zu zahlen, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist. Sie berechnet sich nach dem Gewicht und Metallinhalt der auf den Bescheinigungen angegebenen Mengen und Waren. 6“

§ 6.

Die nach den §8 3, 4 und 5 zu zahlenden Gebühren betragen Herstellungs⸗ oder Verkehrs⸗

Meteallart 8 whsetugtgeahes8, 4) Neae 118)

0,03 1,00 0,01 0,10 0,20 0,30 0,03 0,03 0,20 910 09 0,15 0,20 0,03 0,40 0,10 12,00 0,35 0,25 0,02 0,15 0,10

0,10 RM nach oben abzurunden,

; 0,05 2,00 0,02 0,15 0,40 0,60 0,05 0,05 0,40 0,15 0,80 0,30 0,40 0,05

Aluminium Antimon.. Berryllium Blei Cadmium Chrom 0 Kupfer . Kvrvyolith. Magnesium Mangan. Molybdän Nickel. Quecksilber Silizium. Tantal Titan.. Vanadium Wismut . Wolfram. Zink 8 Zirkon. Die Gebühr ist auf volle

. 2. 90

0 25 90 0

26090089900ꝰ0ꝰ—0ꝰö80ꝰb0ö909ꝰ— 0́üb90b90ãb90bö90ùꝛä90᷑ùs9 920 0 .„ . % 0b 95 bb 0b0böbb5; 5ãbobbob 5b0bb0bb—5bbbbreeebbbeeeoe .„ ã 22—-.— .. üã.b-⸗ee 0 0 0 0 06 000900b00 60090 25 005u5b80bb25b—2 a 0 —0

0b 0b929 bobb0;, o⸗

der Mindestbetrag jeder einzelnen Gebühr beträgt 0,50 RM.

8 7.

Die Ueberwachungsgebühren werden für alle ebührenpflich⸗ tigen Vorgänge im 6 inne der §8 3 und 4 dieser Gebühren⸗ ordnung seit dem 1. April 1934, 66 alle echden actchttge Vor⸗ gänge im Sinne von § 5 dieser Gebührenordnung seit dem 15. September 1934 erhoben. 1 8

Jeder Gebührenpflichtige ist verpflichtet, ein Gebührenbuch anzulegen und fortlaufend zu führen, in dem jeder gebühren⸗ pflichtige Vorgang, der darauf entfallende Gebührenbetrag und

die Berechnung des Gebührenbetrages einzutragen sind.

Jeder Gebührenpflichtige hat bis zum 10. Kalendertage jeden Monats den vollen Betrag der im vorangegangenen Monat ent⸗ standenen Gebühren für Vorgänge Vi §§ 3 und 4 zu be⸗ zahlen und Uetceh gleichzeitig mit dieser Zahlung der Ueber⸗ wachungsstelle einen vollständigen Auszug aus seinem Gebühren⸗ buch für den gleichen Zeitraum einzusenden. Diese Verpflichtung tritt erstmalig ein für die im Monat September 1934 entstan⸗

denen Gebühren mit Frist bis zum 10. Oktober 1934.

Sämtliche vor dem 1. September 1934 entstandenen Ge⸗ bühren sind binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung unter Beifügung einer Abrechnung zu zahlen. Der Beifügung eines vollständigen Auszuges aus den Büchern bedarf es insoweit nicht. -

Die Gebühren für Vor . die ordnung werden bei Ausstellung jeder Bescheinigung von der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle festgesetzt und dem Ge⸗ bührenpflichtigen in Rechnung gestellt. Jeder e eeae tige hat die im Laufe eines Kalendermonats für ihn entstan⸗ denen Gebühren spätestens bis zum 10. Kalendertage des folgenden Monats abzuführen.

Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Ge⸗ bührenordnung sind zu leisten auf das Posts eckkonto: „Reichs⸗ Kredit⸗Gesellschaft A. G., Berlin, Konto: Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, beim Postscheckamt Berlin, Nummer 166 974.

§ 8.

Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die d stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben. Wenn jedoch bei einer solchen Prüfung Verles gegen behörd⸗ liche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus der vorliegenden Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten fesgasene werden, so ist die Ueberwachungsstelle berechtigt, den chuldigen Betrieb mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die daß es eines Nachweises egenüber den düctegetsnher bedarf, durch die Ueberwachungs⸗ fte e endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungs⸗ pflichtigen Unternehmen innerhalb einer w0g nach Empfang der Aufforderung auf das im § 7, letzter bsatz, angegebene Postscheckkonto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen.

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung 86 Pügefhen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 14. September 1934.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.

Der Reichsbeauftragte: Lüttke.

8

die Ueberwachungs⸗

öhe dieser Kosten wird, ohne

11.“

änge nach § 5. dieser Gebühren⸗

8n. Belkanntmachung. ie am 14. September 1934 ausgegebene Nummer 104 des vreteh gesesslats, vel I, enthält: Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes, vom 4. Eeeehee 1684; Zweite Durchführungs⸗ und Ergänzungsverordnung über die vöressshi⸗ Abwicklung von Bauspavverträgen, vom 7. September

21 * p. Crhtanber 1a6 nn, der . 8 tember 1934; ““ 111558 zeugnisse zum Reichsnährstand, vom 13. September 1934. öö“ ien werban fehrnae5,- E“

Berlin NW 40, den 15. September 1934. Reeichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

G1“ Bekanntmachung. 868 Meine viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 1ü4. 6., 18. 6., 5. 6., 17. 4. 1934 I1b 12. Nr. 1737, 1790, 1651, 1124 (Reg.⸗Amtsbl. S. 161, 150, 117, 158), betr. Hunde⸗ sperre über Teile der Kreise Leobschütz, Cosel, Ratibor, Ld. und Stadt, Neustadt, Gleiwitz, Gr. Strehlitz, Kreuzburg, Rosenberg, Guttentag, werden mit dem Tage der Veröffent⸗ lichung dieser Anordnung im Reg.⸗Amtsblatt aufgehoben. Oppeln, den 10. September 1934. Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Graetz.

8 9

Bekanntmachung über Viehgroßmärkte.

Mit Bezug auf den Erlaß des Preußischen Landwirt⸗ schaftsministers vom 14. August 1934 I. 12 837 und den Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft vom 4. August 1934 II. 7 b/716 bestimme ich den 1. Oktober 1934 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Osnabrücker Schlachtviehmarktes als Viehgroßmarkt.

Hannover, den 14. September 1934.

Der Oberpräsident. J. V.: Dr. Lehmann.

MNichtamtliches.

Der französische Botschafter André „Franf Poncet ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die L der Botschaft wieder übernommen. Der Königlich schwedische Gesandte Einar af Wirsén ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Ge⸗ sandtschaft wieder übernommen.

Der Königlich italienische Botschafter Vittorio Cerruti ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

Deer tschechoslowakische Gesandte Dr. Vojtech Mastny ist nach Berlin zuxückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt⸗ schaft wieder übernommen. 1 b

84

2

ois⸗ eitung

Am Am

31. Juli 31. August 1934 1934

in Millionen RM

1 a. Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung unverzinslicher Schatzanweisungen mit 1 4210

b. Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung unverzinslicher Schatzanweisungen ohne Gegenmwert 6 .. 55,9

2. Umlauf an Reichswechsen.. 8 400,0

3. Kurzfristige Darlehen. 44,7

4. Betriebskredit bei der Reichsbank. 1“ 68,1

Summe der Zahlungsverpflichtungen. 1 989,7 5. Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicher⸗ heitsleistungen usw. 370,4

Summe der schwebenden Schuld..

Die Umrechnung der amerikanischen, englischen und schwedischen Verpflichtungen aus dem Lee⸗Higginson⸗Kredit ist zum Mittelkurs des Stichtages erfolgt.

Die dem Tilgungsfonds zur Rückzahlung des Ueberbrückungskredits 1930, der bereits in voller Höhe der noch zu tilgenden Summe in dem Betrage der Schatzanweisungen unter lfd. Nr. 1 a enthalten ist, zugeführten ninperäghelicgen Schatzanweisungen belaufen

1 au * 90 . . . . . 2. . 2*

II. Betrag der ausgegebenen Steuer⸗ gutscheine.

1. Im Umlauf befindlich.

2. Für Zwecke der öffentlichen Arbeits⸗

beschaffung der Reichsbank als Sicher⸗

heit überlassden . .

1 384,9

59,3 400,0 44,8 57,3

1 946,3 370,4 2 316,7

5 8 8

236,3 220,04

1 184,47 1 182,27

579,86

579,86

Aus der Verwaltung.

Weitere Fortschritte in der Beschleunig ng der Zivilrechtspflege.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, macht Ministerialrat Staud (Preuß. Justizministerium) in Heft 37 der „Deutschen Justiz“ einige Angaben über den weiteren Fortschritt in der Beschleunigung der Zivilrechtspflege.

Danach lassen die für das zweite Vierteljahr 1934 vorliegen⸗ den Zahlen weiterhin einen beständigen Fortschritt in der prak⸗ tischen Durchführung der neuen Verfahrensgrundsätze erkennen. Das gilt sowohl für die Beschleunigung des Verfahrens und die Vereinheitlichung der Verhandlung, als auch für die Unmittel⸗ barkeit der Beweisaufnahme. Mit einiger uversicht wird man deshalb schon jetzt davon ausgehen können, daß, im großen und ganzen gesehen, die Praxis sich die neuen Verfahrensgrundsätze als dauernde Eeruncenscha zu eigen gemacht hat.

Der Hundertfatz der Vertagungen betrug bei den Oberlandes⸗ 1e 7,1 vH, bei den Landgerichten 10,9 vo und bei den mtsgerichten 8,4 vH. Die schon fat durchweg sehr W Ergebnisse des ersten Vierteljahrs 1934 haben sich dana noch weiter verbessert. Verglichen mit den Ergebnissen des letzten Vierteljahrs 1933 ist der Hundertsatz der Vertagungen bei den gesamten preußischen Gerichten von 20,75 vH auf 8,77 vH zurück⸗ gegangen. Er hat damit einen Stand erreicht, der wohl das graktisch überhaupt Erreichbare darstellt. 8 1 Die Entlastung der Gerichte und der Rechtsanwälte durch die mit der Einschränkung der Vertagungen erzielte Verringerung der Zahl der Verhandlungstermine hat sich weiter nachhaltig ausgewirkt. Die Zahl der Verhandlungstermine ist von 779 000 im ersten Vierteljahr 1934 auf 636 000 im zweiten Vierteljahr gesunken, d. 8 um fast 20 vH, während die Eingänge in Zivil⸗ prozeßsachen (Klagen und Berufungen) im gleichen Zeitraum nur einen Rückgang von etwa 10 vH aufweisen. Gegenüber noch 366 000 monatklichen Verhandlungsterminen im Oktober 1933 haben deren in den Monaten April, Mai und Juni 1934 durch⸗ schnittlich nur noch je 212 000, also fast 43 vH weniger, stattzu⸗ finden brauchen. Wie sehr diese Entlastung von überflüssigen Terminen einer Verbesserung der Rechtspflege nutzbar gemacht werden kann und muß, liegt auf der Hand. Je weniger Termine, desto wirksamer und gründlicher die Verhandlungen. Wirklich erschöpfende Verhandlung aber ist die Voraussetzung jeder wahren Rechtsfindung. Die unmittelbare Beweisaufnahme, d. h. die Vernehmung der Zeugen vor dem Prozeßgericht selbst, hat sich bei den preußi schen Gerichten zunehmend durchgesetzt. Bei den Oberlandes⸗ erichten sind etwa 74 vH aller Beweisaufnahmen vor den er⸗ ennenden Senaten, bei den Landgerichten sogar bereits 83 v5 der Beweisaufnahmen vor den erkennenden Kammern erfolgt.

Diese Zahlen beweisen, es der Praxis der preußischen Gerichte rasch gelungen ist, die nicht geringen Uebergangs⸗ schwierigkeiten zu überwinden.

Kunst und Wissenschaft.

elplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 16. bis 24. September.

““ Staatsoper: Sonntag, den 16. Sept. Wilhelm Te II (Neufassung).

Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 17. Sept. Intermezzo. Musikal.

Kleiber. Beginn: 20 Uhr. 1 8 Dienstag, den 18. Sept. Don Giovanni. Musikal.

Kleiber. Beginn: 19 Uhr. 8— Mittwoch, den 19. Sept. Der Troubadour. Mustkal.

Heger. Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 20. Sept. Tristan und Isolde.

Leitung: Furtwängler. Beginn: 19. ö Freitag, den 21. Sept. Rigoletto. Musikal. Leitung: Kleiber.

Beginn: 20 Uhr. 8 8 Sonnabend, den 22. Sept. Rienzi. Musikal. Leitung: Ble

Beginn: 19 ½ Uhr. 8 Sonntag, den 23. Sept. flrs eeis Sgcns Tosca.

Leitung: Heger. Beginn: 20. Uhr . . Montag, den 24. Sept. Arabella. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.

8 Staatliches Schauspielhaus. Sonntag, den 16. Sept. Rebell in England. 20 Uh

r. 2 2 2 Montag, den 17. Sept. Das Leben ein Traum. Beginn:

20 Uhr. 1 1“ Dienstag, den 18. Sept. Rebell in England. Beginn: 20 Uhr. . 1 Mittwoch, den 19. Sept. Faust II. Teil. Beginn: 19 Uhr. Donnerstag, den 20. Sept. Meier Helm brecht. Beginn: 20 Uhr. . Wescat den 21. Sept. Meier Helmbrecht. 22 20 Uhr. onnabend, den 22. Sept. Faust I. Beginn: 19 Uhr. Sonntag, den 23. Sept. Faust II. Teil. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 24. Sept. Das Leben ein Traum. Beginn: 20 Uhr.

Musikal.

Beginnt

g

Verkehrswesen.

Ausweispapiere zum Empfang von Posft⸗ sendungen. Die Postanstalten händigen Postsendungen, für die die Reichs⸗

ost zu böäla 8 88 gegen vollgültigen Ausweis an die Emp⸗ e aus. Die Ausweise müssen von Behörden ausge tellt sein und wie z. B. die Reisepässe eine Personenbeschrei ung, e beglaubigtes Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift des In⸗ habers enthalten. Zur Beseitigung von weifeln weist das Reichs⸗ postministerium darauf hin, daß die von en Sfafese en der PO., SA., SS. usw. ausgestellten Ausweise, da sie diesen Bedingungen nicht genügen, nicht als vollgültige Ausweispapiere im Sinne der Bestimmungen über die Aushändigung von Postsendungen an⸗ gesehen werden können. 8 8 G 1

Allen Erfordernissen tseüch die von der Deutschen Reichs⸗

ost eingeführte Postausweiskarte, die volle Gewähr für eine an⸗ ftandslofe Aushändigung der Postfendungen, besonders der Wert⸗ und Geldsendungen, bietet. Die Gebühr für die Postausweiskarte, die von jeder Postanstalt ausgestellt wird und eine Gültigkeits⸗ dauer von 3 Jahren hat, beträgt 50 86 Die Postausweiskarte hat auch in fast allen Weltpostvereinsländern Gültigkeit.

Gewaltige Leistungen der Deutschen Reichspost während des Reichsparteitags in Rürnberg.

In der Voraussicht, daß der diesjährige Reichsparteitag der NSDAP. in Nürnberg wieder jene gewaltige Steigerung des gesamten Post⸗ und Schnellnachrichtenverkehrs mit sich bringen würde, wie sie im vergangenen Jahre eingetreten war, hatte die Deutsche Reichspost für die Tagung vom 4. bis 10. Sep⸗ tember in Nürnberg umfangreiche und außerordentliche Maß⸗ nahmen und Vorkehrungen getroffen. Es. ist ihr unter der um⸗ sichtigen Gesamtleitung der Reichspostdirektion in Nürnberg wieder gelungen, auf allen ihr eigenen Arbeitsgebieten eine Leistung zu bewältigen, die das Zweieinhalbfache derjenigen des Reichsparteitags von 1933 betrug. Daß hierbei das gesamte Personal der Reichspost in Nürnberg tätigsten Anteil genommen und seine Pflichten restlos erfüllt hat, verdient anerkennend hervorgehoben zu werden. Die nachfolgenden Einzelheiten und Verkehrszahlen lassen am besten das Ausmaß der Arbeits⸗ leistungen ersehen, die in den Tagen vom 4. bis 10. September bewältigt werden mußten. So waren z. B. beim Postamt 2 am

Hauptbahnhof in Nürnberg in verschiedenen Perbelcfichsßn rund