Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934.
Als Zahlungen im deutsch⸗norwegischen Warenverkehr gelten auch Zahlungen für Nebenkosten, die in Verbindung mit der Lieferung norwegischer Waren nach Deutschland oder deutscher Waren nach Norwegen enstehen (insbesondere Zölle, See⸗ und Bahnfrachtspesen, Transportversicherungen, Provisionen usw.).
Kurs⸗ und Zinsverluste, die bei Ueberweisungen auf die Sammelkonten entstehen, sollen durch Nachzahlung auf die Sammelkonten beglichen werden dürfen.
VI.
Die Durchführung privater Warenaustausch⸗ und Verrech⸗ nungsgeschäfte außerhalb dieses Abkommens bleibt weiterhin zu⸗ lässig. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß in ükunft olche Geschäfte nur in Ausnahmefällen und im gegen eitigen 11“ der beiderseits zuständigen Stellen genehmigt werden sollen. 1
W1“
Von sämtlichen Einzahlungen, die auf das Sammelkonto der Reichsbank bei der Norges⸗Bank geleistet werden, ist ein Teil⸗ betrag von fünfzehn vom Hundert abzuzweigen und auf ein zu⸗ gunsten der Reichsbank zu errichtendes freies Konto zu “ tragen. Die Reichsbank kann über die Bestände dieses Kontos frei verfügen.
C66
In halbmonatlichen Zwischenräumen werden die Reichsbank und die Norges⸗Bank die beiderseitigen Sammelkonten gegen⸗ einander abgleichen. Zu welchem Kurs dies geschehen soll, ist wischen den beiden Notenbanken unmittelbar zu vereinbaren. Ein zugunsten Deutschlands verbleibender Saldo ist auf das freie Konto der Reichsbank zu übertragen, soweit er den Betrag von 500 000 norwegischen Kronen übersteigt. Ein zugunsten der Norges⸗Bank verbleibender Saldo ist auf die nächste Abrechnungs⸗ periode vorzutragen.
b Uebersteigt 88 zugunsten der Norges⸗Bank verbleibende Saldo 1 Million Reichsmark, so werden die deutschen Devisen⸗ stellen Einzelgenehmigungen zur Einzahlung auf das Sammel⸗ konto der Norges⸗Bank nicht mehr in unbeschränkter Höhe er⸗ teilen. Schwindet durch diese Maßnahme der zugunsten der Norges⸗Bank vorhandene Saldo, so werden von dieser Zeit Ein⸗ zahlungsgenehmigungen wieder in unbeschränkter Höhe erteilt werden. Die auf die Sammelkonten bezüglichen technischen Einzel⸗ heiten unterliegen den zwischen der Reichsbank und der Norges⸗ Bank zu vereinbarenden Bedingungen.
Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens sind weitere Ei zahlungen auf das gemäß Protokoll vom 9. Januar 1933 und Zusatzprotokoll vom 22. Juni 1934 errichtete Sonderkonto unzu⸗ lässig. Ueber den au dem Sonderkonto vorhandenen Saldo wird nach Aussprache zwischen den beiden Notenbanken verfügt.
Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach Deutschland eingeführt worden sind und deren Bezahlung erst⸗ malig nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fällig wird, dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf das Sammelkonto bezahlt werden.
8.8
Dieses Abkommen tritt am 15. September 1934 in Kraft.
Es tritt an die Stelle des 11“ 9. Januar 1933 und s Zusatzprotokolls vom 22. Juni 1934. — 87 Ses kann am 1. und 15. jedes Monats gekündigt werden und tritt dann am 15. oder am letzten Tage des be⸗
treffenden Monats außer Kraft.
Berlin, den 6. September 1934.
Für die Deutsche Regierung:
Max Waldeck.
Für die Königlich Norwegische Regierung:
Der Führer und Reichskanzler 8. September 1934 verliehen: a) die Rettungsmedaille am Bande: Schlosser Erich Roeseler in Kummersdorf, Oberleutnant z. S. Freiherrn Oskar von Lepel in Kiel Maurer Wilhelm Maul in Bad Münster a. Stein, Gastwirt und Landwirt Bruno Otte in Sorau, Textiltechniker Paul Fehr in Aachen, Bauarbeiter Wilhelm Tack in Panten, Polizeiwachtmeister Kurt Seitz in Minden i. W., Polizeiinspektor Helmuth Schimanski in Königs⸗ berg i. Pr.
em Vermessungstechniker
Hamborn;
b) die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr: Verwaltungsgehilfen Rudolf Preuß in Rendsburg, Obermaschinistenmaaten Karl Echle in Swinemünde,
dem Kaufmann Erich Schwabe in Liebenwalde, Kreis
Niederbarnim,
dem Kaufmann Fritz Maaß in Kolberg,
dem Schiffer Lorenz Stephan in Frauenchiemsee, Bez.⸗ Amt Rosenheim,
dem Referendar Hans Eberhard Bähr in Hamburg,
der Frau Frida Lang geb. Rauch in Sigmaringendorf,
der Haustochter Ida Dreher in Sigmaringendorf,
dem Heinrich Martin in Heimhausen b. Buchenbach,
der Schülerin Agnes Banconi in Zeuthen, Kr. Teltow,
dem Pflästerer Franz Aaver, Windbühler in Urlau bei
Herlazhofen, Kr. Leutkirch,
hat mit Erlaß vom
Fritz Krause in Duisburg⸗
—C’ẽ
Anordnung, kkennung der Fachgruppe Rohprodukten⸗ gewerbe. Vom 17. September 1934.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (ReBl. 1 S. 185) ordne ich an:
1. Die Fachgruppe Rohproduktengewerbe (Reichsv 8
Fachgrupp 1b erband des
Beutschen Fonssohne igesoerbes, in Beri. Reiichsvepband de holderstr. 41, wird als alleinige Vert Zirt⸗ Wafts weiges anerkannt. 16“
Die Fachgruppe und ihre Untergruppen dürfe . regelnden Maßnahmen treffen. Vaag. V
2. Der Fachgruppe werden alle Unternehn
8 gru) verden alle ernehmer und Unter⸗ nehmungen (natürliche und juristische Personen) angeschlossen gewerbsmäßig Rohprodukte sammeln, handeln und sortieren.
betreffend die
Zum Rohproduktengewerbe gehört eine solche Tätigkeit auch dann, wenn sie neben einem anderen Gewerbe (z. B. Industrie, Hand⸗ werk, Einzelhandel) ausgeübt wird.
Als Rohprodukte gelten: Lumpen, Textilabgänge einschließlich Spinnerei⸗ und Webereiabgänge, Papierabfälle, gebrauchte Flaschen, Glasscherben, Altgummi, Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Schnitz⸗ und Formerstoffe, Eisen⸗ und Metallschrott sowie Felle. Das Sammeln, Handeln und Sortieren von Eisen⸗ und Metall⸗ schrott und Fellen gehört nur dann zum Rohproduktengewerbe, wenn der wertmäßige Umsatz in diesen Artikeln 50 vH des Ge⸗ samtumsatzes nicht übersteigt.
3. Unternehmer und Unternehmungen, die das Rohprodukten⸗ gewerbe betreiben, haben ihren Betrieb bei der Fachgruppe Roh⸗ produktengewerbe anzumelden. Die Einzelheiten des Melde⸗ verfahrens bestimmt der Führer der Hauptgruppe 9 der gewerb⸗ lichen Wirtschaft.
4. Die Führung der Fachgruppe Rohproduktengewerbe über⸗ nimmt vorläufig der Führer der Hauptgruppe 9 der gewerblichen Wirtschaft. Er kann die Befugnisse der satzungsgemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des Rohproduktengewerbes ausüben oder durch Beauftragte ausüben 8b Dies gilt nicht für Wirtschafts⸗ verbände, die Träger von Kollektivvereinbarungen marktregelnder Art sind.
Berlin, den 17. September 1934.
Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Frielinghaus.
8 288
Anordnung,
etreffend die Anerkennung der Fachgruppe Auskunfts⸗ 8 gewerbe.
8 Vpom 17. September 1934.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. I S. 185) ordne ich an:
1. Die Fachgruppe Auskunftsgewerbe (Reichsverband des Deutschen Auskunftsgewerbes) in Berlin W 35, Tiergartenstr. 12a, wird als alleinige Vertretung 8 Wirtschaftszweiges anerkannt.
Die Fachgruppe und ihre Untergruppen dürfen keine markt⸗
regelnden Maßnahmen treffen.
2. Der Fachgruppe werden alle Unternehmer und Unter⸗ nehmungen (natürliche und juristische Personen) angeschlossen, die gewerbsmäßig Auskünfte zu gewerblichen Zwecken erteilen. Die Erteilung von unentgeltlichen Gefälligkeitsauskünften, z. B. durch Banken, gilt nicht als gewerbsmäßige Auskunftserteilung.
3. Unternehmer und Unternehmungen, die das Auskunfts⸗ gewerbe betreiben, haben ihren Betrieb bei der Fachgruppe Aus⸗ unftsgewerbe anzumelden. Die Einzelheiten des Mel “ bestimmt der Führer der Hauptgruppe 9 der gewerblichen Wirt⸗ schaft. Er kann die Entrichtung einer einmaligen Meldegebühr anordnen. 1
4. Die Führung der Fachgruppe Auskunftsgewerbe übernimmt Fehn gtes der Führer der Hauptgruppe 9 der gewerblichen Wirt⸗ schaft. Er kann die Befugnisse der satzungsgemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des Auskunftsgewerbes ausüben oder durch Beauftragte ausüben lassen. Dies gilt nicht für Wirtschafts⸗ verbände, die Träger von Kollektivvereinbarungen marktregelnder Art sind.
Berlin, den 17. September 1934.
Der Reichswirtschaftsminister.
F. A.: Dr. Frielinghaus. 8
5 Bekanntmachung. Das mit Bekanntmachung vom 24. März 1934 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 75 vom 29. März 1934) beschlag⸗ nahmte Vermögen des ehemaligen Reichsangehörigen Dr. Kurt Rosenfeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 17. September 1934. 1“ Der Reichsminister des Innern. F. A.: Seel.
“
Anordnung Nr. 13
Reichsbeauftragten für die Ueberwachungsstelle Kautschuk und Asbest.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I S. 816 ff.) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1. u
Bei Firmen, Betrieben oder Privatpersonen, welche Roh⸗ asbest oder T handeln, auf Lager halten oder ver⸗ arbeiten, werden folgende Erhebungen durchgeführt:
a) Betriebs⸗ oder Geschäftsanmeldung,
b) Bestandserhebung,
c) Erhebung über die monatliche Verarbeitung,
d) Feststellung der Abnahmeverpflichtungen,
e) Feststellung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber aus⸗
ländischen Lieferanten.
Die Erhebungen erfolgen durch die Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest, Berlin W 50, Augsburger Straße 38 (nach⸗ stehend „Ueberwachungsstelle“ genannt).
8 2
Betriebsanmeldung: Alle im § 1 bezeichneten Personen und Betriebe haben sich bis zum 25. September 1934 unter Ver⸗ wendung des Vordruckes St/1 bei der Ueberwachungsstelle anzu⸗ melden. Verarbeiter, die bis zum 1. September 1934 nicht mehr als 100 Kilo im Durchschnitt der letzten zwölf Monate verbraucht haben, sind von der Meldepflicht befreit, wenn der Einkaufswert nicht mehr als 60,— RM im Monatsdurchschnitt betragen hat.
§ 3.
Bestandserhebung: Alle im § 1 bezeichneten Personen und Betriebe haben ihre Bestände nach dem Stande vom 15. Sep⸗ tember 1934, getrennt nach Sorten, auf vorgedrucktem Frage⸗ bogen St/2 der Ueberwachungsstelle unverzüglich, spätestens bis zum 30. September 1934 aufzugeben.
Betragen die Gesamtbestände mengenmäßig weniger als 100 Kilo und wertmäßig weniger als 60,— RM, so bedarf es einer Meldung nicht.
§ 4.
Verarbeitung: Auf vorgedrucktem Fragebogen St)/3 ist der Ueberwachungsstelle spätestens bis zum 30. September 1934 die Verarbeitung der einzelnen Sorten in den Monaten Juli 1933 bis einschl. August 1934 aufzugeben.
2 des für
1
staatsfeindlichen Vermögens vom 14.
nebst Inventar sowie das dem Arbeiter
lastende Erbbaurecht des Fritz
§ 5. Abnahmeverpflichtungen: Soweit Abnahmeverpflich 2 1 ngen: So 2 htungen 15. September 1934 bestehen, sind diese der Uebelwachuntgsftann auf Frsgebogen St/4, 5 und 6 bis zum 30. September 1934 nelden.
6. Zahlungsverpflichtungen: Soweit ahlungsvperpfli gtung für Rohasbest gegenüber ausländischen e. Fhflicht srd sie auf Fragebogen St/7 mit dem Stichtage vom 15. September 1934, getrennt nach Akzepten und offenem Ziel, bis zum 30. Sep⸗ tember 1934 der Ueberwachungsstelle zu melden. „Pfeandrechte, die nicht aus den Zahlungsverpflichtungen gegen⸗ über den Lieferanten herrühren, sind besonders anzugeben, und zwar getrennt nach inländischen und ausländischen Pfandrechten.
7.
Sämtliche Fragebogen werden in dreifacher Ausfertigung ausgegeben, wovon zwei Exemplare ausgefüllt der Ueberwachungs⸗ stelle zurückzugeben sind. Die dritte, für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung ist gleichlautend ausgefüllt für den Zweck 11“ aufzubewwahren.
Soweit die Vordrucke nicht zugesandt werden, sind sie bei Ueberwachungsstelle anzu sorbenr. 9 pee
Die Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher und Unterlagen nachweisbar sein und durch rechtsverbindliche ““ sstaGehgen werden.
ehlmeldung ist auf jeden Fall auf den vorgeschri Fragebogen zu erstatten. 8 — Eer § 8.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter di Strafvorschriften der §§ 10, 12 — 15 der Ieee lanc über h Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I1 S. 816).
§ 9. Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach de Föffentli in Kraft. G g bn r Veröffentli
Berlin, den 18. September 1934. Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest. Der Reichsbeauftragte: Erich Hammesfahr.
sonstige Unter⸗
Fortsetzung des Amtlichen „Deutsches Reich“ in der Ersten bis Fünften Beilage.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und dlichen 2 G Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) und der Preußischen Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) wird das Vermögen des früheren Schwimmvereins Poseidon, Breslau, E. V., zu⸗ gunsten des Landes Preußen eingezogen. Breslau, den 17. September 1934. 8 Der Regierungspräsident. J. V.: Ott;
I “ Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml.
Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und
staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGB 1 zermü Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) wird das im Grundbuch von Triebel unter Band 17, Blatt Nr. 643, für den Arbeiter Turn⸗ und Sportverein e. V. in Triebel eingetragene Grundstück, Gemarkung Triebel, Kartenblatt 1, Parzellen 162 und 163, für den Freußischen Staat, vertreten durch den Minister des Innern, Berlin, eingezogen. — Diese Bekanntmachung tritt an Stelle der Zustellung. Frankfurt (Oder), den 7. September 1934. Der Regierungspräsident. J. A.: Möbus.
6
Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung
kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1
S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehun volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1838 (RGBl. 1 S. 479) und der preuß. Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) wird das in der Gemeinde Hasbach gelegene Heim der „Aggerfreunde e. V.“ tar Heinrich Klein in Hasbach gehörige Grundstück, Gemarkung Hasbach, Flur Parzelle 1159/212, Fihaa. des C11“ Preuß. Finanzminister, hiermit eingezogen. Gleichzeitig wird die auf dem Grundstück lastende Hypo⸗ thek des Maurers Ernst Jauer in Köln, sheat astbnden Pe. in Höhe von 500,— RM sotme has auf dem Grundstück b 6. t des Fritz Däcke, Georg Schönfeld und Cihfcin d Jörres, sämtlich in Köln wohnhaft, für fen fund Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 sind die an dem eingezogenen Gut bestehenden Rechte Driüent erts chen. den 12. September 1934.
Der Regierungspräsident. Diels. —
Deutsches Reich.
Nr. 36 des Reichsministerialblatts vom 15. 9. 1934 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW. 40, Scharnhorst⸗ straße 4, zu beziehen.
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen S. 607. Exequatur⸗ erteilung und Erlöschen eines Exequaturs S. 607. 2. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses
zum Zolltarif, des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung
und der Verordnung über Beschränkung der Abfertigungsbefug⸗
aaller Versicherungen ohne Rücksicht
Preuß. Staates, vertreten
8 8 8 8 85 8 1“ 1““ 88 E1 8 e“
und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934. S. 3
gen für die Umftellung der Fremdwährungs⸗
in Reichsmarkversicherungen.
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hat an alle enter Reichsaufsicht stehenden größeren in⸗ und ausländischen ebensversicherungsunternehmungen unter dem 12. September ein Rundschreiben gerichtet, das sich mit dem Plan der Umstellung von Fremdwährungs⸗ in Reichsmarkversicherungen befaßt, und in Zusammenhang hiermit „in Wahrung der Interessen der Ver⸗ scherten und mit dem Ziel, eine einheitliche Behandiung der Um⸗ jelung zu erreichen“, allgemeinverbindlich angeordnet, daß die Gesellschaften den Versicherten, ohne deren Entschlußfreiheit vor⸗ zugreifen, die Umstellung nach besonderen „Richtlinien“ anzubieten und im Falle einer Annahme dieses Angebots vorzunehmen üben. Zur Erläuterung der dem Umstellungsangebot beizu⸗ genden „Richtlinien“ und Bedingungen bemerkt das Reichs⸗ aufsichtsamt u. a. noch folgendes: Von der Festlegung eines ein⸗ heitlichen Stichtages für die Umstellung ist im Hinblick auf die verschiedenartigen Verhältnisse bei den einzelnen Gesellschaften axgesehen worden. Durch entsprechende, auf einen bestimmten ichtag abgestellte Angebote dürfte die alsbaldige Umstellung
auf noch laufende Beitrags⸗ ahlungsperioden anzustreben sein. Die Behandlung der Deckungs⸗ ücklage in der Bilanz erfolgt in der Weise, daß zunächst nur von der vollen Reichsmarkversicherungssumme ausgegangen wird. gon dem so ermittelten Gesamtbetrage der Deckungsrücklage wird der Gesamtanrechnungswert der Fremdwährungsanteile in Ab⸗ zug gebracht und wiederum durch den Reichsmarkbetrag ergänzt, der sich aus der Summe aller Fremdwährungsanteile zum Kurse des Bilanzstichtages ergibt. Da für diesen Teil der Deckungs⸗ rücklage der gleiche Kurs maßgebend ist wie für die Bewertung der Deckungsmittel, muß notwendig ein Ausgleich auf der Aktiv⸗ zund Passivseite entstehen, so daß in dieser Richtung keine Schwierigkeiten zu befürchten sind. Die Verzinsung der zur Geckung der Fremdwährungsanteile dienenden Fremdwährungs⸗ erte wird nicht in Valuta, sondern in Reichsmark — nämlich zur Auffüllung der Deckungsrücklage der Reichsmarkversiche⸗ ung — benötigt, so daß die anfallenden Erträgnisse dieser deckungsmittel in Reichsmark konvertiert werden müssen und für die Ablieferung an die Reichsbank frei werden. Hierin liegt aller⸗ dings ein Kursrisiko, nämlich dann, wenn eine Fremdwährung gegenüber der Reichsmark erheblich unter den “ herabsinkt. In diesem Falle könnte bei Umwandlung der Zinsen n Reichsmark die Gefahr entstehen, daß infolge des Kurssturzes nicht mehr der rechnungsmäßige Zins in Reichsmark erzielt wird. Dieses Risiko ist aber nach Ansicht des Reichsaufsichtsamts nicht llzu drückend. Ernsthafte Nachteile könnten nur dann entstehen, venn der Kursstand einer Fremdwährung auf lange Frist erheb⸗ sc unter die Reichsmark sinken sollte. Für diesen Fall ist durch eine Bestimmung in den Bedingungen Vorsorge getroffen worden. ine Beleihung des Fremdwährungsanteils der Versicherung ist nicht vorgesehen, da die Zahlung der Darlehnszinsen in Fremd⸗ bährung dem Versicherungsnehmer unmöglich ist. Bei unter⸗ fähriger Beitragszahlung ist für die Umstellung von der gradlinig aterpolierten Deckungsrücklage auszugehen und nicht von dem
Wert am Ende des laufenden Jahres unter Abzug der noch aus⸗
jehenden Teilraten des Beitrages. Für Rentenversicherungen mit ährlicher Prämienzahlung gelten die Richtlinien sinngemäß, sedoch mit der Maßgabe, daß die vorhandene Fremdwährungs⸗ beckungsrücklage zur Bildung einer beitragsfreien Fremdwäh⸗ rungsrente verwendet wird und die künftig in Reichsmark er⸗ olgende weitere Beitragszahlung der Erhöhung der Leistungen durch eine zusätzliche Reichsmarkrente dient. Bereits beitragsfreie Lebens⸗ und Rentenversicherungen in Fremdwährung werden durch dieses Rundschreiben nicht berührt und bleiben in Fremd⸗ bährung erhalten. Die Versicherungsunternehmungen haben innen einer Woche zu bestätigen, daß nach den Richtlinien des Reichsaufsichtsamts verfahren wird. Laufen bei einer Versiche⸗ ungsunternehmung keine beitragspflichtigen Fremdwährungs⸗ dersicherungen mehr, so ist, gleichfalls binnen einer Woche, Fehl⸗ nzeige zu erstatten. Im einzelnen gelten für die Umstellung folgende Be⸗ dingungen: 1 §1. Die früher auf lautende Versicherung ist mit Wir⸗ ung vom in eine Reichsmarkversicherung mit Fremd⸗ umgestellt. Die Versicherungssumme beträgt Bei Fälligkeit der Versicherungssumme oder im
Deutschlands Industrie⸗ und Handelskammern in der neuen Außenwirtschaft.
Ueber die Einschaltung der deutschen Industrie⸗ und Handels⸗ lmmern in die Neuregelung der deutschen Außenwirtschaft macht das geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Industrie⸗ ind Handelstages, Dr. Paul Hilland, wichtige Darlegungen. satstend bisher eine Zuteilung von Einfuhrdevisen im wesent⸗ ichen davon abhängig war, ob der Antragsteller bereits in der zergangenheit die Einfuhr der betreffenden Ware betrieb, solle fanftig die Bedeutung der einzuführenden Ware für die deutsche bolkswirtschaft in erster Linie entscheidend sein. Dabei komme eer Versorgung der Exportindustrien mit den erforderlichen Roh⸗ koffen und Halbfabrikaten besondere Bedeutung zu. Es sei selbst⸗ erständlich, daß bei einer so wichtigen Neugestaltung der Dinge ie deutschen Industrie⸗ und Handelskammern wesentlich mitzu⸗ rbeiten haben würden. Nach dem eben veröffentlichten Rund⸗ tlaß solle denn auch die Industrie⸗ und Handelskammer bei der feuregelung der Devisenzuteilung für die Wareneinfuhr insofern serangezogen werden, als den Ueberwachungsstellen empfohlen sei, kann, wenn ein Antrag nicht ausreichend begründet ist, eine geußerung der zuständigen Kammer einzuholen. Vor allem herde die Mitwirkung der Handelskammern am Platze sein, wo eich um Nachprüfung aller Unterlagen handelt, die das Vor⸗ 8 von Exportaufträgen nachweisen oder die Wichtigkeit einer stimmten Einfuhr für Exportzwecke belegen sollen. Die Ueber⸗ vdachungsstellen würden auf die Dauer eine gewisse Entlastung den Industrie⸗ und Handelskammern insofern suchen müssen, 4 sie die Kammern zur Auskunfts⸗ und Beratungstätigkeit inmiziehen und die Kammern bei der Auswahl von Sachver⸗ ichoigen verwenden. Der Deutsche Industrie⸗ und Handelstag bes mit den wichtigsten Ueberwachungsstellen bereits seit längerer in Verbindung und sei bemüht, eine solche Zusammenarbeit inveibungslos wie möglich zu gestalten. Aufgabe des Deutschen eutustrie⸗ und Handelstages als Spitzenorganisation sämtlicher
scchen Industrie⸗ und Handelskammern sei es, die Zusammen⸗ ht organisatorisch zufammenzufassen und von Berlin aus zu riar⸗ Zu diesem Zwecke hätten bereits Besprechungen mit hütgen besonders interessierten Kammern stattgefunden; sie
den in der nächsten Zukunft fortgesetzt.
-
Falle des Rückkaufs wird ein Fremdwährungsanteil von (§, ffrs. usw.) in der fremden Währung ausgezahlt und auf die fällige Reichsmarkversicherungsleistung Öum Umstellungskurs von 1 (§, ffrs. usw.) RM, d. h. mit RM (An⸗ rechnungswert) angerechnet. Sollte bei einem späteren Rückkauf der umgestellten Versicherung der Anrechnungswert den fälligen Rückvergütungsbetrag übersteigen, so wird der auszuzahlende Fremdwährungsanteil so herabgesetzt, daß sein Anrechnungswert dem Rückkaufswert gleichkommt. Die Beiträge, Zusatzbeiträge (z. B. für die Mitversicherung der Invalidität oder für die Unfall⸗ zusatzversicherung), Zinsen, je einschließlich der Rückstände, sowie entnommene Vorauszahlungen (Policen⸗Darlehen) und Guthaben aus Beitragsvorauszahlungen (Prämiendepot) und ev. mitver⸗ sicherte Invaliditätsrenten werden zum gleichen Kurse in Reichs⸗ mark umgewandelt. Die Versicherung nimmt nach der Um⸗ stellung an dem Gewinn der Gesellschaft in gleicher nh teil, wie wenn die Versicherung von Anfang an in Reichsmark abge⸗ schlossen worden wäre. Ebenso werden die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Fristen betr. Unanfecht⸗ barkeit, Selbstmord, Rückkauf, He. egangssa gorrit usw., von der Umstellung nicht berührt. Bereits in Fremdwährung gut⸗ geschriebene Gewinnanteile bleiben in Fremdwährung erhalten. § 2. Der Fremdwährungsanteil entspricht der geschäftsplan⸗ mäßigen Deckungsrücklage, die für das Ende der im Zeitpunkt der Umstellung laufenden “ zu berechnen ist; jedoch abzüglich etwaiger Rückstände und entnommener Vor⸗ auszahlungen (Policen⸗Darlehen). Falls bei Tod durch Unfall nach dem Vertrag die mehrfache Versicherungssumme gezahlt werden soll, wird der Fremdwährungsanteil nicht entsprechend vervielfacht.
§ 3. Der Rückkäaufswert der umgestellten Versicherung wird so berechnet, wie wenn die Versicherung von Anfang an in Keichs⸗ mark abgeschlossen wäre (für den Fremdwährungsanteil gilt jedoch § 1 Abs. 2). Nach der Umstellung werden Vorauszahlungen auf die Versicherungssumme (Policen⸗Darlehen) nur in Reichs⸗ mark gewährt unter Anrechnung der etwa früher bereits ge⸗ leisteten und nach § 1 Absatz 3 umgewandelten Vorauszahlungen. Hierbei wird von dem bedingungsmäßigen Beleihungswert der umgestellten Versicherung der Anrechnungswert des Fremdwäh⸗ rungsanteils in Abzug gebracht.
§ 4. Bei einer späteren Umwandlung der umgestellten Ver⸗ sicherung in eine prämienfreie Versicherung kann die Gesellschaft verlangen, daß der Fremdwährungsanteil wegfällt und sein Gegenwert zur Bildung der prämienfreien Reichsmarkversiche⸗ rungssumme verwendet wird. .
§ 5. Sollte sich die Währung des Fremdwährungsanteils gegenüber dem Umstellungskurse (vgl. § 1 Abs. 2) um mehr als 15 vH entwerten und sollte diese Kursdifferenz mindestens ein Jahr bestehen, so kann die Gesellschaft, falls das Reichsaufsichts⸗ amt für Privatversicherung seine Genehmigung Fteran erteilt, für das im Zeitpunkt der Antragstellung 8b Versicherungs⸗ jahr und in Zukunft — solange die bezeichnete Kursdifferenz besteht — einen Zuschlag zum Versicherungsbeitrag fordern oder einen Abzug von der Versichertendividende vornehmen. Der Zu⸗ schlag darf den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um die Kursdifferenz aus einer 4 Pigen Verzinsung des Anrech⸗ nungswertes in Reichsmark auszugleichen.
§ 6. Als „Umstellungskurs“ gemäß § 1 Abs. 2 gilt der jeweilige amtliche Berliner Mittelkurs des dritten Werktages nach Eingang der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers auf das von der Gesellschaft gemachte Umstellungsangebot. Die Zu⸗ grundelegung eines anderen Umstellungskurses bedarf der Geneh⸗ migung der Aufsichtsbehörde.
Als Umwandlungskurs nach § 4 gilt bei vertragsmäßiger Umwandlung der jeweilige amtliche Bexliner Mittelkurs des dritten Werktages nach Eingang des Umwändlungsantrages bei der Gesellschaft, während bei einer bedingungsgemäß als Ver⸗ zugsfolge eintretenden Umwandlung der amtliche Berliner Mittelkurs am Umwandlungstage maßgebend ist. Die Fest⸗ stellung der Reichsmarkversicherungssumme der ungestellten Ver⸗ sicherung und des Fremdwährungsanteils geschieht unter Auf⸗ bzw. Abrundung auf volle Zehner der Währungseinheit, wobei Beträge über 5 auf⸗ und bis 5 abzurunden sind.
Die Schulden der rechtlich selbftändigen Gemeindeunternehmungen.
Zu dem seit Jahren heftig geführten Streit über die wirt⸗ schaftliche Betätigung der Gemeinden bringt das Statistische Reichsamt im neuesten Heft von „Wirtschaft und Statistik“ auf⸗ schlußreiche Zahlenunterlager ber die Verbreitung und die Schulden derjenigen kommunalen Unternehmungen, die in Form von rechtlich selbständigen Gesellschaften betrieben werden. Im Jahre 1933 gab es im Deutschen Reich 585 Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesell⸗ schaften und dergleichen, die sich ausschließlich oder überwiegend in kommunaler Hand befanden. Als größte Unternehmungen sind u. a. die Berliner Verkehrsgesellschaft die Vereinigten Elek⸗ trizitäts⸗Werke Westfalen, die Berliner Wohnungsfürsorgegesell⸗ schaft, das Märkische Elektrizitätswerk u. a. m. zu nennen. Die kommunalen Gesellschaften waren hauptsächlich auf Gebieten tätig, die der öffentlichen Hand obliegen, nämlich im Verkehrswesen und in der Versorgungswirtschaft. Daneben treten noch mit einer größeren Zahl die städtischen Wohnungs⸗ und Siedlungsgesell⸗ schaften hervor. Die erfaßten Unternehmungen hatten 1933 eine Gesamtverschuldung von rd. 2 ½ Milliarden RM. Die Kapitalien waren in Höhe von 1,4 Milliarden RM den Kreditmärkten ent⸗ nommen, rd. 1 Milliarde RM waren Darlehen der an den Ge⸗ sellschaften beteiligten Kommunen und 0,1 Mrd. RM interne Verschuldung der Unternehmungen untereinander. Die aus den Kreditmärkten stammenden Schulden sind gegenüber der letzten Feststellung im Jahre 1930 nur noch unwesentlich gestiegen, da die Unternehmungen in der Krise unter Kreditabzügen zu leiden hatten und fast durchgängig von neuen Investitionen Abstand nehmen mußten. Die Schulden aus öffentlichen Mitteln haben sogar merklich abgenommen, da die in ihrer eigenen Finanzkraft geschwächten Gemeinden zu weiteren Kapitalleistungen nicht mehr in der Lage waren. Der größte Schuldenanteil mit rd. 1 Milli⸗ arde RM entfiel auf die Wohnungs⸗ und Siedlungsgesellschaften. Die Verkehrsunternehmungen standen mit rd. 670 Millionen RM. Schulden an zweiter Stelle. Erst an dritter Stelle folgten die Versorgungsbetriebe mit rd. 600 Mill. RM, wovon 382 Mill. Reichsmark allein auf 62 Elektrizitätswerke trafen. In der Hauptsache sind es also die anerkannten kommunalen Aufgaben⸗ gebiete und die in der Zeit der Wohnungsnot vordringlich ge⸗ wordene Aufgabe der Wohnungsbeschaffung gewesen, durch die die Verschuldung der kommunalen Unternehmungen bostimmt wurde.
Verliner Börfenbericht vom 18. September. Lebhafter — zunehmendes Publikumsinteresse.
„Hoffnungen auf einen günstigen Verlauf der Verhandlungen mit England, der Reichsbankausweis mit Ses. Devisenbilanz und namentlich verschiedene aus der Wirtschaft kom⸗ mende günstige Mitteilungen haben das Börsengeschäft angeregt. Nachdem bereits am Vortage die Kauforders von Publikumsseite zugenommen hatten, ist die Nachfrage von dieser Seite erneut stärker geworden. Die kräftige Erholung der J. G. Farben⸗Aktien sowie verschiedene Auslandswerte trug zur festen Grundstimmung bei Die feste Stimmung hielt bis gegen Schluß des Verkehrs an un man hörte verschiedentlich um 2 Uhr die höchsten Tageskurse.
Am Montanmarkt waren Klöckner auf Grund von Divi⸗ dendenhoffnungen weiter um 1 ¼ vH gebessert. Auch Hoesch lagen 1¼ vH höher, dagegen verloren Mansfeld 1 ½ vH. Die Prüßte Beachtung fanden Laurahütte, die mit dem Plus⸗Plus⸗
eichen erschienen und bei lebhaften Umsätzen um 2 vH nach oben gingen. Die Erholung der Farbenaktien um 1¼ vH wirkte sich auf dem Markt der chemischen Werte günstig, aus. Besonders Goldschmidt (plus 1 ¾4), aber auch Chemische Heyden (plus 1) waren begehrt. Am Elektromarkt erholten sich die am Vortage stark gedrückten Chade um 5 RM, sonst wurden AEG. (plus 1) sowie Vogel Draht (plus 1 4) ziemlich lebhaft umgesetzt. Kunstseidenwerte waren bis zu 2 vH erholt, auch für Schultheiß (plus 1 ¼) zeigte sich zunehmendes Interesse. Feslamer Gas (minus 1 ¼) litten unter Glattstellungen der
eulisse.
Am Kassamarkt war die Tendenz bei überwiegend ruhigem Geschäft ebenfalls fest. Etwas mehr Interesse zeigt sich jetzt auch für fest verzinsliche Papiere. Abgesehen von Altbesitz (plus ℳ) lagen besonders Kommunalobligationen bis zu 1 vH höher. Auch Pfandbriese und Stadtanleihen tendierten freundlicher. Tagesgeld blieb mit 4 1 6 bis 4 ⁄16 vH unverändert. Dollar und Pfund lagen international eine Kleinigkeit schwächer. In Berlin stellt sich der Dollar auf 2,476 (2,477) und das Pfund auf 12,38 ¼ (12,39) RM.
Montag, den 24. September. . “ A.⸗G. für Mineralölindustrie i. L., Regensburg, v.
Bielefeld: Werkzeugmaschinen⸗Fabrik Gildemeister & Comp. A.⸗G.,
Bielefeld, 15 53 Dresden: Keramische Werte A.⸗G., Berlin, 11 Uhr. M.⸗Gladbach: Gladbacher Wollindustrie A.⸗G. vorm. L. Josten,
M.⸗Gladbach, 17 ½ Uhr.
Hohenlohehütte: Hohenlohe⸗Werke, Hohenlohehütte, 12 Uuhr. Hamburg: Hamburger Hochbahn A.⸗G., Hamburg, 12 Uhr.
Dienstag, den 25. September. Köln: Westdeutsche Kaufhof A.⸗G. (vorm. Leonhard Tietz A.⸗G. Köln, 11 Uhr.
Mittwoch, den 26. September.
Hamburg: Triton⸗Belco A.⸗G., Hamburg, 15 Uhr. Worms: Konservenfabrik Joh. Braun A.⸗G.,
11 Uhr.
Donnerstag, den 27. September.
Berlin: Braunkohlen⸗Schwelkraftwerk Hessen⸗Frankfurt
(Hefrag), Wölfersheim in Oberhessen, 12 Uhr. Berlin: Deutsche Togogesellschaft, Berlin, 11 Uhr. Berlin: H. Hildebrand & Söhne⸗Rheinmühlenwerke A.⸗G., Mann⸗
heim, 12 Uhr. Berlin: Moliwe⸗Pflanzungs⸗Gesellschaft, Berlin, 12 Uhr. 1 Dessau: Dessauer Srrazen dehg e sedscha Dessau, 12 ½ Uhr. Flensburg: Flensburger Schiffsbau⸗Gesellschaft, Flensburg,
ao. H.⸗V., 12 ½¼ Uhr. Köln: Zuckerfabrik Brühl A.⸗G., Brühl, 15 ½¼ Uhr. Königsberger Lagerhaus A.⸗G
11 Uhr. 11““ Leipzig: C. G. Röder A.⸗G., Leipzig, 12 Uhr.
A.⸗G.
Königsberg “ 1“ 88
Sonnabend, den 29. September. 8 8 den che Feuerversicherung A.⸗G., Berlin⸗Wilmersdorf, hr. Berlin: Deutsche Lebensversicherung Gemeinnützige A.⸗G., Berlin⸗ Wilmersdorf, 11 Uhr. Berlin: NSU⸗D⸗Rad Vereinigte Fahrzeugwerke A.⸗G., Neckar⸗ sulm, 12 Uhr. Bedburg: Zuckerfabrik “ A.⸗G., Bedburg, 16 Uhr. Chemnitz: Astrawerke A.⸗G., Chemnitz, 12 Uhr. Dresden: Kuhnert⸗Turbowerke A.⸗G., Meißen, ao. H.⸗V., 12 Uhr. Srana Herrmann Erfurter Leder⸗A.⸗G., Erfurt, ao. H.⸗V., 2 Halle a. S.: Evponirte Braunkohlenbergbauwerk Caroline bei Offleben A.⸗G., Magdeburg, 10 ¾¼ Uhr. Halle a. S.: Dörstewitz⸗Rattmannsdorfer Braunkohlen⸗Industrie⸗ Gesellschaft, Halle a. S., 924¼ Uhr. Halle a. S.: Stadtmühle Alsleben A.⸗G., Alsleben a. S., 15 Uhr. Halle a. S.: “ Körbisdorf A.⸗G., Körbisdorf, 9 ½ Uhr. Köln: . iindenthaler Metallwerke A.⸗G., Köln, ao. H.⸗V.,
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater. Mittwoch, den 19. September.
Der Troubadour. Musikalische 20 Uhr.
Faust II. Teil von Goethe.
Staatsoper: Heger. Beginn:
Schauspielhaus: 19 Uhr.
Wilhelm Eb erscheint am Donnerstag, den 20. September, zum ersten Male in dieser Spielzeit am Diri⸗ gentenpult der Staatsoper. Er leitet die Aufführung von genn und Isolde“ mit Theo Strack a. G. und Frida Leider in den Titelrollen.
Aus den Staatlichen Museen
Im Vorderasiatischen Museum finden täglich um 12 und 1 G Führungen durch die neuen Säle babylonisch⸗-assyrische Kunst statt.