1934 / 222 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

nee

ichs⸗

und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 22. September 1934. S. 2

Perrsteuerte und steuerfrei abgelassene Zuckermengen im Monat August 1934 und im Betriebsjahr 1933/34.

In den freien Vertehr übergeführter versteuerter Zucker ¹)

Auf die Erzeugnisse der Spalten 3—8

entfallen an Zuckersteuer

8 G 8 8 Steuerfrei abgelassene Zuckermengen ²)

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

Anderer kristalli⸗ sierter Zucker bezirke zucker (Ver⸗ brauchs⸗ 8 zucker)

Landes⸗

finanzamts⸗ Roh⸗

Laufende Nr.

von mehr als 95 vH

von 70 95 vH

Roh⸗ und Verbrauchs⸗ zucker Spalten 3 u. 4

Fester Stärke. zucker

Stärke⸗ zucker⸗ sirup

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

von 70 95 vH

von mehr als 95 vH

Stärke⸗

zucker

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

Anderer kristallisierter Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)

Zusammen Spalten 9 bis 12

Roh⸗ zucker

von mehr als 95 vH

von 70 95 vH

Stärkezuckersirup

d 2

RM

d 2

10

11

Brandenburg. 21 231 Darmstadt.. 10 515 Düsseldorf.. 5 259 Hamburg 7 754 Hannover 119 910 Karlsruhe 24 226 Kassel.. 36 Kslu . 1 47 006 Königsberg 9 721

Leipzig. 1 1 Magdeburg 398 828 10 641

München . Münster . Nordmark . S 117146

Nürnberg

Schlesien. 67 438 40 175

Stettin.. Stuttgart. 37 418 570

Thüringen. 106 194

Berlin

OoSSemg eddo ⸗g]

Weser⸗Ems Würzburg.

433

445 828 220 809 115 563

1 372 631 162 821

2 520 166 508 746

1 811

987 593 204 121 26

8 382 392 44

223 470 598 174 559 724 2 462 683 1 416 861 843 788 785 776 11 968

2 230 095

FIIIIt II HI

0

d

Sn 11112

R 00 £.

1l1l

3 663 82

38 255 1 841

11 412 214

18 660

19 848

847 169

10 335 1 620

7120

21 994 2 412 3 663

1994

12 759 16 020

601

2 014 12 455

509 438

—+₰ 2

SSIII11

1 653 559 502 220 891 137 557

1 410 886 174 525 2 535 241 508 960 1 811

1 013 160 204 121 12 785

8 655 501 234

227 191 610 974 559 724 2 475 032 1 439 929 843 853 785 776 19 597

2 230 533

L11

IHIIIEIIIIIIIII 1LIIIIIIIIIIIIIIII1I

16 917 585

293 806 8 673

14 775 665

263 208 6 092

734 149

13 573[13 540 065 2 326 164 253

3 563 1 268 716 2 682 3 908

27 326/ 13 113 488 15 820 144 155

1 144 759 10 609

Im August 1934..

Vom l. September 1933 bis 31. August 1934 ⁴)

Dagegen: Im August 19333 ..

Vom 1. September 1932 bis 31. August 1933.

¹) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten.

8 634 24 055 523

29

419 972 84 878

9 6 236 1

284 639 116

26 717 446

371 238

700

275 954 222

68 322 6

114 066 1 944 220 101 494

1 742 576

74 859

914 032

72 813

749 416

384 988

4 353 971

320 558

3 750 995

24 629 436

291 851 339

27 212 311

282 197 209 128 885

Die Versteuerungszahlen

stimmen mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht überein, weil die Fabriken Verbrauchszucker in großem Umfange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist.

²) Ausgeführte Zuckermengen, ferner auf Niederlagen, in Freibezirke und Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. ³)

und 5 dz fester Stärkezucker. ⁴) Berichtigte vorläufige Ergebnisse. Berlin, den 21. September 1934.

9

Davon nach dem Freihafen Hamburg 118 dz Verbrauchszucker

2

Statistisches Reichsamt.

Anordnung WS der Ueberwachunasftelle für Molle „„;err Tierhaare. Vom 10. September 1934.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (-GBl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209. vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers folgendes angeordnet

Erster Abschnitt.

Bedarfsfeststellung .“ Zeitraum der Bedarfsfeststellung. 88 1 Für Betriebe, die wollene Spinnstoffe für eigene Rechnung verarbeiten, werden für die Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1935 Bedarfsfeststellungen vorgenommen. Ausgenom⸗ men hiervon sind Lohnwäschereien, Lohnkämmereien und Kar⸗ bonisieranstalten. 8 1 Grundbedarf.

Als Grundbedarf gilt der gemäß Anordnung W 1 vom 17. April 1934 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1934 festgestellte Grundbedarf, vermindert um ein Viertel.

3 Zusatzbedarf.

Ueber den Grundbedarf hinaus wird für bestimmte Gruppen van Betrieben ein Zusatzbedarf festgestellt, und zwar in folgender Höhe: für Kammgarnspinnereien Rohspinner ohne Kämmerei Rohspinner mit Kämmerei Buntspinner ohne Kämmerei Buntspinner mit Kämmerei . Strickgarnspinner ohne Kämmerei. Strickgarnspinner mit Kämmerei für Streichgarnhandelsspinnereien, „spinnwebereien und Wollfilzfabriken . für Wollpreßtuch⸗ und Textilriemenfabriken. für Hutfabriken des Grundbedarfs.

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do bo bo Ctr&r S &

Streichgarn⸗

Normalbedarf. Grundbedarf und Zusatzbedarf bilden zusammen den Normal⸗ bedarf des Betriebes mit der Maßgabe, daß Vorräte einschließlich der zur späteren Lieferung gekauften Mengen, soweit sie über ein

Fünftel des Grundbedarfes und des Zusatzbedarfes hinaus angerechnet werden. Zusatzbedarfes hinausgehen,

Zweiter Abschnitt. Einkaufsgenehmigungen. Allgemeine Einkaufsgenehmigungen. Der Normalbedarf bildet die Grundlage für di

nn- de 1 e von der Ueberwachungsstelle zu erteilenden allgemeinen Einkaufsgeneh⸗ migungen. Nach Maßgabe der bisher erteilten allgemeinen Ein⸗ kaufsgenehmigungen zu wenig gekaufte Mengen wollener Spinn⸗ stoffe werden hinzugerechnet, zuviel gekaufte Mengen abgerechnet. Die auf Grund dieser Anordnung erteilten allgemeinen Ein⸗ kaufsgenehmigungen dürfen bis auf weiteres nur mit einem Bruchteil derjenigen Menge ausgenutzt werden, über welche die Einkaufsgenehmigungen lauten. Der Bruchteil wird durch beson⸗

dere Anordnun festgeses 1

isr untersagt. v

gen, für die eine

Einkaufsgenehmigung reichen würden.

erhalten

nach der Verordnun zu verstehen:

Waren der NSDAP, Deutsche Arbeitsfront.

Einkaufsgenehmigung.

Mengen, über die eine so

bleibt vorbehalten.

““

solche Einka

Diese

Vorgriffe.

11“

Vorgriffe auf spätere Zeiträume sind nicht gestattet.

§ 6.

§ 7.

§ 8.

§ 9.

§ 10.

§ 11.

§ 412.

Besondere Einkaufsgenehmigungen:

a) für einschichtige Betriebe.

Betrieben, die in einer Schicht arbeiten, kann auf Antrag eine besondere Eenaufssenehmigang

b) für die Herstellung von Uniformtuchen.

Betrieben, die Aufträge zur Herstellung von Uniformtuchen 1 werden auf Antrag besondere Einkau

gungen über die hierzu nachweislich

Spinnstoffe unter der Vorausse

blauen

d) für die Ausfuhr. Die Berücksichtigung zusätzlicher Aufträge für die Ausfuhr

Alustauschbarkeit der Spinnstoffe.

inkaufsgenehmigungen werden Kammgarnspinnereien ge⸗ trennt nach Wolle und Kammzug, anderen Betrieben, die wollene Spinnstoffe verarbeiten, getrennt nach Wolle, Kammzug, Kämm⸗ lingen und Wollabgängen erteilt. innerhalb der Einkaufsgenehmigungen austauschbar; Wolle und Kammzug einerseits, die übrigen Spinnstoffe andererseits jedoch nur insoweit, als der Anteil von Wolle und Kammzug am Nor⸗ malbedarf den Anteil von Wolle und Kammzu 1933 verbrauchten Spinnstoffen nicht übersteigt.

Wolle und Kammzu

Verbot der Uebertragung. Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar.

teigen.

14“

Der Kauf arößerer als der sich hiernuch ergevenden Mengen

gegeben werden. Die Men⸗ en, für ufsgenehmigung gegeben wird, dürfen ein Drittel des Normalbedarfs nicht über auf Grund einer besonderen Genehmigun getätigt werden, als sie zur Ausführung zusätzlich er träge evforderlich sind, und keine Ueberschreitung dreißigstündigen Arbeitswoche eintritt. träge sind solche, zu deren Ausführung die in der allgemeinen enthaltenen Materialmengen nicht aus⸗

8 8

S. 76 1 Unter Uniformtuchen sin u verstehen: Tuche für die Reichswehr, Schutz⸗ und Landes ie Feldjägerei⸗, Eisenbahn⸗, Post⸗ und Zoll⸗Verwaltung, die Ver⸗ kehrsfliegerschule, den Arbeitsdienst sowie alle parteiamtlichen ““ § 15.

einschließlich der uche für die

c) für die Einfuhr von Kunstwolle.

Firmen, die Kunstwolle im Auslande zur Verarbeitung in Deutschland erwerben wollen, bedürfen hierzu einer besonderen Einkaufsgenehmigung solchen Firmen erteilt, die im Jahre 1933 bereits Kunstwolle im Auslande zur öö in Deutschland erworben haben. Die 7 1 che Einkaufsgenehmigung erteilt wird, dürfen die Mengen, die von der Firma in der Zeit vom 1. Oktober 1933 bis 31. März 1934 im Auslande zur Verarbeitun Deutschland erworben worden sind, nicht übersteigen. 18

wird nur

g an den im Jahre

1

Einkäufe dürfen nur insoweit altener Auf⸗ er sechsund⸗ zusätzlich erhaltene Auf⸗

ond sgenehmi⸗ benötigten Mengen wollener pinnst⸗ 3 ssetzung erteilt, daß die Betriebe die Einwilligung der Reichsausgleichstelle für öffentliche Aufträge Ver über die Vergebung öffentlicher Aufträge auf dem Gebiete der Faserstoff⸗ und Lederwirtschaft vom 2. August 1934 1 S. 768) besitzen.

polizei,

sind

Dritter Abschnitt.

—2 Formvorschriften.

Pflichten der Betriebe.

„Auf die Einkaufsgenehmigung hat der Verarbeiter die während ihrer Laufzeit von ihm getätigten Käufe jeweils unver⸗ züglich einzutragen. Die Eintragungen müssen enthalten:

1. den Namen des Verkäufers, 2. den Gegenstand des Kaufes nach Art, Menge und; 3. die Währung, in der die Bezahlung erfolgen soll, 4. die vereinbarte Lieferfrist, 5. die Fälligkeit der Zahlung. 8 Die Formulare sind nach, beendeter Laufzeit der Ueber⸗ wachungsstelle einzureichen, wobei durch Namensunterschrift zu versichern ist, daß die Eintragungen richtig und vollständig sind.

. § 14.

Die von dieser Anordnung betroffenen Betriebe haben jeden Einkauf mit den nach § 12 erforderlichen Angaben am Ende einer jeden Woche der Ueberwachungsstelle zu melden. Vordrucke für die wöchentlichen Einkaufsmeldungen sind unter Formblatt⸗ nummer F 21, für die Begleitschreiben unter Formblattnummer ⸗F 22 von der Reichsdruckerei (Drucksachenverwaltung) zu beziehen.

Vierter Abschnitt. Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen.

Strafvorschriften. 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den 4. September 1934 (R.⸗G.⸗Bl. I S. 816). § 16. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft. An gleichem Tage tritt die Anordnung W 1 vom 17. April 1934 außer Kraft.

fallen unter die arenverkehr vom

Bekanntmachung

zur Bekanntmachung des Freistaates Mecklenburg über die

Umwandlung der J. —II. mecklenburg⸗schwerinschen 5

Roggenwertanleihen in Reichsmarkschulden vom 23. Juni 1934. (Reichsanzeiger Nr. 146.)

Die Einreichungsfrist der Absätze 2 und 5 (27: September 1934) wird bis zum 31. Oktober 1934, die Aushändigungsfrist der Absätze 6 und 7 (1. Oktober 1934) bis zum 31. Dezember 1934 verlängert. 1

Schwerin, den 21. September 1934. 8 Mecklenburgisches Finanzministerium. J. A.: Dr. Cordua.

Bekanntmachung. 3

Auf Grund des § 1 und des § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit der durch den Preußischen Minister des Innern hierzu erlassenen, Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml.

Nr. 39) und in Verbindung mit dem Reichsgesetz über die inziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 25 Puli 1933 (RGBl. S. 479) wird das gesamte Vermögen ¹—* des Volkschors in Lünen, des Arbeitergesangvereins „Freie Sänger“ Lünen⸗ Horstmar⸗Niederaden, des Gesangvereins Lünen⸗Süd, des Arbeitergesangvereins Lünen⸗Derne, 8* des Kartells der freien Gewerkschaft in Lünen, des Arbeiter⸗Sängerbundes, Bezirk Lünen, 2 des Freidenkervereins Lünen, der Illegalen KPD. in Dortmund (Rosteck und Gen.), des Arbeiter⸗Samariterbundes Lünen⸗Brambauer, des Deutschen Freidenkerverbandes Dortmund, der Arbeiter⸗Samariterkolonne in Wattenscheid, der Arbeiter⸗Wohlfahrt Bochum⸗Wiemelhausen, des Touristenvereins „Die Naturfreunde“, Ortsgruppe Ecee8 8 pe Mesched SPD., Ortsgruppe Meschede, bTE1“ „Morgenstern“, Mark⸗Ostwenne⸗ mar, er Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten nhern esg. Staates, vertreten durch den Herrn Preu⸗ ischen Finanzminister in Berlin, eingezogen. 1 Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen die an dem Eigentum bestehenden Rechte, soweit sie nicht dinglich gesichert sind. Das Verzeichnis der im einzelnen eingezogenen Gegenstände und Werte liegt bei mir zur Einsicht offen. Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Arnsberg, den 20. September 1934. 8 Der Regierungspräsident. J. V.: Unterschrift.

8 Deutsches Reich. Außerkurssetzung der 3⸗M⸗ und 3⸗RM.⸗Stücke.

Am 30. September verlieren alle seit dem Jahre 1924 geprägten 3⸗M⸗ und 3⸗RM⸗Stücke ihre Eigenschaft als gesetz⸗ liches Zahlungsmittel. Jeder Volksgenosse, der noch im Be⸗ sitze eines solchen Geldstückes ist, tut daher gut daran, es noch vor dem 1. Oktober auszugeben. Vom 1. Oktober ab wird diese Münze nur noch von den Reichs⸗ und Landeskassen in Zahlung genommen oder umgetauscht. Vom 1. Januar 1935 hört die Einlösungspflicht vollkommen auf. Die Münzen haben dann nur noch ihren Metallwert. Die zur Erinnerung an besondere Begebenheiten geprägten 3⸗Reichsmarkstücke sind

von der Außerkurssetzung nicht ausgenommen.

Verkehrswesen.

Rentenzahlung für Oktober. Postanstalten zahlen die Versicherungsrenten für den Monat Oktober nicht vom 29., sondern schon vom 28. September ab. Den Rentenempfängern wird dringend empfohlen, ihre Rentenbezüge bereits an diesem Tage bei ihrer Postanstalt abzuheben. 8

Die Berliner

8 58

Einrichtung einer Postagentur in Berlin⸗Biesdorf Süd.

In Berlin⸗Biesdorf Süd, und zwar Köpenicker Str. 269, wird am 15. Oktober 1934 eine Postagentur mit unbeschränkten Annahmebefugnissen eingerichtet. Sie erhält die Bezeichnung „Berlin⸗Biesdorf 3“. 9—12 und 15— 18 und Sonn⸗ und feiertags von 8—9 Uhr ab⸗ gehalten. Mit dem Zustelldienst hat die Postagentur im allge⸗ meinen keine Befassung. Abrechnungs⸗Postamt ist das Postamt Berlin⸗Biesdorf 1.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 23. September bis 1. Oktober.

Staatsoper.

Sonntag, den 23. Sept. Der fliege nde Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 24. Sept. Madame Butterfly. Musikal.

Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr. w Dienstag, den 25. Sept. (Neueinstudierung) Tosca. Musikal. Leitung: Heger. Beginn 20 Uhr. 1 Mittwoch, den 26. Sept. er FrS tz. Musikal. Leitung: Furtwängler. Beginn: 20 Uh Musikal. Be⸗

Holländer.

Donnerstag, den 27. Sept. Der Rosenkavalier. Leitung: Kleiber. Beginn: 19 ½ Uhr.

Freitag, den 28. Sept. Tosea. Musikal. Leitung: Heger. ginn: 20 Uhr. 8 3

Sonnabend, den 29. Sept. Don Giovanni. Musikal. Lei⸗ tung: Kleiber. Beginn: 19 ¼ Uhr.

Sonntag, den 30. Sept. Lohengrin. Mustkal. Kleiber. Beginn: 19 Uhr. 1 B Montag, den 1. Onl. Musikal. Leitung: Preuß.

Beginn: 20 Uhr.

Staatliches Schauspielhaus.

Sonntag, den 23. Sept. Faust II. Teil. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 24. Sept. Das Leben ein Traum. Beginn: r. 250 Uhr. b Dienstag, den 25. Sept. Rebell in England. Beginn:

Leitung:

20 Uhr. Mittwoch, den 26. Sept. Minna von Barnhelm (neu⸗ inszeniert). Beginn: 19 ¼ Uhr. Donnerstag, 28 27. Sepe. Meier Helmbrecht.

.20 Uhr. Freitag, den 28. Sept. Faust I. Beginn: 19 Uhr. Minna von Barnhelm.

Sonnabend, den 29. Sept.

ginn: 20 Uhr. 1“ Sonntag, den 30. Sept. NMinna von Bar nhelm. Beginn:

20 Uhr. 1 Montag, den 1. Okt. Meier Helmbrecht. Beginn: 20 Uhr.

Beginn:

die Titelrolle in Puceinis

Maria Müller singt erstmalig Werkes in der Staats erkes er 8.

„Tosca“ in der Neueinstudierung des

oper am Dienstag, den 25. September

waenge, Scarpia; Ludwig Hofmann obert Heger, Regie: Rudolf Hartmann.

Musikalische Leitung:

Die Schalterstunden werden werktags von.

Cavaradossi: Helge Ros⸗

Richtlinien des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung

für die Umstellung inländischer Fremdwährungsversicherungen auf Reichsmark mit Fremd⸗

währungsanteil.

Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat verboten, für nach dem 30. September 1934 fällig werdende Prämien für Per⸗ sonenversicherungen und Policedarlehenszinsen Devisen zuzuteilen. Die inländischen Fremdwährungsversicherungen müssen deshalb umgestellt werden. In Wahrung der Interessen der Versicherten und mit dem Ziel, eine einheitliche Behandlung der Umstellung zu erreichen, ordnen wir hiermit allgemein verbindlich an, daß die Gesellschaften den Versicherten, ohne deren Entschließungs⸗ freiheit vorzugreifen, die Umstellung nach nachstehenden Richtlinien anzubieten und im Falle einer Annahme dieses Angebots vor⸗ zunehmen haben.

Die Umstellung geschieht auf Reichsmark, jedoch mit der Maßgabe, daß in der neuen Reichsmarkversicherung ein Fremd⸗ währungsanteil in Höhe der bei der Umstellung für die frühere Fremdwährungsversicherung vorhandenen geschäftsplanmäßigen Deckungsrücklage erhalten bleibt. Die Höhe dieses Fremdwährungs⸗ anteils verändert sich nicht und wird bei jeder Leistung aus der Versicherung auf den fälligen Reichsmarkbetrag mit dem Kurse angerechnet, der bei der Umstellung zugrunde gelegt wurde (Um⸗ stellungskurs).

Im einzelnen gelten für die Umstellung folgende Bedingungen.

4

Die früher auf. .lautende Versicherung ist mit Wirnng oodo (iee Reich ark⸗ versicherung mit Fremdwährungsanteil umgestellt.

Die Versicherungssumme beträgt RN. . . . Bei Fällig⸗ keit der Versicherungssumme oder im Falle des Rückkaufs wird ein Fremdwährungsanteil von. (C(C(Cniin der fremden Währung ausgezahlt und auf die fällige Reichsmark⸗ denst eeng Umstellungskurs von 1. . (§, ffrs. usth y) D .(Anrechnungs⸗ wert) angerechnet. Sollte bei einem späteren Rückkauf der um⸗ gestellten Versicherung der Anrechnungswert den fälligen Rück⸗ vergütungsbetrag übersteigen, so wird der auszuzahlende Fremd⸗ währungsanteil so herabgesetzt, daß sein Anrechnungswert dem Rückkaufswert gleichkommt.

Die Beiträge, Zusatzbeiträge (z. B. für die Mitversicherung der Invalidität oder für die Unfallzusatzversicherung), Zinsen, je einschließlich der Rückstände, sowie entnommene Vorauszahlungen (Policendarlehen) und Guthaben aus Beitragsvorauszahlungen (Prämiendepot) und evtl. mitversicherte Invaliditätsrenten wer⸗ den zum gleichen Kurse in Reichsmark umgewandelt.

Die Versicherung nimmt nach der Umstellung an dem Ge⸗ winn der Gesellschaft in gleicher Weise teil, wie wenn die Ver⸗ sicherung von Anfang an in Reichsmark abgeschlossen worden wäre. Ebenso werden die nach den Allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen vorgesehenen Fristen betr. Unanfechtbarkeit, Selbst⸗ mord, Rückkauf, Beleihungsfähigkeit usw. von der Umstellung nicht berührt. 8

Bereits in Fremdwährung gutgeschriebene Gewinnanteile bleiben in Fremdwährung erhalten.

§ 2

Der Fremdwährungsanteil entspricht der geschäftsplanmäßigen Deckungsrücklage, die für das Ende der im Zeitpunkt der Um⸗ stellung laufenden Heitkagszahlungsheriohe zu berechnen ist; jedoch abzüglich etwaiger Rückstände und entnommener Vorauszahlungen (Policendarlehen). Falls bei Tod durch Unfall nach dem Vertrag die mehrfache Versicherungssumme geahlt werden soll, wird der Fremdwährungsanteil nicht entsprechend vervielfacht.

Der Rückkaufswert der umgestellten wird so berechnet, wie wenn die Versicherung von Anfang an in Reichs⸗ mark abgeschlossen wäre (für den Fremdwährungsanteil gilt jedoch 1 Abs. 2). . Nos; Umstellung werden Vorauszahlungen auf die Ver⸗ sicherungssumme (Policendarlehen) nur in Reichsmark gewährt unter Anrechnung der etwa früher bereits geleisteten und nach § 1 Absatz 3 umgewandelten Vorauszahlungen. Hierbei wird von dem bedingungsmäßigen Beleihungswert der umgestellten Ver⸗

die Sommerflaute überwunden. Im August wurden nicht nur weitere Arbeitskräfte eingestellt; auch das Arbeitsvolumen hat sich wieder erhöht. So ist nach der Industrieberichterstattung des Statistischen Reichsamts die Zahl der beschäftigten Arbeiter von 60,2 % im Juli auf 60,8 % der Arbeiterplatzkapazität im August gestiegen. Die Zahl der geleisteten Stunden hat sich von 54,3 % auf 55,0 % der Arbeiter⸗ stundenkapazität erhöht. Die durchschnittliche tägliche Arbeits⸗ zeit ist im ganzen unverändert geblieben. Die Belebung der industriellen Tätigkeit hat sich in den Produktions⸗ und Ver⸗ brauchsgüterindustrien in gleichem Maße durchgesetzt In den Verbrauchsgüterindustrien machten sich bereits die Vor⸗ bereitungen für das Herbst⸗ und Weihnachsgeschäft bemerkbar. Innerhalb der Investitionsgüterindustrien ohne ausgeprägte Saisonbewegung hat sich die Beschäftigung in der Großeisen⸗ industrie, in den Eisengießereien, im Maschinenbau, im Waggon⸗ bau und in Teilen der Elektroindustrie erhöht. Auch im Dampf⸗ kesselbau nud in den N. E.⸗Metallhütten und ⸗Walzwerken wurden Arbeiter neu eingestellt, die Zahl der geleisteten Stunden hat sich dagegen leicht vermindert. Im Baugewerbe ist die Zahl der beschäftigten Arbeiter weiter gestiegen und hat sich gegenüber August 1933. fesft verdoppelt. In einzelnen Bau toffindustrien, wie in der Pflasterstein⸗ und Schotterindustrie, in der Gips⸗ industrie, in der Herstellung von Ziegeln, von Dachpappe und von Betonwaren ist die Beschäftigung jedoch zurückgegangen. Bei den Industriezweigen, deren Absatz durch die Bautätigkeit beeinflußt wird, wie die Sanitätssteingutindustrie, die Her⸗ tellung von feuerfesten eggs und von Isoliersteinen, ist las Zahl der beschäftigten Arbeiter und der geleiststen⸗ Stunden In den Sägewerken hat sich die Beschäftigung der

aison entsprechend leicht vermindert. In einer Reihe von

Industriezweigen, die vielseitig mit der Wirtschaft verflochten sind, ist die Beschäftigun leicht zurückgeagngen, so in der Leder⸗ erzeugung, in der Herstellung von Treibriemen und öö Lederartikeln, in der Feinmechanik und Optik, in der Papier⸗ erzeugung, in Teilen des Buchdruckgewerbes und in Teilen der papierverarbeitenden Industrie. In der Tapetenindustrie, in den Buchbindereien, in der Papierveredelung, in den Stein⸗ druckereien, in der Schloß⸗ und Beschlagindustrie und in der Herstellung von Schrauben hat die Zahl der beschäftigten Arbeiter und der geleisteten Stunden dagegen zugenommen. In der Textilindustrie hat sich die durch die Faserstoffverordnung vor⸗ geschriebene Arbeitsstreckung bemerkbar gemacht. Während die Zahl der Beschäftigten sich im ganzen behauptet hat, ist die Gesamtzahl der geleisteten Stunden stark zurückgegangen, so besonders in der Baumwollindustrie und in der Wollindustrie.

Die Industrie hat

ltsehen.

Auch in einzelnen Zweigen der Wirkwarenindustrie und in der

Vom 12. September 1934.

sicherung der Anrechnungswert des Fremdwährungsanteils in Ab⸗ zug gebracht. § 4.

Bei einer späteren Umwandlung der umgestellten Versiche⸗ rung in eine prämienfreie Versicherung kann die Gesellschaft verlangen, daß der Fremdwährungsanteil wegfällt und sein Gegenwert zur Bildung der prämienfreien Reichsmarkve rungssumme verwendet wird. 89

„Spöollte sich die Währung des Fremdwährung gegen⸗ über dem Umstellungskurse (pgl. § 1, Abs. 2) um mehr als 15 % entwerten und sollte diese Kursdifferenz mindestens 1 Jahr be⸗ sechen, so kann die Gesellschaft, falls das Reichsaufsichtsamt für

rivatversicherung seine Genehmigung hierzu erteilt, für das im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Versicherungsjahr und in Zurunft solange die bezeichnete Kursdifferenz besteht einen Zuschlag zum Versicherungsbeitrag fordern oder einen Abzug von der Versichertendividende vornehmen. Der Zuschlag darf den Be⸗ trag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um die Kursdifferenz aus einer 4 igen Verzinsung des Anrechnungswerts in Reichs⸗ mark auszugleichen.

§ 6.

Als „Umstellungskurs“ gemäß § 1 Abs. 2 gilt der jeweilige amtliche Berliner Mittelkurs des dritten Werktages nach Ein⸗ gang der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers auf das von der Gesellschaft gemachte Umstellungsangebot. Die Zugrunde⸗ legung eines anderen Umstellungskurses bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Als Umwandlungskurs nach § 4 gilt bei vertragsmäßiger Um⸗ wandlung der jeweilige amtliche Berliner Mittelkurs des dritten Werktages nach Eingang des Umwandlungsantrages bei der Ge⸗ sellschaft, während bei einer bedingungsgemäß als Verzugsfolge eintretenden Umwandlung der amtliche Berliner Mittelkurs am Umwandlungstage maßgebend ist.

Die Feststellung der Reichsmarkversicherungssumme der um⸗ gestellten Versicherung und des Fremdwährungsanteils geschieht unter Auf⸗ bzw. Abrundung auf volle Zehner der Währungs⸗ einheit, wobei Beträge über 5 auf⸗ und bis 5 abzurunden sind.

Nr. 37 des Reichsministerialblatts vom 21. 9. 1934 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharn⸗ horststraße 4, zu beziehen.

Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Bekanntgabe

einer Entscheidung auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. Entscheidungen auf Grund der §§ 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. 2. Konsulatwesen: Ernennung. 3. Marine und Schiffahrt: Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämp⸗ fung der Notlage der Binnenschiffahrt. Elfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Be⸗ kämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. 4. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk der Landesfinanzämter Dresden und Leipzig. Verordnung über die Uebertragung der Verwaltung der Schlachtsteuer im Bezirk des Landesfinanzamts Darmstadt auf die Hauptzollämter. Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk des Landesfinanzamts Hamburg. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Teils III der Anleitung für die Zollabferti⸗ bung und der Verordnung über Beschränkung der Abfertigungs⸗ efugnisse. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. Verordnung über Aenderung des Warenverzeich⸗ nisses zum Zolltarif und des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung.

Die Beschäftigung der Industrie im August 1934. Weitere Erhöhung des Arbeitsvolumens.

Herstellung von Möbelstoffen ist die Arbeit gestreckt worden. In der Seidenindustrie, in der Herstellung von Kunstseide, von Gar⸗ dinen und in der Leinenindustrie ist dagegen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und der geleisteten Arbeiterstunden ge⸗ stiegen. Innerhalb der Bekleidungsindustrie ist die Beschäftigung vor allem in der Schuhindustrie und in der Hutindustrie stark. gestiegen. Aber auch in der Herren⸗ und Damenbekleidungs⸗ industrie hat sich die Zahl der beschäscigten Arbeiter und der geleisteten Stunden erhöht. Die Industriezweige, die Hausrat und Gegenstände für den Wohnbedarf herstellen, wurden durch die Vorbereitungen für das Herbst⸗ und Weihnachsgeschäft bereits angeregt. So ist die Zahl der beschäftigten Arbeiter und der geleisteten Stunden in der Möbelindustrie, in der Herstellung von Geschirrsteingut, von Zierporzellan, von Weißhohlglas, von feinen Schneidwaren, von elektrischen Heiz⸗ und Kochapparaten, von Eisenmöbeln, von Beleuchtungskörpern, von Funkgeräten, von Blech⸗ und Lackierwaren und von Haushaltungsmaschinen estiegen. Auch in der Geschirrporzellanindustrie, in der Her⸗ stellung von Edelmetall⸗ und Schmuckwaren hat das Arbeits⸗ volumen zugenommen. Innerhalb der Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mittelindustrien ist die Beschäftigung in der Zigarettenindustrie, in den und in den Brauereien zurückgegangen. In den übrigen Zweigen hat sie sich jedoch erhöht, besonders stark in den Fischräuchereien, in der Süßwarenindustrie und in der Herstellung von Obst⸗ und Gemüsekonserven. Ergebnisse der Industrieberichterstattung.

8 Zahl der Zahl der gelei⸗ beschäftigten steten Arbeiter⸗ Arbeiter in % stunden in %

der Arbeiter⸗ der Arbeiter⸗ platzkapazität stundenkapazität August Juli August

54,2 55,0

56,0 56,7

52,2 52,8

63,6 64,3

Gesamte Industrie.. Produktionsgüterindustrie. Verbrauchsgüterindustrie . Großeisenindustrie.. N. E. Metallhütten und

164“*“ Maschinenbau.. Balttewerhes Tertilindustrie .... , 1 63,5 N. E. Metallwarenindustrie 52,9 Holzverarbeitende Industrie 46,1 Nahrungsmittelindustrie. 58,0 Genußmittelindustrie

59,7 58,0