1934 / 228 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗

8 8 11I e“ 11““

und Staatsanzeiger Nr. 228 vom 29. September 1934.

.“ Königsreichs für die Beanspruchungsgruppen 3, 4 oder 5 für gültig erklärt werden, wenn die vorhandenen Lastvielfachen

1 diese Eingruppierung ermöglichen, und soll dann dieselbe

j irkung haben, als wenn er auf Grund der in Deutschland wgeltenden Bestimmungen ausgestellt worden wäre.

beWer in Deutschland einen Antrag auf Gültigkeitserklärung

es Betriebstüchtigkeitsscheines des Vereinigten König⸗

re stellt, muß nachstehende oder diesen gleichwertige Urkünden vorlegen:

2) einen Betriebstüchtigkeitsschein des Vereinigten König⸗ reichs, der mindestens elf Monate vom Tage des An⸗ trags an gültig ist; wenn die Gültigkeit dieses Be⸗ triebstüchtigkeitsscheins innerhalb von elf Monaten er⸗ lischt, muß der Antragsteller einen besonderen Erneue⸗ rungsschein der ausstellenden Behörde beibringen, bevor die Gültigkeitserklärung ausgesprochen wird;

b) einen „Prüfbericht“ oder eine ähnliche Urkunde; dieser Bericht soll enthalten: eine Aufstellung der Serien⸗

nummern oder anderer Kennzeichen aller wichtigen Bauteile des Luftfahrzeugs und der Einzelteile seiner Ausrüstung, die einzelnen Ergebnisse der Flugleistungs⸗ prüfung, nähere Angaben über die normale Motor⸗ drehzahl am Stand und im Fluge (mit der zu dem ein⸗ zelnen Luftfahrzeug gehörigen Luftschraube) sowie An⸗ gaben über den normalen Fraftstoff. und Oelverbrauch es Motors; eine Rüsttafel, soweit sie in Betracht kommt, und, außer in den einfachsten Fällen, Leitungs⸗ pläne der Kraftstoff⸗ und Oelversorgung und der elek⸗ trischen Anlage;

c) ein Gewichtsverzeichnis mit Angabe des ermittelten Rüstgewichts des betreffenden Luftfahrzeuges und mit enauer Aufführung aller im Rüstgewicht enthaltenen inzelteile sowie mit Angabe der einzelnen Gewichte aller im Rüstgewicht enthaltenen herausnehmbaren Einzelteile. Dieses Gewichtsverzeichnis oder eine der unter a oder b aufgeführten Urkunden soll auch An⸗ gaben über die für den Rüstgewichtszustand ermittelte Schwerpunktslage des betreffenden Luftfahrzeugs ent⸗ halten und die Grenzen für die zulässige Schwerpunkts⸗ verschiebung festlegen oder einen Trimmplan enthalten, der n äußerste Grenze für die Schwerpunktsrücklage angibt. b

5. Wenn es sich um die Gültigkeitserklärung für das erste Luftfahrzeug eines Musters handelt, muß der Antragsteller außerdem vorlegen:

a) ein Verzeichnis der wichtigsten Lastvielfachen;

b) einen Bericht über die von der Prüfftelle festgestellten Leistungen des Musters.

6. Eine von den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs in. Uebereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Schreibens ausgesprochene Gültigkeitserklärung wird nach Ablauf nach den Bestimmungen, die für die Erneuerung von Betriebstüchtigkeitsscheinen im Deutschen Reich gelten, erneuert. Eine Mitwirkung der Behörden des Vereinigten Königreichs erfolgt nicht, sofern nicht besondere Umstände eeeine solche Mitwirkung im Einzelfall notwendig machen.

7. Die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs sollen be⸗ rechtigt sein, die Gültigkeitserklärung von Betriebstüchtig⸗ keitsscheinen des Vereinigten Königreichs von der Erfüllung irgendwelcher besonderen Bedingungen, die jeweilig für die Ausstellung von Betriebstüchtigkeitsscheinen in Deutschland

schein auf Grund der Bestimmungen dieses Schreibens an⸗ erkannt wurde, vornehmen, soweit die Leistungen aus Sicherheitsgründen von wesentlicher Bedeutung sind.

stimmungen zur Durchführung dieser Vereinbarung be⸗ treffen, sollen, soweit erforderlich, Gegenstand eines un⸗ mittelbaren Schriftwechsels zwischen den zuständigen Be⸗ hörden des Deutschen Reichs und des Vereinigten König⸗ reichs sein. „Jede der zuständigen Behörden des Deutschen Reichs und des Vereinigten Königreichs ist allein berechtigt, in ggweifelsfällen oder bei Schwierigkeiten, die bei der An⸗ wendung ihrer eigenen Anforderungen an die Betriebs⸗ tüchtigkeit auftreten, ihre Vorschriften abschließend aus⸗ zulegen.

„Die Deutsche Regierung kann die in dieser Note getroffene Vereinbarung jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung aan die Regierung des Vereinigten Königreichs in der Weise

Emopfang der Mitteilung außer Kraft tritt.

Sollte die Britische Regierung der vorstehenden Regelung zustimmen, so ist die Deutsche Regierung bereit, sie für Deutsch⸗ land mit dem gleichen Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, Fu dem die in dem Schreiben Euerer Exzellenz vom 13. M. Nr. 304 angegebene Regelung für das Vereinigte König⸗ reich von Großbritannien und Nordirland in Kraft gesetzt wird.

ndem ich einer Mitteilung hierüber entgegensehe, benutze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Bülow. Seiner Exzellenz dem Königlich Brisischen Botschafter Sir Erie Philipps.

British Embassy. Berlin, 18, September 1934.

- Nour Excellency,

I have the honour to acknowledge the receipt of your Excellency's note of September 17th and tostate the proposals containes therein regarding the proposed recognition by His Majesty's Government in the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the Government of the Reich of the certificates of airworthiness issued by the compe- tent authorities of the respective Governments fulfil the necessary condition of reciprocity. .

The present note, together with Your Excellency's note under reference and my note of September 13th containing the proposals of His Majesty's Government in the United King- dom in this matter, shall be regarded as giving validity to and placing on record the understanding between the respective Governments as regards this question.

The arrangements embodied in these notes shall take effect immediately.

I avail myself of this opportunity to renew to Nour Exoellency the assurance of my highest consideration.

sgd.: Eric Phipps. DHiijs Excellency, The Minister for Foreign Affairs, etc. eto. etc.

Fragen, die das Verfahren bei der Anwendung der Be⸗

Keiner Einfuhrbewilligung bedarf kündigen, daß sie nach Ablauf von sechs Monaten nach

S. 334), des Gesetzes über die Regelung der Einfuhr vom 3. Mai 1922 (RGBl. I S. 479) und der Verordnung über Ein⸗ und Ausfuhr vom 13. Februar 1924 (7GBl. I S. 72) wird bestimmt: 1

§ 1.

In § 1 der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 12. Dezember 1925 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 295 vom 17. Dezember 1925) wird im Verzeichnis der Waren, deren Ein⸗ fuhr nur mit Bewilligung gestattet ist, eingesetzt:

*Suchthengste: leichte ..

5 8 t66* Absatzfohlen bis zu 1 ¼ Jahren... von über 1 ½h Jahren

Saugbhhha .1

100 e 100 f 100 kK 1 100 k 2 100 1.

es in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis zum 30. September 1935 für die Einfuhr der im § 1 bezeichneten Zuchthengste, Absatzfohlen und Sau fohlen sowie der im § 1 der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 22. September 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 225 vom 26. September 1933) aufgezählten schweren Arbeitspferde der Nrn. 100 c und 100 d des statistischen arenverzeichnisses, sofern für diese Tiere Zulassungsscheine einer vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmenden Stelle beigebracht werden. 111“ 9 8 11“ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 19384 in Kraft. Berrlin, den 28. September 1934.

Der Reichsminister für Ernährung und Landw rtschaft. J. A.: Dr. Koehler. Der Reichsminister der Finanzen. I. A. Evnst.

Anordnung, betreffend Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete der Verarbeitung von Flußeisenwalzdraht zu Drähten, Draht⸗ stiften und Springfedern vom 7. Oktober 1933.

Vom 28. September 1934.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. I S. 488) ordne ich an;

1.

In meiner Anordnung zur Marktre elung auf dem Gebiete der Verarbeitung von Flußeisenwalzoraht zu Drähten, Draht⸗ stiften und Springfedern vom 7. Oktober 1933 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 237 vom 10. Oktober 1933) werden ersetzt

Hin § 1 Abs. 2 die Worte „Vereinigung der freien Draht⸗

werke und Drahtstiftefabrikanten e. V., Lüdenscheid i. W.“ durch die Worte „Vereinigung der freien Drahtwerke und

Drahtstiftfabriken e. V., Fagen t. W.“,

yin § 1 Abs. 4 b die Worte „Flußeisen⸗Schweißdraht, auch

hüteet e umhüllt, in besonderer Zusammensetzung“ durch ie Worte „blanker Flußeisen⸗Schweißdraht“,

zeiger Nr. 228 vom 29. September 1934.

S. 3

zur Marktregelung in der Zigarettenindustrie. Vom 26. September 1934.

Auf Grund des Gesetzes über 8 von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 488) ordne ich an:

Meine Anordnung einer vorläufigen ö— in der Zigarettenindustrie vom 19. April 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 93 vom 21. April 1934 wird, wie folgt, geändert:

1. § 4 erhält folgenden Absatz 3:

8 Als Herstellung von Zigaretten in einer Unter⸗ nehmung oder Betriebsstätte im Sinne des Absatz 1 ist es auch anzusehen, wenn eine Unternehmung oder Be⸗ triebsstätte Zigaretten in Lohn in einer anderen Unter⸗ nehmung herstellen läßt.

2. In 8 6 ist statt „30. September 1934“ zu setzen:

„31. März 1935.“ 81 1“

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in

Kraft.

Berlin, den 26. September 1934. b 8 Der Reichswirtschaftsminister. Mitit der Führung der Geschäfte beauftragt: 8 Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Anordnung.

Die Dauer der Anordnung über Regelung der Erzeugung in der chemisch⸗pharmazeutischen Glaswarenindustrie vom 13. November 1933 (veröffentlicht im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1933) wird bis zum 30. September 1935 einschließlich ver⸗

Berlin, den 28. September 1934.

Dar Reichswirtschaftsminister.

N

Begründung

zu dem Geseß zur Anderung des Gesetzes über das Brannt⸗ weinmonopol vom 26. September 1934 (RGBl. I S. 847).

Nach §§ 93 und 162 des Gesetzes verlieren die für das Branntweinessiggewerbe und für das Essigsäuregewerbe be⸗ üe Steuerkontingente (Bezugs⸗ und Betriebsrechte) mit

em 30. September 1934 ihre Gültigkeit. Die Kontingente sind durch das 1. Monopolgesetz vom 26. Juli 1918 zum Schutz des Gewerbes geschaffen worden, weil dieses durch die monopolgesetzlichen Bindungen in seiner wirtschaftlichen Be⸗ wegungsfreiheit stark eingeengt wurde und daher wenigstens zunächst einem ungehemmten Wettbewerb in allen seinen Teilen wirtschaftlich nicht gewachsen gewesen wäre. Dieser

Anunordnung W9 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare. Vom 22. September 1934.

(Durchführung des § 5 der Anordnung W 8 vom 10. September 1934.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers folgendes angeordnet:

§ 1.

Die ie. der Anordnung WS vom 10. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 222 vom 22. September 1934) er⸗ teilten allgemeinen Einkaufsbescheinigungen dürfen bis auf wei⸗ teres nur bis zu einem Drittel derjenigen Mengen ausgenutzt werden, über die sie lauten.

§ 2.

Die gleichen vEö vermindern sich um die⸗ jenigen Mengen, die nach Maßgabe der auf Grund der Anord⸗ nung WI vom 17. April 1934 erteilten Einkaufsgenehmi⸗ gungen zuviel gekauft worden sind. Die Bestimmung des § 1 findet in diesem Falle auf die verbleidende Menge Anwendung.

8 3.

Allgemeine und besondere Einkaufsgenehmi ungen nach 88 7, 8 der Anordnung WI vom 17. April 1934 dürfen auch in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1935 ausgenutzt werden, jedoch bis auf weiteres nur bis zu einem Drittel des am 1. Oktober 1934 nicht ausgenutzten Teiles. Besondere Ein⸗ kaufsgenehmigungen nach §8 10 der Anordnung WI vom 17. April 1934 dürfen in der gleichen Zeit voll ausgenutzt werden.

§ 4. Der Kauf größerer Mengen als der sich nach §8 1 bis 3 dieser Anordnung ergebenden Mengen ist untersagt.

§ 5. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den renverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 816).

Die Anordnung tritt am 18 Hhtober 1934 in Kraft.

Berlin, den 22. September 1934. 84

Der Reichskommissar für Wolle. Hoff.

Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Kartoffeln. Vom 28. September 1934.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Regelung des Absatzes von Kartoffeln vom 31. Juli 1934 (RGBl. vom

Nordi e Anzeigen G. m. b. H., Hamburg, 8 Baczegtoag Alnzeigenmittler, Blohm und Höppner, bresden⸗A.

Paul Stöcker, Köln, DH. F. Tischbein, Hannover, Frang Fritz Weber, Köln⸗Riehl,

„Welchert, Detmold.

Die am 22. Juni 1934 befristet bis 22 1. Oktober 1934 bekanntgegebenen Zulassungen erlöschen, soweit die Unterneh⸗ mungen nicht in der vo steenben oder in der am 23. Juli 1934 Persenchie Liste enthalten sind. Außerdem erlöschen die

ulassungen für

Sesat heter Eisler Annoncen⸗Expedition A. G., 12. 3,

och & Münzberg, Annoncen⸗Expedition, Berlin SW 68 Friedrich Siebein, Pfälzische Annoncen⸗Expedition, Lud⸗

wigshafen a. Rh., 8

Wilh. Sir, Wuppertal⸗Elberfeld.

Berlin, am 28. September 1934. 8

Der Präsident des Werberats der deutschen Wirtschaft 8 Reichard. *

Bekanntmachung. Die am 27. September 1934 ausgegebene Nummer 108 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Sechstes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Wiederher⸗ stellung des Berufsbeamtentums, vom 26. September 1934: Erlaß über die Errichtung des Reichsjustizprüfungsamts, vom 21. September 1934. s Umfang: Bogen Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 28. September 1934 3 b Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

Bekanntmachung. [

Die am 28. September 1934 ausgegebene Nummer 109 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Branntwein⸗ monopol, vom 26. September 1934;

Vierte Verordnung über öffentliche 27. September 1934; 18

Verordnung über die Genußrechte aufgewerteter Industrie⸗ obligationen und verwandter Schuldverschreibungen, vom 25. Sep⸗ tember 1934; 4 88

Bekanntmachung über die Bildung von Weinbaubezirken, vom 27. September 1934.

Umfang 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 29. September 1934.

AReeeeichsverlagsamt. Fabricius.

Spielbanken, vom

Hin § 6 die Worte „30. September 1934“ durch die Worte

Steuerschutz mußte schon einmal durch die Monopolnovelle „81. Dezember 1935“ schutz mußte schon e ch p

vom 21. Mai 1929 um 5 Jahre verlängert werden und kann

§ 2. vom Gewerbe auch in den nächsten Jahren nicht entbehrt

§ 4 Abs. 1, meiner Anordnung zur Marktregelung auf dem werden. Die beiden Gewerbegruppen, die früher in schärfster

biete itn 2 zu Drähten, Abwehrstellung zueinander standen, haben sich zwar in der Drahtstiften und Springfedern vom 7. Oktober 1933 erhält folgen⸗ 8

2. August 1934 Nr. 87 Seite 743) und der Anordnung des Reichsnährstandes vom 1. August 1934 („Deutscher Reichs⸗ anzeiger vom 2. August 1934 Nr. 177) ordne ich in eggg zung meiner Anordnung vom 14. August 1934 (ů„Deutscher Reichsanzeiger vom 14. Auguft 1934 Nr. 188) an, daß der

gefordert werden, abhängig zu machen. Mitteilungen über 66

diese besonderen Bedingungen werden von Zeit zu Zeit den 8 8 Bekanntmachung 8

ee Behörden des Vereinigten Königreichs gemacht über das Unwirksamwerden von Devisengenehmigungen. 8. Es, stoht den züseärdiger⸗Behöcden dese Jrwnscen Reichs b Vom . E e⸗hiber 24, chihs der veeie . Flußeisenwalzdra

frei, ihre Anforderungen an die Betriebsküchtigkeit jeder⸗ Auf Grund von § 35 der Verordnung über die Devisen⸗

Zeitungsverbot. Auf Grund von § 1 der Verordnung des Reichspräsi⸗ denten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, 8§3 Abs. 5, 14 des ZEC11u1““ und § 1 der

eit zu ändern. Derartige neue Anforderungen können für ftse . deren Betriebstüchtigkeitsscheine gemäß den

Bestimmungen dieser Note anerkannt werden, in gleicher

Weise wie für andere Luftfahrzeuge durchgeführt werden.

Es wird, wenn nötig, die Mözlichkeit geschaffen werden,

daß die aus einer neuen Forderung entstehenden besonderen

Probleme an die für die Genehmigung des ursprünglichen

Luftfahrzeugentwurfs verantwortlichen Behörden über⸗ wiesen werden. 9. Es soll den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs freistehen, einem Flugzeugmuster, gegen dessen Sicherheit sie auf Grund von Betriebserfahrungen Bedenken haben, besondere Beachtung zu schenken und die Gültigkeits⸗ erklärung für dieses Flugzeugmuster vorüber ehend zu sperren oder aufzuheben, wenn sie es für notwendih halten. 10. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs soollen den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs im weitesten Gelegenheit bieten, sich von Zeit zu Zeit von den Bestimmungen zu überzeugen, die im Vereinigten Königreich bezüglich der Baustosse der Bauvorschriften, der Art der Prüfungen usw. getroffen sind und durchgeführt werden. 11. Br zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs sollen die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs über alle für die Betriebstüchtigkeit von zivilen Luftfahrzeugen im Vereinigten Königreich maßgebenden Bestimmungen und deren im Lauf der Zeit etwa eintretenden Aenderungen völlig auf dem laufenden halten.

a) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden Vorkehrungen dafür treffen, die Einzel⸗ heiten der im Vereinigten Königreich vorgeschriebenen gunbedingt notwendigen Aenderungen“ an die zu⸗ ständigen Behörden des Deutschen Reichs wirksam mit⸗ geteilt werden, damit die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs in den Stand esetzt werden, die Durchführung dieser Aenderungen, sovent sie diese für angebracht halten, an den Luftfahrzeugen der be⸗ treffenden Muster zu verlangen, deren Betriebstüchtig⸗ keitsscheine von ihnen für gültig erklärt worden sind. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden, wenn nötig, den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs einfache Möglichkeiten für die Be⸗ handlung der Aenderungen schaffen, welche die Gültigkeit von Betriebstüchtigkeitsscheinen beeinflussen, die auf Grund der Bestimmungen dieser Note oder auf Grund irgendeiner anderen für die Gültigkeits⸗ erklärung ursprünglich maßgebenden Bedingung für gültig erklärt worden sind. Aehnliche Möglichkeiten werden für die Behandlung größerer Wieder⸗ herstellungsarbeiten geschafsen, soweit sich diese Ar⸗ beiten nicht auf das Anbringen von Ersatzteilen, die vom ursprünglichen Hersteller geliefert werden, be⸗ schränken.

13. Auf Verlangen werden die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs einfache Möglichkeiten dafür schaffen, daß sich technische Beamte des Vereinigten Königreichs über die besonderen Prüfverfahren unterrichten können, die für irgendein Luftfahrzeug oder Flugmotorenmuster not⸗ wendig sind.

Die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs und des Vereinigten Königreichs werden einen vollkommenen und freimütigen Austausch von Mitteilungen über die

schmalz, den die im § 5 der genannten Verordnung bezeich⸗ neten Betriebe zu verwenden haben, wird für Oktober 1934 auf 10 vH. derjenigen Menge Margarine und Kunstspeisefett festgesetzt, die der Betrieb in diesem Zeitraum herstellt.

1 der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RCBl. S. 41) in

bewirtschaftung vom 23. Mai 1932 (RGBl. I1 S. 231) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Schaffung einer Reichs⸗ stelle für Devisenbewirtschaftung vom 19. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1088) gebe ich bekannt:

1. Mit dem 1. Oktober 1934 werden alle von den Devisen⸗ stellen vor diesem Zeitpunkt erteilten Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen und allgemeinen Genehmigungen, welche sich nicht auf! die Bezahlung eingeführter Waren beziehen, sowie verbindliche Zusagen über die Erteilung solcher Genehmigungen insoweit unwirksam, als sie den Erwerb von Devisen 3 Abs. 2 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung) oder die Zahlung auf freie Ausländerkonten (Abschn. II Nr. 6 und 355 der Richt⸗ linien für die Devisenbewirtschaftung) zum Gegenstand haben.

2. Die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 23. Juni 1932 in der Fassung der Zweiten, Dritten, Vierten und Fünften Verordnung zur Devisenbewirtschaftung vom 9. Juni und 7. De⸗ zember 1933, 17. April und 15. Juni 1934 (RGBl. 1932, 1 S. 317 und 346, 1933, 1 S. 363 und 1045, 1934, 1 S. 315, 511 und 526) sind durch die im Reichssteuerblatt veröffentlichten Runderlasse der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung an die Devisenstellen und Ueberwachungsstellen mehrfach inhaltlich geändert worden. Sie selcen daher nur noch insoweit, als diese Runderlasse nicht entgegen⸗ stehen.

Eine Zusommenstellung der Richtlinienvorschriften, welche durch Runderlasse inhaltlich geändert sind, findet sich in dem Rund⸗ erlaß 124/34 vom 29. September 1934 an die Devisenstellen.

Berin, den 29. September 113oö. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. J. V.: Scheuerl.

8

Siebente Verordnung X“ über Verwendung inländischen neutralen Schweineschmalzes

bei der Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett. Vom 27. September 1934.

Auf Grund des § 5 der Dritten Verordnung über ge⸗

werbsmäßige Herstellung von Erzeugnissen der Margarine⸗

fabriken und Oelmühlen vom 23. September 1933 (RGBl. 1

S. 663) wird verordnet:

Der Hundertsatz an inländischem neutralem Schweine⸗

1 83

Berlin, den 27. September 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung des Staatssekretärs:

Dr. Moritz. Verordnung über die Einfuhr von Waren. Vom 28. September 1934.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die

Leistungen eines Luftfahrzeugs, dessen Betriebstüchtigkeits⸗ V

er Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (RBl. 1

be

1—29252

WEWe6“]

ersteller von Erseugmissen aus Flußeisenwalzdraht 1 bs. 4) dürfen die Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredlung von Stahldrähten, die aus Stahlwalzdraht mit über de C⸗Gehalt hergestellt werden, und zie ie der Art nach in der Zeit vom 1. Januar 1931 bis zum 30. Sep⸗

den Zusat. A V

tember 1984 nicht hergestellt, weiterverarbeitet oder ver⸗

edelt haben, nicht aufnehmen. 8 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 28. September 1934. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: „Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

88

2

8 AUAunordnung,

reffend Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete von viereckigem Drahtgeflecht vom 8. Januar 1934.

Vom 28. September 1934. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗

kartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. I S. 488) ordne ich an:

§ 1. In meiner Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete

von viereckigem Drahtgeflecht vom 8. Januar 1934 (D Reichsanzeiger und 9 34 (Deutscher

9. Januar 1934) werden

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 7 vom

1. in § 1 Abs. 1 die Worte „Verband für viereckiges Draht⸗ geflecht, Düsseldorf“ durch die Worte „Welamtrerband 8 Hersteller viereckiger Drahtgeflechte e. V., Berlin“,

2. in § 1 Abs. 2 die Worte „Verbandes für viereckiges Draht⸗ geflecht vom 7. Januar 1934“ durch die Worte „Gesamt⸗ verbandes der Hersteller viereckiger Drahtgeflechte vom 19. 8gptember 1934“‧,

in § 5 die Worte „30. September 1934“ du ie t „31. Dezember 1935“ rfen F“

Hin § 2 die Worte „Ausgenommen sind Transportbänder“ gestrichen.

§ 2.

§ 3 meiner Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete

von viereckigem Drahtgeflecht vom 8. b 5 genden Absatz 2: htgeflech Januar 1934 erhält fo

Handelt ein Vertragsteilnehmer einer Regelung nach Abs. 1, die eine Verpflichtung zu einem Tun oder e lassen enthält, zuwider, so wird er von dem Kartellgericht 86 1174 Seestess de 1. wenn ich es bLö“ Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt: i öhe i unbegrenzt. s ltgesett ““

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 28. September 1934. 6G“ 1 Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, 8* Präsident des Reichsbankdirektoriums.

F

liche Kontingentierung bewir

jüngsten Zeit im Interesse des Wirtschaftsfriedens soweit ge⸗ einigt, da

zwischen ihnen strittige Fragen, die im freien Wirtschaftskampf auszutragen wären, kaum noch bestehen.

Um diese Einigung nicht zu gefährden, bedürfen sie aber in

sich eines engen Zusammenschlusses der Betriebe und einer straffen Regelung der Brafabggenc 1 sie durch die steuer⸗ t wird.

Die gesetzlichen Aenderungen entsprechen der neuen Marktregelung. Die Höchstmengen der neuen Bezugs⸗ und Betriebsrechte (150 000 hl W. für das Branntweinessig⸗ gewerbe und 49 410 dz wasserfreie Säure für das Essigsäure⸗

ggewerbe) sind der Aufteilung des Marktes zwischen beiden Gewerbegruppen angepaßt.

Sie liegen zwar unter den bis⸗ herigen Höchstmengen (175 000 hl W. und 70 000 dz wasser⸗ freie Säure), sind aber noch immer reichlich im Verhältnis zur Ausnutzung der Rechte in den letzten Jahren (im Be⸗ triebsjahr 1932/33: 131 600 hl W. und 40 525 dz wasser⸗ 8 Säure). Die Verteilung der Rechte auf die berechtigten

etriebe soll ii engen Benehmen mit den Gewerbevertre⸗ tungen und dem Reichsnährstand erfolgen, was dadurch sehr erleichtert wird, daß die Essigsäureindustrie in der Essigsäure⸗ Gesellschaft m. b. H. in Frankfurt / M. zusammengeschlossen ist und der Zwangszusammenschluß des Gärungsessiggewerbes im Reichsnährstand unmittelbar bevorsteht. Die Verteilung wird sich einerseits an die Erzeugung der letzten Jahre an⸗ lehnen, andererseits 88 das Erzeugungsbedürfnis der kleinen und mittleren Betriebe gemäß der nationalsozialistischen Wirtschaftsauffassung besondere Rücksicht nehmen. Die Gültigkeit der neuen Rechte ist auf rund vier Jahre beschränkt, weil hauptsächlich vom Gärungsessiggewerbe Wert darauf gelegt wird, daß diese Nen ee nac einigen Jahren auf Grund

der wirtschaftlichen Entwicklung überprüft werden. Auf die

Kontingentierung wird das Gewerbe aber auch nach vier Fahren voraussichtlich nicht verzichten können. Mit Rücksicht hierauf soll der Reichsminister der Finanzen ermächtigt werden, im Benehmen mit dem Reichsnährstand die Ver⸗ teilung der Rechte für die Zeit nach dem 30. September 1938 einer Nachprüfung zu unterziehen und die Rechte entweder zu verlängern oder der veränderten wirtschaftlichen Lage an⸗ zupassen.

Die bisherige Uebertragbarkeit der Branntweinbezugs⸗ rechte wird beseitigt und damit einem Zustand ein Ende be⸗ reitet, der sich infolge der zahlreichen Verpachtungen von Be⸗ zugsrechten zu hohen Pachtgeldern und durch den starken Aufkauf kleiner Bezugsrechte durch Großbetriebe in den letzten Jahren besonders unerfreulich bemerkbar v. hat. Bezugsrechte werden künftig nur noch aus Billigkeitsgründen nach § 177 des Gesetzes übertragen werden können. Für die Verlagerung der Essigsäurebetriebsrechte zwischen den berech⸗ tigten Betrieben mußte dagegen bei der besonderen Lage und der weitgehenden Kartellierung der Essigsäureindustrie nach wie vor ein wirtschaftliches Bedürfnis anerkannt werden. Durch Erhöhung des Essigbranntweinpreises für Brannt⸗ weinbezüge außerhalb der Bezugsrechte und durch Erhöhung des Steuersatzes für Essigsäure, die außerhalb der Betriebs⸗ rechte hergestellt wird, soll zur Sicherung der Befriedung des Gewerbes möglichst gänzlich verhindert werden, daß .“ über die Betriebskontingente hinaus hergestellt

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium)

§ 8 der Anordnung vom 14. August 1934 mit sofortiger Wirkung folgenden Fusatz erhält:

Beim Handeln mit Futterkartoffeln ist die Ver⸗ einbarung der Lieferung einer bestimmten Kartoffel⸗ sorte sowie die Zusicherung von Eigenschaften, die über den Rahmen der auf der Rückseite des Futter⸗ kartoffelschlußscheines aufgeführten Beschaffenheitsmerk⸗

male hinausgehen, verboten.

Berlin, den 28. September 1934.

Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Kartoffeln.

Boettner.

8 88

8 22

ö Berichtigung. In der Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppen und der Fachgruppen der Glasindustrie vom 18. September 1934 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 219 ist im Abschnitt 2 c, Absatz 3 an Stelle der Worte 8 „soweit es sich um die Herstellung von Spiegelglas handelt u setzen: 81 4 es sich nicht um die Herstellung von Spiegelglas handelt“, 1— Berlin, den 27. September 1934. 88 Der EEeöö 3 J. A.: Schalfijew. 5

8 2

5 E“

88 SDrucffehlerberichtigung. ““ In der der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 14. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 216 vom 15. September 1934) muß im § 7, Abs. 6, letzte Zeile, die Postschecknummer statt 166 974 richtig lauten: Nummer 166 947. Berlin, den 27. September 1934. 1u6u“ Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. 1116“ Der Reichsbeauftragte: Lüttke.

Zulassung von Anzeigenmittlern.

Auf Grund des § 7 der Zweiten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 (RGBl. Teil I S. 791) wird folgendes bekanntgegeben:

Die nachstehend aufgeführten weiteren Arwe eme ese haben schriftlichen Bescheid über ihre Zulassung zur Vermittlung von Anzeigenaufträgen für in Deutschland erscheinende Druckschriften erhalten:

Allgemeine Werbe⸗Gesellschaft m. b. H., Magdeburg,

Annoncen⸗Expedition Georg Ollendorf, Breslau, 1

b13 Walter Schulz, Frankfurt, D.,

Heinrich Eisler Nchf., Frankfurt, M.,

Max Friedel, Jena, 88 e

Graphia Verlag, Schwerin, Meckl.,

Hapanex, Prinzhausen & Müller, Erfurt,

Ad. Haußmann Aktiengesellschaft, Berlin,

Indak, Berlin,

Otto Koch, Berlin,

Fritz Koloff, Bln.⸗Wilmersdorf,

Lang & Co., Wuppertal, Sn

Max Malchin, Bln.⸗Charlottenburg,

Karl Marowsky⸗Brée, Minden,

Gotth. Milde, Düsseldorf,

Preußischen Verordnung betreffend die Ergänzung der Ver⸗ ordnung vom 1. Oktober 1931 zur Regelung der Zuständigkeit der Landes⸗ und Kreispolizeibehörden, vom 2. März 1933 verbiete ich hierdurch die

„Sangerhäuser Kreiszeitung“, 8 Druck und Verlag Berta Engelke, Sangerhausen, auf die Dauer von zwei Wochen. Das Verbot beginnt mit dem 1. Oktober und endet mit dem 14. Oktober 1934u4.

Merseburg, den 28. September 1934.

Der Regierungspräsident. J. V..: Götte.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 40 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 14 179 das Gesetz, betreffend die Außerkraftsetzung des Schätzungsamtsgesetzes vom 8. Juni 1918 (Gesetzsamml. S. 83) für den Stadtkreis Köln, vom 13. September 1934:

Nr. 14 180 das Gesetz über eine Grenzberichtigung zwischen den Landkreisen Meppen und Lingen, vom 24. September 1934.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 3.Rpf.

Zu beziehen durch: R. von Decker’s Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 1. Oktober 1934.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Nichtamtliches Deutsches Reich. Der Königlich norwegische Gesandte A. Scheel ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. Der portugiesische Gesandte Dr. Alberto da Vei ga Simses ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. 1

Die für 1933 über die unter Reichsaufsicht stehenden Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen“ ist soeben erschienen und vom Verlage W. de Gruyter & Co. in Berlin W 10, Genthiner Str. 38, zu beziehen. b

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