Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℳ.ℳ einschließlich 0,48 Rℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,900 Neℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 ö, einzelne Beilagen 10 0. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573. 4
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten Zels⸗ 1,10 ℛ7ℳ, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,85 Mℳ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal
unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
1934
Berlin, Dienstag, den 20. November, abends Postscheckkonto: Berlin 41821
ich mit Zustimmung des Herrn Reichsministers für Ernährung Bekanntmachung.
nachung über den Londoner Goldpreis. ebachag der Ueberwachungsstelle für Bastsasern. dnung über die Festsetzung von Butterpreisen. l November 1934. 1 aunntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zu⸗ Mungskarten.
erbot. Unntmachungen, betreffend die Ausgabe der Nummern 127
nd 128 des Reichsgesetzblatts, Teil I. — Preußen.
grzung des Verbots einer periodischen Druckschrift. mtmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer eußischen Gesetzsammlung.
Vom
E“
45 der
Amtliches.
Deutsches Reich.
Penntmachung über den Londoner Goldpreis * §1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur
lderung der Wertberechnung von Hypotheken und 8 Feingold (Goldmark)
2 ligen Ansprüchen, die auf lauten (RGBl. 1 S. 569). 1 r Londoner Goldpreis beträgt am 20. November 1934 für eine Unze Feigvolddododo .= 139 sh 7 ½ d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 20. No⸗ 1 vember 1934 mit RM 12,395 umgerechnet =RM 86,5326, 8 ein Gramm Feingold demmack = pence 53,8685, n deutsche Währung umgerechnet = RM 2,78209.
1 Werlin, den 20. November 1934. 8 Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
8 Anordnung Nr. 5 neberwachungsstelle sür Bastfasern (Genehmigungspflicht lEinkäufe von ausländischen Bastfaser⸗Rohstoffen und ⸗Erzeugnissen sowie von Bastfaserabfällen aller Art.
Vom 15. November 1934.
vmnuf Grund der E111““ den Warenverkehr vom eeptember 1934 (RGBl. I S. 816) und der Verordnung ldie Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Sep⸗ ller 1934 (Heutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. Sep⸗ er 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ sters angeordnet: 8 v“ Der Einkauf von Bastfaser⸗Rohstoffen sowie von Halb⸗ und waren aus Bastfasern aus dem Auslande, soweit zu ihrer lung eine Devisenbescheinigung nicht erforderlich ist, ist nur Fhehrägas der Ueberwachungsstelle für Bastfasern gestattet. Der Einkauf von im Inland befindlichen rohen, gebleichten gefärbten Bastfaserabfällen inländischer und ausländischer uft aus der Aufbereitung und Spinnerei, aus der Weberei, rei oder Flechterei ist nur mit Genehmigung der Ueber⸗ Dhungsstelle für Bastfasern gestattet, sofern die in einem Ka⸗ rmonat gekaufte Gesamtmenge 5000 kg oder mehr beträgt.⸗ Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Abnahme von en der genannten Art, wenn sie vor dem Inkrafttreten r* Anordnung eingekauft worden sind.
§ 3. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die vorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den enverkehr vom 4. September 1934. § 4. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
chen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 15. November 1934. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern.
1”]
Anordnung über die Festsetzung von Butterpreisen Vom 17. November 1934.
Auf Grund des Artikels 2 §8 1, 3 der Verordnung über Werkehr mit Milcherzeugnissen vom 21. Dezember 1933
Gl. 1 S. 1109) und des § 2 der Verordnung über die llung eines Reichskommissars für die Vieh⸗, Milch⸗ und pirtschaft vom 14. März 1934 (RGBl. I S 198) ordne
und Landwirtschaft und des Herrn Reichskommissars für Preisüberwachung folgendes an: 8
1. Für Butter werden bis auf weiteres folgende Preise fest⸗
esetzt: 8 Deutsche Markenbutter . . 130 RM Deutsche Feine Molkereibutter 127 RMN Deutsche Molkereibutter 123 RN Deutsche Landbutter 2 2 118 RNM Deutsche Kochbutter. . 110 RM. ⸗ 2. Diese Preise gelten bei der Abgabe von der Molkerei an Wiederverkäufer für je 50 kg Butter einschließlich Faß und Ge⸗ binde ab Versandstation des Erzeugers für alle vom Inkraft⸗ Se dieser Anordnung an am Empfangsort eintreffenden Sen⸗ ungen. 1 3. Zu diesen Preisen ist als Frachtausgleich ein Aufschlag von höchstens 3 NM je 50 kg zulässig. . 6” 4. Für Lieferungen von Molkereien an Einzelhändler mit haeel fünf Verkaufsstellen ist ein weiterer Aufschlag von höch⸗ ens 5 RM je 50 kg zulässig. “ 5. Zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Preisen ist bei Liefe⸗ rung von Butter in Stücken von höchstens 500 g ein weiterer Aufschlag von höchstens 5 RM für je 50 kg zulässig.
1. Für die vom Milcherzeuger hergestellte Butter wird bei Abgabe an Wiederverkäufer ein Höchstpreis von 1,15 RM, bei⸗ unmittelbarer Abgabe an den Verbraucher von 1,35 RM je 500 g festgesetzt. Dies gilt nicht für die in einer Gutsmolkerei (§ 29. Abs. 2 der Ersten Ausführungsverordnung 88. Milchgesetz vom 15. Mai 1931, RGBl. 1 S. 150) hergestellte Butter. b
2. Für die vom Milcherzeuger hergestellte eingeschmolzene Butter (Butterschmalz) beträgt der Höchstpreis 1,40 RM, bei un⸗ mittelbarer Abgabe an den Verbraucher 1,60 RM je 500 g.
§ 3. Für geformte oder ungeformte deutsche Butter und Ie. wertige Auslandsbutter werden für den Kleinverkauf folgende Höchstpreise festgesetzt: 60 RM je 500 g
Markenbutter . 1,6 eine Molkereibutter 1,57 RM je 500 g 1,52 RM je 500 g
1,4
1,3
olkereibutter „ „ 42 RM je 500 g
Landbutter „ „ 2 Kochbutter „ „ ;34 RM je 500 g.
§ 4.
Spoweit zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung die üb⸗ lichen Preise für Butter oder E111“ niedriger sind als die in den §§ 2 und 3 genannten Höchstpreise, dürfen sie bis auf wei⸗ teres nicht erhöht werden.
Für besondere älle behalte ich mir die Zulassung von Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen der 8§8§ 2 bis 4 vor.
§ 6.
1. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 100 000 RM oder mit einer dieser Strafen wird gemäß Art. 2 § 4 der Verordnun über den Verkehr mit Milcherzeugnissen bestraft, wer vorsätzli den Vorschriften der §§ 1, 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt.
2. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM bestraft. . 87
8 “ Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. .
Berlin, den 17. November 1934.
Der Reichskommissar
für die Vieh⸗, Milch⸗ und Fettwirtschaft. Freiherr von Kanne.
Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig: Nr. 2363 (München) vom 20. Dezember 1926 „Unsere
Emden“ und vom 18. Mai 1932
Nr. 4171 (München) Ermden“ (Verfalltag 23. Oktober 1934). Gültig nur Nr. 37 638 vom 23. Oktober 1934 mit neuem Haupttitel: „Heldentum und Todeskampf unserer Emden.“ Y““ Berlin, den 19. November 1934. Der Leiter der Filmprüsstelle. Zimmermann.
„Kreuzer
— —
Filmverbot.
Die öffentliche Vorführung des Films:
„Awoman com mands“ iin fremder Sprache) 9 Akte 2281 m, Antragsteller: Union⸗Tonfilm Produktion G. m. b. H., München, Hersteller: R. K. O. Pathe Radio Piec⸗ tures, London, ist am 18. Oktober 1934 unter Nummer 37 550 verboten worden.
Berlin, den 19. November 1934.
Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.
11“
Die am 19. November 1934 ausgegebene Nummer 127 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, vom 12. November 1934.
„Umfang 3 Bogen. Verkaufspreis 0,45 RM. Postversendungs⸗ gebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 20. November 1934. Reichsverlagsamt. Fabricius.
Bekanntmachung. v“
Die am 20. November 1934 ausgegebene Nummer 128 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Gesetz zur Sicherung der Düngemittel⸗ sorgung, vom 15. November 1934;
Zehnte Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form, vom 9. No⸗ vember 1934;
Zweite Verordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiet der Lederwirtschaft, vom 14. November 1934;
Verordnung zur Aenderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933, vom 14. No⸗ G 1g. 1u
erordnung zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 14. Novenkbe! 1984, 8
Verordnung über die Verwendung von Geldbußen, 14. November 1934.
Umfang ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 20. November 1934. Reichsverlagsamt. Fabricius.
und Saatgutver⸗
vom
Preußen. Abkürzung des Verbots einer periodischen Druckschrift. Das am 13. November 1934 für die Zeit vom 14. bis 20. November 1934 ausgesprochene Verbot der
„Zeno⸗Zeitung, Bürgerblatt für den Niederrhein und Reeser Tageblatt,“ in Emmerich, wird in der Weise abgekürzt, daß die Ausgabe für Sonntag, den 18. November 1934 wieder erscheinen kann. Düsseldorf, den 17. November 1934. v 1“ Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 45 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 14 202. Gesetz über eine Aenderung des preußischen Staatsgebiets, vom 9. November 1934; b
Nr. 14 203. Zweite Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Provinzialräte, vom 9. November 1934;
Nr. 14 204. Dritte Verordnung zur Aenderung der Ver⸗ ordnung über die Sarlah sowie die kommunalen Girover⸗ bände und kommunalen Kreditinstitute vom 20. Juli/4. August 1932 esefiere. S. 241, 275) in der Fassung der Verordnungen vom 14. März 1933 (Gesetzsamml. S. 41) und vom 2. Juli 1934 (Gesetzsamml. S. 336), vom 19. November 1934;
Nr. 14 205. Polizeiverordnung über die Pflichtfeuerwehren, vom 1. November 1934;
Nr. 14 206. Polizeiverordnung über die Aufhebung der Preußischen Straßenverkehrsordnung, vom 5. November 1934.
Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,40 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf. .
Zu beziehen durch: R. v. Deckers Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. “
Berlin, den 20. November 19384.
Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung. 8
In Ergänzung bzw. Abänderung der Bekanntmachung der Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland im Reichs⸗ anzeiger Nr. 172 vom 26. Juli 1934:
A. II. 3. Wolinski, Meoise;j, wird gestrichen.
A. IV. 1. Lewinsohn, Tatjana, mit einem unter AII- Genannten gemeinsam. x8— Minkin, Naum, wird gestrichen, an seins Stelle kommt:
Katzow, Leonid, mit einem der Genannten gemeinsam.
B. 7. Minkin, Naum.
Berlin, den 19. November 1934.
Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland Rechtsabteilung.
B. 16.