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Reichs⸗
und Staatsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934. S. 2
atz für die Ausfuhr unversteuerter Zi⸗
Sie ist aber nur als Ers der Aufhebung
garren aus Tabaksteuerlagern gedacht, die nach der Lager nicht mehr möglich ist. 2 tikel 1 Nr. 2. . 1 38 Brcch in vollem Umfang gebracht. 8 is vugs Anderungen unübersichtlich geworden. 1“ verändert geblieben bis auf Abschnitt G. Hier Sstn Hrenen segi Zigarettenpapier von 2,50 9 M. auf G worden. Die Herabsetzung entspricht einem sei “ tretenen berechtigten Wunsch der Hersteller von i909e up 800 Das Zigarettenpapier ist bei dem Satz von † Fhiet fo daß Blättchen mit mehr als 100 % s ae eee . der inländische Kleinverkaufspreis für 50 Ilae 8 8.24 trägt. Dieser hohe Preis hat zu einem erhe 8 e 2—4 98. geführt, zumal da es sich um eine Ware b Gewicht die heimliche Einfuhr sehr er Füch W Schmuggel ist der Absatz der deutschen Zigare Paner san bnr wesentlich beeinträchtigt worden, was den Beweis er Se. daß der Steuersatz von 2,50 RM zu hoch ist. “ 2ene. der Steuer auf 1,— RM. wird den Schmuggel un Hü-n we und den Absatz des deutschen Rgerettene⸗. 8 8 daß das steuerliche Belastungsverhältnis zwis 5 1.e. gedrehten und der gewerblich hergestellten Zigarette
liche Aenderung erfährt. b . 888 ) In dem Tarif sind ferner im en. 1Sn.i- L-2 werbe einige Steuerklassen für Zigarren gestri 2 1 sie keine wesentliche praktische Bedeutung mehr hatt “ Die Absätze 2 ff. des § 5 sind neu gefaßt ““ be- die Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 zund des 1 Absatz 5 EEEö“ “ ““ Reichsminister der Finanzen, die für die einz 1 vü iss rforderli⸗ Begriffsbestimmungen zu geben. Tabakerzeugnissen erforderlichen Begriffs Seeg. b ff Vorge nerer Steuer Diese erweiterte Faffung paßt sich dem Vorgehen ne
gesetze an. 8 Artikel 1 Nr. 3. 8 “ 8 382 Vorschrift im § 6 Absatz 3 soll den Zollstellen eee Einfuhr von nicht zum Handel bestimmten Lbelerge ,gns en die im § 6 Absatz 1 vorgeschriebene Errechnung des . S. Se kaufspreises ersparen, die mit einer unverhältnismäßig groß Verwaltungsarbeit verbunden ist. 4. Artikel 1 Nr. 4. G 8
Ses den Zusatz wird Absatz 1 des §. gänzt, in denen Personen, eees “ er erzengnisse zum eigenen Verbrauch einführen. 8 . Neufassung des Absatz 2 wird der Zweck Mißbräuchen mit sogenannten steuerfreien Arbeiterzigarren 1
zu begegnen. 5. Zu Artikel 1 Nr. 5. Der tabaksteuerliche m.; abaksteuerpflichtigen Erzeugnissen 0 sestgelegten ecbeesehpeeignlosser und zugleich an die von we-eseweng⸗ minister der Finanzen ——ö ee—en. 1 isher i Ges 1 deutlich genug — 8d ge⸗ war bisher im Gesetz nicht d genug kommen wenn auch die Ausführnngebesinmeeeen — * 5 4 Digs 2 jfo eführ G por 8
sebaut waren. Dies hat zu Zweifeln geführt, . eschlagene § SNa beseitigt. Außerdem sind im 8 . Lea anderen Stellen des Gesetzes zerstreuten Vorschriften über 89 Verpackungszwang, des inneren Zusammenhangs wegen, z
sammengefaßt worden. . Zu Artikel 1 Nr. 6. 8 1“ 8 Zoee⸗ Aenderung im § 9 Absatz 1 entspricht dem heutigen Rechtsbegriff vom Verbrauchssteuerschuldner.
ikel 1 Nr. 7. — 4. begh Zusatzes zu § 10 wird auf die vorgehenden Au führungen unter B 1 Absatz 1 verwiesen. 1 8. Zu Artikel 1 Nr. 8. ravar fitcht betzründer würde. Durch die Aenderung in Absatz 4 sollen aufgetretene Zweifel i der Auslegung beseitigt werden. . Zu Artikel 1 Nr. 9. 398 Neufassung des § 12 bringt die Aufhebung der Zahlungs⸗ befristung und Einführung der Sofortzahlung (vgl. die Ausfüh⸗ rungen zu Ziffer 1 des allgemeinen Teils der Begründung). 10. Zu Artikel 1 Nrn. 10 und 11. 1
Der Begriff Tabakverarbeiter ist in dem neugefaßten § 35 im Interesse der Steuersicherung und geordneter Steueraufsicht enger bestimmt worden. Damit wird zugleich Vorsorge getroffen, daß die künftig wegfallenden Tabaksteuerlager nicht in Form von Herstellungsbetrieben wieder aufleben können, in denen aus eigent⸗ lichen Herstellungsbetrieben bezogene rauchfertige Zigarren ledig⸗ lich abschließend behandelt und verkaufsfertig hergerichtet werden, was nach den bisherigen Vorschriften möglich gewesen wäre.
Die Aenderung des § 38 folgt aus der Neufassung des § 35. 11. Zu Artikel 1 Nr. 12. 1
Die Streichung bedeutet die Aufhebung der Steuerlager. Hier⸗ zu wird auf Ziffer 2 des allgemeinen Teils der Begründung ver⸗ wiesen.
12. Zu Artikel 1 Nr. 13. 1 G
Die Aenderungen im § 69 entsprechen der neueren Entwick⸗ lung des Steuerstrafrechts (vgl. § 19 ff. des Biersteuergesetzes in der Fassung vom 28. März 1931 — RGBl. 1 S. 110). 13. Zu Artikel 1 Nr. 14.
Die hier vorgesehenen Streichungen und Aenderungen er⸗ geben sich zum Teil aus der vorstehend erörterten Abänderung des Tabakfteuergesetzes, teils sind sie notwendig geworden, um aus früheren Aenderungen entstandene Unstimmigkeiten zu beseitigen. 14. Zu Artikel 2 und 3. 8
Auf die Ausführungen des allgemeinen Teils der Begrün⸗ dung unter Ziffer 1 und 2 wird Bezug genommen. 15. Zu Artikel 4. 1
Das Tabaksteuergesetz stammt aus dem Jahre 1919. Bei seiner Ausarbeitung ist auf Vorarbeiten zurückgegriffen worden, die noch ein weiteres Jahrzehnt zurückliegen. So ist das Gesetz hinter der neueren Steuerrechtsentwicklung zurückgeblieben. Seine Män⸗ gel sind durch die vielfachen Aenderungen in den letzten 15 Jahren noch verstärkt worden, um so mehr, als es sich dabei auch um un⸗ organische Zusätze und um Stückwerk gebliebene Teiländerungen gehandelt hat, die ihre Erklärung allerdings in den damaligen Zeit⸗ verhältnissen finden. Es hätte nahe gelegen, dem bestehenden Be⸗ dürfnis nach einer vollkommenen Umgestaltung des Tabaksteuer⸗ gesetzes aus Anlaß der jetzt vorgeschlagenen grundsätzlichen Aende⸗ rungen alsbald Rechnung zu tragen. Die Inkraftsetzung der Vor⸗ schläge duldet aber im Interesse des Tabakgewerbes nicht den Aufschub, der zur Ausarbeitung eines neuen Gesetzes nebst Durch⸗ führungsbestimmungen notwendig ist. Aus diesem Grunde sind die für eine Neufassung des Gesetzes wesentlichsten Aenderungen in den jetzigen Entwurf mit aufgenommen worden. Im übrigen soll der Reichsminister der Finanzen ermächtigt sein, nach Maß⸗ gabe der in Artikel 4 gegebenen Richtlinien die Neufassung vorzu⸗ nehmen. “
8 für die Fälle er⸗ sind, Tabak⸗
Grundsatz, daß die Versteuerung von 1 an die im § 5 festgelegten
von Landesbehörden, früheren b 1. Januar 1935 hinaus angeordnet:
des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der
1- füllt aina Kücko aus da bishar b
die gemäß § 10 des
ausarbeitgesetzes erlassen wurden, über den
v inisters fü del „Bestimmungen des Preußischen Ministers für Han el 8 88 — vom 6. Januar 1931 über die Haus⸗
arbeit in der Konservenindustrie (Handelsministerial⸗ blatt 1931 S. 15 ff.); “ 2. Bekanntmachung des Herzoglich Braunschweigis ⸗ Lüneburgischen Staatsministeriums vom 27. Juni 1916 über die Hausarbeit in der Konservenindustrie.
Berlin, den 17. Dezember 1934. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
“
+ Anordnung
Wirtschaftsgruppe Bergbau.
Vom 17. Dezember 1934. 88 —
ind des § 1 des Gesetzes zur Vorbereitung de L“ deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. 1 S. 185) wird angeordnet: b 1. Die Wirtschaftsgruppe Bergbau in Berlin Viktoriastr. 11, wird als alleinige Vertretung ihres Wirt⸗ schaftszweiges anerkannt. Die Wirtschaftsgruppe dürfen keine xö 8 2. Der Wirtschaftsgruppe werden a
natürliche und juristische Personen) ange⸗ * ——2 Gewerbe Steinkohle, “ Eisenerz, Metallerz, Kali, Salz, Erdöl, Flußspat, 8 2 1 b29 Bernstein bergmännisch gewinnen seinschließlich der Salinen oder im betrieblichen und örtlichen Zusammenhange mit Bergbaubetrieben weiterverarbeiten. Sie haben ihren Be⸗ trieb bei der Wirtschaftsgruppe Bergbau anzumelden. Dies gilt auch für solche Unternehmer und Unter⸗ nehmungen, die den bergbaulichen Betrieb neben anderer Ge⸗ werbetätigkeit ausüben. u“ “ Die Bildung von Fachgruppen und die Einz des Fercheberfahrens “ der Wirtschaftsgruppe Bergbau. Berlin, den 17. Dezember 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Schalfejew.
und ihre Untergliederungen Maßnahmen treffen. alle Unternehmer und
Anordnung.
uf Grund der §§ 1 und 5 des Gesetzes zur Vorbereitung
des 8,nes der deutschen Wirtschaft vom
27. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 185) und des § 44 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Vorbereitung des
organischen Aufbaues der dentschen irtschaft vom 27. No⸗
vember 1934 (RGBl. I S. 1194) wird “ Der Reichsausschuß der deutschen Binnenschiffahrt in
Berlia vheiags Vertretung des Verke rszweiges
Binnenschiffahrt (Ziffer 2) im Sinne des 8 1 BZiffer 1 des
Gesetzes zur, Vorbereituna- des- organischen Aufhaues 2
2. Dem Reichsausschuß der deutschen Binnenschiffahrt
haben alle gewerblichen Unternehmer und Unternehmungen
(natürliche und juristische Personen), auch die Betriebe der
Gemeinden und Gemeindeverbände, anzugehören, die
a) die Fracht⸗, Schlepp⸗ und Personenschiffahrt mit Binnenschiffen betreiben einschließlich derjenigen Unter⸗ nehmer und Unternehmungen, die mit ihren Binnen⸗ schiffen nur einen Werkverkehr unterhalten,
b) einen zur Binnenschiffahrt gehörenden Hafen⸗ oder Umschlagsbetrieb unterhalten;
c) ohne über eigene Schiffe zu verfügen als Frachtführer die Binnenschiffahrt betreiben (Befrachter),
d) eine Fähre betreiben,
e) die Flößerei betreiben,
†) als Haupter und Lotsen in der Binnenschiffahrt tätig sind, sowie diejenigen Personen, die, ohne von einem Schiffseigner auf Grund eines Vertragsverhältnisses tändig damit betraut zu sein, ihre Dienste als Schiffs⸗ stünnie Bootsmann usw. gewerbsmäßig anbieten,
g) als selbständige Sachverständige des Binnenschiffahrts⸗ gewerbes (Experten, Dispacheure usw.) tätig werden.
Es haben sich ferner in den Reichsausschuß einzugliedern die staatlichen Verkehrs⸗ und Sicherheitshäfen.
3. a) Dem Reichsausschuß der Binnenschiffahrt haben auch Unternehmer und Unternehmungen anzu⸗ gehören, die eine der unter 2 a —-g genannten Tätigkeiten neben einem anderen Gewerbe (z. B. Handel, In⸗ dustrie) ausüben. Bei Unerheblichkeit der auf das Ver⸗ kehrsgewerbe entfallenden Tätigkeit kann der Präsident des Reichsausschusses der deutschen Binnenschiffahrt bei Unternehmern und Unternehmungen der unter Ziffer 2 b—g genannten Art auf die Zugehörigkeit dieser Unternehmer und Unternehmungen verzichten.
b) Als Umschlagsbetriebe (Ziffer 2 b) sind diejenigen Betriebe anzusehen, die gewerbsmäßig für Dritte Güter umschlagen.
4. Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und
juristische Personen) des Verkehrszweiges Binnenschiffahrt, die dem bae Bv ee der deutschen Binnenschiffahrt und seinen
Untergliederungen noch nicht angehören, haben sich bis zum
31. Dezember 1934 zum Zwecke ihrer Eingliederung in den
Reichsausschuß der deutschen Binnenschiffahrt bei diesem zu
melden (Anschrift: Berlin NW 87, Klopstockstr. 42). Wer sich
bis zum 31. Dezember 1934 nicht angemeldet hat, wird auf
Grund des § 1 Ziffer 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1934
zwangsweise angeschlossen. Auf die Strafhestimmung des § 3
des Gesetzes, wonach vorsätzliche oder fahrlässige ew gerhand.
lungen gegen die getroffenen Anordnungen mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft werden, wird hinge⸗ wiesen.
5. Ueber die Zugehörigkeit der unter diese Anordnung
(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)
—
über das Weitergelten von Verordnungen von Landesbehörden aauf Grund des § 10 des früheren Hausarbeitgesetzes. AäAuf Grund des § 5 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur
fallenden Unternehmer und Unternehmungen zu den Unter⸗ gliederungen (Fach⸗ bezw. Stromgebietsverbände des Reichs⸗ ausschusses der deutschen Binnenschiffahrt) entscheidet der Präsident des Reichsausschusses. 11“
Berlin, den 18. Dezember 1934. Der Reichsverkehrsminister.
J. A.: Wehrmann.
4. September 1934 (RGBl. I S. “ über die Errichtung von Ueberwachungsstellen
vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209
vom 7. September n ’ wirtschaftsministers nachstehende Gebührenordnung erlassent
Gebührenordnung
der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare.
4 d der Verordnung über den Warenverkehr vom Auf deunno⸗ 9 816) in Verbindung mit der
1934) wird mit Zustimmung des Reichs⸗
§ 1. Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstelle für
Wolle und andere Tierhaare werden von ihr Gebühren erhoben.
§ 2. Gebührenpflichtige Tatbestände sind: 1. die Erteilung von Devisenbescheinigungen, 2. die ööö einer Ausnahme vom Einkaufsverbot bei Warentauschgeschäften, bei Einfuhren über Aus⸗ ländersonderkonten für Inlandszahlungen und bei Rohstoffkreditgeschäften für die Waren, die dem Ein⸗ kaufsverbot für Textilien unterliegen [Neunte Durch⸗ IS“ zu dem Gesetz über den Verkehr mit industriellen Rohstoffen und albfabrikaten vom 29. Juni 1934 (RℳGBl. I S. 528)..
§ 3. Die Höhe der Gebühren beträgt 2 % des Rechnungsbetrages, auf den Hedeegengeschecntsan⸗ (§ 2 Ziff. 1) oder die Einkaufs⸗
ehmigung (§ 2 Ziff. 2) lautet. Ce hmigang 18.,8 81 auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden;
der Mindestsatz der Gebühr beträgt 0,50 RM.
§ 4. alls der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr zu be⸗ rechd ist, auf ausländische Währung gestellt ist, ist der Reichs⸗ markbetrag der Gebühr auf Grund des jeweiligen de geuer⸗ umrechnungskurses zu ermitteln.
Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder “ auf deren Namen die Devisenbescheinigung oder die Einkaufsgenehmigung ausgestellt ist.
Die Gebühren sind nicht abwälzbar.
Die Gebühren werden mit der Erteilung der Devisen⸗ berhee 889 der Einkaufsgenehmigung fällig. Sie sind, falls sie nicht durch Nachnahme eingezogen worden sind, binnen 1 Woche nach Empfang der Gebührenrechnung zu zahlen. Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Ge⸗ bührenordnung sind zu leisten auf das Postscheckkonto der Ueber⸗ wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare: Berlin Nr. 166 362, oder auf das Konio der Ueberwachungsstelle für Wolle bei der Reichskredit⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft, Berlin W S, Behrenstr. 21/22. 8
Werden die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt, so kann die Ueberwachungsstelle gegen die Schuldner der Gebühren Ord⸗ nungsstrafen bis zum doppelten Betrag der jeweils fälligen Ge⸗
bühren verhängen. 98 und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs⸗
Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ Kosten nicht erhoben.
8
Für Buch⸗ und telle in Erfüllung ihrer fene werden Gebühren oder Die Ueberwachungs telh. Derswoße gegen Pehoroliche Ver⸗ ordnungen oder anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich EG Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer oche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonw der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare: Berlin Nr. 166 362, oder auf das Konto der Ueberwachungsstelle für Wolle bei der Reichskredit⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft, Berlin WS, Behrenstr. 21/22, einzuzahlen. § 9.
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung vom 30. April 1934 und di — W 5 — vom 1. Juli 1934 außer Kraft.
Beerlin, den 4. Dezember 1934. Der Reichsbeauftragte für Wolle. 111“
Anordnung 20 vom 8. Dezember 1934, betr. Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 2009 vom 7. September 1934) wird mit wirtschaftsministers angeordnet:
Die Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen im Sinne von §§ 1 und 2 der Anordnung 12 vom 25. September
1934, betr. Lagerbuchführung und Bestandsanmeldung für unede Metalle, gilt auch für die Vorschriften dieser Anordnung.
§ 2.
Unnedele Metalle der nachstehend e Klassen in Ge⸗ stalt von Rohmaterial dürfen im inländischen Geschäftsverkeht nur auf Grund von 8 geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, die von der Ueberwachungsstelle für unedele Metalle oder den von dieser besonders beauftragten Stellen, ausgestellt sind. Als Zurverfügungstellung im Sinne dieser G schrift gilt sowohl die tatsächliche vrversteonngsteutng auf de Lager des Verkäufers oder eines Dritten wie auch die Ueber⸗ tragung von Rechten durch Ausstellung von Lagerscheinen, Ueber eignung, Verpfändung oder dergl. 8
Klassengruppe: Klasse: II. Antimon A. Antimon, nicht legiert, III. Blei A. Blei, nicht legiert, B. Hartblei (Antimonblei),
88
D. Andere Bleilegierungen 9¾ 8 der Klassen 111 B und C (C.
sonstigen Bleilegierunge usnahme von Spezic⸗ auf Bleibaf sätzen und usäten —.
alle mit lagermetallen
mit metallischen 31 einem Zinngehalt bis zu
IV. Cadmium Cadmium, nicht legiert,
Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. März 1934 (RGBl I1 S. 225) wird der Fortbestand der folgenden
VIII. Kupfer
ist jedoch berechtigt, ein Unter⸗
Anordnung
Zustimmung des Reichs⸗
Klassengruppe: Klasse: Kupferlegie⸗ . Messing⸗ und Tombaklegierungen, rungen Rotgußlegierungen, . Bronzelegierungen, .Neusilberlegierungen, Kupfer⸗Nickellegierungen, .Andere Kupferlegierungen als die der Klassen VIII B und IX A bis E, 8 Nickel, nicht legiert, Andere Nickellegierungen der Klasse XIII B, Quecksilber, nicht legiert,
Fanj nicht legiert, inklegierungen,
. nicht legiert, ischzinn,
Lötzinn,
Lagerweißmetalle halt über 10 %,
Andere Zinnlegierungen als die der Klassen XX B bis D.
§ 3.
Als inländischer Geschäftsverkehr im Sinne des Anordnung gelten nicht ““ 1
a) Reest vongen nach dem Auslande, b) Transitverkehr, c) Einfuhr aus dem Auslande. Der Verkehr zwischen dem Zollinlande und deutschen Zoll⸗ ausschlußgebieten gilt als inländischer Geschäftsverkehr.
§ 4. Betriebe der Metallgewinnung (Hütten, Raffinerien) dürfen auch an eigene Betriebsabteilungen, oder ihnen angeschlossene Verarbeitungsbetriebe unedle Metalle im 2e.. des § 2 dieser Anordnung nur gegen Bedarfsbescheinigungen abgeben.
Als Betriebe der Metallgewinnung im Sinne dieser Be⸗ timmung gelten nicht die einem Betriebe erster Verarbeitungs⸗ tufe angeschlossenen Gießereien, die Legierungen für den eigenen Werksbedarf herstellen.
als die
Quecksilber Zink
XX. Zi
XIX.
“
mit Zinnge⸗
E SSEESPFP
8 § 5.
Den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen auch Lieferungen von Rohmaterial auf Grund von Tauschgeschäften oder Umarbeitungsgeschäften sowie Zurücklieferungen von Roh⸗
material seitens des Empfängers an den Lieferer.
§ 6. Lieferungen von Rohmaterial der Klassen III A, B und D, VIII A, IX A, B, C und F, XIX A und B, XX D und E bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg, Lieferungen von Rohmaterial der Klassen II &, IV A, XXB und C bis zu einem Gesamtgewicht von 3 kg und Lieferungen von Rohmaterial der Klasse XIV A bis zu einem Gesamtgewicht von 0,5 kg dürfen ohne Bedarfsbescheini⸗ gung erfolgen. Jeder Bezieher darf im Laufe eines Kalender⸗ monats in jeder der vorstehend bezeichneten Metallklassen Roh⸗ material höchstens bis zur dreifachen Menge der durch diese Vor⸗ schrift festgesetzten Freigrenzen ohne Bedarfsbescheinigung beziehen.
„1. Anträge auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen sind zu richten an die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, Berlin⸗ Wilmersdorf 1, Badensche Str. 24.
Betriebe, die regelmäßig im Monat nicht mehr als insgesamt 1000 kg Metallinhalt der Klassengruppen III, VIII, IX und XIX oder nicht mehr als insgesamt 50 kg Metallinhalt der Klassen⸗ II, IV, XIII, XIV und XX verarbeiten, melden ihren
edarf
a) soweit sie handwerkliche Betriebe sind, durch Vermittlung
der für sie zuständigen Handwerks⸗ bzw. Gewerbekammer beim Reichsstand des Deutschen Handwerks,
b) im übrigen bei der für sie zuständigen Industrie⸗ und
Handelskammer an und erhalten die Bedarfsbescheinigungen durch diese Stellen.
§ 8.
Die bei einem Lieferer von Rohmaterial eingehenden Be⸗ darfsbescheinigungen sind tunlichst in der Reihenfolge ihres Ein⸗ gangs zu berücksichtigen. Bestellungen, für die keine Bedarfs⸗ bescheinigungen beim Lieferer vorliegen, sind von der Berück⸗ sichtigung ausgeschlossen. Bedarfsbescheinigungen mit Dringlich⸗ keitsvermerk der Ueberwachungsstelle gehen in der Erledigung allen sonstigen Bedarfsbescheinigungen vor.
9.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
§ 10.
Die ⸗Ueberwachungsstelle für unedle Metalle kann Aus⸗ führungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen. Die Aus⸗ ührungsbestimmungen gelten als Bestandteil dieser Anordnung.
§ 11. „ Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. . ged Gleichzeitig tritt die Anordnung 9 vom 30. Inki 1984, betr. edarfsbescheinigungen für unedle Metalle (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 179 vom 3. August 1934), außer Kraft. 8
Berlin, den 8. Dezember 1934.
Der Reichsbeauftragte der Ueberwachungsstelle für uned 66“ Fteke.
— — L1““
1ö“
Bekanntmachung 4 vom 8. Dezember 1934, 8 Ausfüh immungen zur Anordnung 20 vom Dezember 1934, betr. Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle.
1. Die Vorschriften der Anordnung 20, betr. Bedarfsbescheini⸗ gungen für unedle Metalle, gelten für jede Lieferung oder Zurverfügungstellung und jeden Bezug von Rohmaterial der in § 2 der Anordnung aufgeführten Metallklassen, so⸗ weit es sich nicht um Lieferungen innerhalb der Frei⸗ grenzen des 6 der Anordnung 20 handelt. Wenn im nachfolgenden Wortlaut dieser Bekanntmachung der Ein⸗ fachheit halber nur von Feeeine. gesprochen wird, ist stets darunter sowohl die Lieferung wie die Zurverfügung⸗ tellung im Sinne von § 2 der Anordnung 2 zu ver⸗ stehen. Maßgebend für die Bedeutung der Metallklassen und den Begriff Rohmaterial sind die Bestimmungen der 88 1 und 2 der Anordnung 12 vom 25. September 1934, dirr Lagerbuchführung und Bestandsmeldung für unedle
e.
Nach § 1 Absatz 2 der Anordnung 12 fällt jede Legie⸗ rung, für die nicht eine selbständige Klasse eingeführt ist,
unter die Klasse desjenigen Metalls, das gewichtsmäßig in der Zusammensetzung der Legierung überwiegt.
Als Rohmaterial gelten unedle Metalle oder Legie⸗ rungen unedler Metalle in denjenigen Formen, in
2 dieser
sie handelsüblich vom Hersteller ohne weitere Verarbeitung in den Verkehr gebracht werden, also insbesondere in Form von Barren, Blöcken, Kathoden, Anoden jeder Art, Masseln, Mulden, Platten, Würfeln, Knüppeln, Stengeln, Körnern, Pulver usw. Hierunter fallen auch die stangen⸗ ähnlichen Formen, in denen Lötzinn, Lagermetall und
Legierungen handelsüblich in den Verkehr ge⸗ bracht werden, sowie Schlaglot.
Der Bedarfsscheinpflicht unterliegen nicht Vormaterial, Halbmaterial und Abfallmaterial im Sinne von § 2 Ziffer 1, 3 und 4 der Anordnung 12 und die durch
Weiterverarbeitung von Halbmaterial hergestellten Erzeug⸗ nisse. Durch Umschmelzen von Abfallmaterial gewonnenes Metall in Formen des Abs. 3 dieser Ziffer (insbesondere Remelted⸗Metall und Metall⸗Rohguß) gilt als Roh⸗ material. Für die Bedarfsscheinpflicht kommt es also nicht darauf an, ob der Lieferer oder Bezieher Hersteller, Händler oder Verarbeiter ist, oder ob er gewerblich am Verkehr mit unedlen Metallen beteiligt ist oder nicht. Bei jedem Ver⸗ stoß gegen die Vorschriften der Anordnung 20 und dieser Ausführungsbestimmungen machen sich sowohl der Lieferer wie der Bezieher strafbar. 1 Die Bedarfsscheinpflicht kann nicht dadurch beseitigt oder umgangen werden, daß ein Metall, das wirtschaftlich oder technisch zur Verwendung als Rohmaterial bestimmt ist, eine Forns ebung erhält, die durch seinen Verwen⸗ dungszweck nicht bedingt ist. Wenn beispielsweise Roh⸗ material der in § 2 der Anordnung 20 aufgeführten Metallklassen in Stangen umgegossen wird, obgleich (wie bei Setzmaschinenmetall u. dergl.) die weitere Verwendung als Stangen praktisch nicht in Betracht kommt, so unter⸗ liegen auch die Lieferung und der Bezug in dieser Form der Bedarfsscheinpflicht. Auch die Zerkleinerung der handelsüblichen Formen hebt den Charakter als Roh⸗ material und damit die Bedarfsscheinpflicht nicht auf. Auf Grund einer Bedarfsbescheinigung darf nur das darin angegebene Material geliefert und bezogen werden. Austausch mit anderen Metallklassen oder Materialsorten ist unzulässig. Die Borschriften der Anordnung 20 gelten auch, wenn s sich um eine Lieferung oder Zurverfügungstellung ab
fremdem Lager handelt, und auch, wenn der Bezieher über die Metalle verfügungsberechtigt ist. Als Zurverfügung⸗ stellung, die der Bedarfsscheinpflicht unterliegt, gilt neben sonstigen Rechtsgeschäften, durch die Rechte an bedarfs⸗ scheinpflichtigen unedlen Metallen begründet oder über⸗ tragen werden (Uebereignung, Verpfändung u. dergl.), auch die Neuausstellung eines Lagerscheins. Nicht unter die Bedarfsscheinpflicht fällt der bloße Handelsverkehr mit
erscheinen.
Lieferungen von Rohmaterial auf Grund der Anord⸗ nung 11, betr. Umarbeitungsgeschäfte, vom 25. September 1934 sind von der Bedarfsscheinpflicht befreit. Soweit ein Besteller von Halbmaterial seinem Lieferer auf Grund der Anordnung 11 Rohmaterial nicht vom eigenen Lager, sondern aus Beständen zur Verfügung stellen will, die er in fremdem Gewahrsam eingelagert St muß er hierfür eine Genehmigung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle einholen und diese Genehmigung dem Gewahrsam⸗
halter aushändigen.
5. Verarbeitende Betriebe dürfen das auf Bedarfsbescheini⸗ gung bezogene Metall nur für eigene Zwecke verbrauchen. Händler dürfen das auf Bedarfsbescheinigung bezogene Metall nur gegen Bedarfsbescheinigung abgeben.
Die Uebertragung einer Bedarfsbescheinigung vom etsegsteller auf einen anderen Verbraucher ist unzu⸗ lässig.
6. Der Antrag auf Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung
siist grundsätzlich von demjenigen zu stellen, der Kohe material beziehen oder Rechte an Kohmaterlal erwerben will. Bei Tauschgeschäften über Rohmaterial hat jeder Teil, der Rohmaterial beziehen will, hierfür eine Be⸗ darfsbescheinigung zu beantragen. Bei Umarbeitungs⸗ geschäften, bei denen aus Vormaterial oder Abfallmaterial ohmaterial hergestellt und zurückgeliefert werden soll,
hat der Auftraggeber die Bedarfsbescheinigung zu be⸗ antragen. Wenn geliefertes Eö1“ wegen Bean⸗ standung der Lieferung oder aus sonstigem Grunde zurück⸗
gegeben werden soll (Zurücklieferung im Sinne von § 5 der Anordnung 20), ist ausnahmsweise auch der Zurück⸗ kieferer zur Stellung des Antrages auf Bedarfsbescheini⸗ gung berechtigt.
.Den Anträgen auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen ist der voraussichtliche Bedarf für ein Vierteljahr zugrunde zu legen. Anträge, die nach Inkrafttreten der Anordnung 20 gestellt werden, sind erstmals zu bemessen nach dem Bedarf für die Zeit bis einschl. Februar 1935. In der Folgezeit ist der arf jeweils anzumelden für die Monate März bis Mai, Juni bis August, September bis November, De⸗ xve. bis Februar. Im Antrag für einen Vierteljahres⸗ edarf ist anzugeben, wie der Bedarf sich auf die drei ein⸗ zelnen Monate des Vierteljahres verteilt. Die Bedarfs⸗ bescheinigungen werden daraufhin getrennt für die drei Monate des Vierteljahres ausgestellt. Die Anträge für einen Vierteljahresbedarf müssen spätestens zwei Pochen vor Beginn des Vierteljahres gestellt sein. Ausnahmen 1 sind nur bei plötzlich auftretendem, unvorherseh⸗
rem Bedarf oder in Sonderfällen (wie nach Ziffer 6 dieser
Bekanntmachung) zulässig.
. Keine Bedarfsbescheinigung darf vor Beginn oder nach Ablauf des darin angegebenen Gültigkeitsmonats benutzt werden. Als Benutzung einer Bedarfsbescheinigung gilt sowohl deren Weitergabe an den Lieferer wie die Aus⸗ ene von Belegscheinen gemäß Ziffer 14 bis 18 dieser Bekanntmachung.
.Die Anträge auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen sind der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle auf den von dieser herausgegebenen Vordrucken, den nach § 7 der Anordnung 20 zuständigen Kammern auf den von diesen Kammern herausgegebenen Vordrucken einzureichen.
Sollen fertige Legierungen bezogen werden, so muß der Antrag auf die Legierung, nicht auf deren einzelne Bestandteile lauten.
Begleitschreiben zu den Anträgen find, soweit es sich nicht um Sonderfälle handelt, nicht erforderlich. Unvoll⸗ ständig ausgefüllte Antragsvordrucke können nicht bearbeitet und müssen zwecks ordnungsmäßiger Ausfüllung zurück⸗ gesandt werden. Telefonische, telegrafische, schriftliche oder persönliche Rückfragen wegen der Erledigung eingereichter Anträge vor Ablauf der normalen Bea beisunosrise sind zwecklos. Diese beträgt bei Anträgen für Vierteljahres⸗ edarf zwei Wochen, bei Ausnahmeanträgen (gemäß Ziff. 7, Abs. 1, letzter Satz) 5 Tage.
Jeder Antrag au, Bedarfsbescheinigung gilt als er⸗ ledigt, wenn darauf die volle Menge oder eine Teilmenge
igt oder der Antrag abschlägig beschieden ist.
Kleinverbraucher (nicht Händler), deren monatlicher Bedarf die im § 7 der Anordnung 20 angegebenen Mengen nicht übersteigt, melden ihren if nicht vierteljährlich, sondern monatlich an. Sie haben sich mit ihren Anträgen entweder an die für sie zuständige Handwerks⸗ bzw. Gewerbekammer oder an die fur sie zuständige Industrie⸗ und Handels⸗ kammer zu wenden. Die Industrie⸗ und Handelskammern
sind nicht nur für industrielle Betriebe, sondern auch für die sonstigen Kleinverbraucher ihres Bezirks, die nicht Handwerker sind, zuständig. Die Kleinverbraucher müssen ihren Monatsbedarf jeweils bis zum 20. des vorhergehenden Monats anmelden. Ausnahmen hiervon sind nur bei plötzlich auftretendem, unvorhersehbarem Bedarf zulässig. „Dringlichkeitsvermerke auf Bedarfsbescheinigungen dürfen nur von der Ueberwachungsstelle selbst, nicht dagegen von den Kammern oder sonstigen Stellen angebracht werden.
10. Händler erhalten Bedarfsbescheinigungen nur für Zwecke ihrer eigenen unmittelbaren Ausfuhr, für Umarbeitungs⸗ geschäfte oder zur Ausfüllung ihrer Läger im Rahmen der Vorschriften über Regelung der “ (An⸗ ordnung 14 vom 25. September 1934), wenn die Auffüllung 5 Läger nachweislich zur Befriedigung eines dringenden Bedarfs ihrer Kundschaft erforderlich ist.
11. Das Verbot, unedle Metalle im Sinne des § 2 der An⸗ ordnung 20 ohne Bedarfsbescheinigungen zu liefern, gilt auch für solche Personen und Firmen, die unedle Metalle im Auftrage oder für Rechnung Dritter im Gewahrsam
ben, also insbesondere Lagerhalter, Spediteure und Frachtführer, bei denen unedle Metalle eingelagert sind (nicht Eisenbahnunternehmungen). Die Auslieferung darf auch an den Verfügungsberechtigten nur auf Grund einer Bedarfsbescheinigung erfolgen.
Will ein Verfügungsberechtigter lediglich einen Lager⸗ wechsel vornehmen, also unedle Metalle, die zu seiner Ver⸗ fügung bleiben, von einem inländischen Gewahrsamhalter zu einem anderen inländischen Gewahrsamhalter über⸗ führen, so braucht er hierfür keine Bedarfsbescheinigung, muß aber für diesen Gewahrsamwechsel eine Genehmigung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle einholen und diese Genehmigung dem bisherigen Gewahrsamhalter aushändigen.
12. Lieferungen aus inländischen Konsignationslägern auslän⸗ discher Firmen sind inländischer Geschäftsverkehr und daher bedarfsscheinpflichtig. Soweit für eine solche Lieferung sennch eine Devisenbescheinigung erteilt ist und der Be⸗ teller den Besitz der auf seinen Namen ausgestellten De⸗ visenbescheinigung nachweist, darf die Lieferung an ihn ohne Bedarfsbescheinigung erfolgen. In diesem Falle muß der Inhaber des Konsignationslagers die F. e Lieferung unverzüglich unter Angabe der Metallart (Metallklasse), der Hee 8 kg, 2 Empfängers, der Nummer und des Aus⸗
stellungstages der Devisenbescheinigung der 5 stelle für unedle Metalle eeern⸗ .
13. Die Freigrenzen des § 6 der Anordnung 20 gelten nicht für Rohmaterial der Klassen IX D und E, XIII A und C und
t “ dieser Metallklassen darf auch kleinsten Mengen nur gegen Bedarfs ini liefert werden. 8 8 v114“ 4. Die Aushändigung einer. Bedarfsbescheinigung für ei bedarfsscheinpflichtige Lieferung wird ee⸗ 28 88 folgenden Bestimmungen ersetzt durch die — eines auf Grund einer Bedarfsbescheinigung ausgestellten Belegscheines. Für die Ausstellung von Belegscheinen dürfen nur die von der Ueberwachungsstelle herausgege⸗ benen amtlichen Vordrucke verwendet werden, die bei den Industrie⸗ und Handelskammern sowie bei den Handwerks⸗ bzw. Gewerbekammern erhältlich sind.
15. Der Ausstellung eines Belegscheines bedarf es nicht, wenn der Inhaber der Bedarfsbescheinigung (d. h. bich Firma, auf deren Namen die Bedarfsbescheinigung ausgestellt ist) die darin angegebenen Mengen von nur einem Lieferer beziehen will. In diesem Falle hat er die Urschrift der Bedarfsbescheinigung seinem Lieferer auszuhändigen. Er ist jedoch berechtigt, auch in diesem Falle statt Aushändi⸗ gung der Bedarfsbescheinigung einen Belegschein auszu⸗ stellen und weiterzugeben.
Will der Inhaber der Bedarfsbescheinigung die darin angegebenen Mengen auf mehrere Lieferer verteilen, so hat er für jeden Lieferer einen Belegschein auszustellen und diesen bei der Auftragserteilung dem Lieferer auszu⸗ händigen. g
Fämtliche auf Grund einer Bedarfsbescheinigung aus⸗ Belegscheine sind au der Be⸗ arfsbescheinigung einzutragen. Sobald die in der Be⸗ darfsbescheinigung angegebenen Mengen durch Aus⸗ stellung von Belegscheinen erschöpft sind, spätestens aben binnen einer Woche nach Ablauf des in der Bedarfsbeschen nigung angegebenen Gültigkeitsmonats, ist diese vo . I1““ für unedle Metalle zw. an die Kammer, die die Bedarfsbescheinigun gestellt hat, zurückzusenden. . S ö
16. Der Empfänger einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegscheins (Lieferer) hat die darin “ Mengen vom eigenen Lager zu liefern, soweit seine Bestände hier⸗ ausreichen. Soweit er die ihm in Auftrag gegebenen kengen von Unterlieferern beziehen muß, hat er diesen seinerseits Belegscheine auf amtlichem Vordruck auszu stellen und bei Auftragserteilung auszuhändigen. Er hat auf der in seinem Besitz befindlichen Urkunde (Bedarfs⸗ bescheinigung oder Belegschein) vordrucksgemäß einzu⸗ tragen, wie weit er die darin angegebenen Mengen vom eigenen Lager geliefert oder durch Ausstellung von Beleg⸗ scheinen an Unterlieferer vergeben hat. Sobald die in der Urkunde angegebenen Mengen durch Lieferung vom eigenen Lager oder Ausstellung von Belegscheinen erschöpf sind, ist die Urkunde der Ueberwachungsstelle für unedle
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Meetalle bzw. der Kammer, die die Bedarfsbescheinigung
ausgestellt hat, einzusenden. 8 17. Die Summe der auf Grund einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegscheins ausgeführten Lieferungen und ausgestellten Belegscheine darf die in der zugrunde liegen⸗ den Urkunde (Bedarfsbescheinigung oder Belegschein) an⸗ Mengen keinesfalls überschreiten. Belegscheine ürfen nur über das gleiche Material ausgestellt werden, auf das die zugrunde liegende Urkunde lautet. Austausch mi anderen Metallklassen oder Materialsorten ist unzulässig Ein Belegschein ist ungültig, wenn er unvollständig ausgefüllt ist, insbesondere nicht am Kopfe die genaue Be⸗ zeichnung der Bedarfsbescheinigung trägt, auf die er zurück⸗ eht, oder vom Aussteller nicht ordnungsgemäß unter⸗ chrieben ist. Andererseits wird jeder 2—2 auch ungültig durch Zusätze (Dringlichkeitsvermerk u. dergl.), die über die vordrucksmäßige Ausfüllung hinausgehen.
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18. Zu jeder Bedarfsbescheinigung und jedem Belegschein
gehört ein Doppel, das in gleicher Weise wie die Urschrift auszufüllen ist. Dieses Doppel ist vom Empfänger zurück⸗ zubehalten und als Beleg für Nachprüfungen seines Be⸗ triebes aufzubewahren, während die ÜUrschrift auf dem oben bezeichneten Wege entweder unmittelbar oder über den Lieferer an die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle bzw. an die Kammer, die die Bedarfsbescheinigung aus⸗ gestellt hat, gelangt. 1 8 19. Wenn unedle Metalle, die der Bedarfsscheinpflicht unter⸗ liegen, sofort für dringende Ausbesserungsarbeiten be⸗ nötigt werden, so dürfen die nachweislich hierfür erforder⸗ lichen Mengen zunächst ohne Bedarfsbescheinigung geliefert werden, wenn der Bezieher schriftlich versichert, daß er zur Ausführung dieser Ausbesserungsarbeiten geeignetes Material selbst nicht besitzt, und sich verpflichtet, dem Lieferer die Bedarfsbescheinigung unverzüglich nachträglich zu beschaffen. In solchem Falle hat der Lieferer sofort der