1934 / 300 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Dec 1934 18:00:01 GMT) scan diff

8 1

8

Verarbeitung von Zuckerrüb r im im Wetriebsjahr

1934/35.

Zahl der Zucker⸗ fabriken, die Rüben verarbeitet

November

Mutmaßlich bis zum Schluß des Betriebsjahrs noch zu verarbeitende Rübenmenge ²)

Verarbeitete Rübenmenge

vom 1. September bis 30. November 1934

Im ganzen 1 werden ha mutmaßlich verarbeitet

1934

haben

d

3 789 278 841 249 4 630 527

Brandenburg . . DarmstabtF . . . . Dresden, Leipzig und Thüringen. heaeebarf annover Karlsruhe und Stuttgart. . Kassel und Münster.. 8 E111““ Königsberg Magdeburg.. Nordmark . Nürnberg und Würzburg Schlesien... Stettin

87 PEooCo;do CS

„8. 85 51866

—½

2 0/—”oSSES

2 706 793 1 282 913 1 041 989 748 493

6 747 632 1 506 066 562 937

2 389 69) 803 960 17 510 054 2 710 152 1 705 222 11 295 074 3 504 851

2 093 794 1 702 353 1 606 128 14 413 266 3 004 558 1 090 326 4 952 526 1 670 282 30 955 866 3 850 987 3 348 794 22 545 193 6 001 127

265 000 106 546 294 000 280 443 638 000

514 924

1 828 794 1 595 807 1 312 128 14 132 823 2 366 58 1 090 326 4 437 602 1 533 646 27 386 232 3 737 847 2 528 794 29 487 353

5 076 613 924 514

Zusammen.. 1¹) 210 Davon hatten 119 Fabriken bis Ende Novembe

Berlin, den 22. Dezember 1934.

r 1934 die Rübenverarbeitung beendet. 2) Schätzungen der Fabriken.

10 561 926 101 865 727

54 515 835 91 303 801

Statistisches Reichsamt.

d

4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in V Verordnung über die Errichtung v vom 4. September 1934 (Deutscher vom wirtschaftsministers angeordnet

betrieb Lacke, Oelfarben, Druckfarben, K Verwendun Oelen 8 schen Ursprungs herstellen, Genehmigung gung, Berlin SW 11, ech Fette zu den genannten Erzeugnissen verar arbeitungsgenehmigung).

braucher und ebenso nicht derjenige monatlich weniger als 100 kg

Verarbeitungsgenehmigung kann auf 8 knüpft und von Bedingungen abhängig gemacht werden.

rbeitungsgenehmigung für die Lack⸗, ee⸗ Legenenngtene Wachstuch⸗, Kunsttuch⸗, Ledertuch⸗,

und Fetten im Jahre 1934.

juristische Personen) sowie die Unternehmer und Unterneh⸗

Anordnung 5 1 zstelle für industrielle Fettversorgung (Ver⸗ er Ueberwachungsstelle s Te ene hehe⸗

Kitt⸗, Linoleum⸗, tt 2 Kunstleder⸗, Linkrusta⸗ und Tapeten⸗Industrie)

Vom 27. Dezember 1934.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom erbindung mit der

on Ueberwachungsstellen Reichsanzeiger Nr. 209 7. September 1934) wird Zustimmung des Reichs⸗

ständigen Fachgruppe, Bezirksgruppe oder nterg mit aufgeführt ist; die vollständige Uebersicht wird in der

bergbaulichen Fachpresse veröffenlicht.

die Anmeldung eingereicht werden m. dung unmittelbar Berlin W 35, Viktoriastr. 11, zu richten.

Fachuntergruppe

welcher Untergliederung nuß, so ist die Anmel⸗ Bergbau,

Bestehen Zweifel darüber, bei Wirtschaftsgruppe

an die Berlin, den 22. Dezember 1934.

Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Bergbau Dr. Knepper.

Die Inderziffer der Großhandelspreise vom 19. Dezember 1934.

Alle Betriebe, welche gewerbsmäßig im Haupt⸗ oder Neben⸗ Kitt, Linoleum, Wachstuch, Ledertuch, Kunstleder, Linkrusta und Tapeten unter von pflanzlichen und tierischen und Fetten inländischen oder ausländi⸗ bedürfen ab 1. Januar 1935 der der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversor⸗ Prinz⸗Albrecht⸗Straße 3, um solche Oele und beiten zu dürfen (Ver⸗

unsttuch,

Einer Verarbeitungsgenehmigun bedarf nicht der letzte Ver⸗

1 Petrieb, der im Jahre 1935 Oele und Fette verarbeitet. Die auf Zeit erteilt, an Auflagen ge⸗

§ 2.

Verarbeitungsgenehmigung ist die Ver⸗

Grundlage für die Pge triebe an pflanzlichen und tierischen Oelen

arbeitungsmenge der Be

§ 3 Alle Betriebe 1) dürfen im Januar 1935 zunächst keine größeren Mengen an pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten

als im Januar 1934 verarbeiten. Die im Januar 1935 auf Grund des Absatz 1 verarbeiteten

Mengen sind auf die erste Verarbeitungsgenehmigung anzurechnen. § 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.

Berlin, den 27. Dezember 1934.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. ümieiborkrr.

8 Bekanntmachung. 3 Die „Ifa“ Internationale Film-⸗Aktiengesellschaft, Ber⸗ lin, wird hiermit aufgefordert, den von ihr vertriebenen Film: „Goldrausch“ (zugelassen von der Filmprüfstelle Berlin am 9. Januar 1926 unter Prüfnr. 12 030), dessen Nachprüfung von dem Herrn Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ange⸗ ordnet worden ist, binnen einer Woche der Filmoberprüfstelle erneut zur Prüfung vorzulegen. v Berlin, den 22. Dezember 1934.

—. D

Der Leiter der Filmoberprüfstelle.

———

Anordnung

über die Anmeldung zur Wirtschaftsgruppe Bergbau Der Herr Reichswirtschaftsminister hat am 17. Dezem⸗ ber 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296) die Anordnung über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Bergbau er⸗ lassen. Auf Grund der Ziffer 3 dieser Anordnung errichte ich die nachstehend aufgeführten Fachgruppen: Steinkohlen⸗ bergbau mit den Bezirksgruppen Ruhr, Aachen, Oberschlesien, Niederschlesien, Sachsen, Niedersachsen; Braunkohlenbergbau mit den Bezirksgruppen Mitteldeutschland, Rheinland, Süd⸗ deutschland; Eisenerzbergbau mit den Bezirksgruppen Siegen, Wetzlar, Süddeutschland; etallerzberg⸗ bau; Kalibergbau; Steinsalzerzbergbau und Salinen; Erdöl⸗ bergbau; verschiedene Bergbauarten mit den Fachunter⸗ gruppen Flußspatbergbau und Bernsteinbergbau. Die berg⸗ baulichen Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und

8 * 1

mungen (natürliche und juristische Personen), die den berg⸗ baulichen Betrieb neben anderer Gewerbetätigkeit ausüben, melden sich bis zum 31. Januar 1935 bei derjenigen Fach⸗ gruppe, Bezirksgruppe oder Fachuntergruppe an, in deren Bereich sie gehören. Die Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer oder die Unternehmung bereits einem Bergbauverein angehört, der in der Uebersicht über die

Ver⸗ änderung

in vH

1913 = 100

1980

Indergruppen 12. Dezbr. 19. Dezbr.

I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel 3. Vieherzeugnise. 4. Futtermittel.. Agrarstoffe zusammen 5. Kolonialwaren.. II. Industrielle Rohstoff und Halbwaren. 6, Sabbac* 7. Eisenrohstoffe und Eisen⸗ 8. Metalle (außer Eisen). . 9. Textilien . 10. Häute und Leder. 11. Chemikalien²). 12. Künstliche Düngemittel. 13. Technische Oele und Fette 14 .N(126 15. Papierhalbwaren und Papier 16. Baustofee .. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen.. III. Industrielle Fertig⸗ waren.

17. Produktionsmittteel. 18. Konsumgüter.. Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen . Gesamtinder .

SSEFS —,”SS

112,9 78,0 109,3 104,9 100,8 79,1

8 112,9 8 76,9 8 105,0 100,5 e

88

79,0

115,2 102,6 43,8 80,9 61,2 101,1 65,7 103/8 12,5 101,8 111,7

91,9

115,2 102,6 43,8 81,8 61,6 101,1 6577 103,8 12/7 101,8 111,7

92,1

2

SPSSS SSS

9 24

0% 0 5 5b 689 0

SSgESS d0 O SSS

114,0 122,5

118,8 101,1

114,0 122,5

118,8 101,1

88

SS 8S S”0

*) Monatsdurchschnitt November. Die Indexziffer der Großhandelspreise war am 19. De⸗ zember gegenüber der Vorwoche unverändert. Von den Hauptgruppen ist die Inderziffer für Agrarstoffe leicht ge⸗ stiegen, während die Indexziffer der industriellen Rohstoffe und Halbwaren etwas zurückgegangen ist. 1 An den landwirtschaftlichen Märkten lagen die Preise für Schlachtvieh (alle Schlachtviehgattungen) höher als in der Vorwoche. Zurückgegangen sind die Preise für inländisches Schmalz und für Mais. An den Rohstoffmärkten sind Preisrückgänge für auslän⸗ dische Wolle, Baumwolle und Kautschuk eingetreten. Ver⸗ einzelt haben auch die Preise für Schrott nachgegeben. Höhere Preise wurden gemeldet für Baumwollgarn, Flachs, Leinen⸗ gern, Hanf, Jute und 15 (für technische Zwecke). In der Indexgruppe Häute und Leder stand einem Rückgang für b ein Anziehen der Preise für Roßhäute gegen⸗ über. Die Preise für industrielle Fertigfabrikate waren im Durchschnitt unverändert. 8 Berlin, den 22. Dezember 1934.

Statistisches Reichsamt.

8

XMWBekanntmachung betr. Festsetzung von Frachten für Ziegel⸗ und Kalksandsteine.

Die Neuregelung der Frachten für iegel⸗ und Kalksand⸗ steine läßt sich bis zum 1. Januar 1935 nicht durchführen. Infolgedessen wird gemäß § 1b des Gesetzes zur Bekämpfun der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni ĩ1938 (RGBl. II S. 317) in Verbindung mit der Verordnung des

Ziegel⸗ und anzeiger Nr. 48/1934)

Fachabteilung 1— 1 über Frachten von Ziegel⸗ und Kalksandsteinen vom 24. März

1934 und vom 29. Juni 1934 (Reichsanzeiger Nr. 80/34 und Nr. 151/1934) wird bis zum

vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzblatt

ordnung des Reichsministers 1930 Z 1280 9803 (Reichsministerialblatt

folgendes verordnet:

die Transportkontrolle im vom 3. Mai 1932 (veröffentlicht im Reichsanzeiger 1932 Nr. 105, im Amtsblatt der Regierung zu Osnabrück 1932 S. 95 und im Amtsblatt der Regierung zu Aurich 1932

S. 100) erhält folgenden Zusatz:

Werdet Mitglied der N-S-Volkswohlfahrt!

1 · 1 Herrn Reichsverkehrsministers vom 23. Februar 1934 (ver⸗ en auf Zucker im November 1934 und mutmaßliche Ergebnisse 8 5

ffentlicht im Reichsanzeiger) bestimmt: 8 Die Güstigkeit meiner Festsetzung von Frachten für Kalksandsteine vom 24. Februar 1934 (Reichs⸗ und die Gültigkeit der Beschlüsse der

„Steine“ des Frachtenausschusses Berlin

31. Januar 1935 verlängert.

Potsdam, den 23. Dezember 1934. 14“ Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Schmidt.

Verordnung, 1

betreffend die Verordnung über die Transportkontrolle im

Grenzbezirke der Provinz Hannover.

Auf Grund der §§ 119 bis 123 des Vereinszollgesetzes . S. 317) und der Ver⸗

der Finanzen vom 7. August S. 502) wird

Der Pferdekarten betreffende § 7 der Verordnung über Grenzbezirke der Provinz Hannover

„3. Die Hauptzollämter werden ermächtigt, nach Maß⸗ gabe des örtlichen Bedürfnisses die Vordrucke der Dauer⸗ ausweiskarten zu ändern oder zu ergänzen.“ 8 G Hannover, den 21. Dezember 1934. Der Präsident des Landesfinanzamts. J. V.: Kapp.

Preußen.

Bekanntmachung. 85 Die Neulose zur 4. Klasse der 44. Preußisch⸗Süd⸗ deutschen (270. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den §§ 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vor⸗ klassenloses und Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Mittwoch, den 2. Januar 1935, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei dem zuständigen Lotterie⸗ einnehmer zu entnehmen. Die Ziehung der 4. Klasse 44./270. Lotterie beginnt Mittwoch, den 9. Januar 1935, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Viktoriastr. 29. Berlin, den 22. Dezember 1934. 8— Generaldirektion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotteris. Dr. Schlange.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehun

kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1

S. 293) in Verbindung mit dem Gesetze über die Einziehung

staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 4. Juli 1933

(RGBl. I S. 479) und der Preußischen Ausführungsverord⸗

nung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) werden die

nachstehend aufgeführten Vermögensgegenstände zugunsten des

Preußischen Staates eingezogen:

1. 2 Luftgewehre, 8

2. 1 Zimmerstutzen nebst Zubehorr,V ——

3. 2 Teschings,

4. 6 Bolzenbüchsen,

5. Grundstück der früheren Druckerei Fortschritt A.⸗G. Erfurt in Hannover, Klagesmarkt 21 (Grundbuch Nr. 334).

Hannover, den 19. Dezember 1934.

Der Regierungspräsident. J. V.: Böhme.

Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und

S. 479) werden nachstehende Vermögenswerte, nämlich:

Oberbarnim, Gemarkung Schönfeld Band Blatt 230 der „Arbeiter

Berlin

eingezogen. 12e Einziehungsverfügun

mit auf. Potsdam, den 22. Dezember 1934.

J. V.: Weber.

ich bis zum 31. Dezember 1934 befristet. kann am 1. Januar 1935 wieder erscheinen. Hildesheim, den 21. Dezember 1934.

Der Regierungspräsident. Dr. Muhs.

8 Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), und für den Verlag: Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin⸗Wilmersdorf für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg.

Berlin, Wilhelmstraße 32. Sieben Beilagen

ntergliederungen der Wirtschaftsgruppe Bergbau bei der zu⸗

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregiste

staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 Grundstücke mit Ferienkinderheim in Schönfeld, Kreis inderheim“ G. m. b. H. in hiermit beschlagnahmt und zugunsten des Landes Preußen

G vom 11. Januar 1934 Pol. g. 91 veröffentlicht im Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger vom 12. Januar 1934 Nr. 10 hebe ich hier⸗

Der Regierungspräsident für den Regierungsbezirk Potsdam.

arbkürzung eines Zeitschriftenverbots.

Das Verbot gegen die „Junge Kirche“, Halbmonats⸗ schrift für reformatorisches Christentum, in Göttingen habe Die Zeitschrift

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Anzeigenteil

ick der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft,

EE11“

am Deutschen RNeichsa Nr. 300

ar

Berlin, Donnerstag, den 27. Dezember

r st e B ei 1 . 9 2 ““ nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

rrng3

1934

Preußen.

Bekanntmack ung,

betreffend die Untersuchung ausländischer häute auf Milzbrand.

RdErl. d. LM. v. 1.12.1934 III Pr. 7177 —.

I. Mit dem heutigen Tage habe i ie i schrift bei . M gen Tag e ich die in Abschrift bei⸗ gefügte viehseuchenpolizeiliche Anordnung zur Verhütung der Einschleppung des Milzbrandes durch eingeführte getrocknete Rinderhäute erlassen, die am 1. März 1935 in Kraft tritt und demnächft im Deutschen Reichs⸗ und Preuß. Staats⸗ 9Z“ werden wird.

Auch eine Dienstanweisung für die Ausfül

A 2 rung d Untersuchung der aus dem Auslande eingefühtten neten Rinderhäute auf Milzbrand mit Hilfe des abgeänderten Ascoliverfahrens ist beigefügt. 8 f

II. Die Neuregelung ist erforderli il di

2 . 4 ich geworden, weil die Verarbeitung der eingeführten ausländischen Rohhäute in den Gerbereien eine ständige Verseuchung der Viehweiden be⸗ dingte, die an solchen Flüssen liegen, in die sich die Abwässer der Gerbereien ergießen und die außerdem bei Hochwasser der Ueberschwemmung ausgesetzt sind. Nur die vielfach von ge⸗ fallenen Tieren stammenden getrockneten ausländischen Häute und von diesen insbesondere die getrockneten Rinderhäute die sogenannten Wildhäute, find erfahrungsgemäß milzbrand⸗ gefährlich. Die Maßnahmen können daher zunächst auf die getrockneten Rinderhäute beschränkt werden.

III. Bemerkungen zur viehseuchenpolizei⸗

lichen Anordnung. a) Zur Fußnote zur Ziff. 3 des § 1 der VA Der Herr Reichsminister der Fin 8*

Der Herr Reichsmine er Finanzen wird veranlassen daß die Grenzzollämter, über welche die Einfuhr erfolgt bee. 9888G 8 Bestimmungsorte das bevorstehende

intreffen der getrockneten Rinderhäute auf gewöhnlicher Postkarte mitteilen. v11“

b) Zu 8 be. Abs. 1 der VA. Das Verfahren zur Entseuchung der Milzb 8

1— 2 zur Entseus e randhäut befindet sich noch im Versuchsstadium. Ich behalte mir Lnes bis auf weiteres die Festsetzung des Entseuchungsverfahrens von Fall zu Fall auf besonderen Antrag vor.

c) Zu § 1 Ziff. 5 Abs. 2 der VA

e ist binnen einer Frist von drei Tagen Eröffnung der angegriffenen Maßnahme bei der Orts⸗ polizeibehörde anzubringen und hat aufschiebende Wirkung mih eefit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Milzbrandes durch die Ascoliprobe, so hat die Landespolizei⸗ 8 den L berregierungs⸗ und ⸗veterinärrat Dr. Francke bei. der Regierung in Potsdam als Obergutachter hinzu⸗ zuziehen. Dieser wird im Falle seiner Behinderung von dem Leiter des Staatl. Veterinär⸗Untersuchungsamtes in Lands⸗ berg E Dr. Wagener, vertreten. Die Ge⸗ nannten sind von den zuständigen Regierun Sspräsident nan den ständiger g Sprãside entsprechend zu verständigen. 82 -6. übrigen hat der zuständige beamtete Tierarzt das O ergutachten zu erstatten, wenn sich die Beschwerde gegen Anorbnungen des Probenentnehmers richtet; im Falle von Beschwerden gegen Anordnungen des beamteten Tierarztes ist das Obergutachten des Regierungs⸗ und Veterinärrats der zuständigen Regierung einzuholen.

Die Entscheidung auf die Beschwerde ist endgültig.

d) Zu § 2 der VA. 1

Die Einfuhr getrockneter Rinderhäute, d inf „Die Einfuhr g eter eren Einfuhr beterinärpolizeilich verboten ist, bedarf der 1 vJ der Landesregierung, in deren Hoheitsgebiet die Grenzeingangsstelle lie über we di

2) Zu § 4 der V.

Für jede entnommene Probe hat der Empfä 6. Für t ne Probe hat pfänger der Häute eine Untersuchungsgebühr in Höhe von 0,20 RM zu entrichten. Diese Gebühr dient zur Deckung sämtlicher ent⸗ benden Kosten und ist sofort nach der Probenentnahme an die von den Regierungspräsidenten zu bestimmende Kasse zu

—e Die Regierungspräsidenten bestimmen, wie diese 1— affen mit der Regierungshauptkasse abzurechnen haben, falls diese ba2 selbst als Zahlstelle bestimmt wird. Der Proben⸗ ine mer hat den Häuteempfänger zur unverzüglichen Zah⸗ lung der ee wdss⸗ außzufordern.

Die Ortspolizeibehörden sind anzuweis ie Frei 8 rden z sen, die Freigabe .f 8 Füee. des Nachweises die rolgte Zahlung der Untersuchungsgebühren (Postqui

d.) vorzunehmen. Fe

Die Regierungspräsidenten können jedoch Bes

8 gierungspr 2 en jedoch zur Beschleu⸗ ——2 der Freigabe der Häute auf Antrag eine andere

gelung tressen. So kann 3. B. die Entrichtung der Ge⸗ bühren durch Vorschußzahlungen sichergestellt werden. ,Für die aus außerpreußischen Ländern dem Staatlichen veierinäruntersmchungsanat in Potsdam zur Untersuchung zu ebenden Proben ist eine Gebühr von 0,15 RM je Probe en die Preuß. Staatskasse (Regierungshauptkasse in Potsdam)

P-br eeas Diese Gebühren enthalten nicht die Kosten für e Pro nentnahme und die Uebersendung der Proben an ——— Beterinäruntersuchungsamt in Potsdam. Da⸗

1 8 tzt werden als die Unter⸗

t. die sämtliche Kosten ( im übri hꝛet sãmt im ü benden Absatz IV d.) weö W. Bemerkungen zur Dienstanweisung.

a) Zu A Abs. 1 der DA.

getrockneter Rinder⸗

SIe sowie sonstige in Lebensmittelbetrieben be⸗ schäftigte Personen sind nicht mit der Probenentnahme zu eauftragen. Die Probenentnehmer erhalten als Entschädi⸗ gung für jede Rinderhaut und jedes Kalbfell, von dem sie Proben entnehmen, 3 Rpf. Die Probenentnehmer si ändi

Pr 1 nd von dem zuständigen Se Tierarzt oder seinem amtlich für vns Zibec esonders bestellten tierärztlichen Vertreter zu beaufsichtigen.

c) Zu A Abs. 3 und 4 der DA.

Die Untersuchungen erfolgen ausschließlich i . Die ge l schließlich im Staatl. Veterinäruntersuchungsamt in Potsdam, fänaesast Hautproben zu übersenden sind.

Die Kennzeichnung der Häute is ung der H st durch Blechmarken vor⸗ W. zu deren Anbringung eine Lochzange erforderlich 1 „die wie die Anhängezettel und Blechmarken usw. auf An⸗ dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in nir einer ESSS geliefert wird. Die Lieferung nach außerpreußis a f bosteichtie ßerpreußischen Ländern erfolgt

d) Zu B der DA.

. Begleitscheine, deren Beschaffung in Blockheft⸗ ih dem Staatl. Veterinäruntersuchungsamt in Potsd m übertragen wird, werden von dieser Stelle auf An⸗ trag zur Verfügung gestellt.

(2) Die Lieferung nach außerpreußis 2* 2„ 8 1 1 L töste vhl chag g nach außerpreußischen Ländern erfolgt

(3) Der Probenentnehmer fertigt d itschein 1 1 en Begleitschein für jede Sendung im Durchschrei faß in drei Aus 8 chschreibeverfahren in dreifacher Aus⸗

(4) Die 1. Ausfertigung übermi

44) Die 1. Ffertigung übermittelt der Probenentnehmer

- die Hand des Veterinärrats der für den Wohnort er rie 8eI“ zuständigen Ortspolizeibehörde 1 5) Die 2. und 3. Ausfertigung des Begleitscheines üb⸗

1 1 gung d 9 es über⸗ sendet der Probenentnehmer mit den Proben 11““ in Potsdam. Dieses sendet eine I““ e Richtigkeit der Proben⸗ g en fur den Ort der Probenentnahme zuständi⸗ gen Regierungspräsidenten, der hiernach v

1. * Sollstellung der Untersuchungsgebühren,

ie Zahlung der dem Probenentnehmer zustehenden rgütungen und die Erstattung etwaiger dem Probenent⸗ nehmer entstandenen Versandkosten veranlaßt. 8 8 8— Abschnitt im Blockheft links vom Begleitschein hnne b.m Probenentnehmer ebenfalls auszufüllen und von 85 nd dem Empfänger der Häute zu unterschreiben. Dieser Abschnitt verbleibt im Blockheft.

9 Eine Durchschrift erhält der Empfänger der Häute 8 “] Blockhefte hat der Probenentnehmer nach er⸗

gter Verwendung aller in ihnen enthaltenen Begleitschein⸗

dem zuständigen Veterinärrat oder seinem Vertreter SE der sie ein Jahr lang aufzubewahren hat. 8 chd 28 1 2 nbes die des es, eee⸗ der Begleit⸗

3 e b r 2 . 2. 2 eeen geklärt 5

1 0. Den Proben aus außerpreußischen Lände 1 8,2 Begleitscheine ebenfalls in doppelter 82 gefugs werden. Eine davon hat das Staatliche Veterinär⸗ ver weaeee g. dem Regierungspräfidenten in

senden, der hiermit beauftragt wi E“ der Gebühren Sr2 je Pro as Erforderliche zu veranlassen. Gleichzeitig tei das Untersuchungsamt der zuständt GEEEE18

. gsam zuständigen außerpreußischen Lan⸗ desregierung den. Eingang der Proben sowie bölchen an⸗ 8 tersuchungsgebühren mit und bittet, wegen der Ueber⸗ dieser Gebühren an die Regierungshauptkasse in

ot 18 Feene-, See⸗ -r. eha.h.

111. f Grund der Sollstellungen sind bei den ie⸗ wenigstens einmal im Monat .Ee. g. ige ntersuchungsgebühren zu ermitteln; gegebenenfalls ist von den Regierungsprasidenten wegen der Einziehung das zu veranlassen. 8 geee;.

(12) Soweit es sich um Außenstände j preußis 4 Außenstände in außerpreußif wge. handelt, wird der 1v e., in 22- ge ermachtigt, unmittelbar mit den betreffenden Landesregierun⸗ gen zu treten.

3) Versandauslagen des Probenentnehmers si

Versa e rs sind den Begleitscheinen zu vermerken. Die 11— 22 diese dann bei der Zahlbarmachung der Ver⸗ gütungen für Probenentneh zur Erstattu 2.2⸗, f u Probenentnehmer zur Erstattung anzu⸗

(14) Die Vergütungen der P hmer sowie

) - nge robenentne 1 eae. die Versendung der Proben, Beschaffung N=g. e⸗ feichen usw. A letzter Abs. der TA.) entstehenden landwirtschaftlichen Verwaltung zur Last und , bei diesem Fonds jeweils zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten, die Einnahmen an Gebühren sind bei Kap. 37 Tit. 42 des gleichen Haushalts zu verrechnen

(15) Die Regierungspräsident Grund 3 22 egiernn enten ben kingehenden Begleitscheine laufend 2.*2 führen b—

1. Ifd. Nr. 2. eree Nr. 8 Name und Wohnort Zahlungspflichti

Anzahl der 5. Herkunftsland der eingeführten Häute. Fällige Untersuchungsgebühren. 9 Vergun für den Probenentnehmer. 8 Dem P entnehmer erstattete Versandauslagen.

Bemer!

Die Stapelung der getrockneten Rinderhäut

Zu A Abs. 2 der DA.

mir die gelaufene

(16) Der erperxpreußischen Läuderg elngepanpen ss. fir Fermen ads

folgenden Spalten:

Regierungspräsident in Potsdam hat in dieser

8

(18) Der Regierungspräsident in Pots 1 -18) gspr⸗ sdam hat diese eage, getrennt für die aus seinem Regierungsbe 1 bei dem Staatlichen 8 ersuchungsamt in Potsdam eingegangenen * axgexE aufzustellen. gaa err. 9) Gleichzeitig hat er die dem dortigen Veterinä 3 hat er di g erinärunter⸗ suchungsamt durch die Ausführung der Untersuchungen ent⸗ standenen Kosten anzugeben und näher zu erläutern. 3 V. Die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsiden⸗ in Berlin ersuche ich, die in Betracht kommenden Dienst⸗ 82 ee ebee mit entsprechender Anweisung zu versehe die Interessenten in geeigneter Weise von der Neure lung in zu setzen. Sonderabdrucke dieses Erlasses zur Weite 2 rgabe an die Pol.⸗Verw. und beamteten Tierärzte werden dem 82 hst besonders übersandt werden. Etwa erforderlich wer⸗ ende weitere Abdrucke sind bei der Registratur III Pr. meines anzufordern. 1 88 *

Anlage A.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes v 1 9 (RGBl. S. 519) mit sche Staats⸗ gebiet folgendes bestimmt: 9 für das preußische Staͤans § 1.

Die Einfuhr getrockneter Rinderhä trockneter Rinderhäute aus dem Auslande i nur vnter kolcenden Bezingungen zulässig: 8 1

Die getrockneten Rinderhäute dürfen von d 8 8 er Grenze nu dornas 6242 8 s . nem apse-n be

ert Eine Aenderung des 1 zortes wege isg erzalgssig g stimmungsortes unter⸗ von den engsti⸗ sind die getrockneten Rinderhäute 8482 mpfänger in einem der Ortspolizeibehörde anzugebenden 3 eeeeise seen, Za Anweisung zu stapeln und bis zu ihrer Freiga e durch die Ortspolizeibehörde aufzubewahren, Gebündelte 8 4 sonst verpackte Häute sind vor der Stapelung aus den Ver⸗

1 zu lösen. Vor der Freigabe ist die Bearbeitung der getrockneten Kinderhäute untersagt. Nach der Probenentnahme 8 en die Häute in den Aufbewahrungsräumen auch nicht um⸗ g6 agert werden, bis sie von der Ortspolizeibehörde freigegeben

orden sind. Bis dahin ist auch die Entfernung der an ihnen amtlich 1 Zeichen verboten. 1

3. Die Empfänger haben das Eintreffen der

1 2 änge. 8 r etrockneten Rinderhäute am Bestimmungsort der vereh⸗ hrsges Orts⸗ se innerhalb 24 Stunden zu melden ¹)

Die getrockneten Rinderhäute unterliegen am Besti 3 . amtlichen Untersuchung auf Milzbrand. Die Art der eSeehenn wird durch Ausführungsanweisung geregelt. Ueber 8 Freigabe der getrockneten Rinderhäute entscheidet die Orts⸗ 2 soweit nötig nach Anhörung des beamteten Tier⸗

19 2

5. Die auf Grund der Untersuchung Mi 1—

4 t 1 ilzbrand bean⸗ standeten getrockneten Rinderhäute sind nach Anweisung des ne⸗ rgag Tierarztes unter polizeilicher Aufsicht entweder unschãäd⸗ ich 2 PeHiligen oder zu entseuchen.

‚Auf Beschwerden entscheidet die Landespolizeibehö Einholmng eines Obergutachtens. Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 5 gelten

icht für Kalbfelle im Gewicht bis zu 4 Die elle füd⸗ amerikanischer Herkunft sind bis zum Höchstgewicht von kg von diesen Bestimmungen befreit.

52.

Durch die Bestimmungen des § 1 werden di inãwoli lichen Einfuhrverbote für H4. rct.

2

mglt. aDies gitt auch von den Kosten Lege. nengh trasvorschriften der 74 ff. des Biehseuchen Berlin, den 1. Dezember 1934. 9) Außendem wird die Ortspolizeibehörde des Bestimmangs-

Anwendung. . 5 4. Die entstehenden Kosten fallen dem 8 5 5. Zuwiderhandlungen gegen diese A ven, g bden 1909% (RGBI 2. 519) 1“ . 5 6. Diese Anordnung tritt am 1. März 1925 in Kraft. Der Preußische Landwirtschaftsminister Im Auftrage: Müssemeier. ortes durch das Erenzzollamt von Amts wegen von dem bevor⸗ -2v Eintreffen der getrockneten Rinderhäute benachrichtigt

8 Rechnungsjahr vorzulegen mit 8 Ze. I. de reeen Proben, 8 Sendungen, aus denen die Proben nommen g n sind, S. hes eingezogene Unterfu dem P dem

2 ür die Durchfü der Unterfuchung der aus Auslande eingeführten getrockneten Ainderhängte u2⸗ grn mit Hilfe des Versahrens nach Askoli. A. Probenentnahme. ) Zum Zweche der Untersuchung sind i 1 lagern (Gerbereien usw.) die in Stapel von je 100 Stück zu setzen. Die Stapel können —— b Maßgabe, einzelnen Stapel in nicht höher als mannshoch werden dürfen., E See vee oder in anderer Weise gepackt ankommen,

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