1934 / 301 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Dec 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeig

er Nr. 301 vom 28. Dezember 1934. S. 4

vom 4. April 1933 ; - inbarung über die Verlängerung der Geltung

abgeschlossene Verei eecsahla . 93) mit Wirkung vom 1.

Warenverkehr vom 1.

1¹“

X“

u 11““ *

die vorläusfige Anwen

8 7 83 Ftot

Auf Grund . rläuff (RGBl. I. wird hiermit verordnet,

.162)

März 1934 (RGBl. II S. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 27. Dezember 1934.

Berlin, den 22. Dezember 1934. Herr Gesandter!

In der Zeit vom 17.—21. Dezember haben in Berlin zwischen den Vertretern der Deutschen und der Königlich Däni⸗ schen Regierung Verhandlungen über ein deutsch⸗dänisches Abkommen zur Regelung des gegenseitigen Warenverkehrs stattgefunden, das an die Stelle des am 31. Dezember ab⸗ laufenden Abkommens vom 1. März 1934 treten soll.

Da aus technischen Gründen 1 Verhandlungen vor dem Ende des Monats nicht zum Abschluß gebracht werden können, sind die beiden Regierungen dahin übereingekom⸗ men, daß das Abkommen vom 1. März 1934 nebst Schluß⸗ protokoll bis zum Inkrafttreten des abzuschließenden neuen Abkommens, jedoch nicht über den 31. Januar 1935 hinaus, angewendet werden

Indem ich die Ehre habe, dies seitens der Deutschen Regierung zu bestätigen, benutze ich auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausge⸗ zeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 8

gez.: von Bülow.

Auswärtiges Amt.

An Seine Exzellenz den Königlich Dänischen Ge Herrn Herluf Zahle, Berlin.

erordnung dung einer Vereinbarung über die Ver dänischen Abkommens über den gegenseitigen Vom 27. Dezember 1934.

des ee; über die vorläufige Anwendung

längerung der Geltungsdauer des deutsch⸗ Warenverkehr.

zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten 34 88 8 22. 1 1934 in Berlin durch Notenwechsel sdauer des deutsch⸗dänischen Abkommens über den gegenseitigen Januar 1935 ab vorläufig angewendet wird.

18

Königlich Dänische Gesandtschaf Berlin, den 22. Dezember 1934. Herr Staatssekretär,

In der Zeit vom 17.—21. Dezember haben in Berlin

ö““ den Vertretern der Königlich Dänischen und der

Deutschen Regierung Verhandlungen über ein deutsch⸗

dänisches Abkommen zur Regelung des gegenseitigen Waren⸗

verkehrs stattgefunden, das an die Stelle des am 31. De⸗

zember ablaufenden Abkommens vom 1. März 1934 treten

soll. .

Da aus technischen Gründen diese Verhandlungen vor dem Ende des Monats nicht zum Abschluß gebracht werden können, sind die beiden Regierungen dahin übereingekom⸗ men, daß das Abkommen vom 1. März 1934 nebst Schluß⸗ protokoll bis zum Inkrafttreten des abzuschließenden neuen Abkommens, jedoch nicht über den 31. Januar 1935 hinaus,

ewendet werden soll. 1 86 Fadem ich die Ehre habe, dies seitens der Königlich

Dänischen Regierung zu bestätigen, benutze ich auch diesen Paac⸗ um Ipnen, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

gez.: Herluf Zahle.

Seiner Hochwohlgeboren

Herrn Staatssekretär B. v. Bülow, Auswärtiges Amt, Berlin.

8 8

Bekanntmachung

über das Abkommen über den deutsch⸗schwedischen Verrechnungsverkehr. 1

Vom 27. Dezember 1934. 8

Die Reichsregierung hat mit der Königlich Schwedischen Regierung am 22. Dezember 1934 in Berlin ein Abkommen über den deutsch⸗schwedischen Verrechnungsverkehr (Ver⸗ rechnungsabkommen) abgeschlossen.

Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1935 in Kraft; sein deutscher Wortlaut wird nachstehend veröffent⸗ licht.

Berlin, den 27. Dezember 1934.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: Köpke.

““ Abkommen über den deutsch⸗schwedischen Verrechnungsverkehr (Verrechnungsabkommen). .u“

Die Deutsche und die Königlich Schwedische haben zur Erleichterung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs folgendes

vereinbart: Artikel 1.

Der Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und Schweden wird, soweit es sich um die in Artikel 2 aufgeführten Zahlungs⸗ verpflichtungen handelt, in Deutschland ausschließlich durch Ver⸗ mittlung der Deutschen Verrechnungskasse, Berlin, und in Schwe⸗ den ausschließlich durch Vermittlung der Schwedischen Clearing⸗ behörde „Clearingnämnden“, Stockholm, abgewickelt. 1j

Artikel 2. Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbindlichkeiten deutscher Schuldner gegenüber schwedischen Gläu⸗ bigern und schwedischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern:

1. Zahlungen aus der Einfuhr deutscher Waren nach Schweden⸗ und schwedischer Waren nach Deutschland;

2. Zahlungen für Nebenkosten, die in Verbindung mit dem deutsch⸗schwedischen Warenverkehr entstehen, insbesondere für Zölle, See⸗ und Bahnfrachten und Provisionen; 1b

Zahlungen für Bauleitungs⸗ und Montagekosten sowie für 88 Verbindung damit stehende Löhne, Gehälter und Aus⸗ agen;

Zahlungen für Patentgebühren sowie vorbehaltlich der Möglichkeit besonderer Prüfung im Einzelfalle für Lizenzen und ähnliche ideelle Leistungen . B. Urheber⸗ rechte, Filmmieten);

5. die Bezahlung der Salden, die sich aus der außerhalb dieses Abkommens erfolgenden Verrechnung der Verwaltungen im deutsch⸗schwedischen Post⸗, Telegraphen⸗ und Eisenbahnver⸗ kehr ergeben;

nach besonderer Vereinbarung der beiderseits zuständigen Stellen Zahlungen für sonstige in Verbindung mit dem deutsch⸗schwedischen Handelsverkehr stehenden Kosten.

Verbindlichkeiten aus der Einfuhr von Waren (Abs. 1 Ziff. 1)

fallen auch dann unter die Bestimmungen dieses Abkommens, wenn die Verpflichtung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht. Um die eingespielten Handelsbeziehungen nicht zu stören, soll die Abwicklung der Zahlungen in solchen Fällen in der Weise vorgenommen werden, daß an den Verkäufer in dem dritten Lande der Teil der Zahlung unmittelbar entrichtet wird, welcher auf die von ihm verauslagten Transportkosten und seinen Handelsgewinn entfällt, während der Rest dem Hersteller der Ware in dem anderen Vertragslande über den Verrechnungs⸗ verkehr überwiesen wird. Dem Verkäufer in einem dritten Lande kann hierbei die Fihen gegeben werden, einen Vertreter in dem Empfangslande der Ware zu bestimmen, an den der gesamte Warenwert mit der Auflage gezahlt wird, eine entsprechende Teilung vorzunehmen und den auf den Hersteller der Ware entfallenden Teil bei der Verrechnungsstelle einzuzahlen.

In Zweifelsfällen setzen sich auch die Deutsche Verrechnungs⸗

kasse und Clearingnämnden ins Einvernehmen darüber, ob be⸗ stimmte Zahlungen als Zahlungen im Sinne dieses Artikels

anzusehen sind.

6 Artikel 3.

zur Erfüllung von Verpflichtungen der in ’1 rt nach Schweden zu leisten haben, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit an die Deutsche Verrecnangenase zu 1 Lautet die Schuldverpflich⸗ tung auf eine andere Währung als Reichsmark, so hat der S uld⸗ ner den Gegenwert des geschuldeten Betrages bei Fälligkeit in Reichsmark, umgerechnet zum letztbekannten Mittelkurs der Berliner Börse, an die Deutsche Verrechnungskasse zu zahlen. Die eingezahlten Reichsmarkbeträge werden von der Deutschen Ver⸗

Schuldner, die Artikel 2 genannten

umgerechnet und Clearingnämnden mit Kronenbeträge werden von Clearing⸗

Gläubiger vergütet.

in schwedische Kronen geteilt. Die fraglichen

ämnden dem schwedischen 8 8 Schuldner, sche zur Erfüllung von Fezpffihra der in i

Artikel 2 genannten Art Zahlungen in schwe schen Kronen nach Prttfch ar zu leisten haben, haben die geschuldeten Beträge 5 Fälligkeit an Clearingnämnden zu zahlen. Lautet die Ferpflichtung auf Reichsmark, so hat der Schuldner den Gegenwer des geschuldeten Betrages in schwedischen Kronen, umgerechnet zum letztbekannten in Stockholm notierten Clearingkurs, 1nn Reichsmark an Clearingnämnden zu zahlen. Lautet die Schuld⸗ verpflichtung auf eine andere Währung als Reichsmark, so hat der Schuldner den Gegenwert in schwedischen Kronen, umgerechnet zum letztbekannten in Stockholm notierten Sichtverkaufskurs, an Clearingnämnden zu zahlen. Die Zahlungen erfolgen auf ein Konto mit der Bezeichnung „deut ch⸗schwedisches Clearingkonto

tockholm“. 8 . auf beiden Seiten angesammelten Beträge werden nicht

inst. verzins Artikel 4.

Unter schwedischen bzw. deutschen Waren im Sinne von Artikel 2 3c er zischen solche Waren zu verstehen, die entweder in dem behüfencen Lande erzeugt worden sin oder dort einer wesentlichen Bearbeitung oder erarbeitung unterlegen haben. Sämtliche übrigen Waren sowie der reine Transitverkehr sind von der Verrechnung ausgenommen

Artikel 5. 6

Die Zahlungsverpflichtungen aus schwedischen Einzahlungen bei von der Deutschen Verrechnungs⸗ kasse, die ahkungsverpflichtungen aus deutschen Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse werden durch Clearing⸗ nämnden erfüllt, und zwar nach Maßgabe der jeweils verfüg⸗ baren Beträge und in der zeitlichen Reihenfolge, in der die Be⸗ träge eingezahlt worden sind, soweit nicht, was die Reihenfolge anlangt, die beiden Regierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen in Ausnahmefällen etwas anderes bestimmen.

Artikel 6. Die Schuldner zahlen mit befreiender Wirkung an die Deut⸗ sche Verrechnungskasse beziehungsweise an Clearingnämnden.

Artikel 7.

Die beiden vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, in einer wirksamen Weise zu überwachen, Importeure ihres Landes ihre Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vollziehen und daß der Verkauf von Waren von dem einen zu dem anderen Lande nicht durch ein drittes Land erfolgt, um den Verrechnungsverkehr dadurch zu umgehen.

Artikel 8.

Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs können die beider⸗ seits zuständigen Stellen im gegenseitigen Einvernehmen in ge⸗ eigneten Fällen die unmittelbare Verrechnung von im Verrech⸗ nungsverkehr zu bezahlenden Forderungen mit Verpflichtungen aus Provisionen, Geschäftsreisekosten und anderen hierfür ge⸗ eigneten, im Lande des Schuldners entstandenen Kosten gestatten.

Artikel 9L.

Zur Einzahlung bei der Deutschen Verrechnungskasse sind

nur solche Schuldner berechtigt, die eine entsprechende Geneh⸗

migung (SDevisenbescheinigung) der zuständigen deutschen Ueber⸗

wachungsstelle oder Devisenstelle erhalten haben. Artikel 10.

Unmittelbare Verrechnungen gegenseitiger Forderungen aus

dem deutsch⸗schwedischen Warenverkehr zwischen den Beteiligten

sand nur mit Zustimmung der beiderseits zust ndigen Stellen

zulässig.

ALrriitel 11.

Nach Vereinbarung der beiderseits zuständigen Stellen kann

in besonderen Einzelfällen die teilweise Bezahlung deutscher

Warenausfuhr nach Schweden mit Kreditsperrmark oder Register⸗

mark zugelassen werden. Artikel 12.

kommens oder sonst mit dem Zahlungs⸗ und Warenverkehr zwischen den beiden Ländern in Verbindung stehen.

Artikel 14. Dieses Abkommen tritt am 1. 1. 1935 in Kraft. Soweit beim Inkrafttreten dieses Abkommens Zahlungen an die Deutsche Verrechnungskasse oder an Clearingnämnden geleistet sind, wird mit den eingezahlten Beträgen nach den Bestimmungen dieses Abkommens verfahren. 1u 1 Sollte sich das bisherige Verhältnis wischen der deutschen Ausfuhr nach Schweden und der schwedischen Ausfuhr nach Deutschland entgegen den Voraussetzungen, unter denen dieses Abkommen gesclasen ist, wesentlich ändern, oder sollte das Er⸗ ebnis der Einzahlungen von den bei Abschluß des Abkommens ei den vertragschliezeniden Teilen gehesten Erwartungen wesent⸗ lich abweichen, oder sollten sonst wesentliche Aenderungen in den Verhältnissen eintreten, auf deren ö dieses Abkommen geschlossen ist, so kann jeder vertragschließende: eil des Abkommens mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Peitt das Abkommen durch Kündigung außer Kraft, so werden die vor der Kündigung entstandenen, unter den Verrechnungs⸗ verkehr fallenden Verbindlichkeiten auch nach seinem Außerkraft⸗ treten noch durch Einzahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens abgewickelt werden. Dies gilt nicht für Verbindlich⸗ keiten aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen; es gilt für Verbindlichkeiten aus dem Warenverkehr nur insoweit, als die Ware im Zeitpunkt der Kündigung bereits versandt ist.

Sind bei Nlubzerkrafttreten dieses Abkommens bei der Deut⸗ en Verrechnungskasse eingezahlte Beträge durch Clearing⸗ nämnden noch nicht ausgeglichen, so werden die Einzahlungen bei Clearingnämnden bis zur völligen Abwicklung fortgesetzt.

Geschehen in Berlin in doppelter Urschrift in deutscher und⸗ schwebischer Sprache den 22. Dezember 1934. Maxv Waldeck. Arvid Richert.

—ᷣ—

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die 1“ n Folafgeaoge, zur 1SS u ö m deutsch⸗schweizerischen omme

s8 ö

Vom 27. Dezember 1934. 8 1 Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweisettiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (RGBl. I S. 162) wird hiermit ver⸗ ordnet, daß die am 18. Dezember 1934 in Bern durch Noten⸗ wechsel abgeschlossene Vereinbarung über die Aenderung des Schlußprotokolls zur Vierten Hsasberenchensag zum deutsch⸗ schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Waren⸗ verkehr vom 5. November 1932 (RGBl. 1933 II S. 1083) mit Wirkung vom 1. Januar 1935 ab vorläufig angewendet wird. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht“*)

Berlin, den 27. Dezember 1934.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: von Bülow.

*) Der Notenwechsel wird später im Reichsgesetzblatt er⸗ chetnen Hier wird nur der Inhalt veröffentlicht, wie folgt: Im Schlußprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zum deutsch⸗schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Waren⸗ verkehr vom 5. November 1932 Abschnitt A zu Nr. aus 135 (Käse) erhält Abs. 3 folgende Neufa sung: 1““ Die Vereinbarungen zu Nr. aus 135 ge ten für die Dauer

der Zusatzvereinbarung, jedoch nicht über den 31. Januar 1935 hinaus.

Zweite Gebührenordnung

der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle.

Vom 27. Dezember 1934.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr von 4. September 1934 (RGBl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft nach⸗ stehende Zweite 0 ebührenordnung erlassen: c

Gebührenpflichtiger Tatbestand ist außer dem im 8 1 der Ge⸗ 1 der Wieichsstelle für ber Sennnasje Oele und Fette als Ueberwachungsstelle vom 18. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1934) genannten Tat⸗ bestand die Erteilung von Genehmigungsbescheiden aller Art mit Ausnahme solcher für Ausfuhrgeschäfte.

§ 2.

ü 1) beträgt 0,20 RM für jede a 1c0e Gndardegungsbef cheid genannten Mindestsatz beträgt 1,— RM

§ 3. Die §8 2, 5 und 8 der Gebührenordnung vom 18. Oktober 1934 finden entsprechende Anwendung. § 4. Diese Gebührenordnung tritt am vag. lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Berlin, den 27. Dezember 1934. Reichsstelle Oele und Fette als Ueberwachungsst eichsbeauftragte: Hübener.

11“

1“ 18

efangenen aren. Der

nach ihrer Veröffent⸗

er

ür Milcherzeugnisse, 1 cherz

Filmverbot. 8

Die öffentliche Vorführung des Films: 8

bsssnn moves on“ (In Frecheer Sprache) 3

10 Akte 2675 m, öö eutsche Fox Film A.⸗G.,

Berlin, Hersteller: Fox Film Corporation, New York, ist am

14. Dezember 1934 unter Nummer 38 066 verboten worden⸗ Berlin, den 27. Dezember 1934. ““ 68 Der Leiter der Filmprüfstelle.

Zimmermann.

Die Deutsche Regierung wird, soweit als irgend möglich, De⸗ visen zur Verfügung stellen, um die Bezahlung von Seefrachten auf schwedischen Schiffen zu ermöglichen. Sie wird bei der Zu⸗ teilung von Devisen für Seefrachten den Frachten schwedischer Schiffe eine ebenso günstige Behandlung zuteil werden lassen wie den Frachten der Seeschiffe irgendeines anderen Landes.

Artikel 13.

Die von den beiden Regierungen gemäß dem Protokoll vom

28. August 1934 *) eingesetzten Regierun sausschüsse haben die Aufgabe, in ständiger unmittelbarer lungnahme diejenigen Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung dieses Ab⸗

Verantwortlich:

für Schriftleitung (Amtlicher u. Ni tamtlicher Teil), und für den Verlag:

Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin⸗Wilmersdorf für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, V Berlin, Wilhelmstraße 32.

Acht Beilagen

Anzeigenteil

rechnungskasse zum letztbekannten Mittelkurs der

—.

Berliner Börse

aagen)⸗.

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralha

E]

7

der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung anordnenden

Nr. 301

zum Deutschen Reichsa

rste Beilage

Berlin, Freitag, den 28. Dezember

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Deutsches Reich.

Zehnte Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Devisenbewirtschaftung. Vom 22. Dezember 1934.

Auf Grund von § 42 der Verordnung ü ie Devise bewirtschaftung vom 23. Mai 1932 Res.1bes dig Sevisen⸗ Fassung des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegen⸗ über dem Ausland vom 9. Juni 1933 (RGBl. 1 S 349) 86 8 Gesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S. 92), der Ler⸗ ordnungen über die Devisenbewirtschaftung vom 11 und 29. September 1934 (RGBl. I S. 829 und 864) und des Ab⸗ schnitt III § 27 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. 1 S. 925) wird verordnet: ““

6 „Als Verfügung über Wertpapiere im über die Devisenbewirtschaftung und der nungen gilt auch die eignung von Wertpa Stückekonto. ““

Verordnung chaft Durchführungsverord⸗ Einräumung eines Anspruchs auf Ueber⸗

insbesondere durch Gutschrift auf

Ueber die Vorschrift des 13 Abs. 8 eror ü die Devisenbewirtschaftung dürfen öö 1 ländischer Währung Ausländern oder Saarländern nur it Ge⸗ nehmigung eingeräumt werden. 1““

Ueber die Vorsch 8 Ueber die Vorschrift des § 16 der Veror über die De visenbewirtschaftung hinaus darf nur i iags 8e Person, die gewerbsmäßig Wertpapiere verwahrt oder den Handel nmit Wertpapieren betreibt oder vermittelt, aus dem Auslande 8 dem Saargebiet eingesandte oder überbrachte Wertpapiere in das Depot eines Inländers einlegen. Die Genehmigung ist nicht erfovderlich wenn die Wertpapiere in Ausführung eines von einem Ausländer oder Saarländer erteilten Verkaufsauftrages in 88 Depot eingelegt werden und mit dem Erlös nach §. 18 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung verfahren wird

§ 4. Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaf

4 8 wirtschaftung kann anordnen a Inanspruchnahme der Freigrenze von einer Eintragung im Reisepaß oder in einem anderen Ausweispapier abhängig ge⸗ AI kann Erteilung von Dringlichkeits⸗ heinigungen nach § 21 Abs. 3 der Verordnung über di Devisenbewirtschaftung auch anderen St⸗ 16

5 . . A , 1 St . Ortspolizeibehörde übertragen. 88 ö

g8n.

Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung einzelr

3 für rung kann zelne A gans 8 den Llchäfhmage kan 8 d rordnung über die Devisenbewirtschaftum der Durchführungsverordnungen freistellen 1““

1 § 6. Mit der Rechtskraft des eine Einziehung nach § 36 Abs. 5

Straferkenntnisses gehen die in § 36 Abs. 5 S

. s. 5 Satz 1 der Verordn⸗

vees die Devisenbewirtschaftung genannten Werte auf das Reich 87.

Bei Zuwiderhandlungen gegen § 12 der Veror ü . Zuwit ngen geg B erordnung über d Devisenbewirtschaftung findet, wenn keine bestimmte Person Her. blgt 1 EW“ werden auf die eingeiehung,; 36 Abs. 6 S er Verordnung über die Devisenbewirtscha ent⸗ sprechende Anwendung. 111““ § 8.

Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tat⸗ sächlicher Art macht oder benutzt, um für sich 118 Cna Gee eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung oder den zu ihrer Durchführung er⸗ lassenen Vorschriften die Voraussetzung für die Freistellung von einer devisenrechtlichen Genehmigung ist oder an deren Erteilung oonst devisenwirtschaftliche Vorteile geknüpft sind, wird mit Geld⸗ trafe bestraft. Auf derartige Zuwiderhandlungen finden die Vor⸗ chriften der §§ 36 a, 38 und 39 der Verordnung über die De⸗ visenbewirtschaftung entsprechende Anwendung.

bvöö Durchführungsverordnung vom 23. Mai 1932 (RGBl. 1 S. 238) in der Fassung des Artikels II der Vierten Durchführungs⸗ verordnung vom 9. Mai 1933 (RGBl. I S. 278), des Artikels II. der Achten Durchführungsverordnung vom 17. April 1934 (RGBl. I S. 313) und des § 5 der Neunten Durchführungsver⸗ ordnung vom 15. Juni 1934 (RGBl. I S. 510) wird wie folgt geändert: —. 2 zu k erhält folgende Fassung:

„f) alle anderen als die zu b genannten Wertpapiere, wenn der Pflichtige sie unentgeltlich von einem Ausländer oder Saarländer erwirbt.“

Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anbietungspflicht besteht ferner für alle anderen als die in § 1 Abs. 2 zu b genannten Wertpapiere so⸗ wie für Forderungen gegen Inländer, über welche der Pflichtige vor dem Erwerb der Inländereigenschaft nur mit Genehmigung verfügen durfte.“

Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 zu b genannten Werte nur, wenn der Pflichtige sie nach dem 12. Juli 1931, hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Werte nur, wenn der welchtig⸗ sie nach dem 31. Dezember 1933 erworben

§ 10.

üb. 8 2 der Vierten Durchführungsverordnung zur Verordnung ber die des bese scr nen vom 9. Mai 1933 (RGBl. I. S. 278) erhält folgende Fassung: „(1) Wertpapiere darf ein Inländer, der nicht die Rechtsstellung einer Devisenbank hat 3 Abs. 3 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung), nur mit Genehmigung entgeltlich von einem Ausländer oder Saarländer erwerben oder für Rechnung eines Aus⸗ länders oder Saarländers im Inland veräußern. Der Erwerb bedarf keiner Genehmigung, wenn eine De⸗ visenbank den Erwerb als Kommissionär vermitttelt. (2) Die Bestellung eines Pfandrechts oder von Siche⸗ rungseigentum an Wertpapieren durch einen Aus⸗ länder oder Saarländer zugunsten eines Inländers bedarf der Genehmigung. (3) §§ 5—8 der Verordnung über die Devisenbewirt⸗ schaftung und § 1 dieser Verordnung bleiben un⸗ berührt.“ § 11.

§ 15 der Vierten Durchführungsverordnung zur Verordnung

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf 92) Di f 8 f Begleiter vo Ausreisenden entsprechend Anwendung.“ 8 8 § 12 (1) In den Fällen des § 2 dieser Verordnung

8 - § 2 dieser V g gelten §8 21 und 29, in den Fällen des § 3 dieser Verordnung gilt §. * der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung entsprechend.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 und 3 dieser Verordnung finden die in den §§ 36, 36a, 38 und 39 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung angedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen Anwendung.

§ 13.

11 8 tritt mit Wirkung vom 4. August 1931 Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage ihrer Verkündung in Kraft. g am Tage ihrer

Berlin, den 22. Dezember 1934. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: b Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums

88 2

Bekanntmachung.

◻.☛ * . .

Ich genehmige hiermit, daß gemäß Ihrem Beschluß auf Grund der Ermächtigung der 71. Verbandsversammlung des Verbandes öffentlicher Feuerversicherungsanstalten in Deutsch⸗ land vom 15. Dezember 1933 im § 18 der Satzung des Ver⸗ bandes die Jahreszahl 1934 in 1939 geändert wird

Berlin, den 26. November 1934. 8 Der Reichswirtschaftsminister Preußische Minister für Wirtschaft öTTTöTWWTqIZ

und

Erster Nachtrag

zur Satzung des Verbandes öffentlicher Feuerversicherungs⸗ anstalten in Deutschland.

18 wird die Jahreszahl 1934 in 1939 geändert

Bekanntmachung.

im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen

zzeiger vom 10. Dezember 1934 veröffentlichte An⸗

meldungsfrist bei der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie,

Berlin W 62, Burggrafenstr. 5, wird für die Unternehmer

und Unternehmungen, die mit ihren Erzeugnissen unter die

Fachgruppe Spiritusindustrie fallen, nochmals bis zum

31. Januar 1935 verlängert. Berlin, den 27. Dezember 1934. Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie der Hauptgruppe 7 der Deutschen Wirtscha

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 7 des Maisgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1934 (RGBl. I S. 918) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetes vom 5. Oktober 1934 (RGBl. I S. 921) ordne ich an: 1 Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse (Reichs⸗ stelle) für aus dem Ausland eingeführten Mais, mit Aus⸗ nahme von Mais für Saatzwecke, der Zolltarif⸗Nr. 7, ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis auf weiteres der Tagesauslandspreis, unverzollt. 8 Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die in Abs. 1 genannte Ware ist für die Zeit vom 1. Januar 1935 bis auf weiteres der Betrag, der dem vorerwähnten Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 65 RM je Tonne entspricht. Der Tagesauslandspreis und der Monopolverkaufs⸗ preis werden auf gleicher Frachtbasis errechnet. B. Für im Inland erzeugten Mais ist der Uebernahme⸗ preis gleich dem Tagesinlandspreis. „Der Monopolverkaufspreis für im Inland erzeugten Mais ist gleich dem Monopolverkaufspreis für ausländischen Mais. Ist der Uebernahmepreis für inländischen Mais höher als der Verkaufspreis für ausländischen Mais, so gilt als Verkaufspreis für inländischen Mais derjenige Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 0,05 RM je 50 kg, im Einzelfall aber mindestens ,0,20 NM entspricht.

2. Für diejenigen Waren außer Mais, die unter die Zolltarif⸗Nr. 7 (Dari, Besenkorn, Durra, Guineagetreide, Guineakorn, Kaffern⸗ hirse, Kaffernkorn, Mohrenhirse, Negerkorn, Sorghohirse, sorghum vulgare) fallen, ist der Monopolverkaufspreis mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis auf weiteres der Betrag, der I ö vom 8. Juli 1932,

eutscher Reichsanzeiger Nr. 157) und einem 75 RM je Tonne entspricht. 3. Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten aus dem Ausland eingeführten Waren ist mit Wirkung vom 1. Ja⸗ nuar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935 der Betrag, der den iin der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1 festgesetzten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht: Zolltarif⸗Nr. 8 (andere nicht besonders genannte Getreidearten) 85 RM je Tonne, (Reis, unpoliert): a) soweit er z. Zt. mit 2,50 RM je dz zoll⸗ pflichtig ist . ..85 RM je Tonne, b) soweit er unter Zoll⸗ sicherung abgelassen (Reis, poliert) 1 (Rückstände von der Stärke⸗ erzeugung aus Reis, nicht zur menschlichen Er⸗ nährung verwendbar; Branntwein⸗Spülicht (Schlempe), auch getrock⸗ net, aus Reis; Melasse⸗ Schlempe aus Reis) 70 RM je Tonne. 4. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die nachstehend benannten im Inland und Ausland anfallenden Waren ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935

1 RM je Tonne, RM je Tonne,

die Devisenbewirtschaftung wird folgender Absatz 2 angefügt:

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1 festgesetzten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht:

a) aus Zolltarif⸗Nr. 192 (Reisabfälle Abfälle beim Schälen und Po⸗ lieren von Reis nicht zur mensch⸗ lichen Ernährung verwendbar)... für zu Futterzwecken dienenden v““ 16 RM je Tonne, aus Zolltarif⸗Nr. 194 (Rückstände

von der Stärkeerzeugung aus Mais, nicht zur menschlichen Ernährung ee.“; 7,50 RM je Tonne. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für solche Ab⸗ fälle und Rückstände, die bei der im Inlande erfolgenden Ver⸗ arbeitung der aus dem Ausland eingeführten Waren der Zoll⸗ tarif⸗Nr. 8, 10, 163 anfallen, sowie für die im Inland gewonnenen in Nr. 3 aufgeführten Rückstände aus der Zolltarif⸗Nr. 194 ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935 gleich dem Uebernahmepreis. 5. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelleé für die nachstehend bbenannten Waren ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschtteßlich 30. Juni 1935 der Betrag, der den in der Bekannt⸗ machung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 5 Abs. 1 und Nr. 6 Abs. 1 festgesetzten Uebernahme⸗ preisen und folgenden Zuschlägen entspricht: A. Für Waren der Zolltarif⸗Nr. 13 bis 17 (Oelfrüchte und Oelsämereien) az) für im Inland erzeugte Waren. 1 NM je Tonne, b) für aus dem Ausland eingeführte Waren 8* aa) zur Oel⸗ oder Senfge⸗ 8 winnung sowie für Aus⸗ sagtztohackee 1 NM je Tonne, bb) für Vogel⸗ und Geflügel⸗ futterzwecke. . .37,50 NM je Tonne, ecc) für alle übrigen Zwecke 75,— RM je Tonne. B. Für die im Inland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltarif⸗Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen Oelkuchen —, auch Mandelkleie), und zwar sur Leintuchen 28 RM je Tonne, für Erdnußkuchen . 31 RNM je Tonne, für Sojaextraktionsschrot.. 33 RM je Tonne, für Bucheckern⸗ und Walnuß⸗ 4 M je Tonne,

füchen. Waren des Zoll⸗ 29 NM je Tonne.

für die übrigen für folgende im

1““

16 NAM je Tonne,

a““ 6. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle Inland und Ausland anfallende Waren: Fischmehl; Blut von geschlachtetem Vieh, eingetrocknet; Griebenkuchen; Fleischfuttermehl und die „ähnlichen tie⸗ rischen Abgänge“; aus Nr. 161 des Zolltarifs ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935 der Betrag, der den Uebernahmepreisen (Bekanntmachung vom 15. Oktober 1934, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 247) und einem Zuschlag von 1 RM je Tonne entspricht.

Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für die Waren aus Nr. 55 des Zolltarifs:

Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen, ist der Tagesauslandspreis (unverzollt), der für die der Reichsstelle angebotene Ware an dem Tage, an dem das Angebot an die Reichsstelle abgeht, loco cif Einfallshafen oder waggonfrei Grenzstation besteht.

Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die in Abs. 1 genannte Ware ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis ein⸗ schließlich 30. Juni 1935 der Betrag, der dem vorerwähnten Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 40 RM je Tonne entspricht.

Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekannt⸗ machung geltenden Zollsätze. Tritt während der Geltungsdauer der festgesetzten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sich die Monopolverkaufspreise entsprechend.

Berlin, den 22. Dezember 1934. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Dr. Moritz.

Preußen.

1 8 Landgerichte und Amtsgerichte. 16

Zu Landgerichtspräsidenten sind ernannt: die Land⸗

gerichtsdirektoren und Amtsgerichtsräte Engel aus Lyck in Tilsit, Stäcker aus Kiel in Greifswald.

Staatsanwaltschaft.

Zu Oberstaatsanwälten sind ernannt: die Staatsanwalt⸗

schaftsräte Dr. Franzki aus Stettin in Neisse, von Gell⸗

horn aus Glatz in Oels.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1932 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) ziehe ich das gesamte bewegliche Vermögen und die bebauten Grundstücke des „Allgemeinen Konsumvereins e. G. m. b. H. für Löbejün u. U.“ in Löbejün, Hallesche Straße 14/15, ins⸗ gesamt 6 a 61 m groß, eingetragen im Grundbuche vo Löbejün (Saalkreis), Band XXVII, Blatt 1130 Nr. 1 und 2, mit sämtlichen Gebäuden sowie sämtlichem Inventar zu⸗ gunsten des Preußischen Staates ein. Dies mache ich hiermit an Stelle einer Zustellung amt⸗ lich bekannt.

Merseburg, den 20. Dezember 1934. Der Regierungspräsident. J. V.: von Heydebrand und der Lasa.

Deutsches Reich. 1 Der Griechische Gesandte Alexander Rizo⸗Rangab 65

der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933

hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Panas die Geschäfte der Gesandtschaft.