1935 / 6 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1935. S.

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1935.

der Begriffe der „Einnahmen“ und „Werbungskosten“, die im alten Gesetz zum Teil auch für die Einkunftsarten 1 bis 3 galten, im neuen Gesetz aber ausschließlich für die Einkunfts⸗ arten 4 bis 7 verwendet werden, hat sich gegenüber dem alten Gesetz nichts geändert.

Der § 6 Absatz 3 EStG. 1925 ist weggefallen. zuflüssen und Bereicherungen auf, die unter keine der Einkunftsarten (Einkommensarten) fielen, insbe⸗ nicht unter die Einkunftsarten 7 und 8 des § 6

steuergesetzes). Die Aufzählung hatte überwiegend nur rechts⸗

erklärenden Charakter, sie war auch nicht vollständig ung zum Sie ist

Verständnis des Gesetzes nicht unbedingt erforderlich. daher im neuen Einkommensteuergesetz als entbehrlich weg⸗ gelassen worden. Diejenigen Vermögenszuflüsse, die als Kapitalzahlungen einer Einkunftsart nicht

kommensbegriff ergibt. Weiter waren verschiedene mögenszuflüsse, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für Au einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche § 44 EEStG. 1925 gemäß an sich einer Einkunftsart zuzurechnen waren, noch im § 8 Absatz 3 EStG. 1925 ausdrücklich von der Einkommensteuer freigestellt. Sie werden auch ferner als steuerfreie Einkünfte behandelt (z. B. Kapitalabfindungen auf Grund eines Beamtenpensionsgesetzes). Die sich hierauf beziehende Regelung ist aber aus systematischen Gründen in den § 3 (zu vgl. Ziffer 8) übernommen. § 7 Absatz 3 CStG. 1925, der die Frage des Aus⸗ gleichs und der Zusammenrechnung der Gr⸗ gebnisse der verschiedenen Einkunftsarten behandelte, ist in dieser Form in das neue Gesetz nicht aufgenommen worden. sachliche Uebernahme ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Absatz 2 des neuen Einkommensteuer⸗ gesetzes. g die Aufnahme der Vorschrift des § 45 Satz 1 EStG. 1925 in das neue Gesetz ist unterblieben. Danach var es für die Einreihung unter die Einkunfts⸗ rten ohne Bedeutung, ob der Unternehmer (oder Berufs⸗ ätige) Eigentümer, Nießbraucher, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter war. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Inhalt des Gesetzes. Es war daher eine besondere Vor⸗ schrift dieses Inhalts entbehrlich. Der Begriff des Einkommens setzt die Beziehung zu einem Zeitraum voraus im Gegensatz zum Ver⸗

mögensbegriff, der Beziehung zu einem Zeitpunkt zur

Voraussetzung hat. Eine der wichtigsten Bestimmungen eines jeden Einkommensteuergesetzes ist daher die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen das Einkommen, das zur Steuer herangezogen werden soll, bezogen sein muß. Das EStG. 1925 hatte den Begriff des Steuerabschnitts eingeführt und die für den einzelnen Steuerpflichtigen vorgesehenen Steuer⸗ abschnitte (bei Landwirten und buchführenden Gewerbe⸗ treibenden das Wirtschaftsjahr, sonst das Kalenderjahr) auch hinsichtlich der Einkünfte für maßgebend erklärt, die der Steuerpflichtige neben Einkünften aus Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bezogen hatte. Das EStG. 1934 ist von dem Begriff des „Steuerabschnitts“ abgegangen, und zwar hauptsächlich im Hinblick auf die zahl⸗ reichen Zweifelsfragen, die sich bei Uebergangsfällen (Tod, Aufgabe eines Betriebs usw.) sowie in den Fällen ergaben, in denen bei einem Steuerpflichtigen mehrere vom Kalender⸗ jahr abweichende Wirtschaftsjahre vorlagen. § 2 Absätze 1 und 5 sehen daher vor, daß die Einkommensteuer nach dem Einkommen bemessen wird, das der Steuerpflichtige inner⸗ halb eines Kalenderjahrs bezogen hat. Den beson⸗ deren Belangen der buchführenden Gewerbetrei⸗ benden und der Land⸗ und Forstwirte ist da⸗ durch Rechnung getragen worden, daß bei ihnen der Gewinn aus Land⸗ und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirt⸗ schaftsjahr endet. Hierbei gilt für die Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft als Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für bestimmte landwirtschaftliche Spezialbetriebe abweichende Wirtschaftsjahre durch die Durchführungsverordnung zugelassen werden (z. B. für reine Weidebetriebe und reine Viehzuchtbetriebe als Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April).

u § 3 (Steuerfreie Einkünfte) (bisher § 6 Absatz 3, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 36 Absatz 2 Ziffer 1).

Die Vorschriften des § 3 gehen auf die Vorschriften des § 8 EStG. 1925 zurück. Sie enthalten sämtliche dort auf⸗ geführten steuerfreien Einnahmen, und zwar in der dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung entsprechenden Fassung. Im Interesse der Vereinfachung snd die einzelnen Gesetze, in denen die Versorgungs⸗ usw. Ansprüche aufgeführt werden, nicht angegeben worden. In den Veranlagungs⸗ richtlinien für 1934 wird eine Uebersicht über die einzelnen Wesetzesstellen gegeben werden.

Ziffern 1 bis 4. Diese Vorschriften entsprechen im 8 der bisherigen

Ziffer 5. Steuerfrei sind außer den Ehrenzula gen,

die mit deutschen Kriegsorden verbunden sind, auch die

Frontzulagen auf Grund des Artikels I des Gesetzes über Aenderungen auf dem Gebiet der Reichsversorgung vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 541).

Ziffer 6. bei de leistungen aus den übrigen Zweigen der Sozialversicherung. Damit ist ein lang gehegter Wunsch der beteiligten Kreise erfüllt worden.

Ziffer 7. An Stelle der Entschädigungen auf Grund des

§ 87 des nicht mehr geltenden Betriebsrätegesetzes sind nun⸗ und 1 ch hr. 9 geedes f freier Berufe findet § 4 Absatz 1 letzter Satz Anwendung.

mehr die Entschädigungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis auf Grund des Ge⸗ setzes zur Ordnung der nationalen Arbeit freigestellt worden.

In der Durchführungsverordnung werden auch die frei⸗

willig gezahlten Entschädigungen, die das Ausmaß der gesetzlichen Entschädigungen nicht übersteigen, freigestellt werden. G

Ziffer 8. Diese Vorschrift ist aus § 6 Absatz 3 EStG. 1925 hergeleitet, im übrigen ist § 6 Absatz 3 wegen des we⸗

sentlich rechtserklärenden Charakters nicht in das Gesetz über⸗ des Finanzamts die Empfänger genau be⸗

nommen worden. Bei der Eingliederung der Befreiungs⸗ vorschrift ist die bisherige Einschränkung der Befreiung im

. Diese Vorschrift führte als Beispiele eine Reihe von Vermögens⸗

Absatz 1 EStG. 1925 (Einkunftsart 7 des neuen Einkommen⸗ bezügen gewährt werden. Die Bezüge des Führer⸗ und Ver⸗

zuge⸗

rechnet werden können, sind im Gesetz überhaupt nicht mehr behandelt, da ihre Steuerfreiheit sich bereits aus dem Ein⸗ nommen worden. Ver⸗

werden.

Aufgabe

Neu ist die Befreiung der Unfallrenten Opfern der Arbeit und die Befreiung der Sach⸗

Ziffer 21 des Steueranpassungsgesetzes) geregelt. Nach dieser

§ 6 Absatz 3 EStG. 1925, wonach Kapitalabfindun⸗ gen nach dem Wehrmachtversorgungsgesetz nicht steuerfrei waren, aufgegeben worden. Kapitalabfindun⸗ gen nach dem Wehrmachtversorgungsgesetz werden also in Zukunft ebenfalls steuerfrei sein. Ziffern 9 und 10 entsprechen der bisherigen Regelung. Ziffer 11. Aus dem Arbeitsdienstgesetz ist die Bestim⸗ mung übernommen worden, daß diejenigen Vergütun⸗ gen im freiwilligen Arbeitsdienst freigestellt werden, die den Arbeitsdienstwilligen in bar oder in Sach⸗

waltungsversonals im Arbeitsdienst sind dagegen steuer⸗

pflichtig. 1 -

Ziffer 12. Auch Heiratsbeihilfen, die den Arbeitnehmerinnen bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst⸗ verhältnis gewährt werden und die bisher durch Verwal⸗ tungsanweisungen von der Einkommensteuer freigestellt wur⸗ den, sind jetzt in die Liste der steuerfreien Einkünfte aufge⸗ Ebenso liegt es bei den Geburts⸗ beihilfen, die Arbeitern oder Arbeiterinnen gewährt

Ziffer 13. Die bisher im § 36 Absatz 2 Ziffer 1 EStG. 1925 aufgeführte Steuerbefreiung für alle aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwands⸗ entschädigungen und Reisekosten ist hierher übernommen worden, weil derartige Aufwandsentschädigungen und Reisekosten aus öffentlichen Kassen nicht nur an An⸗ gestellte und Beamte, sondern auch an andere Personen gezahlt werden. Es ist also grundsätzlich bei der Steuer⸗ freiheit der aus öffentlichen Kassen gewährten Aufwands⸗ entschädigungen und Reisekosten verblieben. Es soll insbe⸗ sndere, wie bisher bei der Besteuerung von Beamten, denen eine Entschädigung zur Bestreitung des Dienstaufwands ge⸗ währt oder bei denen hierzu ein Teil des Gehalts oder eine Zulage ausdrücklich bestimmt ist, nicht geprüft werden, ob und welche Abzüge im einzelnen für Werbungskosten zuzu⸗ lassen sind. Dies setzt voraus, daß die öffentlichen Körperschaften Aufwandsentschädigungen und Reisekosten nur in dem Umfang bewilli⸗ gen, in dem sie zur Bestreitung des Dienst⸗ aufwands tatsächlich benötigt sind, so daß Ersparnisse regelmäßig nicht erzielt wer⸗ den können. Würde in solchen Fällen unter der Bezeichnung Dienstaufwand eine Vergütung für Arbeitsleistung gezahlt, so ist die Voraussetzung, von der diese Vorschrift ausgeht, nicht mehr gegeben. Wie nach bisherigem Rechte haben also die Finanzämter auch bei diesen Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, das Recht, nachzuprüfen, ob die unter der Bezeichnung Auf⸗ wandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich der Deckung eines entstandenen Aufwands dienen; andernfalls sind solche Beträge, auch wenn sie aus öffentlichen Kassen als Aufwands⸗ entschädigung gezahlt werden, soweit ein Aufwand ihnen nicht gegenübersteht, als Einkünfte zu behandeln.

Ziffer 14. Die steuerliche Sonderregelung für Einkünfte der Auslandsbeamten, die im § 9 Absatz 1 Satz 1 ES 25 enthalten war, ist hierher übernommen worden.

Zu § 4 (Gewinnbegriff im allgemeinen) (bisher § 12 Absätze 1 und 2).

Der Gewinnbegriff ist im § 4 gegenüber dem bisherigen § 12 in der Fassung völlig verändert worden. Bisher war Gewinn der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des Mehrwerts oder abzüglich des Minderwerts

er Erzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs und der dem Betrieb dienenden Gebäude nebst Zubehör und des beweglichen Anlagekapitals am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Steuerabschnitt) gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Steuerabschnitt)h. An die Stelle des Vergleichs der Einnahmen und Ausgaben in Verbindung mit einem teil⸗ weisen Bestandsvergleich ist jetzt grundsätzlich der Vergleich des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs mit dem Betriebsver⸗ mögen am Schluß des vorangegangenen Wirts aftsjahrs getreten. Sachlich ist damit nichts Wesentli s geändert. Der Fassung nach ist die Begriffs⸗ bestimmung jetzt einfacher und klarer als die alte Bestimmung.

Der Kassenbestand muß jetzt in den Bestands⸗ vergleich miteinbezogen werden, während er nach dem alten Recht in dieser Form nicht zu berücksichtigen war, denn dort ergab er sich bereits aus dem Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben. Der Wert des Grund und Bodens , der zum Anlagevermögen gehört, bleibt, wie bisher, beim Be⸗ standsvergleich außer Ansatz. Daraus folgt, daß auch Be⸗ triebseinnahmen anläßlich der Veräußerung von Grund und Boden und Betriebsausgaben anläßlich des Erwerbs von virnnd und Boden den Bestandsvergleich nicht beeinflussen

ürfen.

In den Fällen, in denen das Betriebsvermögen im Lauf des Wirtschaftsjahrs in der Regel nur geringfügige Änderun⸗ gen aufzuweisen pflegt, kann an Stelle des Bestandsvergleichs der Uberschuß der Betriebseinnahmen über die Bet riebsausgaben treten. Diese Vorschrift ent⸗ spricht der bisherigen Regelung nach § 12 Absatz 1 Satz 3.

„Neu ist die Einführung des Begriffs „Wirtschafts⸗ güter“. Dieser Begriff, den die Rechtsprechung des Reichs⸗ finanzhofs entwickelt hat, umfaßt Gegenstände, Rechte und wirtschaftliche Werte jeder Art.

Was das Geltungsgebiet des 8 4 anlangt, so bezieht er sich grundsätzlich auf alle diejenigen Steuerpflichti⸗ gen, die Einkünfte aus den im § 2 Absatz 3 bezeichneten Einkunftsartenl bis3 zu versteuern haben. Freilich sind hier wesentliche Ausnahmen zu machen. Für die buch⸗ führungspflichtigen Kaufleute ist § 5 maß⸗

ebend. Daraus ergibt sich, daß auf sie § 4 Absatz 1 letzter Satz und § 4 Absatz 2 niemals Anwendung finden. Auf nichtbuchführungspflichtige Gewerbetreibende buchführende und nichtbuchführende Landwirte und auf die Angehörigen

Die bisher in Praxis, Schrifttum und Rechtsprechung nicht eindeutig geklärte Frage, wie sogenannte Schmier⸗ gelder bei der Ermittlung des Gewinns oder des Über⸗ schusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu behan⸗ deln sind, ist jetzt im § 205a der Reichsabgabenordnung 21

Gesetzesvorschrift muß der Steuerpflichtige bei Betriebs⸗

ausgaben oder Werbungskosten, die er bei der Feststellung des Einkommens abgesetzt wissen will, auf Verlanagen

zeichnen. Der Empfänger hat die empfangenen Schmier⸗!

gelder als Einkünfte zu versteuern, und zwar gleichgültig, ob sie beim Geber als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

zum Abzug zugelassen werden oder nicht.

Zu § 5 (Gewinn bei buchführungspflichtigen Kaufleuten) (bisher § 13).

Schon das EStG 1925 wollte in seinem § 13 bei buch⸗ führenden Kaufleuten der Gewinnermittlung möglichst die Handelsbilanz zugrunde legen und schrieb deshalb vor, daß der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für den Schluß des Steuerabschnitts ermittelte überschuß des Be⸗ triebsvermögens über das Bertriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Steuerabschnitts als Gewinn im Sinn des Einkommensteuergesetzes anzusehen war. Der Spielraum, den die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung dem Kauf⸗ mann für die Gewinnberechnung, insbesondere bei der Be⸗ wertung, gewähren, wurde jedoch durch die Bewertungs⸗ vorschriften des EStG 1925 stark eingeschränkt: In § 16 Absätzen 2 bis 4, §§ 19 und 20 waren Vorschriften gegeben, die eine den tatsächlichen Verhältnissen möglichst angepaßte Bewertung sicherstellen sollten. Da diese Bewertungsvorschrif⸗ ten befolgt werden mußten, mußten regelmäßig die Handels⸗ bilanzen weitgehend verändert werden, so daß der ursprüng⸗ liche Gedanke, bei buchführenden Kaufleuten möglichst auf die Handelsbilanz abzustellen, meist nicht verwirklicht wurde.

Das neue Einkommensteuergesetz legt für die Gewinn⸗ ermittlung bei buchführungspflichtigen Kaufleuten das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger EEöö rung und nach den Vorschriften des § 4 Ab⸗ sätze 1 und3, § 6 für den Schluß des Wirtschafts⸗ jahrs auszuweisende Betriebsvermögen zu⸗ grunde. Dieses Betriebsvermögen ist unter Aufrechterhal⸗ tung des Grundsatzes der sogenannten allgemeinen Bilanz⸗ kontinuität —mit dem Betriebsvermögenzuver⸗ gleichen, das für den Schluß desvorangegange⸗ nen Wirtschaftsjahrs ebenfalls nach den Grundsätzenordnungsmäßiger Buchführung und nach den Vorschriften des § 4 Absätze 1 und 3, § 6 ermittelt worden ist. Die Vorschrift des § 4 Absatz 1 Satz 5, wonach der Grund und Boden beim Be⸗ standsvergleich außer Ansatz bleibt, gilt hier nicht. Bei dem Ansatz der Betriebsvermögen sind die im steuerlichen Interesse erlassenen Vorschriften über Entnahmen und Einlagen 4 Absatz 1), über Betriebsausgaben 4 Absatz 3) und Bewer⸗ tung 6) zu befolgen. Diese Vorschriften schließen sich den kaufmännischen Bewertungsgrundsätzen mehr an als die entsprechenden Vorschriften des ESt 1925.

§ 5 Absatz 2 enthält Vorschriften darüber, in wieweit der Steuerpflichtige an seine beim Finanz⸗ amt eingereichte Bilanz gebunden ist. Bisher war er nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs berech⸗ tigt, in seiner beim Finanzamt eingereichten Bilanz steuer⸗ rechtlich zulässige Ansätze durch andere ebenfalls steuer⸗ rechtlich zulässige Ansätze so lange zu ersetzen (Bilanzände⸗ rung), als im Veranlagungs⸗ und Rechtsmittelverfahren noch neue Tatsachen vorgebracht werden konnten. Durch diese Möglichkeit zu schwerwiegenden einseitigen Bilanzänderungen wurde die Erledigung der Veranlagungs⸗ und Rechtsmittel⸗ verfahren häufig stark verzögert. § 5 Absatz 2 gestattet daher derartige Bilanzänderungen nur mit Zustimmung des Finanzamts, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde. Die Berichtigung von Bilanzansätzen hingegen, die den Grundsätzen ord⸗ nungsmäßiger Buchführung oder den steuerrechtlichen Vor⸗ schriften widersprechen, ist, wie bisher, einseitig bis zum Finanzgerichtsurteil zulässig geblieben. Hervorzuheben ist, daß das Wort „Berichtigung“ im Gesetzestext nicht mehr vor⸗ kommt. Jede Veränderung der Bilanz ist im als Anderung bezeichnet.

8 Zu § 6 Gewertung)

(bisher §§ 19, 20). 16

Hauptsächlichster Maßstab für die Bewertung des Be⸗ triebsvermögens war bisher der gemeine Wert, an dessen Stelle der Steuerpflichtige den Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis unter Abzug der zulässigen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung ein⸗ setzen konnte. Im § 6 sind diese Bewertungsvor⸗ [chriften völlig neu gestaltet worden mit dem Ziel, sie, soweit mit den fiskalischen Belangen vereinbar, an die kaufmännische Übung anzupassen. Deshalb sind an die Stelle des gemeinen Werts als grundsätzlicher Maßstab für die Bewertung die Anschaffungs⸗ oder Her⸗ stellungskosten getreten. Unter Anschaffungs⸗ kosten sind hierbei die Kosten des entgeltlichen Erwerbs einschließlich aller Nebenkosten, unter Herstellungs⸗ kosten alle auf die Herstellung verwendeten Kosten zu ver⸗ stehen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö⸗ gens sind von den Anschaffungs⸗ oder Herstellungskosten Ab⸗

setzungen für Abnutzung nach § 7 vorzunehmen. Der Steuer⸗-⸗ pflichtige kann aber auch den Teilwertansetzen, wenn die⸗

18 niedriger ist als der nach dem Vorstehenden sich ergebende

ert. Diese Bewertungsgrundsätze entsprechen kaufmänni⸗

scher üÜbung. Land⸗ und Forstwirte können Wirt⸗ schaftssüter des Anlagevermögens, die nicht der Abnutzung unterliegen, sowie irtschaftsgüter des Umlaufvermögens auch mit einem die Anschaffungs⸗ oder Herstellungskosten übersteigenden Teilwert („höherer Teilwert“ ansetzen, falls dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (zu vgl. das Urteil des RFH. v. 14. Februar 1934 VI A 1296/32, Slg. Bd. 35 S. 287, Reichssteuerbl. 1934 S. 551). Der Begriff des Teilwerts selbst war im Ein kommensteuergesetz 1925 nicht enthalten. Er ist durch die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs entwickelt worden (zu vgl. die zahlreichen Urteile des VI. Senats zu dieser Frage, z. B. Reichssteuerbl. 1930 S. 59, 90, 348, 360, 436).

Von besonderem Einfluß auf die Praxis werden die Ab⸗ [chreibungsfreiheit für kurzlebige Gegen⸗ stände des Anlagevermögens und der Verzicht auf die Bilanzstetigkeit 20 EStG 1925) bei sonstigen Wirt⸗ schaftsgütern sein.

Was zunächst die Abschreibungsfreiheit für

kurzlebige Wirtschaftsgüter anlangt, so war dem bisherigen Recht eine ähnliche Vorschrift fremd. Für alle abnutzbaren TX des Anlagevermögens de.. viel⸗ mehr einheitlich der Grundsatz, daß von den Ansch

abgesetzt der bei der

werden kann, Verteilung der An⸗

schaffungs⸗ oder Herstellungskosten auf die Gesamtdauer der

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr entfällt.

5 Absatz2

affungs-⸗ oder Herstellungskosten für ein Jahr nur jeweils der Teil

Nach § 6 Ziffer 1 Satz 4 dürfen buchführende Ge⸗

f werbetreibende im Sinn des § 5 und buchfüh⸗ rende Land⸗ und Forstwirte bei sogenannten kurz⸗ lebigen Gegenständen die Absetzungen für Ab⸗ nutzung auf einen kürzeren Zeitraum als den⸗ jenigen der betriebsgewöhnlichen Nutzungs⸗

auer verteilen. Sie können auch die Anschaffungs⸗ oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder in einem fol⸗ genden Jahr die noch vorhandenen Wertevoll absetzen. Kurzlebige Wirtschaftsgüter im Sinn dieser Vor⸗ schrift sind solche, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß fünf Jahre nicht übersteigt. Welche Wirtschaftsgüter im einzelnen hierzu gehören, ergibt sich aus dem Runderlaß vom 20. Dezember 1934 S 2158 45 III/S 1430 B—- 121 III Reichssteuerbl. 1935 S. 1). Auch soweit derartige Gegenstände in diesem Runderlaß nicht genannt sind, werden sie im einzelnen Fall als kurzlebige Gegenstände zu behandeln sein, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die Nutzungsdauer für seinen Betrieb infolge besonderer Umstände fünf Jahre nicht über⸗ steigt (z. B. infolge besonders starker Beanspruchung beim Ar⸗ beiten in Tag⸗ und Nachtschichten, besonders schnellen Ver⸗ chleißes durch Witterungseinflüsse und dergleichen). Diese

euregelung bedeutet nicht nur ein Mittel im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit, sie dient auch der Anpassung der Steuer⸗ bilanz an die Handelsbilanz und ist eine stark ins Gewicht fallende steuerliche Vereinfachung. Der Steuerpflichtige läuft jetzt nicht mehr Gefahr, daß, soweit die kurzlebigen Gegen⸗ stände in Frage kommen, seine Abschreibungssätze im Ver⸗ anlagungs⸗ oder Rechtsmittelverfahren oder im Buch⸗ und Betriebsprüfungsverfahren beanstandet werden. Dadurch werden zahlreiche Auseinandersetzungen wegen der Absetzun⸗ gen für Abnutzung, die das Verhältnis zwischen Steuer⸗ pflichtigem und Finanzamt häufig so schwierig gestalteten, wegfallen.

Die Bewertungsvorschriften des EStG 1925 waren von dem Gedanken strenger Bilanzstetigkeit beherrscht. Daraus folgte, daß es in keinem Fall zulässig war, über den letzten Bilanzansatz hinauszugehen. Dieser Grundsatz ist nur für die abnutzbaren Wirtschafts⸗ güter des Anlagevermögens übernommen wor⸗ den. Bei allen anderen Wirtschafts⸗ gütern darf der Steuerpflichtige bis zur Höhe des Teilwerts über den letzten Bilanz⸗ ansatz hinausgehen, jedoch höchstens bis zum Betrag der Anschaffungs⸗oder Herstellungs⸗ koste n. Auch hierdurch wird gegenüber dem bisherigen Za⸗ stand eine weitergehende Verwendung der Handelsbilanz für Steuerzwecke sichergestellt. Natürlich gilt auch hier die bereits oben dargestellte Sonderregelung für Land⸗ und Forstwirte.

Kurzer Erwähnung bedarf noch die Bewertung der Verbindlichkeiten nach § 6 iffer 3. Das EStG 1925 enthielt keine besondere Vorschrift über die Bewertung von Schulden. Es galten insoweit die Grundsätze der §§ 19, 20 EStG 1925. Im neuen Einkommensteuergesetz ist im § 6 Ziffer 3 bestimmt, daß Verbindlichkeiten unter sinnge⸗ mäßer Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen sind. Verbindlichkeiten sind also mit den Anscha ffungs⸗ kosten anzusetzen. Ist der Teilwert am Stichtag höher, so kann dieser Wert angesetzt werden. Hatten die Verbindlich⸗ keiten bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts⸗ jahrs zum Betriebsvermögen gehört, so darf der Teilwert auch dann angesetzt werden, wenn er niedriger ist als der letzte Bilanz⸗ ansatz; mindestens sind aber die Anschaffungskosten anzusetzen. Daraus folgt, daß unrealisierte Gewinne, die sich bei Valutas chulden aus der Abwertung der Währung genegen dem Zeitpunkt der Schuldaufnahme ergeben, nicht

erücksichtigt werden dürfen.

Die Bewertung von Entnahmen und von Ein⸗ lagen des Steuerpflichtigen und die Bewertung von Wirt⸗ schaftsgütern bei Eröffnung eines Betriebs oder bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs ist in den Ziffern 4 bis 6 geregelt. Bisher mußten die Vorschriften über die Bewertung von Entnahmen, Einlagen usw. mittel⸗ bar aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften entnommen werden, was für die Steuerpflichtigen und für die Finanz⸗ verwaltung zu mancherlei Unklarheiten geführt hat.

Die Neuregelung der Bewertungsvorschriften, insbe⸗ sondere die Abschreibungsfreiheit für kurzlebige Wirtschafts⸗ güter, die Lockerung der Bilanzstetigkeit und die sich daraus ergebende Möglichkeit, den Gewinn in steuerlich zulässiger Weise zu beeinflussen, ließen die Beibehaltung bisheriger Steuervergünstigungen für bestimmte Gruppen von Steuer⸗ pflichtigen als entbehrlich erscheinen. Es ist daher der 111“ 15 Absatz 1 Ziffer 4 EStG 1925) und die Steuerbegünstigung von Rücklagen 58 a EStG 1925) bei buchführenden Betrieben weggefallen. Damit ist gleichzeitig eine gleichmäßigere Behandlung aller Steuerpflichtigen als bisher sichergestellt. Nichtbuchführende Steuerpflichtige, insbesondere Klein⸗ gewerbetreibende, nichtbuchführende Landwirte sowie Lohn⸗ und Gehaltsempfänger, haben die Möglichkeit des Verlustvor⸗ trags nie gehabt. Die Vorschrift des § 56 Absatz 1 Satz 3 EStG 1925 hat für diese Steuerpflichtige keinen ausreichen⸗ den Ausgleich gewährt. Die Lohnsteuererstattungen in Höhe eines Zuviels von einbehaltener Lohnsteuer, das sich aus ein⸗ getretener Arbeitslosigkeit ergab, sind wegen der augeTordent⸗ lich großen Verwaltungsarbeit und der finanziellen Belastung der teuergläubiger im Jahr 1931 aufgehoben worden. Um so mehr war die Aufhebung von Sondervergünstigungen für einzelne andere Gruppen von Steuerpflichtigen geboten.

Zu 7 (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung) (bisher § 16 Absätze 2 bis 4).

S Terweitert den Kreis der Gegenstände, für die Ab⸗ setzung für Abnutzung zulässig ist, gegenüber der für die der

isherigen Rechtsnorm und berücksichtigt ferner die Ergebnisse der Rechtsprechung über den Umfang der Absetzung 188 Ab⸗ nutzung. Während früher zweifelhaft war, ob neben der normalen technischen Abnutzung auch die außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung zu berücksichtigen war, ist jetzt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsfinanz⸗ hofs (zu vgl. 9. B. Urteil vom 12. Dezember 1928 VI A 274/28, Reichssteuerbl. 1929 S. 87) klargestellt, daß die Absetzungen für Abnutzung auch nach außergewöhn⸗ licher technischer und wirtschaftlicher Ab⸗ nutzung bemessen werden kann.

Zu §§ 8 und 9 (Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) (bisher § 14, § 15 Absatz 1 Ziffern 1 und 3 und Absatz 2, § 16, § 17 Absatz 1 Ziffer 6, §§ 21, 39).

Die Vorschriften über die Einnahmen und über die Werbungskosten sind in einem besonderen Unter⸗ abschnitt mit der Ueberschrift „Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten“ zusammengefaßt. Dies hat seinen Grund darin, daß abweichend von der Begriffsbestimmung im EStG 1925 die Begriffe „Einnahmen“ und „Werbungs⸗ kosten“, die früher für alle Einkunftsarten galten, jetzt nur noch fürdie Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Ver⸗ mietung und Verpachtung sowie für die nstigen Einkünfte im Sinn des § 22 gelten. Diesen Begriffen „Einnahmen“ und „Werbungskosten“ entsprechen bei den Einkünften aus Land⸗ und Forstwirtschaft, aus Ge⸗ werbebetrieb und aus selbständiger Arbeit die Begriffe „Betriebseinahmen“ und „Betriebsausgaben“ (vgl. § 4 Ab⸗ sätze 2 und 3).

Was die Werbungskosten im besonderen anlangt, o sind im § 9 Ziffer 3 die Beiträge zu Berufs⸗ tänden und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, jetzt im Gegensatz zu früher 17 Absatz 1 Ziffer 6 EStG 1925) als Werbungskosten behandelt, weil sie ihrer Natur nach zu diesen und nicht zu den Sonderausgaben gehören. In § 9 Ziffer 2, der § 16 Absatz 5 Ziffer 1 EStG 1925 ent⸗ spricht, sind die Steuern vom Gewerbebetrieb nicht mehr unter den Werbungskosten aufgeführt, weil, wie bereits oben erwähnt, der Begriff Werbungskosten nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalver⸗ mögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie für die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 gilt; bei diesen Ein⸗ künften kommen Gewerbesteuern nicht in Frage.

Die Aufführung der Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung in § 9 Ziffer 6 war notwendig, weil derartige Absetzungen auch bei den Einkunfts⸗ arten vorkommen können, auf die sich § 9 bezieht.

Zu § 10 (Sonderausgaben)

(bisher § 15 Absatz 1 Ziffern 2 und 3, § 17 Absätze 1 und 2,

51, § 56 a sowie § 4 des Gesetzes über die Einkommens⸗

steuerung für 1933 vom 88 G 1933, RGBl. 1934 1 8.“

Die Sonderausgaben im Sinn des § 10 umfassen eine Reihe bisher im EStG 1925 unter der Bezeichnung „Sonderleistungen“ zusammengefaßter abzugsfähiger Ausgaben sowie die Steuererleichterung für Hausgehilfinnen und die Beitraäge von Bausparern an Bausparkassen. Die Ge⸗ währung steuerlicher Vergünstigungen für Steuerpflichtige, zu deren Haushalt Hausgehilfinnen gehören, ist aus dem Gesetz betr. die Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 326) und aus dem Gesetz über die Einkommensbesteuerung für 1933 vom 21. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 1) übernommen. Neu ist die Abzugsfähigkeit der Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, die Ehefrau und die Kinder, für die ihm Kinderermäßigung gewährt wird, an Bausparkassen zur Erlangung von Bau⸗ darlehen. Die Vorschrift bezweckt die Förderung der Herstellung von Eigenwohnungen.

Im übrigen hat sich die Liste der abzugsfähigen Sonder⸗ ausgaben gegenüber den abzugssähigen Sonderleistungen des EStG 1925 vermindert. Die Abzugsfähigkeit von Aus⸗ gaben für Fortbildung in dem Beruf, den der Steuerpflichtige ausübt, ist aufgegeben worden. Die Beiträge zu Berufsständen usw. die bisher abzugsfähige Sonder⸗ leistungen waren, sind im neuen Einkommensteuergesetz unter Werbungskosten aufgeführt worden 9 Ziffer 3), da sie ihrem Wesen nach zu diesen und nicht zu den Sonderausgaben gehören. Die nach § 17 Absatz 1 Ziffer 7 EStG 1925 abzugs⸗ fähigen Sonderleistungen für Zuwendunge n an Unterstützungs⸗, Wohlfahrts⸗und Pensions⸗ kassen des Betriebs des Steuerpflichtigen sind im § 10 des neuen Gesetzes nicht mehr aufgeführt. Die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen richtet sich jetzt lediglich danach, ob sie Betriebsausgaben 4 Absatz 3) sind.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 5 dürfen bestimmte Beträge nicht überschreiten. Wenn man die Höchstbeträge in § 10. Absatz 2 des Gesetzes mit den Höchstbeträgen in § 17 Absatz 2 EStG 1925 vergleicht, so ergibt sich, daß der Höchstbetrag für Steuerpflichtige mit Ehefrau und Kindern höher geworden ist, und zwar bei kinderreichen Familien erheblich höher. Während z. B. bei einer Familie, die aus Vater, Mutter und vier Kindern besteht, der Höchstbetrag nach dem EStG 1925 1850 RM betrug, beträgt er nach dem neuen Gesetz 2900 RM. Bei einem kinderlosen Ehepaar 9 der Höchstbetrag etwa derselbe geblieben (nach dem EStG 1925 = 850 RM, nach dem neuen Gesetz = 800 RM). Ledige sind schlechter gestellt; bei ihnen beläuft sich der Höchstbetrag auf nur 500 statt auf bisher 600 RM.

Der Pauschbetrag für Sonderleistungen war im EStG

1“

r1925 auf 240 RM jährlich festgesetzt 51 EStG 1925). § 10

Absatz 3 setzt den Pauschbetrag für die Sonder⸗ ausgaben mit Ausnahme der Abzüge für Haus⸗ gehilfinnen auf 200 RM jährlich fest. Die Herabsetzung at ihren Grund darin, daß ein Teil der bisherigen Sonder⸗ leistungen im neuen Gesetz als Sonderausgaben nicht mehr anerkannt wird und daß die Sozialversicherungsbeiträge herabgesetzt worden sind.

Zu § 11 (Vereinnahmung und Verausgabung) (bisher § 11).

§ 11 behandelt die Frage, wann Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Einkommenser⸗ mittlung zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift weicht vom § 11 EStG 1925 im wesentlichen nur in der Fessung ab. Zwar kam es nach dem Wortlaut des § 11

tG 1925 in erster Linie auf die Fälligkeit an. Die Bedeutung der Fälligkeit war aber durch § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG 1925 und durch die Rechtsprechung des Reichsfinanz⸗ hofs stark eingeschränkt. Im Endergebnis kam es auch nach der bisherigen Vorschrift schon immer auf das Zufließen an, da der Reichsfinanzhof das Fälligwerden im Sinn des § 11 ESt 1925 als eine Unterart des Zufließens ansah Gu vgl. Urteil vom 13. November 1928 VI A 155/28, Slg. Bd. 24 S. 272 und Reichssteuerbl. 1929 S. 224). § 11 des neuen EStG trägt dieser Rechtsentwicklung Rechnung, indem

er nur auf das Zufließen abstellt. Ein Wirtschaftsgut ist dem Berechtigten dann zugeflossen, wenn er über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn es unmittelbar in das Vermögen des Steuer⸗ pflichtigen übergegangen ist, auch dann, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs in so greifbare Nähe gerückt und so gesichert ist, daß dies wirtschaftlich dem tat⸗ vr. Me. Su der Leistung gleichzu⸗ tellen ist z. B. in der Regel bei Gutschriften.

Die regelmäßig wiederkehrenden Ein⸗ nahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalender⸗ jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zufließen, sollen als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten. Dies bedeutet eine Ausdehnung der im § 11 Absatz 3 EStG 1925 zunächst nur für den Arbeitslohn gegebenen Vorschriften.

Die Frage, wann ein Betrag als ausgegeben gilt, war im EStG 1925 nur in der Weise geregelt, daß die Vorschriften über die Einahmen als entsprechend anwend⸗ bar erklärt waren. Im § 11 Absatz 2 ist klargestellt, daß Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Geleistet im Sinn dieser Vorschrift sind Ausgaben in dem Zeitpunkt, in dem sie aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen herausfließen. Für den Begriff des „Herausfließens“ gelten die Ausführungen über den Begriff des „Zufließens“ entsprechend.

Durch die Vorschrift des § 11 sollen nach ausdrücklicher Bestimmung die Vorschriften über die Gewinn⸗ ermittlung 4 Absatz 1, § 5) unberührt bleiben. Danach sind bei Steuerpflichtigen, die als Gewinn den Unter⸗ schiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs versteuern, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend. Es kommt also hier darauf an, wann Betriebseinnahmen und Betriebsau gaben in der Buchführung auszuweisen sind.

Zu § 12 (Nichtabzugsfähige Ausgaben) (bisher § 15 Absatz 1 Ziffer 2, § 18 Absatz 1 Ziffern 2 und 3).

§ 12 gilt für sämtliche Einkunftsarten. In Ziffer 1 sind entsprechend der Rechtsprechung des Reichsfinanz⸗ hofs als nicht abzugsfähig auch aufgeführt die Auf⸗ wendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflich⸗ tigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Be⸗ rufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Damit ist klargestellt, daß die sogenannten Repräsentations⸗ aufwendungen nur dann zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten gerechnet werden können, wenn sie ausschließlich zur landwirtschaftlichen, gewerblichen, be⸗ ruflichen usw. Tätigkeit gehören und nichts mit dem Prvatleben zu tun haben. Wenn bei Repräsen⸗ tationsaufwendungen private und berufliche Gründe zusam⸗ menwirken und eine Trennung nicht erfolgen kann, sind die Ausgaben nicht abzugsfähig.

Zu § 13 (Einkünfte aus Land⸗ und Forstwirtschaft (bisher § 26, § 27 Ziffer 1, § 28 a).

Die Begriffsbestimmungen für die Einkünfte aus Land⸗ und Forstwirtschaft haben gegenüber denen des EStG. 1925 eine etwas veränderte Fassung erhalten. Weggefallen ist ein⸗ mal der allgemeine Vorbehalt des § 26 Absatz 1 EStG. 1925, nach dem die dort bezeichneten Einkünfte zu den Einkünften aus Land⸗ und Forstwirtschaft nur dann gehörten, wenn es sich nicht um einen selbständigen gewerblichen Betrieb han⸗ delte. Dieser Vorbehalt ist dadurch entbehrlich geworden, daß im § 15 die Einkünfte aus gewerblicher Boden⸗ bewirtschaftung ausdrücklich den Einkünf⸗ ten aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden sind und daß weiter nach § 13 Absatz 2 Einkünfte aus land⸗ und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben zu den Einkünften aus Land⸗ und Forstwirtschaft gehören. Es ist auf diese Weise eine scharfe Scheidung zwischen land⸗ und forstwirtschaftlichen Einkünften auf der einen Seite und ge⸗ werblichen Einkünften auf der anderen Seite erreicht. Für die Verwaltung ist diese scharfe Scheidung von besonderer Bedeutung; denn sie ermöglicht es, die für die Einkommen⸗ steuer festgestellten gewerblichen Einkünfte unmittelbar für die Zwecke der Gewerbesteuerveranlagung nach dem in Aussicht genommenen reichsrechtlichen Gewerbesteuergesetz zu über⸗ nehmen. Die Einteilung der Einkünfte aus Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft stimmt mit der Einteilung des Reichsbewertungs⸗ gesetzes weitgehend überein. In Absatz 1 Ziffer 2 sind, einem Wunsche der Praxis folgend, die Viehmästereien, Ge⸗ flügelfarmen und ähnliche Betriebe aufgeführt worden. Die wiederholt in Schrifttum und Rechtsprechung behandelte Streitfrage, ob eine Pelztierfarm ein land⸗ und forst⸗ wirtschaftlicher oder ein gewerblicher Betrieb sei, ist für die meisten Fälle durch die Ziffer 2 im Sinn der zweiten Mög⸗ lichkeit entschieden worden.

Neu ist die C des Begriffs des land⸗ und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Absatz 2 Ziffer 1). Der Begriff ist aus der Rechtsprechung zum Reichs⸗ bewertungsgesetz übernommen worden.

Absatz 3 regelt die sogenannte landwirtschaftliche Einheitssteuer (zu vgl. Verordnung vom 1. Dezember 1930, Reichsgesetzbl. IS. 517, 575, in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1931, Reichsgesetzbl. I S. 779, 780). Diese landwirtschaftliche Einheitssteuer wird zwar auch im neuen Einkommensteuergesetz dem Grundgedanken nach aufrechterhalten, in ihrer aber durch die Herab⸗ setzung der Grenzen von 6000 und 12 000 RM auf 3000 und 8000 RM eingeschränkt. Eine solche Herabsetzung war ver tretbar, weil die grundlegende Umgestaltung des Grund⸗ und Bodenrechts im nationalsozialistischen Sinn, die im Gang befindliche Stabilisierung der landwirtschaftlichen Preise und die stärkere Kaufkraft der Wirtschaft die Lage der Landwirt⸗ schaft nicht unwesentlich verändert haben. Für eine Ueber⸗ gangszeit von zwei Jahren ist zunächst an den alten Grenzen von 6000 und 12 000 RM festgehalten worden 51 Absatz 1). Gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Einheitssteuer ist, abgesehen von der Aenderung der Grenzen, zu beachten, daß auch hier der Verlustvortrag in das neue Gesetz nicht mehr übernommen worden ist. Desgleichen sind die Sonder⸗ vorschriften des bisherigen § 57 a EStG. nicht beibehalten worden. Es ist daher jetzt eine Steuerminderung wie bisher nach § 57 a Absatz 2 nicht mehr zulässig