1935 / 14 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 14 vom 17. J

eines ermäßigten Steuersatzes vorzuschreiben oder die Ermittlung ihres Einkommens besonders zu regeln 23).

4. Besteuerung der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der öffentlich⸗rechtlichen Versicherungsanstalten.

Nach dem bisherigen Recht waren die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Mitglieder versichern, weitgehend be⸗ günstigt 4 Absatz 2 a, § 15 Absatz 1 Nr. 5 und 7, § 21 Nr. 3 a KStG.).

Die öffentlich⸗rechtlichen Versicherungsanstalten, die auf Gegenseitigkeit gegründet sind und die nur Mitglieder versichern, waren bisher subjektiv steuerfrei 9 Absatz 1 Nr. 5 KStG.).

Dem neuen Gesetz gemäß 1 Absatz 1 Ziffern 3 und 6) sollen die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die öffent⸗ lich-rechtlichen Versicherungsanstalten voll steuerpflichtig sein.

1 5. Gemeinnützigkeitsvorschriften.

Bisher war eine Körperschaft, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken diente, nur dann steuer⸗ frei, wenn sie keinen über eine Vermögensverwaltung hinaus⸗ gehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt 9 Absatz 1 Nr. 7 KStG.). Lag ein solcher Geschäftsbetrieb vor, so wurden die gesamten Einkünfte der Körperschaft zur Körperschaftsteuer herangezogen. Bei der Vermögensteuer war eine solche Körper⸗ schaft nur mit dem Teil des Vermögens steuerpflichtig, der diesem Geschäftsbetrieb diente.

Dem neuen Gesetz gemäß 4 Absatz 1 Nr. 6) soll sich die Steuerpflicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschrän⸗ ken, d. h. es sollen nicht mehr die gesamten Einkünfte der Körper⸗ schaft, sondern nur noch diejenigen zur Körperschaftstemer heran⸗ gezogen werden, die sich aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergebeereren 8

6. Mindestbesteuerung.

Die bisherige Vorschrift des § 10 Absatz 2 KStG. hat den Steuerpflichtigen und der Verwaltung erhebliche Schwierigkeiten bereitet.

Dem neuen Gesetz gemäß 17) werden als Mindesteinkom⸗ men die Ausschüttungemn zugrunde gelegt, soweit sie mehr als 4 % des eingezahlten Grund⸗ oder Stammkapitals betragen. In⸗ soweit muß die Heranziehung der Ausschüttungen ohne Rücksicht auf die Herkunft der Mittel erfolgen. In voller Höhe werden außerdem die Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats und die Vergütungen an Vorstandsmitglieder und an andere An⸗ gestellte in leitender Stellung herangezogen, letztere, soweit sie außer Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen.

7. Verlustvortrag. Die Vorschrift über den Verlustvortrag ist ebenso wie im neuen Einkommensteuergesetz nicht mehr aufgenommen worden.

B. Im besonderen.

Zu § 1 (Unbeschränkte Steuerpflicht).

Im § 1 sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im einzelnen aufgezählt, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Neu für die Körperschaftsteuer ist der Begriff „Kapitalgesell⸗ schaften“. Gegen den bisherigen Begriff „Erwerbsgesellschaften“ bestanden Bedenken, weil eine Hauptgruppe der auf Erwerb ge⸗ richteten Gesellschaften, nämlich die offenen Handelsgesellschaften, nicht darunter fielen. Es ist mit dem Ausdruck „Kapitalgesell⸗ schaften“ auch eine Uebereinstimmung mit anderen Gesetzen erzielt worden.

Im Absatz 1 Ziffer 4 ist der Ausdruck „privaten Rechts“ für die bisherige Bezeichnung „bürgerlichen Rechts“ gesetzt worden, um klarzustellen, daß nicht nur die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Rechtsformen darunter fallen.

Nach Absatz 1 Ziffer 6 sind „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ steuerpflichtig. Bisher lau⸗ tete die Bezeichnung „Betriebe und Verwaltungen von Körper⸗ schaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Betriebe und Ver⸗ waltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit“. Dabei konnten die Gruppen „Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ und „öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit“ als entbehrlich gestrichen werden. Mit der neuen Fassung „Betriebe gewerblicher Art“ ist beabsichtigt, alle Betriebe der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer zu unter⸗ werfen, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs bieten. Nach dieser Fassung können in geeigneten Fällen auch Verwaltungs⸗ stellen erfaßt werden. Die bisherige Ausnahmevorschrift für die Betriebe, die der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (die sogemnannten Hoheitsverwaltungen), ist überflüssig geworden, da die Ausübung der öffentlichen Gewalt nicht unter die Gruppe „Betriebe gewerblicher Art“ fällt. Hat jedoch eine Hoheitsverwal⸗ tung sich einen Betrieb gewerblicher Art angegliedert (z. B. eine Kantine), so ist dieser Betrieb steuerpflichtig. Die neue Fassung schließt nicht aus, daß ein Betrieb gewerblicher Art, der selbst eine öffentlich⸗rechtliche Körperschaft ist, zur Körperschaftsteuer herangezogen wird. Kapitalgesellschaften, deren Anteile ciner Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören, fallen unter Absatz 1 Ziffer 1 (Kapitalgesellschaften). Die im bisherigen § 2 den ‚„Be⸗ trieben und Verwaltungen“ gleichgestellten „Unternehmungen, deren Erträge ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts zufließen“, bedürfen im neuen Gesetz keiner besonderen Er⸗ wähnung mehr.

Zu § 2 (Beschränkte Steuerpflicht).

§ 2 entspricht im wesentlichen dem § 3 des bisherigen Gesetzes.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sein, soweit sie inländische Einkünfte haben, da hier im hheefes zu § 1 nicht bestimmte Körperschaften usw. aufgezählt sind. 8

Ebenso wie nach dem bisherigen Körperschaftsteuerrecht können Reich, Länder, Gemeinden und andere Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechts beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte beziehen, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist. Es werden hier im wesentlichen nur steuerabzugs⸗ pflichtige Dividenden in Frage kommen. Für diesen Hauptfall ist entsprechend dem bisherigen § 3 Absatz 3 KStG. eine Be⸗ freiungsvorschrift im § 9 Absatz 3 aufgenommen, wenn diese Körperschaften des öffentlichen Rechts an unbeschränkt steuer⸗ pflichtigen Kapitalgesellschaften mindestens zu einem Viertel beteiligt sind. 1

vet sio. Einkünfte sind diejenigen, die im § 49 des neuen Einkommensteuergesetzes bezeichnet sind. Welche Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen, wird im Einkommensteuergesetz und den hierzu erlassenen weiteren Bestimmungen geregelt. Das folgt aus § 6 des neuen Gesetzes, in dem die Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes allgemein vorgeschrieben ist.

Zu § 3 (Abgrenzung).

Bei nichtrechtsfähigen Vereinen, bürgerlich⸗rechtlichen Gesell⸗ chaften und anderen nichtrechtsfähigen Gebilden ist es oftmals chwierig festzustellen, wem das Einkommen zuzurechnen ist. Bis⸗ weilen geht das Einzelrecht dem Gesamthandsverhältnis vor. In diesen Fällen soll das Einkommen unmittelbar bei den einzelnen Gesellschaftern, die ihrerseits sowohl Körperschaften wie Einzel⸗ personen sein können, erfaßt werden. Die Vorschrift vermeidet daher die Doppelbesteuerung. Sie entspricht im wesentlichen dem § 6 des bisherigen Gesetzes. 8

Andererseits besteht jedoch die Möglichkeit, durch besondere Anordnung zu bestimmen, daß das Einkommen bei der Personen⸗ vereinigung selbst erfaßt wird 22).

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3u84 (Persönliche Befreiungen).

In Ziffern 1 und 2 sind wegen ihrer besonderen staatswirt⸗ schaftlichen Aufgaben allgemein befreit:

1. die Deutsche Reichspost, die Deutsche Reichsbahn⸗Gesell⸗

schaft, das Unternehmen „Reichsautobahnen“, die Monopol⸗

des Reichs und die staatlichen Lotterieunter⸗ nehmen;

2. die Reichsbank, die Deutsche Rentenbank und die Deutsche

Rentenbank⸗Kreditanstalt. (Vgl. . allgemeine Begründung Ziffer 2 Absatz 2.)

In Ziffer 3 ist die Steuerfreiheit der Staatsbanken auf die Geschäfte beschränkt worden, mit denen sie Aufgaben staatswirt⸗ schaftlicher Art erfüllen (vgl. auch allgemeine Begründung, Ziffer 2 Absatz 3).

In Ziffer 4 sind die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht (d. h. der Aufsicht der Landesregierungen) stehenden Sparkassen nur mit den Geschäften befreit, die der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs dienen. Die im bisherigen Gesetz enthaltene Be⸗ zeichnung „die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Sparkassen“ ist in Angleichung an andere Gesetze neu gefaßt.

Zu Ziffer 6 Gemeinnützigkeit wird auf die allgemeine Begründung (Ziffer 5) Bezug genommen.

Zu Ziffern 3 bis 6 ist allgemein noch das folgende zu be⸗ merken: Die persönliche Befreiung enthält zugleich eine sachliche Abgrenzung. Das geschah aus Gründen der Vereinfachung, der systematische Aufbau hätte zwei Vorschriften an verschiedenen Stellen erfordert.

In Ziffer 7 sind die rechtsfähigen Pensions⸗, Witwen⸗, Waisen⸗ und anderen Hilfskassen befreit. Die näheren Anord⸗ nungen über die zu erfüllenden Voraussetzungen ‚trifft der Reichs⸗ minister der Finanzen. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 10 des bisherigen KStG. waren auch die nicht rechtsfähigen Kassen unter gewissen Voraussetzungen befreit. Die Begünstigung dieser besonderen Kassen ist nur dann gerechtfertigt, wenn außer Zweifel gestellt ist, daß ihr Vermögen zugunsten der Hilfsbedürftigen gesichert ist. Diese Sicherung ist aber bei den nicht rechtsfähigen Hilfskassen nicht gegeben.

Unter die persönlichen Befreiungsvorschriften sind die öffentlich⸗ rechtlichen Versicherungsanstalten, die auf Gegenseitigkeit gegründet sind und die nur Mitglieder versichern, nicht mehr aufgenommen worden. Sie sollen im gleichen Umfang wie alle übrigen öffent⸗ lich⸗rechtlichen Versicherungsanstalten und wie die Versicherungs⸗ vereine auf Gegenseitigkeit zur Körperschaftsteuer herangezogen werden (vgl. allgemeine Begründung Ziffer 4). Sie gehören zu den „Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechts“ 1 Absatz 1 Ziffer 6 des neuen Gesetzes).

Die bisherige Befreiung der Berufsverbände ohne öffentlich⸗ rechtlichen Charakter und ihrer Verwaltungsgesellschaften 9 Ab⸗ satz 1 Nr. 8 und 9 KStG.) ist in das neue Gesetz nicht über⸗ nommen worden. Wenn Berufsverbände ohne öffentlich⸗rechtlichen Charakter über die nach § 8 des neuen Gesetzes allgemein befreiten Beiträge hinaus Einkommen erzielen, so ist es billig, daß sie dieses Einkommen versteuern. Auch führte die Unterscheidung des bis⸗ herigen Rechts zwischen solchen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und den anderen Berufsverbänden in der Praxis zu zahlreichen Streitigkeiten. Wenn künftig die Berufsverbände ohne öffentlich⸗ rechtlichen Charakter steuerpflichtig sind, so muß das gleiche auch für ihre Verwaltungsgesellschaften gelten. Oeffentlich⸗rechtliche Berufsverbände sind nach wie vor von der unbeschränkten Steuer⸗ pflicht befreit, es sei denn, daß sie Betriebe gewerblicher Art unter⸗ halten 1 Absatz 1 Ziffer 6 des neuen Gesetzes).

Die bisherige Befreiung aus völkerrechtlichen Gründen 9 Absatz 1 Nr. 11 KStG.) ist in das Steueranpassungsgesetz (Ab⸗ schnitt 1 § 9) übernommen worden.

Im § 4 Absatz 2 ist bestimmt, daß die Befreiungen nicht an⸗ zuwenden sind, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen. Auch bisher konnten die Steuerabzugsbeträge von Einkünften, die dem Reich, einem Lande, einer Gemeinde, der Deutschen Reichspost usw. zuflossen, nicht erstattet werden.

Im § 4 Absatz 3 ist ebenso wie im § 9 Absatz 2 Satz 2 des bisherigen Gesetzes bestimmt worden, daß die persönlichen Be⸗ feriungen keine Anwendung auf Steuerpflichtige finden, deren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland liegt (beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Ziffer 1).

Zu §§ 5 bis 7 (Einkommen Allgemeines).

Nach § 5 bemißt sich die Körperschaftsteuer nach dem Ein⸗ kommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahrs bezogen hat. Der Begriff „Steuerabschnitt“, wie er bisher ge⸗ golten hat, ist aufgegeben worden. Näheres hierzu enthält die Begründung zum neuen Einkommen keuergefet.

§ 6 Satz 1 enthält die Bezugnahme auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Satz 2 stellt klar, daß bei der Ermitt⸗ lung des Einkommens auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu be⸗ rücksichtigen sind. Die Durchführungsbestimmungen werden Bei⸗ spiele für verdeckte Gewinnausschüttungen enthalten.

Im § 7 Satz 1 wird entsprechend dem § 10 Absatz 1 Satz 2 des bisherigen Gesetzes klargestellt, daß es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ist, ob es verteilt wird oder nicht. Durch Satz 2 wird eine in der Praxis entstandene Zweifels⸗ frage dahin geklärt, daß Ausschüttungen jeder Art auf Genuß⸗ scheine, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften verbunden ist, das Ein⸗ kommen nicht mindern dürfen.

Zu § 8 (Mitgliederbeiträge).

Die Vorschrift entspricht dem § 11 Absatz 1 Ziffer 6 des bis⸗

Gesetzes. Die Einfügung der Worte „auf Grund der atzung erhoben“ soll eine ungerechtfertigte Ausdehnung des Begriffs „Mitgliederbeiträge“ verhindern. b

Zu § 9 (Schachtelgesellschaften).

Um zu klaren Beteiligungs⸗ und Verantwrtungsverhältnissen in der Wirtschaft zu kommen, war erwogen worden, die Schachtel⸗ vergünstigung (bisher § 11 Absatz 1 Nr. 3 KStG.) zu beseitigen oder einzuschränken. Die Frage ist sehr eingehend im Finanz⸗ und Steuerrechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht er⸗ örtert worden. Dort wurde geltend gemacht, daß die völlige Be⸗ seitigung oder auch die Einschränkung der bestehenden Schachtel⸗ vergünstigung zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gesell⸗ schaften führen könne. In vielen Fällen sei es gegenwärtig nicht möglich, die Verschachtelungen aufzulösen. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß die Aufhebung der Schachtelvergünstigung fu einem stärkeren Zusammenschluß von bisher selbständigen Gesell⸗ schaften und damit zu unerwünschter Bildung von Riesenunter⸗ nehmen führen könne.

Das neue Gesetz läßt die Schachtelvergünstigung bei der Er⸗ mittlung des Einkommens 6) in der bisherigen Böhe bestehen. An dem Ziel, das Schachtelprivileg allmählich abzubauen (Rein⸗ hardtscher Steuerreform⸗Plan Abschnitt IV, RStBl. 1934 Seite 763), soll festgehalten werden. Im Gegensatz zum bis⸗ herigen § 11 Absatz 1 Nr. 3 ist im neuen Gesetz die Beteiligung in Form von Genußscheinen nicht mehr erwähnt worden, weil eine Beteiligung am Grund⸗ oder Stammkapital in Form von Genußscheinen nicht vorkommt. .

Im Zusammenhang mit der Schachtelvergünstigung ist im Ausschuß der Akademie für Deutsches Recht auch die Behandlung der Organgesellschaften erörtert worden. Eine Organgesellschaft liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft in die beherrschende Gesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart eingegliedert ist, daß man sie als unselbständige Gesellschaft, als Glied (Organ) oder Angestellte des beherrschenden Unternehmens anfehen muß.

8

Dabei muß ein Handeln der Untergesellschaft auf eigene Rech⸗ ung und Gefahr iim Innenverhältnis ausgeschlossen sein. Si muß in den geschäftlichen Angelegenheiten grundsätzlich den Wei⸗ sungen der beherrschenden Gesellschaft zu folgen haben. Die Organeigenschaft ermöglicht es den Gesellschaften, Gewinne und Verluste miteinander auszugleichen. Dadurch wird die Steuer gemindert. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hat auf diesem Gebiet scharfe Anforderungen an die Voraussetzungen ge⸗ stellt und insbesondere die Organeigenschaft in den Fällen nicht anerkannt, in denen es sich um Vereinbarungen zum Zweck der Steuerumgehung handelt. Bei der Umsatzsteuer ist die Organ⸗ eigenschaft im Gesetz ausdrücklich abgegrenzt worden 2 Ab⸗ satz 2 UStG.). Die Neugestaltung des allgemeinen Steuerrechts (insb. §§ 1, 5 und 6 StAnpG.) gibt die Möglichkeit, in geeigneten Fäͤllen die steuerliche Anerkennung gewinnmindernder Verein⸗ barungen abzulehnen. Bei der Körperschaftsteuer ist zunächst davon abgesehen, durch eine besondere Bestimmung die An⸗ erkennung von Organgesellschaften zu verhindern.

Absatz 2 entspricht dem § 25 des bisherigen Gesetzes.

Absatz 3 entspricht dem § 3 Absatz 3 des bisherigen Gesetzes. Genau genommen handelt es sich nicht um Schachtelgesellschaften, wenn ie öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften mindestens zu einem Viertel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Es er⸗ schien jedoch zweckmäßig, die Vorschrift hier anzufügen.

Zu § 10 (Kapitalverwaltungsgesellschaften). Vorschriften über Kapitalverwaltungsgesellschaften sind in das bisherige Gesetz durch die Verordnungen vom 5. Juni 1931. (Reichsgesetzbl. 1 S. 279) und vom 24. Juli 1931 (Reichssetzbl. I. S. 411) eingefügt worden. Infolge der wirtschaftlichen Ver⸗ waren die Vorschriften bisher ohne besondere praktische edeutung. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß Kapitalver⸗ waltungsgesellschaften in absehbarer Zeit gegründet werden und hierfür besondere Vorschriften erforderlich werden können, ist eine entsprechende Ermächtigung in dem neuen Gesetz vor⸗ gesehen. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ist weiter gefaßt als im bisherigen Gesetz, tretenden Fälle berücksichtigen zu können.

Zu § 11 (Abzugsfähige Ausgaben). Ziffer 1 (Kosten der Ausgaben von Aktien) entspricht dem § 15 Absatz 1 Nr. 4 des bisherigen Gesetzes. Ziffer 2 regelt die Zuführung zu versicherungstechnischen Rücklagen bei Verstehse Diese Vorschrift (bisher § 15 Absatz 1 Nr. 6 KStG.) ist neu gefaßt, um die Be⸗ rechtigung zu Rücklagen deutlicher zu umgrenzen.

Ziffer 3 (Abzug bei Kommanditgesellschaften auf Aktien)

entspricht dem § 15 Absatz 1 Nr. 8 des bisherigen Gesetzes.

Ziffer 4 ist neu. Abzugsfähig sind die Vermögensmehrungen, 8

die dadurch entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. nachlaß entstandenen Sanierungsgewinne waren bisher nach der Rechtsprechung des Einkommensteuersenats des Reichsfinanzhofs teuerfrei, dagegen nach der Rechtsprechung des Körperschaft⸗ teuersenats des Reichsfinanzhofs steuerpflichtig. In den Fällen, in denen die Heranziehung derartiger Sanierungsgewinne zur⸗ Körperschaftsteuer zu unbilligen Härten geführt hat, wurde durch eebcß geholfen. Die neue Vorschrift L in dieser Frage die Einheitlichkeit der steuerlichen Behandlung von Einzelpersonen und Körperschaften.

Zu § 12 (Nichtabzugsfähige Ausgaben).

Ziffern 1 bis 3 entsprechen dem § 17 Nr. 2 bis 4 des bis⸗ .

§ 17 Nr. 1 des bisherigen Gesetzes konnte weg⸗ ur Ver⸗ eschäfts⸗ zur

herigen Gesetzes. Nr. 1 de salehe da es selbstverständlich ist, daß Aufwendungen besserung und Vermehrung des Vermögens, zur begründung und Geschäftserweiterung, zu Kapitalanlagen,

Schuldentilgung usw. bei Ermittlung des Einkommens nicht ab⸗

gezogen werden dürfen, soweit hier nicht Sondervorschriften (z. B.⸗ 11 Ziffer 1) eingreifen. 8 8 Wiffön Ziffer 4. Richt abzugsfähig sind die Ausgaben z gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und ähnlichen Zwecken. Es handelt sich hier um Verwendung des Einkommens. Hinzu⸗ weisen ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in dem Reinhardt'schen Steuerreform⸗Plan Abschnitt I am Ende (Reichsgesetzbl. 1934 S. 756), in dem die Gewährung von steuer⸗ lichen Erleichterungen für Spenden abgelehnt wird. Aus diesem Grund ist auch die Vorschrift des § 14 Nr. 1 des bisherigen Ge⸗ setzes in das neue Gesetz nicht aufgenommen worden.

Zu § 13 (Anteilige Abzüge). Die Vorschrift entspricht dem § 16 des bisherigen Gesetzes.

Zu §§ 14 und 15 (Liquidation und Fusion).

Die Vorschriften über die sogenannte Liquidations⸗ und Fusionssteuer entsprechen im wesentlichen dem § 18 Absätze 1 und 2 des bisherigen Gesetzes.

1“

Im § 14 Absatz 1 Satz 2 ist die Vorschrift neu, daß der Be⸗

steuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen soll. Diese Vor⸗ schrift ist nötig, weil zahlreiche Gesellschaften formell ihre Auf⸗ lösung und Abwicklung beschlossen, aber weiterhin viele Jahre hin⸗

durch ihre Geschäfte in der bisherigen Weise weiterführten. Bis-⸗ her mußte das Finanzamt entweder den Nachweis führen, daß es

sich um eine Scheinliquidation handelte, oder mit der Veranlagung bis zur endgültigen Abwicklung warten. Auf diese Weise zögerte sich die Veranlagung mehrere Jahre hinaus, die vorhandenen Werte wurden aufgezehrt, die Steuer aber nicht bezahlt. Die neue Vorschrift ist eine Sollvorschrift, um dem Finanzamt das Recht zu geben, die Gesellschaften spätestens nach Ablauf von drei Jahren zur Steuer heranzuziehen, andererseits aber die Möglichkeit zu schaffen, den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles auch

durch eine weitere Ausdehnung des Besteuerungszeitraums Rech⸗

nung zu tragen.

Bei der Neufassung des § 15 (Verschmelzung und Umwand⸗ 1 1 ende der Verschmelzung

lung) soll vermieden werden, daß und Umwandlung Gewinne der Besteuerung entgehen. Das war

nach dem bisherigen Recht möglich. u § 16 (Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland). an.

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem § 19. des bis⸗

herigen Gesetzes. Zu § 17 (Mindestbesteuerung).

Die Mindestbesteuerung ist neu geregelt worden. Auf die

allgemeine Begründung (Ziffer 6) wird Bezug genommen.

Zu § 18 (Abrundung). Die Abrundung des Einkommens entspricht herigen Recht. Zu § 19 (Steuersätze). Der Steuersatz so grundsätzlich 20 % betragen. Insoweit tritt gegenüber dem bisherigen Zustand keine 1u.“ Ein ermäßigter Steuersatz von 10 % soll wie bisher 28 die Hypothekenbanken und Schiffspfandbriesbanken gelten. ie im

bisherigen § 21 Nr. 3c enthaltenen Worte „der Staatsaufsicht unterliegenden“ und „unter Staatsaufsicht stehenden“ konnten wegfallen, da alle Hypothekenbanken und Schiffspfandbrief⸗ leiche Steuersatz von

banken der Reichsaufsicht unterliegen. Der 1 rsatz vo 10 % gilt für die öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten hinsichtlich der Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit⸗, Real⸗ kredit⸗ und Meliorationskreditgeschäft (vgl. allgemeine Begründung

8 8

um alle hier auf⸗

Die durch Gläubiger⸗

dem bis⸗

Ziffer 2 Absatz 4). Hier kommen insbesondere Landschaften und Stadtschaften, Pfandbriefämter, auch Landesbanken (Provinzial⸗ banken) und Girozentralen in Frage. Die Kredite müssen in allen Fällen „langfristig“ sein; der Begriff wird in den Durchführungs⸗ bestimmungen erläutert werden.

In bestimmten Fällen, in denen der Bezieher von steuer⸗ abzugspflichtigen Einkünften nur beschränkt körperschaftsteuer⸗ pflichtig ist, soll die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug ab⸗ gegolten sein.

Die früher bestehenden sonstigen Vergünstigungen im Steuer⸗ satz (o3. B. für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind in das neue Gesetz nicht übernommen.

Zu § 20 (Veranlagung und Entrichtung).

Auf die Veranlagung und Entrichtung sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten. Da einige Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ihrem Wortlaut nach nicht auf die Körperschaftsteuer passen, mußte eine ent⸗ Iprechende Anwendung vorgesehen werden.

Zu § 21 (Pauschbesteuerung). Eine Pauschbesteuerung ist bereits im neuen Einkommen⸗ teuergesetz vorgesehen, und zwar im § 30 bei Auslands⸗ eziehungen, im § 31 Ziffer 1 bei Zuzug aus dem Ausland und im § 50 Absatz 5 bei beschränkt Steuerpflichtigen. Diese Vor⸗ chriften über Pauschbesteuerung finden auch auf Körperschaften, Bersonenvereinigungen und Vermögensmassen Anwendung. Das ergibt sich aus § 20. „Einem Bedürfnis der Verwaltung entspricht es, für die Körperschaftsteuer eine Pauschbesteuerung auch dann zuzulassen,

wenn das steuerpflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und die genaue Ermittlung des Einkommens zu einer unverhältnis⸗

unbeschränkt steuerpflichtig zu erklären und

die G. m. b. H. See gesellschast zur Körperschaftsteuer heranzuziehen.

8

besondere Vorschriften für die Genossenschaften zu erlassen.

mäßig großen Verwaltungsarbeit führen würde. Diese Vorschrift

wird vielfach für kleine Vereine angewendet werden können.

Zu § 22 (Ausdehnung des Kreises 8

der Steuerpflichtigen). G

Die Vorschrift ist neu. Im § 1 Absatz 1 Ziffer 5 des neuen Gesetzes fehlen abweichend von § 5 des bisherigen Gesetzes die „nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen“. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, daß ofsene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften usw. grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer uüunterliegen. Andererseits gibt es aber auch Fälle, in denen Ge⸗ sellschaften des bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften usw. als solche eine so erhebliche Rolle im Wirtschaftsleben spielen, daß ihre Heranziehung zur Körperschaftsteuer gerechtfertigt ist. Daher ist der Reichsminister der Finanzen im § 22 ermächtigt worden,

andere Personenvereinigungen als die im § 1 genannten für

ihre Besteuerung zu regeln.

Die Frage kann bei der Körperschaftsteuer besondere Be⸗ deutung für die Besteuerung der Kartelle, Syndikate und Inter⸗ essengemeinschaften gewinnen, wenn diese als bürgerlich⸗rechtliche Gesellschaften gegründet sind, ihre persönliche Steuerpflicht be⸗

streiten und auch das Einkommen bei den einzelnen Mitgliedern nicht hinreichend erfaßt wird.

Die Vorschrift soll auch die Möglichkeit geben, Gebilde wie und Co. (Kommanditgesellschaft) wi ine

Zu § 23 (Genossenschaften). Die Vorschrift ermächtigt den Reichsminister der Finanzen,

Auf

die allgemeine Begründung Ziffer 3 wird Bezug genommen.

Finanzen ist jedoch ermächtigt, spätere Veranlagungen in Kraft zu setzen und für die

Zu § 24 (Inkrafttreten).

Das Gesetz soll erstmalig auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 1934 angewendet werden. Der Reichsminister der einzelne Vorschriften erst für Ver Ueber⸗ gangszeit die Anwendung der bisherigen Vorschriften zuzulassen.

Das kommt insbesondere für Genossenschaften in Betracht.

Zu § 25 (Ausgleichszahlung).

Die Vorschrift regelt die Ausgleichszahlung, die infolge der Umstellung der Veranlagung auf das Kalenderjahr (an Stelle des bisherigen Steuerabschnitts) notwendig wird. Sie entspricht de 53 des neuen Einkommensteuergesetzes.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

8

4

Zweite Bekanntmachung,

betr. die Verordnung über Preise für ausländische Waren.

Vom 22. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 843).

Auf Grund des § 1 der Verordnung über Preise für ausländische Waren vom 22. September 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 843) wird mit Zustimmung des Reichskom⸗ missars für Preisüberwachung hiermit angeordnet:

§ 1. Die Verordnung über Preise für ausländische Waren findet ferner auf folgende Waren Anwendung: Nr. des Sdtteatistischen Warenver⸗ 1e. esses

Warenart

Terpentinharze. 16““ 1“ Kaurbt und andere Kopallt Dammar⸗, Akaroid⸗ und andere Hartharze; Weihrauh und andere Weichharze und Gummiharze, roh oder Ü 154*“ C1114*“* Akaziengummi, Acajou⸗, Kirsch⸗, Kutera⸗, Bassoragummi; auch wässerige Auflösungen von Akazien⸗ oder von Kitaaa 2265 IÍ 15**“ Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmolzen .. . Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin, in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln; Wachsstümpfe von gereinigtem Erswachs und von Eri . ...... Paraffinsalbe, Vaselin, Vaselinsalbe; Lanolin, Lanolin⸗ vv 1112121“ Florettseide aus künstlicher Seide: W 54“* Cce*“ Florettseidengespinste, ungefärbt, aus künstlicher Seide ZZ“ . b11P1P1614141424*“ Florettseidengespinste in Verbindung mit anderen Spinn⸗ styffen pber Gesvinsten . . . . . .. . .... Antimon, oh Ruuch

§ 2.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 11. Januar 1935. Der Reichswirtschaftsminister

lüber die Aenderung der Zuständigkeit von Ueberwachungsftellen vom 14.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4.

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird die

ZJanuar 1935. September 1934

Zuständigkeit der Ueberwachungsstellen in Abänderung

der Bekanntmachungen vom 12. bzw. 14. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934)

mit Wirkung vom 1. Februar 1935 wie folgt geändert:

Die Zuständigkeit für:

geht über

Einfuhr⸗Nr. des Stat. Waren⸗ verzeichnisses

von der Ueberwachungsstelle

Warenbezeichnung für:

auf die Ueberwachungs⸗ stelle für:

Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel und andere Säme⸗ reien, soweit sie zur Gewinnung flüchtiger ätherischer Oele zollfrei unter Zollsicherung eingeführt werden

Gartenbauerzeugnisse, Getränke u.

8 sonstige Lebensmittel

28 q Polsterhede sowie andere Faserstoffe der Zolltarifnr. 28 und Abfälle davon zu anderen Zwecken als zum

Spinnen Kolanüsse

Waren verschiedener Art

Gartenbauerzeugnisse, Getränke u. sonstige Lebensmittel

aus 46 b*)

aus 47i *) Wacholderbeeren Johannisbro

8

t (Karobben, Karuben) auch gemahlen

g

1“

Paprika (spanischer Pfeffer, roter Cayennevpfeffer, Chillies (japanischer Pfeffer), frisch (grün) oder ge⸗ trocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salz⸗ wasser eingelegt

(672/) Gewürze, anderweit nicht genannt, auch ge⸗ schält, entölt, gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser eingelegt

Gewürznelken

sonstige Lebensmittel

11“ 1 ““

Ingwer

Kardamomen

Muskatblüten, ⸗nüsse

Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel (Nelkenstiele)

Pfeffer, schwarzer und weißer; schwarzer Cayenne⸗ pfeffer

Vanille Zimt, echter (Kaneel) Safran (Krokus)

Galgant, Guiniakörner, Mutternelken, Nelkenrinde, langer Pfeffer, Sternanis (Badian), weißer Zimt, Zimtblüten, Zimtblütenstengel, Zimtkassia (Mutter⸗ zimt, Zimtholz), Zimtwurzel und andere Gewürze

Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzen⸗ teile, anderweit nicht genannt, zum Gewerbegebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, ge⸗ schält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Obstkerne, anderweit nicht genannt, ungeschält oder geschält; Baumschwämme, roh oder bloß geklopft und vom Holze gereinigt; Wermut (Absinth⸗Kraut) auch ge⸗ trocknet oder gemahlen; Wurmsamen

Rhabarberwurzeln, auch getrocknet, gemahlen oder sonst zerkleinert

Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflan⸗ zenteile, anderweit nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert; getrocknete und gepulverte Insekten⸗ pulverblumen (Insektenpulver)

Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflan⸗ zenteile, anderweit nicht genannt, zum Heilgebrauch, mit Branntwein getränkt, nicht mehr als 10 Gewichts⸗ teile Weingeist in 100 enthaltend, zur Herstellung von Arzneiwaren unter Zollsicherung

aus 720

161“

Sonstige anderweit nicht genannte rohe tierische Stoffe mit Ausnahme anderer Eier als solcher von Feder⸗ vieh oder Federwild (Seidenwurmeier und der⸗ gleichen), der Ameiseneier und der Seidenwurm⸗ schnüre und auch mit Ausnahme der Fischeier, frisch, auch befruchtet Tintenfischschulp (Blackfischbein),

Erzeugnisse

1u“

Gartenbauerzeugnisse, Getränke u.

Fischschuppen, Rindergalle, spanische Fliegen, Mai⸗ würmer

aus 160 b Tierflechsen, zu Stöcken, Reitpeitschen oder dergleichen

ganz grob vorgerichtet t desgl. Milcherzeugnisse, Oele und Fette desgl.

aus 160 b Fischeier, frisch, auch befruchtet bleiben bei:

Leinöl

aus 167 Leinöl in Blechgefäßen und ande en Behältnissen als

in Fässern Schweres Wasser

8

aus 191 Gartenbauerzeugnisse, Getränke u.

sonstige Lebensmittel

aus 207A

Leinöl, gehärtet 8

Chemisch zubereitete Nährmittel (z. B. Eisenalbuminat, Eukasin, Nutrose, Pepsin, Plasmon, Protylin, Sana⸗ togen, Somatose, Tropon)

Gartenbauerzeugnisse, Getränke u. sonstige Lebensmittel

Schwefelkies (Eisenkies, Pyrit), Markasit (Wasserkies) unedle Metalle und andere Schwefelerze mit gediegenem Schwefel aus 237

aus 237r1. aus 237 r

Wismuterze

und Stahl

*) Diese Waren nur, soweit sie zur Gewinnung flüchtiger ätherischer Oele zollfrei unter

Milcherzeugnisse, Oele und Fette industrielle Fe

„Chemie’“

Getreide, Futtermittel u. sonstige landwirtschaft⸗ liche Erzeugnisse

Waren verschiedener Art

E““

industrielle Fettversorgung desgl.

„Chemie“

1“