1935 / 27 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs⸗ Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1935. g. 2

weil sie ihre Arbeitnehmertätigkeit erst dann aufgeben will, 1 wenn sie sicher ist, das Ehestandsdarlehen zu erhalten. In⸗ di

folgedessen war bisher schon im Verwaltungswege zugelassen ie Um worden, daß die Antragstellerin ihre Arkeitnehmertatigkeit noch so lange beibehalten kann, bis die Bedarfsdeckungsscheine für das Ehestandsdarlehen ausgehändigt werden. Diese tat⸗

Bekanntmachung.

1 msatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umfätze im Monat Januar 1935 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 942) in Verbindung mit § 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 947) wie folgt festgesetzt:

sich die Grundsätze des § 72 Abs. 1 und 2 sofort oder a) daß die künftige Ehefrau in auch überhaupt durchführen lassen. Es darf insoweit der Zeit zwischen dem lich bestimmt, können in solchen Beteiligungen besondere z. B. auf die in § 90 des Preußischen Gemeindefinanz⸗ 1. Juni 1931 und 31. Mai Gefahren liegen. Deshalb schreibt § 69 Abs. 1 noch weiter esetzes besonders erwähnten Tatbestände (Versorgun 1933 mindestens sechs Mo⸗ vor, daß diese Beteiligung nur zulässig ist, wenn für 8 er Bevölkerung mit Wasser aus gesundheitlichen Grün⸗ nate lang im Inland in mindestens neun Mo⸗ eine Form gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde den, Verkehrseinrichtungen zur Erschließung von Ge⸗ einem Arbeitnehmerver⸗ nate 85 im Inland auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Dadurch wird lände für Bebauungs⸗ und Siedlungszwecke) verwiesen hältnis gestanden hat; in einem Arbeitneh⸗ sächliche Handhabung soll nunmehr im Gesetz verankert wer⸗ z. B. die Beteiligung einer Gemeinde an einer Genossen⸗ werden. In diesen Fällen kann ausnahmsweise von den v“ merverhältnis gestan⸗ den. Es werden deshalb an die Stelle der Wörter „spätestens schaft mit unbeschränkter Haftpflicht in jedem Falle aus⸗ Grundsätzen des § 72 abgewichen werden. v 8 den hat; im ““ der Eheschließung aufgibt oder im Zeitpunkt G wie im Falle des § 67 ist auch im Falle des Zu § 73: Die Gemeinden haben für bestimmte Unter⸗ deeelin ö ee hs 8 Förcet gefehe üce die aitfogen des § 69 jede Absicht einer Beteiligung'rechtzeitig vorher der nehmen, insbesondere für Versorgungsbetriebe ein tatsäch die künftige Ehefrau ihre 8g sitgleit g5 nicht aufgegeben hak, noch vor der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, der alsdann die gleichen 8 Es 1 ö“ daß 8 ein Tätigkeit als Arbeitneh⸗ sie diese nahme des Chestandsdarlehens aufgibt“. 8 Befugnisse zustehen, wie sie in der Begründung zu § 68 8 hhrett an atenelch eh ve en da 88 8hx merin spätestens im Zeit⸗ der Stellung des An⸗ Durch Abschnitt VI des Gesetzes zur Verminderung der naeG 8 8 iften des 8 69 Abs. 1 haben nicht verletzt werden. § 73 verbietet deshalb, daß in Zukunf 1 F trags nicht bereits auf⸗ X“ vomen. der dann keine Berechtigung, nbe 88 ü. il in. Nach davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen 6 Haas b 7 Füents es E“ Ftinst0 b Finanz den vier D chführungsverord n h 885 8 Lürffiches L überall o allem die hier und dort noch bestehenden gemeindlichen 8 11“ gibt; 11“ F.. Die kbrhen 1 ee en des 8 1 1“ Enlteh de ichen de tter defon⸗ Installationsmonopole in Zukunft unmöglich gemacht werden daß die künftige Ehefrau daß die künftige Ehe⸗ des Gefetzestextes passen den bisheri gen Wortlaut an den Finnland 100 Mark 1 weitgehend eingeschaltet, daß sich in diesen Fällen beson⸗ soweit Handel und Handwerk die Versorgung auf diesem Ge⸗ sich verpflichtet, eine Tä⸗ frau sich verpflichtet, Inhal scs g6 eeb Gen 5 Frankreich 19 5,39 e 2 . 88 zufü ind. Die Ver 8 igkeit a rbeitnehmerin eine Tätigkeit als Ar⸗ ü 1 . 8 . 8 dere Maßnahmen erübrigen biete durchzuführen in der Lage sind. Die Verletzung des tigkeit als Arbeitneh ine Tätigkeit al huuee4“] Griechenland 100 Veann 13 6 - so lange nicht wieder auf⸗ beitnehmerin so lange 1 Pfund Sterling 8 1238

a) daß die künftige Ehe⸗ frau innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags

führung des Unternehmens aber günstigstenfalls nur

der icht g der wesentlichen Erweiterung wirtschaft⸗ er gunst 8. .“*“ ens b schaf mittelbar beeinflussen kann und sie nicht selbst ausschließ⸗

licher Unternehmen zu beachten haben. a) Für die Zulässigkeit gemeindlicher Wirtschaftsbetäti⸗ gung ist in jedem Falle ausschlaggebend, daß sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist. Es kann einer Gemeinde nie erlaubt sein, zu wirtschaften, wenn ihr einziges Ziel dabei das der Gewinn⸗ erzielung ist; vielmehr muß es sich bei der gemeind⸗ lichen Wirtschaft stets um Betätigungen handeln, die nach der ganzen Entwicklung und den herrschenden Anschauungen eine im öffentlichen Interesse gebotene Versorgung der Einwohnerschaft zum Gegenstand haben. Demnach müssen Leistungen und Lieferungen des gemeindlichen Unternehmens selbst einem öffent⸗ lichen Zweck dienen. Die Gemeinden sind in erster Linie Träger öffent⸗ licher Verwaltung. Wie schon für den Aufgabenkreis dieser Verwaltung der Grundsatz gilt, daß er stets im Einklang mit der gemeindlichen Leistungsfähigkeit stehen muß, so muß sich auch jede wirtschaftliche Be⸗ tätigung in den Grenzen halten, die der Leistungs⸗ fähigkeit der Gemeinde gezogen sind. Jede Ueber⸗

gfd. Nr. Staat Eimheit RMN

Aegypten Argentinien Belgien

1 Pfund 12,52 100 Papierpesos 63,00 ier 100 Belga 58,26 Brasilien 100 Milreis 19,54 Bulgarien 100 Lewa 3,05 Canada 1 Dollar 8 2,50 Dänemark 100 Kronen 54,54 Danzig 100 Gulden 8 81,33 Estland 100 Kronen 68,75

002 ,yFN&ee Uhdo

Großbritannien 100 Gulden

schreitung der Schranke schlägt nach allen Erfahrun⸗ en früher oder später immer gegen die Gemeinde selbft aus. Dazu tritt noch ein zweiter Gesichtspunkt: Der in § 72 ausgesprochene Grundsatz der Rentabi⸗ lität gemeindlicher Wirtschaft läßt sich nur dann ver⸗ wirklichen, wenn die Gemeinde von vornherein bei⸗ der Errichtung eines Wirtschaftsunternehmens hier⸗ auf hinreichend Rücksicht nimmt. Dazu gehört vor allem, daß das Unternehmen nach Art und Umfang in ein richtiges Verhältnis zu dem voraussichtlichen Bedarf gebracht wird und daß jede Ueberkapazität, soweit sie nicht durch eine in sicherer, naher Aussicht stehende Bedarfssteigerung gerechtfertigt ist, ver⸗ mieden wird.

c) Es kommt bei der heutigen Gesamtlage des Reiches entscheidend darauf an, die deutsche Wirtschaft so zweckmäßig und rationell zu organisieren, als dies irgend möglich ist. Deshalb bedarf auch bei jeder ge⸗ meindlichen Wirtschaftsbetätigung die Frage der Prü⸗ fung, ob bei Berücksichtigung des Gesamtaufbaues der Wirtschaft die Gemeinde im einzelnen Falle der ge⸗ eignetste Träger dieser Betätigung ist. Ergibt die Prüfung, daß die betreffende Aufgabe besser und wirtschaftlicher bereits durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann und ist ein anderer zur Erfüllung der Aufgabe bereit, so bleibt für eine gemeindliche Betätigung grundsätzlich kein Raum. Diese Grundsätze sollen in Zukunft für jede Errich⸗

tung und wesentliche Erweiterung wirtschaftlicher Unter⸗ nehmen der Gemeinden gelten. Dabei läßt das Gesetz die Frage offen, was wirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne sind. Diese Frage ist durch eine practisch brauch⸗ bare und alle Fälle deckende Gesetzesformulierung kaum zu beantworten, so daß es richtiger erschien, die nähere

egelung insoweit der Ausführungsanweisung vorzu⸗ behalten. Für diese Regelung gibt das Gesetz bereits in⸗ soweit einen Hinweis, als es in § 67 Abs. 2 diejenigen Unternehmen und Einrichtungen aufzählt, die es nicht als wirtschaftliche Unternehmen behandelt wissen will. Diese Unterscheidung entspricht der gesamten kommunal⸗ wirtschaftlichen Entwicklungs⸗ und Betrachtungsweise. Auch für diese Unternehmen und Einrichtungen muß jedoch der allgemeine Grundsatz gelten, daß sie nach wirt⸗ schaftlichen Gesichtspunkten, d. h. so zu verwalten sind, daß sie mit dem geringsten Aufwand den bestmöglichen Erfolg erreichen.

„Die Gemeinden haben namentlich in der Nachkriegs⸗ und Inflationszeit hier und dort neben ihren Spar⸗ und Girokassen besondere Gemeindebanken ins Leben gerufen. Ein solche Betätigung schließt so weitgehende Risiken für die Gemeinden in sich, daß es geboten erscheint, sie in Zu⸗ kunft den Gemeinden überhaupt zu untersagen, zumal die bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiete nicht als günstig bezeichnet werden können.

.Unberührt von dem Verbot des § 67 Abs. 3 und der in § 67 Abs. 1 getroffenen Regelung bleiben die öffentlichen Spar⸗ und Girokassen. Bei diesen bewendet es auch nach Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung bei den bestehenden Vorschriften.

Zu § 68: Die Vorschrift des § 68 hat rechtlich nicht die Bedeutung, daß Rechtsgeschäfte, die zur Errichtung eines nach § 67 unzulässigen Wirtschaftsunternehmens getätigt werden, nichtig wären (vgl. hierzu § 104). Vielmehr wird die Inne⸗ haltung dieser Vorschrift durch die rechtzeitige Vorlage jedes Errichtungs⸗ und Erweiterungsprojekts an die W behörde ausreichend gesichert. Diese hat, wie § 68 Satz 2 ergibt, derartige Projekte in erster Linie unter zwei Gesichts⸗ punkten zu prüfen:

Es müssen sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 67 erfüllt als auch die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich in vollem Umfange gesichert sein. Liegen diese Vor⸗ aussetzungen nicht vor, so hat die Aufsichtsbehörde die Inangriffnahme des Projekts mit den Mitteln der Staats⸗

aufsicht 109) zu verhindern. Darüber hinaus ist der Auf⸗

sichtsbehörde ein besonderes Genehmigungsrecht bewußt nicht eingeräumt. Eine so weitgehende Einschaltung der Auf⸗ sichtsbehörde erschien schon deshalb nicht erforderlich, weil die Errichtung oder Erweiterung solcher Unternehmen sehr oft nur durch Inanspruchnahme von Darlehen möglich ist und jede Darlehensaufnahme ohnehin aufsichtsbehördlicher Ge⸗ nehmigung bedarf. Aber auch in den anderen Fällen sind durch die Vorschrift des § 68 der Aufsichtsbehörde ausreichende Möglichkeiten zur Sicherstellung des gesetzmäßigen Zustandes eröffnet.

Zu § 69:

1. Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden vollzieht sich nicht ausschließlich in der Form sogen. Eigenbetriebe; die Gemeinden sind vielmehr in die Wirtschaft weitgehend auch dadurch eingeschaltet, daß sie sich an selbständigen

Wirtschaftsunternehmungen (erinnert sei z. B. an die

großen gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen) be⸗ teiligen. Eine solche Beteiligung kann grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die in § 67 behandelte Eigen⸗ betätigung. Deshalb gelten auch für diese Beteiligungen die dort genannten einschränkenden Vorschriften. Da die Gemeinde bei einer solchen Beteiligung die Wirtschafts⸗

„Nach § 36 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde. § 70 hebt insoweit nur einen Sonderfall dieser Ver⸗ tretungsbefugnis hervor und klärt dabei, inwieweit Vertreter des Bürgermeisters bei ihrer Tätigkeit in einer Gesellschafterversammlung usw. an seine Weisungen ge⸗ bunden sind. Eine derartige Bindung ist namentlich bei Bestellung mehrerer Vertreter unabweisbar, wenn die Interessen der Gemeinde hinreichend gewahrt werden sollen.

.Was für die Vertretung der Gemeinde in Gesellschafter⸗ versammlungen usw. gilt, wird durch § 70 Abs. 2 auch in dem Fall für anwendbar erklärt, daß der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs von Gesell⸗ schaften zu bestellen. Hier war insbesondere nach der bis⸗ herigen Rechtsprechung streitig, inwieweit derartige Mit⸗ glieder an die Weisungen der Gemeinde gebunden seien. Auch hier ist es jedoch im Gemeindeinteresse unvermeid⸗ lich, eine derartige Fün. auszusprechen. Dem ent⸗ spricht es auf der anderen Seite, daß die Mitglieder, wenn

sie entsprechend ihrer Weisung handeln, bei Schadens⸗ ersatzansprüchen von einer persönlichen Haftung regel⸗ mäßig freigestellt werden. Die insoweit in § 70 Abs. 3 getroffene Regelung deckt sich mit den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes; sie gilt auch in den Fällen des

8 70 Abs. 1.

Zu § 71: Die Gemeinden unterliegen aus den Grün⸗

den, die zu § 76 im einzelnen erörtert sind, einer weitgehen⸗

den Sonderaufsicht hinsichtlich ihrer Schuldenwirtschaft. Diese Aufsicht ist jedoch so lange lückenhaft, als in sie nicht auch solche Schuldenaufnahmen einbezogen werden, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von solchen Unternehmen etätigt werden, an denen Gemeinden maßgebend beteiligt sind. Diese Lücke wird nunmehr durch den § 71 geschlossen. Dabei ist, da solche Unternehmen einer Aufsicht unmittelbar nicht unterstehen, der Weg gewählt, daß gemeindliche Ver⸗ treter im Vorstand, im Aufsichtsrat oder in einem sonstigen Organ der Gesellschaft der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung der für die Gemeinde zuständigen Aufsichtsbehörde zustimmen dürfen. Ohne eine solche Genehmigung ist die Zustimmung unwirksam (vgl. § 104). 1

Bei der Abgrenzung des Kreises der Unternehmen, die dieser Beschränkung unterliegen sollen, ist das Gesetz davon ausgegangen, daß eine solche besondere Aufsicht nur dort ge⸗ rechtfertigt ist, wo die Gemeinden überwiegend beteiligt sind. Diese Grenze ist zweckmäßig dort zu ziehen, wo sich das pri⸗ vate Kapital nicht einmal die Minderheitsrechte im Sinne des Aktienrechts gesichert hat. Die Beschränkung gilt darüber hinaus aber auch für solche Unternehmen, bei denen der maß⸗ gebende Einfluß nicht den Gemeinden selbst, sondern von ihnen maßgeblich beeinflußten Unternehmen in dem oben⸗ genannten Sinne zusteht 71 Abs. 3).

1. Die Gemeindeordnung geht davon aus, daß sich die Ge⸗ meinden bei jeder wirtschaftlichen Betätigung grundsätz⸗ lich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen müssen. Deshalb muß, unbeschadet der Möglichkeit, in besonderen Fällen auch andere Momente zu berücksich⸗ tigen, über jeder Wirtschaftsführung auch der Gemeinden der Grundsatz stehen, daß das Unternehmen einen Er⸗ trag für den Haushalt abwirft. Darin liegt ja gerade der Wesensunterschied zwischen gemeindlicher Wirtschaft und gemeindlicher Verwaltung. Mindesterfordernis ist dabei, daß die Erträge jedes Unternehmens mindestens alle Aufwendungen decken und angemessene Rücklagen

ermöglichen. Es ist also in Zukunft grundsätzlich aus⸗ geschlossen, daß zur Deckung dieser Aufwendungen Zu⸗ schüsse aus allgemeinen Haushaltsmitteln herangezogen

werden. Diese auch im Interesse der Gemeindefinanzen notwendige Regelung wird noch dadurch verstärkt, daß das Gesetz in einer Reihe von Grenzfällen, in denen bisher weitgehend eine unterschiedliche Behandlung üb⸗ lich war, die Zugehörigkeit zu den Aufwendungen des Unternehmens eindeutig klärt. Danach gehören zu den Aufwendungen auch die tatsächlich, nicht die nur fiktiv zu leistenden Steuern, die Zins⸗ und Tilgungsbeträge für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Ge⸗ meinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Liefe⸗ rungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen. Der hier und da erhobenen Forderung, auch die fiktiven Steuern in die Aufwendungen einzubeziehen, hat die Ge⸗ meindeordnung nicht entsprochen, weil hiergegen er⸗ hebliche Bedenken bestehen. Es bleibt jedoch vorbehalten, in der E“ vorzusehen, daß in den Jahresabschlüssen gemeindlicher Unternehmen auch die fiktiven Steuern nachrichtlich anzugeben sind, um so eine Beurteilung der Rentabilität unter Zugrundelegung gleicher Maßstäbe, wie sie für die Privatwirtschaft gelten, zu ermöglichen.

2. Es gibt Fälle, in denen die Gemeinden zwangsläufig zu

wirtschaftlicher Betätigung veranlaßt werden, ohne daß

gesetzlichen Verbots hat Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu Folge 104).

1. Die enge Verflechtung gemeindlicher Regiebetriebe, der sogenannten Eigenbetriebe, mit der Gemeindeverwaltung überhaupt, die damit verbundene Schwerfälligkeit der

Wirtschaftsführung wie auch die früher jederzeit möglich parteipolitische Beeinflussung der Betriebsführung haben die Gemeinden in den verflossenen Jahren vielfach veranlaßt, derartige Betriebe in selbständige Unternehmen

Aktiengesellschaften, G. m. b. H. usw.) umzuwandeln.

Diese Erscheinung, der nur eine zweckmäßige Gesetzgebung hätte vorbeugen können, ist im Grunde unerwünscht, da ie die Einheit der Gemeindeverwaltung und ⸗aufsicht beeinträchtigt. Durch die vig der Gemeinde⸗ hest ist bereits heute eine Reihe von Gründen, die zu dieser Entwicklung Anlaß gegeben haben, fortgefallen.

Darüber hinaus ist es aber erforderlich, für diese Eigen⸗

betriebe noch Sonderregelungen zuzulassen, die ohne

Aenderung des Rechtscharakters dieser Betriebe den Be⸗

dürfnissen einer möglichst elastischen Wirtschaftsführung

entgegenkommen. Hinzu kommt, daß auch die in § 72

Abs. 2 aufgestellten Grundsätze eine gewisse Verselbständi⸗

gung dieser Eigenbetriebe voraussetzen. Deshalb schreibt § 74 Abs. 1 nunmehr zwingend vor, daß für derartige Betriebe besondere Satzungen, sogenannte Betriebs⸗ satzungen, aufzustellen sind. In ihnen wird vor allem die Führung des Betriebes, seine Vertretung nach außen,

seine Haushaltsführung und seine Rechnungslegung zu

regeln sein.

Gerade in wirtschaftlichen Fragen kann die Gemeinde des Rates wirtschaftlich besonders sachkundiger Bürger nicht entbehren. Während § 58 es der näheren der Hauptsatzung überläßt, die Arbeitsgebiete zu bestimmen, für die Beiräte zu bestellen sind, schreibt deshalb § 74 Abs. 2 die Bestellung derartiger Beiräte für jedes Unter⸗ nehmen, gegebenenfalls für mehrere Unternehmen gemeinsam, zwingend vor. Bei der Berufung dieser Bei⸗ räte ist dabei auf ihre wirtschaftliche Sachkunde ganz besonderes Gewicht zu legen. 8 .Die Durchführung der in § 72 aufgestellten Grundsätze läßt sich nur dann erreichen, wenn die Eigenbetriebe auch auf dem Gebiete der Haushaltsführung, der Ver⸗ mögensverwaltung und der Rechnungslegung in gewissem Umfange verselbständigt werden. Die nähere Ausgestals tung der zwingenden Vorschrift des § 74 Abs. 3 bleibt der Regelung in der Betriebssatzung vorbehalten. Dabei wird durch Richtlinien dafür gesorgt werden, daß eine gewisse Einheitlichkeit dieser Regelung auch die Möglich⸗ keit eines zwischengemeindlichen Vergleichs sichert.

Zu § 75: Es ist bereits in der Begründung zu § 74 darauf hingewiesen worden, daß die Umwandlung gemeind⸗ licher Eigenbetriebe in rechtlich selbständige Unternehmen grundsätzlich unerwünscht ist und daß für eine solche Um⸗ wandlung künftig durchschlagende Gründe auch nicht mehr vorliegen. Deshalb wird in Zukunft eine solche Umwandlung durch den besonderen Genehmigungsvorhehalt des § 75 erschwert. Die Einbringung gemeindlichen Vermögens in ein rechtlich selbständiges Unternehmen ohne Genehmigung ist rechtsunwirksam 104 Abs. 1).

11ö11“

zum Zweiten Gefetz zur Aenderung des Gesetzes

über Förderung der Eheschließungen.

Vom 24. Januar 1935. (REBl. I S. 47.) Zu Artikel I § 1 Ziffer 1.

Es wird vorgeschlagen, das Gesetz zur Förderung der Ehe⸗ 6

schließungen an die Entwicklung der Verhältnisse, die seit dem Erlaß des Gesetzes vor 1 ½ Jahren eingetreten ist, anzupassen. Die vorgeschlagenen Aenderungen gehen aus der nachstehenden Gegenüberstellung hervor: 8 Gegenwärtige Fassung. Vorgeschlagene Fassung. . (1) Deutschen Reichsange⸗ (1) Deutschen Reichsan⸗ hörigen, die nach dem Inkraft⸗ gehörigen kann auf Antrag treten dieses Gesetzes die Ehe ein Ehestandsdarlehen im miteinander eingehen, kann Betrag bis zu eintausend auf ein Ehestandsdar⸗ Reichsmark gewährt werden. lehen im Betrage bis zu ein⸗ Der Antrag auf Ge⸗ tausend Reichsmark gewährt währung des Ehestands⸗ werden. Der Antrag auf Ge⸗ darlehens kann erst nach währung des Ehestandsdar⸗ Bestellung des standesamt⸗ lehens kann vor Eingehung lichen Aufgebots und muß der Ehe gestellt werden. vor Eingehung der Ehe ge⸗ Die Hingabe des Betrags 1g werden. Die Hingabe erfolgt erst nach erfolgter Ehe⸗ 8 Betrags erfolgt erst schließung. Voraussetzung für nach der die Bewilligung des Ehestands⸗ Voraussetzung für die Ge⸗ darlehens ist:

Eheschließung. bübrun des Ehestandsdar⸗

zunehmen, als der künftige. nicht auszuüben, als Ehemann Einkünfte im der Ehemann nicht als Sinne des Einkommen⸗ hilfsbedürftig im Sinn steuergesetzes von mehr der Vorschriften über als 125 Reichsmark mo⸗ die Gewährung von natlich bezieht und das Arbeitslosenunter⸗ Ehestandsdarlehen nicht stützung betrachtet wird restlos getilgt ist. und das Ehestandsdar⸗ 1 Die unter Buchstabe a be⸗ lehen nicht restlos ge⸗ zeichnete Tatsache ist nachzu⸗ tilgt ist. 8— weisen, die unter Buchstabe b. bezeichnete Tatsache ist glaub⸗

(2) Die Beschäftigung im Haushalt oder Betrieb von Verwandten aufsteigender Linie gilt nur dann als Arbeitnehmertätigkeit im Sinn des Absatzes 1 Buch⸗ stabe a, wenn infolge der Aufgabe dieser Beschäfti⸗ gung eine fremde Arbeits⸗ raft für dauernd eingestellt worden ist.

(3) Der Antrag auf Ge⸗ währung des Ehestands⸗ darlehens ist bei derjenigen Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk der künftige Ehemann seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent⸗ halt hat. Diese Gemeinde ibt den Antrag beim Vor⸗ iegen aller Voraussetzungen an das zuständige Finanz⸗ amt weiter. Dieses ent⸗ scheidet über den Antrag

.6) Der Antrag auf Ge⸗ währung des Ehestandsdar⸗ lehens ist bei derjenigen Ge⸗ meinde zu stellen, in deren Be⸗ zirk der künftige Ehemann seinen Wohnsitz oder gewöhn⸗ lichen Aufenthalt hat. Diese Gemeinde gibt den Antrag im Fall der Befürwortung an das zuständige Finanzamt weiter. Dieses entscheidet über den An⸗

Das Ehestandsdar⸗ lehen wird an den Ehemann gegeben. Im Fall der Güter⸗ mann gegeben. Im Fall trennung wird jedem der Ehe⸗ der Gütertrennung wird gatten die Hälfte des Ehestands⸗ jedem der Ehegatten die darlehens gegeben. Hälfte des Ehestandsdar⸗ 1 lehens gegeben.

(4) Das Ehestandsdax⸗ lehen wird an den Ehe⸗

Gemäß § 1 Buchstabe a des Gesetzes ist bisher verlangt

worden, daß die künftige Ehefrau in der Zeit zwischen dem

1. Juni 1931 und dem 31. Mai 1933 mindestens sechs Mo⸗ nate lang im Inland in einem Arbeitnehmerverhältnis ge⸗ standen hat. Neuerdings wird beantragt, die Frist vom 31. Mai 1933 aufzuheben und auf die Voraussetzung, daß die Arbeitnehmertätigkeit in die Zeit vor dem 31. Mai 1933 fallen muß, zu verzichten. Dieses Verlangen wird um so lauter gestellt werden und ist um so begründeter, je weiter wir uns vom 31. Mai 1933 entfernen.

Der vorliegende Entwurf sieht als Voraussetzung vor, daß die künftige Ehefrau innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags mindestens neun Monate lang im Inland in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden hat. Durch diese Aenderung wird der Zeitraum, innerhalb dessen die künftige Ehefrau in einem Arbeitnehmerverhältnis ge⸗ standen hat, von sechs Monaten auf neun Monate erhöht. Der Zeitraum muß jedoch nicht mehr in die Zeit zwischen dem 1. Juni 1931 und dem 31. Mai 1933 fallen, sondern in die letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags. Es wird infolgedessen in Zukunft ein Ehestandsdarlehen auch dann gewährt werden, wenn die Arbeitnehmertätigkeit restlos in die Zeit nach dem 31. Mai 1933 fällt. Voraussetzung wird nur noch sein, daß eine mindestens neunmonatige Arbeit⸗ nehmertätigkeit in die letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags fällt.

Voraussetzung für die Gewährung des Ehestands⸗ darlehens ist bisher gewesen, daß die Ehe nach dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes eingegangen wird. Das Gesetz ist am 3. Juni 1933 in Kraft getreten. Die Ehe muß nach dem 2. Juni 1933 geschlossen worden sein oder werden. Es können also nach dem bisherigen Rechtszustand auch solche Volksgenossen und Volksgenossinnen die Gewährung eines Ehestandsdarlehens beantragen, die bereits verheixatet sind.

Dem Entwurf gemäß sollen im § 1 Absatz 1 die Wörter „die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehe mitein⸗ ander eingehen“ gestrichen und Satz 2 wie folgt gestaltet werden. „Der Antrag auf Gewährung des Ehestandsdar⸗ lehens kann erst nach Bestellung des standesamt⸗ lichen Aufgebots und muß vor Eingehung der Ehe gestellt werden.“ Es werden dann Ehestandsdarlehen nicht mehr auch an Verheiratete gewährt, sondern nur an solche Antragsteller, die erst heiraten werden.

Gemäß § 1 Buchstabe b der bisherigen Fassung ist Vor⸗ aussetzung für die Gewährung eines Ehestandsdarlehens, daß die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin spä⸗ testens im Zeitpunkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeit⸗ punkt der Einbringung des Antrags bereits aufgegeben hat. Manche Volksgenossin bonnte diese Forderung nicht erfüllen,

Zu Artikel I § 1 Ziffer 2. Holland

In § 9 Absatz 3 ED.⸗DVO. vom 20. Juni 1933 wurde bestimmt, daß die Bedarfsdeckungsscheine nicht übertragbar sind. Es sollte dadurch verhindert werden, daß die Dar⸗ lehensnehmer die Bedarfsdeckungsscheine verkaufen und den Erlös zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder zur An⸗ schaffung von Sachen verwenden, die nach dem gele. nicht mit Bedarfsdeckungsscheinen bezahlt werden dürfen. Da die Bedarfsdeckungsscheine Träger des Anspruchs sind, folgt aus dem Verbot des Uebertragens auch das Verbot der Pfändung. Im § 4 der Vierten ED.⸗DVO. wurde gleichwohl in der Absicht, alle Zweifel auszuschließen, ausdrücklich bestimmt, daß die Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen nicht sind. Hierdurch wurde nicht nur die Pfändung der

edarfsdeckungsscheine durch einen Gläubiger des Darlehens⸗ nehmers, sondern auch ihre Pfändung durch einen Gläubiger der Verkaufsstelle vor der Einlösung verboten. Die Gerichte gaben jedoch dieser Bestimmung nicht durchweg die vom Ge⸗ setzgeber beabsichtigte Auslegung und ließen die Pfändung bei der Verkaufsstelle zu. Eine solche Auswirkung entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen, zumal es sich oft gezeigt hat, daß ein wirtschaftlich nicht sehr leithtngsfecf Möbelerzeuger nach der Pfändung der Bedarfsdeckungsscheine nicht mehr in der Lage war, die dem Darlehensnehmer zustehenden Möbel zu beschaffen. Um auch die Gerichte an die Auffassung des Ge⸗ setzgebers zu binden, soll durch den vorliegenden Entwurf die Pfändung der Bedarfsdeckungsscheine auch bei der Verkaufs⸗ stelle ausdrücklich als unzulässig erklärt werden 1

Die durch das Gesetz zur Verminderung der Arbeits⸗ losigkeit vom 1. Juni 1933 im Zusammenhang mit den Maß⸗ nahmen zur Förderung der Eheschließungen geschaffene „Ehe⸗ standshilfe” wurde bis Ende Dezember 1934 als besondere Steuer erhoben. Sie floß zum größten Teil in ein Sonder⸗ vermögen des Reichs, aus dem die Ehestandsdarlehen finanziert wurden. Lediglich ein kleinerer Teilbetrag, und zwar für das Rechnungsjahr 1933 12 Mill. RM, für die

V blgenden Rechnungsjahre je 15 Mill. RM, war den Ein⸗

nahmen des Reichs zuzuführen als Ersatz eines Teils der früher für allgemeine Reichszwecke erhobenen Ledigensteuer (Artikel II des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes über Förderung der Eheschließung vom 28. März 1934 Reichs⸗ gesetzbl. I S. 253).

Die bisher als besondere Steuer erhobene „Ehestands⸗ hilfe“ ist durch das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 in die Einkommensteuer eingebaut worden und wird ab 1. Januar 1935 nicht mehr besonders erhoben. Hierdurch ist eine Neuregelung der Finanzierung der Ehestandsdarlehen notwendig geworden. Der Grundgedanke des Sonderver⸗ mögens soll auch in Zukunft beibehalten werden. Da aber zur Speisung dieses Sondervermögens vom 1. Januar 1935 ab nicht mehr die Ehestandshilfe zur Verfügung steht, muß von diesem Zeitpunkt ab aus dem Aufkommen an Ein⸗ kommensteuer der Teil ausgeschieden und dem Sonderver⸗ mögen zugewiesen werden, der früher als selbständige Ab⸗ gabe (Ehestandshilfe) zugunsten des Sondervermögens erhoben wurde. Dem bisherigen Aufkommen im Rechnungs⸗

jahr 1934 entsprechend ist dieser Teilbetrag auf jährlich

150 Mill. RM oder monatlich 12,5 Mill. RM zu ver⸗ anschlagen. Der in den Reichshaushalt fließende Teil der Ehestandshilfe (für 1934 15 Mill. RM) ist, da die Ehestands⸗ hilfe im Rechnungsjahr 1934 nur für 9 Monate besonders erhoben wird, auf denselben Betrag wie im Rechnungsjahr 1933, nämlich auf rd. 12 Mill. RM festzuseten. Um die Auf⸗ bringungsfrage an einer Stelle zu regeln, werden die bis⸗ herigen Bestimmungen außer Kraft gesetzt, an ihre Stelle tritt die Neuregelung mit Rückwirkung ab 31. März 1934, d. h. von demselben Zeitpunkt ab, von dem ab die bisherige Regelung wirksam war (Artikel III des obengenannten Gesetzes vom 28. März 1934). Für das Rechnungsjahr 1933. tritt hierdurch eine Aenderung nicht ein. 8

(Eeröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

LAlAlnunordnung 6 B der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung (Strafvorschrift für die Erste Anordnung der Ueberwachungs⸗ stelle für industrielle Fettversorgung vom 31. August 1934).

Vom 30. Januar 1935.

Zuwiderhandlungen gegen die Erste Anordnung der Ueber⸗ wachungsstelle für industrielle Fettversorgung auf dem Gebiet der Seifenherstellung vom 31. bengch 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 203 vom 31. August 1934) fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816).

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1935. 8 Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung.

Island 168,44

1““ 55,28 Italien

100 Lire 21,32 Japan 8 100 Yen 71,10 Jugoslawien 100 Dinar 5,66 Lettland 100 Lat 81,00 Litauen 100 Litas 41,67 Luxemburg 500 Franes 58,26 Vorwegen 100 Kronen 61,39 Oesterreich 100 Schilling 49,00 Polen 1 100 Zloty 47,06 Portugal 100 Eskudos 11,09 Rumäãänien 100 Lei 2,49 Schweden 100 Kronen 62,98 Schweiz 100 Franken Spanien 100 Peseten Tschechoflowakei 100 Kronen 1 Pfund

Türkei Ungarn 100 Pengö 1 Peso

Uruguay 8 Vereinigte Staaten 1 Dollar

von Amerika Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in

ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

Der Reichsminister der Finanzen. öö“

——

Zweite Bekanntmachung hübber deutsche Auslandsschuldverschreibungen. . Vom 31. Januar 1935.

Im Anschluß an die Bekanntmachung des Reichswirt⸗ schaftsministers über deutsche Auslandsschuldverschreibungen vom 17. Mai 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 117 vom 20. Mai 1933) bestimme ich auf Grund von Artikel I § 1 der Vierten Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 9. Mai 1933 und von § 7 dieser Verordnung, daß Anteilscheine, die von ausländischen Treuhändern auf Grund von auf Reichsmark oder Goldmark lautenden inländischen Schuldscheinen oder Schuldverschrei⸗ bungen ausgestellt worden sind, als ausschließlich für den Absatz und Handel im Auslande bestimmt im Sinne des Artikels I § 1 der genannten Verordnung gelten.

Berlin, den 31. Januar 1935. Reeiicchsstelle für Devisenbewirtschaftung. ö“

Berichtigung.

In der Verordnung über die Regelung der Handels⸗ spannen im Geschäftsverkehr mit Anlaß⸗ und Beleuchtungs⸗ batterien für Kraftfahrzeuge vom 29. Januar 1935 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1935) ist § 3 unvollständig wiedergegeben worden. Die vollständige Fassung lautet:

1 . „§ 6. (1) Wer höhere als die im § 1 festgesetzten Nachlässe einräumt, wird mit Geldstrafe, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, bestraft. 6) Die Vorschriften über Strafantrag und Ordnungsstrafen des Abschnitts IV der Verordnung über Preisüberwachung vom

11. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1245) finden Anwendung.“

Berlin, den 31. Januar 1935. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. J. A.: Dr. Schmahl.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungs kosten im Januar 1935. 8

„Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskoste . trägt im Durchschnitt 1935 122,4 (1913/74 1 sie ist somit um 0,2 % höher als im Vormonat. Die Inderziffer für Ernährung hat sich hauptsächlich infolge höherer Preise für Gemüse um 0,3 % auf 119,4 er⸗ höht. Die Indexziffer für Bekleidung ist um 0,6 % auf 116,8 und die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung um 0,1 9% auf 127,6 gestiegen. Die Indexziffer für Wohnung (121,2 und die Inderziffer für „Verschiedenes“ (140,4) sind unver

ändert geblieben. Berlin, den 31. Januar 1935. 8 8* Statistisches Reichsamt.

Abschnitt). Vom 1. Februar 1935. Gemäß §§ 49, 52, 53 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. Juli 1934 Reichsgesetzel. 8 S. 629) (Verordnung) wird hiermit mit Zustimmung des

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