“
Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 2. Februar 1935. S. 2.
Die Einkaufsgebühr wird nur von den Verarbeitern der in Ziffer 1 genannten Waren erhoben. 8 Soweit es sich um den Einkauf von Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle (Einfuhr Nr. 438 b des Statistischen Warenver zeichnisses) handelt, wird die Einkaufsgebühr mit Wirkung vom 5. Oktober 1934 ab erhoben. § 3. Maßstab für die Berechnung der Einkaufsgebühr (§ 2 Ziff. 1) ist: 1. für Baumwolle und Linters (Einfuhr Nr. 28a, 28 b, 438a des Statistischen Warenverzeichnisses), soweit es sich um nordamerikanische, ägyptische, ostindische Baumwolle und Baumwoll⸗Linters handelt der Ballen handels⸗ 8 üblicher Packung, für sonstige Baumwolle 1:t (1000 kg), 2. für Baumwollabfälle und Kunstbaumwolle E(Einfuhr Nr. 438b des Statistischen Warenverzeichnisses) der Rechnungs⸗ betrag, über den die Bescheinigung lautet. 8 Die Gebühr nach § 2 Ziff. 2 wird für je 100 kg der Bestände an Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle (Einfuhr Nr. 4385b des Statistischen Warenverzeichnisses) berechnet. Die Einkaufsgebühr beträgt: 1. für Baumwolle und Linters: a) für nordamerikanische Baumwolle je Ballen 0,30 RM b) für ägyptische Baumwolle.. .je Ballen 0,35 RM c) für ostindische Baumwolle.. je Ballen 0,20 RM d) für Baumwoll⸗Linter je Ballen 0,20 RM e) für sonstige Baumwolle. 1,50 RM
2. für Baumwollabfälle und Kunstbaumwolle 3 %% des Rechnungsbetrages. — Die Gebühr für die Bestände am 12. Oktober 1934 (§ 2 Ziff. 2) trägt 0,10 RM für je 100 kg. Die Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden; ihr Mindestsatz beträgt 1,— RN.
Falls der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr des § 4 Ziff. 2 zu berechnen ist, auf ausländische Währung gestellt ist, ist der Reichsmarkbetrag der Gebühr auf Grund des jeweiligen Umsatzsteuer⸗Umrechnungskurses zu ermitteln. 8 8
Schuldner der Einkaufsgebühr (§ 2 Ziff. 1) sind diejenigen Verarbeiter, auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind.
Schuldner der Gebühr für die Bestände am 12. Oktober 1934 (§ 2 Ziff. 2) sind diejenigen Personen oder Unternehmungen, die nach der Anordnung B8 der Ueberwachungsstelle für Baumwolle vom 6. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 242 vom 16. Oktober 1934) meldepflichtig gewesen sind.
TDie Einkaufsgebühren (§ 2 Ziff. 1) sind von dem Gebühren⸗ pflichtigen, soweit sie nicht durch Nachnahme eingezogen werden, binnen 10 Tagen nach Empfang der Gebührenrechnung zu zahlen.
Die Gebühr für die Bestände am 12. Oktober 1934 (§ 2 Ziff. 2) ist unter Beifügung einer Abrechnung bis zum 1. März 1935 zu zahlen.
Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Gebühren⸗ ordnung sind zu leisten auf das Postscheckkonto der Ueberwachungs⸗ telle für Baumwolle: Hamburg 500 69 oder auf das Bankkonto er Ueberwachungsstelle für Baumwolle bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft, Filiale Bremen.
Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs⸗ telle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ ührt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unternehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebühren⸗ ordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto oder Bankkonto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen.
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Baumwolle vom 25. Juni 1934 (Anordnung B 4) außer Kraft.
Bremen, den 31. Januar 1935.
Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pabst.
5
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933. (Reichsgesetzbl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) und der Durchfüh⸗ rungsverordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) ziehe ich das Guthaben des Joseph Pfaff (ohne festen Wohnsitz) in Höhe von 20,67 RM, Konto 935 der Mitteldeutschen Landesbank, zu⸗ gunsten des Landes Preußen ein.
Ich mache dies hiermit an Stelle einer Zustellung amt⸗ lich bekannt.
Merseburg, den 25. Januar 1935. —
Der Regierungspräsident. J. V.: von Heydebrand und der Lasa.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 293) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 479) in Verbindung mit der Durchführungs⸗ verordnung des Herrn Preuß. Ministers des Innern vom 31 Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) wird
das im Grundbuche von Caputh, Kreis Zauch⸗Belzig,
Band 40 Blatt Nr. 1155 lfd. Nr. 1 und 2 für die Töchter
des ehemals reichsdeutschen Professors Albert Einstein,
der verstorbenen Frau Ilse Kayser, geb. Einstein
— Alleinerbe der Redakteur Rudolf Kayser, z. Zt.
Leiden (Holland) —, und Frau Margot Marianoff,
geb. Einstein, eingetragene Grundstück
hiermit beschlagnahmt und zugunsten des Preußischen Staates eingezogen. — Potsdam, den 28. Januar 1935. Dcer Regierungspräsident. J. B.: Zwicker.
1“
zur 15. Preußisch⸗Süddeutschen (271. Preußischen) Klassenlotterie.
800 000 Lose, 343 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Spielkapital: 67 591 680 Reichsmark.
Zweite Schluß der Erneuerung Klasse. Mittwoch, 15. Mai 1935
d Ziehung am 22. und 23. Mai 1935 Gewinne
Reichsmark Gewinne Reichsmark 2 00 000 200 000 2 zu 100 000 200 000 2 50 000 100 000 2 50 000 100 000 25 000 50 000 25 000 50 000 10 000 40 000 10 000 40 000 5 000 30 000 5 000 30 000 3 000 30 000 3 000 30 000 2 000 40 000 2 000 40 000 1 000 50 000 1 000 50 000 800 64 000 500 100 000
800 64 000 500 100 000 200 140 000 100 140 000
300 210 000 150 210 000 60 1 051 440 17 6 90 2 035 440 Gewinne
Erste Klasse. Ziehung am 26. und 27. April 1935
—₰ꝙ 8=
700 1 400 17 524
20 000 Gewinne
sSZsusasasuusas aea aus lxsacssauags g
1577 160 2701 160
erte Schluß der Erneuerung
Dritte Schluß der Erneuerung Vi h Klasse. Mittwoch, 3. Juli 1935
Klasse. Freitag, 7. Juni 1935. Ziehung am 14. und 15. Juni 1935]/ Ziehung am 10. und 11. Juli 1935
Gewinne Reichsmark Gewinne Reichsmark 2 zu 100 000 200 000 2 zu 100 000 200 000 50 000 100 000 2 50 000 100 000 25 000 50 000 2 25 000 50 000 10 000 40 000 4 10 000 40 000 5 000 30 000 6 5 000 30 000 3 000 30 000 10 3 000 30 000 2 000 40 000 20 2 000 40 000 1 000 50 000 50 1 000 50 000 800 64 000 80 800 64 000 500 100 000 200 500 100 000 400 280 000 700 400 280 000 240 336 000 1 400 300 420 000 17 524 120 2 102 880 17 524 150 2 628 600
20 000 Gewinne 3 422 880] 20 000 Gewinne 4 032 600
LZsSaaessua v Ss 2 l 6SuUusl2 aus a2 u S
Fünfte Klasse. Schluß der Erneuerung: Donnerstag, 1. Aug. 1935.
Ziehungstage: 8, 9., 10. 12, 13., 14, 15., 16, 17, 19., 20., 21. 22,, 23., 24., 26,, 27., 28. 26., 30.,, 31. August, 2., 3 4, 5., 6., 7., 9., 10, 11. Sepiember 1935.
Größte Gewinne
auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark
Gewinne 2 zu 1 000 000 Reichsmark 2 300 000
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SsssssSs 1222888⁸
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233 264 „ 4 263 000 Gewinne 5
99 600 Reichsmark
Sâ ² 00 S — S
Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (RM): Lospreis für alle 5 Klassen in Reichsmark (RM): 1½ = 15, ¼ = 30, ½ = 60, ¼ = 120, Doppellos = 240.
8
8
Allgemeines. 8
1. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch⸗ Süddeutschen Staatslotterie, einer rechtsfähigen Anstalt mit dem Sitz in Berlin, maßgebend.
II. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnyplan und seinen Bestimmungen abweichen, verpflichten die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie nicht.
III. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie⸗ einnehmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, auch kann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be⸗ zogen werden, soweit der Vorrat reicht.
§ 1. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (I und II) von je 400 000, zusammen 800 000 Losen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung I oder II und eine der Nummern von 1 bis 400 000. Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen I und II gelten als „Doppellose“. Rnhet sind die Lose in ganze, Viertel⸗ und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung I oder II. und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A. B. C. D. und die Achtel mit a. b. c. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der General⸗Direktion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie und die eigenhändige gedruckte oder gestempelte Namensunterschrift des zu⸗ ständigen Einnehmers, dem das Los zum Verkauf überwiesen ist. Erst durch diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers quch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keinen Anspruch auf Erneuerung (§ 6) oder Gewinnzahlung (§ 11).
Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der General⸗ Lotterie⸗Direktion hinterlegt sind, Kaufscheine auszugeben. Jeder Kaufschein muß die gedruckte oder gestempelte Namensunterschrift des Danziger Einnehmers tragen.
§ 2. Lospreis: L. Der Lospreis (Einsatz einschl. Schreib⸗
gebühr und Lotteriesteuer) beträgt
a) für Klassenlosje in jeder Klasse je ganzes Los 24 1 Reichsmark je halbes Los 12 (RM) „ Achtellos 3
b) für Kauflose (§ 8) der 2. Klasse der 3. Klasse der 4. Klasse der 5. Klasse je ganzes Los 48 RM 72 RM 96 Koeh 120 Fn „ halbes „ 24 „ “ 48 60 „ Viertellos 12 „ 2öe 24 „ 30 „ Achtellos 6 „ 9 . 127 „ 15
Für „Doppellose“ ist das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.
II. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein⸗ nehmern verboten.
§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein⸗ nehmer verkauft. Diese dürfen nur nach der Vorschrift des § 1 aus⸗ gefertigte Lose ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit⸗ oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Von Namens⸗
(RM)
spiel nimmt die General⸗Lotterie⸗Direktion keine Kenntnis.
§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung: I. Eine Vor⸗ auszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist verpflichtet, die vorausgezahlten Einsätze zur General⸗Lotteriekasse abzuführen. Die Vorauszahlung ist indessen für die Lotterieverwaltung nur insoweit wirksam, als der Einnehmer darüber eine mit dem Stempel der General⸗Lotterie⸗ Direktion versehene Quittung auf rotem Papier ausgestellt hat. Von der Beachtung planmäßiger Vorschriften (§§ 6, 11, 13) entbindet die Vorauszahlung nicht.
enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen mit dem Stemvel der General⸗Lotterie⸗Direktion versehenen f weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen, der dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinn⸗ fall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (§§ 7 und 8) für die neue Klasse ermächtigt wird. Werden für solche Gewahrsam⸗ lose Einsätze für spätere Klassen vorausgezahlt (§ 4 Ziffer 1), so werden Quittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ausgefertigt. Zur Vermeidung des Verlustes eines Gewinnanspruchs hat der Hinterleger die Bestimmung des § 14 Ziffer III zu beachten. Gegen Rückgabe des Gewahrsamscheins kann der Hinterleger, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahrsamscheins in Verwahrung des Einnehmers belassen hat, jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.
§ 5. Ziehungen: I. Es werden 2 Ziehungsräder benutzt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der G“ der 1. Klasse werden für die ganze Lotterie die Losnummerröllchen mit den auf⸗ gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (I und II) tragen, in das Nummernrad ein⸗ geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn⸗ röllchen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufweist, in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme des Röllchens mit dem Hauptgewinn von 1 000 000 Reichsmark, an dessen Stelle am letzten Ziehungstage der Schlußklasse vor Ziehungs⸗ beginn ein zusätzliches Röllchen mit einem Gewinn von 300 Reichs⸗ mark (§ 9 1) in das Gewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen geschehen öffentlich im Ziehungssaal der General⸗Lotterie⸗Direktion in Berlin. II. Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Röllchen ent⸗ nommen und die aufgedruckte Nummer verlesen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Röllchen entnommen und der aufgedruckte Ge⸗ winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab⸗ teilungen I und II derjenige gleich hohe Gewinn, der dem gleich⸗ zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge⸗ ogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden osabteilungen (I und II) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten. III. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mit-Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der General⸗Direktion der Preußisch⸗ Süddeutschen Staatslotterie und auf Beschwerde gegen seinen Ent⸗ scheid endgültig der Preußische Finanzminister.
§ 6. Erneuerung der Klassenlose: I. Jedes Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einsatzes (Klassenlospreis s. o. § 2 Ia) für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zuständigen Einnehmer (§ 1) spätestens am letzten Erneuerungstag bis 18 Uhr Vorlegung des von dem Einnehmer durch teil⸗ weise Abtrennung seiner Namensunterschrift zu entwertenden Loses und Entrichtung des E1“ ein Neulos zu beziehen. Der jeweilige letzte Erneuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht, so verliert er seinen Anspruch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können als Kauflose (§ 8) sofort anderweit verkauft werden. II. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Los⸗ nummer wieder zugeteilt werden, sobald der Umtausch möglich ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechselten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. sind verpflichtet, die verwechselten Losnummern 5 Umtausch an den Einnehmer zurückzureichen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Umtausch von sich aus vornehmen. Ist eine von den verwechselten Losnummern bereits ezogen, so erhält der ursprüngliche Inhaber dieses Loses ein neues os zum Klassenpreis (§ 2). III. Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der Vertrieb von Losen der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler das Gegenteil nachzuweisen. 3 § 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4. Klasse gezogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos (§ 8) erwerben, soweit solche bei den Einnehmern noch verfügbar sind. § 8. Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er⸗ worben werden, muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen nachgezahlt werden (siehe § 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle se⸗ zogener Lose vom Spieler erworben werden, um sich am Spiel weiker zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung. Der Lotterieeinnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorklassen des Ersatz⸗ loses dem Spieler auszuhändigen. § 9. Hauptgewinn: Die beiden Hauptgewinne der Schluß⸗ klasse zu je 1 000 000 Reichsmark fallen auf die Nummer des Loses der Abteilung I und II, die am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird. Es erhält demnach das Los, das am letzten Ziehungstage der Schlußklasse
mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, in jeder der
v1“ 8 7
Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 2. Februar 1935. ES. 3—
je Viertellos 9 Reichsmark
oder Anteilsvermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschafts⸗ 3
II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassenloses
Gewahrsamschein auf
unter-
Die Spieler
Abteilungen I und II anstatt des Gewinns von 300 Reichsmark einen der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark (§ 5 1).
§ 10. Amtliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziehung gibt die General⸗Lotterie⸗Direktion mit ihrem Stempel und mit der ge⸗ druckten Namensunterschrift des Präsidenten der General⸗Direktion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie versehene Gewinnlisten aus. Die Gewinnlisten der 1. bis 4. Klasse erscheinen etwa 7 Tage nach Beendigung der Ziehung jeder dieser Klassen, und die Gewinnliste der 5. Klasse erscheint etwa 10 Tage nach Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen werden. Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe § 16) können sie auch von den Lotterieeinnehmern bezogen werden, olange deren Vorrat reicht. Für die Richtigkeit der amtlichen Ge⸗ winnlisten, nicht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungs⸗ meldungen und sonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis, übernimmt die General⸗Lotterie⸗Direktion die Gewähr.
§ 11. Gewinnzahlung: I. Nur der rechtmäßige Besitz des Loses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinn⸗ loses hat erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung der Ziehung derfenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung, der die amtliche Gewinnliste (§ 10) zugrunde zu legen ist. Die General⸗Lotterie⸗Direktion ist nur gegen Uebergabe des Gewinnloses zur Leistung verpflichtet. Das Gewinnlos muß daher innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zu⸗ ständigen Einnehmer (§ 1) zur Einlösung vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Einnehmer ist nicht berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. II. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die General⸗Lotterie⸗Direktion nicht ver⸗ pflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung einstweilen auszusetzen, wenn erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber kann sie alle Rechte geltend machen, die dem Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. III. Hat ein deutsches Gericht oder eine deutsche Verwaltungsbehörde die Auszahlung an den Inhaber durch eine vorschriftsmäßig zugestellte einstweilige Verfügung, Zahlungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, so ist der Ein⸗ nehmer verpflichtet, die Zahlung so lange auszusetzen, bis die Ver⸗ fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtskräftige Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. IV. Vermag der Einnehmer nach Ablauf von zwei Wochen (Abs. I) einen Gewinn von 1000 Reichs⸗ mark und darüber nicht sogleich zu zahlen, so kann sich der In⸗ haber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die General⸗Lotterie⸗Direktion einreichen. Die planmäßigen Gewinne zu 100 000 Reichsmark und darüber zahlt die General⸗Direktion aus. Wenn gegen die Auszahlung keine Bedenken bestehen, wird die General⸗Lotterie⸗ Direktion dem Losinhaber den Gewinn durch die General⸗Lotterie⸗Kasse auszahlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Post über⸗ mitteln lassen.
§ 12. Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne sind unter Abzug von 20 vH bar zahlbar. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Spieler auf Verlangen über den ihm hiernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der General⸗Lotterie⸗Direktion vom 25. Januar 1935 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.
§ 13. Abhanden gekommene Lose: I. Das Abhanden⸗ kommen eines Loses hat der Spieler, wenn er nicht das gerichtliche Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer (§ 1) ungesäumt unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich in deutscher Sprache anzuzeigen. II. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. III. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (§§ 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder — vorausgesetzt, daß gegen seine Berechtigung keine Bedenken bestehen — das Neulos ausgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwoche vor Beginn der nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag ent⸗ richtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmungen des § 14 II. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, so hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, auch Vor⸗ namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesitzers des Loses — zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses zur Vermei⸗ dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist — unter Einschreibung unverzüglich anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus⸗ zuhändigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen (§ 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist (§ 11 III), daß er zur Verfügung über das Los nicht berechtigt ist. Die General⸗Lotterie⸗Direktion ist in einem solchen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedoch ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist gegen den Eigenbesitzer im Aufgebotsverfahren die einstweilige Berfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere Personen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden diese von der General⸗Lotterie⸗Direktion so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Ge⸗ richt durch Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausge⸗ händigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlust⸗ anmelder tatsächlich empfangsberechtigt ist. VI. Uebrigens haftet die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie den Anmeldern vermißter Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außerachtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.
§ 14. Verfallzeit der Gewinne: IJ. Der Gewinnanspruch erlischt mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungs⸗ tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. 11. Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt (§ 13), so er⸗ lischt der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge⸗ winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner⸗ halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein. III. War das Los gemäß § 4 Ziffer II gegen Ausstellung eines Gewahrsamscheins im Gewahrsam des Einnehmers gelassen, so erlischt gegenüber der General⸗Lotterie⸗Direktion der Anspruch aus dem Schein mit dem Ablauf von vier Monaten nach dem letzten Ziehungstag 5. Klasse der Lotterie, über die der Schein lautet.
§ 15. Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur I. Klasse einer Lotterie besteht nicht.
Die General⸗Lotterie⸗Direktion behält sich vor, zur Anpassung des Loseverkaufs an den Bedarf einzelne Losabschnitte aller Los⸗ nummern, soweit sie nicht als ganze oder Doppellose aufgelegt sind, vom Verkauf auszuschließen.
§ 16. Postgebühren: Im Geschäftsverkehr mit dem Ein⸗ nehmer hat der Spieler alle Postgebühren tragen. Ebenso trägt
der Spieler alle Postgebühren, die bei Auszahlung der Gewinne durch die General⸗Direktion entstehen.
Wird die Zusendung der Lose und Gewinnlisten (§ 10) durch die Post gewünscht, so haben die Spieler ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Einnahme gespielten Lose für jede Klasse einen Pauschal⸗ betrag von 0,25 RM im Ortsverkehr und 0,30 RM im Fernverkehr zu entrichten, durch den der Kaufpreis für die Gewinnlisten und die Postgebühren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit dem Spieler ab⸗
Verkehrswesen.
Neuregelung der laufenden Verkehrsüberwachung. Motorisierte Polizeipatrouillen für die Land⸗ straßen.
Die Hauptaufgaben der Verkehrspolizei neben der Verkehrs⸗ regelung bestehen in der laufenden Ueberwachung des Verkehrs und in der Durchführung der Verkehrskontrollen. Der Verkehrs⸗ olizeireferent im Reichs⸗ und Preußischen Innenministerium, Regierungsrat Dr. Schifferer, kündigt im Organ des Kameradschaftsbundes der Polizeibeamten an, daß die laufende Ueberwachung des Verkehrs demnächst eine Neuregelung erfahren wird. Es ist beabsichtigt, motorisierte Straßenpolizeipatrouillen einsetzen, welche einen dauernden Ueberwachungsdienst auf den Ftösert gen außerhalb der Städte durchführen sollen. Die Ver⸗ kehrskontrollen hätten sich als wirkungsvollste Maßnahme zur Ver⸗ besserung der Verkehrsverhältnisse und zur Beseitigung unzuver⸗ lässiger Elemente aus dem Straßenverkehr erwiesen. Es müsse grundsätzlich daran festgehalten werden, daß die Verkehrskontrollen den gesamten Fahrzeugverkehr und den Fußgängerverkehr um⸗ fassen. Dr. Schifferer stellt auf Grund seiner Beobachtungen fest, ba⸗ die Felttei⸗ und Gendarmeriebeamten vielfach geneigt seien, dem Kraftfahrzeug mehr Beachtung zu schenken als den übrigen Verkehrsteilnehmern. Es gehe natürlich nicht an, daß bei Fahr⸗ zeugkontrollen die beteiligten Beamten sich ausschließlich mit Kraftfahrzeugen befassen, während hinter ihrem Rücken Rad⸗ fahrer mit unbeleuchteten Fahrrädern oder . Rückstrahler vorbeifahren. Erhöhte Aufmerksamkeit müsse bei diesen Kon⸗ trollen auch den landwirtschaftlichen Fuhrwerken gewidmet wer⸗ den, bei denen die Beleuchtungsvorschriften in weitestem Umfange noch nicht beachtet würden. Die fortschreitende Praxis und längere Uebung, so erklärt der Referent zum Schluß, werde zweifellos in Kürze dazu führen, daß die so notwendigen Ver⸗ kehrskontvollen ohne Behinderung des Verkehrs und ohne ver⸗ meidbare Verzögerungen durchgeführt werden.
Tagung der Postsportler.
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Post⸗Sportvereine veran⸗ staltet am 10. Februar anläßlich ihres achtjährigen Bestehens in Würzburg eine Tagung, die mit einer Saarkundgebung und dem 1. Süddeutschen Postschützentreffen verbunden wird. Außer zahl⸗ reichen Vertretern der Postsportvereine werden auch die Sport⸗ sachbcarbeiter des Reichspostministeriums und fast aller Reichspost⸗ direktionen sowie der Beauftragte des Reichssportführers und Ver⸗ treter der Reichsbahnsportler an der Tagung teilnehmen. Durch 155 Vereinssgründungen im letzten Jahr ist die Arbeitsgemeinschaft auf 320 Postsportvereine mit 1300 Abteilungen und über 130 000 Mitgliedern angewachsen. Die beiden 1934 durchgeführten Reichs⸗ wettkämpfe brachten die beispiellose Beteiligung von 20 501 Post⸗ schützen und 4842 Postschwimmern. Beide Veranstaltungen werden 1935 eine wesentliche Beteiligungssteigerung erfahren. Im neuen Jahr werden auch wieder in allen Landesteilen Postsporttreffen organisiert und in Leipzig ein Uebungsleiterlehrgang durchgeführt werden; eine deutsche Postmannschaft wird sich wieder am inter⸗ nationalen Schießen der europäischen Postsportorganisationen be⸗
Aus der Verwaltung.
Die Umsatzsteuer wird über 2000 Millionen erbringen.
Senkung in absehbarer Zeit ausgeschlossen.
Der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Fritz Rein⸗ hardt, macht in der von ihm herausgegebenen „Deutschen Steuer⸗ Zeitung“ darauf aufmerksam, daß die Umsatzsteuer als Haupt⸗ einnahmequelle des Reiches das Rückgrat des Reichshaushalts dar⸗ stelle. Die Einnahmen des Reiches würden im Rechnungsjahr 1934 etwa 8600 Millionen Reichsmark betragen. Dabei würden allein etwa 1900 Millionen Reichsmark aus der Umsatzsteuer kommen, was rund 24 % der Gesamteinnahme bedeute. Im Rech⸗ nungsjahr 1935 werde das Aufkommen an Umsatzsteuer wahr⸗ scheinlich 2000 Millionen Reichsmark übersteigen. Da im Jahre 1932 zum Beispiel nur rund 1,35 Milliarden an Umsatzsteuer ein⸗ genommen wurden, liege eine sehr beträchtliche Erhöhung vor, in der sich die Vermehrung der Umsätze als Ausfluß der verschiede⸗ nen Maßnahmen der Arbeitsschlacht bekunde. Der Staatssekretär sagt noch, daß das Gesamtaufkommen des Reiches an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben im Rechnungsjahr 1934 um etwas über 1000 Millionen Reichsmark sein werden als im Rechnungs⸗ jahr 1933 und daß allein 400 Millionen der Mehreinnahme auf die Umsatzsteuer entfallen. Eine Beseitigung der Umsatzsteuer zu erwägen, würde, so erklärt Reinhardt, bedeuten, auf das Rück⸗ grat der Reichsfinanzen und auf eine wichtige Voraussetzung zur Durchführung der Maßnahmen im Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit zu verzichten. Es werde weder jemals eine Beseitigung noch in absehbarer Zeit eine Senkung der Umsatz⸗ steuer in Erwägung gezogen werden können. Hinsichtlich der Landwirtschaftlich und des Binnengroßhandels habe eine be⸗ sondere Situation vorgelegen. Eine allgemeine Herabsetzung des Satzes von 2 % sei nicht in Aussicht genommen. Sobald die Lage des öffenlichen Haushalts, gesamtsteuerlich gesehen, zu einer Ver⸗
minderung des Steuerbedarfs führen sollte, würde in erster Linie
an eine — Senkung der Einkommen⸗ und der Gewerbesteuer
gedacht werden müssen, weil eine Senkung dieser Steuern tatsäch⸗
lich eine Entlastung der Steuerpflichtigen bedeuten und die weitere Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Dinge unseres Volkes gewährleisten würde. Eine allgemeine Sen⸗ kung der Einkommensteuer würde zur Erhöhung der Kaufkraft aller Volksgenossen und zusammem mit der allgemeinen Senkung der Gewerbesteuer zur Förderung des Unternehmungsgeistes in der Wirtschaft führen. 8
gegolten werden. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert. Er kann auch für alle Klassen im voraus gezahlt . — 8 Die Postgebühren für Einschreiv⸗ und Nachnahmesendungen, die auf ausdrücklichen Wunsch der Spieler erfolgen, haben diese besonders zu tragen. Berlin W 35, den 25. Januar 1935.
General⸗Direktion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie.
8 8 teiligen. Zur Förderung der Breitenarbeit in den Postsportver⸗ einen hat die Arbeitsgemeinschaft für 1935 insgesamt 600 künst⸗ lerisch ausgeführte Erzschalen gestiftet.
Hamburgs Seeverkehr nimmt zu.
Hamburg, 1. Februar. Die außerordentliche Belebung des Binnenmarktes und der Neuaufbau der deutschen Außenwirtschaft haben, wie das Handelsstatistische Amt Hamburg mitteilt, im Jahre 1934 die Entwicklung des hamburgischen Seeverkehrs ent⸗ schieden beeinflußt. Während im Jahre 1933 der seit Beginn der Weltwirtschaftskrise zu verzeichnende ständige Rückgang des Waren⸗ verkehrs zum Stillstand kam, ergab sich 1934, besonders im letzten Vieretljahr, zum ersten Male wieder eine bemerkenswerte Be⸗ lebung, die gegenüber dem Vorjahr 723 000 t oder 3,7 % betrug. An dieser Entwicklung war aber ausschließlich der Wareneingang beteiligt, der eine Zunahme um 1 089 000 t oder 8,4 % aufwies während der Warenausgang weiter um 366 000 t oder 5,5 % abnahm. Damit hat der Seeverkehr Hamburgs wieder 71 % des bisher höchsten Umschlags im Jahre 1929 erreicht, darunter der Wareneingang 75 und der Warenausgang 64 %. Infolge der engen Verflechtung Hamburgs in die deutsche Wirtschaft hat der erhöhte Rohstoffbedarf der deutschen Industrie eine erhebliche Steigerung der Rohstoffzufuhren zur Folge gehabt.
Auch hinsichtlich der Herkunftsländer sind stärkere Verände⸗ rungen im Jahre 1934 eingetreten. Die Neugestaltung der Ein⸗ fuhrwirtschaft brachte eine Umlagerung von den überseeischen Ge⸗ bieten zu den europäischen Ländern mit sich. Im Gegenfatz zum Wareneingang ist der Warenausgang im Jahre 1934 gesunken. Allerdings weist der Versand nach wichtigen Gebieten des ham⸗ burgischen Ueberseehandels, insbesondere nach Süd⸗ und Mittel⸗ amerika, ferner nach Afrika, der Türke und Japan eine beachtens⸗ werte Zunahme auf, die als Erfolg sowohl der handelspolitischen Maßnahmen als auch der engen Zusammenarbeit der deutschen Industrie mit dem hamburgischen Exporthandel gewertet werden kann. Zugenommen hat auch in Verfolg der binnenwirtschaftlichen Maßnahmen der Verkehr nach der deutschen Ostseeküste, der mit 536 000 t im Versand eine bisher noch nicht verzeichnete Höhe erreichte.
Die Belebung des hamburgischen Warenverkehrs hatte natur⸗ gemäß auch eine Zunahme des Schiffsverkehrs zur Folge. Die Seeschiffahrt ist in der Ankunft um 662 000 NRT. oder 3,7 % und im Abgang um 550 000 NRT. oder 3,1 % gestiegen. Be⸗ merkenswert ist hierbei, daß die deutsche Schiffahrt verhältnis⸗ mäßig fast doppelt so stark gestiegen ist wie der gesamte Schiffs⸗ verkehr. Infolgedessen erhöhte sich ihr Anteil am gesamten Schiffseingang von 44,4 auf. 45,5 %. Außerdem konnte ein Teil der aufgelegten Tonnage wieder in Fahrt gesetzt, ein anderer Teil programmäßig abgewrackt werden, so daß Ende 1934 nur noch 12 Schiffe mit 36 500 NRT. Auflagen gegenüber 50 Schiffen mit 137 600 NRT. Ende 1933. Das bedeutet eine erhebliche Abnahme um 100 100 NRT. Dieses Ergebnis ist um so erfreulicher, als die deutsche Schiffahrt in hartem Wettbewerb mit der Schiffahrt anderer Länder steht, die durch entwertete Währungen und Schiffahrtssubventionen einen bedeutenden Vorsprung hat. 8.
b Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater
in der Zeit vom 3. bis 11. Februar.
.“X“ 8. Staatsoper. 111“ 1 Sonntag, den 3. Febr. Der Ring des Nibelungen 2. Tag Siegfried. Musikal. Leitung: Krauß. Beginn:
18 ½¼ Uhr. Der Bettelstudent. Musitkalische
den 4. Febr.
eitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 5. Febr. La Traviata. Musikal. Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr.
Mittwoch, den 6. Febr. Der Ring des Nibelungen 3. Tag. Götterdämmerung. Musikal. Leitung: Krauß. Be⸗ ginn: 18 ½ Uhr.
Donnerstag, den 7. Febr. Der Bettelstudent. Musikal. Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr.
Freitag, den 8. Febr. Otello. Musikal. Leitung: Swarowsky a. G. Beginn: 20 Uhr.
Sonnabend, den 9. Febr. Die Zauberflöte. Musikal. Leitung: Blech. Beginn: 19 ½ Uhr.
Sonntag, den 10. Febr. Ai da. Musikal. Leitung: Blech. Beginn: 19 ½ Uhr. 1
Montag, den 11. Febr. Derfliegende Holländ er. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. 8
Staatliches Schauspielhaus.
Sonntag, den 3. Febr. Das Glas Wasser. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 4. Febr. Pygmalion. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den 5. Febr. Der Gro e Kurfürst. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, den 6. Febr. Heroische Leidenschaften. Die
Tragödie des Giordano Bruno. Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 7. Febr. Heroische Leidenschaften. Die
Tragödie des Giordano Bruno. Beginn: 20 Uhr. Freitag, den 8. Febr. König Lear. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 9. Febr. Das Glas Wa 8 er. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, den 10. Febr. König Lear. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 11. Febr. Pygmalion. Beginn: 20 Uhr.
Die Ausstellungen der Preußischen Akademie der Künfte.
Am Sonnabend, dem 2. Februar, wird in der Akademie der Künste am Pariser Platz die aus Anlaß des 120. Geburtstages und 30. Todestages des Künstlers von der Akademie in Gemein⸗ schaft mit der Nationalgalerie veranstaltete Adolph Menzel⸗Aus⸗
ellung vor geladenem Publikum eröffnet. Bei der Eröffnungs⸗
feier werden Professor Dr. Georg Schumann als stellver⸗ tretender Präsident der Akademie und Professor Dr. Hans Mackowsky als Vertreter des Direktors der Nationalgalerie sprechen. Von Sonnabend 2 Uhr ab ist die Ausstellung allgemein zugänglich. Sie wird bis Anfang März dauern. 81
An die Menzel⸗Ausstellung shne ich in der Akademie im März und April eine große Ausstellung Polnischer Kunst an, die