1935 / 32 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Auf die Befugnis des Direktors, die förmliche Fastan und den Inhalt ihm vorgelegter Entwürfe zu ändern, finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäß Anwendung. 8

§ 20. 8

Der Direktor kann den Ministerialräten seiner Abteilung in

besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiungen gewähren

3. Die Ministerialräte.

(1) Der Ministerialrat ist Sachbearbeiter und Leiter des ihm zugewiesenen Prüfungsgebietes. 8 8

(2) Dem Ministerialrat werden zur Bearbeitung seines Prüfungsgebietes Prüfungsbeamte zugewiesen. 1 .

(3) Der Ministerialrat leitet die dienstliche Tätigkeit der ihm ugewiesenen Prüfungsbeamten und beaufsichtigt sie als ständiger ö des Präsidenten; er kann zu diesem Zwecke den Prüfungsbeamten im Rahmen der ihm vom Präsidenten über⸗ ragenen Befugnisse Weisungen erteilen

§ 22.

Dem Ministerialrat liegt insbesondere ob: 8

a) die Geschäfte auf die Prüfungsbeamken zu verteilen und deren Vertretung zu regeln,

b) für die Prüfungsbeamten seines Prüfungsgebietes einen Arbeitsplan aufzustellen,

c) für die Durchführung der Prüfungen den Prüfungsbeamten allgemein oder für den Einzelfall Richtlinien zu geben

d) dafür zu sorgen und sich erforderlichenfalls durch selbständiges Eindringen in den Prüfungsstoff davon zu überzeugen, daß die seinem Prüfungsgebiet zugewiesenen Prüfungsbeamten die ihnen obliegenden Arbeiten ordnungs⸗

mäßig und fristgerecht ausführen. 1““

Der Ministerialrat ist dafür verantwortlich, daß 88

a) die zu seinem Prüfungsgebiet gehörenden Aufgaben ord⸗ nungsmäßig und fristgerecht erledigt werden,

b) die von ihm gezeichneten Entwürfe den aus den Unterlagen ersichtlichen Tatbestand richtig wiedergeben und erschöpfen, und daß in diesen Entwürfen alle für die Entscheidung des einzelnen Falles in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, an Entscheidungen, die innerhalb seines Prüfungsgebietes vorbereitet werden, alle sachlich beteiligten Beamten des Rechnungshofs mitwirken, keine Erinnerung als erledigt betrachtet wird, ehe nicht sämtliche Gesichtspunkte, die für die tatsächliche und recht⸗ liche Beurteilung des Einzelfalles in Betracht kommen, erschöpfend behandelt und gewürdigt worden sind, alle erheblichen oder grundsätzlichen Angelegenheiten seines Prüfungsgebietes oder sonstige wichtige Vorkommnisse aus seiner dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis des Abteilungs⸗ direktors gebracht werden, in Fällen, in denen der Sachverhalt es erfordert, Bemer⸗ kungen des Rechnungshofs zur Reichshaushaltsrechnung, Berichte über wesentliche Anstände aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie Bei⸗ träge zur Denkschrift des Präsidenten oder zu den Mit⸗ teilungen des Rechnungshofs an die Reichsregierung auf⸗ gestellt und rechtzeitig im Entwurf vorgelegt werden.

§ 24.

Der Ministerialrat hat, um die richtige und gleichmäßige Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestim⸗ mungen durch den Rechnungshof sicherzustellen, über Angelegen⸗ heiten seines Prüfungsgebietes von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung die Entscheidung eines Senates oder des Großen Senates bei dem Prasidenten zu beantragen. Das gleiche gilt bei nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten mit Direktoren und Ministerialräten.

Der Ministerialrat hat die sich bei der Erledigung der Angelegenheiten seines Prüfungsgebietes ergebenden Schwierig⸗ keiten und Mängel abzustellen. Soweit er im Rahmen seiner Zuständigkeit hierzu nicht in der Lage ist, hat er den Abteilungs⸗ direktor oder durch diesen den Präsidenten zu unterrichten. Ent⸗ sprechendes gilt für wichtigere Wahrnehmungen, die er in seiner Eigenschaft als ständiger Beauftragter des Präsidenten nach § 21 Abs. 3 macht. .“ § 26.

Der Ministerialrat, der Streichungen oder sachliche Aende⸗ rungen in Verfügungsentwürfen vornimmt, mit denen die aus der Prüfung der Rechnungen sich ergebenden Erinnerungen der Verwaltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung mitgeteilt werden, hat in der Regel den beteiligten Prüfungsbeamten vor Weiterleitung der Sache an den Direktor Gelegenheit zur Aeuße⸗ rung zu geben und hierüber einen Vermerk dem Vorgang bei⸗

ufügen. zufüg § 27.

Der Ministerialrat, der mit der Vornahme örtlicher Prüfungen⸗

an Stelle des Rechnungshofs beauftragt ist 90 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RHO.), ist befugt, über die Aufstellung von Ex⸗ innerungen des Rechnungshofs zu entscheiden, Erinnerungen nach § 103 RHO. den Verwaltungsbehörden zur Beantwortung und Erledigung mitzuteilen sowie die Erinnerungen und bhs⸗ Beant⸗ wortung und Erledigung mit den Verwaltungsbehörden zu erörtern. § 28. Ministerialrat kann den Prüfungsbeamten seines Prü⸗ fungsgebietes in besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiungen gewähren.

§ 29.

Einem Hilfsarbeiter kann in Fällen, in denen eine andere Regelung nicht möglich ist, die Wahrnehmung der Geschäfte eines Ministerialrats mit den sich daraus nach dem §§ 21 bis 26 und 28 ergebenden Pflichten und Rechten von dem Präsidenten über⸗ tragen werden. Der Hilfsarbeiter kann nicht zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Senates oder des Großen Senates bestellt werden. 4. Die Prüfungsbeamten.

(1) Die Prüfungsbeamten haben die ihnen zugeteilten Prü⸗ fungsarbeiten mit Einschluß des sich daraus ergebenden Schrift⸗ wechsels unter Beachtung der dem Rechnungshof durch die Reichs⸗ haushaltsordnung und andere Gesetze und Verordnungen auf⸗ erlegten Pflichten sowie unter Einhaltung der für die Rechnungs⸗ prüfung erlassenen Bestimmungen, der ihnen gegebenen Richt⸗ linien und etwa erteilten Weisungen ordnungsmäßig und Frist⸗ gerecht zu erledigen und die ihnen sonst zugewiesenen Geschäfte sach⸗ gemäß auszuführen.

(2) Die Prüfungsbeamten haben sich eine möglichst umfassende Kenntnis der für ihre dienstliche Tätigkeit in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen zu ver⸗ schaffen und sich über Aenderungen auf dem laufenden sn halten.

(3) Die Prüfungsbeamten haben sich mit den für ihr Ar⸗ beitsgebiet in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen und Verwaltungszwecken vertraut zu machen

ö 8 8 1“

Die Prüfungsbeamten sind dafür verantwortlich, daß

a) die Rechnungen und Kassenbücher nebst Belegen, die Bi⸗ lanzen, Gewinn⸗ und Verlustrechnungen und sämtliche sonstigen Unterlagen der Rechnungslegung von ihnen sorg⸗ fältig geprüft und alle erheblichen Mängel förmlicher und sachlicher Art erinnert werden,

b) bei der Aufstellung und Bearbeitung der Erinnerungen und bei der Erledigung des sonstigen Schriftwechsels in der förmlichen Fassung und dem sachlichen Inhalt der Ent⸗ würfe alles Erhebliche berücksichtigt und erschöpfend dar⸗ gestellt wird.

§ 32. Die Prüfungsbeamten haben die Prüfung der Rechnungen eines eh an . bis zum Ablauf des Kalenderjahres abzu⸗ schließen, in das das Ende des Rechnungsjahres fällt. Wenn besondere Umstände die Beendigung der Prüfungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt unmöglich machen, haben sie dies der Ministe⸗ rialrat rechtzeitig anzuzeigen.

Die Prüfungsbeamten haben die dem Rechnungshof außer⸗ halb der Rechnungslegung zugehenden Unterlagen und Mit⸗ teilungen, z. B. Kassenanschläge 57 RHO.), Verfügungen und Felash der obersten Reichsbehörden 100 Abs. 1 und 2 RHO.), Genehmigungen von über⸗ und außerplanmäßigen Ausgaben, im Rahmen der Aufgaben des Rechnungshofs sorgfältig zu e und erforderlichenfalls über die vom Rechnungshof zu treffenden

Maßnahmen Verfügungsentwürfe vorzulegen.

§ 34.

Die Prüfungsbeamten sind befugt, Vorschläge zur Behebung von Mängeln in der Verwaltung sowie zur Abänderung und Auslegung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsbestim⸗ mungen zu machen.

Abschnitt V. Schlußbestimmung. § 35. „Diese Geschäftsordnung tritt an die Stelle der Instruktion für den Rechnungshof des Deutschen Reichs vom 8. März 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 157) und der Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers, betreffend die Abänderung der §§ 4 und 5 der Instruktion für den Rechnungshof des Deutschen ene vom 7. April 1877 (Centralblatt für das Deutsche Reich . 182). Potsdam, den 30. Januar 1935. Der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. Saemissch.

Verlängerung der Anmeldefrist für die Wirtschaftsgruppe „Privatversicherung“.

Gemäß Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 27. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ bischer Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezember 1934) ordne ich an:

Die Anmeldefrist für die Wirtschaftsgruppe „Privatver⸗ sicherung“ wird bis zum v

28. Februar 1935 verlängert. 818

Hinsichtlich des Anmeldeverfahrens verweise ich auf meine Anordnung vom 17. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934).

Berlin, den 6. Februar 1935.

Der Leiter der K tsgruppe „Privatversicherung“. 188 3e“

Preußen.

Geschäftsordnung für die Oberrechnungskammer (GO. ORK.). Vom 30. Januar 1935.

In Ausführung des § 126 f Abs. 1 der Reichshaushalts⸗ ordnung (RHO.) vom 31. Dezember 1922 (Reichs⸗ gesetzbl. 1923 II S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 693 und 776) und des Reichsgesetzes vom 13. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 1007) sowie des Preußischen Gesetzes über die Staatshaus⸗ haltsordnung vom 15. Dezember 1933 (Gesetzsamml. S. 475) wird nach stehande Geschäftsordnung für die Oberrechnungs⸗ kammer erlassen:

Abschnitt I.

Gliederung der Oberrechnungskammer und o llgemeine Pflichten der Beamten. (1) Die Oberrechnungskammer gliedert sich in: az) die Präsidialabteilung (§§ 9 11) und 8 b) die Abteilungen für die Rechnungsprüfung (§§ 12 bis 34).

(2) Die Präsidialabteilung und die Abteilungen für die Rech⸗ nungsprüfung haben sich in ihren Arbeiten gegenseitig zu unter⸗ stützen. 8

§ 2.

(1) Die Beamten der Oberrechnungskammer haben sich dienst⸗ lich und außerdienstlich vorbildlich zu verhalten.

(2) Die Beamten der Oberrechnungskammer sind zu unbe⸗ dingter Amtsverschwiegenheit verpflichtet. .

Abschnitt II. Der Chefpräsident.

Der Chefpräsident leitet und beaufsichtigt nach § 124 Abs. 1 RHO. die gesamte Tätigkeit der Oberrechnungskammer; ihm liegt die Führung der Verwaltung, die Verteilung der Geschäfte inner⸗ halb der Oberrechnungskammer und deren Vertretu ch außen ob. 8 94 ““

(1) Der Chefpräsident ist, unbeschadet der Vorschriften der §§ 120, 121 und 121 a Abs. 1 RHO., der Dienstvorgesetzte der Beamten der Oberrechnungskammer.

(2) Er kann den Beamten der Oberrechnungskammer, unbe⸗ schadet der Vorschrift des § 126 Satz 2 RHO., Weisungen erteilen.

(3) Der Chespräsident kann nach § 125 Abs. 3 und § 126 RHO. von den Direktoren und Ministerialräten, auch soweit sie nicht in der Präsidialabteilung tätig sind, gutachtliche Außerungen erfordern.

§ 5.

(1) Der Chefpräsident trägt die Verantwortung für die vreeehgeneezi⸗ rledigung der Geschäfte der Oberrechnungs⸗ ammer

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2889

(2) Der Chefpräsident hat dahin zu wirken, daß die Ober⸗ rechnungskammer die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs⸗ bestimmungen richtig anwendet und na gleichen Grundsätzen verfährt. 11.“ § 6. [n

(1) Der Chefpräsident verteilt die Geschäfte der Ober⸗ rechnungskammer auf die Abteilungen sowie auf die Sach⸗ und Prüfungsgebiete durch einen Geschäftsplan; er bestimmt, soweit dies nicht schon durch die Reichshaushaltsordnung geschehen ist, den Umfang seiner Mitwirkung bei der Erledigung dieser Gescgsiee, GCh

der Chefpräsident regelt den Geschäftsgang der Ober⸗ rechnungskammer im Wege der Geschaftserschüftsga 8

§ 7.

. (1) Der Chefpräsident kann in Angelegenheiten, in denen ihm die Entscheidung obliegt, die förmliche Fa 82 und den fuchlichm Inhalt ihm vorgelegter Entwürfe ändern.

(2) Der Chefpräsident kann Entwürfe von Ents Oberrechnungskammer, die nach § 126 a RHO ergehen, förmlichen Fassung ändern; die geänderten Snteugehe si Abgang den beteiligten Ministerialräten und Direktoren nochmals vorzulegen. Anderungen des sachlichen Inhalts solcher Entwürfe können nur von allen an der Entscheidung der Oberrechnungs⸗ kammer beteiligten Beamten beschlossen werden. Diese Bestim⸗ mungen gelten sinngemäß hinsichtlich der Entscheidungen der Senate und des Großen Senates (§§ 126 b 126 e RHO).

(3) Der Chefpräsident kann andere Entwürfe der Ober⸗ rechnungskammer als in Absatz 2 genannt sind, in ihrer förm⸗ lichen Fassung und ihrem sachlichen Inhalt ändern. Anderungen des sachlichen Inhals dürfen das Prüfungsverfahren der Ober⸗ rechnungskammer nicht beschränken 126 Satz 2 RHO); sie sind vor Abgang den beteiligten Ministerialräten und Direktoren noch⸗ mals vorzulegen. .

(4) Für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei einer Angelegenheit um einen Entwurf 18g Absatz 2 oder nach Absatz 3 handelt, find die Vorschriften der RHO maßgebend; die letzte Ent⸗ cheidung hat der Chefpräsident nach § 126 e RHO.

§ 8.

„Der Vizepräsident hat die Rechte und Pflichten des Chef⸗ präsidenten nach den §§ 3— 7, wenn er den durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Umstände an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehinderten Chefpräsidenten vertritt oder die Befugnisse des Chefpräsidenten neben diesem insoweit ausübt. als der Chefpräsident ihm seine Vertretung übertragen hat. Das gleiche gilt für den zum Stellvertreter des Chefpräsidenten nach

119 Absatz 5 RHO ernannten oder bestimmten Direktor, wenn dieser den Chefpräsidenten vertritt.

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Abschnitt III.

Die Präsidialabteilung. § 9.

Die Präsidialabteilune der Oberrechnungskammer 125 RHO) ist, soweit der Chefpräsident nicht eine andere Regelung trifft, abgesehen vom Hauptbüro nach § 126 g Absatz 2 RHS mit der Präsidialabteilung des Rechnungshofs 9 der Geschäfts⸗ ordnung für den Rechnungshof des Deukschen Reichs) vereinigt.

§ 10.

Die Geschäfte der Präsidialabteilung werden unter der ver⸗ antwortlichen Leitung des Chefpräsidenten nach dessen Weisungen bearbeitet. v““ 1“ 8

(1) Sachbearbeiter der Präsidialabteilung sind die dieser zu⸗ gewiesenen Beamten und Angestellten, der Ministerial⸗ verwaltungsdirektor sowie die nach näherer Bestimmung des Chefpräsidenten in der Präsidialabteilung tätigen, den Aotei⸗ lungen für die Rechnungsprüfung angehörenden Direktoren und Ministerialräte der Oberrechnungskammer 125 Abs. 3 RHO.).

(2) Der Ministerialverwaltungsdirektor leitet das Hauptbüro, dessen Arbeitsgebiet durch den Geschäftsverteilungsplan be⸗ st mt wird. ““

Abschnitt IV. Die Abteilungen für die Rechnungsprüfung.

1. Allgemeines. § 12. 1 (1) Die Oberrechnungskammer erledigt die ihr auf Grund der Reichshaushaltsordnung oder anderer Gesetze und Verord⸗ nungen übertragenen Prüfungsaufgaben in Abteilungen, die in Prüfungsgebiete gegliedert sind. . (2) An der Spitze der Abteilungen stehen Direktoren; die Prüfungsgebiete wexrden Ministerialräten zugeteilt; den Mini⸗ sterialräten werden Prüfungsbeamte zugewiesen. § 13. Die Rechnungsprüfung ist so zu fördern, daß die Bemer⸗ kungen der Oberrechnungskammer einschließlich des Berichtes über wesentliche Anstände aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Denkschrift des Chef⸗ zu den durch die Geschäftsanweisung festgesetzten erminen abgeschlossen sind. § 14. Den Geschäftsgang der Senate und des Großen Senates (§§ 126 b bis 126 e RHO.) regelt der Chefpräsident im Wege der Geschäftsanweisung. 8 18

(1) Die Entscheidungen des Großen Senates sind für alle Beamten der Prüfungsabteilungen der Oberrechnungskammer bindend, die Entscheidungen eines Senates für die Beamten der Prüfungsgebiete, für die der Senat gebildet ist.

(2) Mitteilungen über das Zustandekommen der Ent⸗ scheidungen der Senate oder des Großen Senates über den Kreis der im § 120 Satz 1 RHO. genannten unabhängigen Oberrechnungskammer hinaus sind unzulässig.

2. Die Direktoren. § 16.

(1) Der Direktor führt die Abteilung und leitet ihren Ge⸗ schäftsbetrieb; er beaufsichtigt als ständiger Beauftragter des v denten die dienstliche Tätigkeit der Beamten seiner Abteilung. .

(2) Der Direktor wirkt bei der ee g der Geschäfte seiner Abteilung nach den Vorschriften der eichshaushalts⸗ ordnung und den vom Chefpräsidenten getroffenen Bestim⸗ mungen mit. .

(3) Der Direktor kann zur Erfanung dieser Aufgaben im Rahmen der ihm vom Chefpräsidenten übertragenen Befugnisse den Ministerialräten seiner Abteilung, unbeschadet des § 126 Sacz 2 RHO., allgemein oder für den Einzelfall auch hin⸗ jichtlich der vom Ministerialrat nach § 22 zu erledigenden Ge⸗ chäfte Weisungen erteilen; er kann auch von den Ministerial⸗ räten seiner Abteilung gutachtliche Aeußerungen erfordern.

§ 17. Der Direktor ist dafür verantwortlich, daß die seiner Abteilung ordnungsmäßig erledigt werden. § 18.

(1) Der Direktor hat, um die richtige und gleichmäßige An⸗ wendung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs⸗ bestimmungen durch die Oberrechnungskammer sicherzustellen, über Angelegenheiten von vrrncsabticher oder erheblicher B.

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Staatsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1935. S. 3

bei dem Chefpräsidenten zu beantragen.

deutung die Entscheidung eines Senates oder des Großen Senates Das gleiche gilt bei nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen Beamten der Oberrechnungskammer, die an einer Entscheidung nach § 126 a RHO. beteiligt sind.

(2) Der Direktor hat dafür zu sorgen, daß alle erheblichen oder grundsätzlichen Angelegenheiten sowie sonstige wichtige Vor⸗ kommnisse in seiner Abteilung zur Kenntnis des Cheiprästdenten

gebracht werden.

§ 19.

Auf die Befugnis des Direktors, die förmliche Fassung und den sachlichen Inhalt ihm vorgelegter Entwürfe zu ändern, finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäße Anwendung.

§ 20.

Der Direktor kann den Ministerialräten seiner Abteilung in besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiung gewähren.

3. Die Ministerialräte. .

§ 21. (1) Der Ministerialrat ist Sachbearbeiter und Leiter des ihm zugewiesenen Prüfungsgebietes. 8

(2) Dem Ministerialrat werden zur Bearbeitung seines Prü⸗

fungsgebietes Prüfungsbeamte zugewiesen.

(3) Der Ministerialrat leitet die dienstliche Tätigkeit der ihm

üugewiesenen Prüfungsbeamten und beaufsichtigt sie als ständiger eauftragter des Chefpräsidenten; er kann zu diesem Zwecke den Prüfungsbeamten im Rahmen der ihm vom Chefpräsidenten übertragenen Befugnisse Weisungen erteilen. § 22.

Dem Ministerialrat liegt insbesondere ob: 8

a) die Geschäfte auf die Prüfungsbeamten zu verteilen und deren Vertretung zu regeln,

b) für die Prüfungsbeamten seines Prüfungsgebietes einen Arbeitsplan aufzustellen,

c) für die Durchführung der Prüfungen den Prüfungsbeamten allgemein oder für den Einzelfall Richtlinien zu geben,

d) dafür zu sorgen und sich erforderlichenfalls durch selb⸗ ständiges Eindringen in den Prüfungsstoff davon zu überzeugen, daß die seinem Prüfungsgebiet zugewiesenen Prüfungsbeamten die ihnen obliegenden Arbeiten o mäßig und fristgerecht ausführen.

§ 23. ““

Der Ministerialrat ist dafür verantwortlich, daß

a) die zu seinem Prüfungsgebiet gehörenden Aufgaben ord⸗ nungsmäßig und fristgerecht erledigt werden,

b) die von ihm gezeichneten Entwürfe den aus den Unterlagen ersichtlichen Tatbestand richtig wiedergeben und erschöpfen, und daß in diesen Entwürfen alle für die Entscheidung des

eeinzelnen Falles in Betracht kommenden rechtlichen Ge⸗

ssichtspunkte berücksichtigt werden.

c) an Entscheidungen, die innerhalb seines Prüfungsgebietes vorbereitet werden, alle sachlich beteiligten Beamten der Oberrechnungskammer mitwirken,

d) keine Erinnerung als erledigt betrachtet wird, ehe nicht sämtliche Gesichtspunkte, die für die tatsächliche und recht⸗ liche Beurteilung des Einzelfalles in Betracht kommen, erschöpfend behandelt und gewürdigt worden sind,

ex alle erheblichen oder grundsätzlichen Angelegenheiten seines Prüfungsgebietes oder sonstige wichtige Vorkomm⸗

nisse aus seiner dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis des

Abteilungsdirektors gebracht werden,

k) in Fällen, in denen der Sachverhalt es erfordert, Bemer⸗ kungen der Oberrechnungskammer zur Staatshaushalts⸗

rechnung, Berichte über wesentliche Anstände aus der Prü⸗ fung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit

sowie Beiträge zur Denkschrift des Chefpräsidenten oder zu den Mitteilungen der Oberrechnungskammer an das Staats⸗ ministerium aufgestellt und rechtzeitig im Entwurf vor⸗ gelegt werden.

§ 24.

8

Der Ministerialrat hat, um die richtige und gleichmäßige An⸗

wendung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen durch die Oberrechnungskammer sicherzustellen, über Angelegen⸗ heiten seines Prüfungsgebietes von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung die Entscheidung eines Senates oder des Großen Senates bei dem Chefpräsidenten zu beantragen. Das gleiche gilt bei nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten mit Direktoren und Ministerialräten. 4

Der Ministerialrat hat die sich bei der Erledigung der An⸗ gelegenheiten seines Prüfungsgebietes ergebenden Schwierigkeiten und Mängel abzustellen. Soweit er im Rahmen seiner Zuständig⸗ keit hierzu nicht in der Lage ist, hat er den Abteilungsdirektor oder durch diesen den Chefpräsidenten zu unterrichten. Entsprechendes gilt für wichtigere Wahrnehmungen, die er in seiner Eigenschaft als ständiger Beauftragter des Chefpräsidenten nach § 21 Abs. 3 macht.

Der Ministerialrat, der Streichungen oder sachliche Aende⸗ rungen in Verfügungsentwürfen vornimmt, mit denen die aus der Prizung der Rechnungen sich ergebenden Erinnerungen der Ver⸗ waltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung mitgeteilt werden, hat in der Regel den beteiligten Prüfungsbeamten vor Weiterleitung der Sache an den Direktor Gelegenheit zur Aeuße⸗ rung zu geben und hierüber einen Vermerk dem Vorgang bei⸗

zufügen. § 27.

Der Ministerialrat, der mit der Vornahme örtlicher Prüfungen an Stelle der Oberrechnungskammer beauftragt ist 90 Absenr Satz 3 letzter Halbsatz RHO.), ist befugt, über die Aufstellung von Erinnerungen der Oberrechnungskammer zu entscheiden, Er⸗ innerungen nach § 103 RHO. den Verwaltungsbehörden zur Beantwortung und Erledigung mitzuteilen sowie die Erinnerungen und ihre Beantwortung und Erledigung mit den Verwaltungs⸗ behörden zu erörtern. § 28.

Der Ministerialrat kann den Prüfungsbeamten seines Prü fungsgebietes in besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiungen gewähren.

§ 29.

Einem Hilfsarbeiter kann in Fällen, in denen eine andere Regelung nicht möglich ist, die Wahrnehmung der Geschäfte eines Ministerialrates mit den sich daraus nach den §§ 21—26 und 28 ergebenden Pflichten und Rechten von dem Chefpräsidenten über⸗ tragen werden. Der Hilfsarbeiter kann nicht zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Senates oder des Großen Senates bestellt werden.

4. Die Prüfungsbeamten. 1 § 30.

(1) Die Prüfungsbeamten haben die ihnen zugeteilten Prü⸗ fungsarbeiten mit Einschluß des 889 daraus ergebenden Schrift⸗ wechsels unter Beachtung der der Oberrechnungskammer durch die Reichshaushaltsordnung und andere Gesetze und Verordnungen auferlegten Pflichten sowie unter Einhaltung der für die Rech⸗ nungsprüfung erlassenen Bestimmungen, der ihnen gegebenen Richtlinien und etwa erteilten Weisungen ordnungsmäßig und

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zu erledigen und die ihnen sonst zugewiesenen Geschäfte achgemäß auszuführen. (82) Die Prüfungsbeamten haben sich eine möglichst umfassende Kenntnis der für ihre dienstliche Tätigkeit in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen zu ver⸗ schaffen und ich über Aenderungen auf dem laufenden zu halten. (3) Die fungsheamten haben sich mit den für ihr Arbeits⸗ ebiet in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen und erwaltungszwecken vertraut zu machen.

§ 31. Die Prüfungsbeamten sind dafür verantwortlich, da

a) die Rechnungen und Kassenbücher nebst Belegen, die Bilanzen, Gewinn⸗ und Verlustrechnungen und sämtliche egag Unterlagen der Rechnungslegung von ihnen sorg⸗

ältig geprüft und alle erheblichen ängel förmlicher und achlicher Art erinnert werden,

b) bei der Aufstellung und Bearbeitung der Erinnerungen

und bei der Erledigung des sonstigen chriftwechsels in der

förmlichen Fassung und dem sachlichen Inhalt der ö

alles Erhebliche berücksichtigt und erschöpfend dargestellt wird.

§ 32.

Die Prüfungsbeamten haben die Prüfung der Rechnungen eines Rechnungsjahres bis zu den durch die Geschöftsanweifungen hgefeten Terminen abzuschließen. Wenn besondere Umstände die Beendigung der Prüfungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt unmög⸗ lich machen, haben sie dies dem Ministerialrat rechtzeitig anzu⸗ zeigen.

§ 33.

Die Prüfungsbeamten haben die der Oberrechnungskammer Sien der Kechnungalegung zugehenden Unterlagen und Mit⸗ teilungen, z. B. Kassenanschläge 57 RHO.), Verfügungen und Erlasse der obersten Staatsbehörden 100 Abs. 1 88 2 RHO.), Genehmigungen von über⸗ und außerplanmäßigen Ausgaben, im Rahmen der Aufgaben der Oberrechnungskammer sorgfältig zu prüfen und Eööö über die von der Oberrechnungs⸗ kammer zu treffenden Maßnahmen Verfügungsentwürfe vorzu⸗

legen. ““ § 34. 8 Die Prüfungsbeamten sind befugt, Vorschläge zur Behebung von Mängeln in der Verwaltung sowie zur Abänderung und

Auslegung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungs⸗ bestimmungen zu machen. 16“

Abschnitt V. Schlußbestimmung. Diese Geschäftsordnung tritt an die Stelle des Regulativs über den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer vom 22. September 1873 gesegfemumd S. 458) sowie der dieses Regu⸗ lativ abändernden Allerhöchsten Erlasse vom 27. Juli 1874 (Ge⸗

setzamml. S. 294), 11. Mai 1877 (Ge I. S. 130 d

Potsdam, den 30. Januar 1935.

Der Chefpräsident der Oberrechnungskammer. Saemiisch.

Der Binnenverkehr des Hafens Hamburg im Jahre 1934.

Infolge der besonderen Stellung, die Hamburg von jeher als Vermittler zwischen der deutschen und ea ,er Mehergal einnimmt, sind naturgemäß See⸗ und Binnenverkehr im Hafen Hamburg aufs engste miteinander verbunden. So entsprach, wie das Handelsstatistische Amt Hamburg mitteilt, die Zunahme des Warenverkehrs zur See im Jahre 1934 gegenüber 1933 um 733 000 t oder 3,7 % einer Steigerung des Binnenverkehrs um 648 000 t oder 4,2 %. Während im Seeverkehr ausschließlich der Waren⸗ eingang mit 1 089 000 t oder 8,4 % an dieser Entwicklung beteiligt war, ist es im Binnenverkehr der Warenausgang mit 721 000 t oder 9,6 %. Auch der Rückgang des Warenempfanges in Höhe von 73 000 t oder 0,9 % stand zu der Abnahme des seewärtigen Versandes um 366 000 t oder 5,5 % in Beziehung. Der Vergleich zwischen See⸗ und Binnenverkehr zeigt aber auch die steigende Verpflechtung Hamburgs in die Binnenwirtschaft. Denn die Zu⸗ nahme des gesamten Binnenverkehrs und des Warenversandes ist verhältnismäßig stärker als die Steigerung des Seeverkehrs und des Wareneinganges zur See, während die Verluste des see⸗ wärtigen Warenausganges durch stärkeren Binnenverkehr aus⸗ geglichen wurden. Dieselbe Entwicklung wies der deutsche Küsten⸗ verkehr des Hafens Hamburg im Jahre 1934 auf.

Während der langen Dauer der Niedrigwasserperiode im Jahre 1934 ist die Verkehrssteigerung fast ausschließlich dem Eisen⸗ bahnverkehr zugute gekommen. Er stieg im Empfang um 446 000 t oder 9,5 % und im Versand um 591 000 t oder 16,8 %. Der Ober⸗

Bekanntmachung.

„Auf Grund des § 7 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich folgende Bücher und Druckschriften in Februer wegen Gefährdung von Sitte und Anstand beschlagnahmt:

1. „Karriere einer Unschuld“, Roman von Eve Ellin, Amonesta⸗Verlag, Wien⸗Berlin⸗Leipzig.

2. „Die Zerrissenen“, von Ernst Lange, Drei⸗Kegel⸗Ver⸗ lag G. m. b. H., Berlin⸗Leipzig⸗Wien.

3. „Wer keine Wahl hat, hat die Qual“, von F. C. Weiß⸗ kopf, Malik⸗Verlag, Berlin.

4. „Die Möwe“, Heft 2, 1. Jahrgang, Oktober 1934, Herausgeber Viktor Lenz, Zürich.

Berlin, den 4. Februar 1935.

Der olizeipräsident in Berlin Landeskriminalpolizeiamt. J. V. Nehe

Bekanntmachung. 8

Auf Grund der Vorschriften der Gesetze vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 293) und vom 14. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 479) über die Einziehung kommunisti⸗ schen, volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens wird hiermit das im Grundbuch von Thale, Band 55, Blatt 1901, ver⸗ zeichnete Grundstück mit sämtlichem Inventar und Zu⸗ behör der früheren

Turn⸗ und Sportvereinigung e. V. in Thale zugunsten des Landes Preußen entschädigungslos eingezogen. Magdeburg, den 2. Februar 1935. 8

Der Regierungspräsident. J. V.: Berthold.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 3 der Preußischen Ge⸗ setzsammlung enthält unter:

Nr. 14222. Erlaß über die Ausübung des Gnadenrechts, vom 6. Februar 1935; 1 Nr. 14223. Erlaß über Beamtenernennungen, vom 6. Februar

935

Nr. 14224. Verordnung über die Entschädigung der Beisitzer der Einigungsstelle bei dem Amtsgericht in Aurich, vom 24. Ja⸗ nuar 1935;

Nr. 14225. Verfügung über die Bildung gemeinschaftlicher Pachteinigungsämter im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, vom 24. Januar 1935.

Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.

Zu beziehen durch: R. v. Decker’s Verlag (G. Schenck), Berlin W , Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 7. Februar 1935. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

elbeverkehr des Hafens Hamburg ist infolge der außerordentlich ungünstigen Wasserverhältnisse wieder auf einen Stand gesunken, wie er seit den letzten zehn Jahren nicht mehr zu verzeichnen war. Nur der Verkehr auf der Niederelbe zeigte in Verbindung mit den binnenwirtschaftlichen Maßnahmen eine stärkere Verkehrs⸗ belebung. Der Anteil der deutschen Fahrzeuge an der gesamten Binnenschiffahrt ist von 90,3 auf 92,3 % gestiegen 8 9.

Im Hamburger Hafen aufliegende Seeschiffe.

Am 1. Februar 1935 lagen im Hamburger Hafen 26 See⸗ schiffe (davon 24 deutsche und 2 englische) mit 91 865 BRT auf gegen 12 (10 deutsche und 2 englische) Seeschiffe mit 69 192 BRT am 1. Januar 1935. Die Erhöhung der Zahl der aufliegenden Schiffe erklärt sich ausschließlich durch die Eisverhältnisse in der

stsee und ist eine jährlich um die gleiche Zeit wiederkehrende Erscheinung. 11“

Ab 1. März Reichsbahntarif im Saarland.

Im Amtsblatt der Regierungskommission des Saargebietes wird bekanntgegeben, daß ab 28. Februar sämtliche Tarife der Saarbahnen außer Kraft gesetzt werden. Ab 1. März gelten die Binnentarife der Deutschen

ingewiesen, daß die Aufhebung im

, m enehmen mit der deutschen eichsregierung erfolgt.

Aus der Verwaltung.

Preußens Aufbauarbeit 1934.

59 Gesetze und fast 250 Gesetzesverordnungen.

Die vom Ministerpräsidenten Göring geführte Preußische Staatsregierung hat im Jahre 1934 eine umfangreiche Aufbau⸗

arbeit auf den verschiedensten Verwaltungsgebieten geleistet. Aus einerjetzt herausgekommenen amtlichen Uebersicht ergibt sich, daß im Berichtsjahre von der Preußischen Regierung 59 Gesetze und 247 Gesetzesverordnungen und wichtige Verfügungen allein in der Preußischen Gesetzsammlung verkündet worden sind. Entsprechend dem nationalsozialistischen Staatsaufbau handelte es sich dabei vorwiegend um die Anpassung bzw. Ersetzung unzweckmäßiger Be⸗ stimmungen aus der Vergangenheit. Hierher gehört z. B. das Gesetz zur Aenderung der Bestimmungen über die Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung landwirt chaftlicher Kredit⸗ institute ferner das Gesetz zur Aenderung der estimmungen über die Neugliederung von Landkreisen und die Aenderung der Vor⸗ schriften über die Bildung von Gesundheitskommissionen. Auch wurden die maßgebenden Gesetzesbestimmungen über das Polizei⸗ beamtenwesen, über die Bekämpfung der Tuberkulo e, über die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, über die gaseänüboreitee innerhalb des Staatsministeriums, über die Bekämpfung über⸗ tragbarer Krankheiten, über das Dienststrafrecht, über die Aus führung des Kampfes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher usw. neu gefaßt. Von den wichtigen neuen Gesetzen seien erwähnt das preußische Jagdgesetz, das Gesetz über Amtsbezeichnungen, das Gesetz über das Landjahr und das Gesetz über die Verfassung der

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Neue Urlaubsregelung für die Jugendlichen in den Reichsbetrieben.

Der Reichsfinanzminister hat eine für alle Reichsverwal⸗ tungen und Reichsbetriebe gültige Urlaubsregelung für Lehr⸗ linge und Jungarbeiter erlassen. Danach ist Jungarbeitern und Angestellten bis zum vollendeten 18. Lebensjahre sowie Lehr⸗ lingen, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub in einem Sommerlager (Hitlerlager) zubringen, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge insoweit zu gewähren, als der ihnen nach der Tarif⸗ oder Dienstordnung zustehende öe unter 14 Tagen zurückbleibt. Voraussetzung ist, daß die Festsetzung des Urlaubs bzw. der Einberufung von den örtlichen Stellen der Deutschen Arbeitsfront im Einvernehmen mit der Dienststelle Auf die weibliche Jugend findet diese Festsetzung eben⸗ falls insoweit Anwendung, als ihre Zusammenfassung in ähn⸗ licher Weise wie bei den männlichen Jungarbeitern von der Deut⸗ schen Arbeitsfront durchgeführt wird. Die Altersgrenze kann bei den weiblichen Arbeitskräften bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erstreckt werden. Irgendwelche Zahlungen von Beiträgen usw. zu den Kosten des Sommerlagers durch die Dienststellen erfolgen

nicht. Die Regelung ist zunächst auf das am 1. April beginnende

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Urlaubsjahr 1935 beschränkt.

Durchschnittsbetrag der Ehestandsdarlehen 600 NM. In einem Runderlaß, der der Reichsfinanzminister zur Er⸗ läuterung der neuen gesetzlichen Bestimmungen über Ehestands⸗ darlehen herausgegeben hat, wird mitgeteilt, daß die zur Ver⸗

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Es wird hierbei darauf

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