Reichs⸗
“
und Sta
Bekanntmachung.
Anuf Grund der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des Außenhandels vom 10. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 10) wird das als Anlage zum § 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des Außenhandels vom 18. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 744) veröffent⸗ lichte Verzeichnis der Außenhandelsstellen unter Berücksichtigung aller inzwischen eingetretenen Aenderungen in der nunmehr
geltenden Fassung nachstehend bekanntgegeben:
Verzeichnis der Außenhandelsstellen.
Bezeichnung
Bezirk Sitz
Außenhandelsstelle für Ostpreußen (Preußen).
Außenhandelsstelle für Schlesien *
Außenhandelsstelle für Berlin, Bran⸗ denburg, Pommern und die Grenz⸗ mark
Außenhandelsstelle für Ostthüringen
Außenhandelsstelle für Mitteldeutschland
Sachsen und
Außenhandelsstelle für Nordbayern und Südthüringen
Außenhandelsstelle für Südbayern . b u“ Passau. Außenhandelsstelle für Württemberg
Außenhandelsstelle für Baden und die Pfalz
Außenhandelsstelle für das Rhein⸗Main⸗ Gebiet
Außenhandelsstelle für das Rheinland Außenhandelsstelle für den Niederrhein Außenhandelsstelle für das Bergische
Land pertal. Außenhandelsstelle für Südwestfalen
Außenhandelsstelle für Nordwestfalen und das Ruhrgebiet
Außenhandelsstelle für Niedersachsen⸗ Kassel
Außenhandelsstelle für das Weser⸗Ems⸗ Gebiet
Außenhandelsstelle für Ha burg und
die Nordmark 8 Flensburg,
Bezirk der Industrie⸗ und Handelskammer in Königsberg
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Breslau, Görlitz, Hirschberg (Riesengebirge), Liegnitz, Oppeln, Sagan, Schweidnitz und Kreis Fraustadt.
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder), Schneidemühl (ohne Kreis Fraustadt), Stettin, Stolp (Pommern).
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Chemnitz, Dresden, Gera, Leipzig, Plauen (Vogtland), Zittau.
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Dessau, Erfurt, Hal⸗ berstadt, Halle (Saale), Magdeburg, Nordhausen, Weimar und Kreis Schmalkalden.
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Bayreuth, Coburg, Nürnberg, Regensburg, Sonneberg (Thüringen), Würzburg (ohne die Bezirke der Handelsgremien Aschaffenburg und Miltenberg).
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Augsburg, München,
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Reutlingen, Rottweil, Stuttgart, Ulm (Donau), der Landesstelle Hohenzollern der Industrie⸗ und Handelskammer in Frankfurt (Main) und Bezirk Wimpfen.
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Freiburg (Breisgau), Karlsruhe (Baden), Konstanz, Ludwigshafen (Rhein), Mannheim, Pforzheim, Schopfheim.
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Bingen (Rhein), Darmstadt (ohne Wimpfen), Frankfurt (Main) ohne den Bezirk der Landesstelle Hohenzollern, Friedberg (Hessen), Gießen, Mainz, Offenbach (Main), Worms und der Handelsgremien Aschaffenburg und Miltenberg.
Bezirke der Industrie⸗- und Handelskammern in Aachen, Idar (Nahe), Koblenz, Köln, Trier.
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Düsseldorf, Krefeld, München⸗Gladbach. 8
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Solingen und Wup⸗
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Arnsberg (Westfalen), Hagen (Westfalen), Siegen.
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Münster (Westfalen).
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Bielefeld, Braun⸗ schweig, Detmold, Göttingen, Hannover, Kassel (ohne Kreis Schmalkalden), Lüneburg, Stadthagen, Verden (Aller) (ohne den Gemeindebezirk Hemelingen).
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Bremen, Emden (Ostfriesland), Oldenburg (Oldenburg) (ohne den Bezirk der Zweigstelle Eutin), Osnabrück, Wesermünde⸗Geestemünde und Gemeindebezirk Hemelingen. 8
Bezirke der Industrie⸗ und Handelskammern in Altona (Elbe),
Hamburg,
Rostock und der Zweigstelle Eutin der Industrie⸗ und Handels⸗
kammer Oldenburg (Oldenburg).
Königsberg (Preußen)“
Breslau
Leipzig Halle (Saale)
Nürnberg
München
Stuttgart Mannheim
Frankfur ain)
1uu“
Düsseldorf Wuppertal
Bremen
Hamburg
Harburg⸗Wilhelmsburg, Kiel, Lübeck,
Anmerkung: Einzelne kleine Gebietsteile, die innerhalb der vorstehend angeführten Grenzen liegen (Enklaven), werden den Be⸗
zirken zugeteilt, die diese Gebietsteile umschließen. Berlin, den 11. Februar 1935.
Der Reichswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. V.: Posse.
11“ EE11“
Anordnung Nr. 69 der Wirtschaftlichen Vereinigung der deutschen Obst⸗ und Gemüseverwertungsindustrie und verwandter Be⸗ triebe, betr. Errichtung einer Abteilung Zitronat.
Zur Wahrung der Belange derjenigen Betriebe, die kan⸗ dierte Früchte und Zitrusfrüchte aller Art (insbesondere Zitronat und Orangeat) herstellen, habe ich diese Betriebe zu einer neuen -
. Abteilung Nr. 16 „Zitronat“ zusammengeschlossen. Der Herr Reichs⸗ und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft hat hierzu gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Wirtschaftlichen Vereinigung unter dem 8. Februar 1935 seine Zustimmung erteilt. 8
Die gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Wirtschaftlichen Vereinigung erforderliche Zuweisung der in Frage kommenden Mitglieder zu dieser Abteilung wird von mir vorgenommen werden.
Als Tag der Errichtung der Abteilung Nr. 16 „Zitronat“ gilt der 15. Februar 1935.
Berlin, den 11. Februar 1935.
Se8—“
der Wirtschaftlichen Vereinigung der deutschen Obst⸗ und Gemüseverwertungsindustrie und verwandter Betriebe.
Fachmann.
Beschlüsfse der Fachgruppe „Getreide und Mühlenfabrikate“
der Güterabteilung C — Güterverkehr auf der Oder — des Frachtenausschusses Breslau vom 16. Januar 1935.
Die am 9. Oktober 1934 beschlossenen Grundfrachten für Ge⸗ treide und Mühlenfabrikate werden unverändert für das Jahr 1935 aufrechterhalten.
Die bisherige Maklerprovision in Höhe von ½ % der Schiffer⸗ fracht wird auf ¼ % herabgesetzt.
Für Frachtgeschäfte, die in ihrer Wirkung über das Jahr 1935 hinausgehen, bleibt dem Frachtenausschuß Breslau, Abt. Güterverkehr, Fachgruppe Getreide und Mühlenfabrikate für die Zeit nach dem 31. Dezember 1935 das Recht vorbehalten, die Angleichung der Abschlußbedingungen an die alsdann geltenden Frachtenausschußfestsetzungen zu beschließen.
Die Beschlüsse und Regelungen gemäß Aufstellung vom 11. Ok⸗ tober 1934 mit obigen Aenderungen gelten ab 1. März bis 31. De⸗ zember 1935. “
Frachtfestsetzungen nach Saale⸗Stationen: von Breslau nach Calbe und Nienburg Bernburg und Alsleben. 9,30 Satznünde. 9,85 95 ö 10,25 „ 8 Halle⸗Böllbeg.. 10,65
2 922
1“ Ses
u ..R 9,06 je t
Lagergeld⸗ und Winterstandsgeschäfte.
a) Reines Lagergeschäft. “ Finowmaßkahn.. . bis 230 Eicht. RM 12,— pro Tag Groß⸗Finowmaßkahn 8 Berliner Maßkahn . Saalemaßkahhn..
2 77 2 7 7)
8 350 77 7) 2 400 727 7 2⁴ 450 929 277 20 500 2 77 2 550 77 9 Plauer Maßkahn.. . 5 20,50 „ Groß⸗Plauer Maßkahhn. ü „ EoI“ Während der Ein⸗ und Ausladung erhöhen sich obige Sätze um RM 1,— pro Tag. Die vorbezeichneten Lagergeldsätze treten mit dem schlußtag folgenden Tage in Kraft. ““
b) Lagerfahrtgeschäft.
Bei Lagerfahrtgeschäften beginnt die Lagerzeit am Tage nach Ablauf der gesetzlichen Ladezeit. Falls die Einladung in der gesetzlichen Ladezeit nicht beendet ist, tritt nach einer Zwischenzeit von der Hälfte der gesetzlichen Ladezeit das gesetzliche Liegegeld + 50 % Zuschlag bis zur Komplettierung des Fahrzeugs in Kraft. Nach erfolgter Komplet⸗ tierung wird der reguläre Lagergeldsatz gemäß der Festsetzung zu a weiter bezahlt.
Kommt während der Einladezeit Wachswasser und ist der Kahn fertig beladen, so muß auf Wunsch des Verladers das Fahrzeug bei ausreichendem Wasserstand abschwimmen.
Die Lagergeldsätze zu a und b müssen für mindestens 10 Tage bezahlt werden.
Der Schiffer zahlt von dem Lagergeld, gleichviel, ob es sich um ein reines Lagergeschäft gemäß a oder um ein Lagerfahrtgeschäft gemäß b handelt, 6 % Provision an den Spediteur bzw. Reeder.
c) Winterstandsgeschäfte. Für Winterstandsgeschäfte sind zu den festgesetzten Grundfrachten folgende Zuschläge zu zahlen: . “ 8 ab 1. November RM 2,— jet q161166660 8 „ 1. Januar „ — „ „ „7„ 1. Februar 2 0,50 „9v „ Die Beladung muß, wie bisher, bis spätestens 15. Februar endet sein. 8 Bugsierkosten, Hafen⸗ und Schleusengeld. 8 8 Die Kosten der 1. Bugsiertour an der Empfangsstation trägt der Schiffer. 3 . und Schleusengeld in Groß⸗Hamburg sind dem Schiffer zu erstatten. Vorstehende Beschlüsse werden hiermit bestätigt.
Breslau, den 9. Februar 1935. 3
— Chef der Oderstrombauverwaltung J. V.: Hohberg.
Alt⸗Breslauer Maßkahn Breslauer Maßkahn..
EE55 9 8 9 899ͤ9bͤ;5 ;5 9
auf den Ab⸗
Preußen.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Jumn 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) bestimme ich hiermit für das preußische Staatsgebiet folgendes:
§ 1.
Der § 1 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Preuß. Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 27. 10. 1932 (Reichsanzeiger Nr. 270) erhält folgenden neuen Absatz: „Oesterreichisches Zuchtgeflügel mit Ausnahme der Eintags⸗ küken darf unter folgenden Bedingungen auch auf dem Luftwege 1ns amtstierärztliche Untersuchung an der Grenze eingeführt werden:
a) Zwischenlandungen im Auslande mit
Oesterreich dürfen nicht erfolgen.
b) Die Einfuhr ist nur nach den von mir besonders zugelasse⸗ nen Bestimmungsflughäfen zulässig.
ce) Das Zuchtgeflügel ist in plombierten Kisten oder Käfigen zu befördern, aus denen es vor der Erreichung des Be⸗ stimmungsflughafens nicht herausgenommen werden darf.
d) Im Bestimmungsflughafen ist das Zuchtgeflügel ohne Oeffnung der Behälter bis zur Untersuchung durch den zu⸗ ee beamteten Tierarzt abzusondern. Die Unter⸗ uchung hat unverzüglich zu erfolgen.
e) Seuchenkrank oder seuchenverdäͤchtig befundenes Zucht⸗ geflügel ist mit dem nächsten Flugzeug zum Herkunftsort zurückzubefördern oder ohne Anspruch auf Entschädigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu töten oder unschädlich zu beseitigen.
Ausnahme von
Die entstehenden Kosten fallen dem Verfügungsberechtigt zur Last. § 3
E“ 8ee diese Anordnung unterliegen den b11““ §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1935 in Kraft. Berlin, den 25. Januar 1935. 8 Der Reichs⸗ und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft. “ J. A.: Müssemeier
Bekanntmachung, 8
Westpreußen.
Auf Grund des Gesetzes über die Erweiterung der Be⸗ fugnisse der Oberpräsidenten vom 15. 12. 1933 — Preuß. Gesetzsamml. S. 477 — Artikel II Ziffer 1 habe ich zum Provinzialkommissar der Stadtschaft
den Landrat Dr. Knabe in Deutsch Krone bestellt. Der bisherige Provinzialkommissar, Landrat Vöge, Füntots, ist infolge seiner Versetzung in die Provinz Branden⸗ urg ausgeschieden. Berlin W 35, den 29. Januar 1935.
38 Der Oberpräsident der Provinz Grenzmark Posen⸗Westpreußen.
Bekanntmachung. 8
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 293) in Verbindung mit § 1 der Durchführungs⸗ verordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. IS. 479) wird das Spargut⸗ haben der früheren Fraktion der S. P. D. in Minden in Höhe von 58,87 RM — Sparbuch Nr. 8372 der Stadt⸗ sparkasse Minden — hiermit zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.
Minden, den 9. Februar 1935. 8
Der Regierungspräsident. F. A: Klemeyer.
“
8
Miichtamtliches.
Verkehrswesen.
Umfang des Poftscheckverkehrs im Zanuar.
Die Zahl der Posstcheckkonten ist im Januar um 1863 Konten auf 1 048 177 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 66,3 (Dez. 70,4) Mill. Buchungen 10 521 (10 744) Mill. RM umgesetzt; davon sind 8707 (8763) Mill. RM oder 82,8 (81,6) % bargeldlos beglichen worden. Das Guthaben auf den Postscheckkonten betrug am Mo⸗ natsende 513,8 (636,2) Mill. RM, im Monatsdurchschnitt 572.1 (589,7) Mill. RM.
Aus der Verwaltung.
Auch nichtdeutsche Witwen und Eltern können das Ehrenkreuz erhalten.
Im Anschluß an die neuen Bestimmungen, wonach auch Aus⸗ länder und Staatenlose, die für Deutschland “ haben, das Ehrenkreuz erhalten können, hat der Reichs⸗ und Pren ische Innen⸗ Fhgee verfügt, daß bisher ergangene abweichende Entscheidungen beschleunigt nachzuprüfen sind. Weiter wird darauf hingewiesen, daß die neue Verordnung die Möglichkeit gebe, auch nichtreichs⸗ deutsche Witwen und Eltern unter den bezeichneten Voraussetzungen bei der Verleihung des Ehrenkreuzes zu berücksichtigen.
Kunst und Wissenschaft. 8 Spielplan der Berliner Staatstheater. Freitag, den 15. Februar.
See. Fidelio. Mustkalische Leitung: Heger. 20 r.
Schauspielhaus: Heroische Leidenschaften. Die Tragödie
8 8 acsehan Lednh von E. 49 gitenheee Beginn:
bah
Von der Preußischen Geologischen Landesanstalt
Im Rahmen der volkstümlichen Vorträge der Preußischen Geologischen Landesanstalt, Berlin N 4, Invalidenstr. 44 (Aula), sprich⸗ am Freitag, den 15. Februar, abends 20 Uhr, Professor
r. Wiegers über „Die Alt⸗Germanen. e Deutschlands eur Bronze⸗ und Eisenzeit“. — Der Eintritt ist freii.
Beginn:
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 38 vom 14. Februar 1935. S.
betr. die Stadtschaft der Provinz Grenzmark Posen⸗ 8
Monatsausweis 3 über die Einnahmen und Ausgaben des Reichs im Monat Dezember 1934 des Rechnungsjahres 1934. (Beträge in Millionen Reichsmark.)
A. Ordentlicher Haushalt.
1. Am Schlusse des Rechnungsjahres 1933 war rechnung mäßig ein Fehlbetrag vorhanden von. 2 110,0 Hiervon waren noch nicht ausgegeben, sondern in derer Form von Ausgaberesten bei übertragbaren Haushalts⸗ mitteln zur Verwendung im Rechnungsjahre 1934 zukug. 1311
Der Istfehlbetrag betrug Ende 1933 — 1 796,7.
.§ 2 des Gesetzes über Schuldentilgung und Kredit⸗ ermächtigungen vom 12. Mai 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 191) findet im Rechnungsjahr 1934 keine Anwendung.
Jahressoll
Ist⸗Einnahme oder t⸗Ausgabe
—
seit Beginn des Rechnungsjahres bis
Darunter Soll (Rechnungs soll) der Vorjahrsreste einschl. Novbr. 1934
I. Einnahmen.
Steuern, Zölle u. Abgaben 8 Davon ab: Länderanteil
Bleibt Reichsanteil .Anrechnung von Steuer⸗ gutscheindhnen. ’s RAnleibe.
3. Aus Vermögensbeständen des Reichs (Verzinsung und Verkauf von Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn⸗ Gesellschaft, Auflösung von Sondervermögen usw.).. Ablieferungen der Post und der Reichsdruckerei 1“
Anteil des Reichs am Rein⸗ gewinn der Reichsbank. . Beitrag der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft zu den Reparationszahlungen Sonstige Verwaltungs⸗ eumahenen. 330,7
Einnahmen insgesamt 6 458,3
5 326,9 766,5 6 093,4
1302,3] 171,111 473,4 4 024,6] 595,4 4 620,0
290,2 — 2,1 292,3 294,2 11,4 305,6
5 372,9 — 285,0
II. Ausgaben. .Steuerüberweisungen an die Länder, soweit sie nicht bei der Einnahme abgesetzt sinr . auch 1 1) ..
Bezüge der Beamten und
Angestellten (ausschl. Ruhe⸗
gelder) b 1““ 749,7 Kriegsbeschädigtenrenten,
Versorgung u. Ruhegelder —1 280,0 Innere Kriegslasten .. 354,7 Aeußere Kriegslasten .. . 140,0 Erwerb von Vorzügsaktien der Dresdner Bank. 104,0 104,0 Sozialversicherung... 520,8 394,3 Kleinrentnerfürsorge.. 28,0 19,8 Fettverbilligung 128,7 107,1 . Arbeitsbeschaffung.. 362,5 1)711,4
Reichsschuld:
Verzinsung und Tilgung 289,2 Anseiheablösung... 162,1 162,5
261,0
1392,7
Schutzpolizei Ausgaben insgesamt 6 771,6 313,3 ⁴ 967,9 5 595,0
3. Freiwill. Arbeitsdienst usw. .Sächliche Ausgaben der ge⸗
Mithin Mehrausgabe 8 267,9 199,1
Mehreinnahme 8 1
350,3
930,2 210,3 109,9
X2SSA
401,8 172,0 190,0 250,0
samten Reichsverwaltung.† 1 739,1 156,3
8 B. Außerordentlicher Haushalt. Ueberträge aus den Vorjahren.
Bestand am Schlusse des Rechnungsjahres 1933 ä= 14,2 I. Einnahmen. Insgesamt
II. Ausgaben. — Insgesamt 7,8 14
Mithin Mehrausgabe.. 7,8 1,4 Mehreinnahme . 1 2
Abschluß für das Rechnungsjahr 1934.
A. Ordentlicher Haushalt.
Einnahmen betragen in den Monaten April bis Detemnber 19838 .. ..R5656 395,9 Ausgaben betragen in den Monaten April bis ö---11165
Ergibt Bestand am Ende des Berichtsmonats EIoöööööö
B. Außerordentlicher Haushalt.
Einnahmen betragen in den Monaten April bis vv14161“1“ Ausgaben betragen in den Monaten April bis 4*“ Ergibt Bestand am Ende des Berichtsmonats D“ — 9,2
In diesen Zahlen sind die aus dem Vorjahr übernommenen Fehlbeträge usw. nicht enthalten.
—
¹1) Einschl. 352,3 Mill. RM Ausgaben für die Förderung von Instandsetzungs⸗ und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden usw. auf Grund des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. September 1933 — Reichsgesetzbl. I S. 651 —, die erst im Rechnungsjahr 1934 angefallen, Fer aber Mittel im Haushalt 1934 nicht vorgesehen sind. EE
— 199,1
1. Die Kassenlage des Reichs. “ A. Der Kassensollbestand betrug am 31. Dezember 1934: in Mill. NRM 1. aus der Begebung von Reichswechseln 383
2. aus der Begebung unverzinsl. Schatzanweisungen 1 684 aus der Aufnahme kurzfristiger Darlehen... 70
aus der Inanspruchnahme des Betriebskredits bei der Reichsbank ö11“ .aus dem Bestand des außerordentlichen Haushalt .Bei der Reichshauptkasse verwaltete fremde Gelder (Verwahrgelder der Branntweinmonopol⸗ verwaltung, Reichsdruckerei und anderer Reichs⸗ c4““”“ 104
zusammen.. 2 256
Davon ab: Schatzanweisungen, für die ein Gegenwert der Reichshauptkasse nicht zugeflossen ist..
„Ergibt einen Kassensollbestand von B. Dieser Betrag ist wie folgt verwendet worden:
1. Zur vorläufigen Deckung des aus dem Vorjahr übernommenen Ist⸗Fehlbetrages im ordentlichen Haushalt in Höhe von..
Dazu die Mehrausgabe gegen⸗
8 über den Einnahmen des ordent⸗ lichen Haushalts für April bis 8eS1.“]
Zur Deckung der Ausgaben des außerordentlichen Haushalts für April bis Dezember 1934 rd.. .
. Für sonstige, noch nicht rechnungs⸗ mäßig gebuchte Auszahlungen (Ge⸗ halts⸗ u. Rentenzahlungen für Ja⸗ nuar 1935, Vorschüsse, Ultimo⸗ bedarf) unter Gegenrechnung der Kiuutut
———e
zusammen.. 2 126
Der Kassenbestand bei der Reichs⸗ hauptkasse und den Außenkassen c“
2. Stand der fundierten Reichsschuld. (Schuldkapital am
29. Septbr. 31. Dezbr. 1934 1934
Beträge in Millionen RM
329,1 329,3 137,5 191,3 17,7 20,4 16,2 16,2 129,8 132,9 934,1 959,9 158,7 138,3 156,8
Bezeichnung der Anleihen
I. Auf Reichsmark lautende Schuld: 1. 4 % Anleihe des Deutschen Reichs X“ 4 ½ % ige Schatzanweisungen d. Reichs vd4“*“ 4 % ige Schatzanweisungen des Reichs hc14“ . 6 % ige Schatzanweisungen des Reichs von 1934 2* 2 . 90 2 2* 2* 2 0 2 2. 2⁴ 4 ½ % ige Schatzanweisungen d. Reichs A““ 4 % ige Schatzanweisungen u. Arbeits⸗ schatzanweisungen des Reichs von 1933 5 % ige Schatzanweisungen des Reichs X““ 6 % ige Schatzanweisungen des Reichs vv4*“ Reichsschuldbuchforderungen für frei⸗ nicigen L“ 8 — 4,6 % ige Schatzanweisungen d. Reichs “*“ 10,0 6(7) % ige Schatzanweisungend. Reichs vI11“ 167,9 Reichsschuldbuchforderungen, einge⸗ tragen auf Grund: a) des Kriegsschädenschlußgesetzes 1 008,9 1 012,1 b) der Polenschädenverordnung. 209,7 200,8 13. Schuldscheindarlehen von 1928 44,5 43,7 14. 5 % ige Anleihe des Reichs von 1927 853,2 353,2 15. Anleiheablösungsschuld des Reichs: 8 a) mit Auslosungsrechen .3 397,8 ¹) 3 335,5 ¹) b) ohne Auslosungsreche.. 73,8 73,6 16. Auslosbare Schatzanweisungen des Reiches be 1923 0,3 17. Rentenbankdarlehhehn.. 408,9 18. Schatzanweisungen des Reichs von 8 1923, fällig am 2. September 1935 10,7 ²) 10,8 ²) 19. Schuld des Reichs bei der Reichsbank 177,5 177,5 7748,0 *) 7657,6 ⁹) Beträge
Summe I: II. Auf fremde Währungen lautende Schuld: in Millionen RM Beträge in Millionen 8 1 20. 6 % ige Aeußere Anleihe des Deutschen 8 Reichs von 1930: 1A86“ 129 309,6 ²) 21. Internationale 5 ½ % ige Anleihe des Deutschen Reichs 1930: RM . . 33,4
. 89,3 . 31,9 . 2319,6 8 66,1
— 8S, 6bVP8Zböö1..
— +—— 8
0,3 408,9
1“ 310,6 ²)
Belgas.
8
Schwed. Kr. v eö6“ 84,0 Deutsche Aeußere Anleihe von 1924: § (Nennbetrag) . . . . 57,3 (Einlösungsbetrag zu 105 %
60,9
101,8 8 1 058,7 ²) 1 054,7²)5)
[30O2ĩ92090 95 0; 05 2
1 2 0 16,2 .. 760 391,89 1760,1
9 508,1
— 2.272 8
8 2³. 2³ 80 Schw. Fr. . „
Schwed. Kr.. . Nre 6
„ 386,2²)¹) 1 751,5
9 409,1
Summe II: Gesamtsumme I und II:
Bemerkungen:
¹) Der angegebene Betrag stellt den Einlösungsbetrag der Aus⸗ lologe c ohne Berücksichtigung der Zinsen dar.
²) Bei der Umrechnung der fremden Währungen sind, soweit sie stabil geblieben sind, die Münzparitäten, soweit die Währungen ent⸗ wertet sind, die Mittelkurse des Stichtages zugrunde gelegt.
³) Die Unstimmigkeit in der Aufrechnung ergibt sich durch die Abrundung.
9 Der Reichsmarkgegenwert ist berechnet unter Berücksichtigung des Einlösungswertes der amerikanischen Ausgabe von 105 6.
⁵) Die infolge Mangels an Devisen nicht transferierten, auf ein Sonderkonto bei der Reichsbank überwiesenen Tilgungsbeträge be⸗ laufen sich, umgerechnet zu den Mittelkursen des Stichtags oder zur Goldparität, auf 23,2 Mill. RM für die Internationale 5 ½ 9% An⸗ leibe des Deutschen Reichs 1930 und auf 11,7 Mill. RM für die
eutsche Aeußere Anleihe von 1924.
8
I. Stand der schwebenden Schuld des Reichs.
“
Am Am 31. Dez. 31. Jan. 1934 1935
in Millionen RM
la. Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung unverzinslicher Schatzanweisungen mit e54*“ b. Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung unverzinslicher Schatzanweisungen ohne 111““ 96,0 86,4 Umlauf an Reichswechslenl. 383,3 364,0 „K.. mlehen . . . . 69,8 63,6 .Betriebskredit bei der Reichbbank 0,8 —
Summe der Zahlungsverpflichtungen.. 2 032,5
.Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicher⸗ heitsleistungen usw. 338,9 2 371,4
1 482,6 1 630,1
2 144,1
364,7 2508,8
Die Umrechnung der amerikanischen, englischen und schwedischen Verpflichtungen aus dem Lee⸗Higginson⸗Kredit ist zum Mittelkurs des Stichtages erfolgt.
Die dem Tilgungsfonds zur Rückzahlung des Ueberbrückungskredits 1930, der bereits in voller Höhe der noch zu tilgenden Summe in dem Betrage der Schatzanweisungen unter lfd. Nr. Ia enthalten ist, zugeführten e. Schatzanweisungen belaufen
II. Betrag der ausgegebenen
Steuergutscheine. aI besindlich ... 2. Für Zwecke der öffentlichen Arheits⸗ bbeeschaffung der Reichsbank als Sicher⸗ eeöeeöe“;
1 182,73
“
547,08
Berliner Börse am 14. Februar.
Freundlich — etwas mehr Interesse für Renten.
Wenn auch das Geschäft an der Berliner Börse nach wie vor ziemlich klein ist, so hat sich die Grundstimmung doch ziemlich ge⸗ bessert. Einmal lagen die Rentenwerte recht freundlich und übten auch einen günstigen Einfluß auf die Kursgestaltung an den Aktienmärkten aus, zum anderen brachten Meldungen über eine Dividendenausschüttung in Vorjahrshöhe beim Salzdetfurth⸗ Konzern im Verlauf eine gewisse Anregung in den Verkehr, so daß die Kurse zumeist auch an den Aktienmärkten etwas herauf⸗ gingen. Die freundliche Grundstimmung hielt im Verlauf an, und basbenb in den Vortagen verschiedentlich Abgaben in der Kulisse zu bemerken waren, haben diese nunmehr fast völlig aufgehört. Die Börse schloß bei ruhigem Geschäft und freundlicher Stimmung.
Von den Montanwerten waren Mannesmann bevorzugt (plus 1 ¼), sonst lagen ferner gefragt Hösch und Gelsenkirchen. Braunkohlenpapiere waren größtenteils angeboten. Dabei gingen Niederlausitzer Kohlen und Eintracht um je 2 ¼ % und Grube Leopold um 1 % nach unten. Unter Kaliwerten lagen Salz⸗ detfurth (plus 1 ¼) und Westeregeln (plus 2) auf die oben er⸗ wähnte Mitteilung hin fest. Chemische Werte, unter ihnen auch J. G. Farben bröckelten ab. Dagegen wollte man in Aku (plus 1 ½) wieder Interessenkäufe bemerken. Am Elektromarkt waren die Kursveränderungen nur gering, Siemens und A EG zeigten gut behauptete Haltung. Sonst bestand noch Interesse für Oren⸗ stein und Koppel (plus 1 ¼) sowie für Deutsche Linoleum (plus 2 ¼), auch BMW lagen 1 % höher, während dagegen Stör⸗ kammgarn von der Kulisse abgegeben wurden (minus 1 ‧½¾).
Am Kassamarkt überwogen ebenfalls Käufe. Nur Großbank⸗ aktien waren wieder bis zu 1 ¼ % rückgängig. Rentenwerte waren etwas belebt und größtenteils fester. Neben Pfandbriefen und Kommunalobligationen waren Schuldbücher bis zu 1 ¼ % höher. In umgestellten Dollarbonds war das Geschäft leicht belebt. Tagesgeld war im Hinblick auf Medio etwas gesucht, blieb jedoch mit 3 8% bis 3 % % unverändert. Am internationalen Devisen⸗ markt tendierten Pfund und Dollar schwächer, und zwar stellte sich der Dollar auf 2,495 (2,498) und das Pfund auf 12,17 (12,19) RM.
Devisenbewirtschaftung.
Ausländer⸗Inkassokonten zugunsten spanischer und portugiesischer Firmen.
Der Leiter der, Reichsstelle für den Außenhandel teilt durch Dev. B. 4895/35 vom 12. 2. 1935 mit;
In den einleitenden Bemerkungen zu der unter Dev. B. 4401/35 vom 4. Februar 1935 erfolgten Neufassung meines Runderlasses 7/34 Ue. St. habe ich bereits darauf hingewiesen, daß die für Verrechnungsabkommen erlassenen allgemeinen Vorschriften in der Regel auch für Zahlungsabkommen gelten. Es ist daher auch die Errichtung und Unterhaltung von Ausländer⸗Inkassokonten ugunsten spanischer und portugiesischer Firmen nach den Vor⸗ scheiften meines Runderlasses 137/34 D. St. zulässig. ”
b Devisengenehmigungen bei Auslands⸗ aufenthalten.
Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung weist in einem Runderlaß an die Devisenstellen darauf hin, daß Personen, die sich nur vorübergehend, z. B. als Geschäftsreisende, Monteure, Rechtsanwälte, zu wissenschaftlichen Vorträgen u. dgl., im Au land aufhalten, devisenrechtlich Inländer bleiben und infolgedessen einer Genehmigung zur Verwendung der ihnen als Lohn, Honorar usw. anfallenden Devisen im Ausland bedürfen. Die Devisenstellen sind angewiesen, Personen, die zu derartigen Zwecken ins Ausland reisen, angemessene Verwendungsgenehmi⸗ gungen zu erteilen. Eine Anbietungspflicht besteht für die im Ausland angefallenen Devisen nur insoweit, als sie im Zeitpunkt der Rückkehr noch vorhanden sind. Diese Anbietungspflicht ist spätestens innerhalb einer Woche nach Rückkehr zu 1en